VB.2011.00600
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00600
20. Januar 2012Deutsch14 min
(URT.2012.13936)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00600
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Bundesamt für Justiz,
Beschwerdeführer,
und
Zivilstandsamt der Gemeinde X,
Mitbeteiligtes,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Verweigerung
der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B, ein
1991 geborener Ausländer, reiste im Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch, welches in der Folge, ebenso wie ein dagegen erhobenes
Rechtsmittel, abgewiesen wurde. Die Frist, bis zum 28. Juli 2010 die
Schweiz zu verlassen, beachtete er nicht.
B. B und
die Schweizerin A stellten am 25. Oktober 2010 beim Zivilstandsamt der Gemeinde
X ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung. Das Zivilstandsamt setzte B am
18. Februar 2011 eine Frist von 60 Tagen, um seinen rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen. Nachdem B dem nicht nachgekommen war,
verweigerte das Zivilstandsamt mit Verfügung vom 28. April 2011 die
Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens.
Erwägungen
II.
B und A liessen am 3. Juni 2011 Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 28. April 2011 aufzuheben und das Zivilstandsamt anzuweisen,
das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen und ihnen die Trauung zu bewilligen,
eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Zivilstandsamt
zurückzuweisen. Die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des Kantons
Zürich hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2011 teilweise
gut und wies die Angelegenheit zur Prüfung, ob die Eheschliessung der Umgehung
ausländerrechtlicher Vorschriften diene, an das Zivilstandsamt zurück.
III.
Das Bundesamt für Justiz führte am 22. September 2011
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 9. September 2011 sowie die Verweigerung des Gesuchs um
Eheschliessung. Ausserdem sei die Identität von B der zuständigen Behörde zu
melden. B und A liessen mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2011
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge
beantragen und um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchen. Mit Eingaben des Bundesamts für Justiz
vom 24. November und 12. Dezember 2011 sowie von B und A vom 1. und
20.
Dezember 2011 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Begehren fest.
Das Gemeindeamt hatte mit Eingabe vom 30. September 2011 auf Vernehmlassung
verzichtet, reichte indes mit Eingabe vom 7./10. Oktober 2011 zwei Urteile
zu den Akten. Das Zivilstandsamt der Gemeinde X als Mitbeteiligtes verzichtete
mit Eingabe vom 15./16. November 2011 auf Stellungnahme.
Das
Bundesamt für Justiz reichte am 13./16. Januar 2012 eine weitere
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) von Amtes wegen. Bei Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht
nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f.
sowie 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), § 12a
Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom
1.
Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.
1.2
Die
angefochtene Verfügung ist als Rückweisungs- ein Zwischenentscheid (vgl. Felix
Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9). Die Beschwerde
gegen einen solchen ist laut § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig,
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Das trifft hier zu.
1.3
Nach Art. 45
Abs. 3 Satz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in Verbindung mit Art. 90
Abs. 4 ZStV sowie Art. 111 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 76
Abs. 2 BGG kann das Bundesamt für Justiz gegen Entscheide in Zivilstandssachen
auch vor kantonalen Instanzen Beschwerde führen.
1.4
Der
Beschwerdeführer lässt beantragen, es sei die Identität des
Beschwerdegegners 2 der zuständigen Behörde zu melden. Mit Schreiben vom
28.
April 2011 teilte das Mitbeteiligte dem in dieser Sache zuständigen
Migrationsamt des Kantons Zürich die Identität von B mit. Weil damit die
Meldung an die zuständige Behörde bereits erfolgt ist, fehlte es insofern dem
Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG)
und lässt sich auf diesen Antrag deshalb nicht eintreten (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 21 N. 7).
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5
Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13./16. Januar 2012 wurde der
schweizerischen Post erst am 16. Januar 2012 und damit nach Ablauf der
Frist übergeben (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist deshalb
wegen Fristversäumnis aus dem Recht zu weisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11
N. 1, § 26 N. 25, 30).
2.
2.1
Gemäss Art. 98
Abs. 4 ZGB müssen Verlobte, die nicht Schweizer Bürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.
Nach Art. 66 Abs. 2 lit. e ZStV prüft das Zivilstandsamt, ob dieser
Nachweis erbracht wurde. Wird der Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt in
der Schweiz nicht erbracht, verweigert das Zivilstandsamt die Trauung (Art. 67
Abs. 3 ZStV).
Den Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Gesetzesvorschrift
bezweckt, die Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und
Ausländerbehörden zu fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des
Staates zu verhindern (BBl 2008, 2472).
Gemäss Art. 1 Schlusstitel ZGB finden neue
Bestimmungen Anwendung auf Sachverhalte, die sich nach Inkrafttreten der
Bestimmung verwirklicht haben. Weil der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts
auch für den Zeitpunkt der Heirat und mithin einen zukünftigen Sachverhalt zu
erbringen ist, wurde Art. 98 Abs. 4 ZGB mit dem Inkrafttreten am
1.
Januar 2011 auf alle Ehevorbereitungsverfahren anwendbar, die zu diesem
Zeitpunkt noch hängig waren (vgl. auch BBl 2008, 2474).
2.2
Die
Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Art. 98 Abs. 4
ZGB verstosse bei strikter Anwendung gegen das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, S 0.101) sowie Art. 14
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die Bestimmung
diene in erster Linie der Verhinderung von Scheinehen. Nach einer konventions-
und verfassungsmässigen Auslegung habe das Zivilstandsamt deshalb zu prüfen, ob
Hinweise bestünden, dass die Ehe zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften
geschlossen werde. Sei dies nicht der Fall, habe das Zivilstandsamt das
Ehevorbereitungsverfahren auch dann weiterzuführen, wenn der ausländische
Verlobte sich über seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht habe ausweisen
können. Das Mitbeteiligte habe das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerschaft
verletzt, weil es dieser keine Möglichkeiten geboten habe, sich zum Verdacht
der Scheinehe zu äussern, und in diesem Zusammenhang auch eine Eingabe der Beschwerdegegnerschaft
vom 20. April 2011 keine Beachtung gefunden habe.
2.3
Art. 12
EMRK schützt das Recht von Personen in heiratsfähigem Alter, eine Ehe nach dem
innerstaatlichen Recht einzugehen. Es ist mithin dem innerstaatlichen Recht überlassen,
die Ehevoraussetzungen festzulegen. Indes dürfen die Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts nicht dazu führen, dass der Kernbereich des Rechts auf
Ehe eingeschränkt würde. Unzulässig sind dementsprechend staatliche Regelungen,
die gewisse Personen grundsätzlich von der Möglichkeit der Heirat ausschliessen
(vgl. EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue et al., 34848/07, §§ 82 ff.,
www.echr.coe.int). Ein vollständiger Ausschluss ausländischer Verlobter ohne
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz vom Recht auf Ehe ist entsprechend
nicht mit Art. 12 EMRK vereinbar.
Dies führt indes entgegen der Ansicht der Vorinstanz und
der Beschwerdegegnerschaft nicht dazu, dass das Zivilstandsamt die Fortführung
des Ehevorbereitungsverfahrens nur verweigern dürfte, nachdem es sich
vergewissert hat, dass Hinweise auf Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften
bestehen. Entsprechend dem Zweck der Bestimmung, wonach eine Übereinstimmung
der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden angestrebt werden soll,
obliegt eine solche Prüfung vielmehr den zuständigen Ausländerbehörden. Ein
ausländischer Verlobter ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz hat seinen
Aufenthaltsstatus zunächst zu legalisieren, indem er ein Gesuch um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat einreicht. In analoger
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG ist einem solchen Gesuch zu
entsprechen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine
Hinweise bestehen, dass die Heirat einzig der Umgehung ausländerrechtlicher
Vorschriften über den Familiennachzug dient (vgl. zum Ganzen BGr,
23.
November 2011,2C_349/2011, E. 3.6; vgl. auch BBl 2008,
2474).
Da es damit den Ausländerbehörden obliegt, mittels Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für eine konventions- und verfassungskonforme
Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB zu sorgen, verbleibt den
Zivilstandsbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmung kein
Ermessensspielraum. Kann der ausländische Verlobte seinen rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nicht nachweisen, bleibt den Zivilstandsbehörden
keine andere Möglichkeit, als die Trauung zu verweigern. Verweigert die
Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist das Zivilstandsamt
an diesen Entscheid gebunden (vgl. zum Ganzen BGr, 23. November 2011,
2C_349/2011, E. 3.7).
2.4
Der
Beschwerdegegner 2 konnte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz innert
der angesetzten Frist von 60 Tagen nicht nachweisen. Das Mitbeteiligte war
deshalb gestützt auf Art. 67 Abs. 3 ZStV verpflichtet, die
Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung zu verweigern.
2.5
2.5.1
Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die Vorinstanz habe die
Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen, weil das Mitbeteiligte
das Schreiben vom 20. April 2011 nicht berücksichtigt habe. Weil sich der
Beschwerdeführer damit nicht auseinandersetze, könne die Beschwerde nicht
gutgeheissen werden.
2.5.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
unter anderem auch den Anspruch der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern und die Pflicht der Behörden,
diese Äusserungen entgegen zu nehmen und zu prüfen (BGE 124 I 241
E. 2 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass das Mitbeteiligte dem
Schreiben vom 20. April 2011 keine Beachtung schenkte. Damit mag der Anspruch
auf rechtliches Gehör der Beschwerdegegnerschaft verletzt worden sein.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist formeller
(selbständiger) Natur und führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387
E. 5.1). Praxisgemäss kann die Gehörsverletzung jedoch durch eine obere
Instanz geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere
Instanz sowohl Rechts- wie auch Tatfragen uneingeschränkt überprüft. Dies gilt
vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung
führen würde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; BGE 133 I 201
E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; VGr, 2. September 2009,
VB.2009.00083, E. 4.3).
Im Schreiben vom 20. April 2011 wird zum einen die
Anwendbarkeit von Art. 98 Abs. 4 ZGB aus übergangsrechtlichen
Überlegungen verneint. Zum anderen macht es im Wesentlichen geltend, es liege
keine Scheinehe vor und das Ehevorbereitungsverfahren sei deshalb aus
konventionsrechtlichen Gründen fortzusetzen. Mit beiden Argumenten setzt sich
die Vorinstanz auseinander und führt aus, dass Art. 98 Abs. 4 aufgrund
der übergangsrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auf das
Ausgangsgesuch zur Anwendung gelange. Unter Berücksichtigung der materiellrechtlichen
Argumente kommt die Vorinstanz – fälschlicherweise – zum Schluss, das
Mitbeteiligte habe weitergehende Abklärungen vorzunehmen, ob Hinweise auf eine
Scheinehe bestünden. Da sich die – über volle Kognition verfügende –
Vorinstanz mit sämtlichen Einwänden im Schreiben vom 20. April 2011
befasst hat, ist eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.
Zum Inhalt der Eingabe vom 20. April 2011 und zum
Entscheid der Vorinstanz gilt es indes Folgendes zu ergänzen: Die Vorinstanz
hat – in unzutreffender Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB – das
Mitbeteiligte abzuklären angewiesen, ob Hinweise auf eine Scheinehe bestünden.
Weil nach dem vorgängig unter 3.3 Ausgeführten das Zivilstandsamt einzig zu
prüfen hat, ob der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz erbracht
wurde, erweist sich die Rückweisung zur weiteren Abklärung als rechtswidrig. Das
Mitbeteiligte mag zwar die Beschwerdegegnerschaft im erwähnten Sinn haben hören
müssen; eine Änderung der Ausgangsverfügung hätte dies indes nur bewirken
können, wenn der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdegegners 2
nachgewiesen worden wäre. Eine Rückweisung war deshalb aus prozessökonomischen
Gründen nicht geboten, weil – da es weiterhin am Nachweis des rechtmässigen
Aufenthalts fehlt – das Mitbeteiligte auch unter Berücksichtigung der im
Schreiben vom 20. April 2011 vorgebrachten Gründe die Trauung weiterhin zu
verweigern hätte (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 52).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung
ist aufzuheben und die Verfügung des Mitbeteiligten vom 28. April 2011 wiederherzustellen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdegegnerschaft grundsätzlich die Gerichtskosten
aufzuerlegen und kann sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung
füreinander zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 14 N. 3).
4.2
Die
Beschwerdegegnerschaft lässt um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in
der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32).
Der Beschwerdegegnerschaft fehlt es offensichtlich an den
notwendigen Mitteln, um die Gerichtskosten und die Kosten ihres Rechtsbeistands
zu bezahlen. Das Verfahren kann schon deshalb nicht als aussichtslos bezeichnet
werden, weil die Beschwerdegegnerschaft vor der Vorinstanz obsiegte und es sich
darüber hinaus um eine im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs noch nicht
höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage handelt. Aus diesem Grund erscheint
auch der Beizug eines Rechtsbeistandes als notwendig.
Demnach ist der Beschwerdegegnerschaft für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Zur Festlegung von dessen Entschädigung ist nach § 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
(LS 175.252) vorzugehen.
Es gilt die Beschwerdegegnerschaft auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Der Beschwerdegegnerschaft
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.
Der Beschwerdegegnerschaft
wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt
und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Dem Vertreter der
Beschwerdegegnerschaft läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab
Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über
seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I
der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) vom
9.
September 2011 wird aufgehoben und die Verfügung des Zivilstandsamts
der Gemeinde X vom 28. April 2011 wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 390.-- Zustellkosten,
Fr. 2'390.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdegegnerschaft bleibt vorbehalten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …