VB.2011.00534
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00534
7. Dezember 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13812)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00534
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verwarnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007
verwarnte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A wegen einer am 25. November 2006
begangenen leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
vom 19. Dezember 1958 (SVG). Zuvor, mit Strafverfügung
vom 13. März 2007, bestrafte das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen
A wegen des nämlichen Vorfalls, den es als einfache Verkehrsregelverletzung
beurteilte, mit einer Busse von Fr. 400.-. Diese Strafverfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verwarnung eingelegten Rekurs
vom 12. November 2007 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 6. Juli
2011.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. August 2011 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte A sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2007 sowie des
Entscheids des Regierungsrats vom 6. Juli 2011.
Die Staatskanzlei liess am 15. September
2011.
– unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der
Beschwerde beantragen. Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen. Die
Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 an ihren
in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Staatskanzlei verzichtete auf
eine erneute Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38
b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Wird jedoch ein
Entscheid des Regierungsrats angefochten, ist die einzelrichterliche Beurteilung
nach § 38 b Abs. 3 VRG ausgeschlossen. Nachdem dies hier der Fall
ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38
Abs. 1 VRG).
2.
Die Verwarnung beruht auf
folgendem Sachverhalt: Am 25. November 2006, um ca. 22.15 Uhr,
fuhr die Beschwerdeführerin mit dem Personenwagen 01 von Deutschland kommend
auf der Rheinhaldenstrasse Richtung Schaffhausen. Unmittelbar nach Passieren
der Landesgrenze wurde sie durch ein stationäres Messgerät mit einer Geschwindigkeit
von 66 km/h (nach Abzug einer Geräte- und Messunsicherheit von 5 km/h) erfasst.
Die dort signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
3.
3.1
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der
Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das
Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren
Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung
voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes
Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 133 II 58 E. 5.5; BGr, 18. Juli 2008,1C_3/2008, E. 5.1).
Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der
Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt
wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten
Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG).
3.2
Die Beschwerdeführerin hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
innerorts um 16 km/h überschritten. Die Übertretung konnte aufgrund ihrer
Schwere nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Bestrafung von
Geschwindigkeitsverletzungen innerorts ist nur bis zu Überschreitungen von maximal
15.
km/h im Ordnungsbussenverfahren möglich (vgl. Art. 1 OBG; Anhang 1
Ziff. 303.1 zur Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996, SR 741.031).
3.3
Die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders leichten Falls
ergeben sich aus der Umschreibung der leichten Widerhandlung in Art. 16a Abs. 1 SVG. Der besonders leichte Fall zeichnet sich demnach dadurch
aus, dass die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für
die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur
ein besonders leichtes Verschulden trifft.
Nach der Rechtsprechung zum alten Recht (Revision
des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 [in Kraft seit 1. Januar
2005]) rechtfertigt sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 15 km/h
ungeachtet der Art der Strasse eine Verwarnung (vgl. BGE 128 II 86 E. 2b; 123 II 106 E. 2c). Diese Rechtsprechung ist auch für das neue Recht
massgebend. Wer die allgemeine Geschwindigkeit innerorts um mehr als 15 km/h
überschreitet, erfüllt den Tatbestand der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a
SVG (vgl. BGr, 2. Dezember 2005,6A.52/2005, E. 2.2.2 f.; 15. Mai
2008,1C_303/2007, E. 8.1 f., je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz
hat somit zu Recht einen besonders leichten Fall verneint und eine Verwarnung
ausgesprochen.
4.
4.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]; § 4a VRG; Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; für den Warnungsentzug: BGE
121.
II 22; für die Verwarnung aufgrund deren Schweregrads Anwendbarkeit von Art. 6
Abs. 1 EMRK umstritten [ablehnend: René
Schaffhauser, Anmerkung zu BGE 121 II 22 ff., in: AJP 1995, 220; für
den in einzelnen europäischen Ländern bei
Verkehrsübertretungen praktizierten "Punkteabzug" Anwendbarkeit
bejaht: EGMR, 23. September 1998, Malige, 27812/95, § 39, www.echr.coe.int). Selbst wenn jedoch die EMRK auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar sein sollte, kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
zur Auslegung des innerstaatlichen Beschleunigungsgebots herangezogen werden. Deren
Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall kann somit offenbleiben.
4.2
Angesichts
der langen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der
Administrativmassnahme eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung
der Rückfallgefahr erreicht werden soll. Dies setzt voraus, dass die Massnahme
in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht.
Ausserdem nimmt mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen
Sanktion ab, wenn sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat (BGE 127
II 297 E. 3d, mit weiteren Hinweisen).
4.3
Ob die
Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, ist zunächst anhand der anwendbaren
Verfahrensordnung zu beurteilen. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in
erster Linie darauf abzustellen. Bestehen keine gesetzlichen
Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
(vgl. BGE 127 II 297 E. 3d; 108 Ia 165 E. 2b). Sodann sind die vom
EGMR in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Abs. 1 EMRK
entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für
den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschwerdeführers
sowie die Behandlung des Falls durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren
im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, www.echr.coe.int;
Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A.,
Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; BGE 124 I 139).
