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Entscheid

VB.2011.00531

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00531

22. Februar 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14057)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Beschluss

vom 30. November 2010 dem Amt für Hochbauten der Stadt Zürich die

baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau eines Kinderhorts auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 7. Januar 2011

Rekurs an das Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 8. Juli 2011 wurde der

Rekurs gutgeheissen und demgemäss der Bauentscheid der Bausektion der Stadt

Zürich vom 30. November 2010 aufgehoben.

III.

Mit Beschwerde vom 2. September 2011 (VB.2011.00531)

beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für Hochbauten, den

Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Juli 2011 aufzuheben, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Am 6. September 2011 erhob auch die Bausektion im

Namen der Stadt Zürich Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2011.00541) mit

dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Behandlung

der übrigen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Vorinstanz

schloss am 16. September 2011 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerden. Am 4. Oktober 2011 beantragte die Bausektion der Stadt Zürich

als Mitbeteiligte im Verfahren VB.2011.00531 die Gutheissung der Beschwerde. A

stellte am 5. Oktober

2011.

den Antrag, die Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerinnen abzuweisen.

In den

Stellungnahmen des zweiten

Schriftenwechsels vom 31. Oktober bzw. 21. November 2011 hielten die

Bausektion der Stadt Zürich und A an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden VB.2011.00531

und VB.2011.00541 betreffen den gleichen Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Juli 2011 sowie das nämliche Bauvorhaben und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich

somit, die Verfahren zu vereinigen.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der Beschwerden gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig.

2.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG ist eine Gemeinde zur

Beschwerde berechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat (lit. a), die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt wird,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c).

2.2.1

Als Bauherrin ist die Stadt Zürich, vertreten durch das Hochbauamt, durch

den vorinstanzlichen Entscheid gemäss § 21 Abs. 2 lit. a VRG wie

eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

Sie ist somit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.2.2

Damit bleibt zu prüfen, ob auch die Bausektion der Stadt Zürich zur

Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

Nach der Praxis liegt die Beschwerdeberechtigung gemäss

§ 21 Abs. 2 lit. b und c VRG insbesondere dann vor, wenn sich

die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen

Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs-

oder Ermessensfreiheit geltend macht (VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00330, E. 1; 24. September 1985, BEZ 1985 Nr. 44 =

ZBl 87/1986, S. 40; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der

Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.],

Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007, S. 16 ff.).

Die Stadt Zürich hat im vorliegenden Fall bezüglich der in

der Bau- und Zonenordnung vorgesehenen Vorschriften über den Wohnanteil eine

Ausnahmebewilligung erteilt. Bei der Anwendung von § 220 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) kommt ihr ein

Beurteilungsspielraum zu. Ob besondere Verhältnisse im Sinn von § 220

Abs. 1 PBG vorliegen, hängt in erheblichem Masse von der Würdigung der

örtlichen Verhältnisse ab. Somit ist auch die Bausektion der Stadt Zürich zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

3.

Das zur Hauptsache betroffene Baugrundstück

Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt

Zürich in der Wohnzone W3 mit einem vorgeschriebenen Mindestwohnanteil von 90

%, während sich das lediglich im Grenzbereich im Zusammenhang mit der

Aussenraumgestaltung betroffene Baugrundstück Kat.-Nr. 02 in der Zone für

öffentliche Bauten befindet. Auf dem in der Zone für öffentliche Bauten

liegenden Grundstück stehen die Schulhäuser D und E sowie eine Turnhalle. Um

die Bewilligungen für den Umbau dieser Gebäude und die veränderte

Umgebungsgestaltung wurde in einem separaten Baubewilligungsverfahren ersucht.

Auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 01 stehen zurzeit ein

Gebäude, in dem ein Kindergarten untergebracht ist, sowie eine Holzbaracke, in

welcher ein Kinderhort betrieben wird. Die Holzbaracke soll abgerissen und

durch einen Neubau ersetzt werden, in welchem ein zentraler Kinderhort

betrieben wird, der mittelfristig 140 Kindern Platz bietet. Heute werden die

Kinder in verschiedenen Gebäuden des Primarschulareals und seiner Umgebung betreut.

4.

Das Baurekursgericht hob die Baubewilligung der Bausektion

der Stadt Zürich vom 30. November 2010 mit der Begründung auf, die

erteilte Ausnahmebewilligung, mit welcher von der Einhaltung der Vorschriften

über den Wohnanteil befreit wurde, erweise sich als unzulässig. Dass mit dem

streitbetroffenen Bauvorhaben die Wohnanteilsvorschriften der Stadt Zürich

nicht eingehalten werden, wird von den Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren

nicht mehr infrage gestellt. Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung gestützt auf § 220 Abs. 1 PBG als zulässig

erweist.

