VB.2011.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00569
8. Dezember 2011Deutsch29 min
(URT.2011.13806)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00569
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat E,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, das sich in der Landwirtschaftszone
im Weiler C der Gemeinde E befindet. Gestützt auf Art. 24b des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) erteilten
ihm die Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Baudirektion) und der
Gemeinderat E (nachfolgend Gemeinderat) am 29. August 2008 bzw. 16. September
2008 die entsprechenden Baubewilligungen für einen eingezäunten, unbeleuchteten
Allwetterplatz für Pferde im Umfang von 20 x 40 m unter Auflagen
und Bedingungen. Am 15. Juni 2009 stellte der Bauberater der Gemeinde im
Rahmen einer Zwischenkontrolle fest, dass der Bau des Allwetterplatzes nicht
nach den bewilligten Plänen erfolgt war und die Auflagen und Bedingungen
teilweise nicht erfüllt wurden.
B. In der
Folge nahm A dazu Stellung und stellte schliesslich am 20. November 2009
für die ohne Bewilligung vorgenommenen Projektänderungen ein Baugesuch. Die
Projektänderungen umfassen eine Lageverschiebung des bewilligten
Allwetterplatzes um 2 m nach Nordosten, eine Erweiterung der Anlage mit
einer 9 m breiten Lager- und Abstellfläche entlang der Nordost- und der
Nordwestseite des Allwetterplatzes sowie südwestseitig eine eingekieste Zufahrt
ab dem D-Weg. Zudem weist der realisierte Platz eine Grundfläche von 40,1 m
x 20,5 m auf.
C. Die Baudirektion
verweigerte am 15. Dezember 2010 die erforderlichen Bewilligungen und lud
die örtliche Baubehörde ein, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
zu prüfen. Der Gemeinderat beschloss am 11. Januar 2011, dass die 9 m
breite Lager- und Abstellfläche zurückgebaut werden müsse. Insbesondere seien
die Terrainaufschüttungen in diesem Bereich abzutragen und die Böden in ihrer
ursprünglichen Fruchtbarkeit wieder herzustellen. Der Rückbau der Lageverschiebung
des Platzes um 2 m in Richtung D-Weg wurde als nicht verhältnismässig beurteilt,
insbesondere weil der Platz am jetzigen Standort in der ursprünglichen Grösse
wahrscheinlich bewilligungsfähig gewesen sei. Ebenso wurde auf den Rückbau des
Zugangs vom D-Weg her und auf die Verkleinerung des Platzes um 22 m2
verzichtet.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Entscheid der Baudirektion vom 15. Dezember 2010 und den Beschluss des
Gemeinderats vom 11. Januar 2011 erhob A, anwaltlich vertreten, am
28.
Februar 2011 Rekurs beim Baurekursgericht. Er beantragte Folgendes:
" 1. Der Beschluss der
Baudirektion vom 15. Dezember 2010 sei aufzuheben und es sei die
Projektänderung betr. den streitbetroffenen Allwetterplatz für Pferde
(Lageverschiebung um 2 m in Richtung D-Weg [recte: in nordöstlicher
Richtung]; Zugang von diesem zum Allwetterplatz; angebliche, geringfügige
Flächenüberschreitung; Terrainaufschüttungen) nachträglich zu bewilligen.
2.
Eventualiter sei der
Beschluss der Baudirektion vom 15. Dezember 2010 aufzuheben und es sei die
Sache an diese zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz
anzuweisen, die Projektänderung betr. den streitbetroffenen Allwetterplatz für
Pferde (Lageverschiebung um 2 m in Richtung D-Weg [recte: in nordöstlicher
Richtung]; Zugang von diesem zum Allwetterplatz; angebliche, geringfügige
Flächenüberschreitung; Terrainaufschüttungen) nachträglich zu bewilligen.
3.
Subeventualiter seien Ziff. 2
und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3) sowie Ziff. 3
des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011 aufzuheben und es
sei hinsichtlich der (bereits ausgeführten) Projektänderung auch bezüglich der
Terrainaufschüttungen auf einen Rückbau zu verzichten.
4.
Subsubeventualiter
seien Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3)
sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011
aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung der Verhältnismässigkeit des
verlangten Rückbaus der Terrainaufschüttungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerschaft 1 und/oder der
Rekursgegnerschaft 2."
Hinsichtlich des Verfahrens stellte er die Anträge, auf
die Zustellung der Rekursschrift an die Baudirektion und an den Gemeinderat
vorderhand zu verzichten und das Rekursverfahren zu sistieren, bis er explizit
die Fortsetzung des Rekursverfahrens beantrage und/oder der Gemeinderat über
das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Im Fall der Beantragung einer
Fortsetzung des Rekursverfahrens sei ein Kommissionsaugenschein durchzuführen.
