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Entscheid

VB.2011.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00548

25. Januar 2012Deutsch18 min

(URT.2012.13950)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Der massgebliche Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten hervor,

weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne

den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann

deshalb – wie bereits die Vorinstanz – auf dessen Durchführung verzichten.

3.

Die auf dem Dach des Wohn- und Gewerbegebäudes J-Strasse 01

geplante UMTS-Basisstation soll mit einer Maximalleistung von insgesamt

5'600 WERP betrieben

werden; nämlich mit drei UMTS-Antennen, von welchen eine über eine Leistung von

1'600 WERP, die beiden

anderen über eine solche von 2'000 WERP

verfügen. Zur Basisstation gehören eine Richtfunkantenne sowie das zusätzliche

für den Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück liegt

in der Wohnzone W3, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen ist (Art. 14 Abs. 1

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil am Albis vom 19. Juni 1995

[BZO]) und wo nicht störende Betriebe zulässig sind (Art. 16 BZO).

4.

Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, dass die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV) abschliessend geregelt wird und im

Einzelfall, weder aufgrund des Vorsorgeprinzips noch aus anderen Gründen, keine

weiter gehende Begrenzung verlangt werden kann (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.1–5.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Das Bundesgericht hat entsprechende Vorbringen in zahlreichen

Verfahren überprüft und die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und

verfassungskonform beurteilt (vgl. BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006,

E. 6.5; 21. September 2006,1A.60/2006, E. 2.1; 29. November

2005,1A.218/2004, E. 3; 27. Oktober 2005,1A.280/2004, E. 2; 3. Juni

2005,1A.202/2004, E. 2; 15. Februar 2005,1A.146/2004, E. 3; 19. Januar

2005,1A.208/2004, E. 2). Es ist, wie das Bundesgericht wiederholt

ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes, die

wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die

Rechtsetzung vorzuschlagen.

5.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Bedeutung der geplanten Anlage gehe weit über das betroffene

Quartier und die betroffene Zone hinaus. Aufgrund der konkreten Verhältnisse

sei die Anlage daher als Betrieb zu qualifizieren. Damit sei sie nicht zonenkonform.

5.1 Mobilfunkanlagen

sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und unabhängig von

ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren

zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22

Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];

BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008,

VB.2007.00468, E. 3). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.2

erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform

betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer

unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten

werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (vgl. auch BGr,

19. Oktober 2010,1C_106/2010, E. 4.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend

erfüllt. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass eine Mobilfunkantenne

einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet werden soll (BGE 133

Erwägungen

II 321 E. 4.3.2; BGr, 19. Oktober 2010,1C_106/2010, E. 4.3).

5.2

Eine

gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation stellt nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

sodann keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische

Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (VGr, 2. Dezember

2009, VB.2009.00511, E. 3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 19. Oktober

2010,1C_106/2010, E. 4.3 f.). Diese Rechtsprechung beruht unter

anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um

gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation

handelt. Sie ist jedoch nur soweit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile

einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten

entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).

5.3

Vorliegend

kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen noch als

gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht nicht über das hinaus, was zur

üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört (vgl. für

einen vergleichbaren Fall, VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 3.2;

bestätigt mit BGr, 19. Oktober 2010,1C_106/2010, E. 4.3 f.).

Anders würde es sich verhalten, wenn über eine einzige grosse Anlage in einer

immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile einer grösseren Gemeinde

erschlossen würden (vgl. VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3).

Die vorliegend zu beurteilende Anlage dürfte zwar einen

grossen Teil der Gemeinde Wettswil am Albis abdecken. Dies liegt jedoch weniger

an der Leistungsfähigkeit der Anlage als daran, dass es sich um eine kleine

Gemeinde handelt. Die Leistungsfähigkeit der Anlage erreicht zwar einen Wert,

welcher nahe an der Grenze dessen liegt, was in einer reinen Wohnzone nicht

mehr toleriert werden müsste. Im Quervergleich mit anderen Fällen (vgl. etwa VGr,

2.

Dezember 2009, VB.2009.00511) ist die Anlage jedoch auch hinsichtlich

ihrer Leistungsfähigkeit noch als durchschnittlich zu bezeichnen. Sie steht in

unmittelbarer funktioneller Beziehung zum Ort, an dem sie errichtet werden soll,

und dient primär dem Standortquartier zur Versorgung mit

Mobilfunkdienstleistungen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,

handelt es sich um eine gewöhnliche, in vielen Wohnzonen übliche Anlage. Der

Umstand, dass die Abdeckung mit Mobilfunkdiensten nicht deckungsgleich mit dem

Wohnquartier ist und wohl teilweise über dieses hinausgeht, liegt im zellenförmigen

Aufbau des Mobilfunknetzes begründet. Daraus lässt sich jedoch noch nicht auf

eine fehlende Zonenkonformität schliessen (VGr, 2. Dezember

2009, VB.2009.00511, E. 3.2).

5.4

Es bleibt festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum

Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine

umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr,

18.

März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006, S. 197;

15.

März 2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005,

E. 7; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00671, E. 6.2; 6. Dezember

2011, VB.2010.00673 und VB.2011.00383, E. 6.2; Benjamin Wittwer, Bewilligung

von Mobilfunkantennen, 2. A., Zürich etc. 2008, S. 96 f.). Indessen

trifft es zu, dass im Rahmen von § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl.

dazu E. 8).

6.

6.1

Gemäss Art. 4

NISV in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen im

massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den

Anlagegrenzwert einhalten. Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV

Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit

aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich

festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Flächen von

unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b

zugelassen sind (lit. c).

Bei unüberbauten Grundstücken müssen schon im Zeitpunkt

der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage diejenigen Grenzwerte eingehalten

werden, die im Fall einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der

Parzellen gelten würden. Damit soll sichergestellt werden, dass die bewilligte

Mobilfunkanlage auch nach der in absehbarer Zeit zu erwartenden Überbauung der

benachbarten Parzellen noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nicht

überbaute Bauzonen sind damit grundsätzlich gleich zu behandeln, wie wenn die

nach der geltenden Planung dort möglichen Bauten bereits existieren würden. Massgebend

sind alle Bauten, die innerhalb der baurechtlichen Grundordnung oder einer Sondernutzungsplanung

erstellt werden können (BGr, 21. Mai 2010,1C_484/2009, E. 2.1; 21. Juni

2007,1A.278/2006, E. 3.1 f. = ZBl 109/2008 S. 341;

VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00554, E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 31).

Bei Grundstücken, die zwar überbaut sind,

aber Nutzungsreserven aufweisen, ist grundsätzlich von der gegenwärtigen

Nutzung auszugehen (BGr, 19. Oktober 2009,1C_400/2008, E. 3.1). Von

diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn eine Erweiterung mit grosser

Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Denkbar sind Ausnahmen auch bei einer unüberbauten

Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein separates

unüberbautes Grundstück behandelt werden kann, sowie bei Ruinengrundstücken

oder ausserordentlich unternutzten Parzellen (BGr, 25. Mai 2010,

1C_468/2009, E. 4.2; 19. Oktober 2009,1C_400/2008, E. 3.1 mit

Hinweisen).

6.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es genüge bereits die

Wahrscheinlichkeit einer Neuüberbauung, kann ihr nicht gefolgt werden. Die

Rechtsprechung fordert vielmehr eine grosse Wahrscheinlichkeit (BGr, 19. Oktober

2009,1C_400/2008, E. 3.1). Eine solche ist zu bejahen, wenn bereits ein

Baubewilligungsverfahren pendent ist (BGr, 19. Oktober 2009,1C_400/2008,

E. 3.1) oder ein ausreichend konkretes Erweiterungsprojekt besteht (BGE

128.

II 340 E. 4.1). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Projektierungsauftrag,

für dessen Erteilung die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens

eine Bestätigung beigebracht hat, lässt ein allfälliges Vorhaben nicht als

derart konkret erscheinen, dass die mögliche Nutzung bereits im Rahmen der

vorliegend zu beurteilenden Baubewilligung zu berücksichtigen wäre. Dem steht

insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegen (vgl. BGE 128 II 340

E. 3.7 und E. 4).

6.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der südwestliche

Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 03 auch nicht wie ein separates (Ruinen-)Grundstück

behandelt und so Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV unterstellt werden.

Dies kommt nur bei lediglich minimal überbauten Grundstücken in Betracht

(BGE 128 II 340 E. 4.1). Ein solches ist vorliegend, wie die Vorinstanz –

im Zusammenhang mit der Frage, ob eine ausserordentliche Unternutzung vorliege

– zutreffend erwogen hat (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.5), nicht zu

beurteilen. Die Frage, ob die beiden auf diesem Grundstücksteil befindlichen

Kleinbauten baufällig sind, kann damit offenbleiben.

6.4

Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass im Rahmen der

vorliegend zu beurteilenden Baubewilligung von der gegenwärtigen Nutzung des

Grundstücks Kat.-Nr. 03 auszugehen sei. Dies entspricht auch der Vollzugsempfehlung

des BUWAL (heute: BAFU; vgl. BUWAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, S. 15). Die

Durchführung eines Augenscheins war unter diesen Umständen nicht notwendig.

7.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, es sei ein bisher nicht erkannter Ort als OMEN einzubeziehen.

Dabei handle es sich um einen ehemaligen Estrichraum in der Liegenschaft J-Strasse

01.

Er liege auf der nordöstlichen Dachfläche etwa 8 m vom Antennenstandort

entfernt und werde im Zusammenhang mit der darunter liegenden Wohnung als Wohn-

und Schlafraum genutzt. Bei der Gemeindeverwaltung seien allerdings keine Akten

über die Bewilligung einer Nutzungsänderung vorhanden. Deshalb sei der Mangel

im Standortdatenblatt bisher nicht erkannt worden. Da zu erwarten sei, dass die

Nutzung fortgesetzt und baurechtlich auch bewilligt werde, seien die den Raum

nutzenden Personen vor übermässiger Strahlung zu schützen.

7.1

Die Frage, ob auch Räume, für welche keine

Bewilligung zur Nutzung als Wohn- oder Schlafräume vorliegt, als OMEN zu

berücksichtigen sind, wurde von der Rechtsprechung soweit ersichtlich noch

nicht geklärt. Eine solche Pflicht würde das Bewilligungsverfahren zulasten der

Gesuchsteller und der Bewilligungsbehörden erheblich belasten. Es ist überdies

kaum zu rechtfertigen, dass Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet werden, auf

unbewilligte Nutzungen Rücksicht zu nehmen, deren Bewilligungsfähigkeit nicht

offensichtlich ist. Praktikabilitätsüberlegungen sprechen daher dafür, nicht

auf die tatsächlichen, sondern auf die rechtlichen Verhältnisse abzustellen.

Diesem Ansatz folgt die NISV in Bezug auf Kinderspielplätze ausdrücklich, indem

gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV nur raumplanungsrechtlich

festgelegte Kinderspielplätze als OMEN gelten.

7.2

Eine Berücksichtigung der behaupteten

Wohnnutzung kommt jedenfalls höchstens dann infrage, wenn die Erteilung einer

nachträglichen Bewilligung wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerdeführerin hat

sich jedoch auf die Behauptung beschränkt, es sei zu erwarten, dass die Nutzung

baurechtlich bewilligt werde. Das eingereichte Foto, welches ein beleuchtetes

Bullauge zeigt, vermag weder die Wohnnutzung noch deren Bewilligungsfähigkeit

zu belegen. Es gibt – etwa im Licht von § 302 Abs. 2 PBG, wonach die

Fensterfläche von Wohn- und Schlafräumen mindestens einen Zehntel der

Bodenfläche zu betragen hat – eher zu Zweifeln Anlass. Eine Begründung, warum

die Beschwerdeführerin dennoch von der Bewilligungsfähigkeit ausgeht, ist der

Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen

auch nicht geltend, ein entsprechendes nachträgliches Bewilligungsverfahren sei

eröffnet worden.

