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Entscheid

VB.2011.00539

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00539

21. März 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14121)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid K-Strasse vom 2. Dezember 2008

erteilte die Bausektion der Stadt Zürich A und B unter verschiedenen Auflagen

und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit drei

Wohnungen anstelle des abzubrechenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der K-Strasse 02 in Zürich.

Hiergegen erhoben D einerseits sowie G und F und I und

H anderseits mit separaten Eingaben vom 8. Januar bzw. 9. Januar 2009

Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung der

angefochtenen Baubewilligung.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 (Bauentscheid

02) bewilligte die Bausektion Abänderungspläne, mit denen verschiedene

Bedingungen der Stammbaubewilligung erfüllt wurden.

Hiergegen wandten sich wiederum mit separaten Eingaben

vom 2. Dezember 2009 D einerseits sowie G und F und I und H anderseits an

die Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung der angefochtenen

Abänderungsbewilligung vom 28. Oktober 2009.

III.

Am 2. März 2010 bewilligte die Bausektion einen

weiteren Abänderungsplan, der eine Volumenreduktion des Veloraums, eine

Tieferlegung der Untergeschossdecke in diesem Bereich sowie eine Stützmauer

umfasste. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

IV.

Mit separaten, gleichlautenden Entscheiden vom

1.

Juli 2011 entschied das neu zuständige Baurekursgericht über die

Rekurse von D (R1S.2009.05005 und R1S.2009.05219) sowie G und F und I und H

(R1S.2009.05012 und R1S.2009.05220). Das Baurekursgericht hiess die Rekurse

teilweise gut. Demzufolge wurden die privaten Rekursgegnerschaften verpflichtet,

der Baubewilligungsbehörde im Sinn der Erwägungen Abänderungspläne für das

Dachgeschoss zur Prüfung und Bewilligung einzureichen und sich an die am

28.

Oktober 2009 und 2. März 2010 bewilligten Projektänderungen zu

halten. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Projektänderungen

gegenstandslos geworden waren.

V.

Mit Beschwerden vom 5. September 2011 (VB.2011.00539

und VB.2011.00540) beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, die

Rekursentscheide vom 1. Juli 2011 aufzuheben, soweit damit die Rekurse

gutgeheissen worden waren, eventuell soweit damit den Beschwerdeführern aufgetragen

worden war, die auskragenden Terrassenflächen auf mehr als 2/3 der

Fassadenflucht des darunter liegenden Obergeschosses zurückzunehmen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2011

vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren VB.2011.00539

und VB.2011.00540.

Das Baurekursgericht und die Beschwerdegegnerschaften

beantragten am 16. September 2011 bzw. am 10. Oktober und am

10.

November 2011 Abweisung der Beschwerden; Letztere schlossen zudem auf

die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die mitbeteiligte Bausektion der

Stadt Zürich beantragte am 4. Oktober 2011, es sei die Beschwerde gutzuheissen.

Am 9. Dezember 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Beschwerdeantworten

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Baugrundstück Kat.-Nr.

02.

ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom

23.

Oktober 1991 (BZO) der Wohnzone W2bII zugeteilt. In dieser sind zwei

Vollgeschosse sowie je ein anrechenbares Unter- und Dachgeschoss zulässig.

2.

Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Auskragung des

Attikageschosses beim Neubauprojekt bzw. die mit den angefochtenen

Rekursentscheiden vom 1. Juli 2011 statuierte Nebenbestimmung, wonach die

Bauherrschaft der Baubewilligungsbehörde im Sinn der Erwägungen

Abänderungspläne für das Dachgeschoss zur Prüfung und Bewilligung einzureichen

habe. Das Baurekursgericht erwog hierzu, Auskragungen von Attikageschossen

seien nicht gestattet. Mit der Begriffsdefinition in § 275 Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG;

"Kniestockregelung") und der Bestimmung von § 292 PBG betreffend

Dachaufbauten habe der Gesetzgeber die Ausgestaltung der Dachgeschosse

umfassend und abschliessend geregelt. Der vom Gesetzgeber mit § 292 in Verbindung

mit § 275 Abs. 2 PBG verfolgte Zweck würde unterlaufen, wenn

Auskragungen der Dachgeschosse (Attikageschosse) zugelassen würden, die auch

entlang der "Stirnseite" verlaufen oder einer nach § 292 PBG

zulässigen Dachaufbaute vorgelagert seien und – bei einem kantonalen

Minimalabstand von 3,5 m (§ 270 Abs. 1 PBG) – von der

nachbarlichen Grenze lediglich einen Abstand von 1,5 m einhalten müssten.