Entscheidend ist, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.
4.3.1
Vom Vorfall bis zum Strafbefehl vergingen knapp vier Monate; das
Strafverfahren erweist sich damit keineswegs als übermässig lang. Dass das
Administrativverfahren erst im Anschluss an das Strafverfahren aufgenommen
wurde, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse einer
verlässlichen Wahrheitsfindung, welche im Strafverfahren aufgrund der
umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten Ermittlungsorgane
besser gewährleistet ist, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158 E. 2c/cc).
Bis zum Entscheid der Sicherheitsdirektion am 10. Oktober
2007.
vergingen knapp sieben Monate. Auch diese Verfahrensdauer erweist sich nicht
als übermässig lang.
Die am 10. Oktober 2007 verfügte Verwarnung focht die
Beschwerdeführerin mit Rekurs vom 12. November 2007 (eingegangen am 15. November
2007) an. Das Verfahren war somit vom 15. November 2007 bis am 6. Juli
2011.
beim Regierungsrat rechtshängig. Vom Abschluss des Schriftenwechsels
(Rekursvernehmlassung vom 18. Dezember 2007) bis zum Entscheid des
Regierungsrats am 6. Juli 2011 vergingen drei Jahre und rund sechs Monate.
Während dieser Zeit wurden – abgesehen von zwei Mitteilungen vom 11. Februar
und 20. März 2008 zuhanden der Beschwerdeführerin, mit welchen ihr
Gelegenheit zum Rückzug geboten wurde – keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen.
4.3.2
Diese Dauer ist zunächst an der
Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung zu messen. Gemäss § 27c
Abs. 1 VRG entscheiden
Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungs-
und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a
N. 10). Gerade in komplizierten Verfahren wird sich die Frist in aller
Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit
eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a
Abs. 2 VRG). Diese Behandlungsfrist
wurde vorliegend um mehr als das 21-fache überschritten, ohne dass Gründe für
die Verzögerung erkennbar sind.
Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist zudem die
Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diesbezüglich
ist lediglich festzuhalten, dass im Vergleich zu einem Führerausweisentzug und
vielmehr noch zu einer Haftstrafe oder einem Berufsverbot eine Verwarnung für
die Beschwerdeführerin von weniger grosser Bedeutung ist.
Schliesslich ist die Behandlung des Falls durch die
Rekursinstanz zu prüfen. Dabei fällt auf, dass vom Abschluss des
Schriftenwechsels bis zum Entscheid des Regierungsrats drei Jahre und rund
sechs Monate vergingen. Während dieser Zeit wurden – abgesehen von den
erwähnten zwei Mitteilungen vom 11. Februar und 20. März 2008 –
keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
der Regierungsrat in Bezug auf den Sachverhalt auf die Strafverfügung abstellen
konnte und in rechtlicher Hinsicht keine komplexe Beurteilung erforderlich war.
Die Vorinstanz hatte auch schon früh erkannt, dass den Einwendungen der
Beschwerdeführerin keine Bedeutung zuzumessen war (vgl. Mitteilungen vom 11. Februar
und 20. März 2008). Einer zügigen Abwicklung des Administrativverfahrens
hätte somit nichts entgegengestanden. Die Verfahrensdauer steht damit in einem
ausgeprägten Missverhältnis zur Komplexität des Falls. Im Weiteren trifft die
Beschwerdeführerin an der Verfahrensdauer vor Regierungsrat keinerlei
Verschulden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich die Dauer des
Rekursverfahrens als extrem lang.
4.3.3
Seit dem massnahmeauslösenden Ereignis (25. November
2006) sind bereits fünf Jahre vergangen. Das Strafverfahren hat im vorliegenden
Fall weniger als vier Monate in Anspruch genommen. Das
Administrativverfahren allein dauerte somit im vorliegenden Fall länger als
viereinhalb Jahre, wobei die lange Verfahrensdauer einzig auf die Nichtbehandlung
des Rekurses vonseiten der Vorinstanz zurückzuführen ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Pflicht zur
Verfahrensbeschleunigung im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz in krasser
Weise verletzt wurde.
4.4
Damit bleibt
zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich aufgrund des schweren Verstosses gegen das
Beschleunigungsgebot als angemessen erweisen.
