Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00569

8. Dezember 2011Deutsch29 min

(URT.2011.13806)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, das sich in der Landwirtschaftszone

im Weiler C der Gemeinde E befindet. Gestützt auf Art. 24b des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) erteilten

ihm die Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Baudirektion) und der

Gemeinderat E (nachfolgend Gemeinderat) am 29. August 2008 bzw. 16. September

2008 die entsprechenden Baubewilligungen für einen eingezäunten, unbeleuchteten

Allwetterplatz für Pferde im Umfang von 20 x 40 m unter Auflagen

und Bedingungen. Am 15. Juni 2009 stellte der Bauberater der Gemeinde im

Rahmen einer Zwischenkontrolle fest, dass der Bau des Allwetterplatzes nicht

nach den bewilligten Plänen erfolgt war und die Auflagen und Bedingungen

teilweise nicht erfüllt wurden.

B. In der

Folge nahm A dazu Stellung und stellte schliesslich am 20. November 2009

für die ohne Bewilligung vorgenommenen Projektänderungen ein Baugesuch. Die

Projektänderungen umfassen eine Lageverschiebung des bewilligten

Allwetterplatzes um 2 m nach Nordosten, eine Erweiterung der Anlage mit

einer 9 m breiten Lager- und Abstellfläche entlang der Nordost- und der

Nordwestseite des Allwetterplatzes sowie südwestseitig eine eingekieste Zufahrt

ab dem D-Weg. Zudem weist der realisierte Platz eine Grundfläche von 40,1 m

x 20,5 m auf.

C. Die Baudirektion

verweigerte am 15. Dezember 2010 die erforderlichen Bewilligungen und lud

die örtliche Baubehörde ein, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

zu prüfen. Der Gemeinderat beschloss am 11. Januar 2011, dass die 9 m

breite Lager- und Abstellfläche zurückgebaut werden müsse. Insbesondere seien

die Terrainaufschüttungen in diesem Bereich abzutragen und die Böden in ihrer

ursprünglichen Fruchtbarkeit wieder herzustellen. Der Rückbau der Lageverschiebung

des Platzes um 2 m in Richtung D-Weg wurde als nicht verhältnismässig beurteilt,

insbesondere weil der Platz am jetzigen Standort in der ursprünglichen Grösse

wahrscheinlich bewilligungsfähig gewesen sei. Ebenso wurde auf den Rückbau des

Zugangs vom D-Weg her und auf die Verkleinerung des Platzes um 22 m2

verzichtet.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Entscheid der Baudirektion vom 15. Dezember 2010 und den Beschluss des

Gemeinderats vom 11. Januar 2011 erhob A, anwaltlich vertreten, am

28.

Februar 2011 Rekurs beim Baurekursgericht. Er beantragte Folgendes:

" 1. Der Beschluss der

Baudirektion vom 15. Dezember 2010 sei aufzuheben und es sei die

Projektänderung betr. den streitbetroffenen Allwetterplatz für Pferde

(Lageverschiebung um 2 m in Richtung D-Weg [recte: in nordöstlicher

Richtung]; Zugang von diesem zum Allwetterplatz; angebliche, geringfügige

Flächenüberschreitung; Terrainaufschüttungen) nachträglich zu bewilligen.

2.

Eventualiter sei der

Beschluss der Baudirektion vom 15. Dezember 2010 aufzuheben und es sei die

Sache an diese zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz

anzuweisen, die Projektänderung betr. den streitbetroffenen Allwetterplatz für

Pferde (Lageverschiebung um 2 m in Richtung D-Weg [recte: in nordöstlicher

Richtung]; Zugang von diesem zum Allwetterplatz; angebliche, geringfügige

Flächenüberschreitung; Terrainaufschüttungen) nachträglich zu bewilligen.

3.

Subeventualiter seien Ziff. 2

und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3) sowie Ziff. 3

des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011 aufzuheben und es

sei hinsichtlich der (bereits ausgeführten) Projektänderung auch bezüglich der

Terrainaufschüttungen auf einen Rückbau zu verzichten.

4.

Subsubeventualiter

seien Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3)

sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011

aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung der Verhältnismässigkeit des

verlangten Rückbaus der Terrainaufschüttungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerschaft 1 und/oder der

Rekursgegnerschaft 2."

Hinsichtlich des Verfahrens stellte er die Anträge, auf

die Zustellung der Rekursschrift an die Baudirektion und an den Gemeinderat

vorderhand zu verzichten und das Rekursverfahren zu sistieren, bis er explizit

die Fortsetzung des Rekursverfahrens beantrage und/oder der Gemeinderat über

das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Im Fall der Beantragung einer

Fortsetzung des Rekursverfahrens sei ein Kommissionsaugenschein durchzuführen.