Dasselbe gelte selbstverständlich auch für die Überdachung solcher

Auskragungen. Die auskragenden Terrassen seien unzulässig. Da sich die notwendigen

Korrekturen auf die Rücknahme der entsprechenden Terrassenflächen auf der

südlichen und westlichen Gebäudeseite und einen neuen Zugang zum Abstellraum

beschränkten, sei der festgestellte Mangel durch eine Nebenbestimmung zu beheben.

Es sei daher zu verlangen, dass die auskragenden Terrassenflächen auf die

Fassadenflucht des darunter liegenden Obergeschosses zurückzunehmen seien, wobei

der für die Anlegung des 45°-Winkels nicht relevante Rücksprung an der

Südwestecke des Obergeschosses auch diesbezüglich nicht zu berücksichtigen sei.

An dieser Stelle sei die Terrasse bis auf die Flucht des Gebäudegrundrisses

zurückzunehmen. Damit sei auch der von den Rekurrenten monierte Grenzabstand

gewahrt.

Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführenden in

ihren Beschwerden an das Verwaltungsgericht entgegen, das Baurekursgericht habe

sich bei seinem Entscheid einzig auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

12.

Juli 2006 (VB.2006.00150 = RB 2006 Nr. 69 = BEZ 2006 Nr. 43)

gestützt. In jenem Entscheid sei indessen die Frage zu entscheiden gewesen, ob

ein Balkonanbau im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses unter die Abstandsprivilegierung

von § 260 Abs. 3 PBG falle, was das Verwaltungsgericht verneint habe.

Aus den Erwägungen ergebe sich, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts

Attikageschosse sehr wohl über die Fassade hinausragen dürften, solange sie den

Grenzabstandsbereich nicht verletzten. Vorliegend würden sich indessen gar

keine Abstandsfragen stellen. Es komme hinzu, dass eine auskragende Terrasse

als nicht vertikaler, der Terrasse vorgelagerter Gebäudeteil

bereits vom Wortlaut her nicht unter den Begriff der Aufbaute gemäss

§ 292 PBG falle. In welchem Umfang ein Bauteil von der Fassade vorspringen

dürfe, bestimme sich ausschliesslich nach § 260 Abs. 3 PBG bzw., wenn

eine Baulinie tangiert sei, nach § 100 PBG. Weder die eine noch die andere

Bestimmung enthalte einen Vorbehalt, wonach Gebäudevorsprünge in Dachgeschossen

nicht zulässig seien. Eine einem Dachgeschoss vorgelagerte Dachterrasse liege

nicht über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche. Sie stelle

regelmässig eine Verlängerung der Dachplatte dar, einer Traufe gleich, welche

ebenfalls der Fassade vorspringen dürfe. Anders verhielte es sich lediglich,

wenn eine Terrasse mit einer gemauerten Brüstung zur Diskussion stünde, weil

eine solche, anders als ein Geländer, als Dachaufbaute zu qualifizieren sei

(BEZ 2006 Nr. 19). Zudem sei anzumerken, dass § 292 PBG eine reine

Ästhetiknorm darstelle, welche bezwecke, dass überdimensionierte, dem

Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauen verhindert werden sollen. Mit

der unzulässigen Anwendung von § 292 PBG auf Dachterrassen ohne gemauerte

Brüstungen würde die Erstellung von Gebäudeteilen verunmöglicht, die nicht

zuletzt im Interesse einer harmonischen Fassadengestaltung geboten seien.

Solche einer Attika vorgelagerten Terrassen seien nicht geeignet, dem

Dachbereich ein verpöntes Übergewicht zu verleihen, anders als bei gemauerten

Brüstungen oder "bündig mit der hypothetischen Giebelfassade platzierten

Dachaufbauten". Auf jeden Fall hätten die Beschwerdeführer aber das Recht,

die Terrassen auf einem Drittel der betroffenen Fassadenlänge über die Fassade

hinausragen zu lassen.

3.

3.1

Gemäss

§ 292 lit. b. PBG dürfen Dachaufbauten nicht breiter sein als ein

Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern die für ein

entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen, das heisst jene

Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des

obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 292 PBG; RB 1993 Nr. 42,

auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht hat sich schon des Öfteren mit der

Auslegung von § 292 PBG befassen müssen (vgl. insbesondere VGr,

25.

Januar 2012, VB.2011.00399, E. 2; 9. Februar 2005,

VB.2004.00481, E. 3.1 = RB 2005 Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22; vgl.

schon RB 1991 Nr. 67, 1993 Nr. 42 E. c, 1999 Nr. 121

E. 1, 1999 Nr. 122; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 941; je auch zum

Folgenden). Es hat sich dabei stets vom Sinn und Zweck dieser gesetzlichen

Vorschrift leiten lassen, dass Dachgeschosse noch als solche erkennbar sind und

nicht den Eindruck von Vollgeschossen vermitteln sollen. Bei § 292 PBG

handelt es sich um eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten

in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes

erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein

Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden.

3.2

3.2.1

In Auslegung von § 292 PBG sowie einer kommunalen Norm mit ähnlichem

Sinngehalt hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. November 2004

(VB.2004.00203) zur Frage Stellung genommen, inwieweit Attikageschoss-Terrassen

zulässig sind, welche der Gebäudefassade vorgelagert sind bzw. dieser gegenüber

auskragen. Es hat dabei festgehalten, dass die auskragenden Bauteile bei einer

korrekten Gesamtbetrachtung das hypothetische Schrägdachprofil durchstossen.

Die optische Erscheinung der Attikageschosse werde durch die auskragenden Terrassen

deutlich verändert und mit dem Terrassenvorbau verliere das Attikageschoss

seine charakteristische Erscheinung als Dachgeschoss. Dass die Terrassen als Einzelbauteile unterhalb des

Ansatzpunkts des hypothetischen Schrägdachprofils ansetzten, sei unmassgeblich.

Durch die Terrassen würden die Dachgeschosse den Eindruck von

Vollgeschossen vermitteln.

3.2.2

In dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid vom 12. Juli 2006

(VB.2006.00150 = RB 2006 Nr. 69 = BEZ 2006 Nr. 43) hat das

Verwaltungsgericht diese Praxis bestätigt. Die Baubewilligungsbehörde und die

Bauherrschaft hatten sich in jenem Fall auf den Standpunkt gestellt, dass

auskragende Terrassen von Attikageschossen unter die abstandsprivilegierten

Bauteile im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG fallen würden, wonach einzelne

Vorsprünge bis 2 m in den Abstandsbereich hineinragen dürften und damit

zulässig seien. Das Gericht hat dabei festgehalten, dass mit der Begriffsdefinition

von § 275 PBG ("Kniestockregelung") und von § 292 PBG

betreffend Dachaufbauten die Ausgestaltung der Dachgeschosse umfassend und

abschliessend geregelt seien. Der Gesetzgeber habe mit der Privilegierung

"einzelner Vorsprünge" nicht die im Gesetz festgelegte Ausgestaltung

des Dachbereiches durchbrechen wollen. Der vom Gesetzgeber mit § 292 in

Verbindung mit § 275 Abs. 2 PBG verfolgte Zweck würde unterlaufen,

wenn Auskragungen der Dachgeschosse (Attikageschosse) zugelassen würden.

Demzufolge lehnte das Gericht eine Ausdehnung der gemäss § 260 Abs. 3

PBG abstandsprivilegierten Vorsprünge auf den Bereich des Dachgeschosses ab.

Beim Entscheid VB.2006.00150 war damit zwar letztlich eine Abstandsfrage

strittig, welche vom Verwaltungsgericht aber ausgehend von und damit in

Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Auskragungen bei Dach-

bzw. Attikageschossen beantwortet wurde.

3.3

An dieser

mit den Entscheiden vom 24. November 2004 (VB.2004.00203) und

12.

Juli 2006 (VB.2006.00150 = RB 2006 Nr. 69 = BEZ 2006 Nr. 43)

eingeleiteten Rechtsprechung ist festzuhalten. Mit der Begriffsdefinition von

§ 275 PBG über die Kniestockregelung und von § 292 PBG betreffend

Dachaufbauten wurde die Ausgestaltung der Dachgeschosse umfassend und

abschliessend geregelt. Dachgeschosse müssen – wie bereits erwähnt – noch als

solche erkennbar sein. Gerade der vorliegende Fall zeigt deutlich, wie sich ein

Attikageschoss vom optischen Eindruck her einem Vollgeschoss angleicht, wenn es

‑ hier "traufseitig" – eine vorkragende Terrasse aufweist.

Denn auf der Westfassadenseite unterscheidet sich infolge des auf der ganzen

Fassadenlänge durchgezogenen Balkons des Vollgeschosses bzw. der vorgelagerten

Terrasse des Attikageschosses Letzteres kaum mehr vom Vollgeschoss. Dass die

Terrasse durch ein Geländer und nicht durch eine Brüstung gesichert ist, ist

diesbezüglich nicht entscheidend. Unbehelflich ist auch der Vergleich mit einer

Traufe (Dachgesims), welche die Fassaden vor Witterungseinflüssen schützt. Die

Terrassen können hier nicht einem Dachgesims gleichgesetzt werden, da sie viel

weiter über die Fassaden hinausragen als ein übliches Dachgesims; zudem haben

sie eine ganz andere Funktion.

3.4

3.4.1

Im Sinn eines Eventualantrags verlangen die Beschwerdeführenden die

Aufhebung der angefochtenen Entscheide, soweit ihnen damit aufgetragen wurde,

die auskragenden Terrassenflächen auf mehr als 2/3 der Fassadenlänge auf die

Fassadenflucht des darunter liegenden Obergeschosses zurückzunehmen.

3.4.2

Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ist bei der Definition der Dach- und

Attikageschosse von einer "klassischen" Bauform ausgegangen (vgl.

auch die Skizzen zu § 292 PBG im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom

22.

Juni 1977 [ABauV]). Dies gilt es bei der Auslegung der einschlägigen

Bestimmungen zu beachten. Mit der vorn in E. 3.1 erwähnten Zielsetzung und

Zweckbestimmung der Vorschriften über die Dachgeschosse, die darauf abzielen,

dass Dachgeschosse gegenüber den Vollgeschossen klar als solche erkennbar sind

und einen ästhetisch befriedigenden harmonischen Eindruck vermitteln, ist es

generell nicht vereinbar, dass den Dachgeschossen über die Fassaden

hinausragende Terrassen vorgelagert werden. Bei den mit einem Schrägdach

versehenen Dachgeschossen ist dies schon aus § 281 PBG abzuleiten, wonach

das Schrägdach an die Schnittlinie Dachfläche/Fassade angelegt werden muss

(vgl. die Skizzen zu § 281 PBG im Anhang zur ABauV). Dies lässt bei einem

unter einem Schrägdach angeordneten Dachgeschoss keine vorgelagerte Terrasse

zu, selbst wenn diese die für Dachaufbauten zulässige Breite von einem Drittel

der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreitet. Gleich ist bei einem

Attikageschoss zu entscheiden. Bei einem solchen Geschoss sind vorgelagerte

Terrassen auch dann nicht zulässig, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel

der Fassadenlänge. Dass ansonsten Sinn und Zweck der oben aufgezeigten

gesetzlichen Bestimmungen über die Erscheinung von Attikageschossen nicht

entsprochen würde, ist vor allem auch dann offensichtlich, wenn in Betracht

gezogen wird, dass die "Drittelsregelung" auf der hypothetischen

Giebelfassade nicht eingreift. Nach der von den Beschwerdeführern vertretenen

Rechtsauffassung könnte daher bei Giebelfassaden auf der ganzen Fassadenlänge

dem fassadenbündig angeordneten Attikageschoss noch eine Terrasse vorgelagert

werden, was mit den ästhetisch motivierten Bestimmungen über die Erscheinung

von Dachgeschossen nicht vereinbar wäre.

3.5

Zu Recht hat damit das Baurekursgericht

angeordnet, dass der Baubewilligungsbehörde im Sinn seiner Erwägungen

Abänderungspläne für das Dachgeschoss zur Prüfung und Bewilligung einzureichen

seien.

4.

Zusammengefasst ergibt sich,

dass die Beschwerden abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung steht ihnen von

vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von § 17

Abs. 2 VRG den privaten Beschwerdegegnerschaften zuzusprechen. Angemessen

für das Beschwerdeverfahren ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

für jede der beiden Beschwerdegegnerschaften.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 3'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für die ganzen

Kosten den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden je und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der

Beschwerdegegnerschaft folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:

-

Fr. 500.- an die Beschwerdegegnerin aus

VB.2011.00539, total Fr. 1'000.-;

-

Fr. 125.- an die Beschwerdegegner 1.1–2.2, total

Fr. 1'000.-;

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung an..