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Entscheid

VB.2011.00582

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00582

28. März 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14144)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 23. Mai 2005 heiratete der am 19. Oktober

1971 geborene kosovarische Staatsangehörige A in seiner Heimat die Schweizer

Bürgerin C und reiste am 10. Oktober 2005 in die Schweiz ein. Daraufhin

erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau,

am 27. Oktober 2010 dann eine Niederlassungsbewilligung.

Am 14. April 2010 ersuchte er um Nachzug seiner drei

aus einer vorherigen Ehe stammenden, im Kosovo wohnhaften Kinder D (geb. 1994),

E (geb. 1996) und F (geb. 1999). Während das Migrationsamt die Schweizer Vertretung

in G dazu ermächtigte, ein Visum an F zu erteilen, wies es die Nachzugsgesuche

hinsichtlich D und E mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 ab. Es erwog im

Wesentlichen, die Frist für den Nachzug der beiden älteren Kinder sei am

31. Dezember 2008 abgelaufen, da diese – im Gegensatz zu ihrem jüngeren

Bruder – im Zeitpunkt der Gesuchstellung über zwölf Jahre alt gewesen waren.

Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug lägen nicht vor.

Seit der Wohnsitznahme von A in der Schweiz würden die Kinder von dessen Eltern

betreut, und die Kindsmutter pflege im Rahmen ihres Besuchsrechts regelmässigen

Kontakt. Spätestens seit A im Oktober 2007 eine Stelle als Vollzeitmitarbeiter

angetreten habe, hätte er den Nachzug seiner Kinder beantragen können. Sodann

möge es zwar zutreffen, dass die betreuenden Grosseltern aufgrund körperlicher

Leiden die Betreuung ihrer Enkel nicht mehr im selben Umfang ausüben könnten,

doch seien D und E altersbedingt weitgehend selbständig. Ferner wäre bei einem

Nachzug in die Schweiz wegen kultureller, sprachlicher und schulischer

Unterschiede mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen.

Schliesslich habe A die Trennung von seinen Töchtern freiwillig herbeigeführt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs mit Entscheid vom

12.

August 2011 ab. Sie kam zum Schluss, der in der Schweiz

niedergelassene A könne sich zwar grundsätzlich auf die Garantie des Familienlebens

mit seinen Töchtern berufen, doch erweise sich der Eingriff in dieses Recht als

rechtmässig.

III.

Hiergegen liess A am 16. September 2011 mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt

anzuweisen, die Einreise von D und E zum Verbleib bei ihrem Vater zu bewilligen.

Eventualiter sie die Sache zum Neuentscheid ans Migrationsamt zurückzuweisen.

Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2

Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und -unterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich nicht nur auf den Schutz des Familienlebens zwischen

ihm und seinen Töchtern, sondern zusätzlich auf die Beziehung der Mädchen zu

ihrem Bruder F, der mittlerweile in der Schweiz lebt. Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) schützen ausschliesslich

tatsächlich gelebtes Familienleben; für die Kernfamilie, nämlich die

Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten

wird das Bestehen solcher Bande vermutet; bei Beziehungen des erweiterten

Familienlebens, so auch bei denjenigen zwischen minderjährigen Geschwistern,

ist hingegen dessen Effektivität nachzuweisen (VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.000627,

E. 3.1.2, unpubliziert). Immerhin lebten die Geschwister in ihrer Heimat

zusammen; ob vorliegend von einem tatsächlich gelebten Familienleben zwischen

den D und E einerseits und ihrem jüngeren Bruder F andererseits auszugehen ist

und die Garantie des Familienlebens überhaupt tangiert wäre, kann indessen aus

folgenden Gründen offenbleiben.

2.2

Ein

Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2

EMRK und Art. 36 BV statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in

einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche

Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung

und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich erscheint; zudem muss der

Eingriff gesetzlich vorgesehen sein. Mit anderen Worten ist zwischen den

widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung zum einen und an

deren Verweigerung zum anderen abzuwägen; die Interessen an der Verweigerung

der Bewilligung müssen dabei in dem Sinn überwiegen, dass der Eingriff als notwendig

erscheint (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf

das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 dem

Kindeswohl Rechnung zu tragen.

3.

3.1

Gesetzliche

Grundlage für den Eingriff stellt das Ausländergesetz dar. Der aus Art. 43

Abs. 1 AuG fliessende Anspruch auf Nachzug von ledigen Kindern unter 18

Jahren durch Personen mit Niederlassungsbewilligung wird durch die

Fristenregelung in Art. 47 AuG insofern eingeschränkt. Danach bestehen

hinsichtlich der Beziehung von D und E zum Beschwerdeführer Nachzugsfristen (Art. 47

Abs. 1 AuG), während eine Bewilligungserteilung zum Familiennachzug unter

Geschwistern nicht vorgesehen ist.

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, hat der

Beschwerdeführer die einjährige Nachzugsfrist für seine beiden Töchter verpasst.

Auch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an F hat keine neue Frist für den

Nachzug seiner Schwestern ausgelöst. Insoweit macht der Beschwerdeführer auch nichts

Abweichendes geltend.

3.2

Art. 47

Abs. 4 AuG definiert jedoch, gerade weil ein absolutes Erlöschen des Rechtsanspruchs

auf Familiennachzug zufolge Ablaufs der Nachzugsfristen mit Art. 8 EMRK

und Art. 13 BV kaum vereinbar wäre, die Voraussetzungen eines

nachträglichen Familiennachzugs. Die geforderten wichtigen familiären Gründe im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG sind in einer mit dem Grundrecht auf

Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vereinbaren

Weise auszulegen (VGr, 27. Dezember 2011, a. a. o.,

E. 4.2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.2 mit Hinweis,

auch zum Folgenden).

Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen

Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Sodann kommt bei der

Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die unter dem früheren

Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

(ANAG), entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen (BGE

136.

II 78 E. 4.7; BGr, 1. April 2011,2C_711/2010, E. 2.3.1 und

BGr, 4. Januar 2010,2C_709/2009, E. 5.1.1; vgl. zu dieser Praxis:

BGE 136 II 78 E. 4.1; 133 II 6 E. 3.1, 5.3 und 5.5; 126 II 329 E. 2

und 3; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 17

ANAG müssen stichhaltige Gründe für die Übersiedlung eines Kinds in die Schweiz

zu einem Elternteil gegeben sein (vgl. BGr, 2. September 2008,

2C_198/2008, E. 2.2). Dies ist etwa der Fall, wenn bei Kindern die

weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland nicht mehr gewährleistet ist

(beispielsweise Tod oder Krankheit der betreuenden Person), wobei allerdings

davon auszugehen ist, dass im Heimatland regelmässig alternative

Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen,

beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner

bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE

133.

II 6 E. 3.1). Zu berücksichtigen sind die aktuellen

Betreuungsbedürfnisse des Kindes, welche sich hinsichtlich Art und Intensität

mit zunehmendem Alter und erhöhter Selbständigkeit verändern (BGr,

13.

April 2004,2A.601/2003, E. 2.4.1).

Sodann sind sämtliche Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht bloss auf die

bisherigen Verhältnisse an; auch nachträglich eingetretene oder gar künftige

Umstände können wesentlich werden. Damit die persönliche und familiäre Situation

der Kinder und ihre Integrationschancen in der Schweiz umfassend berücksichtigt

werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungsniveau und ihre

Sprachkenntnisse in Rechnung zu stellen (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Eine

Übersiedlung in ein anderes Land stellt vor allem für Kinder bzw. Jugendliche,

die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten (vgl. Art. 47 Abs. 1

AuG), einen bedeutenden Eingriff dar. Insbesondere dann, wenn sie die Sprache

der Gegend, in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen, führt der

Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und ist – zumindest anfänglich –

mit erheblichen Problemen verbunden. Das Kindeswohl kann also auch für die

Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Zu berücksichtigen ist, dass die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge

die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt nicht

in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die

Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine

gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu

beantragen (BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4).

4.

4.1

Aus dem

Gesagten folgt, dass die Bewilligung des Nachzugs von F für sich allein keinen

wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für den

Nachzug seiner beiden älteren Schwestern bildet. D und E sind angesichts ihres

fortgeschrittenen Jugendalters in ihrer Heimat verwurzelt, wo sie ihr gesamtes

Leben verbracht haben. Eine Integration in der Schweiz würde – trotz ihrer

guten Schulnoten im Heimatland – zwangsläufig mit erheblichen Schwierigkeiten

verbunden sein. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die mittlerweile

15- und 17-jährigen Töchter des Beschwerdeführers keiner physischen Betreuung

mehr bedürfen, die ihre Grosseltern aufgrund ihrer körperlichen Verfassung allenfalls

nicht mehr leisten könnten. Sie bleiben ferner trotz des bewilligten Familiennachzugs

ihres Bruders nicht allein und ohne familiäre Bande in der Heimat zurück. Die

Betreuungsverhältnisse im Heimatland haben sich demnach nicht in einer Weise

verändert, die einen Nachzug erforderte. Schliesslich vermag der

Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb er den Nachzug

seiner Kinder erst rund fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz und

damit deutlich nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfrist für die beiden älteren

Töchter beantragt hat. Allein der Umstand, dass er die Weiterentwicklung seiner

noch jungen Ehe habe abwarten wollen, reicht jedenfalls nicht aus, um

ausnahmsweise einen nachträglichen Nachzug zu gestatten.

4.2

Was das

überwiegende öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Nachzugsgesuchs

sowie dessen Verhältnismässigkeit betrifft, kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus diesen Gründen erweist sich der

rekursabweisende Entscheid als rechtmässig. Für die – ohne weitere Begründung –

eventualiter beantragte Rückweisung an den Beschwerdegegner bleibt unter diesen

Umständen kein Raum. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann schliesslich auch von

einer Parteibefragung abgesehen werden.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…