VB.2011.00535
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00535
21. März 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14125)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00535
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid 01 vom 2. Dezember 2008 erteilte
die Bausektion der Stadt Zürich D und C unter verschiedenen Auflagen und
Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit drei
Wohnungen anstelle des abzubrechenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Zürich-Hirslanden.
Hiergegen erhob A am 8. Januar 2009 Rekurs an die
Baurekurskommission I (R1S.2009.05005) und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Baubewilligung.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 (Bauentscheid 04)
bewilligte die Bausektion Abänderungspläne, mit welchen verschiedene
Bedingungen der Stammbaubewilligung erfüllt wurden.
Hiergegen wandte sich A ebenfalls mit Rekurs vom 2. Dezember
2009.
an die Baurekurskommission I (R1S.2009.05219) und beantragte, es seien die
Abänderungsbewilligung vom 28. Oktober 2009 sowie die ursprüngliche
Bewilligung vom 2. Dezember 2008 aufzuheben.
III.
Am 2. März 2010 bewilligte die Bausektion einen
weiteren Abänderungsplan, der eine Volumenreduktion des Veloraums, eine Tieferlegung
der Untergeschossdecke in diesem Bereich sowie eine Stützmauer umfasste. Dieser
Beschluss blieb unangefochten.
IV.
Mit Entscheid vom 1. Juli 2011 vereinigte das neu
zuständige Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren R1S.2009.05005 und
R1S.2009.05219 und hiess diese teilweise gut. Demzufolge wurden die privaten
Rekursgegnerschaften verpflichtet, der Baubewilligungsbehörde im Sinn der Erwägungen
Abänderungspläne für das Dachgeschoss zur Prüfung und Bewilligung einzureichen
und sich an die am 28. Oktober 2009 und 2. März 2010 bewilligten
Projektänderungen zu halten. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen, soweit
sie nicht zufolge Projektänderungen gegenstandslos geworden waren.
V.
Mit Beschwerde vom 5. September 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht zur Hauptsache, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Juli
2011.
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer.
Das Baurekursgericht, die Bausektion des Stadtrats Zürich
sowie D und C beantragten am 16. September, 4. Oktober bzw. 20
Oktober 2011 Abweisung der Beschwerde. Letztere schlossen zudem auf Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Baugrundstück Kat.-Nr.
02.
ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober
1991.
(BZO) der Wohnzone W2bII zugeteilt. In dieser sind zwei Vollgeschosse
sowie je ein anrechenbares Unter- und Dachgeschoss zulässig. Die Gebäudehöhe
beträgt gemäss Art. 13 BZO maximal 8,5 m.
Im Rekursverfahren erhob
die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen gegen die beiden baurechtlichen
Beschlüsse der Bausektion vom 2. Dezember 2008 und 28. Oktober 2009.
Strittig sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch die Einhaltung der
Vorschriften über die Gebäudehöhe und die Ausgestaltung des Dachgeschosses.
2.
2.1
Gemäss § 280
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) wird
die zulässige Gebäudehöhe von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und
Dachfläche auf den darunter liegenden gewachsenen Boden gemessen.
2.1.1
Gemäss feststehender Rechtsprechung ist bei Um- und Erweiterungsbauten
für die Bestimmung des gewachsenen Bodens auf die Terrainverhältnisse bei
Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude
abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob das Terrain seinerzeit abgegraben
oder aufgeschüttet worden ist (VGr, 28. September 2005, VB.2005.00295 = RB 2005
Nr. 75 [Leitsatz] = BEZ 2006 Nr. 9 [Auszug]; vgl. auch 14. März
2007, VB.2006.00512 = RB 2007 Nr. 65 = BEZ 2007 Nr. 18; 30. Juni
2010, VB.2010.00156). Demgegenüber ist bei anstelle
von bestehenden Bauten errichteten Neubauten – wie
hier – auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain abzustellen
(§ 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977
[ABauV]; VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00432, E. 4.2 = BEZ 2009
Nr. 24; VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00156, E. 3.3).
Wird zur Erstellung des neuen Gebäudes eine bestehende
Baute abgerissen, entstehen regelmässig Gruben und Senken, wo zuvor
Untergeschosse, Garagen und dergleichen gestanden haben. Würde man für die
Bemessung des Neubaus auf diesen tatsächlichen Bodenverlauf abstellen, ergäbe
sich eine unnatürliche und die Neuüberbauung des Grundstücks erheblich
erschwerende Terrainsituation. Gleiches gilt bei Abgrabungen für
Garagenzufahrten, Kellerabgänge u. Ä. Lehre und Rechtsprechung begegnen
diesem Problem, indem sie die Fläche innerhalb des Grundrisses von bestehenden
Bauten und Anlagen allgemein nicht als gewachsenen Boden im Sinn von § 5 Abs. 1
ABauV betrachten, sondern fiktiv auffüllen (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00704,
VB.2010.00709, E. 5.4.1 = BEZ 2011 Nr. 36; vgl. auch Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 908; Felix Huber, Der gewachsene Boden, PBG-aktuell
4/2002, S. 7; BEZ 2002 Nr. 56). Dabei ist im Normalfall der
Bodenverlauf im fraglichen Bereich durch Interpolation festzulegen (BR 2001
Nr. 119). Innerhalb von abzubrechenden Gebäuden kann der Bodenverlauf
entlang der Fassaden als Referenz dienen (Huber, S. 9). Eine Interpolation
ist nicht nur hinsichtlich des eigentlichen Gebäudegrundrissbereichs, sondern
auch bei unmittelbar an die abzubrechende Baute angrenzenden Abgrabungen für
Garageneinfahrten, Rampen zu Tiefgaragen oder Kellerabgänge vorzunehmen (VGr, 6. April
2011, VB.2010.00704, VB.2010.00709, E. 5.4.1 = BEZ 2011 Nr. 36).
2.1.2
Die in § 280 PBG definierte
Messweise der Gebäudehöhe ist auf Gebäude mit klassischen Schrägdächern zugeschnitten.
Bei anderen Dachformen muss jeweils im Einzelfall eine dem Sinn und Zweck der
Bestimmung über die Gebäudehöhe gerecht werdende Messweise ermittelt werden.
Bei Bauten mit Flachdächern hat die Rechtsprechung in Auslegung der in § 275
Abs. 2 PBG definierten Dachgeschosse (Attikageschosse) sowie der in § 292
lit. b PBG in Verbindung mit § 281 PBG geregelten zulässigen
Dachaufbauten bestimmt, dass der obere Gebäudehöhenmesspunkt die Schnittlinie
zwischen (traufseitiger) Fassade und Dachfläche darstellt, wobei als Dachfläche
jene des obersten Vollgeschosses zu verstehen ist. Dabei wird auch bei
Flachdachbauten die Gebäudehöhe nur auf der (hypothetischen) Traufseite des
betreffenden Gebäudes gemessen (VGr, 16. November 2005, VB.2005.00335,
E. 3.3.2 = RB 2005 Nr. 73 = BEZ 2006 Nr. 8; 5. August
2009, VB.2009.00171, E. 4.1; 21. Mai 2003, VB.2003.00005, E. 2a).
Die Ausrichtung des hypothetischen Dachfirstes und damit der hypothetischen
Traufseite wird so ermittelt, wie wenn beim betreffenden Gebäude effektiv ein
Schrägdach erstellt würde. Im Regelfall verläuft der Dachfirst eines
Schrägdachs parallel zur Gebäudelängsseite, wovon auch die Skizze zu § 292
PBG im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung ausgeht. In Grenz- oder begründeten
Ausnahmefällen kann eine Bauherrschaft die Annahme eines Schrägdachs mit einem
First quer zur Gebäudelängsseite, also im Chaletstil, verlangen (VGr, 22. Februar
2012, VB.2011.00668, E. 3.2; 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 3.1
= RB 2005 Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22).
2.2
In
Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Gebäudehöhe des projektierten
Neubaus wie folgt zu ermitteln.
2.2.1
Das geplante Mehrfamilienhaus weist ein Flachdach auf. Seine parallel zur F-Strasse
verlaufende Westfassade sowie die Ostfassade sind mit 12,15 m kürzer als
die Nord- und Südfassaden mit je 12,90 m. Gleichwohl ist die Wahl der
West- und Ostfassade als – fiktive – Traufseiten vertretbar. Denn
einerseits ist die Längendifferenz mit 75 cm gering, und anderseits wird
durch diese Wahl der für die optische Erkennbarkeit von Attikageschossen wichtige
Rücksprung dieses Geschosses von der F-Strasse aus sichtbar. Die Gebäudehöhe
ist damit auf der West- und auf der Ostseite (hypothetische Traufseiten) zu
messen.
In den – schwer
lesbaren – am 2. Dezember 2008 bewilligten Bauplänen war u. A.
auch der – vorliegend nicht massgebliche – ursprüngliche
Terrainverlauf im Jahr 1956 eingetragen. Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe ist
auf die mit dem streitigen Abänderungsgesuch eingereichten – korrekten und
vermassten – Pläne samt Höhenkurvenplan abzustellen. In diesen ist das
massgebende gewachsene Terrain bei der Baueingabe eingezeichnet. Der Terrainverlauf
der Garageneinfahrt auf der Westseite des abzubrechenden Gebäudes ist nach dem
Gesagten zu interpolieren. Massgebend ist das beidseitig der Garageneinfahrt
verlaufende heutige Terrain entlang der neu geplanten Westfassade. Die
Gebäudehöhe, d. h. der Abstand zur Dachfläche des obersten Vollgeschosses
(Kote 552,50) beträgt zwischen ca. 5,90 m bei der südlichen und ca. 7,10 m
bei der westlichen Gebäudeecke. An der Ostfassade beträgt die Gebäudehöhe auf
jeden Fall weniger als 6,5 m, selbst wenn dort die Kote von 552,90 m
(Dachrandabschluss) als massgebend erachtet würde (vgl. zu dieser Frage Carmen
Walker Späh, Messweise der Gebäudehöhe bei begrünten Flachdächern, PBG aktuell,
2/94 S. 29).
2.2.2
Die Ermittlung der Gebäudehöhen durch die Beschwerdeführerin
gemäss ihren Beilagen act. 6.7–6.9 ist in verschiedener Hinsicht
rechtsirrtümlich. An der Nordfassade als hypothetischer Giebelfassade ist keine
Gebäudehöhe zu messen; zudem bezieht sich der obere Messpunkt fälschlicherweise
nicht auf die Dachfläche des obersten Vollgeschosses, sondern des – korrekt
ausgestalteten (vgl. E. 3) – Attikageschosses. Die in act. 6.8
mit 8,7 m angegebene Gebäudehöhe stellt auf das Niveau der F-Strasse bei
Kote 543,75 ab und nicht auf das Terrain entlang der Fassade (bei der südlichen
Gebäudeecke Kote ca. 546,60). Act. 6.9 schliesslich geht von der
Garageneinfahrt als unteren Messpunkt aus; dieser gilt aber wie erwähnt nicht
als gewachsenes Terrain; das gewachsene Terrain ist in jenem Bereich vielmehr
aufgrund des beidseitigen, nicht abgegrabenen Terrains zu interpolieren (vgl.
oben E. 2.1.1).
2.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gebäudehöhe
von max. 8,5 m eingehalten ist.
3.
Streitig ist weiter die
Ausgestaltung des Attikageschosses.
3.1
Gemäss § 292 lit. b
PBG dürfen Dachaufbauten nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes
Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen, das heisst jene Profillinie, die
unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des obersten
Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit § 292 PBG; RB 1993 Nr. 42, auch zum Folgenden).
Diese Regel greift bei Attikageschossen indessen nur gegenüber der
hypothetischen Traufseite des betreffenden Gebäudes ein;
"giebelseitig" (stirnseitig) darf das Attikageschoss – wie ein
Dachgeschoss unter einem Schrägdach – mit der Fassade des Vollgeschosses
bündig sein. Bauteile (Dachaufbauten), welche traufseitig die erwähnte Dachprofillinie
durchstossen, sind nach Massgabe von § 292 PBG zulässig, d. h. sie
dürfen bei Flachdächern insgesamt nicht breiter sein als 1/3 der betreffenden
Fassadenlänge (§ 292 lit. b PBG). Derartige Dachaufbauten dürfen bis
zur Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses vorstossen, d. h.
mit der betreffenden Fassade bündig sein (vgl. Skizze zu § 292 PBG im
Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung; VGr, 9. Februar 2005,
VB.2004.00481, E. 3.1 = RB 2005 Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22). Auch ist es zulässig, solche Dachaufbauten seitlich bis
an die Stirnseite der Baute, d. h. an die Gebäudeecken der betreffenden
Traufseiten, zu rücken, sofern das Dachgeschoss noch als solches erkennbar ist
und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermittelt (VGr, 21. Mai 2003,
VB.2003.00005, E. 2a).
§ 292 PBG lässt abweichende
kommunale Regelungen über die Dachaufbauten zu. Die Bauordnung der Stadt Zürich
sieht in Art. 7a eine derartige Abweichung wie folgt vor:
"1 Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse)
müssen mit Ausnahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil
einhalten, das auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen
Gebäudehöhe maximal einen Meter über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante
der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikageschosses
unter 45o angelegt wird.
2.
In den 2- und 3-geschossigen Wohnzonen
darf das Attikageschoss hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf
dieser Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten
wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschosses gemäss Abs. 1.
3.
Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für
Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht
überschreiten."
3.2
Die Beschwerdeführerin
hat im Rekursverfahren in verschiedenen Skizzen drei Bauteile des
Attikageschosses bildlich dargestellt, welche sie als unzulässig erachtet.
Strittig sind vor Verwaltungsgericht noch die beiden Kuben A und B.
3.2.1
Beim Kubus A setzt die Beschwerdeführerin den 45°-Winkel bei der
Westfassade auf der Höhe des Fussbodens des Attikageschosses an, ausgehend von
einer Gebäudehöhe bei der Garageneinfahrt von 8,5 m. Wie bereits vorn
festgehalten, ist jedoch dort für die Ermittlung der Gebäudehöhe nicht das
Niveau der Garageneinfahrt massgebend, sondern – ausgehend vom
Terrainverlauf beidseitig der Einfahrt – das interpolierte Gelände. Die so
ermittelte Gebäudehöhe beträgt dort zwischen 5,90 bis 7,10 m. Bei einer
zulässigen Gebäudehöhe von max. 8,5 m darf daher – wie in den Bauplänen
eingezeichnet – der 45°-Winkel in Anwendung von Art. 7a Abs. 1
BZO einen Meter über der Schnittkante Fassade/Dachkante des obersten
Dachgeschosses (Kote 553,50) angesetzt werden. Der Kubus A erweist sich als
zulässig.
3.2.2
Der Kubus B bildet eine Dachaufbaute,
welche an die Gebäudeecke der Nordfassade (= Giebelseite) und Ostfassade
(Traufseite) platziert wurde und die zulässigen Dimensionen von 1/3 der
Ostfassade nicht überschreitet. Diese Platzierung ist nach dem Gesagten
grundsätzlich zulässig. Da der verkleinerte Grundriss des Attikageschosses von
allen Seiten erkennbar bleibt, ist gegen diese Platzierung nichts einzuwenden.
Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein,
nach Art. 7a Abs. 2 BZO dürfe das Attikageschoss hangseitig nur dann
fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite unter Einbezug des
Attikageschosses die maximal zulässige Gebäudehöhe von 8,5 m eingehalten
werde. Wie aus act. 6/7 ersichtlich sei, betrage diese Höhe (unter
Einbezug des Attikageschosses) indessen an der Gebäudeecke Nord-/Ostfassade
8,9 m bzw. 9,5 m; damit sei das Dachgeschoss nicht zulässig.
Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 7a Abs. 2
BZO geht indessen fehl. Diese Bestimmung gestattet, hangseitig das
Attikageschoss nicht nur zu einem Drittel, sondern auf der ganzen Fassadenlänge
fassadenbündig anzuordnen, u. A. wenn auf jener Seite die Gesamthöhe, also
unter Einbezug des Attikageschosses, nicht höher ist als das für die
Gebäudehöhe geltende Mass. Vorliegend hält das Attikageschoss hangseitig, also
auf der Ostseite, indessen die Drittelsregel ein. Es handelt sich mithin nicht
um einen Anwendungsfall von Art. 7a Abs. 2 BZO.
4.
Zusammengefasst ergibt sich,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche
in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG der privaten Beschwerdegegnerschaft
zuzusprechen. Angemessen für das Beschwerdeverfahren ist eine
Parteientschädigung von total Fr. 1'200.-.
Das Baurekursgericht hat die
Rekurskosten je zur Hälfte den privaten Parteien auferlegt. Diese
Kostenverteilung ist korrekt. Sie berücksichtigt, dass die Rekurse teilweise
zufolge Projektänderung gegenstandslos wurden, wobei diese Gegenstandslosigkeit
die Bauherrschaft zu vertreten hatte, im Übrigen aber die Beschwerdeführerin
mehrheitlich unterlag.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 4'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1
und 1.2 ein Parteientschädigung von je Fr. 600.-, total Fr. 1'200.-,
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…