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Entscheid

VB.2011.00617

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00617

11. Januar 2012Deutsch22 min

(URT.2012.13886)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der einfachen

Gesellschaft I-Strasse, bestehend aus C, D und E, mit Beschluss vom

8. Februar 2011 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch bestehender

Gebäude und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02/03 in Zürich.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und G mit separaten Eingaben Rekurs an

das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Nach

Durchführung eines Delegationsaugenscheins vereinigte das Baurekursgericht die

Rekursverfahren und hiess die Rekurse mit Entscheid vom 26. August 2011

teilweise gut. Demgemäss ersetzte es Disp.-Ziff. I.B.4 der angefochtenen

Baubewilligung, wonach die Länge des Garagenvorplatzes wenigstens 5,5 m

betragen müsse oder auf das Garagentor zu verzichten sei oder das Garagentor

mit einer Fernsteuerung zu versehen sei, durch die Bestimmung, dass auf

Garagentore zu verzichten sei. Zudem ergänzte das Baurekursgericht die Baubewilligung

mit folgender Auflage:

"Vor Baubeginn

hat die Bauherrschaft bzw. die verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft dem

Amt für Baubewilligungen abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen,

mit denen die Einhaltung der maximal zulässigen Überbauungsziffer für besondere

Gebäude nachgewiesen wird."

Im Übrigen wies das Baurekursgericht die Rekurse ab,

soweit es auf sie eintrat und die Verfahren nicht als durch Projektänderungen

gegenstandslos geworden abschrieb.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben sowohl

A als auch die einfache Gesellschaft I-Strasse mit Eingaben vom

28.

September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. A beantragte, der

Entscheid des Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als ihr Rekurs

abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten worden sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der einfachen Gesellschaft I-Strasse

(Beschwerdeverfahren VB.2011.00617). Diese beantragte, der Entscheid des

Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als die Rekurse teilweise

gutgeheissen worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von

A und G (Beschwerdeverfahren VB.2011.00618).

Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2011 wurden

die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.

Das Baurekursgericht schloss am 12. Oktober 2011 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerden. Die Bausektion der Stadt

Zürich beantragte am 25. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde von A

und die Gutheissung der Beschwerde der einfachen Gesellschaft I-Strasse. Die

einfache Gesellschaft I-Strasse beantragte am 1. November 2011, die

Beschwerde von A sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben

abzuweisen. A beantragte am 28. Oktober 2011, die Beschwerde der einfachen

Gesellschaft I-Strasse sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten derselben. G liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom

25.

November 2011 teilte A mit, sie verzichte auf die Einreichung einer

weiteren Vernehmlassung.

Im Folgenden wird die sich gegen das Bauvorhaben wehrende

A der Einfachheit halber als Beschwerdeführerin, die Bauherrschaft einfache

Gesellschaft I-Strasse als private Beschwerdegegnerschaft bezeichnet.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin beantragt

die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz habe ihren Augenschein bei falscher Aussteckung durchgeführt. Es

sei nicht das zu beurteilende, sondern ein überarbeitetes Projekt ausgesteckt

gewesen.

1.1

Der

Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen

Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht

nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt

werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit

Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz

können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981

Nr. 2).

1.2

Anlässlich

des vorinstanzlichen Augenscheins war allen Beteiligten bekannt, dass die

Aussteckung wegen der Neuausschreibung des überarbeiteten Projekts abgeändert

worden war. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Stellung und die Höhe des

Hauptgebäudes unverändert und die Visiere der Garage verschoben worden seien

(Protokoll der Vor­instanz, S. 4). Anhand der mündlichen Ausführungen und

der Pläne sowohl des zu beurteilenden wie auch des überarbeiteten Projekts,

welche sich bei den Akten befanden, war es der Vorinstanz und den

Verfahrensbeteiligten möglich, die Änderungen zu erkennen und entsprechend zu

berücksichtigen. Darauf wies der Referent des Baurekursgerichts anlässlich des

Augenscheins denn auch hin (Protokoll der Vorinstanz, S. 4).

Die lokalen Begebenheiten sind aus den eingereichten

Verfahrensakten somit genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht

hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die

vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein

beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung

verzichten.

2.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die abgeänderten Pläne, welche die private Beschwerdegegnerschaft

ins Spiel gebracht habe, seien nicht Teil des Anfechtungsobjekts gewesen und

hätten daher im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht Streitgegenstand sein

können. Die Vorinstanz habe sich, insbesondere auch anlässlich des Augenscheins,

einen irrelevanten Zustand präsentieren lassen und den angefochtenen Entscheid

unter dem so gewonnenen falschen Eindruck gefällt. Die Vorinstanz habe den

Streitgegenstand verkannt, indem es die beiden Projekte nicht

auseinandergehalten habe. Der Rekurs habe nicht teilweise gegenstandslos werden

können, da der Vorinstanz nicht habe bekannt sein können, ob das neue Projekt

als Änderung oder als Alternative eingegeben worden sei. Das verbesserte

Projekt sei nicht zu berücksichtigen gewesen.

Die private Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, die

Vorinstanz habe das Projekt gemäss Baubewilligung beurteilt. Bei den

Abänderungen habe es sich sodann nicht um mögliche "Projektvarianten"

gehandelt. Vielmehr seien sie direkte Konsequenz der Auflagen in der

Baubewilligung gewesen.

2.1

Die

Vorinstanz schrieb die Rekurse bezüglich der beiden Räume im Untergeschoss

unter dem Garagengebäude als durch Projektänderung gegenstandslos geworden ab

(Entscheid der Vorinstanz, Disp.-Ziff. II und E. 15.2.). Die

fraglichen Räume waren im Rekursverfahren von G, nicht aber von der

Beschwerdeführerin beanstandet worden. Zur Klärung, ob die Vorinstanz die Rüge

inhaltlich hätte beurteilen müssen, besteht im vorliegenden Verfahren daher

kein Anlass. In Bezug auf alle übrigen Rügen legte die Vorinstanz ihrer

Beurteilung – zumindest auch – das Projekt gemäss angefochtener Baubewilligung

zugrunde. So hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass die Verkehrssicherheit

auch dann als gewährleistet erachtet werden könne, wenn angenommen werde, es

würden über die Stichstrasse elf Wohneinheiten erschlossen (Entscheid der

Vorinstanz, E. 5). Die Rüge, die Vor­instanz habe ihrer Beurteilung einen

falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, ist damit unbegründet.

3.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, mit dem im angefochtenen Entscheid bewilligten Projekt würden

über die 4,2 m breite Stichstrasse neu elf Wohneinheiten erschlossen. Die

Zugangsnormalien würden ab zehn erschlossenen Wohneinheiten eine Breite von insgesamt

mindestens 4,6 m verlangen. Wenn die Vorinstanz ausführe, es sei ohne Weiteres

zulässig, die Anzahl Einheiten gemäss Zugangsnormalien um eine Einheit zu

überschreiten, ohne die entsprechende Breite einzuhalten, hebe sie die

Zugangsnormalien faktisch aus den Angeln. Der Entscheid der Vorinstanz sei

unhaltbar, zumal die Stichstrasse keineswegs übersichtlich sei. Der

Einwand der Beschwerdeführerin, auch die benachbarten Grundstücke würden in

nächster Zeit neu überbaut, sei von der Vorinstanz zu Unrecht als verspätete

Rüge bezeichnet worden.

3.1

§ 236

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die

darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und

Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten

sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1

PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 Abs. 1

PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des

Einzelfalls. Es lässt sich deshalb nicht generell mit festen Massen angeben,

was § 237 Abs. 1 PBG von einer Zufahrt verlangt. Von den vom Regierungsrat

gemäss § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG erlassenen Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (ZN) können daher gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 11 ZN sind

Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August

2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988

Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Die Zugangsnormalien sind also

nicht mechanisch anzuwenden. Sie sind aber richtunggebend, indem sie zeigen,

was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen

halten (VGr, 15. Juni 2011, VB.2011.00031, E. 5.1.2; RB 1984

Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).

3.2

Bei der

Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen

zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430,

E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13). Letztere

prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht

überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die

bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel

der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung dieser

Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur bei

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung eingreifen.

3.3

Die Kritik

der Beschwerdeführerin ist insoweit gerechtfertigt, als sie das Abstellen auf

die reduzierte Anzahl Wohneinheiten gemäss Abänderungsprojekt bemängelt. Da die

angefochtene Baubewilligung keine Reduktion der Wohneinheiten verlangte und

kein verbindlicher Verzicht der privaten Beschwerdegegnerschaft vorliegt,

konnte das Abänderungsprojekt diesbezüglich keine Änderung des

Streitgegenstands bewirken.