Die Beschwerdeführerin hat somit nicht hinreichend

substanziiert dargelegt, dass eine wahrscheinlich bewilligungsfähige

Wohnnutzung vorliege. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Der Antrag, es

sei ein Augenschein durchzuführen, ändert daran nichts. Dieser dient der

Beweisabnahme. Es ist aber nur über ausreichend konkrete Sachdarstellungen

Beweis abzunehmen, die substanziiert, d. h. in Einzeltatsachen gegliedert,

vorgetragen worden sind. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht.

7.3

Eine

allfällige Wohnnutzung des fraglichen Estrichraums ist im vorliegenden Verfahren

nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigten. Dies ändert jedoch nichts daran,

dass die Antenne im Fall einer nachträglichen Bewilligung der behaupteten

Nutzung auf diese Rücksicht zu nehmen hat.

8.

Die Beschwerdeführerin

macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe eine Verletzung von § 357

PBG zu Unrecht verneint, da die bereits gegebene zonenwidrige Nutzung durch die

Mobilfunkanlage verstärkt werde. Es werde zusätzlich gegen Art. 14 BZO

verstossen. Der Anlage stünden sodann überwiegende nachbarliche und öffentliche

Interessen entgegen. Die Strahlung, welche fast bis an die Grenze des

zulässigen Anlagegrenzwerts reiche, stelle für die Bewohner der nahe gelegenen

Liegenschaften eine wahrnehmbare Beeinträchtigung dar. Bei der Interessenabwägung

sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch zu berücksichtigen, dass die

Anlage einen Wertverlust der umliegenden Grundstücke bewirke. Der Gemeinderat

sei bestrebt, die Wohnzonen, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig

seien, in ihrem Charakter zu erhalten und Nutzungen zu vermeiden oder

auszuschliessen, die der Wohnqualität abträglich seien.

8.1

Beim

streitbetroffenen Gebäude handelt es sich unbestrittenermassen um eine vorschriftswidrige

Baute im Sinn von § 357 PBG. Da die projektierte Mobilfunkantenne zonenkonform

ist (vgl. E. 5), führt sie nicht zu einer weiter gehenden Abweichung von

Bauvorschriften. Zu klären bleibt, ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche

oder nachbarliche Interessen entgegenstehen.

8.2

Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der

Bauherrschaft an der Realisierung der vom Gesetz eingeräumten Baumöglichkeit

und insbesondere demjenigen der Nachbarn vorzunehmen, dass sich die

Beeinträchtigung ihrer eigenen Grundstücke im Rahmen dessen hält, was auch von

einer baurechtskonformen Überbauung der Baugrundstücke zu erwarten wäre (VGr,

17.

November 2010, VB.2010.00499, E. 6.1; 8. März 2006,

VB.2005.00585, E. 2.3; Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige

Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 120). Bei

dieser im Rahmen der Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG vorzunehmenden

Interessenabwägung steht den Gemeinden ein Ermessens- und

Entscheidungsspielraum zu (VGr, 8. Oktober 2003, VB.2003.00196 und

VB.2003.00230, E. 2c = BEZ 2004 Nr. 8), welchen das Baurekursgericht

zu beachten hat.

8.3

Die

Beschwerdeführerin begründete den Verstoss gegen § 357 PBG in der Bauverweigerung

allein damit, die bestehende Zonenwidrigkeit werde durch eine neue, ebenfalls zonenwidrige

Nutzung verstärkt. Die Belastung des Wohngebiets mit weiteren dort unerwünschten

Nutzungen und Immissionen sei nicht hinzunehmen. In diesem Sinn nehme der

Gemeinderat die Sorgen und Nöte der betroffenen Bevölkerung ernst, die in einer

von mehr als 1'200 Personen unterzeichneten Petition zum Ausdruck gebracht

worden seien.

In ihrer Rekursvernehmlassung führte die

Beschwerdeführerin sodann zusätzliche nachbarliche und öffentliche Interessen

ins Feld: Die an der Grenze des Zulässigen liegende Strahlung stelle eine

wahrnehmbare Beeinträchtigung dar. Der Gemeinderat sei bestrebt, die Wohnzonen,

in denen nur nicht störende Betriebe zulässig seien, in ihrem Charakter zu

erhalten und Nutzungen zu vermeiden oder auszuschliessen, die der Wohnqualität

abträglich seien. Wenn mehr als 1'200 Personen eine Petition unterzeichnet

hätten, habe dies ein erhebliches politisches Gewicht.

8.4

Diese

Begründungen sind in Bezug auf öffentliche Interessen nicht haltbar. Zwar

schliesst das Bundesrecht den funktionalen Schutz der Wohnzone nicht aus (VGr,

6.

Dezember 2011, VB.2010.00673 und VB.2011.00383, E. 5.2). Die

vorliegende Bauverweigerung stellt hinsichtlich dieses Zwecks jedoch ein

untaugliches Mittel dar. Das Ziel kann mittels Verweigerung von Mobilfunkanlagen

auf baurechtswidrigen Gebäuden nicht erreicht werden, da bei anderen, nicht

unter § 357 PBG fallenden Standorten in der Wohnzone die vorliegend

vorgenommene Interessenabwägung nicht zulässig ist (vgl. VGr, 6. Dezember

2011, VB.2010.00673 und VB.2011.00383, E. 6.2). Dem vom Gemeinderat

definierten Ziel und dem politischen Gewicht der erwähnten Petition kann nur

mit legislatorischen Massnahmen Rechnung getragen werden (zur Zulässigkeit

solcher Massnahmen, vgl. VGr, 6. Dezember 2011, VB.2010.00673 und VB.2011.00383

mit Hinweisen).

Betreffend die nachbarlichen Interessen weist die

Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass mögliche Wertverminderungen

entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben

müssen. Auch umweltrechtskonforme Mobilfunkantennen können unerwünschte

Auswirkungen auf die Verkäuflichkeit und Vermietbarkeit von Liegenschaften

haben und damit ideelle Immissionen bewirken (BGE 133 II 321 E. 4.3.4 mit

Hinweisen; VGr, 6. Dezember 2011, VB.2010.00673 und VB.2011.00383,

E. 5.2).

Die Vorinstanz hielt jedoch zutreffend fest, dass zur

Ermittlung des Gewichts der nachbarlichen Interessen die Auswirkungen der

geplanten Anlage im Kontext mit der bestehenden Baurechtswidrigkeit den

Auswirkungen einer neuen, baurechtskonformen Baute auf das Nachbargrundstück

entgegenzustellen seien (Entscheid der Vorinstanz, E. 9.4; vgl. oben,

E. 8.2). Die von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegte

Wertverminderung von Liegenschaften würde in genau gleichem Umfang eintreten,

wenn es sich beim Standortgebäude um ein zonenkonformes Wohngebäude handeln

oder die geplante Anlage auf einem benachbarten, baurechtskonformen Gebäude

platziert würde. Warum als massgeblicher Vergleichszustand jener zu gelten

hätte, welcher die Mobilfunkanlage nicht im Wohnquartier, sondern etwa in der

Gewerbezone vorsehe (Beschwerdeschrift, Rz. 31), ist nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz mass dem geltend gemachten privaten Interesse daher zu Recht

geringes Gewicht zu.

Die Vorinstanz kam nach dem Gesagten in nicht rechtsverletzender

Würdigung der massgeblichen Umstände zum Schluss, dass der Mobilfunkanlage

keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

9.

Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist sie zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigungen zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen ist

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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