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Entscheid

VB.2011.00614

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00614

6. Juni 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14347)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1982, Staatsangehöriger von Indonesien, hielt

sich in den Jahren 2003 bis 2006 im Rahmen von Ausbildungen und

Arbeitseinsätzen im Gastronomiebereich in der Schweiz auf. Am 2. Februar

2007 reiste er erneut in die Schweiz und ging eine registrierte

gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einem Schweizer ein, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Partnerschaft per 1. November

2009 aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung am 23. Juli 2010 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 19. August 2011 ab. Während des

Rekursverfahrens wurde die eingetragene Partnerschaft mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2010 aufgelöst.

III.

Mit Beschwerde vom 28. September 2011 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten.

Zudem ersuchte er um eine Parteientschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1

VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid

an einem Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde muss sich somit sachbezogen mit

dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, und entsprechende Rügen müssen

in der Beschwerdeschrift selber vorgebracht werden (vgl. VGr, 21. April

2010, VB.2010.00006, E. 2; RB 1961 Nr. 25; BGE 134 II 244). Soweit

der Beschwerdeführer pauschal auf frühere Eingaben verweist und diese als

"integrierten Bestandteil" der Beschwerde betrachtet, erfüllt er

diese Anforderungen offenkundig nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zu

prüfen sind lediglich die in der Beschwerde selber vorgebrachten Rügen.

2.

2.1

Eingetragene

Partner von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 52 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Nach Auflösung der Partnerschaft

oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die partnerschaftliche

Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52

AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2

AuG).

2.2

Unbestrittenermassen

ist die eingetragene Partnerschaft des Beschwerdeführers Anfang November 2009 gescheitert

und hat damit nur rund zwei Jahre und neun Monate gedauert, weshalb er weder

aus Art. 42 Abs. 1 noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

– jeweils in Verbindung mit Art. 52 AuG – einen Aufenthaltsanspruch

ableiten kann. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG, die

einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich

machen würden, sind nicht ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht kürzlich

entschieden hat, können homosexuelle Personen in Indonesien – mit Ausnahme der

Provinz Aceh – unbehelligt leben (VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00222, E. 4.5.1,

nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Der Beschwerdeführer, der nicht aus dieser

Provinz stammt, setzt sich in seiner Beschwerde weder mit den diese

Rechtsprechung aufgreifenden Erwägungen der Rekursabteilung noch mit der

gleichlautenden schriftlichen Stellungnahme des Bundesamts für Migration vom

12.

Juli 2010 substanziiert auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf

die Behauptung, ihm drohe in Indonesien die Todesstrafe oder eine lange Haftstrafe,

ohne auch nur annähernd zu substanziieren, wie er zu dieser Einschätzung

gelangt. Damit hat die Rekursabteilung das Bestehen wichtiger Gründe im Sinn

von Art. 50 Abs. 2 AuG zu Recht verweigert.

3.

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken.

3.1

Nach Art. 27

AuG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung

zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung

aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur

Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden

sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen

Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).

Die Bewilligung nach Art. 27 AuG setzt voraus, dass der

Aufenthaltszweck tatsächlich in der Absolvierung einer Aus- oder Weiterbildung

liegt; die allgemeinen Zulassungsvor­aussetzungen dürfen mit einer Bewilligung

zu Studienzwecken nicht umgangen werden, indem etwa neben einer

Haupterwerbstätigkeit eine Aus- oder Weiterbildung in bescheidenem Umfang

absolviert wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Demgemäss ist die

Aus- oder Weiterbildung grundsätzlich als Vollzeitstudium zu absolvieren und

kann eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem Umfang bewilligt werden (vgl. Art. 38

in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE). In Konkretisierung dieser

Grundsätze hat das Bundesamt für Migration in seinen Weisungen zum

Ausländergesetz festgehalten, dass eine Bewilligung nach Art. 27 AuG nur

bei Vollzeitschulen mit einem Programm von mindestens zwanzig Wochenstunden

erteilt werden soll. Als Vollzeitschule gelten alle Lehranstalten, die ihren Unterricht

täglich und die ganze Woche über erteilen (vgl. BFM, Weisungen AuG [Version 30. September

2011], Ziff. 5.1.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht

diese Weisung dem Zweck von Art. 27 AuG und verhindert die Umgehung der

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen.

3.2

Wie sich

aus den Akten ergibt, lässt das angestrebte Studium des Beschwerdeführers eine

Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % zu. Somit handelt es sich um

ein klassisches Nebenstudium, dass neben einer Haupterwerbstätigkeit absolviert

werden kann. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass der wöchentliche

Präsenzunterricht weniger als zwanzig Unterrichtsstunden betrage. Entgegen

seiner Auffassung ist die Zeit, die neben dem Präsenzunterricht für das

Selbststudium aufgewendet werden muss, nicht zu berücksichtigen, weshalb die

Rekursabteilung die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ohne

Gehörsverletzung ausser Acht lassen durfte. Mit Blick auf den Zweck von Art. 27

AuG haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie den Umfang

des Studiums als zu gering erachtet haben, um damit eine Bewilligung zu Studienzwecken

zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Migrationsamt

habe in einem ähnlichen Fall eine Bewilligung zu Studienzwecken erteilt, kann

offengelassen werden, ob jener Fall tatsächlich gleichgelagert gewesen ist,

weil eine Gleichbehandlung im Unrecht von vornherein nur dann infrage käme,

wenn eine ständige rechtswidrige Praxis bestehen würde (vgl. BGE 127 I 1 E. 3a),

wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt.

3.3

Die

Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine Bewilligung nach freiem Ermessen werden

vom Beschwerdeführer nicht gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.

Zusammenfassend besitzt der Beschwerdeführer weder einen

Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung noch haben die Vorinstanzen ihr

Ermessen verletzt, indem sie ihm keine Ermessensbewilligung erteilt haben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm weder für das Rekursverfahren noch

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das

vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…