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Entscheid

VB.2011.00545

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00545

1. Februar 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14027)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich – mit Unterbrüchen – seit rund zwölf Jahren in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) B im Verwahrungsvollzug. Er beantragte am 9. März 2011 mit dem entsprechenden

Antragsformular ein Abonnement der Zeitschrift Macwelt für ein Jahr. Der

Schulleiter der JVA B bewilligte diesen Antrag am 10. März 2011, wobei er

unter der Rubrik Bemerkungen festhielt, die mitgelieferten Datenträger würden

nach den üblichen Bedingungen abgegeben.

B. Mit

Schreiben vom 18. März 2011 beschwerte sich A bei der Direktion der JVA B,

er habe die der Zeitschrift Macwelt beigelegte CD-Rom nicht erhalten, und

beantragte deren Herausgabe. Darauf erläuterte die JVA B A mit interner

Mitteilung vom 31. März 2011, weshalb ihm die CD-Rom nicht herausgegeben

werden könne und dass der Erwerb privater Computer inklusive Software und

Peripheriegeräte nicht mehr bewilligt werde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15. Juni 2011

bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und

beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids gemäss interner

Mitteilung vom 31. März 2011 sowie des generellen Verbots des Besitzes

eines privaten Computers gemäss PC-Reglement der JVA B; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Justizdirektion wies den Rekurs

mit Verfügung vom 10. August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem

verweigerte sie A die unentgeltliche Prozessführung.

III.

Mit Eingabe vom 7. September 2011 wandte sich A

dagegen an das Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen seine

Rekursanträge; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Zudem

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die

Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten am 20. September

bzw. 11. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

1.2

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen

(RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 3). Dementsprechend sind lediglich die Verweigerung der Herausgabe der

jeweils der Zeitschrift Macwelt beiliegenden CD-Rom und das generelle Verbot

des Besitzes privater Computer Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerde über diesen Gegenstand hinausgeht,

ist auf diese nicht einzutreten.

1.3

Der

Beschwerdeführer verlangt generell die Gewährung der allgemeinen Verfahrensgarantien

im Rechtsmittelverfahren und insbesondere ein parteiöffentliches, kontradiktorisches

faires Verfahren. Er stützt sich dabei auf Art. 29 der Schweizerischen

Bundesverfassung sowie auf die §§ 8 und 26 VRG. Daraus ergibt sich jedoch

kein zwingender Anspruch auf eine öffentliche Anhörung. Einen Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung böte zwar § 59 Abs. 1 VRG, worauf sich der

Beschwerdeführer indessen nicht beruft. Wenn der Beschwerdeführer aber mit dem

Antrag, wonach die allgemeinen Verfahrensgarantien einzuhalten seien, die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz nach § 59

Abs. 1 VRG beantragt haben sollte, müsste diese zwar im Sinn von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch öffentlich

sein (Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A.,

Baden-Baden 2006, Art. 6 N. 66). Allerdings geht es vorliegend weder

um eine zivilrechtliche Streitigkeit noch um eine strafrechtliche Anklage,

welche die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK voraussetzte

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 5). Entsprechend ist der Antrag auf eine

mündliche öffentliche Verhandlung abzuweisen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vor­in­stanz,

indem sie seine Beschwerde in einen Rekurs verwandelt habe, ohne die Klagepunkte

zu beachten. Zudem habe er keine rechtsgültige Verfügung der JVA B erhalten,

was willkürlich sei. Überdies könne die Rekursinstanz nicht unvoreingenommen

sein, wenn der Vorsteher der Justizdirektion das Privat-PC-Reglement genehmigt

habe.

2.2

Die

Vorinstanz behandelte die Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie Gegenstand

des Rekursverfahrens waren. Dieser deckt sich mit dem Beschwerdegegenstand

(vgl. E. 1.2). Im übrigen Umfang trat sie zu Recht nicht auf den Rekurs

ein. Das erstinstanzliche Rechtsmittel gegen Anordnungen des Justizvollzugs ist

der Rekurs bei der Justizdirektion (§ 19b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2

lit. b Ziff. 1 VRG). Diese hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers

demnach zu Recht als Rekurs behandelt, was im Übrigen zu dessen Vorteil ist,

kann doch in einem Rekursverfahren – im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren –

auch die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung überprüft werden (§ 20

Abs. 1 lit. c VRG). Über die Verweigerung der Herausgabe der CD-Rom, die

der Zeitschrift Macwelt beilag, entschied der Beschwerdegegner zwar nicht in

einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Daraus entstand dem

Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil, trat doch die Justizdirektion auf seinen

Rekurs ein, obwohl dessen Rechtzeitigkeit fraglich war. Von einem willkürlichen

Vorgehen des Beschwerdegegners kann demnach nicht die Rede sein, auch wenn der

Erlass einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung wünschbar gewesen

wäre.

Die Justizdirektion ist die dem Beschwerdegegner

übergeordnete Verwaltungsinstanz, welche nach dem Willen des Gesetzgebers auch

Rekursinstanz des Beschwerdegegners ist. Demnach kann die Tatsache, dass ein

Anwendungsakt, welcher auf einem vom Vorsteher der Justizdirektion genehmigten

Erlass tieferer Stufe basiert, von der Justizdirektion überprüft wird, deren

Unabhängigkeit nicht von vornherein infrage stellen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wehrt sich in erster Linie gegen die Verweigerung der Herausgabe

der CD-Rom, die der von ihm abonnierten Zeitschrift Macwelt jeweils beiliegt.

Er macht in seiner teilweise etwas weitschweifigen Beschwerdeschrift im

Wesentlichen geltend, es handle sich dabei um Originalsoftware, welche vom

Anstaltspersonal nicht überprüft werden müsse und keine Gefahr darstelle. Im

Übrigen habe er die CD-Rom der Zeitschrift Macwelt bis im Jahr 2008 ohne

Weiteres erhalten.

3.2

Vorab kann

sowohl bezüglich der rechtlichen Grundlagen als auch der Erwägungen auf die

zutreffenden Ausführungen der Justizdirektion verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In Bezug auf die

gesetzlichen Grundlagen ist noch § 40 Abs. 1 lit. c der

Hausordnung der JVA B vom 9. Januar 2009 (HO) zu erwähnen, wonach das

Einführen, die Beschaffung, der Besitz, die Benutzung und die Weitergabe von

Geräten und Datenträgern, welche die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt

gefährden, unzulässig sind. Diese Regelung und die übrigen von der Vorinstanz

aufgeführten Bestimmungen (§ 126 und § 127 lit. g der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV], § 38 Abs. 3

und § 44 HO) bilden eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Einschränkung

der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV). Bei der Verweigerung der Aushändigung der CD-Roms, die jeweils der

Zeitschrift Macwelt beiliegen, handelt es sich nicht um eine schwerwiegende

Grundrechtseinschränkung, weshalb die Ansiedlung dieser Bestimmungen auf

Verordnungsebene und in der Hausordnung genügt. Hierzu gilt es zu beachten,

dass sich die Insassen einer Strafvollzugsanstalt in einem

Sonderstatusverhältnis befinden, weshalb die Anforderungen an das Erfordernis

der Gesetzesform geringer sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 478 ff.).

3.3

Das

öffentliche Interesse liegt in der Gewährleistung der Sicherheit der Anstalt.

Dieses verlangt nach dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid

eine Kontrolle der Datenträger in einer Strafanstalt (BGr, 10. Juli 2007,

6B_247/2007, E. 2). Diese bundesgerichtliche Erwägung, welche sich auf

eine Flugsimulationssoftware bezog, lässt sich ohne Weiteres auch auf andere

Software übertragen, selbst wenn es sich dabei um solche mit weniger Speicherkapazität

handelt, bezeichnete doch das Bundesgericht das Abstellen auf das Kriterium der

Speicherkapazität lediglich als zulässig. Im Übrigen wies es die Beschwerde

gegen die Verweigerung der Beschaffung der Flugsimulationssoftware entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht allein mit der Begründung ab, dass diese

lediglich der Unterhaltung diene.

Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass fast jede

neue Ausgabe der CD-Rom in Zeitschriften Verschlüsselungsprogramme enthalte,

womit Dateien oder Teile der Festplatte unsichtbar gemacht werden könnten. Der

blosse Umstand, dass deren Installation gemäss Hausordnung verboten ist, vermag

dies nicht zu verhindern, weshalb dieses Sicherheitsrisiko mit einem vernünftigen

Kontrollaufwand nicht eliminiert werden kann. Die Tatsache, dass es sich um

Originalsoftware handelt, ändert daran nichts.

3.4

Das

öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt ist

höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der

Herausgabe der CD-Rom aus der Zeitschrift Macwelt. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass der Kontrollaufwand angesichts der ständigen und

fortschreitenden technischen Entwicklung nach den glaubhaften Angaben des

Beschwerdegegners unverhältnismässig gross wäre, wenn jedes Programm beim Eintreffen

in der Strafanstalt überprüft werden müsste. Die Sicherheit könnte so nicht

mehr gewährleistet werden. Demnach erweisen sich die verweigerte Herausgabe der

CD-Rom aus der Zeitschrift und das grundsätzliche Verbot des Besitzes eigener

Software als verhältnismässig. Eine mildere erfolgversprechende Massnahme ist

unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Das Zurückbehalten der CD-Rom aus der

Zeitschrift Macwelt verletzt im Übrigen auch nicht die Vollzugsgrundsätze nach Art. 75

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB), wird dem

Beschwerdeführer doch das Abonnement einer Computerzeitschrift ermöglicht,

sodass er sich im Bereich der Computerwelt auf dem aktuellen Stand halten kann

und somit den Anschluss an die neuen Entwicklungen nicht verpasst.

3.5

Im

Folgenden ist noch kurz auf einige weitere Argumente des Beschwerdeführers einzugehen.

3.5.1

Die Wissenschaftsfreiheit gemäss Art. 20 BV gewährt den Universitäten

und anderen Bildungsinstitutionen Lehr- und Forschungsfreiheit und ist demnach

vorliegend nicht tangiert (Rainer J. Schweizer, in St. Galler Kommentar zu Art. 20

BV, Rz. 17). Inwiefern die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers tangiert

sein soll, ist nicht ersichtlich, schützt doch Art. 10 Abs. 2 BV

lediglich die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, welche

vorliegend nicht betroffen sind.

3.5.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Vorenthalten

der CD-Rom offensichtlich nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine

allgemeine Sicherheitsmassnahme. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist

daher nicht weiter einzugehen.

3.5.3

Auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Installation von

Überwachungstrojanern auf den von der JVA B vermieteten Computern bestehen

keine Anzeichen. Zudem ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens,

weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.5.4

Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm mit dem

Hinweis auf die Bemerkung des Schulleiters, mit der Zeitschrift mitgelieferte

Datenträger würden nach den üblichen Bedingungen abgegeben, was keine Umgehung

des Privat PC-Reglements rechtfertige, nicht unterstellt werden sollte, er habe

diese Bemerkung selber eingefügt.

4.

4.1

Des

Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das Verbot des Besitzes von privaten

Computern und Peripheriegeräten und beantragt die Aufhebung der entsprechenden

Bestimmung der Hausordnung.

4.2

Gemäss § 44

HO sind nur die durch die Strafanstalt zur Verfügung gestellten Computer (Hard-

und Software) und zugehörigen Peripheriegeräte zugelassen. Der Besitz von privaten

Computern und Peripheriegeräten ist nicht gestattet. § 78 HO sieht eine

Übergangsregelung für bereits bewilligte private Computer während drei Jahren

ab Inkrafttreten der Hausordnung (1. März 2009) vor. Die Amtsleitung ist

zum Erlass dieser Bestimmungen zuständig (§ 126 in Verbindung mit § 127

lit. g JVV).

4.3

Das Verbot

des Besitzes eigener Computer dient ebenfalls der Aufrechterhaltung der

Anstaltssicherheit, denn der Einsatz einheitlicher und einfacher Computer mit

derselben Standardsoftware ermöglicht eine zuverlässige und einfache Kontrolle,

während der Kontrollaufwand bei neuen Geräten mit unterschiedlichen

Betriebssystemen aufgrund der enormen Entwicklungen im Bereich der Computertechnologie

stetig angestiegen ist. Das Interesse an der Anstaltssicherheit überwiegt

dasjenige des Beschwerdeführers an der weiteren Nutzung seines privaten

Computers, denn er wird dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt, kann er doch

einen Computer mieten und mit diesem die wichtigsten Funktionen wie beispielsweise

das Verfassen einer Beschwerdeschrift weiter ausführen.

4.4

Der

Beschwerdeführer unterzeichnete das Privat-PC-Reglement am 13. Dezember

2010.

Darin ist festgehalten, dass der Erwerb privater Computer und

Peripheriegeräte ab 1. März 2009 nicht mehr bewilligt werde und den Gefangenen

mit privaten Computern deren Benutzung im Sinn einer Übergangsbestimmung noch

bis spätestens 29. Februar 2012 erlaubt sei. Dass der Beschwerdeführer

über diese Regelung erst gegen Ende des Jahrs 2010 informiert wurde, hängt

damit zusammen, dass er erst im September 2010 in die JVA B zurückversetzt

wurde. Zwar wurde ihm gemäss Disziplinarverfügung vom 29. September 2010

der Besitz des privaten Computers zugesichert, doch ist in der Einweisungsmeldung

Einzelhaft festgehalten, dass er einen Computer erhalten könne, sobald er das

Reglement unterschrieben habe. Dieses Angebot erklärt sich vor dem Hintergrund,

dass zum damaligen Zeitpunkt nach geltendem Privat-PC-Reglement bereits keine

neuen Bewilligungen für private Computer mehr erteilt wurden. Zudem nahm der

Beschwerdeführer dieses Angebot nicht an und weigerte sich, seine Arrestzelle

zu verlassen, weshalb er in die Einzelhaft eingewiesen wurde. Der

Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf einen Anspruch auf den Besitz

eines privaten Computers nach Ablauf der Übergangsfrist am 29. Februar

2012.

berufen. Ebenso wenig vermag er etwas aus dem Umstand abzuleiten, dass in

anderen Gefängnissen andere Regeln betreffend Benützung eines eigenen Computers

gelten. Darin ist auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8

Abs. 1 BV) zu erblicken.

4.5

Beim neuen

Privat PC-Reglement handelt es sich sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht um eine Kollektivstrafe, sondern um eine Sicherheitsmassnahme, welche für

alle Insassen gilt. Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem von ihm erwähnten

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall "Lawyer

Partners A.S. c. Slowakei" vom 16. Juni 2009 in Bezug auf die

Rechtmässigkeit des PC-Reglements ableiten will, hat er weder erläutert noch

ist dies ersichtlich. An der Einreichung eines Rechtsmittels wird er durch das

Verbot des privaten Computerbesitzes jedenfalls nicht gehindert.

4.6

Demnach

ist das Verbot des Besitzes von privaten Computern und Peripheriegeräten nicht

zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

5.1

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Kosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31).

5.2

Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts

im Verwahrungsvollzug auszugehen, doch ist die Beschwerde als aussichtslos im

oben genannten Sinn zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung abzuweisen ist.

5.3

Demnach

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihm ausgangsgemäss

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zu gesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…