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Entscheid

VB.2011.00573

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00573

9. November 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1996, war Schüler an der

Kantonsschule X (Langzeitgymnasium). Am Ende der 2. Klasse wurde er wegen

ungenügender Leistungen und bereits bestehender provisorischer Promotion nicht

promoviert. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 teilte dies die Kantonsschule X

den Eltern von A mit und wies darauf hin, dass A die Klasse verlassen müsse,

eine Repetition an der Kantonsschule X jedoch möglich sei.

Erwägungen

II.

A liess durch seinen Vater am 16./21 Juli 2011

rekurrieren und die Aufhebung des Promotionsentscheids vom 7. Juli 2011,

die Rückweisung an den Klassenkonvent sowie die Neubeurteilung der Noten unter

Berücksichtigung der Legasthenie von A beantragen. Die Bildungsdirektion wies

den Rekurs mit Verfügung vom 5. September 2011 ab.

III.

A liess am 12./14. September 2011 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:

"1. Es

sei die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom

5.

September 2011 aufzuheben.

2.

Es sei

die Noten des Beschwerdeführers generell neu zu überdenken und die

medizinisch abgeklärte und diagnostizierte Teilleistungsstörung in Form einer

Legasthenie in angemessener Form zu berücksichtigen. Sodann sei eine

definitive Promotion des Beschwerdeführers auszusprechen.

3.

Es sei im

Zusammenhang mit dem Suizid des Onkels des Beschwerdeführers § 13 des

Promotionsreglements anzuwenden und den Beschwerdeführer definitiv zu

promovieren.

4.

Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

[…]"

Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom

26.

September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Kantonsschule X erstattete

am 26./27. September eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend die Promotion an einer

Mittelschule gemäss § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des

Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) steht

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

und §§ 42–44 e contrario VRG die Beschwerde ans Verwaltungsgericht

offen.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – mit hier

nicht einschlägigen Ausnahmen – ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die

Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen

dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt zugleich, dass die

bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung darstellt

und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo ihr das

Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich

eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die

Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch

ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die

Ermessensausübung nicht pflicht­gemäss erfolgte, namentlich wenn sie von

sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die

Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen

Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 ff.).

3.

Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde das Gesuch, es sei ihm

Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme zu geben, "um die Begründung

zu ergänzen". Diesem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da nach Ablauf

der (verkürzten) Beschwerdefrist die Begründung nicht mehr erweitert werden

kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8). Dem Beschwerdeführer wurde aber

Gelegenheit geboten, zu den Ausführungen in Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer die Verkürzung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz

rügt, ist dem nicht zu folgen: Zunächst steht der Vorinstanz bei der Verkürzung

der Frist und der Bemessung derselben ein grosses Ermessen zu, welches das

Verwaltungsgericht nach dem vorgängig Ausgeführten nicht auf Angemessenheit

überprüfen kann. Sodann war die Verkürzung im vorliegenden Verfahren ohne

weiteres gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer besucht zwar zur Zeit

provisorisch eine Klasse der Kantonsschule Z; es ist jedoch auch in seinem

Interesse, dass möglichst rasch über die Beschwerde entschieden werden kann und

er Klarheit über den Verbleib an der Kantonsschule Z bzw. die Repetition

einer Klasse an der Kantonsschule X hat.

4.

4.1

Die

Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt gemäss § 8

PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen

Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete

Fächer erteilen, sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§ 17

Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2009 [LS 413.211]).

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind gemäss § 9

PromotionsR erfüllt, wenn die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben

(lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. b).

Schüler der ersten beiden Klassen des Langzeitgymnasiums, welche diese

Bedingungen nicht erfüllen, werden provisorisch promoviert; sie werden jedoch

nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert waren (§ 10

Ingress und lit. b PromotionsR). Wer nicht promoviert wurde, ist zur

Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen, wobei während der

ganzen Mittelschulzeit nur einmal repetiert werden kann (§ 12 Abs. 1

und 2 PromotionsR).

4.2

Gemäss dem

Zeugnis für das Frühlingssemester 2011 weist der Beschwerdeführer eine doppelte

Summe der Noten unter 4 von 6 Punkten gegenüber einer Summe der Noten über 4

von 2.5 Punkten auf. Er kann demnach die ungenügenden Noten im Umfang von 3.5

Punkten nicht kompensieren. Zudem hat er in vier Fächern ungenügende Noten. Der

Beschwerdeführer erfüllt demnach die Voraussetzungen für eine definitive

Promotion nicht.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots

geltend, weil er aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werde. Sinngemäss

rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Zudem sei der Suizid seines

Onkels als besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR zu

berücksichtigen.

5.2

Gemäss Art. 8

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darf

niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer Behinderung. Daraus

leitet sich jedoch kein allgemeines Egalisierungsgebot ab; der Gesetzgeber wird

lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen zu

treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 BV). Eine Diskriminierung liegt vor, wenn

die Ungleichbehandlung einer Person allein an die Zugehörigkeit zu einer

bestimmten Gruppe anknüpft, welche tendenziell ausgegrenzt oder als

minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung ist eine qualifizierte Ungleichbehandlung

von Personen in gleicher Situation, die an Merkmale der betroffenen Person

anknüpft, welche einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren

Bestandteil der Identität dieser Person ausmachen (BGE 126 II 377 E. 6a,

135.

I 49 E. 4.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 684 ff.).

5.3

Gemäss Art. 8

Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen

der Behinderten vor. Der Bund ist diesem Gesetzgebungsauftrag mit Erlass des

Behindertengleichstellungsgesetzes nachgekommen; im Kanton Zürich besteht keine

vergleichbare gesetzliche Regelung. Aus Art. 8 Abs. 4 BV bzw. aus dem

Behindertengleichstellungsgesetz ergibt sich als Folge der fehlenden gesetzlichen

Regelung auf kantonaler Ebene jedoch keine umfassende Bundeskompetenz; die

bundesstaatliche Zuständigkeitsordnung bleibt bestehen (VGr, 6. April

2011, VB.2010.00696, E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 3 lit. f BehiG,

welcher Ausbildungsangebote diesem Gesetz unterstellt, findet deshalb nur

insofern Anwendung, als es sich um bundesrechtlich geregelte Bildungsangebote

handelt. Dies trifft insbesondere auf die Konkretisierung des Anspruchs auf

Grundschulunterricht zu, welcher sich direkt aus der Bundesverfassung ergibt (Art. 19

sowie Art. 62 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 20 Abs. 1

BehiG).

5.4

Es stellt

sich somit die Frage, ob der Begriff der Grundschule im Sinne der Bundesverfassung

bzw. des Behindertengleichstellungsgesetzes auch den Unterricht an einem Gymnasium

während der obligatorischen Schulzeit umfasst. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang

mit der Übernahme von Transportkosten eine Anwendbarkeit der zu Art. 19 BV

entwickelten Grundsätze auf das luzernische Untergymnasium abgelehnt (BGE 133 I

156.

E. 3.5 f. mit Hinweisen). Begründet wird dies namentlich damit,

dass das Untergymnasium als lediglich erster, bei der Entlassung aus der

obligatorischen Schulzeit noch unvollendeter Teil der gymnasialen Ausbildung

mit der Maturität die Hochschulreife herbeiführen soll. Die Mittelschule als

Ganzes stehe damit auf gleicher Stufe mit einer an die Volksschule

anschliessenden Berufsausbildung. Dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht

sei jedoch auch mit einem Besuch der Sekundarschule und nachmalig möglichem

Übertritt ins Kurzzeitgymnasium Genüge getan. Dem ist im Anwendungsbereich des

Behindertengleichstellungsgesetzes mit Blick auf das zürcherische Langzeitgymnasium

zu folgen. Auch im Kanton Zürich ist der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht

durch die Sekundarschule gewährleistet und ein Übertritt ins Kurzzeitgymnasium

nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit möglich, weshalb sich eine

Ausweitung der zum Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht entwickelten

Grundsätze auf den während der obligatorischen Schulzeit besuchten Unterricht

am Langzeitgymnasium nicht rechtfertigt.