4.1

Gemäss § 220 Abs. 1 PBG ist von Bauvorschriften zu befreien, wenn

besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften

unverhältnismässig erscheint. Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn

und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine

öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer

dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig

erschwert (§ 220 Abs. 2 PBG). Schliesslich darf ein Nachbar durch

Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar

benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung

des Nachbarn abhängig gemacht werden (§ 220 Abs. 3 PBG).

Mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung sollen im

Einzelfall Härten und Unbilligkeiten beseitigt werden, die sich daraus ergeben,

dass die Anwendung der Allgemeinordnung aussergewöhnlichen Gegebenheiten nicht

Rechnung trägt. Es geht mithin um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer

Vorschrift. Drängt sich eine grundsätzliche Abweichung vom ordentlichen Recht

auf, so hat eine Änderung über die planungsrechtlichen Institute zu erfolgen

(Änderung der Bau- und Zonenordnung, Sonderbauvorschriften oder Gestaltungspläne).

Das auf einen möglichst umfassenden Ausgleich der beteiligten Interessen

gerichtete Verfahren der Nutzungsplanänderung darf nicht durch eine large

Dispenspraxis umgangen werden (vgl. dazu RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986

Nr. 4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht

massgeblich, ob es sich beim konkreten Sachverhalt um einen Einzelfall handelt

oder ob entsprechende tatsächliche Verhältnisse ihrem Wesen nach in weiteren

Fällen gegeben sind oder sein könnten (RB 1981 Nr. 126). So können in

der Steilheit eines Geländes besondere Verhältnisse liegen, auch wenn noch

andere Parzellen in einer Gemeinde ebenso betroffen sind (VGr,

19.

Dezember 2007, VB.2007.00358, E. 1.2; 22. März 2006,

VB.2005.00519, E. 5). Sind jedoch die von einer Bauherrschaft reklamierten

"besonderen Verhältnisse" in einer Vielzahl von Fällen anzutreffen,

ist eine Ausnahmesituation zu verneinen (vgl. dazu VGr, 3. Juni 2009,

VB.2008.00553, E. 4.3).

Eine Ausnahmebewilligung darf somit nur unter der

Voraussetzung "besonderer Verhältnisse" erteilt werden, die – neben

der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder der Zweckbestimmung des

Gebäudes – insbesondere in der Topografie, Form oder Lage des Baugrundstücks

begründet sind (vgl. VGr, 23. März 2011, VB.2011.00041, E. 3.3; Charlotte

Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach

§ 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Zürich 1990,

S. 102 ff.; Christoph Fritz­sche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 1127 ff.).

Ob eine Ausnahmesituation im

erwähnten Sinn vorliegt, ist vorwiegend eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht

frei überprüft, doch wird der Baubehörde bei der Einräumung der

Ausnahmebewilligung ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Durch welche

Abweichungen von den Bauvorschriften und durch welche besonderen Anordnungen

der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist, ist überwiegend Ermessensfrage.

Das Verwaltungsgericht greift hierbei nur ein, wenn dieses pflichtgemässe

Ermessen überschritten oder missbraucht wird (vgl. RB 1964 Nr. 28 = ZBl

66/1965, S. 176 = ZR 64 Nr. 185; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-

und Baurecht, 3. A., Zürich 1999, N. 676 f.).

4.2

Wie

bereits von den Vorinstanzen festgehalten, besteht ein grosses öffentliches

Interesse an der Bereitstellung von zusätzlichen Betreuungsangeboten für Kinder

im Vorschul- und Schulalter. Die besonderen Verhältnisse ergeben sich im

vorliegenden Fall daraus, dass aufgrund der Zweckbestimmung der

Kindertagesstätte eine Lage neben dem städtischen Kindergarten und der

Volksschule erforderlich ist. Wie von der Stadt Zürich im Gesuch um Erteilung

einer Ausnahmebewilligung festgehalten, befindet sich der Betreuungsbereich

derzeit im Umbruch. Künftig soll in jeder Schuleinheit eine Tagesstruktur für

alle Kinder mit Bedarf geschaffen werden. Die besonderen Verhältnisse liegen

somit im vorliegenden Fall in der Zweckbestimmung der Kindertagesstätte

begründet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen

besonderer Verhältnisse in jedem Fall erfordert, dass Kindertagesstätten und

ähnliche Einrichtungen aufgrund ihrer Zweckbestimmung auf einen bestimmten

Standort angewiesen sind. Die Trägerschaft ist dabei nicht ausschlaggebend.

