VB.2011.00591
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00591
8. Dezember 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13808)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00591
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich, vertreten durch die Spitaldirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Patientenrechte
(Akteneinsicht),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte das Universitätsspital Zürich mit Schreiben
vom 30. Juni 2010 um Einsicht in den Obduktionsbefund seiner am 8. Mai
2008 verstorbenen Ehefrau B. Die Direktion des Universitätsspitals teilte A mit
Schreiben vom 12. Juli 2010 mit, dass am Universitätsspital keine Obduktion
seiner verstorbenen Ehefrau durchgeführt worden sei, da er eine solche
abgelehnt habe.
Erwägungen
II.
Gegen dieses Schreiben gelangte A am 22. Juli 2010
mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss erneut
Einsicht in den Obduktionsbefund. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 1. September
2011.
ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. September 2011
beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er das Verwaltungsgericht, allfällige
neue "medi-pharma-relevante Erkenntnisse", welche im Lauf der
Untersuchung seiner verstorbenen Ehefrau gewonnen worden seien, zu blockieren.
Zudem solle das Gericht anordnen, dass seine Argumente separat vor den zuständigen
Stellen des Universitätsspitals verhandelt werden, nämlich diejenigen
betreffend Auftrag von der Direktion der Klinik für Pathologie, diejenigen
hinsichtlich Verrechnung von der Direktion der Kasse sowie diejenigen
betreffend Humanversuch von der Direktion der Onkoklinik.
Das Universitätsspital und die Gesundheitsdirektion
beantragten am 28. September bzw. 6. Oktober 2011 die Abweisung der
Beschwerde. A reichte am 21. November 2011 unaufgefordert eine weitere
Eingabe ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Gemäss § 32
Abs. 5 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatientenG)
können die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen Einsicht in den Obduktionsbefund
verlangen. Als Bezugspersonen gelten die von urteilsfähigen Patientinnen und Patienten
bezeichneten Personen und − wenn keine solche bezeichnet wurden −
in erster Linie die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner (§ 2 Abs. 1
und 2 PatientenG). Der Beschwerdeführer gilt demnach als Bezugsperson, welche
zur Einsicht in den Obduktionsbefund berechtigt ist. Als solche ist er auch
legitimiert, gegen die Verweigerung der Einsicht in den Obduktionsbericht
Rechtsmittel einzulegen. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren geltend gemacht, es gebe verschiedene
Belege, dass an seiner verstorbenen Ehefrau eine Autopsie durchgeführt worden
sei. So habe von dieser eine schriftliche Einwilligung zur Obduktion vorgelegen;
eine Ärztin am Universitätsspital habe ihm am Todestag mitgeteilt, die
Onkologen würden nun mit den Untersuchungen beginnen; in der Rechnung des
Universitätsspitals seien zwei Tagespauschalen aufgeführt, was auf eine
durchgeführte Obduktion hindeute; zudem stellten die über 400 Blutanalysen an
seiner verstorbenen Ehefrau seit dem Jahr 2006 einen Hinweis auf einen Humanversuch
dar.
2.2
Die
Gesundheitsdirektion kam im Rekursentscheid zum Schluss, aufgrund der vorhandenen
Unterlagen sei davon auszugehen, dass an der Ehefrau des Beschwerdeführers
keine Obduktion vorgenommen worden sei, weshalb die von ihm gegenüber dem Beschwerdegegner
erhobenen Vorwürfe, illegale Handlungen vorgenommen zu haben, jeglicher
Grundlage entbehrten. Dieser habe demnach das Begehren des Beschwerdeführers um
Einsicht in den Obduktionsbericht mangels Vorliegens eines solchen zu Recht
nicht weiter geprüft. Zu den einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers erwog
die Vorinstanz Folgendes:
2.2.1
Bezüglich der doppelten Berechnung der Tagespauschalen sei darauf
hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rechnung korrigiert und schliesslich nur
noch eine Tagespauschale in Rechnung gestellt worden sei. Bei der vermeintlich
erneuten doppelten Verrechnung der Tagespauschale handle es sich um eine
Leistungsabrechnung der Krankenversicherung mit dem Beschwerdeführer betreffend
dessen Selbstbehalt.
2.2.2
Die Blutproben seien im Verlauf der Betreuung der Patientin über mehrere
Jahre hinweg zur klinischen Verlaufskontrolle entnommen worden. Aus diesen
könne nicht geschlossen werden, es sei an der verstorbenen Patientin eine
Obduktion vorgenommen worden.
2.2.3
Aus den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Akten, insbesondere aus
der Krankengeschichte, ergäben sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine
Autopsie. Gemäss Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2011 seien
bei der Patientin post mortem weder Proben entnommen noch Untersuchungen
durchgeführt worden. Dies werde auch durch die Laborberichte bestätigt, seien
doch sämtliche Laboruntersuchungen vor dem Todeszeitpunkt vorgenommen worden.
Hinweise auf weitere Untersuchungen liessen sich in der Krankengeschichte nicht
finden. Aus dem Formular zur Pathologieanmeldung sei ersichtlich, dass das
Institut für Pathologie angewiesen worden sei, keine Autopsie durchzuführen, da
der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass
sich das Institut für Pathologie nicht an diese Weisung gehalten hätte. Zudem
habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, die Einwilligung zur Obduktion
verweigert zu haben. Hinweise auf eine Einwilligung seiner Ehefrau zur
Obduktion lägen nicht vor.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen die im Rekursverfahren vorgebrachten
Argumente. Daher kann vorab auf den ausführlich und sorgfältig begründeten
sowie zutreffenden Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.2
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die von der
Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 19. April 2011 an den
Beschwerdegegner gerichteten Fragen lediglich von der Klinik für Onkologie und
nicht auch durch die Pathologie und Hämatologie beantwortet wurden, hatte doch
der Direktor der Klinik für Onkologie die verstorbene Ehefrau des
Beschwerdeführers, welche unter einem Tumor des Lymphsystems litt, bereits über
einen längeren Zeitraum begleitet und wusste wohl am besten über die an der
Patientin vorgenommenen Untersuchungen Bescheid. So hat er sie auch im Mai 2005
über den Zweck und die Durchführung der Blutentnahmen informiert. Die Tatsache,
dass der Klinikdirektor in seinem Antwortschreiben vom 3. Mai 2011 keine
Auftragsnummer erwähnte, vermag keinen Zweifel an seinen Antworten zu
begründen. Eine Verletzung der Verfahrensgarantien von Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) ist
nicht ersichtlich.
3.3
Die
Rückerstattung der vom Beschwerdegegner doppelt verrechneten Tagespauschale
erfolgte offensichtlich nicht – wie der Beschwerdeführer zu unterstellen
scheint – zur Verschleierung von Untersuchungen an der Verstorbenen, sondern
zur Korrektur einer doppelten Verrechnung aufgrund eines Systemfehlers.
3.4
Über die an
ihr vorgenommenen Untersuchungen (regelmässige Blutentnahmen) war die Ehefrau
des Beschwerdeführers zu Lebzeiten informiert worden. Es bestehen in diesem
Zusammenhang keinerlei Hinweise auf einen Humanversuch. Auch die Abklärungen
der Kantonalen Ethikkommission haben keine Anhaltspunkte ergeben, dass die
Verstorbene in einen Heilversuch einbezogen worden wäre.
3.5
In seinem
Schreiben vom 15. Oktober 2009 stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer
nicht in Aussicht, ihm irgendwelche Informationen zuzustellen, sondern eine
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei der Gesundheitsdirektion
einzuleiten.
3.6
Die
verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers wurde zwar an ihrem Todestag zur
Pathologie angemeldet, doch wurde bereits in der Überschrift "ohne
Autopsie" aufgeführt, und unter der Rubrik Autopsie ist "Nein"
vermerkt und als Begründung "abgelehnt von Ehemann". Auch der
Todesfallfeststellung lässt sich entnehmen, dass keine Einwilligung zu einer Autopsie
vorlag.
3.7
Demnach
haben die Vorinstanzen glaubhaft dargelegt, dass an der verstorbenen Ehefrau
des Beschwerdeführers weder ein Humanversuch noch eine Autopsie durchgeführt
worden war, weshalb kein Obduktionsbericht besteht und eine Einsicht des
Beschwerdeführers gar nicht möglich ist. Auf die Anträge, das Verwaltungsgericht
möge allfällige neue "medi-pharma-relevante Erkenntnisse" blockieren
und es seien weitere Stellen des Universitätsspitals in das Verfahren
einzubeziehen, ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt;
ausgangsgemäss stünde ihm auch keine zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…