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Entscheid

VB.2011.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00596

11. Januar 2012Deutsch8 min

(URT.2012.13884)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Planungs- und Baukommission Thalwil erteilte C mit Beschluss

vom 9. Juni 2011 die baurechtliche Bewilligung für den Anbau von Balkonen

und den Einbau von Dachflächenfenstern beim Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der D-Strasse 02 in Thalwil. Gleichzeitig eröffnete sie die

ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010.

Erwägungen

II.

Die A AG erhob gegen die beiden Entscheide Rekurs,

auf welchen das Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. August 2011 nicht

eintrat.

III.

Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom

22.

September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und dieses sei einzuladen,

auf den Rekurs einzutreten. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und über den Rekurs der Beschwerdeführerin materiell zu befinden. Die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich der Planungs- und

Baukommission Thalwil aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Vorinstanz schloss am 4. Oktober 2011 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Planungs- und

Baukommission Thalwil beantragte am 11. Oktober 2011, die Beschwerde sei

unter Kostenfolge zulasten der A AG abzuweisen. Die Baudirektion des

Kantons Zürich und C liessen sich nicht vernehmen.

Mit Replik vom 21. November 2011 hielt die A AG

an ihren Anträgen fest. Die Planungs- und Baukommission Thalwil verzichtete auf

eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen

Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts zuständig. Die Beschwerdeführerin

ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit

welchem auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig

die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.

Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur Beurteilung der materiellen

Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf den unbegründet gebliebenen

Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht

davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids zu spät verlangt und daher ihr Rekursrecht verwirkt.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei auch die Publikation im

Regionalteil des Tages-Anzeigers als amtliche Publikation zu qualifizieren. Der

Gemeinderat habe den entsprechenden Rechtsschein geschaffen, indem er durch

faktische Übung, eventuell sogar durch ausdrücklichen Beschluss, den

Tages-Anzeiger zum amtlichen Publikationsorgan erhoben habe. Die

Beschwerdeführerin habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass eine unter dem

Signet der Gemeinde Thalwil im Tages-Anzeiger linkes Seeufer ergehende

Publikation als amtliche Publikation betrachtet werden könne und ein innert

20.

Tagen seit dieser Publikation eingereichtes Zustellungsbegehren rechtzeitig

erfolge.

2.1

Gemäss § 314

PBG macht die örtliche Baubehörde ein Bauvorhaben nach der Vorprüfung

öffentlich bekannt (Abs. 1) und legt die Gesuchsunterlagen gleichzeitig

mit der Bekanntmachung während 20 Tagen öffentlich auf (Abs. 4).

Öffentliche Bekanntmachungen sollen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a PBG

gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen

der Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag erfolgen. Sodann

sind die im PBG vorgesehenen Rechtsbehelfe und Eingaben, deren Fristen und

notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben (§ 6

Abs. 2 PBG).

Wer im baurechtlichen

Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG

innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde

schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den

baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1

PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts dann nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt

qualifiziert mangelhaft ist, dass ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher

Aufmerksamkeit und trotz angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann

und dadurch davon abgehalten wird, rechtzeitig die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids zu verlangen (VGr, 20. Dezember 2006, VB.2005.00347,

E. 2.5 mit Hinweisen = BEZ 2007 Nr. 9).

2.2

Das

strittige Bauprojekt wurde am 14. April 2011 im Thalwiler Anzeiger und am

15.

April 2011 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Letztere Publikation

enthielt den Hinweis, dass das Datum der letzten Ausschreibung gelte, wenn sie

in den Publikationsorganen der Gemeinde oder durch Anschlag später erfolge. Das

Zustellbegehren der Beschwerdeführerin datiert vom 9. Mai 2011. Es

erfolgte damit mehr als 20 Tage nach der Publikation im kantonalen

Amtsblatt, aber innert 20 Tagen seit Veröffentlichung des Projekts im

Regionalteil des Tages-Anzeigers vom 19. April 2011. Dort war die Publikation

unter der Überschrift "Mitteilungen" und unter Verwendung des Signets

der Stadt Thalwil publiziert worden. Am Ende der Rubrik, unmittelbar unter der

fraglichen Ausschreibung, fand sich folgender Hinweis:

"Informationsquelle

ist die jeweilige Gemeindeverwaltung oder das Amtsblatt des Kantons Zürich. Der

Tages-Anzeiger übernimmt keine Gewähr für eine vollständige, korrekte oder

fristgerechte Publikation. Ist ein Fristenlauf ab Publikationsdatum vorgesehen,

ist das Datum der Publikation im amtlichen Publikationsorgan massgebend."

2.3

Wird die

Ausschreibung eines Bauprojekts neben dem kantonalen Amtsblatt in verschiedenen

Zeitungen publiziert, beginnt die 20-tägige Frist gemäss § 315 Abs. 1

PBG nicht in jedem Fall erst mit der letzten Publikation zu laufen. Dies macht

die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend.

Aus § 6 Abs. 1

lit. a PBG ergibt sich, dass die Gemeinden solche Ausschreibungen neben

dem kantonalen Amtsblatt zumindest in einem Publikationsorgan der Gemeinde oder

durch öffentlichen Anschlag öffentlich bekannt machen müssen. Dieser Vorschrift

wurde mit der Publikation im Thalwiler Anzeiger offensichtlich Genüge getan.

Umstritten ist vorliegend, welche Bedeutung der zusätzlichen Publikation im

Tages-Anzeiger zukommt.

2.4

Amtliche Publikationsorgane werden durch

entsprechenden Beschluss von der Gemeinde als solche bestimmt. Ein Beschluss,

mit welchem der Tages-Anzeiger als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde

Thalwil bezeichnet worden wäre, liegt nicht vor. Es sind auch keine

entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich. So bezeichnet sich der Tages-Anzeiger

– im Gegensatz zum Thalwiler Anzeiger – nicht als amtliches Publikationsorgan

der Gemeinde Thalwil. Die Verwendung des Logos der Stadt Thalwil ist

diesbezüglich ohne Belang.

Hinzu kommt, dass die Anzeige unter der Rubrik

Mitteilungen im Tages-Anzeiger vom 19. April 2011 weder einen Hinweis auf

das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids noch die dafür

geltende Frist noch die Stelle, an welche es zu richten ist, enthielt. Damit

genügte die Mitteilung im Tages-Anzeiger den Anforderungen von § 6 Abs. 2

PBG offensichtlich nicht.

2.5

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde vorliegend auch nicht der Anschein

erweckt, bei der Mitteilung im Tages-Anzeiger handle es sich um eine öffentliche

Bekanntmachung im Sinn von § 314 Abs. 1 in Verbindung mit § 6

PBG. Aufgrund des Hinweises auf die Massgeblichkeit des amtlichen

Publikationsorgans und der Tatsache, dass die Mitteilung im Tages-Anzeiger den

Anforderungen von § 6 Abs. 2 PBG offensichtlich nicht genügte, musste

der Beschwerdeführerin klar sein, dass es sich – entsprechend dem Titel der

Rubrik, unter welcher sie erschien – lediglich um eine blosse Mitteilung

handelte. Diese orientierte allein über das Bauvorhaben als solches. Für

alle übrigen verfahrensrechtlich zentralen Angaben verwies sie auf die

amtlichen Publikationen. Der Hinweis im kantonalen Amtsblatt, für die

Fristberechnung sei die letzte Ausschreibung massgebend, wenn diese in den

Publikationsorganen der Gemeinde oder durch Anschlag später erfolge, kann somit

nicht als "Rückverweisung" auf die Anzeige im Tages-Anzeiger erblickt

werden. Die Beschwerdeführerin hätte den Hinweis im Tages-Anzeiger daher zum

Anlass nehmen müssen, sich über die amtlichen Publikationsorgane der Gemeinde

Thalwil zu erkundigen oder das kantonale Amtsblatt zu konsultieren.

2.6

Massgeblich

für die Fristberechnung bleiben damit die amtlichen Publikationen im Thalwiler

Anzeiger bzw. im kantonalen Amtsblatt vom 14. bzw. 15. April 2011. Das

erst am 9. Mail 2011 erfolgte Zustellbegehren der Beschwerdeführerin

erweist sich als verspätet.

3.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Die

Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…