B. Das
Baurekursgericht sistierte am 1. März 2011 das Verfahren. Nachdem der
Gemeinderat am 5. April 2011 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch
eingetreten war, wurde das Rekursverfahren mit Verfügung vom 26. April
2011.
fortgesetzt.
C. Das
Baurekursgericht hiess den Rekurs am 9. August 2011 teilweise gut. Es hob
die Entscheide der Baudirektion und des Gemeinderats bezüglich der
Lageverschiebung und der Grösse des Allwetterplatzes auf. Die Baudirektion
wurde eingeladen, die nachträgliche Erteilung der Bewilligung für die
Lageverschiebung des Platzes unter den erforderlichen und raumplanerisch wie
landschaftlich verträglichen Auflagen erneut zu prüfen sowie die nachträgliche
Bewilligung für den Allwetterplatz in der gemessenen Grösse zu erteilen. Im
Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur
Hälfte A und der Baudirektion auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht
zugesprochen.
III.
Dagegen erhob A, abermals anwaltlich vertreten, am
13.
September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
" 1. Ziff. I. des
Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 sei insoweit aufzuheben, als
dieser den Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 15. Dezember
2010.
nicht auch bezüglich der von der Baudirektion verweigerten nachträglichen
Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Allwetterplatzes
erfolgten Terrainaufschüttungen aufgehoben hat.
1.1
Gleichzeitig sei dem
Beschwerdeführer die nachträgliche Bewilligung auch für die im Zusammenhang mit
der Errichtung des Allwetterplatzes erfolgten Terrainaufschüttungen direkt
(durch das Verwaltungsgericht) zu erteilen.
1.2
Eventualiter sei die
Baudirektion anzuweisen, dem Beschwerdeführer die nachträgliche Bewilligung
auch für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Allwetterplatzes erfolgten
Terrainaufschüttungen zu erteilen.
1.3
Subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuhalten, die entsprechende Bewilligung zu erteilen oder (subsubeventualiter)
die Baudirektion zur Erteilung einer entsprechenden Bewilligung zu
verpflichten.
2.
Eventualiter zu den
Rechtsbegehren in Ziff. 1, also nur für den Fall, dass das Verwaltungsgericht
die vorgenannte nachträgliche Baubewilligung weder direkt zu erteilen, noch die
Baudirektion (oder die Vorinstanz) zur Erteilung einer solchen anzuweisen (noch
diese zu einer entsprechenden Anweisung verpflichten) vermag, sei Ziff. I.
des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 auch insofern aufzuheben, als
dieser die Rückbauverfügung des Gemeinderats betr. die Terrainaufschüttungen
nicht aufhob.
2.1
Gleichzeitig
seien diesfalls Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3)
sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011
aufzuheben und es sei hinsichtlich der (bereits ausgeführten) Projektänderung
auch bezüglich der Terrainaufschüttungen auf einen Rückbau zu verzichten.
2.2
Eventualiter
seien Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3)
sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011
aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung der Verhältnismässigkeit des
verlangten Rückbaus der Terrainaufschüttungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.
2.3
Subeventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, die Gemeinde zum Vorgehen i.S. der vorstehenden Ziff. 2.1
oder (subsubeventualiter) i.S. der vorstehenden Ziff. 2.1 anzuhalten.
3.
Des Weiteren sei Ziff. I.
des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 auch insoweit
aufzuheben, als dass diese in Ziff. I. Abs. 3 des entsprechenden
Entscheides die Baudirektion des Kantons Zürich lediglich angewiesen
hat, die nachträgliche Bewilligung für den Allwetterplatz in der gemessenen
Grösse zu erteilen, anstatt die Bewilligung direkt und selber zu erteilen.
3.1
Dementsprechend
wird vorliegend beantragt, die entsprechende Bewilligung sei nun direkt durch
das Verwaltungsgericht zu erteilen oder aber – eventualiter – die Vorinstanz zu
einer entsprechenden (direkten) Bewilligungserteilung anzuweisen.
4.
Schliesslich sei Ziff. I.
des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 auch insoweit
aufzuheben, als dass diese in Ziff. I. Abs. 3 des entsprechenden
Entscheides die Baudirektion des Kantons Zürich lediglich eingeladen
hat, die nachträgliche Erteilung der Bewilligung für die Lageverschiebung des
Platzes unter den erforderlichen und raumplanerisch wie landschaftlich
verträglichen Auflagen erneut zu prüfen, anstatt die entsprechende
Bewilligung – ggf. unter entsprechenden Auflagen – direkt zu erteilen, oder
die Baudirektion zumindest zu einer entsprechenden Bewilligungserteilung zu
verpflichten.
