Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00607

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00607

28. November 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13760)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1964, wird seit September 2000 vollumfänglich

von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich unterstützt. Anlässlich eines Besuchs

des Stadtärztlichen Dienstes bei ihr im Mai 2003 wurden deutliche

Primärsymptome einer Schizophrenie mit gespaltener Persönlichkeit,

Depersonalisationserlebnissen und dem Erleben, dass viele Personen ausgetauscht

seien, festgestellt. Eine Klinikeinweisung hielt der Stadtarzt jedoch nicht für

nötig. Seit Ende November 2003 verfügt A über keine feste Unterkunft mehr und

musste an immer wieder wechselnden Orten untergebracht werden, wo sie in aller

Regel nie lange verblieb. A war bis anhin auch nicht bereit, berufliche

Eingliederungsmassnahmen in der Basisbeschäftigung abklären zu lassen, weshalb

sie nicht in den Arbeitsmarkt integriert oder wenigstens darauf vorbereitet

werden konnte. Sie hatte 1983 ihre Ausbildung zur Arztgehilfin abgeschlossen.

Um von der Fürsorgeabhängigkeit wegzukommen, wollte sie im Frühjahr 2010 den

Kurs "Sprechstundenassistenz für Wiedereinsteigerinnen" an der

B-Schule in Zürich besuchen und verlangte die Kostenübernahme durch die

Behörde, was die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Entscheid vom 26.

August 2010 ablehnte.

Erwägungen

II.

Dagegen legte A am 17. September 2010 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich ein und verlangte sinngemäss die Übernahme der Kurskosten von

Fr. 4'150.-. Der Bezirksrat Zürich wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom

8.

September 2011 ab.

III.

Dagegen erhob A am 14. September 2011 (Poststempel

23.

September 2011) Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, der

Wiedereinsteigerinnenkurs müsse bezahlt werden. Der Bezirksrat Zürich

verzichtete auf Vernehmlassung, die Sozialbehörde der Stadt Zürich ebenso mit

dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Unaufgefordert erstattete die

Beschwerdeführerin zwei weitere Eingaben ans Gericht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter

Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Das

Rekursverfahren drehte sich einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die

Kosten von Fr. 4'150.- für den Wiedereinsteigerinnenkurs der

Beschwerdeführerin zu übernehmen habe oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin

darüber hinaus Ausführungen macht, die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun

haben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn der Antrag darf nur

Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 4).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen auf Sozialhilfe angewiesen, kann

sie doch für ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen (§ 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Bei der Frage, ob sie

Anspruch auf die Übernahme der Kurskosten durch die Beschwerdegegnerin hat,

geht es nur um die Ausbildungskosten als solche, nicht aber um die im

Zusammenhang mit dem Ausbildungsgesuch entstehenden Kosten, die etwa im Sinn

situationsbedingter Leistungen zu übernehmen wären (dazu Kap. C.1.4 der

SKOS-Richtlinien [Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

SKOS]; ferner Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in:

Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 133).

2.2

Nach § 15 Abs. 3

SHG haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, dass ihnen eine ihren

Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht wird.

Da der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die Notlage aus eigenen

Kräften zu beheben (vgl. § 3 SHG), sind erwachsenen Sozialhilfeempfängern

Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der

Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses

Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird.

Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die

Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann, wobei es sich

um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln sollte (SKOS-Richtlinien,

Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV). Dabei sind die

Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und ist der Sachverhalt ausreichend

abzuklären (vgl. VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2, mit

weiteren Hinweisen). Persönliche Neigungen stellen keine ausreichende Rechtfertigung

für die Finanzierung einer Zweitausbildung über die Sozialhilfe dar. Für die Abklärung

ist auf die Einschätzungen von Fachpersonen zurückzugreifen (Hänzi, a.a.O.,

S. 134).

3.

Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

seit über zehn Jahren vollumfänglich von Sozialhilfeleistungen lebe. 1983, vor

28.

Jahren, habe sie die zwei Jahre dauernde Arztgehilfinnenschule Schule C

abgeschlossen. Während dieser Ausbildung habe sie ein Praktikum in einer

Arztpraxis absolviert, verfüge darüber hinaus aber nicht über nennenswerte

Praxiserfahrung. Die Beschwerdeführerin leide an schweren gesundheitlichen Problemen.

Schon deswegen sei eine Standortbestimmung unerlässlich zur Prüfung der Frage,

ob sie in den ersten Arbeitsmarkt wieder integriert werden könne. Es lägen somit

keine zwingenden Gründe dafür vor, eine Ausbildung und erst noch an einer Privatschule

zu finanzieren.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die

Sozialarbeiterinnen nicht sehr erpicht darauf gewesen seien, sie bei der

Basisbeschäftigung anzumelden. Zudem habe ihre Erstausbildung zur Arztgehilfin

zweieinhalb Jahre und nicht nur zwei Jahre gedauert. Ferner sei sie nicht seit

28.

Jahren ohne Berufserfahrung, sondern habe lange in einem Altersheim der

Stadt Zürich gearbeitet als einzige Person mit einer paramedizinischen Ausbildung.

Dort habe sie Berufserfahrung gesammelt.

3.1

Wer in der

Stadt Zürich Sozialhilfe bezieht und arbeiten kann, durchläuft die Basisbeschäftigung.

Dabei arbeiten die unterstützten Personen während vier Wochen in einem

bestimmten Tätigkeitsfeld. Am Arbeitsplatz und in Standortgesprächen werden

ihre Fähigkeiten und Potenziale erhoben und die nächsten Schritte auf dem Weg

zurück in den Arbeitsmarkt festgelegt. Die Basisbeschäftigung dient der

Abklärung und Beurteilung der Fähigkeiten unterstützter Personen neben anderen

für die Branchen Büro und Dienstleistungen und fällt damit für die Beschwerdeführerin

durchaus in Betracht (vgl. www.stadt-zuerich.ch/.../arbeitsintegrationsozialhilfe/basisbeschäftigung).

Dem Entscheid der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 26. August 2010 ist zu entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin bis anhin geweigert habe, die Basisbeschäftigung zu

absolvieren und weitere Arbeitsintegrationsmöglichkeiten abklären zu lassen.

Ebenso äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort vom

25.

Ok­tober 2010. Im März 2009 war die Beschwerdeführerin nicht wie

vorgesehen in die Basisbeschäftigung eingetreten mit der Begründung, ihre

Brille sei defekt; eine weitere Anmeldung von Oktober 2009 befolgte sie nicht.

Sie begann den Wiedereinsteigerinnenkurs danach ohne vorherige Kostengutsprache

und ohne vorangehende Abklärung in der Basisbeschäftigung. Es ergeben sich

daraus jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Basisbeschäftigung für

die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft vorgesehen oder als zu teuer erachtet

worden wäre.

3.2

Ob die

ursprüngliche Ausbildung der Beschwerdeführerin zwei oder zweieinhalb Jahre

gedauert hat, ist sodann nicht von Bedeutung. Der Beruf der Arztgehilfin und

die dazu vorausgesetzte Ausbildung haben sich inzwischen stark geändert. Die

Ausbildung der Medizinischen Praxisassistentin (MPA) dauert nunmehr drei Jahre

und wird im Kanton Zürich von ausgewählten Privatschulen übernommen. Sie lässt

sich kaum mit der mehr als 28 Jahre zurückliegenden Ausbildung der Beschwerdeführerin

vergleichen, umso weniger, als seither etwa die technischen Hilfsmittel und die

Laborgeräte markante Fortschritte verzeichnet haben. Zudem liegt auf der Hand,

dass die von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführte Tätigkeit in einem

Altersheim mit derjenigen in einer Arztpraxis nur beschränkt vergleichbar ist.

In der Arztpraxis sind neben administrativen Arbeiten (etwa Abrechnungswesen,

Führung der Patientenkartei, Korrespondenz, Praxisorganisation) die

Sprechstundenassistenz (Vorbereiten der Patienten, Bereitstellen der benötigten

Utensilien für Untersuchungen und Eingriffe, Röntgen, Pflege der Instrumente)

und das medizinische Labor (etwa Blut- und Urinuntersuchungen) von grosser Bedeutung.

Erfahrungsgemäss liegt das Schwergewicht der Arbeit in einem Altersheim dagegen

auf der Pflege der Bewohner und Bewohnerinnen. Von Berufserfahrung der Beschwerdeführerin

im Tätigkeitsfeld einer MPA kann daher nicht gesprochen werden.

3.3

Fraglich

ist, ob der Wiedereinsteigerinnenkurs überhaupt die Funktion einer Zweitausbildung

oder Umschulung erfüllen kann. Entsprechend ist offen, inwieweit der von der

Beschwerdeführerin besuchte Kurs sie auf die Anforderungen an den Beruf der MPA

wirklich vorbereiten konnte. Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht ein. Gemäss

der Kursausschreibung richtet sich der Kurs an all jene, die bereits über

medizinische Vorkenntnisse verfügen oder diese erlangen möchten; dies

lässt sich nicht mit der intensiven Vermittlung medizinischer Kenntnisse im Rahmen

der MPA-Ausbildung vergleichen. Zudem kann die Beschwerdeführerin allenfalls

Vorkenntnisse, nicht aber Berufserfahrung vorweisen (vorn E. 3.2). Ohne

nähere Abklärung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen mindestens der

Basisbeschäftigung kann deshalb nicht gesagt werden, der besuchte Kurs erhöhe

ihre Vermittlungsfähigkeit oder ermögliche ihr gar das Erzielen eines

existenzsichernden Einkommens.

3.4

Wie die

Beschwerdeführerin selber ausführt, ist sie übergewichtig und muss abnehmen.

Zudem will sie zwei Herzinfarkte erlitten und an lang andauernden

Herzrhythmusstörungen gelitten haben. Dies lässt es als fraglich erscheinen, ob

sie den Anforderungen an eine MPA aus körperlicher Sicht überhaupt gewachsen

wäre. In psychischer Hinsicht soll dagegen eine Störung in einem nicht näher

bezeichneten Gutachten ausgeschlossen worden sein. Indessen zeugt die

Beschwerdeschrift gerade von psychischen Problemen (dazu vorn I.), etwa indem

sich die im Rahmen der Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik D

zuständige Ärztin für die Beschwerdeführerin ausgegeben haben soll, indem eine

Zürichbergsekte sie (die Beschwerdeführerin) aus Eifersucht dazu gezwungen

habe, sich von ihrem Partner zu trennen, weil sie zu hässlich und zu dick für

diesen gewesen sei, oder indem man ihr die Tätigkeit der Arztgehilfin vorgeschrieben

habe. Auch insofern hätte es sich aufgedrängt, die Situation der Beschwerdeführerin

von Fachleuten im Hinblick auf eine mögliche Erwerbstätigkeit abklären zu

lassen, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht Hand geboten hatte.

3.5

Unter

diesen Umständen ist nicht dargetan, dass der von der Beschwerdeführerin besuchte

Kurs für Wiedereinsteigerinnen die Voraussetzungen an eine Zweitausbildung erfüllt

hätte (vorn E. 2.2). Entsprechend verweigerte die Beschwerdegegnerin die

Bezahlung des Kurses zu Recht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin inzwischen

einzelne Kursmodule bestanden haben sollte, änderte das an der beschriebenen

Situation nichts.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung

ist ihr angesichts des Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG); sie hat auch keine solche beantragt. Angesichts ihrer finanziell angespannten

Lage ist die Gerichtsgebühr zurückhaltend festzulegen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 440.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…