Wenn für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle stets eine

Ausnahmebewilligung gemäss § 220 Abs. 1 PBG erteilt wird, stellt sich

die Frage nach einer faktischen Missachtung der gesetzlichen Ordnung. Indessen

führt die Stadt aus, es gebe kaum andere Volksschulanlagen, welche nicht

vollständig in einer Zone für öffentliche Bauten lägen. Offenbar geht sie davon

aus, dass sich weitere städtische Kindergärten/-tagesstätten in der Zone für

öffentliche Bauten realisieren lassen. Aufgrund dieser Sachdarstellung ist

somit nicht mit einer Vielzahl künftiger Ausnahmebewilligungen für städtische

Kindergärten/-tagesstätten zu rechnen. Zudem weist die Stadt Zürich zutreffend

darauf hin, dass kleinere Kindertagesstätten und ähnliche Einrichtungen in

vielen Fällen gestützt auf Art. 6 Abs. 4 der geltenden Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) bewilligt werden können.

Sollte sich jedoch herausstellen, dass inskünftig dennoch

in erheblichem Ausmass Ausnahmebewilligungen für Kindertagesstätten und

ähnliche Einrichtungen erforderlich werden, so hätte eine Änderung über die

planungsrechtlichen Institute – im vorliegenden Fall eine Anpassung der BZO –

zu erfolgen. Insoweit ist der Auffassung des Baurekursgerichts beizupflichten.

Die zu Art. 53a Abs. 2 der stadtzürcherischen Bauordnung vom

12.

Juni 1963 (BauO 1963) entwickelte Praxis – nach jener Bestimmung

durften für öffentliche Bauten Ausnahmen von den Vorschriften über den

Wohnflächenanteil bewilligt werden, wenn die zweckmässige Erfüllung der

öffentlichen Aufgaben dies erforderte – lässt sich somit nicht unbesehen im

Anwendungsbereich von § 220 PBG weiterführen. Bereits aufgrund des

Wortlauts von Art. 53a BauO 1963 ist klar, dass sich die Anwendungsbereiche

von Art. 53a BauO 1963 und § 220 PBG unterscheiden. Soll die zu

Art. 53a Abs. 2 BauO entwickelte Praxis weitergeführt werden, erweist

sich eine Anpassung der BZO als unerlässlich.

4.3

Da das

Baurekursgericht die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

sowie die weiteren von der Rekurrentin bzw. heutigen Beschwerdegegnerin

erhobenen Rügen in ihrem Entscheid nicht beurteilt hat, stellt sich die Frage,

ob das Verwaltungsgericht im Sinn von § 63 Abs. 1 VRG selbst

entscheiden oder die Sache im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen soll (VGr, 9. September

2004, VB.2004.00281, E. 3). Die

Rechtsmittelinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, ob sie einen

reformatorischen Entscheid fällen oder eine Rückweisung vornehmen will

(BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Vorliegend sprechen

sowohl prozessökonomische Gründe als auch die Tatsache, dass es sich um

Rechtsfragen handelt, für einen reformatorischen Entscheid des

Verwaltungsgerichts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64

N. 5).

4.4

Zunächst

ist somit zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4.4.1

Durch Wohnanteilsvorschriften soll die Verödung der Innenstadt bekämpft

sowie die Durchmischung von Arbeits- und Wohnplätzen und die Erhaltung von

günstigem Wohnraum gefördert werden (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 777). Diesen

öffentlichen Interessen läuft die Errichtung einer Kindertagesstätte in einer

Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90 % offenkundig nicht zuwider, sondern

unterstützt im Gegenteil deren Verwirklichung. Auch ein Verstoss gegen andere

öffentliche Interessen ist nicht ersichtlich.

4.4.2

Damit bleibt zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin als Nachbarin durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung

unzumutbar benachteiligt wird. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem

Ruhebedürfnis der Beschwerdegegnerin sowie dem öffentlichen Interesse an der

Errichtung der Kindertagesstätte vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass sich auf dem in der Zone für öffentliche Bauten liegenden Baugrundstück

die Schulhäuser D und E sowie eine Turnhalle befinden. Auf dem in der Wohnzone

liegenden Baugrundstück stehen zurzeit ein Gebäude, in dem ein Kindergarten

untergebracht ist, sowie eine Holzbaracke, in welcher ein Kinderhort betrieben

wird. Der Kindergarten soll bestehen bleiben. Lediglich die Holzbaracke soll

abgerissen und durch die geplante Kindertagesstätte ersetzt werden, die

mittelfristig 140 Kindern Platz bietet. Nach den Ausführungen der Stadt Zürich

werden die Kinder heute in verschiedenen Gebäuden des Primarschulareals und

seiner Umgebung betreut. Die Zusammenfassung der Standorte kann zwar zu

einer erhöhten Lärmbelastung führen. Diese bleibt jedoch in dem Rahmen, welcher

in der Nähe eines Schulhauses – z. B. von Nachbarn, die an den Pausenplatz

angrenzen – zu tolerieren ist.

Soweit die Beschwerdegegnerin ein Interesse an der

Erhaltung der bestehenden Bäume, insbesondere einer amerikanischen Linde sowie

einer Eibengruppe, geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass keine Pflicht

zur Erhaltung dieser Bäume auf den Baugrundstücken besteht (vgl. dazu

E. 5).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die

höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses und damit die Erteilung der Ausnahmebewilligung

für die Unterschreitung des Wohnanteils im vorliegenden Fall vertretbar. Die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf § 220 Abs. 1 PBG

erweist sich somit als zulässig.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin macht zudem geltend, die Fällung einiger ortsbildprägender

Bäume sei – entgegen den Ausführungen im Bauentscheid in Erwägung D.

lit. i – gar nicht notwendig. Der Baumbestand könne erhalten werden, indem

der geplante Kinderhort nach Südosten verschoben werde. Soweit nicht zwingende

Gründe vorhanden seien, stehe § 238 Abs. 3 PBG einer Fällung dieser

Bäume entgegen. Das Projekt scheitere demgemäss auch an § 238 Abs. 3

PBG.

5.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass es sich bei den Bäumen auf den Baugrundstücken nicht um

Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG handelt. Zudem

gibt es in der Stadt Zürich keine Baumschutzverordnung bzw. in der BZO für

dieses Gebiet vorgesehene Baumschutzbestimmungen, welche den Schutz der Bäume

um ihrer selbst willen vorsehen.

5.3

Damit

bleibt zu prüfen, ob aus § 238 Abs. 3 PBG eine Pflicht zur Erhaltung

der Bäume auf den Baugrundstücken abgeleitet werden kann.

In Erwägung D. lit. i des Bauentscheids wird zunächst

§ 238 Abs. 3 PGB wiedergegeben. Gemäss dieser Bestimmung kann – wo

die Verhältnisse es zulassen – mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt

werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher

gepflanzt sowie Vorgärten und andere Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche

erhalten oder hergerichtet werden. Anschliessend wird festgehalten, dass durch

die notwendigen Terrainveränderungen für das Erscheinungsbild wichtige Bäume

(mehrere Gehölze entlang der C-Strasse sowie im Inneren des Areals) auf dem

Bauareal gefällt werden müssten. Es seien angemessene Ersatzpflanzungen

ausgewiesen.

§ 238 Abs. 3 PBG bezweckt – anders als eine

Schutzmassnahme im Sinn von §§ 203 ff. PBG – nicht die ungeschmälerte

oder möglichst wenig beeinträchtigte Erhaltung bestimm­ter schützenswerter

Objekte. Vielmehr hat die Bestimmung zum Ziel, eine den ästhetischen Anforderungen

entsprechende Umgebung und unter Umständen die gestalterische Kontinuität des

Siedlungsgebiets zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt bietet § 238

Abs. 3 PBG zwar eine hinreichende Grundlage, um im Rahmen einer

baurechtlichen Bewilligung die Erhaltung eines bestimmten Baums anzuordnen,

sofern dadurch die Baumöglichkeiten nicht unverhältnismässig eingeschränkt

werden (VGr, 14. März 1997, VB.1996.00148,

E. 4c [nicht publiziert]). Es handelt sich jedoch um eine

"kann"-Vorschrift, aus welcher entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung zur Erhaltung vorhandener Bäume

abgeleitet werden kann, wenn eine solche – wie im vorliegenden Fall – nicht im

baurechtlichen Entscheid angeordnet wurde (VGr, 6. Juli 2000,

VB.2000.00124, E. 5c). Dass ohne Anordnung im baurechtlichen Entscheid

keine Verpflichtung zur Erhaltung der bestehenden Bäume besteht, ergibt sich

auch daraus, dass ein Grundeigentümer ohne weiter reichende

Baumschutzvorschriften die Möglichkeit hat, den vorhandenen Baumbestand zu

entfernen, bevor er ein Baugesuch einreicht (VGr, 15. Juni 1994,

VB 1994.00031 [nicht publiziert]).

Auf eine Anordnung gestützt auf § 238 Abs. 3

PBG, mit welcher die Bauherrschaft zur Erhaltung der bestehenden Bäume

verpflichtet wird, konnte im vorliegenden Fall verzichtet werden. Es erfolgte

eine sorgfältige Abklärung des Sachverhalts (vgl. dazu das Gutachten zum

Zustand und der Erhaltensfähigkeit der Bäume unter Berücksichtigung der Baumassnahmen

der F vom 12. Oktober 2009 [VB.2011.00531], die Stellungnahme zum Zustand

einer Linde der G vom 6. Februar 2006 [VB.2011.00531] sowie die

Stabilitätsbegutachtung einer Linde der H AG vom 21. November 2009

[VB.2011.00531]). Zudem basiert das streitbetroffene Bauvorhaben auf einem

Projektwettbewerb mit dem Ziel, einen städtebaulich, architektonisch und

aussenräumlich qualitätsvollen und zeitgemässen Ersatzneubau zu erstellen (vgl.

Bericht des Preisgerichts, VB.2011.00531). Die Bausektion konnte ihren

Entscheid somit auf eine breite, fachlich abgestützte Entscheidungsgrundlage

stützen. In der Rekursvernehmlassung führte sie aus, dass beim Gewinnerprojekt

die Jury die Platzierung des Gebäudes im nördlichen Bereich der Parzelle als

gute Grundlage für die städtebauliche Einordnung gewürdigt habe. In der

weiteren Bearbeitung sei das vorliegende Projekt dahingehend optimiert worden,

dass es weiter in südliche Richtung verschoben worden sei, um die besonders

erhaltenswerte Baumgruppe nördlich des Gebäudes bewahren zu können. Diese

Verschiebung sei auf der Grundlage eines baumpflegerischen Gutachtens und

Sondierungsgrabungen vor Ort vorgenommen worden. Auf dem Baugrundstück sei mit

dem Erhalt eines grossen Teils der bestehenden Bäume und Ersatzpflanzungen ein

prägnanter Baumbestand vorgesehen. Im baumpflegerischen Gutachten sei zudem

dargelegt worden, dass die als fortbestehend gekennzeichneten Bäume tatsächlich

erhalten werden könnten. Die Bauarbeiten würden von einer Fachperson begleitet,

um die notwendigen Schutzmassnahmen während der Bauzeit sicherzustellen. Dafür,

dass im Gutachten vom 12. Oktober 2009 Bäume als fortbestehend bezeichnet

werden, deren Fortbestand – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht –

äusserst fraglich sei, ergeben sich aufgrund der Akten keine Hinweise. Vielmehr

ist vorgesehen, dass die Bauarbeiten von einer Fachperson begleitet werden, um

die notwendigen Schutzmassnahmen während der Bauzeit sicherzustellen (bezüglich

in Gutachten festgehaltener Erkenntnisse und Wertungen vgl. auch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 18, mit weiteren Hinweisen).

Die Bausektion hat damit gestützt auf § 238

Abs. 3 PBG eine sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen. Diese wird

durch die Einwände der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert infrage gestellt.

§ 238 Abs. 3 PBG steht somit dem Bauvorhaben nicht entgegen.

5.4

Weitere

Mängel werden von der Rekurrentin bzw. Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht

und bilden somit nicht Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die

Beschwerden als begründet erweisen. Die von der Bausektion der Stadt Zürich mit

Beschluss vom 30. November 2010 erteilte baurechtliche Bewilligung wurde

vom Baurekursgericht zu Unrecht aufgehoben und ist wiederherzustellen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Der obsiegenden Stadt Zürich, von welcher eine Parteientschädigung beantragt

wird, ist im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn

von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die

Beschwerdeverfahren VB.2011.00531 und VB.2011.00541 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 8. Juli 2011 wird aufgehoben und der Bauentscheid

der Bausektion der Stadt Zürich vom 30. November 2010 wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 5'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…

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