4.1
Dementsprechend
wird vorliegend beantragt, die nachträgliche Erteilung der Bewilligung für die
Lageverschiebung des Platzes sei nun – ggf. unter gewissen Auflagen – direkt
durch das Verwaltungsgericht zu erteilen oder aber es sei (eventualiter)
die Baudirektion oder (subeventualiter) die Vorinstanz zur entsprechenden
Bewilligungserteilung zu verpflichten oder aber (subsubeventaliter) die
Vorinstanz sei anzuhalten, die Baudirektion zu einer entsprechenden
Bewilligungserteilung zu verpflichten.
5.
Entsprechend dem
beantragten Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei auch Ziff. II. des Entscheids
der Vorinstanz vom 9. August 2011 betreffend die Verfahrenskosten
aufzuheben.
6.
In jedem Falle,
also selbst wenn der Beschwerdeführer mit den vorstehenden Rechtsbegehren nicht
durchdringen sollte, sei Ziff. III. des Entscheides der Vorinstanz aufzuheben,
nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz zumindest teilweise
obsiegt hat und ihm eine Parteientschädigung allein unter Verweis auf § 17
Abs. 2 lit. a VRG, resp. allein auf den angeblichen (und falschen)
Umstand verwehrt wurde, dass weder ein komplizierter Sachverhalt noch
schwierige Rechtsfragen vorgelegen hätten, deren rechtsgenügliche Darlegung
einen besonderen Aufwand gefordert oder den Beizug eines Rechtsbeistandes
gerechtfertigt hätten.
7.
Entsprechend dem
beantragten Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei dem Beschwerdeführer sowohl
für die Kosten, welche ihm für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
entstanden sind, wie auch für die Kosten, welche ihm für die anwaltliche
Vertretung im Verfahren vor der Vorinstanz entstanden sind,
eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft
und/oder zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.
8.
Die Verfahrenskosten
für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Rekursverfahren
seien ebenfalls vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft und/oder der
Vorinstanz aufzuerlegen."
Hinsichtlich des Verfahrens beantragte A die Durchführung
eines Augenscheins, sofern das Verwaltungsgericht nicht bereits aufgrund der
Akten auf Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zu erkennen vermöge. Die Baudirektion
beantragte am 12. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf die beigelegten Mitberichte des Amts für Raumentwicklung,
Abteilung Bauen ausserhalb Bauzonen, vom 3. Oktober 2011 und des Amts für
Landschaft und Natur (nachfolgend ALN), Fachstelle Bodenschutz, vom 4. Oktober
2011.
Am 18. Oktober 2011 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung
der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. Der Gemeinderat liess sich nicht vernehmen.
Zur Beschwerdeantwort der Baudirektion reichte A nach zweimal gewährter Fristersterstreckung
am 23. November 2011 eine als "Replik" betitelte freiwillige
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend infrage stehenden
Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Beim angefochtenen Entscheid vom
9.
August 2011 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, womit die
Angelegenheit von der Rekursinstanz an die Beschwerdegegnerin 2 überwiesen wird
(vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht
grundsätzlich nur im Zusammenhang mit verfahrensabschliessenden Anordnungen
angerufen werden. Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung dann
anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden
erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer
erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20;
VGr, 11. Juli 2008, VB. 2008.00232). Nach § 41 Abs. 3 und § 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide
insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Würde den vom Beschwerdeführer beantragten Begehren entsprochen, könnte
vorliegend in der Sache entschieden werden. Folglich liegt ein anfechtbarer
Zwischenentscheid im Sinn des Gesetzes vor. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Augenscheins, sofern nicht
bereits aufgrund der Akten auf Gutheissung der Beschwerde erkannt werden könne.
2.2
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen
Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt
werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 42).
2.3
Die infrage stehenden Projektänderungen, insbesondere die Terrainveränderungen
mittels Aufschüttung, erweisen sich aufgrund der in den
Akten befindlichen Planunterlagen und Fotos als ausreichend dokumentiert. Auf
einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden (vgl. RB 1995 Nr. 12
E. 1, mit Hinweisen).
3.
3.1
Nach Art. 22 bzw. Art. 24 ff. RPG dürfen Bauten und
Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet werden. Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung einer
solchen Bewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 RPG und Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000.
(RPV) sind insbesondere Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen im Sinn des
Raumplanungsgesetzes auch "jene künstlich geschaffenen und auf Dauer
angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen
und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum
äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen"
(grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b; vgl. auch BGE 123 II 256
E. 3, 120 Ib 379 E. 3c, 118 Ib 49 E. 2a; Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N. 10 mit zahlreichen
Hinweisen; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss. Bern 1989, S. 99 ff.
mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 2 bzw. Art. 24 ff. RPG ist
auch eine Baubewilligung für Terrainveränderungen erforderlich, wenn diese erheblich
sind, wie z. B. die Aufschüttung für einen Autoabstellplatz. Ausschlaggebend für die
Bejahung der Bewilligungspflicht ist dabei nicht allein die Veränderung des
Geländes durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Es kommt vielmehr
auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an (BGE 119 Ib 226 E. 3a).
Gemäss § 1 lit. d der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
(BVV) bedürfen Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen
bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe
noch 500 m2 Fläche überschreiten, keiner baurechtlichen Bewilligung.
3.2
Nach Massgabe von Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
29.
April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) sorgt
der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den
Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen leistet (vgl. Art. 2 der Richtlinien zur
Beurteilung von Terrainveränderungen ausserhalb Bauzonen vom 23. März 2004
[Richtlinien Terrainveränderungen]). Das Bundesgesetz vom 7. Oktober
1983.
über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) bezweckt
gemäss Art. 1 Abs. 1, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen
zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische
Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten. Einwirkungen
im Sinn des Umweltschutzgesetzes sind insbesondere Bodenbelastungen, die durch
den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Anlagen sind Bauten, Verkehrswege
und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7
USG). Physikalische Belastungen sind Belastungen des Bodens durch künstliche
Veränderungen der Struktur, des Aufbaus oder der Mächtigkeit des Bodens (Art. 2
Abs. 4 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des
Bodens [VBBo]). Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass
seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für
die bauliche Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 USG), wobei unter
"bauliche Nutzungen" nur die endgültige Versiegelung des Bodens zu
verstehen ist. Alle unüberbauten Flächen und unversiegelten Böden, aber auch
die bei Bauvorhaben als Baupisten oder für Bauinstallationen vorübergehend beanspruchten
Böden fallen deshalb in den Geltungsbereich des Bodenschutzes (Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Erläuterungen zur Verordnung vom 1. Juli
1998.
über Belastungen des Bodens [VBBo], 2001, S. 7). Aus Art. 1
lit. b LwG und Art. 1 USG folgt, dass natürlich gewachsene,
ungestörte Böden in der Regel nicht für Terrainveränderungen infrage kommen
(vgl. Art. 3 lit. d der Richtlinien Terrainveränderungen). Geländeveränderungen,
mit welchen die Bewirtschaftung des Bodens erleichtert werden soll, können nur
dann bewilligt werden, wenn die landwirtschaftliche Notwendigkeit
offensichtlich ist und nicht als Vorwand für Abbau- oder Deponievorhaben dient
(unveröffentlichter BGE vom 31. Oktober 1988, E. 2a; vgl. Bandli, S. 158).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, die umstrittenen Terrainveränderungen seien zum Zweck der
Schaffung von Abstellflächen für Siloballen, Fahrzeuge und Hindernismaterial
erstellt worden. Eine ebene Fläche ende relativ abrupt in einer unnatürlich
steilen Böschung und entspreche in keiner Weise mehr dem gewachsenen
Terrainverlauf. Von einer genügenden Einordnung in das landschaftliche Bild
könne nicht mehr gesprochen werden. Ebenso wenig bestehe ein relevanter Grund
für diese Terrainveränderungen, nachdem von der Idee der Lagerfläche Abstand
habe genommen werden müssen. Sie würden nicht der Verbesserung der
landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Primär müsse davon ausgegangen werden,
dass diese ohne weiteren Nutzen nur noch dazu diene, das für den Allwetterplatz
aufgehobene Material nicht abzuführen.
4.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, das Baurekursgericht sei von falschen Sachverhaltsannahmen
ausgegangen respektive habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend im Sinn
von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG festgestellt, indem es behaupte, die durch die Aufschüttungen
entstandenen Flächen dienten heute nur noch dazu, dass das für die Gewinnung
der entsprechenden Flächen aufgeschüttete Material nicht mehr abgeführt werden
müsse. Vielmehr bestünden relevante Gründe für die Terrainveränderungen.