3.4

Die

Entscheide der Vorinstanz und der Bausektion sind jedoch insofern nicht zu beanstanden,

als sie ein allfälliges geringfügiges Überschreiten der gemäss Zugangsnormalien

beim bestehenden Ausbaustand der Stichstrasse zulässigen Anzahl erschlossener

Wohneinheiten als bewilligungsfähig beurteilten. Der fragliche Abschnitt der

Stichstrasse ist weniger als 20 m lang und verläuft gerade. Er kann ohne

Weiteres als übersichtlich bezeichnet werden. Der geplante Vorplatz wird sowohl

die Übersichtlichkeit als auch die Ausweichmöglichkeiten noch verbessern. Es

herrscht keinerlei Durchgangsverkehr. Die Erschliessung mit öffentlichen

Verkehrsmitteln ist gut. Unter diesen Umständen liegt es innerhalb des der

Bausektion zustehenden Ermessensspielraums, eine verkehrssichere Erschliessung

zu bejahen.

3.5

Die

Beschwerdeführerin will auch künftig zu erwartende Neubauprojekte berücksichtigen,

welche zu einer Erhöhung der über die Stichstrasse erschlossenen Wohneinheiten

führen würden. Die Vorinstanz habe den diesbezüglichen, mit der Rekursreplik

vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin zu Unrecht als verspätet

bezeichnet.

3.5.1

Der Vorinstanz stand bei diesem Entscheid ein Ermessensspielraum zu. Aus

der behördlichen Untersuchungspflicht kann nicht abgeleitet werden, dass die

Vorinstanz ohne entsprechende Behauptung oder anderweitige Hinweise dazu

verpflichtet war, den Sachverhalt bezüglich geplanter Neubauprojekte zu

erforschen.

3.5.2

Zudem hat die Beschwerdeführerin

nicht substanziiert darlegen können, dass in absehbarer Zeit mit einer massgeblichen

Zunahme von über die Stichstrasse erschlossenen Wohneinheiten zu rechnen ist.

Dabei muss von einem sinnvollen Planungshorizont ausgegangen werden, wobei der

in Art. 15 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG) für die Ausscheidung von Bauzonen vorgesehene Planungszeitraum von 15

Jahren als Richtwert dienen kann. Während eine innerhalb dieser Frist zu

erwartende Zunahme an Wohneinheiten für die Wahl der Zugangsart grundsätzlich

Berücksichtigung finden muss, fallen bloss theoretische Ausnützungsreserven,

namentlich auf bereits überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung

einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude

erfordern würde, was vorliegend der Fall ist, ausser Betracht (VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00669, E. 5.2.2; BGr, 3. Oktober 2011,

1C_257/2011, E. 2.3 und 5.2 f.).

3.6

Die

Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht nicht in den Ermessensspielraum der

Bausektion eingegriffen. Die Bejahung einer verkehrssicheren Erschliessung ist

jedenfalls nicht rechtsverletzend.

4.

Die Beschwerdeführerin

rügt, die Auflagen in der Baubewilligung betreffend die Umgestaltung der West-

und Ostfassade sowie die Umplatzierung der Garage überschritten das nach

§ 321 zulässige Ausmass, zumal bezüglich Letzterer gar eine erneute

Publikation zwingend gewesen sei. Die private Beschwerdegegnerschaft sei

aufgrund der Auflagen sogar gezwungen gewesen, auf eine ganze Wohneinheit zu

verzichten.

4.1

Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere

Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des

rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1

PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses

Vorgehen kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens

untergeordneter Natur sind und der gesetzmässige

Zustand auf jeden Fall erreicht werden kann (VGr, 23. März 2011, VB.

2010.

, E. 3.2.1; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14).

Erfordern die Mängel eine wesentliche Projektänderung, können sie nicht mittels

einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 21. November 2007,

VB.2007.00180, E. 3.1; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 345 f.).

Ob Projektmängel ohne besondere Schwierigkeiten behoben

werden können, entscheidet sich nicht nach quantitativen, sondern nach

qualitativen Gesichtspunkten. Das Vorliegen einer wesentlichen Projektänderung

kann sich aber auch aus dem Zusammenwirken einer Vielzahl je für sich

betrachtet nicht allzu schwerer Mängel ergeben. Dabei ist das Gewicht der

vorliegenden Mängel nicht isoliert zu betrachten, sondern am Umfang des

Gesamtprojekts zu messen (VGr, 7. Juli 1999, VB.1999.00118, E. 6a

[nicht publiziert]; Mäder, S. 241 f.).

Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, bei deren Beantwortung der Baubehörde ein

weitgehender Ermessensspielraum zusteht (VGr, 9. März 2000, VB.1999.00354,

E. 2b/bb; 3. September 1982, BEZ 1982 Nr. 36).

4.2

Für die

Beurteilung, ob ein Mangel untergeordneter Natur ist und ohne besondere

Schwierigkeiten behoben werden kann, ist nicht entscheidend, welche

Projektanpassungen die Bauherrschaft tatsächlich vornimmt. Aus dem Umstand,

dass das überarbeitete Projekt eine Wohneinheit weniger und eine andere

Positionierung der Garage vorsieht, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Diese Anpassungen wurden nicht durch die angeordneten

Nebenbestimmungen notwendig. So führte die Bausektion in ihrer

Bewilligungsbegründung im Zusammenhang mit der Garage lediglich aus, die Autoabstellplätze

würden einen grossen Teil der Freifläche besetzen und der Vorplatz sei bis zum

Zufahrtsweg vollflächig befestigt. Das auskragende Garagendach wirke sehr massiv

und überdimensioniert. Daraus zog die Bausektion den Schluss, die Gestaltung im

Bereich von Garage und Autoabstellflächen sei zu verbessern (angefochtene

Baubewilligung, E. C.c). Eine Verschiebung der Garagen wurde damit nicht

notwendig. Dass sich die Bauherrschaft dafür und für eine Ausschreibung des

Projekts entschied, ändert an der untergeordneten Bedeutung des festgestellten

Mangels nichts.

Gleiches gilt für die Auflagen betreffend Abgrabungen,

Raum für Waschmöglichkeiten und Breite von Korridoren und Treppen. Die

angeordneten Anpassungen waren von untergeordneter Bedeutung. Dass sich die Bauherrschaft

in der Folge entschied, das "Gartengeschoss" und das Untergeschoss

sowie die Geländegestaltung einer weitergehenden Überarbeitung zu unterziehen,

ist für die Frage, ob die Anordnung einer Nebenbestimmung zulässig war, nicht

von Bedeutung.

4.3

Bezüglich der Fassadengestaltung führte die

Bausektion in der angefochtenen Bewilligung aus, die Giebelfassaden müssten

überarbeitet werden. In der Ostfassade seien mehr Öffnungen vorzusehen. Auf den

verglasten Vorbau in der Westfassade sei zu verzichten. Diese sei auf die

Flucht des Giebeldreiecks zurückzunehmen und wie die übrigen Fassaden als

murale Lochfassade auszubilden (angefochtene Baubewilligung, E. C.d). Die

entsprechende Nebenbestimmung (Disp.-Ziff. I.B.1.c) verlangt zwar eine

nicht unwesentliche Änderung des Erscheinungsbilds der beiden Fassaden, da die

Struktur des Hauptgebäudes jedoch nicht betroffen ist und die notwendigen

Anpassungen von der Bausektion relativ klar bezeichnet werden, ist eine

Würdigung des anzustrebenden bzw. nach Auffassung der Bausektion

bewilligungsfähigen Escheinungsbilds aufgrund der Baubewilligung möglich. Die

Einheit der Baubewilligung ist daher durch die vorgesehenen Nebenbestimmungen

nicht verletzt.

4.4

Die Mängel

des strittigen Bauprojekts liegen zwar an der Grenze dessen, was noch mittels

Nebenbestimmungen korrigiert werden kann. Angesichts des der Bausektion zustehenden

Ermessensspielraums ist das gewählte Vorgehen aber nicht zu beanstanden. Die

Bausektion kam zu Recht zum Schluss, der

gesetzmässige Zustand könne auf jeden Fall erreicht werden. Der Rechtsschutz

der Beschwerdeführerin wird damit nicht geschmälert. Die notwendige Bewilligung

wird ihr mitzuteilen sein (§ 316 Abs. 2 PBG). Sie wird damit ihre

Rechte vollumfänglich wahren können. Dass die Vorinstanz nicht in diesen

Ermessensspielraum der Bausektion eingegriffen hat, ist nicht rechtsverletzend.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass

die in Disp.-Ziff. I.B.1.c der angefochtenen Baubewilligung vorbehaltene

Bewilligung der beim Amt für Baubewilligungen einzureichenden Pläne nicht durch

dieses, sondern wiederum durch die Bausektion zu erfolgen hat (vgl. dazu VGr,

18.

Mai 2011, VB.2010.00496, E. 2.2.2).

