VB.2011.00582
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00582
28. März 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14144)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2011.00582
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Einreise, Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 23. Mai 2005 heiratete der am 19. Oktober
1971 geborene kosovarische Staatsangehörige A in seiner Heimat die Schweizer
Bürgerin C und reiste am 10. Oktober 2005 in die Schweiz ein. Daraufhin
erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau,
am 27. Oktober 2010 dann eine Niederlassungsbewilligung.
Am 14. April 2010 ersuchte er um Nachzug seiner drei
aus einer vorherigen Ehe stammenden, im Kosovo wohnhaften Kinder D (geb. 1994),
E (geb. 1996) und F (geb. 1999). Während das Migrationsamt die Schweizer Vertretung
in G dazu ermächtigte, ein Visum an F zu erteilen, wies es die Nachzugsgesuche
hinsichtlich D und E mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 ab. Es erwog im
Wesentlichen, die Frist für den Nachzug der beiden älteren Kinder sei am
31. Dezember 2008 abgelaufen, da diese – im Gegensatz zu ihrem jüngeren
Bruder – im Zeitpunkt der Gesuchstellung über zwölf Jahre alt gewesen waren.
Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug lägen nicht vor.
Seit der Wohnsitznahme von A in der Schweiz würden die Kinder von dessen Eltern
betreut, und die Kindsmutter pflege im Rahmen ihres Besuchsrechts regelmässigen
Kontakt. Spätestens seit A im Oktober 2007 eine Stelle als Vollzeitmitarbeiter
angetreten habe, hätte er den Nachzug seiner Kinder beantragen können. Sodann
möge es zwar zutreffen, dass die betreuenden Grosseltern aufgrund körperlicher
Leiden die Betreuung ihrer Enkel nicht mehr im selben Umfang ausüben könnten,
doch seien D und E altersbedingt weitgehend selbständig. Ferner wäre bei einem
Nachzug in die Schweiz wegen kultureller, sprachlicher und schulischer
Unterschiede mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen.
Schliesslich habe A die Trennung von seinen Töchtern freiwillig herbeigeführt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs mit Entscheid vom
12.
August 2011 ab. Sie kam zum Schluss, der in der Schweiz
niedergelassene A könne sich zwar grundsätzlich auf die Garantie des Familienlebens
mit seinen Töchtern berufen, doch erweise sich der Eingriff in dieses Recht als
rechtmässig.
III.
Hiergegen liess A am 16. September 2011 mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt
anzuweisen, die Einreise von D und E zum Verbleib bei ihrem Vater zu bewilligen.
Eventualiter sie die Sache zum Neuentscheid ans Migrationsamt zurückzuweisen.
Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2
Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und -unterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich nicht nur auf den Schutz des Familienlebens zwischen
ihm und seinen Töchtern, sondern zusätzlich auf die Beziehung der Mädchen zu
ihrem Bruder F, der mittlerweile in der Schweiz lebt. Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) schützen ausschliesslich
tatsächlich gelebtes Familienleben; für die Kernfamilie, nämlich die
Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten
wird das Bestehen solcher Bande vermutet; bei Beziehungen des erweiterten
Familienlebens, so auch bei denjenigen zwischen minderjährigen Geschwistern,
ist hingegen dessen Effektivität nachzuweisen (VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.000627,
E. 3.1.2, unpubliziert). Immerhin lebten die Geschwister in ihrer Heimat
zusammen; ob vorliegend von einem tatsächlich gelebten Familienleben zwischen
den D und E einerseits und ihrem jüngeren Bruder F andererseits auszugehen ist
und die Garantie des Familienlebens überhaupt tangiert wäre, kann indessen aus
folgenden Gründen offenbleiben.
2.2
Ein
Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2
EMRK und Art. 36 BV statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung
und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich erscheint; zudem muss der
Eingriff gesetzlich vorgesehen sein. Mit anderen Worten ist zwischen den
widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung zum einen und an
deren Verweigerung zum anderen abzuwägen; die Interessen an der Verweigerung
der Bewilligung müssen dabei in dem Sinn überwiegen, dass der Eingriff als notwendig
erscheint (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf
das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 dem
Kindeswohl Rechnung zu tragen.
3.
3.1
Gesetzliche
Grundlage für den Eingriff stellt das Ausländergesetz dar. Der aus Art. 43
Abs. 1 AuG fliessende Anspruch auf Nachzug von ledigen Kindern unter 18
Jahren durch Personen mit Niederlassungsbewilligung wird durch die
Fristenregelung in Art. 47 AuG insofern eingeschränkt. Danach bestehen
hinsichtlich der Beziehung von D und E zum Beschwerdeführer Nachzugsfristen (Art. 47
Abs. 1 AuG), während eine Bewilligungserteilung zum Familiennachzug unter
Geschwistern nicht vorgesehen ist.
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, hat der
Beschwerdeführer die einjährige Nachzugsfrist für seine beiden Töchter verpasst.
