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Entscheid

VB.2011.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00589

4. April 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14162)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Ausschuss Bau und

Infrastruktur der Stadt Bülach bewilligte der A AG am 19. Januar 2011

unter Nebenbestimmungen die Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt

29 Wohnungen und einer Tiefgarage für 49 Motorfahrzeuge auf dem Grundstück Kat.-Nr.

01 am E-Weg 02, 03 und 04 in Bülach. Diesen Beschluss eröffnete die Behörde am

25. Januar 2011 zusammen mit der Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 6. Dezember 2010, womit die Zustimmungen bezüglich Lage an

einer Staatsstrasse, Einhaltung der Lärm-Belastungsgrenzwerte,

arbeitsrechtliche Planbegutachtung und Aussenlärm erteilt worden waren. Im

südwestlichen Bereich des langgezogenen Baugrundstücks, der gemäss Bau- und

Zonenordnung der Stadt Bülach vom 8. Juli 1996 (mit späteren Änderungen;

BZO) in der Wohnzone W 3.0 (ES II) liegt, befindet sich ein Parkplatz; der

nordöstliche Bereich ist unbebaut und der Zone WG 3.0A (ES III) zugeschieden.

Erwägungen

II.

Gegen beide Entscheide erhob die C AG

Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel am 18. August

2011.

gut und hob die kommunale Baubewilligung vom 19. Januar 2011 sowie

die Verfügung der Baudirektion vom 6. Dezember 2010 auf.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September

2011.

liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 18. August 2011 aufzuheben sowie die kommunale

Baubewilligung und die Verfügung der Baudirektion wiederherzustellen. Ausserdem

verlangte sie eine Parteientschädigung.

In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober

2011.

schloss das Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Der Ausschuss

Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach beantragte am 17. Oktober 2011

sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Die Baudirektion erklärte am 18. Oktober

2011.

Verzicht auf Stellungnahme. Die C AG liess am 11. November 2011

– unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die Abweisung der Beschwerde

beantragen. Mit Replik vom 9. Dezember 2011 und Duplik vom 5. Januar

2012.

hielten die privaten Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Befugnis der im Rekursverfahren unterlegenen Baugesuchstellerin, sich vor Verwaltungsgericht

für die Wiederherstellung der Baubewilligung einzusetzen, steht offenkundig

fest.

1.2

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Baurekursgericht der Beschwerdegegnerin

zu Unrecht die Rekurslegitimation zuerkannt.

Zu Rekurs und Beschwerde ist

gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Es genügt, wenn

die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen – materieller oder ideeller

Art – geltend gemacht wird. Zulässig sind alle Argumente und die Anrufung aller

Rechtssätze, die im Ergebnis zur Gutheissung des Antrags führen; es ist weder

ein rechtlich geschütztes Interesse erforderlich noch muss das vorgebrachte

Interesse unter den Schutzzweck einer als verletzt angerufenen Rechtsnorm

fallen (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 7c; RB 1980 Nr. 7; VGr, 17. November

2010, VB.2010.00184, E. 1.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 21). Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist

nach dieser Bestimmung gegeben, wenn für ihn eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er durch die Erteilung der

Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen

qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er

Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu mindern vermag (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 440). Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs-

und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung

entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, die Sachumstände zu

substanziieren, welche die Legitimation begründen sollen. An diese Darlegung

dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund

der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das

Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn unmittelbar

berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40; VGr,

17.

November 2010, VB.2010.00184, E. 1.2).

Die Beschwerdegegnerin ist

Eigentümerin des südwestlich an das Baugrundstück anstossenden Grundstücks Kat.-Nr.

05, wo sie eine Gastwirtschaft betreibt. Sie steht damit in einer engen nachbarlichen

Raumbeziehung zum streitbetroffenen Bauprojekt. Sodann wird sie mehr als

irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen.

