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Entscheid

VB.2011.00598

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00598

11. Juli 2012Deutsch18 min

(URT.2012.14479)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

In Mitteilungen vom 23. Juni 2011 lud

das Bauamt der Gemeinde Rüti namens der Primarschulgemeinde Rüti fünf

Planungsbüros ein, eine Offerte für die Planung und Bauleitung des Bereichs

Haustechnik bei der Sanierung und Erweiterung der Schulanlage Widacher einzureichen.

Innert Frist reichten vier der eingeladenen Büros Angebote mit Preisen zwischen

Fr. 164'195.- und Fr. 213'840.- (inkl. MwSt.) ein. Mit Beschluss vom

5. September 2011 vergab die Primarschulpflege Rüti den Auftrag an die D GmbH

zum Preis von Fr. 164'195.- (inkl. MwSt.). Der Beschluss wurde den

Anbietenden mit Schreiben vom 7. September 2011 eröffnet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 21. September 2011 erhob

die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der

Primarschulpflege Rüti und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben

und das Vergabeverfahren zu wiederholen.

Am 28. Oktober 2011 erstattete die

Primarschulgemeinde Rüti ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Eingabe vom 8. November 2011

stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. In der Replik vom 2. Dezember 2011 bestätigte sie

sodann ihre Beschwerdeanträge, ergänzt um ein Begehren betreffend Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Duplik vom 11. Januar

und Triplik vom 30. Januar 2012 hielten beide Parteien an ihren

Standpunkten fest. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Februar 2012 eine

weitere Stellungnahme ein.

In Präsidialverfügungen vom

10.

November und 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerde einstweilen

und mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2012 für das weitere Verfahren

die aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Mitbeteiligte liess sich im Beschwerdeverfahren

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1, mit Hinweisen).

Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin erhebt gegenüber der Bewertung der

Offerten Beanstandungen, die, sofern sie sich als berechtigt erweisen, zur

Erteilung des Zuschlags an sie führen können. Ferner vertritt sie den

Standpunkt, die beanstandeten Mängel verlangten nach einer Wiederholung des

Vergabeverfahrens. Mit diesen Rügen ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.

2.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vergabeunterlagen

hätten ungenaue Angaben enthalten. Insbesondere sei die als Grundlage der

Offerte dienende Grobkostenschätzung des Sanierungs- und Minergiekonzepts nicht

nach dem allgemein üblichen Baukostenplan (BKP; Schweizer Norm SN 506 500)

gegliedert worden. Dieser Mangel habe dazu beigetragen, dass der

Interpretationsspielraum für die Honorarberechnung zu gross gewesen sei und ein

faires Evaluationsverfahren verunmöglicht habe.

2.1

Wenn die

Beschwerdeführerin der Auffassung war, die Vergabeunterlagen seien von

vornherein derart ungenügend, dass sie sich nicht als Grundlage eines

Vergabeverfahrens eigneten, hätte sie dies frühzeitig, jedenfalls vor dem

Einreichen eines Angebots, kundtun müssen und kann sich nicht erst nach dem für

sie negativen Ausgang des Verfahrens auf diesen Standpunkt stellen (VGr,

24.

November 1999, BEZ 2000 N. 10, E. 4c).

2.2

Die

beanstandete Darstellung der Grobkostenschätzung wäre jedoch auch bei materieller

Beurteilung kein Grund, das Vergabeverfahren wie beantragt zu wiederholen. Dass

die Kosten baulicher Massnahmen anhand der Positionen des BKP gegliedert

werden, ist zwar weithin üblich und hätte möglicherweise auch im vorliegenden

Fall zur Übersichtlichkeit beigetragen. In diesem Stadium des Verfahrens war

dies indessen nicht zwingend, denn hier war nicht die Ausführung der

Bauarbeiten zu offerieren, sondern deren Planung und Überwachung. Die

geforderten Leistungen wurden im Formular "Honorarangebot Haustechnik"

anhand des Leistungsmodells der SIA-Ordnung 112 gegliedert, welche die Verwendung

von BKP-Positionen nicht vorschreibt. Auch die Beschwerdeführerin selbst verwendete

bei ihrer internen Aufwandermittlung gemäss den eingereichten Belegen nur das

Bauvolumen insgesamt als Kalkulationsgrundlage. Die Ausarbeitung eines detaillierten

(nach BKP gegliederten) Kostenvoranschlags ist erst Gegenstand des noch zu vergebenden

Auftrags. Der Verzicht auf die Verwendung des Baukostenplans für die

Grobkostenschätzung stellte unter diesen Umständen jedenfalls keinen Mangel dar,

der die Ausarbeitung der Angebote übermässig erschwert oder deren

Vergleichbarkeit beeinträchtigt hätte.

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, die

Vergabeunterlagen enthielten unklare und widersprüchliche Angaben über die

Kosten der Sanierungsmassnahmen im Bereich Haustechnik.

3.1

Das als

Grundlage der Grobkostenschätzung dienende Sanierungs- und Minergiekonzept

enthält in Kapitel 5 "Gebäudetechnik" eine Zusammenstellung möglicher

Sanierungsmassnahmen. Die Mehrzahl der Massnahmen ist mit einer Kostenschätzung

und einer Priorität (1 bis 3) versehen. Am Ende des Kapitels findet sich sodann

eine nach Prioritäten geordnete Zusammenfassung der geschätzten Kosten mit der

Angabe "inkl. Reserve, MWST, Honorar, Gebühren 32 %". Darin

werden die Gesamtkosten der Massnahmen der 1. Priorität auf Fr. 1'190'000.-,

jene der 2. Priorität auf Fr. 420'000.- und jene der 3. Priorität auf Fr. 450'000.-,

insgesamt also Fr. 2'060'000.-, geschätzt. Kapitel 8 des Sanierungs- und

Minergiekonzepts (fälschlicherweise mit Kapitel 6 überschrieben) enthält

nochmals eine tabellarische Zusammenfassung der geschätzten Kosten, in welcher

die Gesamtsummen der Gebäudetechnik wiederum nach Prioritäten geordnet sowie

mit dem Gesamttotal von Fr. 2'060'000.- aufgeführt werden. Schliesslich

deklariert das Formular "Honorarangebot Haustechnik" Baukosten für

die Gebäudetechnik "ohne Honorar, MWST und Reserven" im Betrag von Fr. 1,5

Mio.

3.2

Die

Beschwerdeführerin hält diese Angaben für unzutreffend und irreführend. Die

Summe der im Kapitel Gebäudetechnik des Sanierungs- und Minergiekonzepts

genannten Kosten betrage nicht Fr. 2'060'000.-, wie in den Unterlagen

angegeben, sondern Fr. 2'162'820.-. Demnach belaufe sich der Nettobetrag

abzüglich 32 % (Honorar, MwSt. und Reserven) nicht auf Fr. 1,5 Mio.,

sondern auf Fr. 1'638'500.-. Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin

von einem Gesamtbetrag von Fr. 2'060'000.- ausgehe, ergebe sich ein

Nettobetrag von Fr. 1'560'606.-, der über der im Honorarangebot genannten

Grösse von Fr. 1,5 Mio. liege.

Die Beschwerdegegnerin erläutert die Kostenschätzung des

Sanierungs- und Minergiekonzepts im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass in

der Gesamtsumme nur Massnahmen berücksichtigt seien, welchen eine Priorität (1

bis 3) zugeordnet werde. Die als Variante vorgesehene Erstellung eines

Gaskessels für die Wärmeerzeugung sei mit keiner Priorität versehen, und der

bei dieser Massnahme genannte Betrag von Fr. 75'000.- sei daher im Total

von Fr. 2'060'000.- nicht enthalten. Auch aus dem Zusammenhang ergebe sich

ohne Weiteres, dass die Kosten des Gaskessels nicht zu berücksichtigen seien,

nachdem für die Wärmeerzeugung die Variante Erdsondenheizung bevorzugt und mit

einer entsprechenden Priorität versehen worden sei. Richtig sei, dass die

Nettosumme nach Abzug von Honorar, MwSt. und Reserven Fr. 1'560'600.-

betrage. Die Abrundung auf Fr. 1,5 Mio. sei zulässig, da es sich ohnehin

nur um ungefähre Zahlen handle und im Hinblick auf die Auftragsvergabe keine

Veranlassung bestanden habe, die geschätzten Kosten zu hoch anzugeben.

Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass

die Planerhonorare ohnehin nicht nur von den Baukosten abhängig seien; die in

den Unterlagen enthaltenen Baukostenschätzungen stellten lediglich ein

Hilfsmittel für deren Berechnung dar. Dem entgegnet Beschwerdeführerin, dass

die erwarteten Baukosten eine wesentliche Grundlage der Honorarofferte

darstellten. Aufgrund der Vergabeunterlagen, welche detaillierte Angaben zu den

Kosten der einzelnen Massnahmen enthielten, habe sie nach Treu und Glauben davon

ausgehen dürfen, dass diese als Basis der Kalkulation zu verwenden seien. Auch

habe die Beschwerdegegnerin selbst festgelegt, dass das Honorar für die

Ausführungsphase angepasst werde, wenn sich das Volumen des Planungsauftrags um

mehr als 10 % verändere; eine solche Volumenänderung lasse sich nur auf

der Grundlage der Baukosten bestimmen. Mit der Triplik reichte die Beschwerdeführerin

Tabellen ein, welche die interne Kalkulation ihrer Aufwandermittlung darstellen

und zeigen, dass sie das Bauvolumen als Kalkulationsgrundlage verwendet hat.

Sie bezeichnet dieses Vorgehen als branchenüblich.

3.3

Bei der

Bemessung des Planerhonorars für einen Auftrag der hier strittigen Art stellen

die Baukosten nicht die alleinige Grundlage dar. Sie bieten jedoch einen wesentlichen

Anhaltspunkt für die Ausarbeitung der Honorarofferten, der umso wichtiger ist,

als zahlreiche andere Aspekte des Projekts, die den Aufwand ebenfalls

beeinflussen, noch nicht im Detail bekannt sind. Wenngleich es sich bei den von

der Beschwerdegegnerin bekannt gegebenen Zahlen nur um eine Grobkostenschätzung

mit beschränkter Aussagekraft handelt, muss dennoch verlangt werden, dass

solche Angaben, soweit sie vorhanden sind, möglichst transparent und für alle

Anbieter gleichermassen verständlich dargeboten werden. Wie die Beschwerdeführerin

überdies zu Recht anführt, ergibt die von der Beschwerdegegnerin festgelegte

Regel, wonach das Honorar für die Ausführungsphase angepasst wird, "sofern

das Volumen des Planungsauftrags erheblich (um mehr als 10 %) verändert

wird", nur einen Sinn, wenn dieses Volumen bei der Offertabgabe bekannt

ist.

3.4

In der

Grobkostenschätzung des Sanierungs- und Minergiekonzepts wurden die Massnahmen

der 1. bis 3. Priorität im Bereich Gebäudetechnik auf insgesamt Fr. 2'060'000.-

veranschlagt. Für die Ausarbeitung der Honorarofferten war dies zweifellos die

wichtigste Kennziffer. Sie wurde auch in der Zusammenfassung von Kapitel 8

des Sanierungs- und Minergiekonzepts klar kommuniziert.

Die in der Grobkostenschätzung des Bereichs Gebäudetechnik

enthaltenen Preise der einzelnen Massnahmen ergeben zusammen einen Betrag von Fr. 1'638'500.-.

Nach Abzug der umstrittenen Position von Fr. 75'000.- für den Gaskessel

verbleibt ein Total von Fr. 1'563'500.-. Das Sanierungs- und Minergiekonzept

nennt jedoch diesen Gesamtbetrag nicht; am Ende des Kapitels Gebäudetechnik

wird vielmehr eine Zusammenfassung "inkl. Reserve, MWST, Honorar, Gebühren

32.

%" präsentiert, die sich auf insgesamt Fr. 2'060'000.-

beläuft. Erst unter Abzug von 32 % für Reserven, MwSt., Honorar und Gebühren

lässt sich aus dem Betrag von Fr. 2'060'000.- ein Nettowert von Fr. 1'560'600.-

errechnen, der in etwa dem Total der Nettokosten ohne Gaskessel von Fr. 1'563'500.-

entspricht. Dieser Betrag entspricht wiederum ungefähr dem im Honorarangebot

erwähnten gerundeten Betrag von Fr. 1,5 Mio.

Mit Bezug auf die Kosten des Gaskessels war die

Kostenaufstellung ebenfalls nicht sehr deutlich. In der Auflistung der

Massnahmen des Bereichs Gebäudetechnik ist die Erstellung eines Gaskessels für

die Wärmeerzeugung zwar der einzige Posten, für welchen ein Preis (Fr. 75'000.-)

genannt wird, ohne dass ihm auch eine Priorität zugeordnet ist. Dieser Umstand

wurde jedoch nirgends ausdrücklich erwähnt und konnte leicht übersehen werden.

Der Beschwerdegegnerin ist allerdings darin beizupflichten, dass den Anbietern

bei einer geringfügig vertieften Analyse der Aufgabenstellung auffallen musste,

dass von den genannten Varianten der Wärmeerzeugung – Erdsondenheizung bzw.

Gaskessel – nur eine zutreffen konnte. Nachdem die Erdsondenheizung mit einer

Priorität versehen und mit ihrem Schätzbetrag von Fr. 180'000.- ins

Gesamttotal übernommen war, fiel der Gaskessel demnach ausser Betracht. Auch

die bekannt gegebene Gesamtsumme von Fr. 2'060'000.- (brutto) traf nur zu,

wenn die Kosten des Gaskessels von Fr. 75'000.- (netto) unberücksichtigt

blieben.

3.5

Insgesamt

waren die in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin enthaltenen Angaben zu den

Kosten der Gebäudetechnik eher unübersichtlich. Sie waren jedoch mit etwas Aufwand

nachvollziehbar und – abgesehen von einigen Rundungsdifferenzen – in sich widerspruchsfrei.

Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Zweifel war, hatte sie die

Möglichkeit, von der Vergabestelle eine Erläuterung zu verlangen. Von dieser Möglichkeit

hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Fragerunde stellte sie

lediglich eine schriftliche Frage, die ein anderes Thema betraf. Über eine kurz

danach erfolgte telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin bei einer Sachbearbeiterin

der Beschwerdegegnerin bestehen widersprüchliche Angaben. Während die Auskunft

nach Darstellung der Beschwerdeführerin lediglich die Frage betraf, ob die bei

der Gebäudetechnik aufgelisteten Einzelpreise mit oder ohne Mehrwertsteuer gerechnet

seien, ging es nach Angaben der Beschwerdegegnerin bei dem Gespräch um die

Aufschlüsselung der Baukosten für die Gebäudetechnik; dabei sei die Beschwerdeführerin

darauf hingewiesen worden, dass alle notwendigen Angaben in den Vergabeunterlagen

enthalten seien. Keine der Parteien macht jedoch geltend, dass sich die

Beschwerdeführerin nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Kostenbeträge in

den Vergabeunterlagen erkundigt habe.

Nicht deutlich ist, was die Beschwerdeführerin aus der

beanstandeten Tatsache, dass im Honorarangebot ein abgerundeter Betrag von Fr. 1,5

Mio. genannt wurde, für sich ableiten will. Dass sie sich dadurch habe täuschen

lassen, macht sie offensichtlich nicht geltend, da sie nach ihren eigenen

Angaben ohnehin von einem höheren Betrag ausgegangen ist. Möglicherweise nimmt

sie an, die Mitbeteiligte sei durch diese Angabe irregeführt worden und habe

deswegen ein zu tiefes Angebot abgegeben. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

3.6

Die

Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die vorgesehenen Reserven nur

pauschal als Teil der Gesamtkosten berücksichtigt und nicht für die einzelnen

Massnahmen separat ausgewiesen worden seien. Sie erklärt jedoch nicht,

inwiefern dies für die Ausarbeitung ihrer Honorarofferte erforderlich gewesen

wäre. In der Replik betont sie die Bedeutung der Preisreserven im Hinblick

darauf, dass Preissteigerungen zu Nachofferten führen können; dass die Reserven

pro Massnahme detailliert bekannt sein müssten, ergibt sich daraus jedoch

nicht, und eine solche Forderung erscheint denn auch wenig praktikabel. Auch

die von der Beschwerdeführerin eingereichte interne Aufwandermittlung

verwendet, wie bereits erwähnt, nur das Bauvolumen insgesamt als

Kalkulationsgrundlage.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, mit der hohen

Preisreserve werde das "Submissionsverfahren umgangen", zielt wohl

darauf ab, dass höhere Offertpreise allenfalls dazu führen könnten, dass der

Schwellenwert, unterhalb dessen das Einladungsverfahren zulässig ist,

überschritten wäre. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch in erster Linie den

grössten infrage kommenden Betrag, nämlich den Gesamtpreis "inkl. Reserve,

MWST, Honorar, Gebühren 32 %", kommuniziert hat, ist davon

auszugehen, dass die Anbietenden auch ihre Honorarofferten in Kenntnis dieses

Betrages kalkuliert haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin kaum legitimiert wäre, die Zulässigkeit des Einladungsverfahrens

zu beanstanden, nachdem sie selber zu den Eingeladenen zählt und insofern

keinen Nachteil erleidet.

3.7

Im

Ergebnis erscheint schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, ohne

bei der Vergabestelle nachzufragen, auf einen von ihr selber errechneten Betrag

der Gesamtkosten abgestellt haben will, der über dem in den Vergabeunterlagen

genannten lag, wenn sie gleichzeitig geltend macht, eine solche Differenz sei

für die Ausarbeitung ihrer Honorarofferte relevant gewesen. Sofern sie sich

diesbezüglich tatsächlich in einem Irrtum befand, vermag dieser jedenfalls

keine Korrektur ihres Angebots zu rechtfertigen (§ 29 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).

Der Beschwerdeführerin kann auch darin nicht gefolgt

werden, dass wegen Mängeln der Vergabeunterlagen die Vergleichbarkeit der

Offerten insgesamt infrage stehe und das Vergabeverfahren daher zu wiederholen sei.

Die dargestellten Unklarheiten waren – zumal in Anbetracht der Möglichkeit,

allfällige Zweifel durch Fragen an die Vergabestelle zu beheben – nicht derart

schwerwiegend, dass ein sachlicher Offertvergleich unmöglich wäre. Hinzu kommt,

dass die Beschwerdeführerin darauf schon zu Beginn des Ver­gabe­ver­fahrens

hätte hinweisen müssen. Wenn sie der Auffassung war, die von ihr behaupteten

Mängel hätten einem regelkonformen Ver­gabeverfahren von vornherein im Weg

gestanden, so wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den entspre­chenden

Ein­wand frühzeitig zu erheben, um ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden

(VGr, 24. November 1999, VB.1998.00327, BEZ 2000 N. 10, E. 4c).

4.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin sollen die gerügten

Unklarheiten auch dazu geführt haben, dass die Angebote eine übermässig grosse

Preisspanne aufwiesen, bei welcher das teuerste Angebot rund 30 % über dem

günstigsten liege. Dadurch, dass die grosse Preisspanne von 30 %

unmittelbar für die Benotung der Angebotspreise verwendet worden sei, sei ihr

Angebot bei der Auswertung zusätzlich benachteiligt worden.

4.1

Dazu ist

zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Anwendung einer

grossen Preisspanne entgegen ihrer Meinung nicht benachteiligt, sondern

begünstigt wird. Bei einer grösseren Preisspanne fällt die Differenz zwischen

den Offertpreisen weniger ins Gewicht, und die Bedeutung des

Zuschlagskriteriums Preis wird entsprechend vermindert. Würde bei der Bewertung

der Angebote eine reduzierte Preisspanne entsprechend den Vorstellungen der

Beschwerdeführerin verwendet, wäre der Rückstand ihres Angebots auf jenes der

Mitbeteiligten noch grösser; so erhielte sie mit einer Preisspanne von

20.

% beim Honorar nur noch 45 statt wie bisher 50 Punkte.

4.2

Tatsächlich

ist eine Preisspanne von 30 % für einen Auftrag der hier strittigen Art

nicht ungewöhnlich. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen

realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung

abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringen

Preisspanne zu rechnen; bei komplexeren Tiefbauaufträgen sind dagegen Preisspannen

von bis zu 50 % üblich, und bei anspruchsvollen Dienstleistungen können

diese noch höher liegen (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4;

22.

März 2006, VB.2005.00602, E. 4.2; je mit Hinweisen).

Fraglich erscheint eher, ob es richtig war, die

Preisspanne der eingegangenen Angebote unverändert für die Notenskala zu

verwenden. Konsequenterweise sollte der Nullpunkt der Notenskala – ebenso wie

bei den qualitativen Zuschlagskriterien – bei einem Wert angesetzt werden, der

einem wirklich schlechten Angebot entspricht. Als solches kann das teuerste der

hier eingegangenen Angebote wohl nicht bezeichnet werden, und es wäre daher

naheliegend, für die Bewertung eine eher grössere Spanne zu wählen. Da jedoch auch

bei einer Preisspanne von 50 % die Mitbeteiligte die Höchstpunktzahl von

60.

Punkten erzielen und die Beschwerdeführerin mit 54 Punkten lediglich den

zweiten Platz belegen würde, ist diese Frage für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens

nicht entscheidend und kann offenbleiben.

5.

Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass ihre

Referenzen schlechter bewertet wurden als jene der Mitbeteiligten.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin begründet die bei der Benotung vorgenommenen Abzüge damit,

dass eines der Referenzobjekte der Beschwerdeführerin, der Neubau eines Geschäftshauses,

nicht als adäquat eingestuft worden sei, weil bei einem Neubau nicht die hier

wesentlichen Sanierungsprobleme zu lösen seien. Die zweite Referenz habe zwar

ein geeignetes Objekt betroffen, doch sei die Beschwerdeführerin in diesem Fall

nur als Subplanerin tätig gewesen. In Bezug auf die Erfahrung mit

Schulhausbauten, die als separates Unterkriterium gewertet worden sei, seien

der Beschwerdeführerin Punkte abgezogen worden, weil die von ihr genannten

Referenzen keine Schulhäuser betrafen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechtigung dieser

Bewertungen. Die von ihr genannten Referenzobjekte seien komplexer und

anspruchsvoller als die vorliegend geplante Sanierung eines Schulhauses. Auch

besitze sie sehr wohl Erfahrung im Schulhausbau, was der Beschwerdegegnerin und

dem von dieser beigezogenen Ingenieurbüro bekannt gewesen sei.

5.2

Der

Vergabestelle steht bei der Festlegung der Zuschlagskriterien und

Unterkriterien sowie bei der Bewertung der Angebote hinsichtlich dieser

Kriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Dass die Beschwerdegegnerin

vorliegend die Erfahrung der Anbieter im Bereich Umbau bzw. Sanierung sowie im

Umgang mit Schulhausbauten positiv berücksichtigt, demgegenüber aber im

Hinblick auf die zu lösende Aufgabe der Komplexität der Referenzobjekte eine

geringere Bedeutung beimisst, liegt zweifellos im Bereich ihres Ermessens.

Dasselbe gilt für die mindere Bewertung einer Referenz, bei welcher die

Anbieterin nur als Subplanerin tätig war.

5.3

Die

Beschwerdegegnerin anerkennt, dass ihr die Erfahrung der Beschwerdeführerin im

Schulhausbau bekannt war; diese sei jedoch in den eingereichten Referenzen

nicht zum Ausdruck gekommen. Der Offertvergleich enthält zu diesem Punkt die

Anmerkung "eigentlich schon, aber nicht angegeben" und gewährt der

Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage immerhin drei von fünf möglichen

Punkten.

Positive Erfahrungen aus einem früheren Auftragsverhältnis

können nach der Rechtsprechung wie Referenzen von Dritten in die Bewertung

einbezogen werden (VGr, 16. Juli 2008, VB.2008.00111, E. 7.3; 28. Juni

2006, VB.2006.00220, E. 5; 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2;

Josua Raster/Stefan G. Schmid, Referenzen im Vergabeverfahren, Ein Einblick in

die verwaltungsrechtliche Praxis, Kriterium Nr. 17, Dezember 2005, S. 2 f.).

Dennoch darf ein Anbieter, wenn die Vergabeun­ter­la­gen die Angabe von Referenzen

verlangen, nicht einfach darauf vertrauen, dass die bisher von ihm ausgeführten

Aufträge bereits bekannt seien und für die Bewertung genügten (VGr, 23. Februar

2005, VB.2004.00499, E. 6.2). Wieweit eine Vergabestelle nicht nur

berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, eigene Erfahrungen zusätzlich zu den

vom Anbieter eingereichten Referenzen heranzuziehen, wurde von der

Rechtsprechung bisher nicht näher geklärt. Die Frage kann auch vorliegend offenbleiben,

da die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Referenzen auch ohne dieses

Unterkriterium eine insgesamt schlechtere Bewertung erfährt.

5.4

Anzumerken

ist, dass selbst ein Gleichstand der Bewertung bei den qualitativen Kriterien

der Beschwerdeführerin nicht zum Obsiegen ihres Angebots verhelfen würde, da

nach dem Gesagten zu Recht berücksichtigt werden durfte, dass sie den höheren

Preis offerierte.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), und sie hat

der Beschwerdegegnerin überdies eine angemessene Parteientschädigung auszurichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung

ist der Aufwand für die Beschwerdeantwort nicht zu berücksichtigen, da die

Beschwerdegegnerin ohnehin verpflichtet war, eine ausreichende Begründung ihres

Vergabeentscheids nachzureichen.

7.

Der Wert des zu vergebenden

Dienstleistungsauftrags erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen

Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom

23.

November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen

Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581). Gegen dieses

Urteil kann daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…