Auch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an F hat keine neue Frist für den
Nachzug seiner Schwestern ausgelöst. Insoweit macht der Beschwerdeführer auch nichts
Abweichendes geltend.
3.2
Art. 47
Abs. 4 AuG definiert jedoch, gerade weil ein absolutes Erlöschen des Rechtsanspruchs
auf Familiennachzug zufolge Ablaufs der Nachzugsfristen mit Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV kaum vereinbar wäre, die Voraussetzungen eines
nachträglichen Familiennachzugs. Die geforderten wichtigen familiären Gründe im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG sind in einer mit dem Grundrecht auf
Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vereinbaren
Weise auszulegen (VGr, 27. Dezember 2011, a. a. o.,
E. 4.2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.2 mit Hinweis,
auch zum Folgenden).
Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen
Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Sodann kommt bei der
Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die unter dem früheren
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG), entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen (BGE
136.
II 78 E. 4.7; BGr, 1. April 2011,2C_711/2010, E. 2.3.1 und
BGr, 4. Januar 2010,2C_709/2009, E. 5.1.1; vgl. zu dieser Praxis:
BGE 136 II 78 E. 4.1; 133 II 6 E. 3.1, 5.3 und 5.5; 126 II 329 E. 2
und 3; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 17
ANAG müssen stichhaltige Gründe für die Übersiedlung eines Kinds in die Schweiz
zu einem Elternteil gegeben sein (vgl. BGr, 2. September 2008,
2C_198/2008, E. 2.2). Dies ist etwa der Fall, wenn bei Kindern die
weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland nicht mehr gewährleistet ist
(beispielsweise Tod oder Krankheit der betreuenden Person), wobei allerdings
davon auszugehen ist, dass im Heimatland regelmässig alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen,
beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner
bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE
133.
II 6 E. 3.1). Zu berücksichtigen sind die aktuellen
Betreuungsbedürfnisse des Kindes, welche sich hinsichtlich Art und Intensität
mit zunehmendem Alter und erhöhter Selbständigkeit verändern (BGr,
13.
April 2004,2A.601/2003, E. 2.4.1).
Sodann sind sämtliche Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht bloss auf die
bisherigen Verhältnisse an; auch nachträglich eingetretene oder gar künftige
Umstände können wesentlich werden. Damit die persönliche und familiäre Situation
der Kinder und ihre Integrationschancen in der Schweiz umfassend berücksichtigt
werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungsniveau und ihre
Sprachkenntnisse in Rechnung zu stellen (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Eine
Übersiedlung in ein anderes Land stellt vor allem für Kinder bzw. Jugendliche,
die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten (vgl. Art. 47 Abs. 1
AuG), einen bedeutenden Eingriff dar. Insbesondere dann, wenn sie die Sprache
der Gegend, in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen, führt der
Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und ist – zumindest anfänglich –
mit erheblichen Problemen verbunden. Das Kindeswohl kann also auch für die
Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Zu berücksichtigen ist, dass die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge
die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt nicht
in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die
Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine
gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu
beantragen (BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4).
4.
4.1
Aus dem
Gesagten folgt, dass die Bewilligung des Nachzugs von F für sich allein keinen
wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für den
Nachzug seiner beiden älteren Schwestern bildet. D und E sind angesichts ihres
fortgeschrittenen Jugendalters in ihrer Heimat verwurzelt, wo sie ihr gesamtes
Leben verbracht haben. Eine Integration in der Schweiz würde – trotz ihrer
guten Schulnoten im Heimatland – zwangsläufig mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden sein. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die mittlerweile
15- und 17-jährigen Töchter des Beschwerdeführers keiner physischen Betreuung
mehr bedürfen, die ihre Grosseltern aufgrund ihrer körperlichen Verfassung allenfalls
nicht mehr leisten könnten. Sie bleiben ferner trotz des bewilligten Familiennachzugs
ihres Bruders nicht allein und ohne familiäre Bande in der Heimat zurück. Die
Betreuungsverhältnisse im Heimatland haben sich demnach nicht in einer Weise
verändert, die einen Nachzug erforderte. Schliesslich vermag der
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb er den Nachzug
seiner Kinder erst rund fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz und
damit deutlich nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfrist für die beiden älteren
Töchter beantragt hat. Allein der Umstand, dass er die Weiterentwicklung seiner
noch jungen Ehe habe abwarten wollen, reicht jedenfalls nicht aus, um
ausnahmsweise einen nachträglichen Nachzug zu gestatten.
4.2
Was das
überwiegende öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Nachzugsgesuchs
sowie dessen Verhältnismässigkeit betrifft, kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus diesen Gründen erweist sich der
rekursabweisende Entscheid als rechtmässig. Für die – ohne weitere Begründung –
eventualiter beantragte Rückweisung an den Beschwerdegegner bleibt unter diesen
Umständen kein Raum. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann schliesslich auch von
einer Parteibefragung abgesehen werden.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…