VB.2011.00614
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00614
6. Juni 2012Deutsch7 min
(URT.2012.14347)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2011.00614
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1982, Staatsangehöriger von Indonesien, hielt
sich in den Jahren 2003 bis 2006 im Rahmen von Ausbildungen und
Arbeitseinsätzen im Gastronomiebereich in der Schweiz auf. Am 2. Februar
2007 reiste er erneut in die Schweiz und ging eine registrierte
gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einem Schweizer ein, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Partnerschaft per 1. November
2009 aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung am 23. Juli 2010 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 19. August 2011 ab. Während des
Rekursverfahrens wurde die eingetragene Partnerschaft mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2010 aufgelöst.
III.
Mit Beschwerde vom 28. September 2011 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten.
Zudem ersuchte er um eine Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1
VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid
an einem Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde muss sich somit sachbezogen mit
dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, und entsprechende Rügen müssen
in der Beschwerdeschrift selber vorgebracht werden (vgl. VGr, 21. April
2010, VB.2010.00006, E. 2; RB 1961 Nr. 25; BGE 134 II 244). Soweit
der Beschwerdeführer pauschal auf frühere Eingaben verweist und diese als
"integrierten Bestandteil" der Beschwerde betrachtet, erfüllt er
diese Anforderungen offenkundig nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zu
prüfen sind lediglich die in der Beschwerde selber vorgebrachten Rügen.
2.
2.1
Eingetragene
Partner von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 52 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Nach Auflösung der Partnerschaft
oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die partnerschaftliche
Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52
AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AuG).
2.2
Unbestrittenermassen
ist die eingetragene Partnerschaft des Beschwerdeführers Anfang November 2009 gescheitert
und hat damit nur rund zwei Jahre und neun Monate gedauert, weshalb er weder
aus Art. 42 Abs. 1 noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
– jeweils in Verbindung mit Art. 52 AuG – einen Aufenthaltsanspruch
ableiten kann. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG, die
einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich
machen würden, sind nicht ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht kürzlich
entschieden hat, können homosexuelle Personen in Indonesien – mit Ausnahme der
Provinz Aceh – unbehelligt leben (VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00222, E. 4.5.1,
nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Der Beschwerdeführer, der nicht aus dieser
Provinz stammt, setzt sich in seiner Beschwerde weder mit den diese
Rechtsprechung aufgreifenden Erwägungen der Rekursabteilung noch mit der
gleichlautenden schriftlichen Stellungnahme des Bundesamts für Migration vom
12.
Juli 2010 substanziiert auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf
die Behauptung, ihm drohe in Indonesien die Todesstrafe oder eine lange Haftstrafe,
ohne auch nur annähernd zu substanziieren, wie er zu dieser Einschätzung
gelangt. Damit hat die Rekursabteilung das Bestehen wichtiger Gründe im Sinn
von Art. 50 Abs. 2 AuG zu Recht verweigert.
3.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken.
3.1
Nach Art. 27
AuG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung
aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur
Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden
sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).
Die Bewilligung nach Art. 27 AuG setzt voraus, dass der
Aufenthaltszweck tatsächlich in der Absolvierung einer Aus- oder Weiterbildung
liegt; die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dürfen mit einer Bewilligung
zu Studienzwecken nicht umgangen werden, indem etwa neben einer
Haupterwerbstätigkeit eine Aus- oder Weiterbildung in bescheidenem Umfang
absolviert wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Demgemäss ist die
Aus- oder Weiterbildung grundsätzlich als Vollzeitstudium zu absolvieren und
kann eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem Umfang bewilligt werden (vgl. Art. 38
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE). In Konkretisierung dieser
Grundsätze hat das Bundesamt für Migration in seinen Weisungen zum
Ausländergesetz festgehalten, dass eine Bewilligung nach Art. 27 AuG nur
bei Vollzeitschulen mit einem Programm von mindestens zwanzig Wochenstunden
erteilt werden soll. Als Vollzeitschule gelten alle Lehranstalten, die ihren Unterricht
täglich und die ganze Woche über erteilen (vgl. BFM, Weisungen AuG [Version 30. September
2011], Ziff. 5.1.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht
diese Weisung dem Zweck von Art. 27 AuG und verhindert die Umgehung der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen.
3.2
Wie sich
aus den Akten ergibt, lässt das angestrebte Studium des Beschwerdeführers eine
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % zu. Somit handelt es sich um
ein klassisches Nebenstudium, dass neben einer Haupterwerbstätigkeit absolviert
werden kann. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass der wöchentliche
Präsenzunterricht weniger als zwanzig Unterrichtsstunden betrage. Entgegen
seiner Auffassung ist die Zeit, die neben dem Präsenzunterricht für das
Selbststudium aufgewendet werden muss, nicht zu berücksichtigen, weshalb die
Rekursabteilung die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ohne
Gehörsverletzung ausser Acht lassen durfte. Mit Blick auf den Zweck von Art. 27
AuG haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie den Umfang
des Studiums als zu gering erachtet haben, um damit eine Bewilligung zu Studienzwecken
zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Migrationsamt
habe in einem ähnlichen Fall eine Bewilligung zu Studienzwecken erteilt, kann
offengelassen werden, ob jener Fall tatsächlich gleichgelagert gewesen ist,
weil eine Gleichbehandlung im Unrecht von vornherein nur dann infrage käme,
wenn eine ständige rechtswidrige Praxis bestehen würde (vgl. BGE 127 I 1 E. 3a),
wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt.
3.3
Die
Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine Bewilligung nach freiem Ermessen werden
vom Beschwerdeführer nicht gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Zusammenfassend besitzt der Beschwerdeführer weder einen
Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung noch haben die Vorinstanzen ihr
Ermessen verletzt, indem sie ihm keine Ermessensbewilligung erteilt haben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm weder für das Rekursverfahren noch
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das
vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…