VB.2011.00573
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00573
9. November 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13724)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00573
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Mittelschule
/ Nichtpromotion,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1996, war Schüler an der
Kantonsschule X (Langzeitgymnasium). Am Ende der 2. Klasse wurde er wegen
ungenügender Leistungen und bereits bestehender provisorischer Promotion nicht
promoviert. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 teilte dies die Kantonsschule X
den Eltern von A mit und wies darauf hin, dass A die Klasse verlassen müsse,
eine Repetition an der Kantonsschule X jedoch möglich sei.
Erwägungen
II.
A liess durch seinen Vater am 16./21 Juli 2011
rekurrieren und die Aufhebung des Promotionsentscheids vom 7. Juli 2011,
die Rückweisung an den Klassenkonvent sowie die Neubeurteilung der Noten unter
Berücksichtigung der Legasthenie von A beantragen. Die Bildungsdirektion wies
den Rekurs mit Verfügung vom 5. September 2011 ab.
III.
A liess am 12./14. September 2011 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:
"1. Es
sei die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom
5.
September 2011 aufzuheben.
2.
Es sei
die Noten des Beschwerdeführers generell neu zu überdenken und die
medizinisch abgeklärte und diagnostizierte Teilleistungsstörung in Form einer
Legasthenie in angemessener Form zu berücksichtigen. Sodann sei eine
definitive Promotion des Beschwerdeführers auszusprechen.
3.
Es sei im
Zusammenhang mit dem Suizid des Onkels des Beschwerdeführers § 13 des
Promotionsreglements anzuwenden und den Beschwerdeführer definitiv zu
promovieren.
4.
Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
[…]"
Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom
26.
September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Kantonsschule X erstattete
am 26./27. September eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend die Promotion an einer
Mittelschule gemäss § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des
Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) steht
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
und §§ 42–44 e contrario VRG die Beschwerde ans Verwaltungsgericht
offen.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – mit hier
nicht einschlägigen Ausnahmen – ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die
Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen
dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt zugleich, dass die
bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung darstellt
und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo ihr das
Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich
eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die
Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch
ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die
Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von
sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die
Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen
Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 ff.).
3.
Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde das Gesuch, es sei ihm
Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme zu geben, "um die Begründung
zu ergänzen". Diesem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da nach Ablauf
der (verkürzten) Beschwerdefrist die Begründung nicht mehr erweitert werden
kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8). Dem Beschwerdeführer wurde aber
Gelegenheit geboten, zu den Ausführungen in Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Soweit der Beschwerdeführer die Verkürzung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz
rügt, ist dem nicht zu folgen: Zunächst steht der Vorinstanz bei der Verkürzung
der Frist und der Bemessung derselben ein grosses Ermessen zu, welches das
Verwaltungsgericht nach dem vorgängig Ausgeführten nicht auf Angemessenheit
überprüfen kann. Sodann war die Verkürzung im vorliegenden Verfahren ohne
weiteres gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer besucht zwar zur Zeit
provisorisch eine Klasse der Kantonsschule Z; es ist jedoch auch in seinem
Interesse, dass möglichst rasch über die Beschwerde entschieden werden kann und
er Klarheit über den Verbleib an der Kantonsschule Z bzw. die Repetition
einer Klasse an der Kantonsschule X hat.
4.
4.1
Die
Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt gemäss § 8
PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen
Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete
Fächer erteilen, sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§ 17
Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2009 [LS 413.211]).
Die Bedingungen für die definitive Promotion sind gemäss § 9
PromotionsR erfüllt, wenn die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben
(lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. b).
Schüler der ersten beiden Klassen des Langzeitgymnasiums, welche diese
Bedingungen nicht erfüllen, werden provisorisch promoviert; sie werden jedoch
nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert waren (§ 10
Ingress und lit. b PromotionsR). Wer nicht promoviert wurde, ist zur
Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen, wobei während der
ganzen Mittelschulzeit nur einmal repetiert werden kann (§ 12 Abs. 1
und 2 PromotionsR).
4.2
Gemäss dem
Zeugnis für das Frühlingssemester 2011 weist der Beschwerdeführer eine doppelte
Summe der Noten unter 4 von 6 Punkten gegenüber einer Summe der Noten über 4
von 2.5 Punkten auf. Er kann demnach die ungenügenden Noten im Umfang von 3.5
Punkten nicht kompensieren. Zudem hat er in vier Fächern ungenügende Noten. Der
Beschwerdeführer erfüllt demnach die Voraussetzungen für eine definitive
Promotion nicht.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
geltend, weil er aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werde. Sinngemäss
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Zudem sei der Suizid seines
Onkels als besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR zu
berücksichtigen.
5.2
Gemäss Art. 8
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darf
niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer Behinderung. Daraus
leitet sich jedoch kein allgemeines Egalisierungsgebot ab; der Gesetzgeber wird
lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen zu
treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 BV). Eine Diskriminierung liegt vor, wenn
die Ungleichbehandlung einer Person allein an die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe anknüpft, welche tendenziell ausgegrenzt oder als
minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung ist eine qualifizierte Ungleichbehandlung
von Personen in gleicher Situation, die an Merkmale der betroffenen Person
anknüpft, welche einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren
Bestandteil der Identität dieser Person ausmachen (BGE 126 II 377 E. 6a,
135.
I 49 E. 4.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 684 ff.).
5.3
Gemäss Art. 8
Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen
der Behinderten vor. Der Bund ist diesem Gesetzgebungsauftrag mit Erlass des
Behindertengleichstellungsgesetzes nachgekommen; im Kanton Zürich besteht keine
vergleichbare gesetzliche Regelung. Aus Art. 8 Abs. 4 BV bzw. aus dem
Behindertengleichstellungsgesetz ergibt sich als Folge der fehlenden gesetzlichen
Regelung auf kantonaler Ebene jedoch keine umfassende Bundeskompetenz; die
bundesstaatliche Zuständigkeitsordnung bleibt bestehen (VGr, 6. April
2011, VB.2010.00696, E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 3 lit. f BehiG,
welcher Ausbildungsangebote diesem Gesetz unterstellt, findet deshalb nur
insofern Anwendung, als es sich um bundesrechtlich geregelte Bildungsangebote
handelt. Dies trifft insbesondere auf die Konkretisierung des Anspruchs auf
Grundschulunterricht zu, welcher sich direkt aus der Bundesverfassung ergibt (Art. 19
sowie Art. 62 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 20 Abs. 1
BehiG).
5.4
Es stellt
sich somit die Frage, ob der Begriff der Grundschule im Sinne der Bundesverfassung
bzw. des Behindertengleichstellungsgesetzes auch den Unterricht an einem Gymnasium
während der obligatorischen Schulzeit umfasst. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang
mit der Übernahme von Transportkosten eine Anwendbarkeit der zu Art. 19 BV
entwickelten Grundsätze auf das luzernische Untergymnasium abgelehnt (BGE 133 I
156.
E. 3.5 f. mit Hinweisen). Begründet wird dies namentlich damit,
dass das Untergymnasium als lediglich erster, bei der Entlassung aus der
obligatorischen Schulzeit noch unvollendeter Teil der gymnasialen Ausbildung
mit der Maturität die Hochschulreife herbeiführen soll. Die Mittelschule als
Ganzes stehe damit auf gleicher Stufe mit einer an die Volksschule
anschliessenden Berufsausbildung. Dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht
sei jedoch auch mit einem Besuch der Sekundarschule und nachmalig möglichem
Übertritt ins Kurzzeitgymnasium Genüge getan. Dem ist im Anwendungsbereich des
Behindertengleichstellungsgesetzes mit Blick auf das zürcherische Langzeitgymnasium
zu folgen. Auch im Kanton Zürich ist der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht
durch die Sekundarschule gewährleistet und ein Übertritt ins Kurzzeitgymnasium
nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit möglich, weshalb sich eine
Ausweitung der zum Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht entwickelten
Grundsätze auf den während der obligatorischen Schulzeit besuchten Unterricht
am Langzeitgymnasium nicht rechtfertigt.
Da sich der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht auf das
Gymnasium erstreckt, ist das Behindertengleichstellungsgesetz mangels
Bundeskompetenz auf den Unterricht am Gymnasium nicht direkt anwendbar, selbst
wenn dieser im Rahmen der obligatorischen Schulzeit stattfindet. Da der Kanton
Zürich kein spezifisches Behindertengleichstellungsrecht kennt, liegt die
Bedeutung des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes jedoch darin,
dass seine Bestimmungen den Gehalt des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8
Abs. 2 BV im Bereich des kantonalen Kompetenzbereichs konkretisieren (BGE
132.
I 82 [= Pra. 95/2006 Nr. 127] E. 2.3.2). Kantonale Erlasse
sind zudem stets im Hinblick auf anzuordnende Förderungs- und
Ausgleichsmassnahmen im Lichte von Art. 8 Abs. 4 BV zu überprüfen
(Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 8
N. 101).
5.5
Im Bereich
der Bildung folgt aus dem Diskriminierungsverbot namentlich, dass behinderten
Prüfungskandidaten zum Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils
formelle Erleichterungen zu gewähren sind. Dem kann beispielsweise durch
Anpassung der Prüfungszeit, Bewilligung zusätzlicher Hilfsmittel oder längerer
Pausen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG; BVGE
2008/26 E. 4.5 S. 389 mit Hinweisen). Der Nachteilsausgleich darf
jedoch nicht dazu führen, dass ein behinderter Kandidat als Folge der
besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber nicht behinderten Kandidaten bevorzugt
wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig zum Ziel, eine aus der Behinderung sich
ergebende Schlechterstellung auszugleichen. Insbesondere kann aus dem
Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, es seien die fachlichen
Anforderungen aufgrund der Behinderung herabzusetzen. Der Staat ist nicht
verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben, was zwangsläufig
zur Folge hat, dass die Ergreifung bestimmter Berufe nur einem beschränkten
Personenkreis offensteht. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne ihr
eigenes Verschulden die notwendigen Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu
führen, dass die Anforderungen einer Prüfung herabgesetzt werden (vgl. zum
Ganzen BGE 122 I 130 E. 3c; BGr, 18. Oktober 2002,
2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen ist schliesslich, dass der
Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung
indiziert ist und der Prüfungskandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in
hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich
gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (BVGE 2008/26
E. 4.5 S. 388).
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer leidet an einer Teilleistungsstörung in Form einer Legasthenie,
womit er unter den Begriff eines "Menschen mit Behinderung" im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 BehiG bzw. Art. 8 Abs. 4 BV fällt. Die
Beschwerdegegnerin und die Familie des Beschwerdeführers erarbeiteten deshalb
eine Vereinbarung, welche A gewisse Nachteilserleichterungen gewähren soll.
Namentlich sieht die Vereinbarung eine nur bedingte Bewertung typischer Legasthenie-Fehler
vor sowie eine Zeitzugabe von 20 %, wenn die Prüfung die Lektüre von einer
A4 Seite und mehr umfasst. Die Vereinbarung galt nur bis Frühlingssemester 2010;
aufgrund des Fehlens einer neuen Vereinbarung ist jedoch mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass sie über das Enddatum hinaus stillschweigend verlängert
wurde.
6.2
Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, die Berücksichtigung typischer Legastheniefehler
erfolge wohl deshalb "bedingt", weil bei zukünftigen Maturandinnen
und Maturanden ein gewisses unverzichtbares Sprachkönnen vorausgesetzt werde.
Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass bei einer Französischprüfung
von angeblich 12 Legastheniefehlern nur ein einziger gutgeschrieben worden sei.
Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, es sei nicht nachvollziehbar, wenn
schon vier oder fünf Jahre vor der Matura auf Nachteilserleichterungen
verzichtet werde.
Nach dem vorgängig unter 5.5 Ausgeführten sollen Nachteilserleichterungen
nur die sich aus der Behinderung ergebende Schlechterstellung ausgleichen,
können jedoch nicht dazu führen, dass fachliche Anforderungen herabgesetzt
werden. Die nur bedingte Berücksichtigung von typischen Legastheniefehlern
gemäss der Vereinbarung ist in diesem Kontext zu würdigen. Legastheniefehler
können demnach bei der Prüfungsbewertung nur dann ausser Betracht bleiben, wenn
damit die fachlichen Anforderungen einer Prüfung nicht herabgesetzt werden.
Hierzu hat die Beschwerdegegnerin bzw. die Französischlehrerin nachvollziehbar
dargelegt, dass es sich bei den durch die Logopädin angezeigten Legastheniefehlern
mehrheitlich um Fehler handelte, die den Schülern dieser Altersstufe häufig
unterlaufen. Liegt das Augenmerk einer Prüfung auf solchen Fehlern, kann eine
Berücksichtigung der Legasthenie nicht erfolgen, weil dies zwangsläufig zu
einer Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen würde. Dass bei den
eingereichten Französischprüfungen Legastheniefehler nur beschränkt oder gar
nicht berücksichtigt werden konnten, ist auf diesem Hintergrund und im Hinblick
auf den grossen Ermessensspielraum der Lehrerin nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer bringt über die eingereichten Französischprüfungen hinaus vor,
dass die Nachteilserleichterungen generell nicht oder praktisch nicht
eingehalten worden seien. Er hat es jedoch unterlassen, dies näher auszuführen.
Namentlich fehlt in den Akten ein Deutschaufsatz, in welchem angeblich die auf
die Legasthenie zurückzuführenden Fehler einen unsachgemässen Einfluss auf die
Höhe der Note hatten.
7.2
Das
Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (§ 7
Abs. 1 VRG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die
Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten durchbrochen (vgl. § 7 Abs. 2
VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch
relativiert, dass die rekurrierende oder beschwerdeführende Partei die ihre
Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen
hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine
Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b,
122.
II 385 E. 4c/cc). Die Untersuchungsmaxime befreit die
antragstellende Partei auch nicht davon, dass sie die Beweislast für die
Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten könnte; es fällt deshalb zu ihrem
Nachteil aus, wenn solche Tatsachen unbewiesen bleiben (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).
7.3
Der
Beschwerdeführer hätte demnach – wenn er pauschal rügt, es seien die Nachteilserleichterungen
nicht gewährt worden – sämtliche Prüfungen zu den Akten reichen müssen. Da er
dies unterlassen hat, bleibt seine unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung
unbewiesen. Auch die Einreichung von zwei Französischprüfungen vermag daran
nichts zu ändern: In diesem Fach fanden im Frühlingssemester 2011 gesamthaft
sieben schriftliche Prüfungen statt. Eine Überprüfung der Behauptung des
Beschwerdeführers würde voraussetzen, dass sämtliche Prüfungen beim
Verwaltungsgericht eingereicht worden wären und der Beschwerdeführer zudem dargelegt
hätte, welche auf die Legasthenie zurückzuführenden Fehler – obwohl der
Französischlehrerin zur Nachkorrektur unterbreitet – bei der Notengebung keine
Berücksichtigung gefunden hätten. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb er die
Folgen des fehlenden Beweises zu tragen hat. Entsprechend geht auch die Rüge
fehl, die Vorinstanz habe die fehlenden Beweise willkürlich interpretiert. Nachdem
der Beschwerdeführer die sich bei ihm befindenden Prüfungen nicht eingereicht
hatte, konnte die Vorinstanz infolge des fehlenden Beweises einzig auf die
glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin abstellen.