Da sich der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht auf das

Gymnasium erstreckt, ist das Behindertengleichstellungsgesetz mangels

Bundeskompetenz auf den Unterricht am Gymnasium nicht direkt anwendbar, selbst

wenn dieser im Rahmen der obligatorischen Schulzeit stattfindet. Da der Kanton

Zürich kein spezifisches Behindertengleichstellungsrecht kennt, liegt die

Bedeutung des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes jedoch darin,

dass seine Bestimmungen den Gehalt des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8

Abs. 2 BV im Bereich des kantonalen Kompetenzbereichs konkretisieren (BGE

132.

I 82 [= Pra. 95/2006 Nr. 127] E. 2.3.2). Kantonale Erlasse

sind zudem stets im Hinblick auf anzuordnende Förderungs- und

Ausgleichsmassnahmen im Lichte von Art. 8 Abs. 4 BV zu überprüfen

(Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 8

N. 101).

5.5

Im Bereich

der Bildung folgt aus dem Diskriminierungsverbot namentlich, dass behinderten

Prüfungskandidaten zum Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils

formelle Erleichterungen zu gewähren sind. Dem kann beispielsweise durch

Anpassung der Prüfungszeit, Bewilligung zusätzlicher Hilfsmittel oder längerer

Pausen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG; BVGE

2008/26 E. 4.5 S. 389 mit Hinweisen). Der Nachteilsausgleich darf

jedoch nicht dazu führen, dass ein behinderter Kandidat als Folge der

besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber nicht behinderten Kandidaten bevorzugt

wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig zum Ziel, eine aus der Behinderung sich

ergebende Schlechterstellung auszugleichen. Insbesondere kann aus dem

Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, es seien die fachlichen

Anforderungen aufgrund der Behinderung herabzusetzen. Der Staat ist nicht

verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben, was zwangsläufig

zur Folge hat, dass die Ergreifung bestimmter Berufe nur einem beschränkten

Personenkreis offensteht. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne ihr

eigenes Verschulden die notwendigen Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu

führen, dass die Anforderungen einer Prüfung herabgesetzt werden (vgl. zum

Ganzen BGE 122 I 130 E. 3c; BGr, 18. Oktober 2002,

2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen ist schliesslich, dass der

Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung

indiziert ist und der Prüfungskandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in

hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich

gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (BVGE 2008/26

E. 4.5 S. 388).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer leidet an einer Teilleistungsstörung in Form einer Legasthenie,

womit er unter den Begriff eines "Menschen mit Behinderung" im Sinne

von Art. 2 Abs. 1 BehiG bzw. Art. 8 Abs. 4 BV fällt. Die

Beschwerdegegnerin und die Familie des Beschwerdeführers erarbeiteten deshalb

eine Vereinbarung, welche A gewisse Nachteilserleichterungen gewähren soll.

Namentlich sieht die Vereinbarung eine nur bedingte Bewertung typischer Legasthenie-Fehler

vor sowie eine Zeitzugabe von 20 %, wenn die Prüfung die Lektüre von einer

A4 Seite und mehr umfasst. Die Vereinbarung galt nur bis Frühlingssemester 2010;

aufgrund des Fehlens einer neuen Vereinbarung ist jedoch mit der Vorinstanz

davon auszugehen, dass sie über das Enddatum hinaus stillschweigend verlängert

wurde.

6.2

Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, die Berücksichtigung typischer Legastheniefehler

erfolge wohl deshalb "bedingt", weil bei zukünftigen Maturandinnen

und Maturanden ein gewisses unverzichtbares Sprachkönnen vorausgesetzt werde.

Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass bei einer Französischprüfung

von angeblich 12 Legastheniefehlern nur ein einziger gutgeschrieben worden sei.

Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, es sei nicht nachvollziehbar, wenn

schon vier oder fünf Jahre vor der Matura auf Nachteilserleichterungen

verzichtet werde.

Nach dem vorgängig unter 5.5 Ausgeführten sollen Nachteilserleichterungen

nur die sich aus der Behinderung ergebende Schlechterstellung ausgleichen,

können jedoch nicht dazu führen, dass fachliche Anforderungen herabgesetzt

werden. Die nur bedingte Berücksichtigung von typischen Legastheniefehlern

gemäss der Vereinbarung ist in diesem Kontext zu würdigen. Legastheniefehler

können demnach bei der Prüfungsbewertung nur dann ausser Betracht bleiben, wenn

damit die fachlichen Anforderungen einer Prüfung nicht herabgesetzt werden.

Hierzu hat die Beschwerdegegnerin bzw. die Französischlehrerin nachvollziehbar

dargelegt, dass es sich bei den durch die Logopädin angezeigten Legastheniefehlern

mehrheitlich um Fehler handelte, die den Schülern dieser Altersstufe häufig

unterlaufen. Liegt das Augenmerk einer Prüfung auf solchen Fehlern, kann eine

Berücksichtigung der Legasthenie nicht erfolgen, weil dies zwangsläufig zu

einer Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen würde. Dass bei den

eingereichten Französischprüfungen Legastheniefehler nur beschränkt oder gar

nicht berücksichtigt werden konnten, ist auf diesem Hintergrund und im Hinblick

auf den grossen Ermessensspielraum der Lehrerin nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer bringt über die eingereichten Französischprüfungen hinaus vor,

dass die Nachteilserleichterungen generell nicht oder praktisch nicht

eingehalten worden seien. Er hat es jedoch unterlassen, dies näher auszuführen.

Namentlich fehlt in den Akten ein Deutschaufsatz, in welchem angeblich die auf

die Legasthenie zurückzuführenden Fehler einen unsachgemässen Einfluss auf die

Höhe der Note hatten.

7.2

Das

Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (§ 7

Abs. 1 VRG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die

Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten durchbrochen (vgl. § 7 Abs. 2

VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch

relativiert, dass die rekurrierende oder beschwerdeführende Partei die ihre

Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen

hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine

Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b,

122.

II 385 E. 4c/cc). Die Untersuchungsmaxime befreit die

antragstellende Partei auch nicht davon, dass sie die Beweislast für die

Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten könnte; es fällt deshalb zu ihrem

Nachteil aus, wenn solche Tatsachen unbewiesen bleiben (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).

7.3

Der

Beschwerdeführer hätte demnach – wenn er pauschal rügt, es seien die Nachteilserleichterungen

nicht gewährt worden – sämtliche Prüfungen zu den Akten reichen müssen. Da er

dies unterlassen hat, bleibt seine unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung

unbewiesen. Auch die Einreichung von zwei Französischprüfungen vermag daran

nichts zu ändern: In diesem Fach fanden im Frühlingssemester 2011 gesamthaft

sieben schriftliche Prüfungen statt. Eine Überprüfung der Behauptung des

Beschwerdeführers würde voraussetzen, dass sämtliche Prüfungen beim

Verwaltungsgericht eingereicht worden wären und der Beschwerdeführer zudem dargelegt

hätte, welche auf die Legasthenie zurückzuführenden Fehler – obwohl der

Französischlehrerin zur Nachkorrektur unterbreitet – bei der Notengebung keine

Berücksichtigung gefunden hätten. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb er die

Folgen des fehlenden Beweises zu tragen hat. Entsprechend geht auch die Rüge

fehl, die Vorinstanz habe die fehlenden Beweise willkürlich interpretiert. Nachdem

der Beschwerdeführer die sich bei ihm befindenden Prüfungen nicht eingereicht

hatte, konnte die Vorinstanz infolge des fehlenden Beweises einzig auf die

glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin abstellen.