B. Das

Baurekursgericht sistierte am 1. März 2011 das Verfahren. Nachdem der

Gemeinderat am 5. April 2011 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch

eingetreten war, wurde das Rekursverfahren mit Verfügung vom 26. April

2011.

fortgesetzt.

C. Das

Baurekursgericht hiess den Rekurs am 9. August 2011 teilweise gut. Es hob

die Entscheide der Baudirektion und des Gemeinderats bezüglich der

Lageverschiebung und der Grösse des Allwetterplatzes auf. Die Baudirektion

wurde eingeladen, die nachträgliche Erteilung der Bewilligung für die

Lageverschiebung des Platzes unter den erforderlichen und raumplanerisch wie

landschaftlich verträglichen Auflagen erneut zu prüfen sowie die nachträgliche

Bewilligung für den Allwetterplatz in der gemessenen Grösse zu erteilen. Im

Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur

Hälfte A und der Baudirektion auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht

zugesprochen.

III.

Dagegen erhob A, abermals anwaltlich vertreten, am

13.

September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

" 1. Ziff. I. des

Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 sei insoweit aufzuheben, als

dieser den Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 15. Dezember

2010.

nicht auch bezüglich der von der Baudirektion verweigerten nachträglichen

Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Allwetterplatzes

erfolgten Terrainaufschüttungen aufgehoben hat.

1.1

Gleichzeitig sei dem

Beschwerdeführer die nachträgliche Bewilligung auch für die im Zusammenhang mit

der Errichtung des Allwetterplatzes erfolgten Terrainaufschüttungen direkt

(durch das Verwaltungsgericht) zu erteilen.

1.2

Eventualiter sei die

Baudirektion anzuweisen, dem Beschwerdeführer die nachträgliche Bewilligung

auch für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Allwetterplatzes erfolgten

Terrainaufschüttungen zu erteilen.

1.3

Subeventualiter sei die

Vorinstanz anzuhalten, die entsprechende Bewilligung zu erteilen oder (subsubeventualiter)

die Baudirektion zur Erteilung einer entsprechenden Bewilligung zu

verpflichten.

2.

Eventualiter zu den

Rechtsbegehren in Ziff. 1, also nur für den Fall, dass das Verwaltungsgericht

die vorgenannte nachträgliche Baubewilligung weder direkt zu erteilen, noch die

Baudirektion (oder die Vorinstanz) zur Erteilung einer solchen anzuweisen (noch

diese zu einer entsprechenden Anweisung verpflichten) vermag, sei Ziff. I.

des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 auch insofern aufzuheben, als

dieser die Rückbauverfügung des Gemeinderats betr. die Terrainaufschüttungen

nicht aufhob.

2.1

Gleichzeitig

seien diesfalls Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3)

sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011

aufzuheben und es sei hinsichtlich der (bereits ausgeführten) Projektänderung

auch bezüglich der Terrainaufschüttungen auf einen Rückbau zu verzichten.

2.2

Eventualiter

seien Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3)

sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011

aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung der Verhältnismässigkeit des

verlangten Rückbaus der Terrainaufschüttungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.

2.3

Subeventualiter

sei die Vorinstanz anzuweisen, die Gemeinde zum Vorgehen i.S. der vorstehenden Ziff. 2.1

oder (subsubeventualiter) i.S. der vorstehenden Ziff. 2.1 anzuhalten.

3.

Des Weiteren sei Ziff. I.

des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 auch insoweit

aufzuheben, als dass diese in Ziff. I. Abs. 3 des entsprechenden

Entscheides die Baudirektion des Kantons Zürich lediglich angewiesen

hat, die nachträgliche Bewilligung für den Allwetterplatz in der gemessenen

Grösse zu erteilen, anstatt die Bewilligung direkt und selber zu erteilen.

3.1

Dementsprechend

wird vorliegend beantragt, die entsprechende Bewilligung sei nun direkt durch

das Verwaltungsgericht zu erteilen oder aber – eventualiter – die Vorinstanz zu

einer entsprechenden (direkten) Bewilligungserteilung anzuweisen.

4.

Schliesslich sei Ziff. I.

des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 auch insoweit

aufzuheben, als dass diese in Ziff. I. Abs. 3 des entsprechenden

Entscheides die Baudirektion des Kantons Zürich lediglich eingeladen

hat, die nachträgliche Erteilung der Bewilligung für die Lageverschiebung des

Platzes unter den erforderlichen und raumplanerisch wie landschaftlich

verträglichen Auflagen erneut zu prüfen, anstatt die entsprechende

Bewilligung – ggf. unter entsprechenden Auflagen – direkt zu erteilen, oder

die Baudirektion zumindest zu einer entsprechenden Bewilligungserteilung zu

verpflichten.

4.1

Dementsprechend

wird vorliegend beantragt, die nachträgliche Erteilung der Bewilligung für die

Lageverschiebung des Platzes sei nun – ggf. unter gewissen Auflagen – direkt

durch das Verwaltungsgericht zu erteilen oder aber es sei (eventualiter)

die Baudirektion oder (subeventualiter) die Vorinstanz zur entsprechenden

Bewilligungserteilung zu verpflichten oder aber (subsubeventaliter) die

Vorinstanz sei anzuhalten, die Baudirektion zu einer entsprechenden

Bewilligungserteilung zu verpflichten.

5.

Entsprechend dem

beantragten Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei auch Ziff. II. des Entscheids

der Vorinstanz vom 9. August 2011 betreffend die Verfahrenskosten

aufzuheben.

6.

In jedem Falle,

also selbst wenn der Beschwerdeführer mit den vorstehenden Rechtsbegehren nicht

durchdringen sollte, sei Ziff. III. des Entscheides der Vorinstanz aufzuheben,

nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz zumindest teilweise

obsiegt hat und ihm eine Parteientschädigung allein unter Verweis auf § 17

Abs. 2 lit. a VRG, resp. allein auf den angeblichen (und falschen)

Umstand verwehrt wurde, dass weder ein komplizierter Sachverhalt noch

schwierige Rechtsfragen vorgelegen hätten, deren rechtsgenügliche Darlegung

einen besonderen Aufwand gefordert oder den Beizug eines Rechtsbeistandes

gerechtfertigt hätten.

7.

Entsprechend dem

beantragten Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei dem Beschwerdeführer sowohl

für die Kosten, welche ihm für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren

entstanden sind, wie auch für die Kosten, welche ihm für die anwaltliche

Vertretung im Verfahren vor der Vorinstanz entstanden sind,

eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft

und/oder zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.

8.

Die Verfahrenskosten

für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Rekursverfahren

seien ebenfalls vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft und/oder der

Vorinstanz aufzuerlegen."

Hinsichtlich des Verfahrens beantragte A die Durchführung

eines Augenscheins, sofern das Verwaltungsgericht nicht bereits aufgrund der

Akten auf Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zu erkennen vermöge. Die Baudirektion

beantragte am 12. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde und verwies

zur Begründung auf die beigelegten Mitberichte des Amts für Raumentwicklung,

Abteilung Bauen ausserhalb Bauzonen, vom 3. Oktober 2011 und des Amts für

Landschaft und Natur (nachfolgend ALN), Fachstelle Bodenschutz, vom 4. Oktober

2011.

Am 18. Oktober 2011 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung

der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. Der Gemeinderat liess sich nicht vernehmen.

Zur Beschwerdeantwort der Baudirektion reichte A nach zweimal gewährter Fristersterstreckung

am 23. November 2011 eine als "Replik" betitelte freiwillige

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend infrage stehenden

Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Beim angefochtenen Entscheid vom

9.

August 2011 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, womit die

Angelegenheit von der Rekursinstanz an die Beschwerdegegnerin 2 überwiesen wird

(vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht

grundsätzlich nur im Zusammenhang mit verfahrensabschliessenden Anordnungen

angerufen werden. Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung dann

anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden

erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer

erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20;

VGr, 11. Juli 2008, VB. 2008.00232). Nach § 41 Abs. 3 und § 19a

Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide

insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Würde den vom Beschwerdeführer beantragten Begehren entsprochen, könnte

vorliegend in der Sache entschieden werden. Folglich liegt ein anfechtbarer

Zwischenentscheid im Sinn des Gesetzes vor. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Augenscheins, sofern nicht

bereits aufgrund der Akten auf Gutheissung der Beschwerde erkannt werden könne.

2.2

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen

Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt

werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 42).

2.3

Die infrage stehenden Projektänderungen, insbesondere die Terrainveränderungen

mittels Aufschüttung, erweisen sich aufgrund der in den

Akten befindlichen Planunterlagen und Fotos als ausreichend dokumentiert. Auf

einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden (vgl. RB 1995 Nr. 12

E. 1, mit Hinweisen).

3.

3.1

Nach Art. 22 bzw. Art. 24 ff. RPG dürfen Bauten und

Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung

errichtet werden. Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung einer

solchen Bewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 RPG und Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni

2000.

(RPV) sind insbesondere Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen im Sinn des

Raumplanungsgesetzes auch "jene künstlich geschaffenen und auf Dauer

angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen

und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum

äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen"

(grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b; vgl. auch BGE 123 II 256

E. 3, 120 Ib 379 E. 3c, 118 Ib 49 E. 2a; Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N. 10 mit zahlreichen

Hinweisen; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss. Bern 1989, S. 99 ff.

mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 2 bzw. Art. 24 ff. RPG ist

auch eine Baubewilligung für Terrainveränderungen erforderlich, wenn diese erheblich

sind, wie z. B. die Aufschüttung für einen Autoabstellplatz. Ausschlaggebend für die

Bejahung der Bewilligungspflicht ist dabei nicht allein die Veränderung des

Geländes durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Es kommt vielmehr

auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an (BGE 119 Ib 226 E. 3a).

Gemäss § 1 lit. d der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) bedürfen Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen

bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe

noch 500 m2 Fläche überschreiten, keiner baurechtlichen Bewilligung.

3.2

Nach Massgabe von Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom

29.

April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) sorgt

der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den

Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der

natürlichen Lebensgrundlagen leistet (vgl. Art. 2 der Richtlinien zur

Beurteilung von Terrainveränderungen ausserhalb Bauzonen vom 23. März 2004

[Richtlinien Terrainveränderungen]). Das Bundesgesetz vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) bezweckt

gemäss Art. 1 Abs. 1, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen

zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische

Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten. Einwirkungen

im Sinn des Umweltschutzgesetzes sind insbesondere Bodenbelastungen, die durch

den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Anlagen sind Bauten, Verkehrswege

und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7

USG). Physikalische Belastungen sind Belastungen des Bodens durch künstliche

Veränderungen der Struktur, des Aufbaus oder der Mächtigkeit des Bodens (Art. 2

Abs. 4 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des

Bodens [VBBo]). Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass

seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für

die bauliche Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 USG), wobei unter

"bauliche Nutzungen" nur die endgültige Versiegelung des Bodens zu

verstehen ist. Alle unüberbauten Flächen und unversiegelten Böden, aber auch

die bei Bauvorhaben als Baupisten oder für Bauinstallationen vorübergehend beanspruchten

Böden fallen deshalb in den Geltungsbereich des Bodenschutzes (Bundesamt für

Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Erläuterungen zur Verordnung vom 1. Juli

1998.

über Belastungen des Bodens [VBBo], 2001, S. 7). Aus Art. 1

lit. b LwG und Art. 1 USG folgt, dass natürlich gewachsene,

ungestörte Böden in der Regel nicht für Terrainveränderungen infrage kommen

(vgl. Art. 3 lit. d der Richtlinien Terrainveränderungen). Geländeveränderungen,

mit welchen die Bewirtschaftung des Bodens erleichtert werden soll, können nur

dann bewilligt werden, wenn die landwirtschaftliche Notwendigkeit

offensichtlich ist und nicht als Vorwand für Abbau- oder Deponievorhaben dient

(unveröffentlichter BGE vom 31. Oktober 1988, E. 2a; vgl. Bandli, S. 158).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, die umstrittenen Terrainveränderungen seien zum Zweck der

Schaffung von Abstellflächen für Siloballen, Fahrzeuge und Hindernismaterial

erstellt worden. Eine ebene Fläche ende relativ abrupt in einer unnatürlich

steilen Böschung und entspreche in keiner Weise mehr dem gewachsenen

Terrainverlauf. Von einer genügenden Einordnung in das landschaftliche Bild

könne nicht mehr gesprochen werden. Ebenso wenig bestehe ein relevanter Grund

für diese Terrainveränderungen, nachdem von der Idee der Lagerfläche Abstand

habe genommen werden müssen. Sie würden nicht der Verbesserung der

landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Primär müsse davon ausgegangen werden,

dass diese ohne weiteren Nutzen nur noch dazu diene, das für den Allwetterplatz

aufgehobene Material nicht abzuführen.

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, das Baurekursgericht sei von falschen Sachverhaltsannahmen

ausgegangen respektive habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend im Sinn

von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG festgestellt, indem es behaupte, die durch die Aufschüttungen

entstandenen Flächen dienten heute nur noch dazu, dass das für die Gewinnung

der entsprechenden Flächen aufgeschüttete Material nicht mehr abgeführt werden

müsse. Vielmehr bestünden relevante Gründe für die Terrainveränderungen.

Insbesondere würden die beiden Landstreifen, welche durch die vorliegend

umstrittenen Aufschüttungen entstanden seien, heute nicht mehr als Abstellfläche

genutzt und seien zwischenzeitlich renaturiert worden. Damit würden diese eine

zonenkonforme Nutzung aufweisen. Die betreffenden Flächen würden in erster

Linie wieder gewöhnliches Weideland darstellen. Diese bildeten während der

Zeiten, zu denen sich Pferde auf dem Reitplatz befänden, aufgrund der an sie

anschliessenden Böschungen eine Art natürliche "Pufferzone" zu den

unterhalb der Böschungen weidenden Kühen. Würden die Kühe bis unmittelbar an

die Reitfläche heran weiden, käme es zu mitunter gefährlichen Konflikten

zwischen Kühen einerseits und Pferden samt Reitern andererseits. Durch die

Aufschüttungen und durch die steileren Böschungen würden sowohl die oberhalb

wie auch die unterhalb von diesen befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen

nun eine grössere, eben verlaufende Fläche aufweisen, wodurch auch die

Bewirtschaftbarkeit und – damit einhergehend – auch die landwirtschaftliche

Nutzungseignung der betreffenden landwirtschaftlichen Nutzflächen gesteigert

würden. Gleichzeitig seien die Flächen auch für den Unterhalt der Reitfläche

erforderlich, welche sich von den direkt an diese angrenzenden Böschungen kaum

unterhalten liesse, und wenn, so nur in einer Weise, welche die Böschungen zu beschädigen

drohe bzw. zu einem Abrutschen des Reitplatzes führen könnte. Den Ausführungen

der Vorinstanz, dass die Terrainveränderungen sich ungenügend in das Landschaftsbild

einordnen würden, könne nicht gefolgt werden. Die behauptete Höhe von zwei

Metern würden die Terrainveränderungen nur gerade in einzelnen Teilbereichen

der Aufschüttungen erreichen. Unberücksichtigt lasse das Baurekursgericht zudem

die Tatsache, dass das Landschaftsbild bereits von Natur aus sehr hügelig sei

und nicht etwa aus einer weitläufigen, flachen Ebene bestehe. Auch ohne die

zusätzlich vorgenommenen Aufschüttungen würde das betreffende Gebiet Böschungen

aufweisen, und zwar grösstenteils solche, welche schon seit jeher bestanden und

durch den bewilligten Reitplatz allenfalls noch eine etwas deutlichere

Ausgestaltung erfahren hätten. Schliesslich seien die Aufschüttungen in einem Gebiet

erfolgt, in welchem schon zuvor anthropogene Störungen stattgefunden hätten. Es

handle sich um landwirtschaftliches Kulturland, welches von ihm seit jeher intensiv

bewirtschaftet werde. Von einem naturbelassenen Boden könne schon längst keine

Rede mehr sein.

5.

5.1

Da die streitbetroffenen Aufschüttungen als Geländeveränderungen eine

Fläche von rund 620 m2 beanspruchen, sind sie nach Massgabe von

§ 1 lit. d BVV bewilligungspflichtig (vorn E. 3.1). Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers müssen die zuständigen Behörden bei der

Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens – sei es bei der Planfestsetzung oder

bei der Planverwirklichung – die Planungsgrundsätze von Art. 3 RPG

beachten und insbesondere die Einordnung dieser Terrainveränderungen in das Landschaftsbild

unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG prüfen

(Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Art. 3 N. 17 ff., 27; Bandli, S. 12).

5.1.1

§ 238 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) als Konkretisierung von Art. 3

Abs. 2 lit. b RPG fordert, dass Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten sind, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird. Bei dieser Beurteilung ist eine objektive Betrachtungsweise

zugrunde zu legen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280.2002, E. 3.5.2), und

es ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(BEZ 2000 Nr. 17 E. 5; VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00390, E. 4.2.1).

§ 238 Abs. 1 PBG verlangt nur eine "befriedigende"

Einordnung, was sich an einem Durchschnittsmassstab orientiert. In der

Landwirtschaftszone gelten keine über § 238 Abs. 1 PBG hinausgehenden

Anforderungen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. A., Zürich 2011, S. 652 und 681).

5.1.2

Es trifft zwar zu, dass das streitbetroffene Gebiet früher ebenfalls hügelig

war und teilweise ein Gefälle von 2 % aufwies. Ferner umfasste das im Jahr

2008.

bewilligte Projekt nördlich und westlich des Reitplatzes offenbar

Terrainaufschüttungen von ca. 0,4 m . Im Vergleich dazu entsprechen

die nunmehr bestehenden Böschungen, welche Höhen von bis zu 1,4 m bzw.

2.

m aufweisen, die aufgeschütteten Landstreifen abrupt beenden und teilweise

unnatürlich steil ausfallen lassen, indessen in keiner Weise mehr dem

gewachsenen Terrainverlauf. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers

würde das Gefälle an manchen Stellen ohne die streitbetroffenen Aufschüttungen

offensichtlich nicht im gleichen Ausmass ausfallen. Entscheidend beeinflusst

wird das Landschaftsbild überdies durch die mit den infrage stehenden

Aufschüttungen neu geschaffenen ebenen Flächen im erheblichen Umfang von rund

620.

m2, die im Widerspruch stehen zu der vom Beschwerdeführer

erwähnten Hügellandschaft. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung der Vorinstanz

bezüglich der Einordnung der Terrainveränderungen in die Landschaft nicht zu

beanstanden.

5.2

Bei

Allwetterplätzen bedarf es keiner Pufferzone bzw. weiterer zonenfremder Bauten

und Anlagen zum angrenzenden Weideland, das somit ohne Zwischenfläche für die

Viehwirtschaft genutzt werden kann (vgl. Merkblatt der Baudirektion

"Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben"). Gefahren der

Tierhaltung hat ein Tierhalter grundsätzlich nicht mit baulichen Massnahmen zu

begegnen. Dessen ungeachtet würde im Fall eines Rückbaus der vorliegend

streitbetroffenen Terrainveränderungen sogar eine Pufferzone erhalten bleiben,

wie vom Beschwerdeführer verlangt, denn es bestünde weiterhin ein gewisses

Gefälle zwischen dem Allwetterplatz und dem unbebauten Weideland. Im Übrigen

könnten diese Flächen jedenfalls mittels Drahtzaun, wie bereits weiter unten

bestehend, voneinander abgegrenzt werden, sodass die gewünschten Nutzungen nebeneinander

möglich wären, wobei anzufügen ist, dass eine ebensolche Abgrenzung bereits

westlich des Allwetterplatzes besteht. Ein solcher Zaun liesse sich ohne

Weiteres in das Landschaftsbild einordnen.

5.3

Bezüglich

der Renaturierung und der damit verbundenen Frage, ob die besagten Landstreifen

wieder für ihre ursprüngliche landwirtschaftliche und damit nach Massgabe des

Raumplanungsgesetzes zonenkonforme Nutzung verwendet werden können, ist auf die

Stellungnahme der Fachstelle Bodenschutz vom 3. Oktober 2011 zu verweisen.

Darin wird die aktuelle Bodenfruchtbarkeit der einstmals eingekiesten und als

Lager- und Abstellplatz benutzten Flächen – insbesondere mangels Fachgutachtens

– in nachvollziehbarer Weise als fraglich eingestuft. Die Renaturierung kann im

Übrigen nicht verhindern, dass die geschaffenen Streifen nicht wieder als

Lager- und Abstellplatz genutzt werden.

5.4

Mit den

Vorbringen, dass ohne die Terrainveränderungen die Beschädigung der Böschungen

drohe bzw. es zu einem Abrutschen des Reitplatzes kommen könne, verkennt der

Beschwerdeführer, dass im Fall eines Rückbaus gleichwohl der Gefährdung der

Bodenfurchtbarkeit aufgrund von Erosionen mit geeigneter Bau- und Bewirtschaftungsweise

entgegengewirkt werden muss (vgl. Art. 6 Abs. 2 VBBo), weshalb die

neu zu schaffenden Böschungen entsprechend zu gestalten wären. Jedenfalls

fallen die nunmehr bestehenden teilweise viel steiler aus als nach Vorgabe des

gewachsenen Terrainverlaufs bzw. des bewilligten Allwetterplatzes. Eine

Bodenerosion kann daher auch unter den bestehenden Verhältnissen nicht

ausgeschlossen werden.

5.5

Dass mit

den Terrainveränderungen die landwirtschaftliche Nutzungseignung des betroffenen,

in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks gesteigert würde, erscheint

angesichts der in Zweifel gezogenen Bodenfruchtbarkeit als fraglich. Ferner

lässt sich der bestehende Böschungsbereich, der – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1.2)

– teilweise steil ausfällt, schlechter nutzen, als die entsprechenden

Böschungen nach Massgabe des gewachsenen Terrainverlaufs bzw. des bewilligten

Projekts, die von der Fläche her kleiner ausfallen dürften.

5.6

Die für

den Unterhalt nötigen Gerätschaften werden vom angrenzenden D-Weg her auf den

Reitplatz gebracht und auf ebendiesem eingesetzt. Welche Unterhaltsarbeiten zwingend

ausserhalb dieses Platzes auf den aufgeschütteten Landstreifen erledigt werden

müssten, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt und ist im Übrigen

auch nicht erkennbar.

5.7

Entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers liegen gemäss Angaben der Fachstelle

Bodenschutz des ALN keine Hinweise vor, dass es in diesem Gebiet vor den

streitbetroffenen Projektänderungen wesentliche anthropogene Störungen gegeben

hätte. Gleiches ergibt sich aus der Hinweiskarte für anthropogene Böden (unter

www.gis.zh.ch). Unerheblich bleibt, dass die betreffenden Böden im Zusammenhang

mit der Errichtung des Reitplatzes einer erheblichen Veränderung hinsichtlich

Struktur, Aufbau und Mächtigkeit unterworfen wurden, da eine Geländeveränderung

jedenfalls nur bei bereits bestehenden anthropogenen Böden geschaffen werden

darf (vgl. E. 3.2). Auch kann die zonenkonforme Nutzung nicht mit den

streitbetroffenen, erheblichen Terrainveränderungen, die einst zum Zweck der

Schaffung von Abstellflächen für Siloballen, Fahrzeuge und Hindernismaterial

erstellt wurden, gleichgesetzt werden. Durch die herkömmliche

landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Acker- und Weideland wird üblicherweise

auch kein anthropogener Boden im Sinn von Art. 2 Abs. 4 VBBo

geschaffen (vgl. BUWAL, Erläuterungen zur Verordnung vom 1. Juli 1998 über

Belastungen des Bodens, 2001, S. 9 f.). Dass es sich im vorliegenden

Fall anders verhalten würde, bringt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend

vor.

5.8

Unter

diesen Umständen ist kein rechtlich relevanter Grund für den Erhalt der streitbetroffenen

Terrainveränderungen ersichtlich. Der Entscheid der Vorinstanzen, dafür die

nachträgliche Bewilligung zu verweigern, ist folglich nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Des

Weiteren stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des vom Beschwerdegegner

1.

angeordneten Befehls zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw.

des Rückbaus der Terrainveränderungen. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor,

das Baurekursgericht hätte den von der Gemeinde hinsichtlich der betreffenden

Aufschüttungen verfügten Rückbau insbesondere unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit aufheben müssen, wobei sich auch der Bösgläubige darauf

berufen könne. Die Nachteile eines Rückbaus seien der Verlust von zusätzlichen

Ebenen und damit landwirtschaftlich besser nutzbaren Flächen, die schwierigere

Wartung des Reitplatzes und die Rückbaukosten. Letztere würden mindestens Fr. 135'486.-

betragen, was für einen einfachen Landwirt von geradezu existenziellem Ausmass

sei und weder der Gemeinde noch der Vorinstanz wirklich bewusst gewesen sei.

Gegen diese einschneidenden Nachteile zulasten des Beschwerdeführers gelte es

lediglich, die Einordnung in das Landschaftsbild abzuwägen. Es könne nicht angehen,

lediglich zur Durchsetzung der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung

gegenüber einer Einzelperson diese gerade in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu

bedrohen.

6.2

Nach § 341

PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung

den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten, insbesondere ob der

mit dem Befehl verbundene staatliche Eingriff in die Rechtstellung des Privaten

in einem vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der angestrebten

Rechtsdurchsetzung steht. Dieser Grundsatz ist auch zu berücksichtigen, wenn der

Bauherr die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser

muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen,

nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse

an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht

oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist

nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom

gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den

Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4).

6.3

Unbestritten

bleibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Vorbesprechung zur

ursprünglichen Bewilligung über die bewilligungsfähige Grösse des Allwetterplatzes

Kenntnis hatte und folglich bezüglich der Errichtung der aufgeschütteten

Landstreifen bösgläubig handelte. Wie bereits aufgezeigt, sind keine rechtlich

relevanten Gründe für den Weiterbestand dieser Aufschüttungen ersichtlich (vgl.

E. 5.8). Indem er trotz Kenntnis der bewilligungsfähigen Grösse des

Allwetterplatzes die umstrittenen Terrainveränderungen errichten liess, nahm er

in Kauf, dass er im Fall eines Rückbaus mit zusätzlichen Kosten zu rechnen

hätte. Dass diese in Höhe des vom Beschwerdeführer genannten Betrags (Fr. 135'486.-)

bzw. der von ihm eingereichten Offerte ausfallen würden, bleibt jedoch angesichts

des im nachträglich eingereichten Baugesuch vom 20. November 2009 eingesetzten

Betrags für die Baukosten in Höhe von Fr. 40'000.- mehr als fraglich.

Aufgrund des Ausmasses der Aufschüttungen kann jedenfalls nicht mehr von einem

geringen Eingriff in der Landwirtschaftszone und folglich einer geringfügigen

Abweichung der materiellen Vorschriften ausgegangen werden, sodass die bauliche

Ordnung und das Rechtsgleichheitsprinzip als verletzt erscheinen. Unter diesen

Umständen erweist sich die vom Beschwerdegegner 1 angeordnete Massnahme als

verhältnismässig. Weshalb die Modalitäten des Rückbaus, die im Entscheid des

Beschwerdegegners 1 in Ziff. 2.4–2.8 festgelegt wurden, aufzuheben wären, begründet

der Beschwerdeführer schliesslich nicht.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz die Bewilligungen bezüglich

des Allwetterplatzes in der gemessenen Grösse und dessen Lageverschiebung unter

gleichzeitiger Verfügung der von ihr genannten Auflagen nicht selbst erteilt

habe, sondern die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin 2 zurückwies. Letztere

hält an der Verweigerung der Lageverschiebung des Reitplatzes als einzige

verhältnismässige Massnahme fest, um die Nutzung des Zwischenstreifens als

Fahrzeugabstellplatz zu verhindern. Das Anbringen von Steinblöcken oder

Abschrankungen habe Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft. Die vom

Baurekursgericht verlangte Auflage würde ihrer Bewilligungspraxis zuwiderlaufen.

7.2

Vorhaben

in der Landwirtschaftszone bedürfen unabhängig von der Frage der Zonenkonformität

einer Bewilligung der Baudirektion (§ 7 Abs. 1 BVV in Verbindung mit Ziff. 1.2.1

des Anhangs der BVV), weshalb Letztere als erstinstanzliche Behörde in der

Angelegenheit grundsätzlich zum Entscheid berufen ist. Als Rekursinstanz amtet

das Baurekursgericht (§ 329 Abs. 1 PBG). Der Rekurs ist ein

reformatorisches Rechtsmittel. Das schliesst nicht aus, dass die Rekursbehörde

im Einzelfall auch bloss kassatorisch tätig sein kann, wenngleich diese

Möglichkeit im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist und diese nicht den

Regelfall bildet (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 10).

7.3

Somit war

es grundsätzlich zulässig, dass das Baurekursgericht die Sache bezüglich der

Lageverschiebung des Allwetterplatzes für eine neuerliche Prüfung an die

Beschwerdegegnerin 2 zurückwies. Dies erscheint denn auch angebracht, da es der

erstinstanzlichen Behörde möglich ist, bezüglich Fragen der Raumplanung und

Landschaft ihre Fachstellen beizuziehen, um die Bewilligung mit

Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG zu versehen, die für

den Einzelfall und nach Massgabe des ihr zustehenden Ermessens (vgl.

RB 1985 Nr. 119; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss.

Zürich 1991, S. 240 f. N. 460) am geeignetsten erscheinen. Unter

diesen Umständen, insbesondere angesichts des bestehenden Ermessensspielraums,

kann die Beschwerdegegnerin 2 auch nicht dazu verpflichtet werden, die

nachträgliche Bewilligung bezüglich der Lageverschiebung des Reitplatzes zu

erteilen. Aufgrund der notwendigen Anordnung von Auflagen und Bedingungen, die

insbesondere von den Fachstellen der Beschwerdegegnerin 2 empfohlen werden,

rechtfertigt sich auch die Rückweisung zur Erteilung der nachträglichen Bewilligung

für den Allwetterplatz in der gemessenen Grösse. Es sei angefügt, dass mit der

Gutheissung der Beschwerdebegehren, das Verwaltungsgericht solle die

entsprechenden Bewilligungen direkt selbst erteilen, der Rechtsmittelweg verkürzt

würde und der Entscheid schliesslich nur noch vom Bundesgericht mit Kognition

im Sinn von Art. 95 ff. BGG überprüft werden könnte. Dies wäre jedoch

nur insoweit im Interesse des Beschwerdeführers, als das Verwaltungsgericht

keine zusätzlichen Auflagen für die beantragten Bewilligungen erlassen würde.

7.4

Soweit die

Beschwerdegegnerin 2 an ihrer Auffassung festhält, die Verweigerung der

Lageverschiebung des Allwetterplatzes sei gerechtfertigt, ist darauf hinzuweisen,

dass ihr kein Beschwerderecht zukommt (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21

VRG). Nachdem der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der

Zulässigkeit des bestehenden Standorts des Allwetterplatzes nicht angefochten

hat, sind Ausführungen über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen zur

Verhinderung des Abstellens von Fahrzeugen vorliegend nicht weiter zu behandeln

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1).

8.

8.1

Unter

diesen Umständen ist nach Massgabe von § 13 Abs. 2 VRG auch nicht zu

beanstanden, dass die Rekursbehörde die Kosten dem Beschwerdeführer bzw. dem

Beschwerdegegnerin 2 auferlegte.

8.2

Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm in unbegründeter Weise

keinerlei Parteientschädigung zugesprochen, obwohl er zumindest teilweise

obsiegt habe.

8.2.1

Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im

Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, nämlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte

und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug

eines Rechtsbeistands rechtfertigte.

8.2.2

Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen von § 17

Abs. 2 lit. a VRG nicht gegeben seien. Es ist weder ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer hinsichtlich der umstrittenen Projektänderungen

komplizierte Sachverhalte darzulegen gehabt hätte, noch standen schwierige

Rechtsfragen zur Diskussion, zumal er über die bewilligungsfähige Grösse des

Allwetterplatzes Kenntnis hatte (vgl. E. 6.3) und insbesondere mit den Terrainveränderungen

in Kauf nahm, in unzulässiger Weise erheblich über das Bewilligte hinaus zu

bauen. Gründe für den Erhalt der Terrainveränderungen brachte er bereits in der

Stellungnahme zu den Feststellungen bzw. Bemerkungen des begutachtenden Ingenieurs

vor, was aufzeigt, dass er – entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters

– durchaus in der Lage ist, sich schriftlich auszudrücken. Mittels des

Merkblatts der Baudirektion "Pferdehaltung auf

Landwirtschaftsbetrieben" hatte er sich schliesslich über die

Rechtsgrundlagen und die zulässigen Masse eines Allwetterplatzes informieren

können.

9.

Unter

diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid.

Ein solcher Entscheid ist vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder – wie

bereits erwähnt – wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 4'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…