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Entscheid

VB.2011.00561

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00561

13. Dezember 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13836)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 12. November 2010 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis mit Wirkung ab 20. November

2010 auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig machte es die Wiedererteilung des Ausweises

vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens

abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung von A

eingelegten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung,

mit Entscheid vom 2. September 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. September 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, seinen Rekurs gutzuheissen und die Verfügung vom 12. November

2010.

"zurückzuweisen". Er sei von sämtlichen Kosten zu befreien, und

die dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) bereits

bezahlten Beträge seien ihm zurückzuvergüten. Das IRMZ sei zudem für die

Falschaussagen und Willkür zur Rechenschaft zu ziehen, und die verwendeten

Nachweisgrenzen, Toleranzwerte und Vorgehensweise seien offenzulegen.

In seiner Beschwerdeantwort vom 29. September 2011

schloss das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 3. Oktober 2011 die Sicherheitsdirektion

Kanton Zürich, Rekursabteilung.

Mit Schreiben vom 29. September 2011 übte A im Sinn

eines Nachtrags Kritik an der Diagnose des IRMZ bezüglich des Alkoholkonsums

und äusserte die Annahme, infolge Hinfälligkeit sämtlicher Auflagen ab sofort

wieder Auto fahren zu dürfen. Letzterem trat das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich in seiner Mitteilung vom 5. Oktober 2011 unter Hinweis auf

den Entzug der aufschiebenden Wirkung entgegen. Am 18. Oktober 2011 nahm A

zur Beschwerde nochmals Stellung und reichte weitere Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die

Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG).

Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen.

1.2

Mit vorliegendem Endentscheid wird das vom Beschwerdeführer

in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2011 gestellte Begehren, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, gegenstandslos.

2.

Der angefochtenen Verfügung

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1

Nachdem

der Beschwerdeführer in den Jahren 2001–2007 mehrere Administrativmassnahmen

wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Fahrens in angetrunkenem

Zustand (Blutalkoholkonzentration von 0,54 bzw. 0,55 Gewichtspromillen) erwirkt

hatte, ordnete der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. Juni 2009 eine

verkehrsmedizinische Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung als

Motorfahrzeugführer am IRMZ an. Dabei erwog der Beschwerdegegner unter Hinweis

auf einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2009 und die

anschliessenden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Konsum, Besitz und

Handel von Drogen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieser

an einer die Fahreignung herabsetzenden Drogenabhängigkeit im Sinn von Art. 14

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) leide. Der

Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 2011 vom Strafgericht Basel-Landschaft

unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(darunter Betäubungsmittelkonsum) verurteilt.

Der Verdacht auf eine Drogensucht bestätigte sich im

Gutachten des IRMZ vom 18. Januar 2010, welches dem Beschwerdeführer nebst

einer Kokainabhängigkeit auch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol

attestierte. Da der Beschwerdeführer jedoch seit Juli 2009 eine Drogen- und

Alkoholabstinenz einhalte, könne seine Fahreignung laut Gutachten unter

Auflagen bejaht werden.

2.2

Mit

Verfügung vom 2. Februar 2010 beliess der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

den Führerausweis unter folgenden Auflagen:

-

Einhaltung einer Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz gemäss

Merkblatt;

-

Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Alkoholprobleme

(Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychologe, Psychiater);

-

Kontrolluntersuchung mitsamt Haaranalyse Ende April 2010 am IRMZ.

Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.3

Im

verkehrsmedizinischen Gutachten vom 14. September 2010 gelangte das IRMZ

gestützt auf eine Haaranalyse zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe in

jüngster Zeit zwar keine Drogen und psychotropen Medikamente konsumiert, doch

weise er in der Zeit von Anfang März bis Anfang August 2010 einen

durchschnittlich mässigen Alkoholkonsum ("social-drinking"-Bereich)

und einen vereinzelten (Misch-)Konsum von Kokain auf. Demnach könne seine

Fahreignung nicht weiter befürwortet werden.

Daraufhin erliess der Beschwerdegegner die Verfügung vom

12.

November 2010 und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf

unbestimmte Zeit ab 20. November 2010.

3.

3.1

Führerausweise

werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder

nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden, wenn

die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet

werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann infrage,

wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Weiterbelassung des

Führerausweises abhängig gemacht wurde. Betrifft die Auflage eine

Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte

Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon

ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug

rechtfertigen. Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden

Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, ist nicht erforderlich (BGer, 25. Juli 2011,1C.26/2011, E. 4.2).

3.2

Während

Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die

Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und eine gerichtliche

Ermessenskontrolle erfordern (vgl. dazu BGE 121 II 219), werden

Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom

Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das Verwaltungsgericht

in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG die verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen –

lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung.

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die

Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen

unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b

VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,

2.

A., Zürich 1999, § 51 N. 1).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den Laborwerten des IRMZ von 6 pg/mg

Ethylglucuronid (EtG) liege er innerhalb der Toleranz und müsse hinsichtlich

des Alkoholkonsums als Abstinenzler gelten. Die Nachweisgrenze dürfe nicht

plötzlich von 7 (Gutachten des IRMZ vom 14. September 2010) auf 5 pg/mg

EtG herabgesetzt werden. Auch Traubensaft oder Brot bilde im Körper Alkohol,

weshalb es einer Toleranzgrenze bedürfe. Die Vorinstanz stütze ihre Entscheidung

zudem auf eine Aussage, die er so nicht getroffen habe. Ohnehin seien die Mitarbeiter

des IRMZ nicht auf die Befragung der betroffenen Personen geschult und seine

Aussagen zum Weinkonsum nicht verwertbar, da sie keine Angaben zum

Alkoholgehalt des angeblich getrunkenen Weins enthielten. Seit Erlass der Verfügung

vom 2. Februar 2010 habe er kein Kokain zu sich genommen. Die von ihm ins

Recht gelegten empirischen Studien seien von der Vorinstanz ignoriert worden.

Diese lasse überdies ausser Acht, dass sich die betreffenden Abbauprodukte nach

seinem Alkoholgenuss im Januar und dem Kuss mit einer Kokainkonsumentin mit

einer Verzögerung von bis zu vier Monaten in den Haaren aufträten. Die Haare

könnten auch von aussen kontaminiert worden sein, zumal er auch Kokainhandel betrieben

habe.

4.2

Bei der

forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG handelt es sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts um eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung

des Alkoholkonsums, wobei sich der Umfang der Nachforschungen nach den Umständen

des Einzelfalls richtet und im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörden

liegt. Anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des

Alkoholkonsums (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV), mit der kein direkter

Alkoholkonsum-Nachweis erbracht werden kann, handelt es sich bei der neu eingesetzten

forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG um eine direkte, beweiskräftige

Analysemethode, welche einen sicheren Befund ermöglicht (BGr, 1. Mai 2007,

6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4).

4.3

4.3.1

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als im

verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 14. September 2010 der

Toleranzabzug (Messunsicherheit) von 25 % offenbar nicht berücksichtigt

worden ist und das Gutachten hinsichtlich der Nachweisgrenze von EtG im

Kopfhaar der verkehrsmedizinischen Stellungnahme des IRMZ an die Vorinstanz vom

15.

Oktober 2011 widerspricht (7 versus 5 pg/mg). Wie es sich darum im

Einzelnen verhält, kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.

4.3.2

Der Beschwerdegegner ist als verfügende Behörde bei der

Sachverhaltsermittlung bezüglich der Einhaltung der statuierten Auflagen nicht

auf die Durchführung der forensisch-toxikologischen

Haaranalyse und deren Ergebnisse beschränkt (vgl. BGer, 1. Mai 2007,

6A.8/2007, E. 2.5). Daneben stehen ihr die in § 7 Abs. 1 VRG (in

nicht abschliessender Weise) aufgezählten Untersuchungsmittel zur Verfügung, so

namentlich die Befragung des Beteiligten. Dieser kann von der verfügenden Amtsstelle

schriftlich und/oder mündlich zum massgebenden Sachverhalt befragt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 18). Der Umfang der

Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen

Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die

Behörde alsdann sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier

Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt

oder ein bestimmtes Sachverhaltselement als eingetreten betrachtet

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76 f., auch zum Folgenden). Absolute

Gewissheit ist dafür nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid

verantworten und sachlich begründen kann.

4.3.3

Gemäss der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 2. Februar 2010

wurde dem Beschwerdeführer als Auflage die Einhaltung einer Alkohol- und

Betäubungsmittelabstinenz gemäss Merkblatt verlangt. Abstinenz bedeutet dabei

völligen Verzicht auf das Suchtmittel, da eine süchtige Person in aller Regel

ausserstande ist, dieses in gemässigten Mengen zu konsumieren.

Wie der Beschwerdeführer

anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 16. August 2010 ausführte, sei ihm

die Notwendigkeit einer vollständigen Alkoholabstinenz nicht bewusst gewesen. Er

habe etwa drei bis vier Gläschen Wein pro Woche getrunken (Gutachten vom 14. September

2010). Noch am 27. April 2010 hatte der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner

"mit gutem Gewissen" geschrieben, dass er sozusagen keinen Alkohol

mehr trinke, ausser mal im Schrebergarten ein paar Bier oder zu einem guten

Essen einen guten Wein. In seiner E-Mail vom 30. September 2010 relativierte

er seine Aussagen zwar dahingehend, dass er lediglich im Monat Juli drei bis

vier Gläschen Rotwein getrunken habe. Der Beschwerdeführer gab insgesamt jedoch

mehrmals zu, dass er sich nicht an die – von ihm offenbar missverstandene –

Auflage der Totalabstinenz gehalten hat. Damit erscheinen seine Ausführungen

in der Beschwerdeschrift, der getrunkene Wein hätte auch alkoholfrei sein

können, als nicht glaubhaft.

4.3.4

Vor dem Hintergrund seiner Aussagen kann beim Beschwerdeführer für den untersuchten

Zeitraum unabhängig vom Ergebnis der durchgeführten Haaranalyse eine Alkoholabstinenz

ausgeschlossen werden. Da selbst der gelegentliche Alkoholkonsum bereits einen

Verstoss gegen die in Disp.-Ziff. 1a der Verfügung vom 2. Februar

2010.

statuierte Totalabstinenz darstellt, mithin deren wichtigste Auflage

verletzt, braucht auf die Frage des Drogenkonsums nicht weiter eingegangen zu

werden. Damit kann auch die mit Blick auf den mit dem Beschwerdeführer zusammen

verhafteten Bekannten gerügte Ungleichbehandlung bezüglich des Kokainkonsums

dahingestellt bleiben.

5.

Verstösst ein Fahrzeugführer gegen eine Beschränkung oder

Auflage, kann der Führerausweis gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden

(fakultativer Entzugsgrund).

5.1

Die

Würdigung der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 7), wonach das öffentliche

Interesse an der Freihaltung des Verkehrs von Fahrzeuglenkern mit

Suchtproblemen das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers

überwiege, ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand zweifach vorbelastet, und es wurde bei ihm bis zum

Zeitpunkt seiner Verhaftung im März 2009 eine Kokainabhängigkeit sowie ein schädlicher

Gebrauch von Alkohol festgestellt (siehe Gutachten vom 18. Januar 2010 mit

der Aussage des Beschwerdeführers, an manchen Wochenenden eine Flasche Wodka

getrunken zu haben). Ob der Gebrauch tatsächlich gesundheitsschädigende

Auswirkungen gezeitigt hat, was sein Psychotherapeut B in seinem Schreiben vom

14.

Oktober 2011 in Abrede stellt, ist für den Begriff der Sucht im Sinn

von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG nicht massgebend, da der

Sicherungsentzug auf die Verhinderung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit

abzielt (BGE 133 II 331 E. 9.1). Insofern ist ein Suchtleiden im Sinn der

Bestimmung schon gegeben, wenn eine Person konkret gefährdet ist, im medizinischen

Sinn abhängig von Alkohol oder einer anderen Substanz zu werden (Hans Giger, Kommentar SVG, 7. A., Zürich 2008, Art. 17

N. 10). Unabhängig vom Fortbestehen einer akuten Abhängigkeit ist es daher

aufgrund der grossen Rückfallgefahr bei Suchterkrankungen gerechtfertigt, für

einen gewissen Zeitraum auflageweise die strikte Einhaltung einer Totalabstinenz

zu verlangen.

5.2

Der

günstig lautende psychiatrische Verlaufsbericht von B vom 22. September

2010.

bezieht sich im Wesentlichen auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers

und enthält keinen Beleg für die Ergebnisse der am 21. Juni bzw. 3. September

2010.

durchgeführten Urinproben, deren Aussagekraft in zeitlicher Hinsicht

ohnehin äusserst beschränkt ist (Rekursentscheid E. 6d). Da es vorliegend

um einen Sicherungsentzug geht, der den Schutz von Leib und Leben der

Verkehrsteilnehmer bezweckt, fallen schliesslich die beruflichen Gründe des

Beschwerdeführers, aus denen er auf seinen Führerausweis angewiesen sei, nicht

ins Gewicht. Der Sicherungsentzug erweist sich somit als recht- und

verhältnismässig.

5.3

Wie

bereits im Rekursverfahren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es

ihm freisteht, sich jederzeit für eine erneute verkehrsmedizinische

Untersuchung beim IRMZ anzumelden, um den Nachweis einer mindestens sechs

Monate dauernden Totalabstinenz zu erbringen.

6.

Soweit der Beschwerdeführer

beantragt, die von ihm an das IRMZ gezahlten Beiträge seien zurückzuerstatten,

das IRMZ für Falschaussagen und Willkür zur Rechenschaft zu ziehen und die

Nachweisgrenzen, Toleranzwerte und Vorgehensweisen seien offenzulegen, ist

darauf nicht einzutreten, weil es sich dabei um neue und somit unzulässige

Sachbegehren handelt. Der Streitgegenstand wurde durch das im Rekursverfahren

gestellte Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht

abgeändert oder erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28

N. 86 sowie § 52 N. 3).

7.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Ausgansgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…