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Entscheid

VB.2011.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00591

8. Dezember 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13808)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte das Universitätsspital Zürich mit Schreiben

vom 30. Juni 2010 um Einsicht in den Obduktionsbefund seiner am 8. Mai

2008 verstorbenen Ehefrau B. Die Direktion des Universitätsspitals teilte A mit

Schreiben vom 12. Juli 2010 mit, dass am Universitätsspital keine Obduktion

seiner verstorbenen Ehefrau durchgeführt worden sei, da er eine solche

abgelehnt habe.

Erwägungen

II.

Gegen dieses Schreiben gelangte A am 22. Juli 2010

mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss erneut

Einsicht in den Obduktionsbefund. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 1. September

2011.

ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. September 2011

beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er das Verwaltungsgericht, allfällige

neue "medi-pharma-relevante Erkenntnisse", welche im Lauf der

Untersuchung seiner verstorbenen Ehefrau gewonnen worden seien, zu blockieren.

Zudem solle das Gericht anordnen, dass seine Argumente separat vor den zuständigen

Stellen des Universitätsspitals verhandelt werden, nämlich diejenigen

betreffend Auftrag von der Direktion der Klinik für Pathologie, diejenigen

hinsichtlich Verrechnung von der Direktion der Kasse sowie diejenigen

betreffend Humanversuch von der Direktion der Onkoklinik.

Das Universitätsspital und die Gesundheitsdirektion

beantragten am 28. September bzw. 6. Oktober 2011 die Abweisung der

Beschwerde. A reichte am 21. November 2011 unaufgefordert eine weitere

Eingabe ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Gemäss § 32

Abs. 5 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatientenG)

können die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen Einsicht in den Obduktionsbefund

verlangen. Als Bezugspersonen gelten die von urteilsfähigen Patientinnen und Patienten

bezeichneten Personen und − wenn keine solche bezeichnet wurden −

in erster Linie die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner (§ 2 Abs. 1

und 2 PatientenG). Der Beschwerdeführer gilt demnach als Bezugsperson, welche

zur Einsicht in den Obduktionsbefund berechtigt ist. Als solche ist er auch

legitimiert, gegen die Verweigerung der Einsicht in den Obduktionsbericht

Rechtsmittel einzulegen. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren geltend gemacht, es gebe verschiedene

Belege, dass an seiner verstorbenen Ehefrau eine Autopsie durchgeführt worden

sei. So habe von dieser eine schriftliche Einwilligung zur Obduktion vorgelegen;

eine Ärztin am Universitätsspital habe ihm am Todestag mitgeteilt, die

Onkologen würden nun mit den Untersuchungen beginnen; in der Rechnung des

Universitätsspitals seien zwei Tagespauschalen aufgeführt, was auf eine

durchgeführte Obduktion hindeute; zudem stellten die über 400 Blutanalysen an

seiner verstorbenen Ehefrau seit dem Jahr 2006 einen Hinweis auf einen Humanversuch

dar.

2.2

Die

Gesundheitsdirektion kam im Rekursentscheid zum Schluss, aufgrund der vorhandenen

Unterlagen sei davon auszugehen, dass an der Ehefrau des Beschwerdeführers

keine Obduktion vorgenommen worden sei, weshalb die von ihm gegenüber dem Beschwerdegegner

erhobenen Vorwürfe, illegale Handlungen vorgenommen zu haben, jeglicher

Grundlage entbehrten. Dieser habe demnach das Begehren des Beschwerdeführers um

Einsicht in den Obduktionsbericht mangels Vorliegens eines solchen zu Recht

nicht weiter geprüft. Zu den einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers erwog

die Vorinstanz Folgendes:

2.2.1

Bezüglich der doppelten Berechnung der Tagespauschalen sei darauf

hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rechnung korrigiert und schliesslich nur

noch eine Tagespauschale in Rechnung gestellt worden sei. Bei der vermeintlich

erneuten doppelten Verrechnung der Tagespauschale handle es sich um eine

Leistungsabrechnung der Krankenversicherung mit dem Beschwerdeführer betreffend

dessen Selbstbehalt.

2.2.2

Die Blutproben seien im Verlauf der Betreuung der Patientin über mehrere

Jahre hinweg zur klinischen Verlaufskontrolle entnommen worden. Aus diesen

könne nicht geschlossen werden, es sei an der verstorbenen Patientin eine

Obduktion vorgenommen worden.

2.2.3

Aus den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Akten, insbesondere aus

der Krankengeschichte, ergäben sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine

Autopsie. Gemäss Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2011 seien

bei der Patientin post mortem weder Proben entnommen noch Untersuchungen

durchgeführt worden. Dies werde auch durch die Laborberichte bestätigt, seien

doch sämtliche Laboruntersuchungen vor dem Todeszeitpunkt vorgenommen worden.

Hinweise auf weitere Untersuchungen liessen sich in der Krankengeschichte nicht

finden. Aus dem Formular zur Pathologieanmeldung sei ersichtlich, dass das

Institut für Pathologie angewiesen worden sei, keine Autopsie durchzuführen, da

der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass

sich das Institut für Pathologie nicht an diese Weisung gehalten hätte. Zudem

habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, die Einwilligung zur Obduktion

verweigert zu haben. Hinweise auf eine Einwilligung seiner Ehefrau zur

Obduktion lägen nicht vor.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen die im Rekursverfahren vorgebrachten

Argumente. Daher kann vorab auf den ausführlich und sorgfältig begründeten

sowie zutreffenden Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die von der

Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 19. April 2011 an den

Beschwerdegegner gerichteten Fragen lediglich von der Klinik für Onkologie und

nicht auch durch die Pathologie und Hämatologie beantwortet wurden, hatte doch

der Direktor der Klinik für Onkologie die verstorbene Ehefrau des

Beschwerdeführers, welche unter einem Tumor des Lymphsystems litt, bereits über

einen längeren Zeitraum begleitet und wusste wohl am besten über die an der

Patientin vorgenommenen Untersuchungen Bescheid. So hat er sie auch im Mai 2005

über den Zweck und die Durchführung der Blutentnahmen informiert. Die Tatsache,

dass der Klinikdirektor in seinem Antwortschreiben vom 3. Mai 2011 keine

Auftragsnummer erwähnte, vermag keinen Zweifel an seinen Antworten zu

begründen. Eine Verletzung der Verfahrensgarantien von Art. 6 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) ist

nicht ersichtlich.

3.3

Die

Rückerstattung der vom Beschwerdegegner doppelt verrechneten Tagespauschale

erfolgte offensichtlich nicht – wie der Beschwerdeführer zu unterstellen

scheint – zur Verschleierung von Untersuchungen an der Verstorbenen, sondern

zur Korrektur einer doppelten Verrechnung aufgrund eines Systemfehlers.

3.4

Über die an

ihr vorgenommenen Untersuchungen (regelmässige Blutentnahmen) war die Ehefrau

des Beschwerdeführers zu Lebzeiten informiert worden. Es bestehen in diesem

Zusammenhang keinerlei Hinweise auf einen Humanversuch. Auch die Abklärungen

der Kantonalen Ethikkommission haben keine Anhaltspunkte ergeben, dass die

Verstorbene in einen Heilversuch einbezogen worden wäre.

3.5

In seinem

Schreiben vom 15. Oktober 2009 stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

nicht in Aussicht, ihm irgendwelche Informationen zuzustellen, sondern eine

Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei der Gesundheitsdirektion

einzuleiten.

3.6

Die

verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers wurde zwar an ihrem Todestag zur

Pathologie angemeldet, doch wurde bereits in der Überschrift "ohne

Autopsie" aufgeführt, und unter der Rubrik Autopsie ist "Nein"

vermerkt und als Begründung "abgelehnt von Ehemann". Auch der

Todesfallfeststellung lässt sich entnehmen, dass keine Einwilligung zu einer Autopsie

vorlag.

3.7

Demnach

haben die Vorinstanzen glaubhaft dargelegt, dass an der verstorbenen Ehefrau

des Beschwerdeführers weder ein Humanversuch noch eine Autopsie durchgeführt

worden war, weshalb kein Obduktionsbericht besteht und eine Einsicht des

Beschwerdeführers gar nicht möglich ist. Auf die Anträge, das Verwaltungsgericht

möge allfällige neue "medi-pharma-relevante Erkenntnisse" blockieren

und es seien weitere Stellen des Universitätsspitals in das Verfahren

einzubeziehen, ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt;

ausgangsgemäss stünde ihm auch keine zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…