VB.2011.00545
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00545
1. Februar 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14027)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00545
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
befindet sich – mit Unterbrüchen – seit rund zwölf Jahren in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) B im Verwahrungsvollzug. Er beantragte am 9. März 2011 mit dem entsprechenden
Antragsformular ein Abonnement der Zeitschrift Macwelt für ein Jahr. Der
Schulleiter der JVA B bewilligte diesen Antrag am 10. März 2011, wobei er
unter der Rubrik Bemerkungen festhielt, die mitgelieferten Datenträger würden
nach den üblichen Bedingungen abgegeben.
B. Mit
Schreiben vom 18. März 2011 beschwerte sich A bei der Direktion der JVA B,
er habe die der Zeitschrift Macwelt beigelegte CD-Rom nicht erhalten, und
beantragte deren Herausgabe. Darauf erläuterte die JVA B A mit interner
Mitteilung vom 31. März 2011, weshalb ihm die CD-Rom nicht herausgegeben
werden könne und dass der Erwerb privater Computer inklusive Software und
Peripheriegeräte nicht mehr bewilligt werde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15. Juni 2011
bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids gemäss interner
Mitteilung vom 31. März 2011 sowie des generellen Verbots des Besitzes
eines privaten Computers gemäss PC-Reglement der JVA B; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Justizdirektion wies den Rekurs
mit Verfügung vom 10. August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem
verweigerte sie A die unentgeltliche Prozessführung.
III.
Mit Eingabe vom 7. September 2011 wandte sich A
dagegen an das Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen seine
Rekursanträge; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Zudem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die
Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten am 20. September
bzw. 11. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
1.2
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 3). Dementsprechend sind lediglich die Verweigerung der Herausgabe der
jeweils der Zeitschrift Macwelt beiliegenden CD-Rom und das generelle Verbot
des Besitzes privater Computer Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerde über diesen Gegenstand hinausgeht,
ist auf diese nicht einzutreten.
1.3
Der
Beschwerdeführer verlangt generell die Gewährung der allgemeinen Verfahrensgarantien
im Rechtsmittelverfahren und insbesondere ein parteiöffentliches, kontradiktorisches
faires Verfahren. Er stützt sich dabei auf Art. 29 der Schweizerischen
Bundesverfassung sowie auf die §§ 8 und 26 VRG. Daraus ergibt sich jedoch
kein zwingender Anspruch auf eine öffentliche Anhörung. Einen Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung böte zwar § 59 Abs. 1 VRG, worauf sich der
Beschwerdeführer indessen nicht beruft. Wenn der Beschwerdeführer aber mit dem
Antrag, wonach die allgemeinen Verfahrensgarantien einzuhalten seien, die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz nach § 59
Abs. 1 VRG beantragt haben sollte, müsste diese zwar im Sinn von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch öffentlich
sein (Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A.,
Baden-Baden 2006, Art. 6 N. 66). Allerdings geht es vorliegend weder
um eine zivilrechtliche Streitigkeit noch um eine strafrechtliche Anklage,
welche die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK voraussetzte
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 5). Entsprechend ist der Antrag auf eine
mündliche öffentliche Verhandlung abzuweisen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz,
indem sie seine Beschwerde in einen Rekurs verwandelt habe, ohne die Klagepunkte
zu beachten. Zudem habe er keine rechtsgültige Verfügung der JVA B erhalten,
was willkürlich sei. Überdies könne die Rekursinstanz nicht unvoreingenommen
sein, wenn der Vorsteher der Justizdirektion das Privat-PC-Reglement genehmigt
habe.
2.2
Die
Vorinstanz behandelte die Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie Gegenstand
des Rekursverfahrens waren. Dieser deckt sich mit dem Beschwerdegegenstand
(vgl. E. 1.2). Im übrigen Umfang trat sie zu Recht nicht auf den Rekurs
ein. Das erstinstanzliche Rechtsmittel gegen Anordnungen des Justizvollzugs ist
der Rekurs bei der Justizdirektion (§ 19b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
lit. b Ziff. 1 VRG). Diese hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers
demnach zu Recht als Rekurs behandelt, was im Übrigen zu dessen Vorteil ist,
kann doch in einem Rekursverfahren – im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren –
auch die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung überprüft werden (§ 20
Abs. 1 lit. c VRG). Über die Verweigerung der Herausgabe der CD-Rom, die
der Zeitschrift Macwelt beilag, entschied der Beschwerdegegner zwar nicht in
einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Daraus entstand dem
Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil, trat doch die Justizdirektion auf seinen
Rekurs ein, obwohl dessen Rechtzeitigkeit fraglich war. Von einem willkürlichen
Vorgehen des Beschwerdegegners kann demnach nicht die Rede sein, auch wenn der
Erlass einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung wünschbar gewesen
wäre.
Die Justizdirektion ist die dem Beschwerdegegner
übergeordnete Verwaltungsinstanz, welche nach dem Willen des Gesetzgebers auch
Rekursinstanz des Beschwerdegegners ist. Demnach kann die Tatsache, dass ein
Anwendungsakt, welcher auf einem vom Vorsteher der Justizdirektion genehmigten
Erlass tieferer Stufe basiert, von der Justizdirektion überprüft wird, deren
Unabhängigkeit nicht von vornherein infrage stellen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wehrt sich in erster Linie gegen die Verweigerung der Herausgabe
der CD-Rom, die der von ihm abonnierten Zeitschrift Macwelt jeweils beiliegt.
Er macht in seiner teilweise etwas weitschweifigen Beschwerdeschrift im
Wesentlichen geltend, es handle sich dabei um Originalsoftware, welche vom
Anstaltspersonal nicht überprüft werden müsse und keine Gefahr darstelle. Im
Übrigen habe er die CD-Rom der Zeitschrift Macwelt bis im Jahr 2008 ohne
Weiteres erhalten.
3.2
Vorab kann
sowohl bezüglich der rechtlichen Grundlagen als auch der Erwägungen auf die
zutreffenden Ausführungen der Justizdirektion verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In Bezug auf die
gesetzlichen Grundlagen ist noch § 40 Abs. 1 lit. c der
Hausordnung der JVA B vom 9. Januar 2009 (HO) zu erwähnen, wonach das
Einführen, die Beschaffung, der Besitz, die Benutzung und die Weitergabe von
Geräten und Datenträgern, welche die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt
gefährden, unzulässig sind. Diese Regelung und die übrigen von der Vorinstanz
aufgeführten Bestimmungen (§ 126 und § 127 lit. g der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV], § 38 Abs. 3
und § 44 HO) bilden eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Einschränkung
der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV). Bei der Verweigerung der Aushändigung der CD-Roms, die jeweils der
Zeitschrift Macwelt beiliegen, handelt es sich nicht um eine schwerwiegende
Grundrechtseinschränkung, weshalb die Ansiedlung dieser Bestimmungen auf
Verordnungsebene und in der Hausordnung genügt. Hierzu gilt es zu beachten,
dass sich die Insassen einer Strafvollzugsanstalt in einem
Sonderstatusverhältnis befinden, weshalb die Anforderungen an das Erfordernis
der Gesetzesform geringer sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 478 ff.).
3.3
Das
öffentliche Interesse liegt in der Gewährleistung der Sicherheit der Anstalt.
Dieses verlangt nach dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid
eine Kontrolle der Datenträger in einer Strafanstalt (BGr, 10. Juli 2007,
6B_247/2007, E. 2). Diese bundesgerichtliche Erwägung, welche sich auf
eine Flugsimulationssoftware bezog, lässt sich ohne Weiteres auch auf andere
Software übertragen, selbst wenn es sich dabei um solche mit weniger Speicherkapazität
handelt, bezeichnete doch das Bundesgericht das Abstellen auf das Kriterium der
Speicherkapazität lediglich als zulässig. Im Übrigen wies es die Beschwerde
gegen die Verweigerung der Beschaffung der Flugsimulationssoftware entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht allein mit der Begründung ab, dass diese
lediglich der Unterhaltung diene.
Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass fast jede
neue Ausgabe der CD-Rom in Zeitschriften Verschlüsselungsprogramme enthalte,
womit Dateien oder Teile der Festplatte unsichtbar gemacht werden könnten. Der
blosse Umstand, dass deren Installation gemäss Hausordnung verboten ist, vermag
dies nicht zu verhindern, weshalb dieses Sicherheitsrisiko mit einem vernünftigen
Kontrollaufwand nicht eliminiert werden kann. Die Tatsache, dass es sich um
Originalsoftware handelt, ändert daran nichts.
3.4
Das
öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt ist
höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der
Herausgabe der CD-Rom aus der Zeitschrift Macwelt. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Kontrollaufwand angesichts der ständigen und
fortschreitenden technischen Entwicklung nach den glaubhaften Angaben des
Beschwerdegegners unverhältnismässig gross wäre, wenn jedes Programm beim Eintreffen
in der Strafanstalt überprüft werden müsste. Die Sicherheit könnte so nicht
mehr gewährleistet werden. Demnach erweisen sich die verweigerte Herausgabe der
CD-Rom aus der Zeitschrift und das grundsätzliche Verbot des Besitzes eigener
Software als verhältnismässig. Eine mildere erfolgversprechende Massnahme ist
unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Das Zurückbehalten der CD-Rom aus der
Zeitschrift Macwelt verletzt im Übrigen auch nicht die Vollzugsgrundsätze nach Art. 75
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB), wird dem
Beschwerdeführer doch das Abonnement einer Computerzeitschrift ermöglicht,
sodass er sich im Bereich der Computerwelt auf dem aktuellen Stand halten kann
und somit den Anschluss an die neuen Entwicklungen nicht verpasst.
3.5
Im
Folgenden ist noch kurz auf einige weitere Argumente des Beschwerdeführers einzugehen.
3.5.1
Die Wissenschaftsfreiheit gemäss Art. 20 BV gewährt den Universitäten
und anderen Bildungsinstitutionen Lehr- und Forschungsfreiheit und ist demnach
vorliegend nicht tangiert (Rainer J. Schweizer, in St. Galler Kommentar zu Art. 20
BV, Rz. 17). Inwiefern die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers tangiert
sein soll, ist nicht ersichtlich, schützt doch Art. 10 Abs. 2 BV
lediglich die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, welche
vorliegend nicht betroffen sind.
3.5.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Vorenthalten
der CD-Rom offensichtlich nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine
allgemeine Sicherheitsmassnahme. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist
daher nicht weiter einzugehen.
3.5.3
Auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Installation von
Überwachungstrojanern auf den von der JVA B vermieteten Computern bestehen
keine Anzeichen. Zudem ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens,
weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.5.4
Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm mit dem
Hinweis auf die Bemerkung des Schulleiters, mit der Zeitschrift mitgelieferte
Datenträger würden nach den üblichen Bedingungen abgegeben, was keine Umgehung
des Privat PC-Reglements rechtfertige, nicht unterstellt werden sollte, er habe
diese Bemerkung selber eingefügt.
4.
4.1
Des
Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das Verbot des Besitzes von privaten
Computern und Peripheriegeräten und beantragt die Aufhebung der entsprechenden
Bestimmung der Hausordnung.
4.2
Gemäss § 44
HO sind nur die durch die Strafanstalt zur Verfügung gestellten Computer (Hard-
und Software) und zugehörigen Peripheriegeräte zugelassen. Der Besitz von privaten
Computern und Peripheriegeräten ist nicht gestattet. § 78 HO sieht eine
Übergangsregelung für bereits bewilligte private Computer während drei Jahren
ab Inkrafttreten der Hausordnung (1. März 2009) vor. Die Amtsleitung ist
zum Erlass dieser Bestimmungen zuständig (§ 126 in Verbindung mit § 127
lit. g JVV).
4.3
Das Verbot
des Besitzes eigener Computer dient ebenfalls der Aufrechterhaltung der
Anstaltssicherheit, denn der Einsatz einheitlicher und einfacher Computer mit
derselben Standardsoftware ermöglicht eine zuverlässige und einfache Kontrolle,
während der Kontrollaufwand bei neuen Geräten mit unterschiedlichen
Betriebssystemen aufgrund der enormen Entwicklungen im Bereich der Computertechnologie
stetig angestiegen ist. Das Interesse an der Anstaltssicherheit überwiegt
dasjenige des Beschwerdeführers an der weiteren Nutzung seines privaten
Computers, denn er wird dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt, kann er doch
einen Computer mieten und mit diesem die wichtigsten Funktionen wie beispielsweise
das Verfassen einer Beschwerdeschrift weiter ausführen.
4.4
Der
Beschwerdeführer unterzeichnete das Privat-PC-Reglement am 13. Dezember
2010.
Darin ist festgehalten, dass der Erwerb privater Computer und
Peripheriegeräte ab 1. März 2009 nicht mehr bewilligt werde und den Gefangenen
mit privaten Computern deren Benutzung im Sinn einer Übergangsbestimmung noch
bis spätestens 29. Februar 2012 erlaubt sei. Dass der Beschwerdeführer
über diese Regelung erst gegen Ende des Jahrs 2010 informiert wurde, hängt
damit zusammen, dass er erst im September 2010 in die JVA B zurückversetzt
wurde. Zwar wurde ihm gemäss Disziplinarverfügung vom 29. September 2010
der Besitz des privaten Computers zugesichert, doch ist in der Einweisungsmeldung
Einzelhaft festgehalten, dass er einen Computer erhalten könne, sobald er das
Reglement unterschrieben habe. Dieses Angebot erklärt sich vor dem Hintergrund,
dass zum damaligen Zeitpunkt nach geltendem Privat-PC-Reglement bereits keine
neuen Bewilligungen für private Computer mehr erteilt wurden. Zudem nahm der
Beschwerdeführer dieses Angebot nicht an und weigerte sich, seine Arrestzelle
zu verlassen, weshalb er in die Einzelhaft eingewiesen wurde. Der
Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf einen Anspruch auf den Besitz
eines privaten Computers nach Ablauf der Übergangsfrist am 29. Februar
2012.
berufen. Ebenso wenig vermag er etwas aus dem Umstand abzuleiten, dass in
anderen Gefängnissen andere Regeln betreffend Benützung eines eigenen Computers
gelten. Darin ist auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
Abs. 1 BV) zu erblicken.
4.5
Beim neuen
Privat PC-Reglement handelt es sich sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht um eine Kollektivstrafe, sondern um eine Sicherheitsmassnahme, welche für
alle Insassen gilt. Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem von ihm erwähnten
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall "Lawyer
Partners A.S. c. Slowakei" vom 16. Juni 2009 in Bezug auf die
Rechtmässigkeit des PC-Reglements ableiten will, hat er weder erläutert noch
ist dies ersichtlich. An der Einreichung eines Rechtsmittels wird er durch das
Verbot des privaten Computerbesitzes jedenfalls nicht gehindert.
4.6
Demnach
ist das Verbot des Besitzes von privaten Computern und Peripheriegeräten nicht
zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
5.1
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Kosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31).
5.2
Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts
im Verwahrungsvollzug auszugehen, doch ist die Beschwerde als aussichtslos im
oben genannten Sinn zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen ist.
5.3
Demnach
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihm ausgangsgemäss
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zu gesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…