5.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, Landschaftsschutzobjekte seien von Amtes wegen in die Beurteilung

einzubeziehen. Allein der Umstand, dass die Vertreter der Bausektion anlässlich

des Augenscheins nicht einmal Kenntnis davon gehabt hätten, dass ein inventarisiertes

Landschaftsschutzobjekt gegenüber dem Baugrundstück liege, zeige, wie oberflächlich

die Einordnung im Baubewilligungsverfahren behandelt worden sei. Für die

Vorinstanz habe daher Anlass dazu bestanden, die Einordnung nach § 238

Abs. 1 PBG ohne jegliche Zurückhaltung zu prüfen. Zudem habe die

Bausektion bei derart gewichtigen gestalterischen Auflagen unmöglich eine

abschliessende Beurteilung der Einordnung vornehmen können, da sie nicht

gewusst habe, wie ihre Auflagen umgesetzt würden. Das Bauprojekt sei völlig

überdimensioniert und müsse zumindest in der Höhe vernünftig an die Häuser auf

derselben Seite der I-Strasse angepasst werden, damit eine befriedigende

Einordnung erreicht werden könne.

5.1

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Gemäss

§ 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben

eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach

subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00670, E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2).

5.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten

Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler

Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im

Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung

aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu

respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis –

nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische

Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren

geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,

E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung,

ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die

Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu

überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 =

BEZ 2006 Nr. 55).

5.3

Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch

und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht

– wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene

Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das

Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen

Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar

hat beurteilen dürfen. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung

der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es

seine eigene Kognition und verletzte damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie

(BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006,

S. 437).

5.4

Das

Baugrundstück liegt in der Nachbarschaft der Glaziallandschaft Burghölzli und

Bachtobel Burgwies, eines inventarisierten Landschaftsschutzobjekts. Wie die

Vorinstanz zutreffend feststellte, kann eine Beeinträchtigung derselben

ausgeschlossen werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.2). Die

Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, wie sich eine diesbezügliche

Rücksichtnahme auf das strittige Bauprojekt auswirken müsste.

5.5

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Bausektion habe die Einordnung angesichts

der erheblichen Auflagen nicht abschliessend beurteilen können, kann ihrer

Argumentation nicht gefolgt werden. Wie erwähnt (E. 4.3), bezeichnete die

Bausektion die notwendigen Anpassungen relativ detailliert. Sie kam in

nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass damit eine Gestaltung erreicht werden

könnte, mit welcher sich das Projekt genügend einordnen werde. Damit durfte sie

die Baubewilligung erteilen und diese mit den entsprechenden Nebenbestimmungen

verbinden.

5.6

In Bezug

auf die beanstandeten Dimensionen, insbesondere die Höhe des Bauprojekts, kann

vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der

Vorinstanz, E. 8.4.2) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, einem

Grundeigentümer die Ausnützung der Baumöglichkeiten aus Gründen der Einordnung

zu versagen, die Baubehörden haben dabei jedoch Zurückhaltung zu üben (vgl.

dazu VGr, 30. August 2011, VB.2011.00248, E. 3.2). Ein solcher

Eingriff in das Eigentum lässt sich nur bei klaren Verhältnissen und

überwiegenden öffentlichen Interessen rechtfertigen. Solche sind vorliegend

nicht ersichtlich.

6.

6.1

Hinsichtlich

der von der Vorinstanz vorgenommenen Änderung betreffend den Garagenvorplatz,

wonach auf Garagentore zu verzichten sei, rügt die private Beschwerdegegnerschaft,

bei einem fernbedienten Garagentor könne eine nennenswerte Verkehrsbehinderung

durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge ausgeschlossen werden. Von einer

eigentlichen Verkehrsgefährdung könne keine Rede sein. Die Vorinstanz habe

diesbezüglich den der örtlichen Baubehörde aufgrund der Relevanz der örtlichen

Verhältnisse zustehenden Ermessensspielraum verletzt. Zudem spreche eine

Interessenabwägung klar für abschliessbare Garagen.

Die Beschwerdeführerin hält

dem entgegen, § 266 PBG solle nicht nur gewährleisten, dass beim Öffnen und

Schliessen des Garagentors keine Behinderung des Verkehrs auf der Strasse

entstehe. Vielmehr solle diese Bestimmung generell Verkehrsbehinderungen durch

abgestellte Fahrzeuge verhindern.

6.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich mit der vorliegend strittigen Frage noch nie

eingehend auseinandergesetzt. Lediglich in einem obiter dictum hielt es fest,

wenn die Vorinstanz nach ihrer neueren Praxis auch

bei automatischen Toren einen Vorplatz verlange, so sei das im Regelfall

gerechtfertigt, wo bei Versagen der Automatik nicht mit der Anwesenheit einer

Hilfsperson gerechnet werden könne (VGr, 7. April 2010,

VB.2009.00188, E. 3). Im erwähnten Entscheid wurde dies, wie im vorliegend

angefochtenen Entscheid, mit dem möglichen Versagen der Automatik begründet.

Die private Beschwerdegegnerschaft

und die Bausektion halten diese Praxis nur dann für angebracht, wenn im Fall

des Versagens der Automatik tatsächlich eine Verkehrsgefährdung zu befürchten

ist. Diese Interpretation ist mit § 266 PBG nicht vereinbar. Dieser Bestimmung

lässt sich nicht entnehmen, dass sie nur dann zu beachten sei, wenn ein

kürzerer Garagenvorplatz bei der Ein- oder Ausfahrt zu

Verkehrsgefährdungen führen könnte. Die vorgeschriebene Mindestlänge wäre

diesfalls bei kürzeren Garagen nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift

unterscheidet auch nicht danach, ob das Garagentor beim Öffnen und Schliessen

ausschwenkt, was zur Folge hat, dass während diesen Vorgängen eine Gewisse

Distanz einzuhalten ist. § 266 liegt vielmehr die Vermutung zugrunde, dass

auf solchen Vorplätzen auch sonst kurzzeitig Fahrzeuge abgestellt werden,

weshalb sie eine minimale Tiefe aufweisen sollen. Die Anordnung der Vorinstanz,

auf Garagentore sei zu verzichten, ist daher nicht zu beanstanden.

6.3

Im Übrigen

wäre das Rechtsschutzinteresse der privaten Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf

die Zulässigkeit einer Fernbedienungsanlage zu verneinen, wenn sie tatsächlich

verbindlich auf die Ausführung des vorliegend zu beurteilenden Projekts

verzichtet hätte, was sie in anderem Zusammenhang behauptet, aus den Akten

jedoch nicht ersichtlich wird. Die Bausektion wird diesbezüglich aufgrund der

neuen Positionierung der Garage eine neue Beurteilung vorzunehmen haben.

7.

Die private

Beschwerdegegnerschaft macht geltend, das auf der Südseite der Garage geplante,

nicht abgestützte Vordach stelle einen oberirdischen Vorsprung dar. Von der

vorgesehenen Breite von 3,2 m würden gemäss § 256 Abs. 2 PBG

2.

m von der Überbauungsziffer befreit. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine

"Gesamtbetrachtung" zur Anwendung gebracht, welche im Gesetz keine

Grundlage finde und dieses im Ergebnis aufhebe.

7.1

Der

Argumentation der privaten Beschwerdegegnerschaft kann nicht gefolgt werden.

Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die zu beurteilenden Bauteile nicht als

Vordach eines Gebäudes, sondern als Gebäude im Sinn von § 2 der

Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) zu qualifizieren sind

(Entscheid der Vorinstanz, E. 12.4.1.), sind nicht zu beanstanden. Dem

Raum unter der Überdachung kommt angesichts der zweiseitig geschlossenen

Situation ohne Weiteres Gebäudequalität zu (vgl. BEZ 2011 Nr. 30).

7.2

Zumindest

nachdem auf Garagentore zu verzichten ist, ist vorliegend faktisch nicht eine

mit einem Vordach versehene Garage für zwei Fahrzeuge, sondern ein überdachter

Autoabstellplatz für vier Fahrzeuge zu beurteilen. Der Umstand, dass die beiden

mittleren Abstellplätze auf drei, die beiden äusseren nur auf zwei Seiten

geschlossen geplant waren, rechtfertigt es nicht, das Projekt gegenüber einem

Carport für vier Fahrzeuge zu privilegieren. Die Vorinstanz hat die

Baubewilligung daher zu Recht mit der Auflage ergänzt, wonach die private

Beschwerdegegnerschaft abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen

hat, mit denen die Einhaltung der maximal zulässigen Überbauungsziffer für besondere

Gebäude nachgewiesen wird.

8.

Der Entscheid der

Vorinstanz erweist sich als rechtmässig. Entsprechend sind beide Beschwerden

abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Verfahrens zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und je zu einem

Sechstel unter solidarischer Haftung für die Hälfte den Beschwerdeführenden 2.1

bis 2.3 aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und je zu einem

Sechstel unter solidarischer Haftung für die Hälfte den Beschwerdeführenden 2.1

bis 2.3 auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…