VB.2011.00596
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00596
11. Januar 2012Deutsch8 min
(URT.2012.13884)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00596
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Planungs- und Baukommission,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Planungs- und Baukommission Thalwil erteilte C mit Beschluss
vom 9. Juni 2011 die baurechtliche Bewilligung für den Anbau von Balkonen
und den Einbau von Dachflächenfenstern beim Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der D-Strasse 02 in Thalwil. Gleichzeitig eröffnete sie die
ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
10. Mai 2010.
Erwägungen
II.
Die A AG erhob gegen die beiden Entscheide Rekurs,
auf welchen das Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. August 2011 nicht
eintrat.
III.
Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom
22.
September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und dieses sei einzuladen,
auf den Rekurs einzutreten. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und über den Rekurs der Beschwerdeführerin materiell zu befinden. Die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich der Planungs- und
Baukommission Thalwil aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Vorinstanz schloss am 4. Oktober 2011 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Planungs- und
Baukommission Thalwil beantragte am 11. Oktober 2011, die Beschwerde sei
unter Kostenfolge zulasten der A AG abzuweisen. Die Baudirektion des
Kantons Zürich und C liessen sich nicht vernehmen.
Mit Replik vom 21. November 2011 hielt die A AG
an ihren Anträgen fest. Die Planungs- und Baukommission Thalwil verzichtete auf
eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts zuständig. Die Beschwerdeführerin
ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit
welchem auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig
die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.
Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur Beurteilung der materiellen
Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf den unbegründet gebliebenen
Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht
davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids zu spät verlangt und daher ihr Rekursrecht verwirkt.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei auch die Publikation im
Regionalteil des Tages-Anzeigers als amtliche Publikation zu qualifizieren. Der
Gemeinderat habe den entsprechenden Rechtsschein geschaffen, indem er durch
faktische Übung, eventuell sogar durch ausdrücklichen Beschluss, den
Tages-Anzeiger zum amtlichen Publikationsorgan erhoben habe. Die
Beschwerdeführerin habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass eine unter dem
Signet der Gemeinde Thalwil im Tages-Anzeiger linkes Seeufer ergehende
Publikation als amtliche Publikation betrachtet werden könne und ein innert
20.
Tagen seit dieser Publikation eingereichtes Zustellungsbegehren rechtzeitig
erfolge.
2.1
Gemäss § 314
PBG macht die örtliche Baubehörde ein Bauvorhaben nach der Vorprüfung
öffentlich bekannt (Abs. 1) und legt die Gesuchsunterlagen gleichzeitig
mit der Bekanntmachung während 20 Tagen öffentlich auf (Abs. 4).
Öffentliche Bekanntmachungen sollen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a PBG
gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen
der Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag erfolgen. Sodann
sind die im PBG vorgesehenen Rechtsbehelfe und Eingaben, deren Fristen und
notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben (§ 6
Abs. 2 PBG).
Wer im baurechtlichen
Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG
innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde
schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den
baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1
PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts dann nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt
qualifiziert mangelhaft ist, dass ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher
Aufmerksamkeit und trotz angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann
und dadurch davon abgehalten wird, rechtzeitig die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids zu verlangen (VGr, 20. Dezember 2006, VB.2005.00347,
E. 2.5 mit Hinweisen = BEZ 2007 Nr. 9).
2.2
Das
strittige Bauprojekt wurde am 14. April 2011 im Thalwiler Anzeiger und am
15.
April 2011 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Letztere Publikation
enthielt den Hinweis, dass das Datum der letzten Ausschreibung gelte, wenn sie
in den Publikationsorganen der Gemeinde oder durch Anschlag später erfolge. Das
Zustellbegehren der Beschwerdeführerin datiert vom 9. Mai 2011. Es
erfolgte damit mehr als 20 Tage nach der Publikation im kantonalen
Amtsblatt, aber innert 20 Tagen seit Veröffentlichung des Projekts im
Regionalteil des Tages-Anzeigers vom 19. April 2011. Dort war die Publikation
unter der Überschrift "Mitteilungen" und unter Verwendung des Signets
der Stadt Thalwil publiziert worden. Am Ende der Rubrik, unmittelbar unter der
fraglichen Ausschreibung, fand sich folgender Hinweis:
"Informationsquelle
ist die jeweilige Gemeindeverwaltung oder das Amtsblatt des Kantons Zürich. Der
Tages-Anzeiger übernimmt keine Gewähr für eine vollständige, korrekte oder
fristgerechte Publikation. Ist ein Fristenlauf ab Publikationsdatum vorgesehen,
ist das Datum der Publikation im amtlichen Publikationsorgan massgebend."
2.3
Wird die
Ausschreibung eines Bauprojekts neben dem kantonalen Amtsblatt in verschiedenen
Zeitungen publiziert, beginnt die 20-tägige Frist gemäss § 315 Abs. 1
PBG nicht in jedem Fall erst mit der letzten Publikation zu laufen. Dies macht
die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend.
Aus § 6 Abs. 1
lit. a PBG ergibt sich, dass die Gemeinden solche Ausschreibungen neben
dem kantonalen Amtsblatt zumindest in einem Publikationsorgan der Gemeinde oder
durch öffentlichen Anschlag öffentlich bekannt machen müssen. Dieser Vorschrift
wurde mit der Publikation im Thalwiler Anzeiger offensichtlich Genüge getan.
Umstritten ist vorliegend, welche Bedeutung der zusätzlichen Publikation im
Tages-Anzeiger zukommt.
2.4
Amtliche Publikationsorgane werden durch
entsprechenden Beschluss von der Gemeinde als solche bestimmt. Ein Beschluss,
mit welchem der Tages-Anzeiger als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde
Thalwil bezeichnet worden wäre, liegt nicht vor. Es sind auch keine
entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich. So bezeichnet sich der Tages-Anzeiger
– im Gegensatz zum Thalwiler Anzeiger – nicht als amtliches Publikationsorgan
der Gemeinde Thalwil. Die Verwendung des Logos der Stadt Thalwil ist
diesbezüglich ohne Belang.
Hinzu kommt, dass die Anzeige unter der Rubrik
Mitteilungen im Tages-Anzeiger vom 19. April 2011 weder einen Hinweis auf
das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids noch die dafür
geltende Frist noch die Stelle, an welche es zu richten ist, enthielt. Damit
genügte die Mitteilung im Tages-Anzeiger den Anforderungen von § 6 Abs. 2
PBG offensichtlich nicht.
2.5
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde vorliegend auch nicht der Anschein
erweckt, bei der Mitteilung im Tages-Anzeiger handle es sich um eine öffentliche
Bekanntmachung im Sinn von § 314 Abs. 1 in Verbindung mit § 6
PBG. Aufgrund des Hinweises auf die Massgeblichkeit des amtlichen
Publikationsorgans und der Tatsache, dass die Mitteilung im Tages-Anzeiger den
Anforderungen von § 6 Abs. 2 PBG offensichtlich nicht genügte, musste
der Beschwerdeführerin klar sein, dass es sich – entsprechend dem Titel der
Rubrik, unter welcher sie erschien – lediglich um eine blosse Mitteilung
handelte. Diese orientierte allein über das Bauvorhaben als solches. Für
alle übrigen verfahrensrechtlich zentralen Angaben verwies sie auf die
amtlichen Publikationen. Der Hinweis im kantonalen Amtsblatt, für die
Fristberechnung sei die letzte Ausschreibung massgebend, wenn diese in den
Publikationsorganen der Gemeinde oder durch Anschlag später erfolge, kann somit
nicht als "Rückverweisung" auf die Anzeige im Tages-Anzeiger erblickt
werden. Die Beschwerdeführerin hätte den Hinweis im Tages-Anzeiger daher zum
Anlass nehmen müssen, sich über die amtlichen Publikationsorgane der Gemeinde
Thalwil zu erkundigen oder das kantonale Amtsblatt zu konsultieren.
2.6
Massgeblich
für die Fristberechnung bleiben damit die amtlichen Publikationen im Thalwiler
Anzeiger bzw. im kantonalen Amtsblatt vom 14. bzw. 15. April 2011. Das
erst am 9. Mail 2011 erfolgte Zustellbegehren der Beschwerdeführerin
erweist sich als verspätet.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Die
Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…