Insbesondere würden die beiden Landstreifen, welche durch die vorliegend
umstrittenen Aufschüttungen entstanden seien, heute nicht mehr als Abstellfläche
genutzt und seien zwischenzeitlich renaturiert worden. Damit würden diese eine
zonenkonforme Nutzung aufweisen. Die betreffenden Flächen würden in erster
Linie wieder gewöhnliches Weideland darstellen. Diese bildeten während der
Zeiten, zu denen sich Pferde auf dem Reitplatz befänden, aufgrund der an sie
anschliessenden Böschungen eine Art natürliche "Pufferzone" zu den
unterhalb der Böschungen weidenden Kühen. Würden die Kühe bis unmittelbar an
die Reitfläche heran weiden, käme es zu mitunter gefährlichen Konflikten
zwischen Kühen einerseits und Pferden samt Reitern andererseits. Durch die
Aufschüttungen und durch die steileren Böschungen würden sowohl die oberhalb
wie auch die unterhalb von diesen befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen
nun eine grössere, eben verlaufende Fläche aufweisen, wodurch auch die
Bewirtschaftbarkeit und – damit einhergehend – auch die landwirtschaftliche
Nutzungseignung der betreffenden landwirtschaftlichen Nutzflächen gesteigert
würden. Gleichzeitig seien die Flächen auch für den Unterhalt der Reitfläche
erforderlich, welche sich von den direkt an diese angrenzenden Böschungen kaum
unterhalten liesse, und wenn, so nur in einer Weise, welche die Böschungen zu beschädigen
drohe bzw. zu einem Abrutschen des Reitplatzes führen könnte. Den Ausführungen
der Vorinstanz, dass die Terrainveränderungen sich ungenügend in das Landschaftsbild
einordnen würden, könne nicht gefolgt werden. Die behauptete Höhe von zwei
Metern würden die Terrainveränderungen nur gerade in einzelnen Teilbereichen
der Aufschüttungen erreichen. Unberücksichtigt lasse das Baurekursgericht zudem
die Tatsache, dass das Landschaftsbild bereits von Natur aus sehr hügelig sei
und nicht etwa aus einer weitläufigen, flachen Ebene bestehe. Auch ohne die
zusätzlich vorgenommenen Aufschüttungen würde das betreffende Gebiet Böschungen
aufweisen, und zwar grösstenteils solche, welche schon seit jeher bestanden und
durch den bewilligten Reitplatz allenfalls noch eine etwas deutlichere
Ausgestaltung erfahren hätten. Schliesslich seien die Aufschüttungen in einem Gebiet
erfolgt, in welchem schon zuvor anthropogene Störungen stattgefunden hätten. Es
handle sich um landwirtschaftliches Kulturland, welches von ihm seit jeher intensiv
bewirtschaftet werde. Von einem naturbelassenen Boden könne schon längst keine
Rede mehr sein.
5.
5.1
Da die streitbetroffenen Aufschüttungen als Geländeveränderungen eine
Fläche von rund 620 m2 beanspruchen, sind sie nach Massgabe von
§ 1 lit. d BVV bewilligungspflichtig (vorn E. 3.1). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers müssen die zuständigen Behörden bei der
Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens – sei es bei der Planfestsetzung oder
bei der Planverwirklichung – die Planungsgrundsätze von Art. 3 RPG
beachten und insbesondere die Einordnung dieser Terrainveränderungen in das Landschaftsbild
unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG prüfen
(Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Art. 3 N. 17 ff., 27; Bandli, S. 12).
5.1.1
§ 238 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) als Konkretisierung von Art. 3
Abs. 2 lit. b RPG fordert, dass Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten sind, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Bei dieser Beurteilung ist eine objektive Betrachtungsweise
zugrunde zu legen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280.2002, E. 3.5.2), und
es ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(BEZ 2000 Nr. 17 E. 5; VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00390, E. 4.2.1).
§ 238 Abs. 1 PBG verlangt nur eine "befriedigende"
Einordnung, was sich an einem Durchschnittsmassstab orientiert. In der
Landwirtschaftszone gelten keine über § 238 Abs. 1 PBG hinausgehenden
Anforderungen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. A., Zürich 2011, S. 652 und 681).
5.1.2
Es trifft zwar zu, dass das streitbetroffene Gebiet früher ebenfalls hügelig
war und teilweise ein Gefälle von 2 % aufwies. Ferner umfasste das im Jahr
2008.
bewilligte Projekt nördlich und westlich des Reitplatzes offenbar
Terrainaufschüttungen von ca. 0,4 m . Im Vergleich dazu entsprechen
die nunmehr bestehenden Böschungen, welche Höhen von bis zu 1,4 m bzw.
2.
m aufweisen, die aufgeschütteten Landstreifen abrupt beenden und teilweise
unnatürlich steil ausfallen lassen, indessen in keiner Weise mehr dem
gewachsenen Terrainverlauf. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
würde das Gefälle an manchen Stellen ohne die streitbetroffenen Aufschüttungen
offensichtlich nicht im gleichen Ausmass ausfallen. Entscheidend beeinflusst
wird das Landschaftsbild überdies durch die mit den infrage stehenden
Aufschüttungen neu geschaffenen ebenen Flächen im erheblichen Umfang von rund
620.
m2, die im Widerspruch stehen zu der vom Beschwerdeführer
erwähnten Hügellandschaft. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung der Vorinstanz
bezüglich der Einordnung der Terrainveränderungen in die Landschaft nicht zu
beanstanden.