4.4.1
Nach der früheren Rechtsprechung zu den altrechtlichen
Administrativmassnahmen konnte die SVG-Mindestentzugsdauer unterschritten und
allenfalls von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem
massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich
der Betroffene während dieser Zeit wohlverhalten hatte und ihn an der
Verfahrensdauer keine Schuld traf (vgl. BGE 127 II 297 E. 3, mit weiteren
Hinweisen). Per 1. Januar 2005 wurde das SVG-Administrativmassnahmen-recht
jedoch verschärft. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern
wurde im SVG nun ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3
Satz 2 SVG). Zwar zählt wie unter dem früheren Recht auch die Verletzung
des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist zu den bei der
Festsetzung des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen. Allerdings
ist Unterschreitung der Mindestentzugsdauer unter dem geltenden Recht wegen
einer Verletzung dieses Anspruchs nicht mehr möglich (BGE 135 II 334 E. 2.2).
Die Frage, ob im Fall einer schweren Verletzung des
Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, welcher nicht in anderer
Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme
verzichtet werden kann, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (BGE 135 II
334.
E. 2.3; BGr, 17. September 2009,1C_22/2009, E. 2; 30. März
2010,1C_383/2009, E. 3; 30. November 2010,1C_445/2010, E. 2).
4.4.2
Im Entscheid 1C_22/2009 vom 17. September 2009 hat das Bundesgericht
festgehalten, dass selbst bei überlangen Administrativverfahren das SVG
grundsätzlich weder die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern
noch den Verzicht auf die (in Fällen wie dem vorliegenden) gesetzlich
vorgeschriebene Verwarnung erlaubt (E. 2.6).
Auch in diesem Fall hatte der Beschwerdegegner die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h überschritten, weshalb
gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG eine
Verwarnung ausgesprochen wurde. Die Vorinstanz hatte jedoch wegen Verletzung
des Beschleunigungsgebots auf eine Verwarnung verzichtet, da zwischen der
SVG-Widerhandlung und dem Versand des (in dritter kantonaler Instanz)
angefochtenen Entscheids zweieinhalb Jahre verstrichen waren und sich der
Beschwerdegegner in dieser Zeit keine weiteren Verkehrsregelverletzungen hatte
zuschulden kommen lassen. Das Bundesgericht erachtete diesen Entscheid wegen
Verstosses gegen Art. 16a Abs. 3
SVG als rechtsverletzend (E. 2.6).
In E. 2.7 desselben Entscheids hielt das
Bundesgericht jedoch fest, die Frage, ob bei schweren Verstössen gegen den
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein Verzicht auf eine
SVG-Verwarnung (auch in den Fällen von Art. 16a Abs. 3 SVG und in Anlehnung an die strafrechtliche Praxis)
ausnahmsweise zulässig sei, könne offenbleiben.
4.4.3
Wie in E. 4.3 festgehalten, liegt im vorliegenden Fall ein schwerer Verstoss
gegen das Beschleunigungsgebot vor. Die Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1
VRG wurde um mehr als das 21-fache überschritten, ohne dass Gründe für die
Verzögerung erkennbar sind. Zudem ist der Unrechtsgehalt des von der
Beschwerdeführerin begangenen Delikts noch als leicht zu beurteilen. Dem
Zeitablauf kommt deshalb umso grösseres Gewicht zu. Die blosse Feststellung,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, erweist sich deshalb im vorliegenden
Fall als ungenügend.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit der Verwarnung
eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr
erreicht werden soll. Dies setzt voraus, dass die Massnahme in einem
angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Seit dem
massnahmeauslösenden Ereignis sind über fünf Jahre vergangen. Ob die Verwarnung
nach dieser Zeit die gewünschte Wirkung noch zu entfalten vermag, erscheint zumindest
fraglich. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass entgegen
dem Wortlaut in der Verfügung vom 10. Oktober 2007 die Verwarnung erst
dann Rechtswirkungen entfaltet, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist.
Schliesslich nimmt mit dem Zeitablauf auch die
Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn sich der Täter in
Dispositiv
dieser Zeit wohlverhalten hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen
ungetrübten automobilistischen Leumund. Auch für die Zeit seit der Anordnung
der Verwarnung ergeben sich aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Es
ist somit davon auszugehen, dass sie sich seit dem Vorfall wohlverhalten hat. Zudem
bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin die Länge des
Administrativverfahrens mitverursacht hat. Sie ist für die Dauer des Verfahrens
vor Regierungsrat nicht verantwortlich; insbesondere hatte sie weder die
Pflicht noch die Obliegenheit, das Administrativverfahren gegen sich selbst
voranzutreiben (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d).
Aufgrund dieser besonderen Umstände ist im vorliegenden Fall
auf eine Administrativmassnahme zu verzichten. Dem schweren Verstoss gegen den
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist kann nicht in anderer Weise –
eine Reduktion ist bei dieser Administrativmassnahme nicht möglich – Rechnung
getragen werden als durch den Verzicht auf die Verwarnung.
5.
Damit ist die Beschwerde
gutzuheissen und die verfügte Verwarnung aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für das
Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
beantragt. Für das Rekursverfahren ist ihr keine solche zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates vom 6. Juli
2011 sowie die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2007
werden aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an…