7.4
Entsprechend
kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich mangelhaften
Korrektur eines Deutschaufsatzes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
belässt es bei pauschalen Ausführungen, wonach die Note des Deutschaufsatzes
nicht gerechtfertigt sei. Er unterlässt es indessen, dies anhand des ihm
überlassenen Deutschaufsatzes darzulegen sowie den Deutschaufsatz zu den Akten zu
reichen und dem Verwaltungsgericht damit die Möglichkeit der Überprüfung zu
eröffnen. Die daraus folgende Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu
tragen. Aus den Darlegungen des Deutschlehrers lässt sich keine Verletzung der
Vereinbarung erkennen, da offensichtlich vor allem inhaltliche Mängel zur
schlechten Aufsatznote beitrugen und mit der nur hälftigen Berücksichtigung von
Rechtschreibfehlern der "bedingten Bewertung" Rechnung getragen
wurde. Dass der Deutschlehrer bei Übernahme der Klasse des Beschwerdeführers
durch die Schulleitung nicht auf die Legasthenie und die entsprechende
Vereinbarung hingewiesen wurde, blieb ohne Folgen, da der Beschwerdeführer den
Deutschlehrer von sich aus darauf hinwies.
7.5
Wenn der
Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss rügt, die Beschwerdegegnerin hätte von
sich aus weitere Nachteilserleichterungen gewähren müssen, kann dem nicht
gefolgt werden. Zunächst hat der Beschwerdeführer offensichtlich von der
angebotenen Zeitverlängerung bei Prüfungen keinen oder praktisch keinen
Gebrauch gemacht, was nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist; diese kann
den Beschwerdeführer nicht zwingen, die ihm zugestandene Prüfungszeit voll
auszuschöpfen. Sollten sich zudem die gewährten Nachteilserleichterungen als
ungenügend herausgestellt haben, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, mit der
Bitte um zusätzliche Erleichterungen an die Beschwerdegegnerin heranzutreten.
Die Beschwerdegegnerin trifft keine Pflicht, die Wirksamkeit der gewährten
Erleichterungen von sich aus zu überprüfen.
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Suizid seines Onkels sei als besonderer
Fall im Sinne von § 13 PromotionsR zu werten und er sei deshalb trotz
Nichterfüllens der Promotionsbedingungen zu promovieren.
Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen
zugunsten des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12
PromotionsR abweichen. Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn im
Bereich der persönlichen Verhältnisse des Schülers eine Ausnahmesituation
eingetreten ist und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten
ist (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1, und 6. April
2011, VB.2010.00696, E. 2.2).
8.2
Ein Suizid
im Familienumfeld, zumal wenn es sich – wie geltend gemacht – um eine
Bezugsperson handelt, kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 13
PromotionsR darstellen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedoch nur
zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn im wichtigen Grund
die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität
zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen,
dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im
Leistungsvermögen erfolgt. Ein solcher Leistungseinbruch als direkte Folge des
Suizids hat der Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet noch belegt. Im
Gegenteil macht er für das Fach Deutsch geltend, die Noten seien bis zum
Lehrerwechsel im Frühling immer genügend gewesen; den alsdann folgenden
Leistungsabfall führt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht auf den Suizid
zurück, wenn er ausführt, die Beschwerdegegnerin habe den Leistungsabfall zu
keiner Zeit auch nur ansatzweise plausibel erklärt. Da der Beschwerdeführer
zudem bereits im Herbstsemester 2010/2011, auf welches der vor Weihnachten begangene
Suizid nur einen bedingten Einfluss haben konnte, die Bedingungen für eine
definitive Promotion nicht erfüllte und wo ein Ausnahmefall nach § 13
PromtionsR auch nicht geltend gemacht wurde, kann kaum von einem markanten
Leistungseinbruch im Frühlingssemester 2011 ausgegangen werden. Demnach fehlt
es für die Anwendung von § 13 PromotionsR an der Kausalität zwischen dem
wichtigen Grund und der Nichterfüllung der Promotionsbedingungen. Entsprechend
erübrigt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei Verbleib in der Klasse
eine günstige Prognose gestellt werden könnte (vgl. hierzu VGr, 23. März
2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2).
9.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz – auch hinsichtlich der
Nebenfolgen – zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und kann dieser keine
Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Laut Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …