VB.2011.00598
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00598
11. Juli 2012Deutsch18 min
(URT.2012.14479)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00598
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Primarschulgemeinde Rüti, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
In Mitteilungen vom 23. Juni 2011 lud
das Bauamt der Gemeinde Rüti namens der Primarschulgemeinde Rüti fünf
Planungsbüros ein, eine Offerte für die Planung und Bauleitung des Bereichs
Haustechnik bei der Sanierung und Erweiterung der Schulanlage Widacher einzureichen.
Innert Frist reichten vier der eingeladenen Büros Angebote mit Preisen zwischen
Fr. 164'195.- und Fr. 213'840.- (inkl. MwSt.) ein. Mit Beschluss vom
5. September 2011 vergab die Primarschulpflege Rüti den Auftrag an die D GmbH
zum Preis von Fr. 164'195.- (inkl. MwSt.). Der Beschluss wurde den
Anbietenden mit Schreiben vom 7. September 2011 eröffnet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 21. September 2011 erhob
die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der
Primarschulpflege Rüti und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben
und das Vergabeverfahren zu wiederholen.
Am 28. Oktober 2011 erstattete die
Primarschulgemeinde Rüti ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 8. November 2011
stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. In der Replik vom 2. Dezember 2011 bestätigte sie
sodann ihre Beschwerdeanträge, ergänzt um ein Begehren betreffend Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Duplik vom 11. Januar
und Triplik vom 30. Januar 2012 hielten beide Parteien an ihren
Standpunkten fest. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Februar 2012 eine
weitere Stellungnahme ein.
In Präsidialverfügungen vom
10.
November und 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerde einstweilen
und mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2012 für das weitere Verfahren
die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Mitbeteiligte liess sich im Beschwerdeverfahren
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1, mit Hinweisen).
Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegenüber der Bewertung der
Offerten Beanstandungen, die, sofern sie sich als berechtigt erweisen, zur
Erteilung des Zuschlags an sie führen können. Ferner vertritt sie den
Standpunkt, die beanstandeten Mängel verlangten nach einer Wiederholung des
Vergabeverfahrens. Mit diesen Rügen ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vergabeunterlagen
hätten ungenaue Angaben enthalten. Insbesondere sei die als Grundlage der
Offerte dienende Grobkostenschätzung des Sanierungs- und Minergiekonzepts nicht
nach dem allgemein üblichen Baukostenplan (BKP; Schweizer Norm SN 506 500)
gegliedert worden. Dieser Mangel habe dazu beigetragen, dass der
Interpretationsspielraum für die Honorarberechnung zu gross gewesen sei und ein
faires Evaluationsverfahren verunmöglicht habe.
2.1
Wenn die
Beschwerdeführerin der Auffassung war, die Vergabeunterlagen seien von
vornherein derart ungenügend, dass sie sich nicht als Grundlage eines
Vergabeverfahrens eigneten, hätte sie dies frühzeitig, jedenfalls vor dem
Einreichen eines Angebots, kundtun müssen und kann sich nicht erst nach dem für
sie negativen Ausgang des Verfahrens auf diesen Standpunkt stellen (VGr,
24.
November 1999, BEZ 2000 N. 10, E. 4c).
2.2
Die
beanstandete Darstellung der Grobkostenschätzung wäre jedoch auch bei materieller
Beurteilung kein Grund, das Vergabeverfahren wie beantragt zu wiederholen. Dass
die Kosten baulicher Massnahmen anhand der Positionen des BKP gegliedert
werden, ist zwar weithin üblich und hätte möglicherweise auch im vorliegenden
Fall zur Übersichtlichkeit beigetragen. In diesem Stadium des Verfahrens war
dies indessen nicht zwingend, denn hier war nicht die Ausführung der
Bauarbeiten zu offerieren, sondern deren Planung und Überwachung. Die
geforderten Leistungen wurden im Formular "Honorarangebot Haustechnik"
anhand des Leistungsmodells der SIA-Ordnung 112 gegliedert, welche die Verwendung
von BKP-Positionen nicht vorschreibt. Auch die Beschwerdeführerin selbst verwendete
bei ihrer internen Aufwandermittlung gemäss den eingereichten Belegen nur das
Bauvolumen insgesamt als Kalkulationsgrundlage. Die Ausarbeitung eines detaillierten
(nach BKP gegliederten) Kostenvoranschlags ist erst Gegenstand des noch zu vergebenden
Auftrags. Der Verzicht auf die Verwendung des Baukostenplans für die
Grobkostenschätzung stellte unter diesen Umständen jedenfalls keinen Mangel dar,
der die Ausarbeitung der Angebote übermässig erschwert oder deren
Vergleichbarkeit beeinträchtigt hätte.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, die
Vergabeunterlagen enthielten unklare und widersprüchliche Angaben über die
Kosten der Sanierungsmassnahmen im Bereich Haustechnik.
3.1
Das als
Grundlage der Grobkostenschätzung dienende Sanierungs- und Minergiekonzept
enthält in Kapitel 5 "Gebäudetechnik" eine Zusammenstellung möglicher
Sanierungsmassnahmen. Die Mehrzahl der Massnahmen ist mit einer Kostenschätzung
und einer Priorität (1 bis 3) versehen. Am Ende des Kapitels findet sich sodann
eine nach Prioritäten geordnete Zusammenfassung der geschätzten Kosten mit der
Angabe "inkl. Reserve, MWST, Honorar, Gebühren 32 %". Darin
werden die Gesamtkosten der Massnahmen der 1. Priorität auf Fr. 1'190'000.-,
jene der 2. Priorität auf Fr. 420'000.- und jene der 3. Priorität auf Fr. 450'000.-,
insgesamt also Fr. 2'060'000.-, geschätzt. Kapitel 8 des Sanierungs- und
Minergiekonzepts (fälschlicherweise mit Kapitel 6 überschrieben) enthält
nochmals eine tabellarische Zusammenfassung der geschätzten Kosten, in welcher
die Gesamtsummen der Gebäudetechnik wiederum nach Prioritäten geordnet sowie
mit dem Gesamttotal von Fr. 2'060'000.- aufgeführt werden. Schliesslich
deklariert das Formular "Honorarangebot Haustechnik" Baukosten für
die Gebäudetechnik "ohne Honorar, MWST und Reserven" im Betrag von Fr. 1,5
Mio.
3.2
Die
Beschwerdeführerin hält diese Angaben für unzutreffend und irreführend. Die
Summe der im Kapitel Gebäudetechnik des Sanierungs- und Minergiekonzepts
genannten Kosten betrage nicht Fr. 2'060'000.-, wie in den Unterlagen
angegeben, sondern Fr. 2'162'820.-. Demnach belaufe sich der Nettobetrag
abzüglich 32 % (Honorar, MwSt. und Reserven) nicht auf Fr. 1,5 Mio.,
sondern auf Fr. 1'638'500.-. Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin
von einem Gesamtbetrag von Fr. 2'060'000.- ausgehe, ergebe sich ein
Nettobetrag von Fr. 1'560'606.-, der über der im Honorarangebot genannten
Grösse von Fr. 1,5 Mio. liege.
Die Beschwerdegegnerin erläutert die Kostenschätzung des
Sanierungs- und Minergiekonzepts im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass in
der Gesamtsumme nur Massnahmen berücksichtigt seien, welchen eine Priorität (1
bis 3) zugeordnet werde. Die als Variante vorgesehene Erstellung eines
Gaskessels für die Wärmeerzeugung sei mit keiner Priorität versehen, und der
bei dieser Massnahme genannte Betrag von Fr. 75'000.- sei daher im Total
von Fr. 2'060'000.- nicht enthalten. Auch aus dem Zusammenhang ergebe sich
ohne Weiteres, dass die Kosten des Gaskessels nicht zu berücksichtigen seien,
nachdem für die Wärmeerzeugung die Variante Erdsondenheizung bevorzugt und mit
einer entsprechenden Priorität versehen worden sei. Richtig sei, dass die
Nettosumme nach Abzug von Honorar, MwSt. und Reserven Fr. 1'560'600.-
betrage. Die Abrundung auf Fr. 1,5 Mio. sei zulässig, da es sich ohnehin
nur um ungefähre Zahlen handle und im Hinblick auf die Auftragsvergabe keine
Veranlassung bestanden habe, die geschätzten Kosten zu hoch anzugeben.
Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass
die Planerhonorare ohnehin nicht nur von den Baukosten abhängig seien; die in
den Unterlagen enthaltenen Baukostenschätzungen stellten lediglich ein
Hilfsmittel für deren Berechnung dar. Dem entgegnet Beschwerdeführerin, dass
die erwarteten Baukosten eine wesentliche Grundlage der Honorarofferte
darstellten. Aufgrund der Vergabeunterlagen, welche detaillierte Angaben zu den
Kosten der einzelnen Massnahmen enthielten, habe sie nach Treu und Glauben davon
ausgehen dürfen, dass diese als Basis der Kalkulation zu verwenden seien. Auch
habe die Beschwerdegegnerin selbst festgelegt, dass das Honorar für die
Ausführungsphase angepasst werde, wenn sich das Volumen des Planungsauftrags um
mehr als 10 % verändere; eine solche Volumenänderung lasse sich nur auf
der Grundlage der Baukosten bestimmen. Mit der Triplik reichte die Beschwerdeführerin
Tabellen ein, welche die interne Kalkulation ihrer Aufwandermittlung darstellen
und zeigen, dass sie das Bauvolumen als Kalkulationsgrundlage verwendet hat.
Sie bezeichnet dieses Vorgehen als branchenüblich.
3.3
Bei der
Bemessung des Planerhonorars für einen Auftrag der hier strittigen Art stellen
die Baukosten nicht die alleinige Grundlage dar. Sie bieten jedoch einen wesentlichen
Anhaltspunkt für die Ausarbeitung der Honorarofferten, der umso wichtiger ist,
als zahlreiche andere Aspekte des Projekts, die den Aufwand ebenfalls
beeinflussen, noch nicht im Detail bekannt sind. Wenngleich es sich bei den von
der Beschwerdegegnerin bekannt gegebenen Zahlen nur um eine Grobkostenschätzung
mit beschränkter Aussagekraft handelt, muss dennoch verlangt werden, dass
solche Angaben, soweit sie vorhanden sind, möglichst transparent und für alle
Anbieter gleichermassen verständlich dargeboten werden. Wie die Beschwerdeführerin
überdies zu Recht anführt, ergibt die von der Beschwerdegegnerin festgelegte
Regel, wonach das Honorar für die Ausführungsphase angepasst wird, "sofern
das Volumen des Planungsauftrags erheblich (um mehr als 10 %) verändert
wird", nur einen Sinn, wenn dieses Volumen bei der Offertabgabe bekannt
ist.
3.4
In der
Grobkostenschätzung des Sanierungs- und Minergiekonzepts wurden die Massnahmen
der 1. bis 3. Priorität im Bereich Gebäudetechnik auf insgesamt Fr. 2'060'000.-
veranschlagt. Für die Ausarbeitung der Honorarofferten war dies zweifellos die
wichtigste Kennziffer. Sie wurde auch in der Zusammenfassung von Kapitel 8
des Sanierungs- und Minergiekonzepts klar kommuniziert.
Die in der Grobkostenschätzung des Bereichs Gebäudetechnik
enthaltenen Preise der einzelnen Massnahmen ergeben zusammen einen Betrag von Fr. 1'638'500.-.
Nach Abzug der umstrittenen Position von Fr. 75'000.- für den Gaskessel
verbleibt ein Total von Fr. 1'563'500.-. Das Sanierungs- und Minergiekonzept
nennt jedoch diesen Gesamtbetrag nicht; am Ende des Kapitels Gebäudetechnik
wird vielmehr eine Zusammenfassung "inkl. Reserve, MWST, Honorar, Gebühren
32.
%" präsentiert, die sich auf insgesamt Fr. 2'060'000.-
beläuft. Erst unter Abzug von 32 % für Reserven, MwSt., Honorar und Gebühren
lässt sich aus dem Betrag von Fr. 2'060'000.- ein Nettowert von Fr. 1'560'600.-
errechnen, der in etwa dem Total der Nettokosten ohne Gaskessel von Fr. 1'563'500.-
entspricht. Dieser Betrag entspricht wiederum ungefähr dem im Honorarangebot
erwähnten gerundeten Betrag von Fr. 1,5 Mio.
Mit Bezug auf die Kosten des Gaskessels war die
Kostenaufstellung ebenfalls nicht sehr deutlich. In der Auflistung der
Massnahmen des Bereichs Gebäudetechnik ist die Erstellung eines Gaskessels für
die Wärmeerzeugung zwar der einzige Posten, für welchen ein Preis (Fr. 75'000.-)
genannt wird, ohne dass ihm auch eine Priorität zugeordnet ist. Dieser Umstand
wurde jedoch nirgends ausdrücklich erwähnt und konnte leicht übersehen werden.
Der Beschwerdegegnerin ist allerdings darin beizupflichten, dass den Anbietern
bei einer geringfügig vertieften Analyse der Aufgabenstellung auffallen musste,
dass von den genannten Varianten der Wärmeerzeugung – Erdsondenheizung bzw.
Gaskessel – nur eine zutreffen konnte. Nachdem die Erdsondenheizung mit einer
Priorität versehen und mit ihrem Schätzbetrag von Fr. 180'000.- ins
Gesamttotal übernommen war, fiel der Gaskessel demnach ausser Betracht. Auch
die bekannt gegebene Gesamtsumme von Fr. 2'060'000.- (brutto) traf nur zu,
wenn die Kosten des Gaskessels von Fr. 75'000.- (netto) unberücksichtigt
blieben.
3.5
Insgesamt
waren die in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin enthaltenen Angaben zu den
Kosten der Gebäudetechnik eher unübersichtlich. Sie waren jedoch mit etwas Aufwand
nachvollziehbar und – abgesehen von einigen Rundungsdifferenzen – in sich widerspruchsfrei.
Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Zweifel war, hatte sie die
Möglichkeit, von der Vergabestelle eine Erläuterung zu verlangen. Von dieser Möglichkeit
hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Fragerunde stellte sie
lediglich eine schriftliche Frage, die ein anderes Thema betraf. Über eine kurz
danach erfolgte telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin bei einer Sachbearbeiterin
der Beschwerdegegnerin bestehen widersprüchliche Angaben. Während die Auskunft
nach Darstellung der Beschwerdeführerin lediglich die Frage betraf, ob die bei
der Gebäudetechnik aufgelisteten Einzelpreise mit oder ohne Mehrwertsteuer gerechnet
seien, ging es nach Angaben der Beschwerdegegnerin bei dem Gespräch um die
Aufschlüsselung der Baukosten für die Gebäudetechnik; dabei sei die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen worden, dass alle notwendigen Angaben in den Vergabeunterlagen
enthalten seien. Keine der Parteien macht jedoch geltend, dass sich die
Beschwerdeführerin nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Kostenbeträge in
den Vergabeunterlagen erkundigt habe.
Nicht deutlich ist, was die Beschwerdeführerin aus der
beanstandeten Tatsache, dass im Honorarangebot ein abgerundeter Betrag von Fr. 1,5
Mio. genannt wurde, für sich ableiten will. Dass sie sich dadurch habe täuschen
lassen, macht sie offensichtlich nicht geltend, da sie nach ihren eigenen
Angaben ohnehin von einem höheren Betrag ausgegangen ist. Möglicherweise nimmt
sie an, die Mitbeteiligte sei durch diese Angabe irregeführt worden und habe
deswegen ein zu tiefes Angebot abgegeben. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
3.6
Die
Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die vorgesehenen Reserven nur
pauschal als Teil der Gesamtkosten berücksichtigt und nicht für die einzelnen
Massnahmen separat ausgewiesen worden seien. Sie erklärt jedoch nicht,
inwiefern dies für die Ausarbeitung ihrer Honorarofferte erforderlich gewesen
wäre. In der Replik betont sie die Bedeutung der Preisreserven im Hinblick
darauf, dass Preissteigerungen zu Nachofferten führen können; dass die Reserven
pro Massnahme detailliert bekannt sein müssten, ergibt sich daraus jedoch
nicht, und eine solche Forderung erscheint denn auch wenig praktikabel. Auch
die von der Beschwerdeführerin eingereichte interne Aufwandermittlung
verwendet, wie bereits erwähnt, nur das Bauvolumen insgesamt als
Kalkulationsgrundlage.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, mit der hohen
Preisreserve werde das "Submissionsverfahren umgangen", zielt wohl
darauf ab, dass höhere Offertpreise allenfalls dazu führen könnten, dass der
Schwellenwert, unterhalb dessen das Einladungsverfahren zulässig ist,
überschritten wäre. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch in erster Linie den
grössten infrage kommenden Betrag, nämlich den Gesamtpreis "inkl. Reserve,
MWST, Honorar, Gebühren 32 %", kommuniziert hat, ist davon
auszugehen, dass die Anbietenden auch ihre Honorarofferten in Kenntnis dieses
Betrages kalkuliert haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin kaum legitimiert wäre, die Zulässigkeit des Einladungsverfahrens
zu beanstanden, nachdem sie selber zu den Eingeladenen zählt und insofern
keinen Nachteil erleidet.
3.7
Im
Ergebnis erscheint schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, ohne
bei der Vergabestelle nachzufragen, auf einen von ihr selber errechneten Betrag
der Gesamtkosten abgestellt haben will, der über dem in den Vergabeunterlagen
genannten lag, wenn sie gleichzeitig geltend macht, eine solche Differenz sei
für die Ausarbeitung ihrer Honorarofferte relevant gewesen. Sofern sie sich
diesbezüglich tatsächlich in einem Irrtum befand, vermag dieser jedenfalls
keine Korrektur ihres Angebots zu rechtfertigen (§ 29 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).
Der Beschwerdeführerin kann auch darin nicht gefolgt
werden, dass wegen Mängeln der Vergabeunterlagen die Vergleichbarkeit der
Offerten insgesamt infrage stehe und das Vergabeverfahren daher zu wiederholen sei.
Die dargestellten Unklarheiten waren – zumal in Anbetracht der Möglichkeit,
allfällige Zweifel durch Fragen an die Vergabestelle zu beheben – nicht derart
schwerwiegend, dass ein sachlicher Offertvergleich unmöglich wäre. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin darauf schon zu Beginn des Vergabeverfahrens
hätte hinweisen müssen. Wenn sie der Auffassung war, die von ihr behaupteten
Mängel hätten einem regelkonformen Vergabeverfahren von vornherein im Weg
gestanden, so wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den entsprechenden
Einwand frühzeitig zu erheben, um ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden
(VGr, 24. November 1999, VB.1998.00327, BEZ 2000 N. 10, E. 4c).
4.
Nach Meinung der Beschwerdeführerin sollen die gerügten
Unklarheiten auch dazu geführt haben, dass die Angebote eine übermässig grosse
Preisspanne aufwiesen, bei welcher das teuerste Angebot rund 30 % über dem
günstigsten liege. Dadurch, dass die grosse Preisspanne von 30 %
unmittelbar für die Benotung der Angebotspreise verwendet worden sei, sei ihr
Angebot bei der Auswertung zusätzlich benachteiligt worden.
4.1
Dazu ist
zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Anwendung einer
grossen Preisspanne entgegen ihrer Meinung nicht benachteiligt, sondern
begünstigt wird. Bei einer grösseren Preisspanne fällt die Differenz zwischen
den Offertpreisen weniger ins Gewicht, und die Bedeutung des
Zuschlagskriteriums Preis wird entsprechend vermindert. Würde bei der Bewertung
der Angebote eine reduzierte Preisspanne entsprechend den Vorstellungen der
Beschwerdeführerin verwendet, wäre der Rückstand ihres Angebots auf jenes der
Mitbeteiligten noch grösser; so erhielte sie mit einer Preisspanne von
20.
% beim Honorar nur noch 45 statt wie bisher 50 Punkte.
4.2
Tatsächlich
ist eine Preisspanne von 30 % für einen Auftrag der hier strittigen Art
nicht ungewöhnlich. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen
realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung
abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringen
Preisspanne zu rechnen; bei komplexeren Tiefbauaufträgen sind dagegen Preisspannen
von bis zu 50 % üblich, und bei anspruchsvollen Dienstleistungen können
diese noch höher liegen (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4;
22.
März 2006, VB.2005.00602, E. 4.2; je mit Hinweisen).
Fraglich erscheint eher, ob es richtig war, die
Preisspanne der eingegangenen Angebote unverändert für die Notenskala zu
verwenden. Konsequenterweise sollte der Nullpunkt der Notenskala – ebenso wie
bei den qualitativen Zuschlagskriterien – bei einem Wert angesetzt werden, der
einem wirklich schlechten Angebot entspricht. Als solches kann das teuerste der
hier eingegangenen Angebote wohl nicht bezeichnet werden, und es wäre daher
naheliegend, für die Bewertung eine eher grössere Spanne zu wählen. Da jedoch auch
bei einer Preisspanne von 50 % die Mitbeteiligte die Höchstpunktzahl von
60.
Punkten erzielen und die Beschwerdeführerin mit 54 Punkten lediglich den
zweiten Platz belegen würde, ist diese Frage für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
nicht entscheidend und kann offenbleiben.
5.
Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass ihre
Referenzen schlechter bewertet wurden als jene der Mitbeteiligten.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin begründet die bei der Benotung vorgenommenen Abzüge damit,
dass eines der Referenzobjekte der Beschwerdeführerin, der Neubau eines Geschäftshauses,
nicht als adäquat eingestuft worden sei, weil bei einem Neubau nicht die hier
wesentlichen Sanierungsprobleme zu lösen seien. Die zweite Referenz habe zwar
ein geeignetes Objekt betroffen, doch sei die Beschwerdeführerin in diesem Fall
nur als Subplanerin tätig gewesen. In Bezug auf die Erfahrung mit
Schulhausbauten, die als separates Unterkriterium gewertet worden sei, seien
der Beschwerdeführerin Punkte abgezogen worden, weil die von ihr genannten
Referenzen keine Schulhäuser betrafen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechtigung dieser
Bewertungen. Die von ihr genannten Referenzobjekte seien komplexer und
anspruchsvoller als die vorliegend geplante Sanierung eines Schulhauses. Auch
besitze sie sehr wohl Erfahrung im Schulhausbau, was der Beschwerdegegnerin und
dem von dieser beigezogenen Ingenieurbüro bekannt gewesen sei.
5.2
Der
Vergabestelle steht bei der Festlegung der Zuschlagskriterien und
Unterkriterien sowie bei der Bewertung der Angebote hinsichtlich dieser
Kriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Dass die Beschwerdegegnerin
vorliegend die Erfahrung der Anbieter im Bereich Umbau bzw. Sanierung sowie im
Umgang mit Schulhausbauten positiv berücksichtigt, demgegenüber aber im
Hinblick auf die zu lösende Aufgabe der Komplexität der Referenzobjekte eine
geringere Bedeutung beimisst, liegt zweifellos im Bereich ihres Ermessens.
Dasselbe gilt für die mindere Bewertung einer Referenz, bei welcher die
Anbieterin nur als Subplanerin tätig war.
5.3
Die
Beschwerdegegnerin anerkennt, dass ihr die Erfahrung der Beschwerdeführerin im
Schulhausbau bekannt war; diese sei jedoch in den eingereichten Referenzen
nicht zum Ausdruck gekommen. Der Offertvergleich enthält zu diesem Punkt die
Anmerkung "eigentlich schon, aber nicht angegeben" und gewährt der
Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage immerhin drei von fünf möglichen
Punkten.
Positive Erfahrungen aus einem früheren Auftragsverhältnis
können nach der Rechtsprechung wie Referenzen von Dritten in die Bewertung
einbezogen werden (VGr, 16. Juli 2008, VB.2008.00111, E. 7.3; 28. Juni
2006, VB.2006.00220, E. 5; 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2;
Josua Raster/Stefan G. Schmid, Referenzen im Vergabeverfahren, Ein Einblick in
die verwaltungsrechtliche Praxis, Kriterium Nr. 17, Dezember 2005, S. 2 f.).
Dennoch darf ein Anbieter, wenn die Vergabeunterlagen die Angabe von Referenzen
verlangen, nicht einfach darauf vertrauen, dass die bisher von ihm ausgeführten
Aufträge bereits bekannt seien und für die Bewertung genügten (VGr, 23. Februar
2005, VB.2004.00499, E. 6.2). Wieweit eine Vergabestelle nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, eigene Erfahrungen zusätzlich zu den
vom Anbieter eingereichten Referenzen heranzuziehen, wurde von der
Rechtsprechung bisher nicht näher geklärt. Die Frage kann auch vorliegend offenbleiben,
da die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Referenzen auch ohne dieses
Unterkriterium eine insgesamt schlechtere Bewertung erfährt.
5.4
Anzumerken
ist, dass selbst ein Gleichstand der Bewertung bei den qualitativen Kriterien
der Beschwerdeführerin nicht zum Obsiegen ihres Angebots verhelfen würde, da
nach dem Gesagten zu Recht berücksichtigt werden durfte, dass sie den höheren
Preis offerierte.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), und sie hat
der Beschwerdegegnerin überdies eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung
ist der Aufwand für die Beschwerdeantwort nicht zu berücksichtigen, da die
Beschwerdegegnerin ohnehin verpflichtet war, eine ausreichende Begründung ihres
Vergabeentscheids nachzureichen.
7.
Der Wert des zu vergebenden
Dienstleistungsauftrags erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen
Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom
23.
November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581). Gegen dieses
Urteil kann daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…