5.2
Bei
Allwetterplätzen bedarf es keiner Pufferzone bzw. weiterer zonenfremder Bauten
und Anlagen zum angrenzenden Weideland, das somit ohne Zwischenfläche für die
Viehwirtschaft genutzt werden kann (vgl. Merkblatt der Baudirektion
"Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben"). Gefahren der
Tierhaltung hat ein Tierhalter grundsätzlich nicht mit baulichen Massnahmen zu
begegnen. Dessen ungeachtet würde im Fall eines Rückbaus der vorliegend
streitbetroffenen Terrainveränderungen sogar eine Pufferzone erhalten bleiben,
wie vom Beschwerdeführer verlangt, denn es bestünde weiterhin ein gewisses
Gefälle zwischen dem Allwetterplatz und dem unbebauten Weideland. Im Übrigen
könnten diese Flächen jedenfalls mittels Drahtzaun, wie bereits weiter unten
bestehend, voneinander abgegrenzt werden, sodass die gewünschten Nutzungen nebeneinander
möglich wären, wobei anzufügen ist, dass eine ebensolche Abgrenzung bereits
westlich des Allwetterplatzes besteht. Ein solcher Zaun liesse sich ohne
Weiteres in das Landschaftsbild einordnen.
5.3
Bezüglich
der Renaturierung und der damit verbundenen Frage, ob die besagten Landstreifen
wieder für ihre ursprüngliche landwirtschaftliche und damit nach Massgabe des
Raumplanungsgesetzes zonenkonforme Nutzung verwendet werden können, ist auf die
Stellungnahme der Fachstelle Bodenschutz vom 3. Oktober 2011 zu verweisen.
Darin wird die aktuelle Bodenfruchtbarkeit der einstmals eingekiesten und als
Lager- und Abstellplatz benutzten Flächen – insbesondere mangels Fachgutachtens
– in nachvollziehbarer Weise als fraglich eingestuft. Die Renaturierung kann im
Übrigen nicht verhindern, dass die geschaffenen Streifen nicht wieder als
Lager- und Abstellplatz genutzt werden.
5.4
Mit den
Vorbringen, dass ohne die Terrainveränderungen die Beschädigung der Böschungen
drohe bzw. es zu einem Abrutschen des Reitplatzes kommen könne, verkennt der
Beschwerdeführer, dass im Fall eines Rückbaus gleichwohl der Gefährdung der
Bodenfurchtbarkeit aufgrund von Erosionen mit geeigneter Bau- und Bewirtschaftungsweise
entgegengewirkt werden muss (vgl. Art. 6 Abs. 2 VBBo), weshalb die
neu zu schaffenden Böschungen entsprechend zu gestalten wären. Jedenfalls
fallen die nunmehr bestehenden teilweise viel steiler aus als nach Vorgabe des
gewachsenen Terrainverlaufs bzw. des bewilligten Allwetterplatzes. Eine
Bodenerosion kann daher auch unter den bestehenden Verhältnissen nicht
ausgeschlossen werden.
5.5
Dass mit
den Terrainveränderungen die landwirtschaftliche Nutzungseignung des betroffenen,
in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks gesteigert würde, erscheint
angesichts der in Zweifel gezogenen Bodenfruchtbarkeit als fraglich. Ferner
lässt sich der bestehende Böschungsbereich, der – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1.2)
– teilweise steil ausfällt, schlechter nutzen, als die entsprechenden
Böschungen nach Massgabe des gewachsenen Terrainverlaufs bzw. des bewilligten
Projekts, die von der Fläche her kleiner ausfallen dürften.
5.6
Die für
den Unterhalt nötigen Gerätschaften werden vom angrenzenden D-Weg her auf den
Reitplatz gebracht und auf ebendiesem eingesetzt. Welche Unterhaltsarbeiten zwingend
ausserhalb dieses Platzes auf den aufgeschütteten Landstreifen erledigt werden
müssten, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt und ist im Übrigen
auch nicht erkennbar.
5.7
Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers liegen gemäss Angaben der Fachstelle
Bodenschutz des ALN keine Hinweise vor, dass es in diesem Gebiet vor den
streitbetroffenen Projektänderungen wesentliche anthropogene Störungen gegeben
hätte. Gleiches ergibt sich aus der Hinweiskarte für anthropogene Böden (unter
www.gis.zh.ch). Unerheblich bleibt, dass die betreffenden Böden im Zusammenhang
mit der Errichtung des Reitplatzes einer erheblichen Veränderung hinsichtlich
Struktur, Aufbau und Mächtigkeit unterworfen wurden, da eine Geländeveränderung
jedenfalls nur bei bereits bestehenden anthropogenen Böden geschaffen werden
darf (vgl. E. 3.2). Auch kann die zonenkonforme Nutzung nicht mit den
streitbetroffenen, erheblichen Terrainveränderungen, die einst zum Zweck der
Schaffung von Abstellflächen für Siloballen, Fahrzeuge und Hindernismaterial
erstellt wurden, gleichgesetzt werden. Durch die herkömmliche
landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Acker- und Weideland wird üblicherweise
auch kein anthropogener Boden im Sinn von Art. 2 Abs. 4 VBBo
geschaffen (vgl. BUWAL, Erläuterungen zur Verordnung vom 1. Juli 1998 über
Belastungen des Bodens, 2001, S. 9 f.). Dass es sich im vorliegenden
Fall anders verhalten würde, bringt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend
vor.
5.8
Unter
diesen Umständen ist kein rechtlich relevanter Grund für den Erhalt der streitbetroffenen
Terrainveränderungen ersichtlich. Der Entscheid der Vorinstanzen, dafür die
nachträgliche Bewilligung zu verweigern, ist folglich nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Des
Weiteren stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des vom Beschwerdegegner
1.
angeordneten Befehls zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw.
des Rückbaus der Terrainveränderungen. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor,
das Baurekursgericht hätte den von der Gemeinde hinsichtlich der betreffenden
Aufschüttungen verfügten Rückbau insbesondere unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit aufheben müssen, wobei sich auch der Bösgläubige darauf
berufen könne. Die Nachteile eines Rückbaus seien der Verlust von zusätzlichen
Ebenen und damit landwirtschaftlich besser nutzbaren Flächen, die schwierigere
Wartung des Reitplatzes und die Rückbaukosten. Letztere würden mindestens Fr. 135'486.-
betragen, was für einen einfachen Landwirt von geradezu existenziellem Ausmass
sei und weder der Gemeinde noch der Vorinstanz wirklich bewusst gewesen sei.
Gegen diese einschneidenden Nachteile zulasten des Beschwerdeführers gelte es
lediglich, die Einordnung in das Landschaftsbild abzuwägen. Es könne nicht angehen,
lediglich zur Durchsetzung der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung
gegenüber einer Einzelperson diese gerade in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu
bedrohen.
6.2
Nach § 341
PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung
den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten, insbesondere ob der
mit dem Befehl verbundene staatliche Eingriff in die Rechtstellung des Privaten
in einem vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der angestrebten
Rechtsdurchsetzung steht. Dieser Grundsatz ist auch zu berücksichtigen, wenn der
Bauherr die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser
muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen,
nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse
an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht
oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist
nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom
gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den
Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4).
6.3
Unbestritten
bleibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Vorbesprechung zur
ursprünglichen Bewilligung über die bewilligungsfähige Grösse des Allwetterplatzes
Kenntnis hatte und folglich bezüglich der Errichtung der aufgeschütteten
Landstreifen bösgläubig handelte. Wie bereits aufgezeigt, sind keine rechtlich
relevanten Gründe für den Weiterbestand dieser Aufschüttungen ersichtlich (vgl.
E. 5.8). Indem er trotz Kenntnis der bewilligungsfähigen Grösse des
Allwetterplatzes die umstrittenen Terrainveränderungen errichten liess, nahm er
in Kauf, dass er im Fall eines Rückbaus mit zusätzlichen Kosten zu rechnen
hätte. Dass diese in Höhe des vom Beschwerdeführer genannten Betrags (Fr. 135'486.-)
bzw. der von ihm eingereichten Offerte ausfallen würden, bleibt jedoch angesichts
des im nachträglich eingereichten Baugesuch vom 20. November 2009 eingesetzten
Betrags für die Baukosten in Höhe von Fr. 40'000.- mehr als fraglich.
Aufgrund des Ausmasses der Aufschüttungen kann jedenfalls nicht mehr von einem
geringen Eingriff in der Landwirtschaftszone und folglich einer geringfügigen
Abweichung der materiellen Vorschriften ausgegangen werden, sodass die bauliche
Ordnung und das Rechtsgleichheitsprinzip als verletzt erscheinen. Unter diesen
Umständen erweist sich die vom Beschwerdegegner 1 angeordnete Massnahme als
verhältnismässig. Weshalb die Modalitäten des Rückbaus, die im Entscheid des
Beschwerdegegners 1 in Ziff. 2.4–2.8 festgelegt wurden, aufzuheben wären, begründet
der Beschwerdeführer schliesslich nicht.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz die Bewilligungen bezüglich
des Allwetterplatzes in der gemessenen Grösse und dessen Lageverschiebung unter
gleichzeitiger Verfügung der von ihr genannten Auflagen nicht selbst erteilt
habe, sondern die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin 2 zurückwies. Letztere
hält an der Verweigerung der Lageverschiebung des Reitplatzes als einzige
verhältnismässige Massnahme fest, um die Nutzung des Zwischenstreifens als
Fahrzeugabstellplatz zu verhindern. Das Anbringen von Steinblöcken oder
Abschrankungen habe Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft. Die vom
Baurekursgericht verlangte Auflage würde ihrer Bewilligungspraxis zuwiderlaufen.