7.4

Entsprechend

kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich mangelhaften

Korrektur eines Deutschaufsatzes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer

belässt es bei pauschalen Ausführungen, wonach die Note des Deutschaufsatzes

nicht gerechtfertigt sei. Er unterlässt es indessen, dies anhand des ihm

überlassenen Deutschaufsatzes darzulegen sowie den Deutschaufsatz zu den Akten zu

reichen und dem Verwaltungsgericht damit die Möglichkeit der Überprüfung zu

eröffnen. Die daraus folgende Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu

tragen. Aus den Darlegungen des Deutschlehrers lässt sich keine Verletzung der

Vereinbarung erkennen, da offensichtlich vor allem inhaltliche Mängel zur

schlechten Aufsatznote beitrugen und mit der nur hälftigen Berücksichtigung von

Rechtschreibfehlern der "bedingten Bewertung" Rechnung getragen

wurde. Dass der Deutschlehrer bei Übernahme der Klasse des Beschwerdeführers

durch die Schulleitung nicht auf die Legasthenie und die entsprechende

Vereinbarung hingewiesen wurde, blieb ohne Folgen, da der Beschwerdeführer den

Deutschlehrer von sich aus darauf hinwies.

7.5

Wenn der

Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss rügt, die Beschwerdegegnerin hätte von

sich aus weitere Nachteilserleichterungen gewähren müssen, kann dem nicht

gefolgt werden. Zunächst hat der Beschwerdeführer offensichtlich von der

angebotenen Zeitverlängerung bei Prüfungen keinen oder praktisch keinen

Gebrauch gemacht, was nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist; diese kann

den Beschwerdeführer nicht zwingen, die ihm zugestandene Prüfungszeit voll

auszuschöpfen. Sollten sich zudem die gewährten Nachteilserleichterungen als

ungenügend herausgestellt haben, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, mit der

Bitte um zusätzliche Erleichterungen an die Beschwerdegegnerin heranzutreten.

Die Beschwerdegegnerin trifft keine Pflicht, die Wirksamkeit der gewährten

Erleichterungen von sich aus zu überprüfen.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Suizid seines Onkels sei als besonderer

Fall im Sinne von § 13 PromotionsR zu werten und er sei deshalb trotz

Nichterfüllens der Promotionsbedingungen zu promovieren.

Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen

zugunsten des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12

PromotionsR abweichen. Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn im

Bereich der persönlichen Verhältnisse des Schülers eine Ausnahmesituation

eingetreten ist und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten

ist (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1, und 6. April

2011, VB.2010.00696, E. 2.2).

8.2

Ein Suizid

im Familienumfeld, zumal wenn es sich – wie geltend gemacht – um eine

Bezugsperson handelt, kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 13

PromotionsR darstellen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedoch nur

zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn im wichtigen Grund

die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität

zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen,

dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im

Leistungsvermögen erfolgt. Ein solcher Leistungseinbruch als direkte Folge des

Suizids hat der Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet noch belegt. Im

Gegenteil macht er für das Fach Deutsch geltend, die Noten seien bis zum

Lehrerwechsel im Frühling immer genügend gewesen; den alsdann folgenden

Leistungsabfall führt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht auf den Suizid

zurück, wenn er ausführt, die Beschwerdegegnerin habe den Leistungsabfall zu

keiner Zeit auch nur ansatzweise plausibel erklärt. Da der Beschwerdeführer

zudem bereits im Herbstsemester 2010/2011, auf welches der vor Weihnachten begangene

Suizid nur einen bedingten Einfluss haben konnte, die Bedingungen für eine

definitive Promotion nicht erfüllte und wo ein Ausnahmefall nach § 13

PromtionsR auch nicht geltend gemacht wurde, kann kaum von einem markanten

Leistungseinbruch im Frühlingssemester 2011 ausgegangen werden. Demnach fehlt

es für die Anwendung von § 13 PromotionsR an der Kausalität zwischen dem

wichtigen Grund und der Nichterfüllung der Promotionsbedingungen. Entsprechend

erübrigt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei Verbleib in der Klasse

eine günstige Prognose gestellt werden könnte (vgl. hierzu VGr, 23. März

2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2).

9.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz – auch hinsichtlich der

Nebenfolgen – zu bestätigen.

10.

Bei diesem Ausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und kann dieser keine

Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Laut Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …