VB.2011.00539
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00539
21. März 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14121)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00539
VB.2011.00540
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Aus VB.2011.00539
D, vertreten durch RA E,
Aus VB.2011.00540
1.1 F,
1.2 G,
2.1 H,
2.2 I,
alle vertreten durch RA J,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid K-Strasse vom 2. Dezember 2008
erteilte die Bausektion der Stadt Zürich A und B unter verschiedenen Auflagen
und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit drei
Wohnungen anstelle des abzubrechenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der K-Strasse 02 in Zürich.
Hiergegen erhoben D einerseits sowie G und F und I und
H anderseits mit separaten Eingaben vom 8. Januar bzw. 9. Januar 2009
Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Baubewilligung.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 (Bauentscheid
02) bewilligte die Bausektion Abänderungspläne, mit denen verschiedene
Bedingungen der Stammbaubewilligung erfüllt wurden.
Hiergegen wandten sich wiederum mit separaten Eingaben
vom 2. Dezember 2009 D einerseits sowie G und F und I und H anderseits an
die Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Abänderungsbewilligung vom 28. Oktober 2009.
III.
Am 2. März 2010 bewilligte die Bausektion einen
weiteren Abänderungsplan, der eine Volumenreduktion des Veloraums, eine
Tieferlegung der Untergeschossdecke in diesem Bereich sowie eine Stützmauer
umfasste. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
IV.
Mit separaten, gleichlautenden Entscheiden vom
1.
Juli 2011 entschied das neu zuständige Baurekursgericht über die
Rekurse von D (R1S.2009.05005 und R1S.2009.05219) sowie G und F und I und H
(R1S.2009.05012 und R1S.2009.05220). Das Baurekursgericht hiess die Rekurse
teilweise gut. Demzufolge wurden die privaten Rekursgegnerschaften verpflichtet,
der Baubewilligungsbehörde im Sinn der Erwägungen Abänderungspläne für das
Dachgeschoss zur Prüfung und Bewilligung einzureichen und sich an die am
28.
Oktober 2009 und 2. März 2010 bewilligten Projektänderungen zu
halten. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Projektänderungen
gegenstandslos geworden waren.
V.
Mit Beschwerden vom 5. September 2011 (VB.2011.00539
und VB.2011.00540) beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, die
Rekursentscheide vom 1. Juli 2011 aufzuheben, soweit damit die Rekurse
gutgeheissen worden waren, eventuell soweit damit den Beschwerdeführern aufgetragen
worden war, die auskragenden Terrassenflächen auf mehr als 2/3 der
Fassadenflucht des darunter liegenden Obergeschosses zurückzunehmen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2011
vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren VB.2011.00539
und VB.2011.00540.
Das Baurekursgericht und die Beschwerdegegnerschaften
beantragten am 16. September 2011 bzw. am 10. Oktober und am
10.
November 2011 Abweisung der Beschwerden; Letztere schlossen zudem auf
die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die mitbeteiligte Bausektion der
Stadt Zürich beantragte am 4. Oktober 2011, es sei die Beschwerde gutzuheissen.
Am 9. Dezember 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Beschwerdeantworten
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Baugrundstück Kat.-Nr.
02.
ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom
23.
Oktober 1991 (BZO) der Wohnzone W2bII zugeteilt. In dieser sind zwei
Vollgeschosse sowie je ein anrechenbares Unter- und Dachgeschoss zulässig.
2.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Auskragung des
Attikageschosses beim Neubauprojekt bzw. die mit den angefochtenen
Rekursentscheiden vom 1. Juli 2011 statuierte Nebenbestimmung, wonach die
Bauherrschaft der Baubewilligungsbehörde im Sinn der Erwägungen
Abänderungspläne für das Dachgeschoss zur Prüfung und Bewilligung einzureichen
habe. Das Baurekursgericht erwog hierzu, Auskragungen von Attikageschossen
seien nicht gestattet. Mit der Begriffsdefinition in § 275 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG;
"Kniestockregelung") und der Bestimmung von § 292 PBG betreffend
Dachaufbauten habe der Gesetzgeber die Ausgestaltung der Dachgeschosse
umfassend und abschliessend geregelt. Der vom Gesetzgeber mit § 292 in Verbindung
mit § 275 Abs. 2 PBG verfolgte Zweck würde unterlaufen, wenn
Auskragungen der Dachgeschosse (Attikageschosse) zugelassen würden, die auch
entlang der "Stirnseite" verlaufen oder einer nach § 292 PBG
zulässigen Dachaufbaute vorgelagert seien und – bei einem kantonalen
Minimalabstand von 3,5 m (§ 270 Abs. 1 PBG) – von der
nachbarlichen Grenze lediglich einen Abstand von 1,5 m einhalten müssten.
Dasselbe gelte selbstverständlich auch für die Überdachung solcher
Auskragungen. Die auskragenden Terrassen seien unzulässig. Da sich die notwendigen
Korrekturen auf die Rücknahme der entsprechenden Terrassenflächen auf der
südlichen und westlichen Gebäudeseite und einen neuen Zugang zum Abstellraum
beschränkten, sei der festgestellte Mangel durch eine Nebenbestimmung zu beheben.
Es sei daher zu verlangen, dass die auskragenden Terrassenflächen auf die
Fassadenflucht des darunter liegenden Obergeschosses zurückzunehmen seien, wobei
der für die Anlegung des 45°-Winkels nicht relevante Rücksprung an der
Südwestecke des Obergeschosses auch diesbezüglich nicht zu berücksichtigen sei.
An dieser Stelle sei die Terrasse bis auf die Flucht des Gebäudegrundrisses
zurückzunehmen. Damit sei auch der von den Rekurrenten monierte Grenzabstand
gewahrt.
Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführenden in
ihren Beschwerden an das Verwaltungsgericht entgegen, das Baurekursgericht habe
sich bei seinem Entscheid einzig auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
12.
Juli 2006 (VB.2006.00150 = RB 2006 Nr. 69 = BEZ 2006 Nr. 43)
gestützt. In jenem Entscheid sei indessen die Frage zu entscheiden gewesen, ob
ein Balkonanbau im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses unter die Abstandsprivilegierung
von § 260 Abs. 3 PBG falle, was das Verwaltungsgericht verneint habe.
Aus den Erwägungen ergebe sich, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
Attikageschosse sehr wohl über die Fassade hinausragen dürften, solange sie den
Grenzabstandsbereich nicht verletzten. Vorliegend würden sich indessen gar
keine Abstandsfragen stellen. Es komme hinzu, dass eine auskragende Terrasse
als nicht vertikaler, der Terrasse vorgelagerter Gebäudeteil
bereits vom Wortlaut her nicht unter den Begriff der Aufbaute gemäss
§ 292 PBG falle. In welchem Umfang ein Bauteil von der Fassade vorspringen
dürfe, bestimme sich ausschliesslich nach § 260 Abs. 3 PBG bzw., wenn
eine Baulinie tangiert sei, nach § 100 PBG. Weder die eine noch die andere
Bestimmung enthalte einen Vorbehalt, wonach Gebäudevorsprünge in Dachgeschossen
nicht zulässig seien. Eine einem Dachgeschoss vorgelagerte Dachterrasse liege
nicht über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche. Sie stelle
regelmässig eine Verlängerung der Dachplatte dar, einer Traufe gleich, welche
ebenfalls der Fassade vorspringen dürfe. Anders verhielte es sich lediglich,
wenn eine Terrasse mit einer gemauerten Brüstung zur Diskussion stünde, weil
eine solche, anders als ein Geländer, als Dachaufbaute zu qualifizieren sei
(BEZ 2006 Nr. 19). Zudem sei anzumerken, dass § 292 PBG eine reine
Ästhetiknorm darstelle, welche bezwecke, dass überdimensionierte, dem
Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauen verhindert werden sollen. Mit
der unzulässigen Anwendung von § 292 PBG auf Dachterrassen ohne gemauerte
Brüstungen würde die Erstellung von Gebäudeteilen verunmöglicht, die nicht
zuletzt im Interesse einer harmonischen Fassadengestaltung geboten seien.
Solche einer Attika vorgelagerten Terrassen seien nicht geeignet, dem
Dachbereich ein verpöntes Übergewicht zu verleihen, anders als bei gemauerten
Brüstungen oder "bündig mit der hypothetischen Giebelfassade platzierten
Dachaufbauten". Auf jeden Fall hätten die Beschwerdeführer aber das Recht,
die Terrassen auf einem Drittel der betroffenen Fassadenlänge über die Fassade
hinausragen zu lassen.
3.
3.1
Gemäss
§ 292 lit. b. PBG dürfen Dachaufbauten nicht breiter sein als ein
Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern die für ein
entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen, das heisst jene
Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des
obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 292 PBG; RB 1993 Nr. 42,
auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht hat sich schon des Öfteren mit der
Auslegung von § 292 PBG befassen müssen (vgl. insbesondere VGr,
25.
Januar 2012, VB.2011.00399, E. 2; 9. Februar 2005,
VB.2004.00481, E. 3.1 = RB 2005 Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22; vgl.
schon RB 1991 Nr. 67, 1993 Nr. 42 E. c, 1999 Nr. 121
E. 1, 1999 Nr. 122; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 941; je auch zum
Folgenden). Es hat sich dabei stets vom Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Vorschrift leiten lassen, dass Dachgeschosse noch als solche erkennbar sind und
nicht den Eindruck von Vollgeschossen vermitteln sollen. Bei § 292 PBG
handelt es sich um eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten
in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes
erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein
Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden.
3.2
3.2.1
In Auslegung von § 292 PBG sowie einer kommunalen Norm mit ähnlichem
Sinngehalt hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. November 2004
(VB.2004.00203) zur Frage Stellung genommen, inwieweit Attikageschoss-Terrassen
zulässig sind, welche der Gebäudefassade vorgelagert sind bzw. dieser gegenüber
auskragen. Es hat dabei festgehalten, dass die auskragenden Bauteile bei einer
korrekten Gesamtbetrachtung das hypothetische Schrägdachprofil durchstossen.
Die optische Erscheinung der Attikageschosse werde durch die auskragenden Terrassen
deutlich verändert und mit dem Terrassenvorbau verliere das Attikageschoss
seine charakteristische Erscheinung als Dachgeschoss. Dass die Terrassen als Einzelbauteile unterhalb des
Ansatzpunkts des hypothetischen Schrägdachprofils ansetzten, sei unmassgeblich.
Durch die Terrassen würden die Dachgeschosse den Eindruck von
Vollgeschossen vermitteln.
3.2.2
In dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid vom 12. Juli 2006
(VB.2006.00150 = RB 2006 Nr. 69 = BEZ 2006 Nr. 43) hat das
Verwaltungsgericht diese Praxis bestätigt. Die Baubewilligungsbehörde und die
Bauherrschaft hatten sich in jenem Fall auf den Standpunkt gestellt, dass
auskragende Terrassen von Attikageschossen unter die abstandsprivilegierten
Bauteile im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG fallen würden, wonach einzelne
Vorsprünge bis 2 m in den Abstandsbereich hineinragen dürften und damit
zulässig seien. Das Gericht hat dabei festgehalten, dass mit der Begriffsdefinition
von § 275 PBG ("Kniestockregelung") und von § 292 PBG
betreffend Dachaufbauten die Ausgestaltung der Dachgeschosse umfassend und
abschliessend geregelt seien. Der Gesetzgeber habe mit der Privilegierung
"einzelner Vorsprünge" nicht die im Gesetz festgelegte Ausgestaltung
des Dachbereiches durchbrechen wollen. Der vom Gesetzgeber mit § 292 in
Verbindung mit § 275 Abs. 2 PBG verfolgte Zweck würde unterlaufen,
wenn Auskragungen der Dachgeschosse (Attikageschosse) zugelassen würden.
Demzufolge lehnte das Gericht eine Ausdehnung der gemäss § 260 Abs. 3
PBG abstandsprivilegierten Vorsprünge auf den Bereich des Dachgeschosses ab.
Beim Entscheid VB.2006.00150 war damit zwar letztlich eine Abstandsfrage
strittig, welche vom Verwaltungsgericht aber ausgehend von und damit in
Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Auskragungen bei Dach-
bzw. Attikageschossen beantwortet wurde.
3.3
An dieser
mit den Entscheiden vom 24. November 2004 (VB.2004.00203) und
12.
Juli 2006 (VB.2006.00150 = RB 2006 Nr. 69 = BEZ 2006 Nr. 43)
eingeleiteten Rechtsprechung ist festzuhalten. Mit der Begriffsdefinition von
§ 275 PBG über die Kniestockregelung und von § 292 PBG betreffend
Dachaufbauten wurde die Ausgestaltung der Dachgeschosse umfassend und
abschliessend geregelt. Dachgeschosse müssen – wie bereits erwähnt – noch als
solche erkennbar sein. Gerade der vorliegende Fall zeigt deutlich, wie sich ein
Attikageschoss vom optischen Eindruck her einem Vollgeschoss angleicht, wenn es
‑ hier "traufseitig" – eine vorkragende Terrasse aufweist.
Denn auf der Westfassadenseite unterscheidet sich infolge des auf der ganzen
Fassadenlänge durchgezogenen Balkons des Vollgeschosses bzw. der vorgelagerten
Terrasse des Attikageschosses Letzteres kaum mehr vom Vollgeschoss. Dass die
Terrasse durch ein Geländer und nicht durch eine Brüstung gesichert ist, ist
diesbezüglich nicht entscheidend. Unbehelflich ist auch der Vergleich mit einer
Traufe (Dachgesims), welche die Fassaden vor Witterungseinflüssen schützt. Die
Terrassen können hier nicht einem Dachgesims gleichgesetzt werden, da sie viel
weiter über die Fassaden hinausragen als ein übliches Dachgesims; zudem haben
sie eine ganz andere Funktion.
3.4
3.4.1
Im Sinn eines Eventualantrags verlangen die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der angefochtenen Entscheide, soweit ihnen damit aufgetragen wurde,
die auskragenden Terrassenflächen auf mehr als 2/3 der Fassadenlänge auf die
Fassadenflucht des darunter liegenden Obergeschosses zurückzunehmen.
3.4.2
Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ist bei der Definition der Dach- und
Attikageschosse von einer "klassischen" Bauform ausgegangen (vgl.
auch die Skizzen zu § 292 PBG im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom
22.
Juni 1977 [ABauV]). Dies gilt es bei der Auslegung der einschlägigen
Bestimmungen zu beachten. Mit der vorn in E. 3.1 erwähnten Zielsetzung und
Zweckbestimmung der Vorschriften über die Dachgeschosse, die darauf abzielen,
dass Dachgeschosse gegenüber den Vollgeschossen klar als solche erkennbar sind
und einen ästhetisch befriedigenden harmonischen Eindruck vermitteln, ist es
generell nicht vereinbar, dass den Dachgeschossen über die Fassaden
hinausragende Terrassen vorgelagert werden. Bei den mit einem Schrägdach
versehenen Dachgeschossen ist dies schon aus § 281 PBG abzuleiten, wonach
das Schrägdach an die Schnittlinie Dachfläche/Fassade angelegt werden muss
(vgl. die Skizzen zu § 281 PBG im Anhang zur ABauV). Dies lässt bei einem
unter einem Schrägdach angeordneten Dachgeschoss keine vorgelagerte Terrasse
zu, selbst wenn diese die für Dachaufbauten zulässige Breite von einem Drittel
der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreitet. Gleich ist bei einem
Attikageschoss zu entscheiden. Bei einem solchen Geschoss sind vorgelagerte
Terrassen auch dann nicht zulässig, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel
der Fassadenlänge. Dass ansonsten Sinn und Zweck der oben aufgezeigten
gesetzlichen Bestimmungen über die Erscheinung von Attikageschossen nicht
entsprochen würde, ist vor allem auch dann offensichtlich, wenn in Betracht
gezogen wird, dass die "Drittelsregelung" auf der hypothetischen
Giebelfassade nicht eingreift. Nach der von den Beschwerdeführern vertretenen
Rechtsauffassung könnte daher bei Giebelfassaden auf der ganzen Fassadenlänge
dem fassadenbündig angeordneten Attikageschoss noch eine Terrasse vorgelagert
werden, was mit den ästhetisch motivierten Bestimmungen über die Erscheinung
von Dachgeschossen nicht vereinbar wäre.
3.5
Zu Recht hat damit das Baurekursgericht
angeordnet, dass der Baubewilligungsbehörde im Sinn seiner Erwägungen
Abänderungspläne für das Dachgeschoss zur Prüfung und Bewilligung einzureichen
seien.
4.
Zusammengefasst ergibt sich,
dass die Beschwerden abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung steht ihnen von
vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von § 17
Abs. 2 VRG den privaten Beschwerdegegnerschaften zuzusprechen. Angemessen
für das Beschwerdeverfahren ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
für jede der beiden Beschwerdegegnerschaften.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 3'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für die ganzen
Kosten den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden je und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der
Beschwerdegegnerschaft folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:
-
Fr. 500.- an die Beschwerdegegnerin aus
VB.2011.00539, total Fr. 1'000.-;
-
Fr. 125.- an die Beschwerdegegner 1.1–2.2, total
Fr. 1'000.-;
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
6.
Mitteilung an..