7.2
Vorhaben
in der Landwirtschaftszone bedürfen unabhängig von der Frage der Zonenkonformität
einer Bewilligung der Baudirektion (§ 7 Abs. 1 BVV in Verbindung mit Ziff. 1.2.1
des Anhangs der BVV), weshalb Letztere als erstinstanzliche Behörde in der
Angelegenheit grundsätzlich zum Entscheid berufen ist. Als Rekursinstanz amtet
das Baurekursgericht (§ 329 Abs. 1 PBG). Der Rekurs ist ein
reformatorisches Rechtsmittel. Das schliesst nicht aus, dass die Rekursbehörde
im Einzelfall auch bloss kassatorisch tätig sein kann, wenngleich diese
Möglichkeit im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist und diese nicht den
Regelfall bildet (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 10).
7.3
Somit war
es grundsätzlich zulässig, dass das Baurekursgericht die Sache bezüglich der
Lageverschiebung des Allwetterplatzes für eine neuerliche Prüfung an die
Beschwerdegegnerin 2 zurückwies. Dies erscheint denn auch angebracht, da es der
erstinstanzlichen Behörde möglich ist, bezüglich Fragen der Raumplanung und
Landschaft ihre Fachstellen beizuziehen, um die Bewilligung mit
Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG zu versehen, die für
den Einzelfall und nach Massgabe des ihr zustehenden Ermessens (vgl.
RB 1985 Nr. 119; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss.
Zürich 1991, S. 240 f. N. 460) am geeignetsten erscheinen. Unter
diesen Umständen, insbesondere angesichts des bestehenden Ermessensspielraums,
kann die Beschwerdegegnerin 2 auch nicht dazu verpflichtet werden, die
nachträgliche Bewilligung bezüglich der Lageverschiebung des Reitplatzes zu
erteilen. Aufgrund der notwendigen Anordnung von Auflagen und Bedingungen, die
insbesondere von den Fachstellen der Beschwerdegegnerin 2 empfohlen werden,
rechtfertigt sich auch die Rückweisung zur Erteilung der nachträglichen Bewilligung
für den Allwetterplatz in der gemessenen Grösse. Es sei angefügt, dass mit der
Gutheissung der Beschwerdebegehren, das Verwaltungsgericht solle die
entsprechenden Bewilligungen direkt selbst erteilen, der Rechtsmittelweg verkürzt
würde und der Entscheid schliesslich nur noch vom Bundesgericht mit Kognition
im Sinn von Art. 95 ff. BGG überprüft werden könnte. Dies wäre jedoch
nur insoweit im Interesse des Beschwerdeführers, als das Verwaltungsgericht
keine zusätzlichen Auflagen für die beantragten Bewilligungen erlassen würde.
7.4
Soweit die
Beschwerdegegnerin 2 an ihrer Auffassung festhält, die Verweigerung der
Lageverschiebung des Allwetterplatzes sei gerechtfertigt, ist darauf hinzuweisen,
dass ihr kein Beschwerderecht zukommt (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21
VRG). Nachdem der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der
Zulässigkeit des bestehenden Standorts des Allwetterplatzes nicht angefochten
hat, sind Ausführungen über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen zur
Verhinderung des Abstellens von Fahrzeugen vorliegend nicht weiter zu behandeln
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1).
8.
8.1
Unter
diesen Umständen ist nach Massgabe von § 13 Abs. 2 VRG auch nicht zu
beanstanden, dass die Rekursbehörde die Kosten dem Beschwerdeführer bzw. dem
Beschwerdegegnerin 2 auferlegte.
8.2
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm in unbegründeter Weise
keinerlei Parteientschädigung zugesprochen, obwohl er zumindest teilweise
obsiegt habe.
8.2.1
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im
Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, nämlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte
und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug
eines Rechtsbeistands rechtfertigte.
8.2.2
Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen von § 17
Abs. 2 lit. a VRG nicht gegeben seien. Es ist weder ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer hinsichtlich der umstrittenen Projektänderungen
komplizierte Sachverhalte darzulegen gehabt hätte, noch standen schwierige
Rechtsfragen zur Diskussion, zumal er über die bewilligungsfähige Grösse des
Allwetterplatzes Kenntnis hatte (vgl. E. 6.3) und insbesondere mit den Terrainveränderungen
in Kauf nahm, in unzulässiger Weise erheblich über das Bewilligte hinaus zu
bauen. Gründe für den Erhalt der Terrainveränderungen brachte er bereits in der
Stellungnahme zu den Feststellungen bzw. Bemerkungen des begutachtenden Ingenieurs
vor, was aufzeigt, dass er – entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters
– durchaus in der Lage ist, sich schriftlich auszudrücken. Mittels des
Merkblatts der Baudirektion "Pferdehaltung auf
Landwirtschaftsbetrieben" hatte er sich schliesslich über die
Rechtsgrundlagen und die zulässigen Masse eines Allwetterplatzes informieren
können.
9.
Unter
diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
Ein solcher Entscheid ist vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder – wie
bereits erwähnt – wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 4'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…