Es ist unbestritten, dass die Parkfelder durch die Gäste des

Restaurationsbetriebs genutzt werden; ob hierfür eine genügende Rechtsgrundlage

besteht, ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rekurslegitimation der

Nachbarin nicht weiter zu prüfen. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend

festhält, verschafft nach ständiger Rechtsprechung auch die bloss geltend

gemachte und aufgrund einer summarischen Würdigung nicht auszuschliessende Beeinträchtigung

– hier der Verlust von Fahrzeugabstellplätzen und mittelbar eine Einbusse an Gästen

– die Anfechtungsbefugnis. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in der

Rekursschrift die Missachtung der kommunalrechtlichen Abgrabungsvorschriften

sowie eine ungerechtfertigte Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der

Gebäudehöhen an den Nordfassaden beanstandet hat. Auch diese Rügen verschaffen

der Nachbarin ohne Weiteres den Zugang zum Rekursverfahren. Mit ihrem Rekurs

bekämpfte die Beschwerdegegnerin einen von ihr als gesetzwidrig zu voluminös

erachteten Baukörper. Daran hat sie als unmittelbare Nachbarin offensichtlich

ein schützenswertes Interesse. Das Baurekursgericht ist daher zu Recht auf den

Rekurs eingetreten.

2.

Zunächst ist zu klären, inwiefern das zu beurteilende

Bauvorhaben von Bauvorschriften abweicht und entsprechend auf eine

Ausnahmebewilligung angewiesen ist.

2.1

Vorliegend

statuiert die BZO keine Geschosszahlvorschriften. Nach der Rechtsprechung hat

dies zur Folge, dass die Flachdachbaute innerhalb des durch die Gebäude- und

Firsthöhe vorgegebenen Profils frei gestaltet werden kann. Die Profillinie von § 292

PBG wird unter diesen Umständen nicht bei der tatsächlichen Gebäudehöhe,

sondern bei der theoretischen Gebäudehöhe – vorliegend 10,5 m

– angesetzt (RB 1999 Nr. 121; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 931 mit Skizze).

2.2

Ziffer

4.1.1

BZO gestattet in der Zone W3.0 eine Gebäudehöhe von höchstens

10,5 m; dasselbe bestimmt Ziffer 5.1.1 BZO für die Zone WG 3.0A. Das

Terrain darf gemäss Ziffer 12.6 Abs. 2 BZO um höchstens 1,5 m

abgegraben werden, sofern dadurch die sichtbare Fassade nicht höher wird als

die zulässige Gebäudehöhe. Das Baurekursgericht hat in Übereinstimmung mit den

Baugesuchsplänen ausgeführt, dass alle drei Häuser unter Mitberücksichtigung

der Abgrabungen deutlich übermässige Gebäude- bzw. Fassadenhöhen aufwiesen. Die

Südostfassaden der Häuser A und B seien 10,35 m, jene des Hauses C 10,75 m

hoch; dazu kämen noch Abgrabungen von 90 cm bei den beiden erstgenannten

sowie von 50–80 cm beim letztgenannten. An den Nordwestfassaden sollten

gar Abgrabungen von 1,5 m durchgeführt werden, was zu sichtbaren Fassaden

von 15 m (Haus A) bzw. von 13,75 m (Häuser B und C) führe. Daran

würde auch eine "mittige Platzierung" des Attikageschosses nichts

ändern (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.4.3).

2.3

Die Baubewilligung äussert sich nicht näher zum

Verhältnis zwischen der in Ziffern 4.1.1 und 5.1.1 BZO normierten Gebäudehöhe

und der in Ziffer 12.6 Abs. 2 BZO auf ein Mass von 1,5 m beschränkten

Abgrabung. Die Gebäudehöhe ist gemäss § 280 Abs. 1 PBG ab dem

gewachsenen Terrain zu berechnen und ergibt sich hier aus den bewilligten Plänen

(Plan Nr. 100-08 "Fassaden Süd-West Haus A / Nord-Ost Haus C"

und Plan Nr. 100-07 "Fassaden Nord-West / Süd-Ost Haus A/B/C").

Daraus ergeben sich die vom Baurekursgericht beanstandeten Überschreitungen der

Gebäudehöhe bzw. der Höhe der sichtbaren Fassaden (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.4.3).

Zusammengefasst überschreitet das

Bauvorhaben die maximale Gebäudehöhe von 10,5 m zumindest auf der Südostseite

des Hauses C (ca. 10,75 m). Zudem wird bei allen drei Häusern auf der Süd- und

auf der Nordseite die Abgrabungsvorschrift von Ziff. 12.6 Abs. 3 BZO

verletzt. Schliesslich steht das Projekt im Widerspruch zu § 292 PBG, da

die bei der theoretischen Gebäudehöhe von 10,5 m angesetzte Profillinie

auf der Nordseite bei allen drei Häusern auf der ganzen Länge (und nicht nur

auf einem Drittel) durchstossen wird.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das

Vorliegen einer Ausnahmesituation, welche die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung rechtfertige, zu Unrecht verneint.

3.1

Eine Ausnahmebewilligung ist gemäss § 220 PBG zu

erteilen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der

Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung

darf überdies nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der

sie befreit, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2).

Schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die

auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3).

Besondere, eine Ausnahmesituation

begründende Verhältnisse können in der Eigenart des Bauwerks, der Architektur

oder in der Zweckbestimmung des Gebäudes liegen – insbesondere jedoch in der

Form, Lage oder Topografie des Baugrundstücks (vgl. RB 1985 Nr. 103 = BEZ

1986.

Nr. 4; RB 1981 Nr. 126; RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981

Nr. 34; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1127 ff.; Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 690).

Das Institut der Ausnahmebewilligung soll dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit dort Nachachtung verschaffen, wo die Anwendung der gesetzlichen

Regelung zu Resultaten führen würde, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat und

durch kein öffentliches Interesse gedeckt sind (RB 1985 Nr. 102). Eine

Ausnahmebewilligung bezweckt daher, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu

beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht

mithin um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift. Die Ausnahmebewilligung

darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen,

die sich praktisch immer anführen liessen; auf diesem Weg würde nämlich das

Gesetz geändert (BGE 117 Ib 125 E. 6d mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 1128 f.).

3.2

Der

Ausschuss Bau und Infrastruktur hat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für

"die Überschreitung der Gebäudehöhe auf der Nordseite bzw. die

asymmetrische Anordnung der Attikageschosse" mit städtebaulichen

Überlegungen sowie mit einem verbesserten Schallschutz gerechtfertigt. Dem hat

das Baurekursgericht entgegengehalten, dass eine Vielzahl von Bauparzellen an

einer Bahnlinie oder an einer stark befahrenen Strasse liege und lärmschutztechnisch

von einer stufenlosen Fassade profitieren würde. Der Gesetzgeber habe jedoch

bei der Normierung der Dachaufbauten in § 292 PBG keine Lockerungen für

lärmbelastete Flächen vorgesehen. Weil die Lage des Baugrundstücks nicht als

vom Gesetzgeber verkannter Einzelfall aufgefasst werden könne, fehle es an den

Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Entscheid der

Vorinstanz, E. 5.4.3).

Während sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

im Wesentlichen der Argumentation des Baurekursgerichts anschliesst, verteidigt

die Beschwerdeführerin den ihr erteilten Dispens zunächst mit dem erheblichen

Beurteilungsspielraum der kommunalen Baubehörde. Diese Rechtsanwendung hätte

die Vorinstanz nur im Fall einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des

Ermessens korrigieren dürfen, was hier nicht zutreffe. Bei den "besondere(n)

Verhältnisse(n)" und "Dachaufbauten" handle es sich um unbestimmte

Gesetzesbegriffe, die der Baubehörde einen gewissen Spielraum gewährten. Im

Übrigen rechtfertige sich eine Ausnahmebewilligung wegen des mit dem Projekt

verbesserten Schallschutzes aus gesundheitspolizeilichen Überlegungen. Entgegen

dem Standpunkt des Baurekursgerichts dürften die Aspekte des Lärmschutzes nicht

deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie sich bei einer Vielzahl von

Parzellen stellten. Es treffe nicht zu, dass die Erteilung der umstrittenen

Ausnahmebewilligung auf eine Änderung der gesetzlichen Ordnung abziele;

vielmehr habe die kommunale Baubehörde der Lage des Areals Rechnung getragen

und eine gestalterisch bessere Lösung ermöglicht. Anzumerken bleibe, dass die

sichtbare Fassade beim Haus A nicht 15 m betrage, wie die Vorinstanz

annehme, sondern lediglich 14 m bzw. 13,9 m, wie dies die Beschwerdegegnerin

im Rekurs gerügt habe. Sodann gehe das Baurekursgericht fehl in der Annahme,

dass die Behebung allfälliger Gesetzesverstösse eine grundlegende Überarbeitung

des Projekts erfordere; vielmehr könnten solche Mängel "ohne Weiteres

durch ein revidiertes Baugesuch korrigiert werden". Weil die

Beschwerdeführerin ein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der Gebäudehöhe

insgesamt gestellt habe, welches ihr denn auch erteilt worden sei, lasse sich

aus den bloss beispielhaft erwähnten Mehrhöhen auf der Nordseite nichts zu

ihren Ungunsten ableiten. Endlich schliesse die Vorinstanz zu Unrecht auf eine

Missachtung der Abgrabungsvorschriften in Ziffer 12.6 BZO. Das Terrain werde an

keiner Stelle um mehr als 1,5 m abgetragen, weshalb die Bauherrin insoweit

nicht um einen Dispens habe ersuchen müssen.

3.3

Ob eine Ausnahmesituation im erwähnten Sinn

vorliegt, ist vorwiegend eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht frei

überprüft, doch wird der Baubehörde bei der Gewährung der Ausnahmebewilligung

ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Durch welche Abweichungen von

den Bauvorschriften und durch welche besonderen Anordnungen der

Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist, ist überwiegend Ermessensfrage. Das

Verwaltungsgericht greift hierbei nur ein, wenn dieses pflichtgemässe Ermessen

überschritten oder missbraucht wird (vgl. RB 1964 Nr. 28 = ZBl 66/1965,

S. 176 = ZR 64 Nr. 185; Haller/Karlen, N. 676 f.).

3.4

Das

Baugesuch vom 31. März 2010 verweist zur Begründung für die nachgesuchte

Ausnahmebewilligung auf ein separates Schreiben vom gleichen Tag, das nicht bei

den Akten liegt. Auch wenn die Erwägungen zur Baubewilligung vom 19. Januar

2011.

insoweit unklar sind, darf zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen

werden, dass die Behörde der Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe insgesamt

und nicht nur bezüglich der Nordfassade zugestimmt hat. Eine derartige

Einschränkung würde nämlich offenkundig keinen Sinn machen, weil ein Bauvorhaben

die Gebäudehöhe – wie auch die übrigen primären Bauvorschriften – allseitig zu

respektieren hat (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 918).

3.5

Bei der

Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall eine Ausnahmesituation anzunehmen

sei oder nicht, handelt es sich nach der in E. 3.3 wiedergegebenen

Rechtsprechung und Lehre vorwiegend um eine durch das Verwaltungsgericht frei

überprüfbare Rechtsfrage. Im Rahmen der Würdigung von grundstücks- oder

umgebungsspezifischen Besonderheiten steht der kommunalen Behörde durchaus ein

angemessener Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt aber nicht bei der ortsunabhängig

zu beantwortenden Frage, ob eine Ausnahmebewilligung auch in den Dienst einer

lärmschutztechnisch besseren Bauweise gestellt werden dürfe. Diese Frage ist

gesamtkantonal nach einem einheitlichen Massstab zu beantworten, weshalb dem

Verwaltungsgericht insoweit freie Kognition zusteht. Ein derart motivierter

Dispens widerspräche der Praxis des Verwaltungsgerichts (RB 1985 Nr. 103 =

BEZ 1986 Nr. 4; VB.2004.00255, E. 6.2.2; Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 1128 f.). Das Institut der Ausnahmebewilligung dient der

Vermeidung von Unbilligkeiten, nicht der Ermöglichung von "besseren"

Lösungen. Die Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten

Ausnahmebewilligung würde auf eine nicht gewollte Änderung der allgemeinen Ordnung

hinauslaufen und die Rechtssicherheit empfindlich beeinträchtigen. Drängt sich

angesichts besonderer örtlicher Verhältnisse eine grundsätzliche Abweichung vom

ordentlichen Recht auf, so stellt der Gesetzgeber in §§ 79 ff. PBG

die Institute der Sonderbauvorschriften und des Gestaltungsplans zur Verfügung.

Vorliegend fehlt es an ausreichenden Gründen für eine

Ausnahmebewilligung. Hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe und der

Verletzung von Ziff. 12.6 Abs. 3 BZO ist nicht ersichtlich, inwiefern

eine lärmtechnische Verschlechterung eintreten sollte, wenn die Bauvorschriften

eingehalten werden. Auch für die Missachtung von § 292 PBG ist kein plausibler

Grund vorhanden. Die gewählte Anordnung des obersten (Attika-)Geschosses bündig

mit der Nordfassade gegen die SBB-Linie kann – weil hier Geschosszahlvorschriften

fehlen – ohne Weiteres realisiert werden, wenn ein Geschoss weniger hoch gebaut

wird. In der Möglichkeit, ein grösseres Volumen

zu realisieren, als es die BZO zulässt, kann selbstredend kein Ausnahmebewilligungsgrund

erblickt werden.

Das Baurekursgericht hat die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung somit zu Recht verweigert.

3.6

Angesichts

der ausgeprägten Überschreitung der gemäss Ziffer 12.6 BZO maximal zulässigen

sichtbaren Fassadenhöhe bei allen drei Mehrfamilienhäusern an den meisten

Fassaden dürfte die erteilte Ausnahmebewilligung im Übrigen die Interessen der

Öffentlichkeit und der Nachbarn kaum hinreichend respektieren (§ 220 Abs. 2

und 3 PBG; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1130 f.).

4.

Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach

sich der Mangel bei Verweigerung einer Ausnahmebewilligung durch eine Änderung

des Baugesuchs beheben liesse.

4.1

Können

inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten

behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands

Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der

Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen

kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter

Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie

nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 26. Januar 2011,

VB.2010.00440, E. 2.1; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5 [im

letztgenannten Entscheid waren Grenz- und Gebäudeabstände um rund 3,5 m

unterschritten]; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 346).

4.2

Vorliegend

erfordert die Beachtung der erwähnten Bauvorschriften (vgl. E. 2.3) eine

massive Redimensionierung aller drei Mehrfamilienhäuser; angesichts der

Überhöhe kann sich sogar der Verzicht auf ein Stockwerk aufdrängen. Änderungen

eines Projekts im gebotenen Ausmass lassen sich nicht mehr durch eine einfache

Verkleinerung des Gebäudekubus bewerkstelligen, sondern ziehen eine umfassende

Überarbeitung des Vorhabens nach sich. Hinzu kommt, dass es verschiedene

architektonische Möglichkeiten gibt, wie die Mängel korrigiert werden können.

Der Entscheid, welche Variante bevorzugt und zum Gegenstand eines neuen

Baugesuchs gemacht werden soll, ist Sache der Bauherrschaft und nicht der

Baubehörde bzw. der Rechtsmittelinstanzen.

4.3

Die

Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]) und muss ihr eine Parteientschädigung von

vornherein versagt bleiben. Vielmehr hat sie der Beschwerdegegnerin kraft § 17 Abs. 2

lit. a VRG eine Parteientschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 12'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…