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Entscheid

VB.2011.00565

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00565

4. April 2012Deutsch28 min

(URT.2012.14169)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Unterstammheim forderte mit Beschluss vom

21. Februar 2011 A und B auf, die Pläne der bereits erstellten

Schleppgaube des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am

E-Weg 02 innert 30 Tagen zu überarbeiten und genehmigen zu lassen

(Disp.-Ziff. I Abs. 4) sowie innert zwei Monaten nach Genehmigung die

Dachaufbaute anzupassen und den rechtmässigen Zustand herzustellen

(Disp.-Ziff. I Abs. 5 und 6). Gleichzeitig wurde beschlossen, dass

die Nachbarparzelle auf der Westseite in Absprache mit der Eigentümerin in den

ursprünglichen Zustand zurückzuführen (Disp.-Ziff. I Abs. 7) sowie

die im Zusammenhang mit dem Neubau beschädigte Strasse in Absprache mit der

Gemeinde wiederherzustellen seien (Disp.-Ziff. I Abs. 8).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B Rekurs an die

4.

Abteilung des Baurekursgerichts. Mit Entscheid vom 14. Juli 2011

wurde der Rekurs teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. I Abs. 7 und

8.

des Beschlusses des Gemeinderats Unterstammheim vom 21. Februar 2011

aufgehoben. Die Rekurrierenden wurden zudem aufgefordert, innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Entscheids hinsichtlich der Dachaufbaute auf der südwestlichen

Dachfläche ein abgeändertes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Im Übrigen

wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Mit Eingabe vom 14. September 2011 erhoben A und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid des

Baurekursgerichts mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid in dem

Umfang aufzuheben, als der Rekurs abgewiesen worden sei, Ziff. I

Abs. 4–6 des Beschlusses des Gemeinderats Unterstammheim vom

21.

Februar 2011 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Dachgaube nicht

zu überarbeiten sei. Zudem ersuchten sie um Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht schloss ohne weitere Bemerkungen auf

Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Unterstammheim stellte mit

Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2011 den Antrag, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit Replik vom 7. November und Duplik vom

21.

November 2011 hielten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführenden ersuchen um Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins.

Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll,

steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine

dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht ermittelt werden können und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ

1995.

Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 7 N. 41 ff.).

Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich im vorliegenden

Fall aus den Akten mit ausreichender Deutlichkeit. Auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins kann somit verzichtet werden (vgl. dazu

auch E. 6.3).

2.

Das streitbetroffene Grundstück liegt gemäss geltender

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Unterstammheim (BZO) in der Kernzone K II.

Die Parzelle grenzt im Südwesten unmittelbar an die Kernzone K I, welche Teil

eines schutzwürdigen Ortsbilds von kantonaler Bedeutung ist.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf

der südwestlichen Dachfläche des Einfamilienhauses bereits erstellte

Dachaufbaute. Bezüglich dieser ordnete der Gemeinderat Unterstammheim im

Beschluss vom 21. Februar 2011 an, die Pläne seien innert 30 Tagen zu

überarbeiten und genehmigen zu lassen (Disp.-Ziff. I Abs. 4). Zudem

sei die Dachaufbaute innert zwei Monaten nach Genehmigung anzupassen und der

rechtmässige Zustand herzustellen (Disp.-Ziff. I Abs. 5 und 6).

Im angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts wurde die in der Zwischenzeit

abgelaufene Frist zur Überarbeitung der Pläne insoweit angepasst, als die

Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des Entscheids des Baurekursgerichts hinsichtlich der Dachaufbaute auf der

südwestlichen Dachfläche ein abgeändertes Projekt zur Bewilligung einzureichen.

Die Aufhebung von Disp.-Ziff. I Abs. 7 und 8 desselben Beschlusses

wurde vom Gemeinderat nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Dachaufbaute sei

gestützt auf die am 14. Dezember 2010 erteilte verbindliche Zusage

betreffend deren Zulässigkeit errichtet worden. Damit liege ein schutzwürdiger

Vertrauenstatbestand vor. An der Einschätzung, dass ein schutzwürdiger

Vertrauenstatbestand vorliege, ändere sich auch nichts, wenn die Vorgeschichte

miteinbezogen werde.

3.2

Der aus

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliessende

Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass der Private Anspruch darauf

hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in

anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu

werden. Wesentlicher Anwendungsfall des Vertrauensschutzes ist der Schutz des

Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden. Der Vertrauensschutz wird

jedoch begrenzt durch das Gesetzmässigkeitsprinzip, welches verlangt, dass die

Verwaltungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach einer vom Gesetz

abweichenden Auskunft entscheiden. Nur unter bestimmten Voraus-setzungen vermag

daher eine unrichtige Auskunft einen vom Gesetz abweichenden Entscheid zu

rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 622 ff.,

668.

ff.; zum Baurecht insbesondere: Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, N. 341). Dabei müssen die folgenden Erfordernisse kumulativ

erfüllt sein:

-

Die Auskunft erteilende Behörde war in der Sache zuständig;

-

die Auskunft eignete sich zur Begründung von Vertrauen,

insbesondere war sie inhaltlich ausreichend bestimmt;

-

die Auskunft erfolgte ohne Vorbehalt;

-

die Unrichtigkeit der Auskunft war für den Empfänger nicht

erkennbar;

-

der Adressat hat aufgrund der Auskunft eine nachteilige

Disposition getroffen, die unwiderruflich ist oder jedenfalls nicht ohne

Schaden rückgängig gemacht werden kann;

-

der Sachverhalt und die Rechtslage haben sich seit der Auskunft

nicht geändert;

- das

Interesse am Schutz des Vertrauens überwiegt das Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung.

3.3

Im Kanton

Zürich besteht mit Bezug auf behördliche Auskünfte, welche die künftige

Erteilung einer Baubewilligung zum Gegenstand haben, insofern eine besondere

Rechtslage, als zur Klärung von Fragen hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit

eines Bauvorhabens von Gesetzes wegen die Möglichkeit eines Vorentscheids zur

Verfügung steht (§§ 323 f. des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]). Ausserhalb des Vorentscheidverfahrens erteilte

Auskünfte zu materiellen baurechtlichen Fragen werden daher kaum je als

Vertrauensgrundlage anerkannt (vgl. dazu Mäder, N. 341, mit weiteren Hinweisen).

4.

Vorliegend haben die Beschwerdeführenden mit der

Errichtung der Dachaufbaute eine Disposition im Sinn der dargestellten

Grundsätze getroffen. Für die Frage, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes, ein

Anspruch auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung besteht, ist auch die

Vorgeschichte zu berücksichtigen.

4.1

Mit

Schreiben vom 27. Juli 2009 nahm der Gemeinderat Unterstammheim Stellung

zu dem von den Beschwerdeführenden auf der Bauparzelle geplanten Neubau eines

Einfamilienhauses. In der sog. "Vorprojektbeurteilung" wurde unter

anderem festgehalten, dass im Rahmen der Detailprojektierung zu prüfen sei, ob

die Gaube tatsächlich notwendig sei. Wenn auf diese nicht verzichtet werden

könne, sei ihre Proportion deutlich zu verbessern, indem die Fronthöhe der

Dachaufbaute so reduziert werde, dass sie auch tatsächlich wie eine in der

Kernzone zulässige Schleppgaube in Erscheinung trete.

4.2

Das von

den Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2009 zur Bewilligungserteilung

eingereichte Bauvorhaben sah den Bau eines freistehenden Einfamilienhauses mit

zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss vor. In der Mitte der südwestlichen

Fläche des geknickten Steildachs der Baute war eine 3 m lange und

1,43 m hohe Dachaufbaute geplant.

Mit Beschluss des Gemeinderats Unterstammheim vom

15.

März 2010 wurde dieses Bauvorhaben unter verschiedenen Auflagen und

Bedingungen genehmigt. In Erwägung lit. g des Beschlusses wurde unter

Hinweis auf § 238 Abs. 2 PBG insbesondere festgehalten, dass die

Schleppgaube zu massiv, in der Front zu hoch und zu wenig gut proportioniert

wirke. Das Projekt sei diesbezüglich zu verbessern und vor Baubeginn genehmigen

zu lassen. In Disp.-Ziff. II des Beschlusses wurde die Bauherrschaft

aufgefordert, vor Baubeginn das Projekt bezüglich der Schleppgaube gemäss den

Erwägungen gestalterisch zu verbessern und genehmigen zu lassen.

4.3

Gegen

diesen Beschluss erhoben die Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03 Rekurs

an die Baurekurskommission. Zwischen den am Rekursverfahren beteiligten

Parteien wurde eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Aufgrund dieser

ersuchten die Beschwerdeführenden um Bewilligung eines abgeänderten Projekts.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2010 genehmigte der Gemeinderat Unterstammheim

das revidierte Bauvorhaben unter folgenden Bedingungen:

"A) Massgebliche Revisionspläne und

Unterlagen:

- Situation 1:500 vom 16.06.2010

- Grundriss/Schnitt 1:100 vom

16.06.2010

- Ansichten 1:100 vom 16.06.2010

B) Folgende Beilagen, Auflagen und

Bedingungen bilden integrierende Bestandteile dieser baurechtlichen Bewilligung

und sind zwingend einzuhalten:

Ausnahmebewilligung (§ 220 PBG)

für die Unterschreitung des Strassenabstandes (5,00 m statt 6,00 m)

und die Gebäudehöhenüberschreitung (6,35 m statt 6,00 m).

C) In den übrigen Teilen gelten die

Bedingungen und Auflagen gemäss der baurechtlichen Bewilligung des

Gemeinderates Unterstammheim mit Beschluss Nr. 233 vom 15. März

2010.

"

Daraufhin zogen die rekurrierenden Nachbarn ihren Rekurs

zurück. Mit Entscheid vom 15. Juli 2010 wurde das Rekursverfahren als

durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Der Beschluss vom 28. Juni 2010 erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

4.3.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass

sie das Projekt unter Berücksichtigung der Anliegen der rekurrierenden Nachbarn

sowie gestützt auf die entsprechenden Auflagen überarbeitet hätten. Es seien

auch die Schleppgaube, die Befensterung an der Nordwestfassade, der Sitzplatz

sowie die Garagenhöhe angepasst worden. Die Schleppgaube sei neu mit einer Höhe

von 1,35 m eingegeben worden. Wenn in den Erwägungen des Beschlusses vom

28.

Juni 2010 nur die Ausnahmebewilligungen thematisiert seien, könne

daraus nicht gefolgert werden, dass sämtliche anderen Änderungen nicht bewilligt

worden seien. Bei den anderen Projektanpassungen, welche in den Erwägungen des

Beschlusses vom 28. Juni 2010 auch nicht explizit erwähnt seien, mache die

Gemeinde nicht geltend, diese Änderungen seien nicht bewilligt worden. Es könne

somit nicht argumentiert werden, dass die Gemeinde alles, was in den Revisionsplänen

nicht rot markiert gewesen sei, nicht bewilligt hätte. Im Begleitbrief des

Architekturbüros an die Gemeinde vom 16. Juni 2010 sei zudem festgehalten,

dass vor der Ausführung noch ein Detailplan nachgereicht werde, auf welchem

ersichtlich sei, dass die im Projektplan vermasste Höhe der Dachgaube

eingehalten werde. In diesem Begleitbrief sei somit explizit auf die Dachgaube

und deren veränderte Höhe hingewiesen worden. Mit diesem Hinweis sei klar kundgetan,

dass die Dimensionen der Dachgaube nicht weiter redimensioniert werden sollten.

Vielmehr sollte nur der Nachweis erbracht werden, dass die vermasste Höhe

eingehalten werde. Jedenfalls wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen,

die Pläne zu diesem Punkt zu konsultieren und gegebenenfalls einen expliziten

Vorbehalt anzubringen.

4.3.2

Im Beschluss vom 28. Juni 2010 ist unter dem Titel

"Einleitung" festgehalten, dass im Zuge von Einigungsverhandlungen

zwischen den Parteien mittlerweile folgende Projektänderungen schriftlich

vereinbart worden seien:

"Die

Bauherren verpflichten sich, das Haus um 0,5 m zur Strasse hin zu

versetzen, so dass ein Strassenabstand von 5,00 m eingehalten wird.

Dadurch verringert sich die Gebäudehöhe des Hauses auf 6,35 m. Daraus

ergibt sich insbesondere auf der den Nachbarn zugewandten Seite des Hauses

(Ecke Nordwest) eine Höhe von 5,98 m."

In den Erwägungen ist anschliessend festgehalten, dass auf

der Basis der Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, unterzeichnet am

22.

Juni 2010, dem Gemeinderat Unterstammheim ein entsprechend

revidiertes, abgeändertes Bauprojekt zur Genehmigung eingereicht worden sei. Im

Dispositiv

Dispositiv erteilte der Gemeinderat Unterstammheim für die Unterschreitung des

Strassenabstands (5 statt 6 m) und die Überschreitung der Gebäudehöhe

(6,35 statt 6 m) die entsprechenden Ausnahmebewilligungen (vgl.

Disp.-Ziff. I lit. b des Beschlusses).

Sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv befasst

sich der Beschluss vom 28. Juni 2010 somit lediglich mit den

Projektänderungen, welche mit den rekurrierenden Nachbarn am 22. Juni 2010

vereinbart wurden. In Disp.-Ziff. I lit. c des Beschlusses wurden die

Beschwerdeführenden zudem darauf aufmerksam gemacht, dass in den übrigen Teilen

die Bedingungen und Auflagen gemäss der baurechtlichen Bewilligung des

Gemeinderats Unterstammheim vom 15. März 2010 gelten würden. Die

Planunterlagen des abgeänderten Projekts wurden denn auch mit dem Vermerk

"mit Bedingungen genehmigt" gestempelt. Die Dachaufbaute bildete

somit nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

Ob die weiteren Änderungen (Befensterung an der

Nordwestfassade, Sitzplatz sowie Garagenhöhe; vgl. dazu auch Nebenbestimmungen

im Beschluss vom 15. März 2010) mit diesem Beschluss oder zu einem

späteren Zeitpunkt vom Gemeinderat Unterstammheim genehmigt wurden, ist nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann damit offenbleiben.

4.3.3

In den am 16. Juni 2010 eingereichten Abänderungsplänen ist zwar die

Dachaufbaute mit einer Fronthöhe von 1,35 m dargestellt und im Schnittplan

des Gebäudes sogar das Höhenmass der streitbetroffenen Dachaufbaute angegeben.

Daraus kann jedoch keine stillschweigende Genehmigung der streitbetroffenen

Dachaufbaute abgeleitet werden.

Gemäss § 310 Abs. 1 PBG haben Baugesuche alle

Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung eines Projekts nötig sind.

Werden der Baubehörde nach erfolgter Bewilligung eines Neubaus Abänderungspläne

zur Genehmigung eingereicht, so haben diese neuen Pläne die Anforderungen von

Umbauplänen eines bereits bestehenden Gebäudes zu erfüllen. In den Grundrissen,

Schnitten und Fassadenzeichnungen sind bei Umbauten bleibende Bauteile schwarz,

neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben (§ 4 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 [BVV]). Im Situationsplan sind bleibende Bauten und

Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot und abzubrechende Teile gelb darzustellen

(§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a BVV).

Vorliegend wurden lediglich die Grundrissverschiebungen im

Situationsplan rot dargestellt. Die weiteren Projektänderungen wurden in den

Abänderungsplänen entgegen der gesetzlichen Regelung nicht rot, sondern schwarz

wiedergegeben. Die Abänderungspläne entsprachen somit – wie von der Vorinstanz

in E. 5.3.2 zutreffend festgehalten – nicht den gesetzlichen

Anforderungen. Einer Baubehörde ist es nicht zuzumuten, Abänderungspläne auf

weitere, nicht gemäss § 4 BVV farblich gekennzeichnete Abänderungen zu

untersuchen. Vielmehr hat die Bauherrschaft sowie der Projektverfasser für die

formelle und materielle Korrektheit der Pläne zu sorgen. Dabei ist zum Schutz

der Rechtsordnung sowie der betroffenen Nachbarn ein strenger Massstab an die

Sorgfaltspflicht anzulegen, soll doch der nachlässigen Bauherrschaft die

Missachtung der Rechtsordnung nicht zum Vorteil gereichen (RB 1987

Nr. 82). Auch der Hinweis im Begleitschreiben zu den Projektänderungsplänen

vom 16. Juni 2010, dass vor Ausführung ein Detailplan nachgereicht werde,

worauf ersichtlich sei, dass die im Projektplan vermasste Höhe der Dachgaube eingehalten

werde, hat keine Verpflichtung der Baubewilligungsbehörde zur Folge die

Abänderungspläne auf weitere, farblich nicht gekennzeichnete Abänderungen zu

untersuchen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Fronthöhe der

Dachaufbaute lediglich von 1,43 auf 1,35 m verkleinert wurde. Dass

überhaupt eine Anpassung vorgenommen wurde, ist somit nicht ohne Weiteres

ersichtlich. Jedenfalls konnten die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen

nicht davon ausgehen, die um 8 cm redimensionierte Dachaufbaute sei mit

dem Beschluss vom 28. Juni 2010 genehmigt worden.

4.4 Am

27. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführenden per E-Mail die Baufreigabe für

das am 15. März bzw. 28. Juni 2010 bewilligte Bauvorhaben erteilt.

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass für die Ausführung die Bedingungen

und Auflagen gemäss den Baurechtsentscheiden des Gemeinderats Unterstammheim

vom 15. März bzw. 28. Juni 2010 abschliessend massgebend seien.

4.4.1

Die Beschwerdeführenden führen aus, mit der Erteilung der Baufreigabe sei

ebenfalls zum Ausdruck gebracht worden, dass die gemäss Beschluss vom

15. März 2010 vor Baubeginn zu erfüllende Auflage der Anpassung der

Dachgaube erfüllt sei. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass die

Bauherrschaft die Ausführungsplanung entsprechend fortgesetzt und die

Erstellung der Dachgaube in Auftrag gegeben habe.

4.4.2

Aus der Erteilung der Baufreigabe kann nicht abgeleitet werden, die

Dachaufbaute sei bereits genehmigt worden. Vielmehr wurde – wie vom

Beschwerdegegner geltend gemacht – mit dieser Vorgehensweise der Beschleunigung

der Ausführung Rechnung getragen, verblieb doch nach deren Erteilung noch

ausreichend Zeit, um die Dachaufbaute anzupassen und diese Projektänderung

genehmigen zu lassen. Die auflageweise geforderte Reduzierung der Höhe der

geplanten Dachaufbaute stand somit der Erteilung der Baufreigabe nicht

entgegen. Zudem wurde auch in der E-Mail vom 27. Juli 2010 wiederum darauf

hingewiesen, dass die Bedingungen und Auflagen gemäss den Baurechtsentscheiden

des Gemeinderats Unterstammheim vom 15. März bzw. 28. Juni 2010

abschliessend massgebend seien.

Als Zwischenergebnis ist jedoch festzuhalten, dass die

Beschwerdeführenden nach ihren eigenen Ausführungen die Erstellung der

Dachaufbaute in Auftrag gegeben haben, nachdem die Baufreigabe erteilt worden

war. Diese Disposition wurde somit von den Beschwerdeführenden in einem

Zeitpunkt getätigt, in welchem weder eine Baubewilligung vorlag noch aus

Gründen des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf nachträgliche Erteilung einer

solchen bestand.

4.5 Mit

Eingabe vom 6. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden der

Baubehörde das Farbkonzept und den Detailplan für die Dachaufbaute ein.

4.5.1

Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, sie hätten den Detailplan

betreffend die Schleppgaube nachgereicht, weil dies mündlich so abgesprochen

gewesen sei. Aufgrund des Begleitschreibens vom 16. Juni 2010 liege es auf

der Hand, dass der Detailplan der Dachgaube vom 6. Oktober 2010 nicht als

Grundlage für die Bewilligung einer neu gestalteten Gaube gedient habe, sondern

lediglich der Erfüllung des vonseiten der Gemeinde geäusserten Wunsches für den

Nachweis der Einhaltung der Gaubenhöhe.

4.5.2

Als die Beschwerdeführenden am 6. Oktober 2010 den Detailplan

betreffend die Dachaufbaute einreichten, lag noch kein Entscheid über die Frage

vor, ob eine Dachaufbaute mit einer Höhe von 1,35 m bewilligungsfähig sei.

Das Motiv für die Einreichung des Detailplans ist somit nicht massgeblich.

Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Einwand der

Beschwerdeführenden.

4.6 Der

Gemeinderat Unterstammheim verweigerte mit Beschluss vom 22. November 2010

die baurechtliche Bewilligung für die Dachaufbaute. Aufgrund der geringfügigen

Anpassungen ändere sich nichts an der ursprünglichen Beurteilung. Die

Dachaufbaute wirke noch immer zu massiv, zu hoch und zu wenig gut

proportioniert und vermöge sich nicht gut in die bauliche und landschaftliche

Umgebung einzuordnen (§ 238 Abs. 2 PBG). In Disp.-Ziff. II des

Beschlusses wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die Schleppgaube

gemäss den Erwägungen zu überarbeiten und vor der Ausführung genehmigen zu

lassen. Unter Hinweis auf die Strafbestimmung von §§ 340 ff. PBG und

Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde in Disp.-Ziff. III

festgehalten, dass die nicht genehmigten Bauteile nicht realisiert werden

dürften. In den übrigen Teilen würden die Bedingungen und Auflagen gemäss den

bisherigen baurechtlichen Bewilligungen des Gemeinderats Unterstammheim gelten

(Disp.-Ziff. IV).

4.7 Am

14. Dezember 2010 fand eine Besprechung zwischen zwei Gemeinderäten und

dem Architekten und Vertreter der Bauherrschaft statt.

4.7.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, anlässlich dieser Besprechung sei

konkret gefragt worden, ob die Bauherrschaft die Dachgaube errichten dürfe.

Diese Frage sei von den beiden Gemeinderäten vorbehaltlos bejaht worden. Der

Architekt der Bauherrschaft habe zudem als eine in prozessrechtlichen Fragen

nicht versierte Person davon ausgehen dürfen, dass die Zusagen von den

zuständigen Personen (Gemeindepräsident und für das Bauwesen zuständiger

Gemeinderat) erteilt worden seien. Gestützt auf diese Zusagen sei noch am

gleichen Tag die Dachgaube errichtet worden.

4.7.2

Dass die beiden Gemeinderäte die gestellte Frage vorbehaltlos bejaht

hätten, wird vom Gemeinderat Unterstammheim bestritten.

4.7.3 Zu prüfen ist vorweg die Zuständigkeit der

Auskunft erteilenden Behörde.

Über Baugesuche entscheidet gemäss § 318 PBG die

örtliche Baubehörde, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Baubehörde der Gemeinde Unterstammheim ist deren Gemeinderat, welcher im

vorliegenden Fall zur Erteilung der Baubewilligung zuständig ist.

Wie bereits festgehalten, verweigerte der Gemeinderat

Unterstammheim mit Beschluss vom 22. November 2010 die baurechtliche

Bewilligung für die Dachaufbaute. Selbst wenn – wie von den Beschwerdeführenden

geltend gemacht – zwei Gemeinderäte nach diesem Beschluss mündlich eine

vorbehaltlose Zusage erteilt haben sollten, dass die Dachaufbaute errichtet

werden dürfe, sind die Voraussetzungen berechtigten Vertrauens in diese Auskunft

nicht erfüllt.

Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nur

berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige

Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Wer die

Fehlerhaftigkeit kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die

durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werden. Ein berechtigtes

Vertrauen ist auch demjenigen abzusprechen, welcher die Mangelhaftigkeit der

Ver-trauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei ist

auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf Vertrauensschutz

berufenden Personen abzustellen (BGE 132 II 21 E. 6;

Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 655 ff., 674 f.). Dass es sich beim

Vertreter der Beschwerdeführenden, welcher an der Besprechung vom

14. Dezember 2010 teilnahm, nicht um einen Anwalt, sondern um einen Architekten

handelte, vermag daran unter den konkreten Umständen nichts zu ändern.

Einerseits ist von einem Architekten, der die Bauherrschaft bei den

Verhandlungen mit der Baubehörde vertritt, zu erwarten, dass er die

Zuständigkeit der örtlichen Baubehörde kennt. Anderseits hat die örtliche Baubehörde

im vorliegenden Fall wiederholt darauf hingewiesen, dass die projektierte Dachaufbaute

zu massiv, zu hoch und zu wenig gut proportioniert wirke und sich nicht gut in

die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen vermöge (vgl. dazu

Schreiben des Gemeinderats Unterstammheim vom 27. Juli 2009 ["Vorprojektbeurteilung"],

Beschluss des Gemeinderats Unterstammheim vom 15. März 2010 bezüglich

einer Fronthöhe von 1,43 m und Beschluss des Gemeinderats Unterstammheim

vom 22. November 2010 bezüglich einer um 8 cm reduzierten Fronthöhe

von 1,35 m). Damit war dem Architekten und Vertreter der Bauherrschaft die

Zuständigkeit des Gesamtgemeinderats jedenfalls bekannt, und er durfte – gerade

auch aufgrund der Vorgeschichte – nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass

nun anlässlich einer Besprechung zwei Gemeinderäte die Kompetenz hätten,

mündlich einen vor rund drei Wochen ergangenen schriftlichen Beschluss des

Gesamtgemeinderats aufzuheben und verbindlich eine Baubewilligung zu erteilen.

Deren Unzuständigkeit war für ihn vielmehr klar erkennbar. Hinzu kommt, dass im

Kanton Zürich ausserhalb des Vorentscheidverfahrens erteilte Auskünfte zu

materiellen baurechtlichen Fragen kaum je als Vertrauensgrundlage anerkannt

werden, steht doch zur Klärung von Fragen hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit

eines Bauvorhabens von Gesetzes wegen die Möglichkeit eines Vorentscheids zur

Verfügung. Die Voraussetzungen berechtigten Vertrauens in die Auskunft der zwei

Gemeinderäte sind somit auch aus diesem Grund nicht erfüllt.

Dass es sich bei den anlässlich der Besprechung anwesenden

Gemeinderäten um den Gemeindepräsidenten und den für Bausachen zuständigen

Gemeinderat gehandelt hat, ist unmassgeblich. Zwar ist davon auszugehen, dass

diesen Gemeinderäten bei der Beratung einer baurechtlichen Angelegenheit im

Gesamtgemeinderat eine zentrale Rolle zukommt. Dies ändert jedoch nichts daran,

dass sie für die Erteilung einer Baubewilligung nicht zuständig sind. Auch aus

Art. 18 der Gemeindeordnung der Gemeinde Unterstammheim vom 1. Juni

2008, welcher die Delegation von Geschäften oder Geschäftsbereichen an einzelne

Mitglieder oder an Ausschüsse regelt, vermögen die Beschwerdeführenden aufgrund

der Zuständigkeit des Gesamtgemeinderats für die Erteilung von Baubewilligungen

für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten.

Sind die Voraussetzungen berechtigten Vertrauens ohnehin

nicht erfüllt, kann offenbleiben, ob anlässlich der Besprechung vom

14. Dezember 2010 tatsächlich eine vorbehaltlose Zusage erfolgte. Auf eine

Einvernahme der an der Besprechung vom 14. Dezember 2010 beteiligten

Personen kann somit verzichtet werden.

4.8 Am

7. Februar 2011 erfolgte eine Kontrolle des Rohbaus. Dabei wurde

festgestellt, dass die Schleppgaube in ihrer Ausführung den Beschlüssen vom

15. März und 22. November 2010 widerspricht. Daraufhin erliess der Gemeinderat

Unterstammheim den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss vom

21. Februar 2011, in welchem sie die Beschwerdeführenden aufforderte, die

Pläne der bereits erstellten Schleppgaube zu überarbeiten und genehmigen zu

lassen (Disp.-Ziff. I Abs. 4) sowie innert zwei Monaten nach

Genehmigung die Dachaufbaute anzupassen und den rechtmässigen Zustand herzustellen

(Disp.-Ziff. I Abs. 5 und 6).

4.8.1

Die Beschwerdeführenden führen dazu aus, der Gemeinderat hätte sich viel

früher gegen die Errichtung der Dachaufbaute gewehrt, wenn die beiden

Gemeinderäte am 14. Dezember 2010 die nachgesuchte Zustimmung zur

Errichtung verweigert hätten.

4.8.2

Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, kann eine

allfällige Unterlassung einer Zwischenkontrolle im Sinn von § 327

Abs. 2 PBG nicht als vertrauensbildende Duldung gewertet werden. Nur wenn

der rechtswidrige Zustand während sehr langer Zeit hingenommen wurde und die

Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt, vermag der Umstand

allein, dass die Behörden nichts dagegen unternommen haben, einen Vertrauenstatbestand

zu begründen (VGr, 30. April 1987, BEZ 1987 Nr. 19, mit weiteren

Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 107 Ia 121) verwirkt

die Befugnis, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen,

nach 30 Jahren.

4.9 Schliesslich

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden – selbst wenn bei einem

Bauvorhaben am E-Weg 04 Dachaufbauten von gleicher Grösse bewilligt worden

sein sollten – daraus für die Frage der Genehmigung ihrer eigenen Dachaufbaute

nichts abzuleiten vermögen. Zum einen grenzt dieses Grundstück nicht

unmittelbar an die Kernzone K I, welche Teil eines schutzwürdigen Ortsbilds von

kantonaler Bedeutung ist, sondern an die Landwirtschaftszone, weshalb keine

vergleichbaren Verhältnisse vorliegen. Zum anderen besteht vorliegend kein

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

N. 518, mit Hinweisen).

4.10 Zusammenfassend

ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt des

Vertrauensschutzes kein Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung zusteht.

Soweit sich die Beschwerdeführenden auch auf das Verbot

widersprüchlichen Verhaltens berufen und dies mit der nach ihrer Darstellung am

14. Dezember 2010 von zwei Gemeinderäten erfolgten vorbehaltlosen Zusage

und dem anderslautenden Beschluss vom 21. Februar 2011 begründen, ist

darauf hinzuweisen, dass das Verbot widersprüchlichen Verhaltens eng mit dem

Grundsatz des Vertrauensschutzes zusammenhängt und schwer von diesem abzugrenzen

ist. In einer Situation wie der vorliegenden Art sind die Voraussetzungen des

Vertrauensschutzes weitgehend analog anzuwenden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

N. 708 ff.). Ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung kann somit

auch nicht aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens abgeleitet werden.

5.

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der

Beschluss vom 22. November 2010 sei lediglich aufgrund der am

14. Dezember 2010 erfolgten Zusage unangefochten geblieben. Damit

beantragen sie sinngemäss die Wiederherstellung der Rekursfrist mit der Begründung,

sie hätten sich von der Ergreifung eines Rechtsmittels abhalten lassen, weil

die Vertreter der Baubehörde der geplanten Ausführung am 14. Dezember 2010

zugestimmt hätten.

5.1 Nach

§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen

keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er das Gesuch um Wiederherstellung

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds einreicht, der die Einhaltung der

Frist verhindert hat.

5.2 Die

Beschwerdeführenden wurden mit Beschluss vom 21. Februar 2011

aufgefordert, die Pläne der bereits erstellten Schleppgaube zu überarbeiten und

genehmigen zu lassen (Disp.-Ziff. I Abs. 4) sowie innert zwei Monaten

nach Genehmigung die Dachaufbaute anzupassen und den rechtmässigen Zustand

herzustellen (Disp.-Ziff. I Abs. 5 und 6). Sie ersuchten jedoch erst

in der gemeinsamen Rekurseingabe vom 23. März 2011 – 25 Tage nach der

Zustellung am 26. Februar 2011 – und damit jedenfalls nicht rechtzeitig um

Wiederherstellung der Frist. Überdies fehlt es im vorliegenden Fall an einem

Grund, welcher eine Fristwiederherstellung rechtfertigt. Durch die am

14. Dezember 2011 erteilte Auskunft wurde – selbst wenn der Darstellung

des Sachverhalts durch die Beschwerdeführenden gefolgt wird – kein berechtigtes

Vertrauen begründet (vgl. dazu E. 4.7.3). Die Beschwerdeführenden hätten

somit gegen den Beschluss vom 22. November 2010 ein Rechtsmittel ergreifen

müssen, wenn sie mit diesem nicht einverstanden gewesen wären.

6.

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die

Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsbefehl seien nicht gegeben.

6.1 Gemäss

§ 341 PBG hat die zuständige Baubehörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren

und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Seinem Wortlaut

entsprechend verlangt § 341 PBG die vorbehaltlose Durchsetzung der

Rechtsordnung bzw. die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die

Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 8. Februar 2012, VB.2011.00530, E. 5.1;

12. März 2008, VB.2007.00348, E. 1.2.2.1; François Ruckstuhl,

Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser

[Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998,

N. 14.63 ff.). Die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss indessen – wie jedes

staatliche Handeln – verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; BGr,

26. April 2010,1C_397/2009, E. 4.1; VGr, 12. März 2008,

VB.2007.00383, E. 7). Die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Abbruchs

ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG befugt ist (RB 1984 Nr. 18). Allerdings ist mit der Gewichtung

der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen die Auslegung unbestimmter

Rechtsbegriffe verbunden, bei der den verfügenden Verwaltungsbehörden ein

gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den die Rechtsmittelinstanzen nur mit

Zurückhaltung überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).

6.2 Auszugehen

ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Davon ist

abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts

unverhältnismässig wäre.

Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann

unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist

und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch

den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21

E. 6; 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987,

ZBl 89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-

und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 865 ff.). Dabei sind

auch präjudizielle Aspekte zu berücksichtigen (VGr, 12. März 2008,

VB.2007.00383, E. 7.3.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 484 f.).

Geringfügig ist eine Abweichung vom Erlaubten dann, wenn nur um Weniges von der

materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keinen oder

nur einen geringen Nutzen bringt (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033,

E. 3a; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 483 f.). Bei bedeutenderen

Abweichungen von den materiellen Bauvorschriften können allein Gründe des

Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands führen (RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23; RB

1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22, mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 485).

Grundsätzlich kann sich auch die Bauherrschaft, die nicht

gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl

auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf

nehmen, dass dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands

aus grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und

der baulichen Ordnung, erhöhtes Gewicht beigemessen und die der Bauherrschaft

allenfalls entstehenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass

berücksichtigt werden (BGr, 26. April 2010,1C_397/2009, E. 4.1 mit

Hinweisen; VGr, 12. März 2008, VB.2007.00383, E. 7.3;

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 485).

6.3 Das

Verwaltungsgericht lässt in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Gestaltungsvorschrift

von § 238 PBG als hinreichende Grundlage für Zwangsmassnahmen genügen. Das

öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften

gemäss § 238 PBG und damit der baurechtlichen Ordnung wiegt – vor allem

auch aus präjudiziellen Gründen – schwer (vgl. VGr, 28. März 2007,

VB.2006.00490, E. 4.1 und 4.3; Mäder, N. 665, mit weiteren

Hinweisen).

Wie bereits festgehalten, verweigerte der Gemeinderat

Unterstammheim mit Beschluss vom 22. November 2010 die baurechtliche

Bewilligung für die Dachaufbaute. In den Erwägungen wurde festgehalten, die

Dachaufbaute wirke noch immer zu massiv, zu hoch und zu wenig gut

proportioniert und vermöge sich nicht gut in die bauliche und landschaftliche

Umgebung einzuordnen (§ 238 Abs. 2 PBG). Dieser Beschluss erwuchs

unangefochten in Rechtskraft (E. 5). Es ist somit in einem rechtskräftigen

Entscheid festgehalten, dass die Gestaltung der auf der südwestlichen

Dachfläche des streitbetroffenen Gebäudes in der Zwischenzeit bereits

erstellten Dachaufbaute der in der Kernzone II geltenden erhöhten ästhetischen

Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG nicht entspricht. Hinzu kommt im

vorliegenden Fall, dass die Dachaufbaute auch deshalb mit besonderer Sorgfalt

zu gestalten ist, da sie auf der der Kernzone I zugewandten Dachfläche

angeordnet wurde, welche Teil eines schutzwürdigen Ortsbilds von kantonaler

Bedeutung ist. Angesichts der Lage in der Kernzone und der unmittelbaren Nähe

zu einem Ortsbild von kantonaler Bedeutung ist die Verletzung der

Gestaltungsvorschriften vorliegend nicht als geringfügiger Regelverstoss zu

qualifizieren. Unter Berücksichtigung der erhöhten Gestaltungsanforderungen ist

bei einer von der Baubehörde im Beschluss vom 22. November 2010 als zu

massiv, zu hoch und zu wenig gut proportioniert qualifizierten Dachaufbaute

aufgrund dieses Massstabs vielmehr von einer erheblichen Abweichung vom

Erlaubten auszugehen, besteht doch an einer ästhetisch gut gestalteten Umgebung

bzw. Dachlandschaft im vorliegenden Fall ein erhebliches öffentliches Interesse

(vgl. dazu auch VGr, 23. April 2009, VB.2009.00056, E. 3.1). Zudem

haben die Beschwerdeführenden an einer möglichst grossen Fensterfläche zur Belichtung

ein beachtliches privates Interesse, weshalb die präjudiziellen Aspekte entsprechend

zu gewichten sind. Diese liegen nicht zuletzt darin, dass Festlegungen, die im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mehrfach geprüft und verweigert worden

sind, nicht wieder infrage gestellt werden können.

Die Beschwerdeführenden können sich überdies nicht auf

Vertrauensschutz berufen (vgl. dazu E. 4). Dabei ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden von einem fachkundigen

Architekten vertreten waren, dessen Wissen ihnen anzurechnen ist. Zudem wurde

die Erstellung der Dachaufbaute in der heutigen Grösse bereits nach der

Erteilung der Baufreigabe in Auftrag gegeben.

Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Beibehaltung

des unrechtmässigen Zustands bzw. die durch die Ersetzung entstehenden Kosten,

welche die Beschwerdeführenden mit mindestens Fr. 15'000.- beziffern

(Beschwerdeschrift, N. 53), fallen demgegenüber weniger ins Gewicht.

Unter Berücksichtigung des nicht als geringfügig zu

qualifizierenden Regelverstosses und des für die Beschwerdeführenden aus diesem

resultierenden Nutzens der besseren Belichtung, der Vorgeschichte und des

fehlenden Vertrauensschutzes erweist sich der Wiederherstellungsbefehl der kommunalen

Baubehörde jedenfalls als verhältnismässig. Die von den Vorinstanzen

vorgenommene Interessenabwägung ist somit nicht zu beanstanden. Auf einen verwaltungsgerichtlichen

Augenschein zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit des

Wiederherstellungsbefehls kann unter diesem Umständen verzichtet werden. Die

Frage, ob das abgeänderte Projekt § 238 Abs. 2 PBG genügt, ist – wie

vom Beschwerdegegner zutreffend geltend gemacht – erst zu beurteilen, nachdem

die Pläne bezüglich der Dachaufbaute von den Beschwerdeführenden überarbeitet

und der Baubehörde eingereicht worden sind, und ist nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

7.

Damit erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG), denen bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine

Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den

Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die ganzen

Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an…