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Entscheid

VB.2011.00608

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00608

21. Dezember 2011Deutsch22 min

(URT.2011.13845)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich plant seit Längerem, auf ihrem

Gemeindegebiet entlang des Zürichseeufers einen durchgehenden Seeuferweg zu

realisieren. Am 19./20. März 2008 erfolgte die Amtsblattpublikation und

vom 25. März bis 24. April 2008 die öffentliche Auflage von Plänen

zum Bau eines zwischen der Roten Fabrik und dem Hafen Wollishofen über den

Zürichsee führenden Stegs. Das Projekt umfasst eine 284 Meter lange, 2,8 Meter

breite und im Abstand von 15 Metern auf Pfählen fundierte

Stahlkonstruktion mit bogenförmigem, mehrfach geknicktem Verlauf. Die Plätze am

Ufer bei den Steganschlüssen sollen dabei neu gestaltet werden. Als ökologische

Ersatzmassnahmen, die aufgrund negativer Beschattungseffekte des Stegbaus

erforderlich sind, ist ferner vorgesehen, eine bestehende Ufertreppe

abzubrechen, mittels Kiesschüttung ein Flachufer zu gestalten und eine etwa 25 Meter

lange Blocksteinmauer zu erstellen.

Am 17. Juni 2009 wies der Zürcher Stadtrat mehrere

gegen das Stegbauprojekt eingegangene Einsprachen ab, verwies die vorsorglich

angemeldeten Entschädigungsforderungen in das Schätzungsverfahren, beschloss

die Festsetzung des Seeuferwegprojekts gemäss Auflageplan und auferlegte den

Einsprechenden die Verfahrenskosten. Gleichzeitig eröffnete der Stadtrat auch

die Verfügung der Baudirektion vom 6. April 2009 sowie eine am

22. April 2009 wiedererwägungsweise beschlossene Dispositivänderung. Mit

diesen Verfügungen hatte die Baudirektion des Kantons Zürich der Stadt Zürich

für das Stegprojekt unter Auflage zahlreicher Nebenbestimmungen eine wasserrechtliche

Konzession, eine fischereigesetzliche Bewilligung, eine raumplanungsrechtliche

Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb von Bauzonen, eine Bewilligung

aufgrund der Landanlagekonzession sowie eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung

erteilt.

Erwägungen

II.

A. Drei Eigentümer von Grundstücken,

die im Bereich des projektierten Stegs an den Zürichsee grenzen bzw. in

Sichtweite des Projekts liegen – A, B und RA C –, erhoben

am 31. Juli 2009 Rekurs gegen die Verfügung des Stadt­rats vom

17.

Juni 2009. Am 23. Juni 2010 beschloss der Regierungsrat

des Kantons Zürich, der Rekurs werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

werde.

B. Am

13.

September 2010 erhoben A, B und RA C beim Verwaltungsgericht Beschwerde

gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 23. Juni 2010 und machten unter

anderem geltend, der angefochtene Entscheid sei unter Missachtung von

Ausstandsbestimmungen zustande gekommen. Am 13. Januar 2010 hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil VB.2010.00458 teilweise gut und

hob den Beschluss des Regierungsrats vom 23. Juni 2010 wegen Verletzung

einer Ausstandsbestimmung auf, ohne die weiteren Vorbringen der

Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Es wies die Sache zu neuem Entscheid in

rechtskonformer Zusammensetzung des Spruchkörpers an den Regierungsrat zurück.

C. Mit

Beschluss vom 17. August 2011 entschied der Regierungsrat erneut über den

am 31. Juli 2009 erhobenen Rekurs und verfügte, (I.) der Baudirektor

trete bei der Rekursberatung und -beschlussfassung in den Ausstand, (II.) der

gegen den Stadtratsbeschluss vom 17. Juni 2009 gerichtete Rekurs werde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde, (III.) die Verfahrenskosten

würden den Rekurrierenden zu je einem Drittel auferlegt (unter solidarischer

Haftung eines jeden für den gesamten Betrag) und (IV.) es werde keine Parteientschädigung

zugesprochen.

III.

Am 24. September 2011 erhoben A, B und RA C

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom

17.

August 2011. Sie beantragten, auf den geplanten Steg sei zu

verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Ferner stellten sie die Eventualbegehren, (a) der Steg sei höchstens 1,5 Meter

breit möglichst wassernah mit einem Durchlass für Schiffe und in einem einzigen

Bogen ohne Aufenthaltsflächen zu gestalten und es sei die Passage täglich bei

Einbruch der Dunkelheit von beiden Seiten zu verschliessen, (b) die

Ausgleichsmassnahmen auf dem südlichen Gelände der Seidenweberei seien so

auszugestalten, dass die überbaute Wasserfläche wieder der Bucht zugeführt

werde, (c) auf die beidseits des Stegs geplanten Anpassungs- und

Neugestaltungsarbeiten sei zu verzichten, insbesondere auf das Fällen der

grossen Bäume, subeventualiter sei zumindest die bestehende Bepflanzung mit den

grossen alten Pappeln zu belassen und in die Gestaltung einzubeziehen,

(d) auf die Umgestaltung der Hafenanlage im angrenzenden Bereich des

geplanten Stegs sei zu verzichten, insbesondere auf die Neupflanzung von

Säulenpappeln und die Errichtung einer „Begegnungszone“, und (e) es seien

die Entwertungen der Anrainergrundstücke infolge der neuen Immissionen ebenso

materiell zu entschädigen wie die faktische Enteignung durch die Erschwerung

bis Verunmöglichung der Zufahrt zu den Bootshäusern; sub­eventualiter sei

festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihre Ansprüche rechtzeitig geltend

gemacht hätten und dass Unfreiwilligkeit im Sinn des Gesetzes betreffend die Abtretung

von Privatrechten vorliege. Schliesslich stellten sie die Verfahrensanträge,

(1.) die Stadt Zürich sei anzuweisen, das Seeuferprojekt ordnungsgemäss

auszustecken und danach nochmals öffentlich auszuschreiben, (2.) aufgrund

des konkreten Projekts sei ein neues Gutachten der Natur- und

Heimatschutzkommission einzuholen, und es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung

anzuordnen, und (3.) es sei ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein

durchzuführen.

Mit Beschwerdeantwort vom 27 Oktober 2011 beantragte

die Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Der Regierungsrat äusserte

sich mit Stellungnahme vom 1. November 2011 zur Beschwerde, ohne einen

Antrag zu stellen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17

Abs. 4 Satz 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)

in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Anfechtungsobjekt

bildet der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 17. August 2011, der zum

einen den stadträtlichen Festsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2009 und zum

anderen die Verfügung der Baudirektion vom 6. bzw. 22. April 2009

betrifft (vgl. VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00458, E. 3.1).

1.3

Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Eigentümer

von Grundstücken, die im Bereich des projektierten Seeuferwegs an den Zürichsee

grenzen oder in Sichtweite des Projekts liegen, aufgrund der räumlichen Nähe

zum Projekt und der möglicherweise damit verbundenen Immissionen mehr als

beliebige Dritte vom Bauvorhaben betroffen sind und somit grundsätzlich zur

Beschwerde legitimiert sind (vgl. § 21 Abs. 1 VRG).

1.4

Den

Beschwerdeführenden fehlt es allerdings an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse,

soweit sie beantragten, die Stadt Zürich sei anzuweisen, das Seestegprojekt

ordnungsgemäss auszustecken und danach nochmals öffentlich auszuschreiben. Es

ist nämlich unbestritten, dass die Beschwerdeführenden vom mittels Bojen

ausgesteckten Stegprojekt Kenntnis hatten, dass die öffentlich aufgelegten

Planunterlagen einen massstabgetreuen Plan des Bauvorhabens enthielten und dass

die Beschwerdeführenden rechtzeitig Einsprache bzw. Rekurs erhoben. Unter

diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch eine allfällige

fehlerhafte Aussteckung einen Nachteil erlitten haben könnten und welchen

praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen würden. Auf ein

allfälliges Interesse Dritter können sie sich nicht berufen (BGr, 8. März

2011,1C_440/2010, E. 3.4; BGr, 12. Mai 2009,1C_506/2008, E. 2.2.2;

vgl. VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa).

Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

2.

2.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden unter anderem

geltend, der Rekurs sei von der Vorinstanz nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit

geprüft worden. Der Umstand, dass der Baudirektor im Rahmen des zweiten

Rechtsgangs in den Ausstand getreten sei, ändere nichts daran, dass die übrigen

Regierungsräte vorbefasst gewesen seien, da sie aufgrund des ersten Rechtsgangs

sowie aus Loyalität gegenüber dem Baudirektor faktisch gebunden gewesen seien. Das

Verfahren hätte deshalb an ein unabhängiges Spruchgremium – etwa an den

Regierungsrat eines anderen Kantons – überwiesen werden müssen.

Das Vorbringen überzeugt nicht: Zum einen weist die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass ein allfälliger Ablehnungsanspruch

der Beschwerdeführenden verwirkt wäre, da sie es unterlassen haben, die

Befangenheitseinrede unverzüglich nach Kenntnis des behaupteten Ausstandsgrunds

geltend zu machen (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 und 121 I 225 E. 3; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 5). Zum anderen ist

ohnehin nicht von einer unstatthaften Vorbefassung auszugehen, wenn eine Sache

– wie im vorliegenden Fall – erneut durch die gleichen Personen beurteilt wird,

nachdem deren Entscheid von einer oberen Instanz aufgehoben und an die

Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 12; vgl.

BGE 131 I 113 E. 3.6 und 3.8).

2.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das

Verwaltungsgericht. Ein solcher wäre indessen nur dann geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten durch

ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen

des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Im vorliegenden Fall ist der

entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten – insbesondere aus den

massgebenden Planunterlagen – hinreichend ersichtlich, weshalb sich die

Durchführung eines Augenscheins erübrigt.

2.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen weiter, für das geplante Bauvorhaben müsse eine

Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet werden. Auch dieses Begehren erweist

sich als unbegründet: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich

beim vorliegenden Stegbauprojekt nicht um einen Vergnügungspark mit einer

Fläche von mehr als 75'000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4'000

Besuchern pro Tag im Sinn von Ziff. 60.6 des Anhangs der Verordnung vom

19.

Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) handelt. Es

ist nicht einzusehen, inwiefern der geplante Steg einen Freizeitpark darstellen

sollte bzw. weshalb die für Freizeitparks bestehende Bestimmung auf einen über

Wasser führenden Fussgängersteg analog anwendbar sein sollte. Im Übrigen sind

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Verbindungen des

vorliegend strittigen Bauvorhabens mit anderen Stegbauprojekten ersichtlich.

2.4

Die

Beschwerdeführenden beantragen ferner, aufgrund des konkreten Bauprojekts sei

ein neues Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) einzuholen. Sie

stellen indessen nicht infrage, dass sich die NHK zum Seeuferweg bereits mit

Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 geäussert und die Erstellung eines

Seestegs am geplanten Standort befürwortet hat. Haben aber in einem Verfahren

bereits unabhängige Sachverständige mitgewirkt, wie dies vorliegend geschehen

ist, so muss nur dann ein weiteres Gutachten bzw. ein Obergutachten eingeholt

werden, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung einer Sachfrage

bestehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 25) oder wenn das frühere Gutachten

mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst

hat (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Im vorliegenden Fall sind weder

begründete Zweifel an der richtigen und unabhängigen Beurteilung der Sachfrage

noch veränderte Verhältnisse seit der Stellungnahme der NHK im Jahr 2005

ersichtlich, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Die

Vorinstanz macht im Übrigen zu Recht geltend, dass das Stegbauprojekt nicht im

Bereich eines Schutzobjekts von überkommunaler Bedeutung liegt, sodass keine

gesetzliche Verpflichtung bestand, eine Stellungnahme der Sachverständigenkommissionen

einzuholen (vgl. § 3 lit. d der Verordnung vom 12 Januar 2005 über

die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 [PBG]).

2.5

Die Beschwerdeführenden

beanstanden weiter, die Vorinstanzen seien zu Unrecht nicht auf

enteignungsrechtliche Rügen eingegangen; es bestehe eine Entschädigungspflicht

für die Entwertungen der Anrainergrundstücke aufgrund der zu erwartenden

Immissionen und der Erschwerung der Bootshäuserzufahrt. Mit der Vorinstanz ist

indessen festzuhalten, dass sich enteignungsrechtliche Forderungen nach §§ 32

ff. des Gesetzes vom 30. November 1879 betreffend die Abtretung von

Privatrechten (AbtrG) richten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

sind (so auch VGr, 24. Juni 2009, VB.2009.00081, E. 4.4.2). Demnach

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der

Beschwerdeführenden in diesem Punkt nicht eingetreten ist und die betreffenden

Forderungen in das Schätzungsverfahren verwiesen hat. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden statuieren weder § 17 StrG noch andere Rechtsnormen

eine Pflicht, über baubewilligungsrechtliche Fragen im gleichen Verfahren zu entscheiden

wie über enteignungsrechtliche Forderungen; aufgrund von §§ 32 ff.

AbtrG und § 183ter Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom

2.

April 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) wäre dies

vielmehr unzulässig. Auch aus Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung (RPG) lässt sich nichts anderes ableiten: Die darin

enthaltenen Koordinationsgrundsätze betreffen lediglich jene Verfahren, die

sich mit den baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen befassen, nicht

aber das Verfahren, das sich mit den enteignungsrechtlichen Folgen der

Bewilligungserteilung befasst. Die für das strassenrechtliche Verfahren

zuständigen Instanzen haben sich demnach zu Recht nicht zu

enteignungsrechtlichen Vorbringen geäussert.

3.

Im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorliegend strittigen

Stegbauprojekts wurden eine Konzession und mehrere Bewilligungen erteilt (vgl.

oben, Sachverhalt I.). Dabei galt es diverse gesetzliche Bestimmungen zu

beachten. Im Rahmen von strassengesetzlichen Projektfestsetzungen ist zu

berücksichtigen, dass Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung

nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher

Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung

der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer

Landbeanspruchung zu projektieren sind; die Bedürfnisse des öffentlichen

Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrech­lichen

sind angemessen zu berücksichtigen (§ 14 StrG). Bei der Erteilung einer

fischereirechtlichen Bewilligung für eine Neuanlage hat die Behörde unter

Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer

Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige

Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen, die freie Fischwanderung

sicherzustellen, die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen und zu verhindern,

dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder

verletzt werden (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni

1991.

über die Fischerei [BGF]). Nach Art. 24 RPG können Ausnahmebewilligungen

für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck

der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bauliche Veränderungen von

Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich bedürfen grundsätzlich einer wasserbaupolizeilichen

Bewilligung der kantonalen Wasserbaubehörde (§ 18 Abs. 1 des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]). Die Bewilligung wird

verweigert, wenn der Hochwasserschutz beeinträchtigt oder ein anderes

öffentliches Interesse erheblich verletzt würde (§ 18 Abs. 2 WWG). Den

Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer,

die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je

nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung (§ 36 Abs. 1

WWG). Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen

nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen

noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§ 43

Abs. 1 WWG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch

technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat

der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für

Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18

Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den

Natur- und Heimatschutz [NHG]).

4.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, auf die Errichtung

des geplanten Stegs hätte verzichtet werden müssen. Die Behörden hätten das

öffentliche Interesse an der Errichtung des Stegs überbewertet und den entgegen

stehenden Interessen zu geringes Gewicht beigemessen.

4.1

Ausdruck

des öffentlichen Interesses an der Errichtung eines Seestegs ist zum einen das

Wasserwirtschaftsgesetz, das die Schaffung neuer Erholungsräume und die

Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu den Gewässern als öffentliche

Interessen erwähnt (§ 2 lit. e und g WWG). Zum anderen sieht der

kantonale Richtplan entlang des Zürichsees einen durchgehenden Seeuferweg vor.

Dabei liegt auf der Hand, dass sich das öffentliche Interesse auf einen

effektiv dem Seeufer entlang verlaufenden Weg bezieht. Der heute im fraglichen

Streckenabschnitt entlang der Seestrasse verlaufende Weg kann nicht als eigentlicher

„Seeuferweg“ bezeichnet werden; er dient im Übrigen auch nicht der

Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu Gewässern. Bereits im Beschluss vom

17.

November 1993 hatte der Zürcher Regierungsrat festgehalten, das

öffentliche Interesse am Bau eines Seeuferwegs sei unbestritten, da gerade für

die Bewohner städtischer Gebiete der Zugang zur Natur von hohem Erholungswert

und von grosser Bedeutung sei. Damals hatten zwar fischereirechtliche Gründe

(nachhaltige Gefährdung des Lebensraums mit Naturverlaichung einheimischer

Fischarten) gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gesprochen.

Doch der 1993 geplante Seeuferweg hätte unmittelbar dem Seeufer entlang geführt

und Fauna und Flora deshalb wesentlich stärker beeinträchtigt als der heute

geplante, in deutlicher Distanz zum Ufer verlaufende Seesteg. Das öffentliche

Interesse am Bau des geplanten Stegs kommt im Übrigen auch darin zum Ausdruck,

dass der Gemeinderat der Stadt Zürich am 2. Oktober 2008 mit 76:46 Stimmen

einen Objektkredit von 4.73 Mio. Franken für dieses Bauvorhaben bewilligt

hat. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 24. Juni 2009, der eine Stimmrechtsbeschwerde

gegen den Projektkredit betraf, festgehalten, dass ein öffentliches Interesse

an einem durchgehenden Seeuferweg immer noch bestehe, und dass die

Hindernisgründe von 1993 dem heutigen Projekt nicht entgegenstünden (VGr,

24.

Juni 2009, VB.2009.00081, E. 5). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden gingen die Vorinstanzen demnach zu Recht davon aus, dass an

der Errichtung des geplanten Seestegs ein gewichtiges öffentliches Interesse

besteht; auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug weiterer Akten kann

unter diesen Umständen verzichtet werden.

4.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Behörden immissionsschutzrechtliche

Interessen zu wenig berücksichtigt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der

Stegbau dazu führe, dass sich die bereits heute im Bereich der Roten Fabrik

bestehenden übermässigen Lärm- und Abfallimmissionen südwärts bis zum Hafen

Wollishofen ausdehnten. Der Seesteg führe zu Schädigungen der

Unterwasservegetation durch Gewässerverschmutzungen sowie zu chronischen

Lärmexzessen durch menschliche Stimmen, Musik, Feuerwerk und Motorfahrzeuge.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die

bestimmungsgemässe Benutzung des Seestegs nicht regelmässig zu übermässigen

Immissionen im Sinn von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) bzw. zu Lärm, der die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört, führen wird. Der Lärm

beschränkt sich auf Immissionen, die von den über den Steg gehenden Fussgängerinnen

und Fussgängern ausgehen; Motorfahrzeuglärm wird aufgrund eines Fahrverbots

nicht verursacht. Weshalb sich allfällige übermässige Immissionen, die gemäss

den Beschwerdeführenden im Bereich der Roten Fabrik verursacht werden, zum

Seesteg hinüber ausdehnen sollten, ist nicht ersichtlich. Soweit ins Wasser

geworfene Abfälle für die Seevegetation schädlich sind, ist mit der Vorinstanz

und den Fachleuten davon auszugehen, dass durch die an den Enden des Stegs

vorgesehenen Abfalleimer der illegalen Müllentsorgung im See genügend

entgegengewirkt werden kann.

4.3

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, die vorgesehenen ökologischen Ersatzmassnahmen

(Flachwasserzone; Brutfloss für Flussseeschwalben; Ruderalvegetation) seien in

ihrer Wirkung ungewiss und stellten keinen gleichwertigen Ersatz für die entstehenden

Beeinträchtigungen dar, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die ökologischen

Auswirkungen des Projekts wurden durch einen Gewässerschutzexperten und einen

Ornithologen untersucht. Durch den Rückbau der Treppenanlage beim chaussierten

Platz der Roten Fabrik und der mittels einer kleinen Schüttung erreichten

Uferabflachung entsteht ein sanfter Übergang vom Wasser zum Land, der einem

natürlichen Flachufer entspricht und Lebensraum schafft für ufernah wachsende

Pflanzen, eine lockere Ruderalvegetation und wirbellose Kleintiere. Die Fläche

der Ersatzmassnahme beträgt rund 500 m2, während die ökologisch

relevante Beschattungsfläche durch den Steg im Anschlussbereich an das Ufer

297,5 m2 beträgt. Auch die Errichtung eines Brutflosses für

Flussseeschwalben erscheint aufgrund der eingeholten Fachgutachten als

sinnvolle ökologische Ersatzmassnahme. Im Rahmen der Nebenbestimmungen der

Verfügung vom 6. April 2009 hat die Baudirektion eine langfristige

Kontrolle der Wirksamkeit der Massnahmen angeordnet, wie sie der beigezogene

Gewässerbiologe vorgeschlagen hatte. Die als ökologischen Ersatzmassnahmen im

Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG angeordneten Vorkehren

sind insgesamt als genügend zu erachten. Unter diesen Umständen besteht kein

Bedarf für die Umsetzung einer von den Beschwerdeführenden eventualiter

beantragten weiteren Ausgleichsmassnahme (Wieder-der-Bucht-Zuführung der

überbauten Wasserfläche auf dem südlichen Gelände der Seidenweberei).

4.4

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden kann ferner auch nicht gesagt werden,

dass der geplante Seesteg überdimensioniert sei, das Landschaftsbild

beeinträchtige und die Bucht und die Badeanstalt unter Verletzung von

Denkmalschutzvorschriften abriegle. Die Natur- und Heimatschutzkommission (NHK)

hat sich zur Errichtung eines Seestegs wie erwähnt positiv geäussert (vgl.

oben, E. 2.4). Dabei ist unerheblich, ob die Kommission vom

regierungsrätlichen Entscheid von 1993 Kenntnis hatte oder nicht, denn dieser

stellt aufgrund der deutlichen Unterschiede zum heutigen Projekt (vgl. oben, E. 4.1)

kein Präjudiz dar. Die Fachleute und Behörden haben überzeugend dargelegt, dass

das Landschaftsbild durch den Stegbau nicht beeinträchtigt wird und zu keiner

optischen Abriegelung der denkmalgeschützten Bootshäuser führt. Die Breite des

Stegs entspricht unbestrittenerweise den einschlägigen Normen des Verbands der

Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), und die Steghöhe wurde sinnvollerweise

so gewählt, dass kleinere Motorboote und Rettungsboote weiterhin auf den See

hinaus gelangen können. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die gewählte

Konstruktion sei schlank und weitgehend lichtdurchlässig, trete aufgrund der

erheblichen Entfernung vom Seeufer verhältnismässig leicht und filigran in

Erscheinung, lasse nicht den Eindruck einer eigentlichen Hafensituation

entstehen, beeinträchtige den freien Blick vom und auf den See in einem

vertretbaren Ausmass und genüge insgesamt den Ortsbildschutzvorschriften gemäss

§§ 23 ff. der Verordnung vom 20. Juli 1977 über den Natur- und

Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen (NHV), so ist dies angesichts

des erheblichen behördlichen Beurteilungsspielraums (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 84 ff.) und der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kontrolle des

Verwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG) nicht zu beanstanden. Dem Eventualantrag der

Beschwerdeführenden, der Steg sei möglichst wassernah und mit einem Durchlass

für Schiffe zu gestalten, kann nach dem Gesagten ebenfalls nicht gefolgt werden.

4.5

Schliesslich

erweisen sich auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das

Stegbauprojekt als unbegründet. Gemäss den überzeugenden Ausführungen der

Baudirektion können die Bootshäuser, Badeanstalt und Ufermauern ohne Weiteres

auch vom Land aus unterhalten werden. Kleinere Boote – auch jene der Seepolizei

– können unter dem Steg hindurch gelangen, und das Seegras kann auch von einem

kleineren Mähgerät geschnitten werden, das den Steg passieren kann. Das

Stegprojekt verstösst sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

auch nicht gegen Parkplatzbestimmungen. Mit der Vorinstanz ist davon

auszugehen, dass die Erstellung des Seestegs keinen Mehrverkehr auslöst, zumal

sich das Bauvorhaben in einem Gebiet mit sehr guter Erschliessung durch den

öffentlichen Verkehr befindet. Dem vorliegenden Stegbauprojekt steht im Übrigen

auch nicht entgegen, dass auf der linken Seeuferseite wenige weitere Abschnitte

existieren, die (noch) nicht durch einen Uferweg erschlossen sind oder die für

die Allgemeinheit nicht jederzeit oder nur gegen Gebühr zugänglich sind.

4.6

Insgesamt

massen die Behörden den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Errichtung

des Seestegs zu Recht höheres Gewicht zu als den entgegenstehenden öffentlichen

Interessen sowie den privaten Interessen der beschwerdeführenden

Grundstückeigentümer, deren Liegenschaften sich in deutlicher Distanz zum

Seesteg befinden. Die im Rahmen von § 14 StrG, Art. 24 RPG sowie §§ 18

Abs. 2 und 43 Abs. 1 WWG vorgenommene Interessenabwägung ist somit

nicht zu beanstanden.

5.

Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführenden in

Bezug auf das strittige Stegbauprojekt diverse Planänderungen.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, aus lärmrechtlichen Gründen dürfe der Steg

höchstens 1,5 Meter breit sein, solle keine Aufenthaltsflächen enthalten

und müsse täglich bei Einbruch der Dunkelheit auf beiden Seiten geschlossen

werden. Diesen Vorbringen ist indessen entgegenzuhalten, dass die Dimension des

Stegbaus wie gesagt den VSS-Normen entspricht und dass nicht davon auszugehen

ist, der Steg werde übermässige Immissionen verursachen (vgl. oben, E. 4.2

und 4.4). Da sich die Beleuchtung des Stegs aus ökologischen Motiven auf die

aus Sicherheitsgründen erforderliche nautische Markierungsbeleuchtung

beschränkt, erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Steg nachts regelmässig

von lärmenden Personen genutzt wird; die Vorinstanz rechnet denn auch lediglich

an wenigen Abenden an Sommerwochenenden mit lauteren Fussgängergruppen auf dem

Steg. Daraus kann keine Pflicht abgeleitet werden, zum heutigen Zeitpunkt –

gleichsam präventiv – eine nächtliche Schliessung des Seestegwegs anzuordnen.

Ebenso wenig ist zu befürchten, dass die geplanten zwei kleinen Sitzbänke, die

der kurzfristigen Erholung der stegüberquerenden Fussgängerinnen und Fussgänger

dienen, zu derart häufigen und lauten Stimm-, Musik- und Feuerwerk-Immissionen

führen, dass sich ein Verzicht auf die geplanten Aufenthaltsflächen

rechtfertigen würde.

Falls sich nach der Projektrealisierung jedoch wider

Erwarten zeigen sollte, dass der Seesteg in der Nacht regelmässig auf zweckfremde,

übermässige Immissionen verursachende Weise genutzt wird, werden die Behörden

die Anordnung geeigneter Massnahmen – beispielsweise die nächtliche Schliessung

des Stegs – erneut zu prüfen haben.

5.2

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, der Seesteg müsse in einem grossen Bogen

geführt werden, um die Berührung mit einer archäologischen Schutzzone zu verhindern,

ist auf die einschlägigen Fachberichte zu verweisen, wonach die archäologischen

Kulturschichten durch den Stegbau nicht tangiert werden und sich das Projekt

aus archäologischer Sicht als vertretbar erweist. Die geknickte Linienführung,

die den Fussgängern bei der Stegüberquerung immer wieder neue Ausblicke bieten

soll, ist nicht zu beanstanden.

5.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, auf die beidseits des Stegs geplanten

Anpassungs- und Neugestaltungsarbeiten sei zu verzichten. Im Bereich, wo der

Steg an das Ufer grenze, seien keine Umgestaltungen vorzunehmen; insbesondere

dürfe keine „Begegnungszone“ in Form von chaussierten Plätzen eingerichtet

werden, und die bestehenden Pappeln seien nicht durch neue Bäume zu ersetzen.

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass die bestehenden Bäume

beim Hafen und bei der Roten Fabrik angesichts ihrer geringen Vitalität und

Standsicherheit nicht als besonders erhaltenswert bzw. wertvoll im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. f PBG eingestuft worden seien, dass die geplanten

markanten Säulenpappeln eine Verbindung zum bereits bestehenden Abschnitt des

Seeuferwegs herstellten und die Stegköpfe markierten, dass die neuen Pappeln

mit der Zeit als neues Wahrzeichen bei der Roten Fabrik wahrgenommen würden,

dass sie als Schattenspender dienten und dass sie die Seebucht optisch

begrenzten. Was die Chaussierung der an den Steg grenzenden Flächen betreffe,

dienten diese der Aufwertung und führten nicht zu Mehrlärm, zumal nicht geplant

sei, an diesen Standorten Bewilligungen für Veranstaltungen zu erteilen. Diesen

Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die durch den Technischen Bericht vom

18.

April 2008 weitgehend bestätigt werden, überzeugen. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern die im Stegbauprojekt vorgesehenen Gestaltungsmassnahmen

das Landschaftsbild auf unzulässige Weise beeinträchtigen sollten. Angesichts

des beachtlichen Beurteilungsspielraums der Beschwerdegegnerin sowie der auf

Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 4.4)

kann dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen, da

die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben

gehört (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…