VB.2011.00561
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00561
13. Dezember 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13836)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00561
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Dezember 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert
Lauko.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 12. November 2010 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis mit Wirkung ab 20. November
2010 auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig machte es die Wiedererteilung des Ausweises
vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens
abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung von A
eingelegten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung,
mit Entscheid vom 2. September 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. September 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, seinen Rekurs gutzuheissen und die Verfügung vom 12. November
2010.
"zurückzuweisen". Er sei von sämtlichen Kosten zu befreien, und
die dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) bereits
bezahlten Beträge seien ihm zurückzuvergüten. Das IRMZ sei zudem für die
Falschaussagen und Willkür zur Rechenschaft zu ziehen, und die verwendeten
Nachweisgrenzen, Toleranzwerte und Vorgehensweise seien offenzulegen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 29. September 2011
schloss das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 3. Oktober 2011 die Sicherheitsdirektion
Kanton Zürich, Rekursabteilung.
Mit Schreiben vom 29. September 2011 übte A im Sinn
eines Nachtrags Kritik an der Diagnose des IRMZ bezüglich des Alkoholkonsums
und äusserte die Annahme, infolge Hinfälligkeit sämtlicher Auflagen ab sofort
wieder Auto fahren zu dürfen. Letzterem trat das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich in seiner Mitteilung vom 5. Oktober 2011 unter Hinweis auf
den Entzug der aufschiebenden Wirkung entgegen. Am 18. Oktober 2011 nahm A
zur Beschwerde nochmals Stellung und reichte weitere Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die
Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG).
Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen.
1.2
Mit vorliegendem Endentscheid wird das vom Beschwerdeführer
in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2011 gestellte Begehren, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, gegenstandslos.
2.
Der angefochtenen Verfügung
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1
Nachdem
der Beschwerdeführer in den Jahren 2001–2007 mehrere Administrativmassnahmen
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Fahrens in angetrunkenem
Zustand (Blutalkoholkonzentration von 0,54 bzw. 0,55 Gewichtspromillen) erwirkt
hatte, ordnete der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. Juni 2009 eine
verkehrsmedizinische Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung als
Motorfahrzeugführer am IRMZ an. Dabei erwog der Beschwerdegegner unter Hinweis
auf einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2009 und die
anschliessenden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Konsum, Besitz und
Handel von Drogen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieser
an einer die Fahreignung herabsetzenden Drogenabhängigkeit im Sinn von Art. 14
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) leide. Der
Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 2011 vom Strafgericht Basel-Landschaft
unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(darunter Betäubungsmittelkonsum) verurteilt.
Der Verdacht auf eine Drogensucht bestätigte sich im
Gutachten des IRMZ vom 18. Januar 2010, welches dem Beschwerdeführer nebst
einer Kokainabhängigkeit auch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol
attestierte. Da der Beschwerdeführer jedoch seit Juli 2009 eine Drogen- und
Alkoholabstinenz einhalte, könne seine Fahreignung laut Gutachten unter
Auflagen bejaht werden.
2.2
Mit
Verfügung vom 2. Februar 2010 beliess der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer
den Führerausweis unter folgenden Auflagen:
-
Einhaltung einer Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz gemäss
Merkblatt;
-
Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Alkoholprobleme
(Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychologe, Psychiater);
-
Kontrolluntersuchung mitsamt Haaranalyse Ende April 2010 am IRMZ.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.3
Im
verkehrsmedizinischen Gutachten vom 14. September 2010 gelangte das IRMZ
gestützt auf eine Haaranalyse zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe in
jüngster Zeit zwar keine Drogen und psychotropen Medikamente konsumiert, doch
weise er in der Zeit von Anfang März bis Anfang August 2010 einen
durchschnittlich mässigen Alkoholkonsum ("social-drinking"-Bereich)
und einen vereinzelten (Misch-)Konsum von Kokain auf. Demnach könne seine
Fahreignung nicht weiter befürwortet werden.
Daraufhin erliess der Beschwerdegegner die Verfügung vom
12.
November 2010 und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf
unbestimmte Zeit ab 20. November 2010.
3.
3.1
Führerausweise
werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder
nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden, wenn
die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet
werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann infrage,
wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Weiterbelassung des
Führerausweises abhängig gemacht wurde. Betrifft die Auflage eine
Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte
Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon
ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug
rechtfertigen. Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, ist nicht erforderlich (BGer, 25. Juli 2011,1C.26/2011, E. 4.2).
3.2
Während
Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die
Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und eine gerichtliche
Ermessenskontrolle erfordern (vgl. dazu BGE 121 II 219), werden
Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom
Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das Verwaltungsgericht
in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG die verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen –
lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung.
Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen
unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b
VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2.
A., Zürich 1999, § 51 N. 1).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den Laborwerten des IRMZ von 6 pg/mg
Ethylglucuronid (EtG) liege er innerhalb der Toleranz und müsse hinsichtlich
des Alkoholkonsums als Abstinenzler gelten. Die Nachweisgrenze dürfe nicht
plötzlich von 7 (Gutachten des IRMZ vom 14. September 2010) auf 5 pg/mg
EtG herabgesetzt werden. Auch Traubensaft oder Brot bilde im Körper Alkohol,
weshalb es einer Toleranzgrenze bedürfe. Die Vorinstanz stütze ihre Entscheidung
zudem auf eine Aussage, die er so nicht getroffen habe. Ohnehin seien die Mitarbeiter
des IRMZ nicht auf die Befragung der betroffenen Personen geschult und seine
Aussagen zum Weinkonsum nicht verwertbar, da sie keine Angaben zum
Alkoholgehalt des angeblich getrunkenen Weins enthielten. Seit Erlass der Verfügung
vom 2. Februar 2010 habe er kein Kokain zu sich genommen. Die von ihm ins
Recht gelegten empirischen Studien seien von der Vorinstanz ignoriert worden.
Diese lasse überdies ausser Acht, dass sich die betreffenden Abbauprodukte nach
seinem Alkoholgenuss im Januar und dem Kuss mit einer Kokainkonsumentin mit
einer Verzögerung von bis zu vier Monaten in den Haaren aufträten. Die Haare
könnten auch von aussen kontaminiert worden sein, zumal er auch Kokainhandel betrieben
habe.
4.2
Bei der
forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG handelt es sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts um eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung
des Alkoholkonsums, wobei sich der Umfang der Nachforschungen nach den Umständen
des Einzelfalls richtet und im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörden
liegt. Anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des
Alkoholkonsums (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV), mit der kein direkter
Alkoholkonsum-Nachweis erbracht werden kann, handelt es sich bei der neu eingesetzten
forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG um eine direkte, beweiskräftige
Analysemethode, welche einen sicheren Befund ermöglicht (BGr, 1. Mai 2007,
6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4).
4.3
4.3.1
Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als im
verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 14. September 2010 der
Toleranzabzug (Messunsicherheit) von 25 % offenbar nicht berücksichtigt
worden ist und das Gutachten hinsichtlich der Nachweisgrenze von EtG im
Kopfhaar der verkehrsmedizinischen Stellungnahme des IRMZ an die Vorinstanz vom
15.
Oktober 2011 widerspricht (7 versus 5 pg/mg). Wie es sich darum im
Einzelnen verhält, kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.
4.3.2
Der Beschwerdegegner ist als verfügende Behörde bei der
Sachverhaltsermittlung bezüglich der Einhaltung der statuierten Auflagen nicht
auf die Durchführung der forensisch-toxikologischen
Haaranalyse und deren Ergebnisse beschränkt (vgl. BGer, 1. Mai 2007,
6A.8/2007, E. 2.5). Daneben stehen ihr die in § 7 Abs. 1 VRG (in
nicht abschliessender Weise) aufgezählten Untersuchungsmittel zur Verfügung, so
namentlich die Befragung des Beteiligten. Dieser kann von der verfügenden Amtsstelle
schriftlich und/oder mündlich zum massgebenden Sachverhalt befragt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 18). Der Umfang der
Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen
Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die
Behörde alsdann sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier
Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt
oder ein bestimmtes Sachverhaltselement als eingetreten betrachtet
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76 f., auch zum Folgenden). Absolute
Gewissheit ist dafür nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid
verantworten und sachlich begründen kann.
4.3.3
Gemäss der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 2. Februar 2010
wurde dem Beschwerdeführer als Auflage die Einhaltung einer Alkohol- und
Betäubungsmittelabstinenz gemäss Merkblatt verlangt. Abstinenz bedeutet dabei
völligen Verzicht auf das Suchtmittel, da eine süchtige Person in aller Regel
ausserstande ist, dieses in gemässigten Mengen zu konsumieren.
Wie der Beschwerdeführer
anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 16. August 2010 ausführte, sei ihm
die Notwendigkeit einer vollständigen Alkoholabstinenz nicht bewusst gewesen. Er
habe etwa drei bis vier Gläschen Wein pro Woche getrunken (Gutachten vom 14. September
2010). Noch am 27. April 2010 hatte der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner
"mit gutem Gewissen" geschrieben, dass er sozusagen keinen Alkohol
mehr trinke, ausser mal im Schrebergarten ein paar Bier oder zu einem guten
Essen einen guten Wein. In seiner E-Mail vom 30. September 2010 relativierte
er seine Aussagen zwar dahingehend, dass er lediglich im Monat Juli drei bis
vier Gläschen Rotwein getrunken habe. Der Beschwerdeführer gab insgesamt jedoch
mehrmals zu, dass er sich nicht an die – von ihm offenbar missverstandene –
Auflage der Totalabstinenz gehalten hat. Damit erscheinen seine Ausführungen
in der Beschwerdeschrift, der getrunkene Wein hätte auch alkoholfrei sein
können, als nicht glaubhaft.
4.3.4
Vor dem Hintergrund seiner Aussagen kann beim Beschwerdeführer für den untersuchten
Zeitraum unabhängig vom Ergebnis der durchgeführten Haaranalyse eine Alkoholabstinenz
ausgeschlossen werden. Da selbst der gelegentliche Alkoholkonsum bereits einen
Verstoss gegen die in Disp.-Ziff. 1a der Verfügung vom 2. Februar
2010.
statuierte Totalabstinenz darstellt, mithin deren wichtigste Auflage
verletzt, braucht auf die Frage des Drogenkonsums nicht weiter eingegangen zu
werden. Damit kann auch die mit Blick auf den mit dem Beschwerdeführer zusammen
verhafteten Bekannten gerügte Ungleichbehandlung bezüglich des Kokainkonsums
dahingestellt bleiben.
5.
Verstösst ein Fahrzeugführer gegen eine Beschränkung oder
Auflage, kann der Führerausweis gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden
(fakultativer Entzugsgrund).
5.1
Die
Würdigung der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 7), wonach das öffentliche
Interesse an der Freihaltung des Verkehrs von Fahrzeuglenkern mit
Suchtproblemen das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers
überwiege, ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand zweifach vorbelastet, und es wurde bei ihm bis zum
Zeitpunkt seiner Verhaftung im März 2009 eine Kokainabhängigkeit sowie ein schädlicher
Gebrauch von Alkohol festgestellt (siehe Gutachten vom 18. Januar 2010 mit
der Aussage des Beschwerdeführers, an manchen Wochenenden eine Flasche Wodka
getrunken zu haben). Ob der Gebrauch tatsächlich gesundheitsschädigende
Auswirkungen gezeitigt hat, was sein Psychotherapeut B in seinem Schreiben vom
14.
Oktober 2011 in Abrede stellt, ist für den Begriff der Sucht im Sinn
von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG nicht massgebend, da der
Sicherungsentzug auf die Verhinderung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit
abzielt (BGE 133 II 331 E. 9.1). Insofern ist ein Suchtleiden im Sinn der
Bestimmung schon gegeben, wenn eine Person konkret gefährdet ist, im medizinischen
Sinn abhängig von Alkohol oder einer anderen Substanz zu werden (Hans Giger, Kommentar SVG, 7. A., Zürich 2008, Art. 17
N. 10). Unabhängig vom Fortbestehen einer akuten Abhängigkeit ist es daher
aufgrund der grossen Rückfallgefahr bei Suchterkrankungen gerechtfertigt, für
einen gewissen Zeitraum auflageweise die strikte Einhaltung einer Totalabstinenz
zu verlangen.
5.2
Der
günstig lautende psychiatrische Verlaufsbericht von B vom 22. September
2010.
bezieht sich im Wesentlichen auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers
und enthält keinen Beleg für die Ergebnisse der am 21. Juni bzw. 3. September
2010.
durchgeführten Urinproben, deren Aussagekraft in zeitlicher Hinsicht
ohnehin äusserst beschränkt ist (Rekursentscheid E. 6d). Da es vorliegend
um einen Sicherungsentzug geht, der den Schutz von Leib und Leben der
Verkehrsteilnehmer bezweckt, fallen schliesslich die beruflichen Gründe des
Beschwerdeführers, aus denen er auf seinen Führerausweis angewiesen sei, nicht
ins Gewicht. Der Sicherungsentzug erweist sich somit als recht- und
verhältnismässig.
5.3
Wie
bereits im Rekursverfahren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es
ihm freisteht, sich jederzeit für eine erneute verkehrsmedizinische
Untersuchung beim IRMZ anzumelden, um den Nachweis einer mindestens sechs
Monate dauernden Totalabstinenz zu erbringen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer
beantragt, die von ihm an das IRMZ gezahlten Beiträge seien zurückzuerstatten,
das IRMZ für Falschaussagen und Willkür zur Rechenschaft zu ziehen und die
Nachweisgrenzen, Toleranzwerte und Vorgehensweisen seien offenzulegen, ist
darauf nicht einzutreten, weil es sich dabei um neue und somit unzulässige
Sachbegehren handelt. Der Streitgegenstand wurde durch das im Rekursverfahren
gestellte Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht
abgeändert oder erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28
N. 86 sowie § 52 N. 3).
7.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Ausgansgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…