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Entscheid

VB.2011.00623

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00623

25. Januar 2012Deutsch17 min

(URT.2012.13949)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B, Angehöriger

des Staates Z, heiratete im Jahr 2004 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte

Angehörige des Staates X. In der Folge wurde ihm eine zuletzt bis zum

1. April 2012 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Frühling 2008

wurde den Ehegatten eheschutzrichterlich das Getrenntleben bewilligt. Mit

Verfügung vom 28. April 2010 wies das Migrationsamt ein Gesuch von B um

Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Anfangs 2011 wurde die Ehe

geschieden und eine im Jahr 2003 geborene gemeinsame Tochter unter die

elterliche Sorge der Mutter gestellt.

B. A, eine

Landsfrau von B, reiste am 11. Juni 2011 mit einem für 90 Tage gültigen Besuchsvisum

("Schengenvisum") in die Schweiz ein; B und A heirateten am 15. Juli

2011; drei Tage später ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich darum,

ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit sie bei ihrem Ehemann

verbleiben könne. Mit Verfügung vom 2. September 2011 wies das Migrationsamt

A aus dem Schengenraum weg, setzte ihr hierfür eine Frist bis zum

16. September 2011 an und sistierte die Prüfung ihres Gesuch vom

18. Juli 2011 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Nachweis

der erfolgten Ausreise.

Erwägungen

II.

A und B liessen hiergegen am 8. September 2011 an

die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom

19.

September 2011 in der Hauptsache ab.

III.

A. A und B

liessen am 28./30. September 2011 Beschwerde führen und folgende Anträge

stellen:

"1. Es sei

der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

vom 19. September 2011 […] aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner

anzuweisen, die Sistierung des Gesuches um Aufenthalt der Beschwerdeführerin

aufzuheben und dieses Gesuch zu behandeln;

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin einzuladen, der Beschwerdeführerin 1 die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

3.

Es sei der

Beschwerdegegnerin [recte: Beschwerdeführerin] im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

nach § 6 VRG zu bewilligen, das Verfahren um Aufenthaltsbewilligung

bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten und es sei der

Beschwerdegegner anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid auf alle

Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten, resp. diese zu unterlassen;

4.

Es sei den

Beschwerdeführern für die bisherigen Verfahren eine angemessene Entschädigung

zu gewähren.

5.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

B.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2011 wurde

der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung verliehen. Eine dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2012 ab, soweit

es darauf eintrat (2D_58/2011).

C.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 10./11. Oktober

2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt verzichtete

stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss §

70.

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des

Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zunächst

muss geprüft werden, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht

aus dem Schengenraum weggewiesen hat. Anschliessend gilt es zu klären, ob es

zulässig war, ihr Gesuch bis zum Nachweis der erfolgten Ausreise aus der

Schweiz zu sistieren.

2.2

Ein

Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zwischen der Schweiz und dem Staat

Z, welcher der Beschwerdeführerin einen Anwesenheitsanspruch vermitteln würde,

besteht nicht.

2.3

Besitzt

eine Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht oder erfüllt sie die Einreisevoraussetzungen

von Art. 5 AuG nicht oder nicht mehr, so erlassen die Migrationsbehörden

eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 lit. a und

b AuG).

2.3.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG muss eine Ausländerin,

die in die Schweiz einreisen will, über ein für den Grenzübertritt anerkanntes

Ausweispapier und – sofern erforderlich – über ein Visum verfügen. Weiter muss

sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein

vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG).

Diese Einreisevoraussetzung dient dazu, eine Umgehung der Schweizer

Zulassungsregelung zu verhindern und Ausländern die Einreise zu einem kurzfristigen

Besuchsaufenthalt zu verweigern, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass in

Wahrheit ein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt wird (Philipp Egli/Tobias

Meyer in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N. 34).

2.3.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008

über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204) richtet sich die

Visumpflicht und die Befreiung von derselben für die Einreisen im Hinblick auf

Aufenthalte von höchstens drei Monaten nach der Verordnung (EG)

Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom

21.

März 2001). Nach Art. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung

(EG) Nr. 539/2001 müssen Angehörige des Staats Z beim Überschreiten der Aussengrenzen

der Schengener Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die

Beschwerdeführerin reiste am 11. Juni 2011 mit einem 90 Tage gültigen

"Schengenvisum" in die Schweiz ein. Damit endete ihre Berechtigung,

sich in der Schweiz aufzuhalten, am 8. September 2012.

2.3.3

Im Visum wird folgender Zweck für den Aufenthalt in der Schweiz genannt:

"Visite familiale / amicale". Die Ausländerin ist an den im Visum

festgelegten Aufenthaltszweck gebunden (Art. 16 VEV). Das Visum ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine behördliche Bewilligung, in

die Schweiz einzureisen und sich hier für eine bestimmte Dauer aufzuhalten. Das

Visum bestätigt einzig, dass bei seiner Erteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllt

waren (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2 mit Nachweisen). Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin ist daher eine nachträgliche Änderung des Einreisezwecks

nicht möglich. Die Beschwerdeführerin reiste am 11. Juni 2011 in die

Schweiz ein und heiratete nur gerade einen guten Monat später den Beschwerdeführer.

Verlobte müssen persönlich zum Vorbereitungsverfahren für die Trauung

erscheinen; diese darf frühestens zehn Tage danach erfolgen (Art. 98 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [SR 210]). In

Anbetracht der mit dem Eheschluss notwendigerweise verbundenen Verfahrensdauer

ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin nie beabsichtigt hatte, bloss zum

vorübergehenden Besuchszweck in die Schweiz einzureisen. Vielmehr zielte ihr

Aufenthalt bereits vor der Einreise darauf ab, den Beschwerdeführer zu heiraten

und danach dauernd in der Schweiz zu verbleiben.

2.3.4

Damit täuschte sie die Behörden über den Zweck ihres Aufenthaltes und erschlich

sich mit falschen Angaben ein Visum. Zugleich bot sie auch nicht Gewähr für die

gesicherte Wiederausreise. Da die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen von Art. 5

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG bei der Visumerteilung nicht

gegeben waren, erweisen sich sowohl die Einreise wie auch der seitherige

Aufenthalt als rechtswidrig (vgl. BGE 131 IV 174 E. 4.2.2). Erfüllt

eine Ausländerin die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AuG nicht,

hat die zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung zu erlassen (Art. 64 Abs. 1

lit. b AuG).

2.4

Zu klären

bleibt, ob Art. 17 AuG daran etwas zu ändern vermag. Danach haben ausländische

Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz

eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften

Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten (Abs. 1);

werden die Zulassungsbedingungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige

Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Abs. 2).

2.4.1

Dieser Grundsatz, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abgewartet

werden muss, gilt erst recht für rechtswidrig eingereiste Migranten. In diesem

Sinn hält denn auch bereits die Botschaft zum Ausländergesetz ausdrücklich

fest, dass "Personen, die im Einreiseverfahren einen anderen

Aufenthaltszweck angeben (z.B. Tourismus, Besuchsaufenthalt) als im späteren

Bewilligungsgesuch (z.B. Verbleib bei Familienangehörigen, Erwerbstätigkeit,

Ausbildung)", den Verfahrensausgang im Ausland abwarten müssen

(BBl 2002, 3709 ff., 3778; vgl. auch Peter Uebersax, Einreise und

Aufenthalt, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 221 ff., 306).

2.4.2

Die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AuG muss sich von vornherein

auf jene Ausländer beschränken, welche im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG

rechtmässig in die Schweiz eingereist sind (vgl. aber – ohne Erwähnung des

Problems – BGr, 13. Februar 2009,2C_35/2009, 6.5, wo bei einem illegal

eingereisten Ausländer die offensichtliche Erfüllung der

Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AuG geprüft wurde). Für

diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 AuG spricht die

Gesetzessystematik. In diesem Zusammenhang ist namentlich bemerkenswert, dass

in der französischen Fassung von Art. 17 Abs. 2 AuG ausdrücklich von dem

Ausländer ("l’étranger") die Rede ist. Damit kann wohl nur der nach Abs. 1

dieser Bestimmung als rechtmässig Eingereister näher qualifizierte Ausländer gemeint

sein. Der Schluss, dass Art. 17 Abs. 2 AuG nur bei rechtmässig

eingereisten Ausländern anwendbar ist, drängt sich auch auf, weil ansonsten das

Erfordernis der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AuG jegliche

Bedeutung verlöre (vgl. auch Egli/Meyer, Art. 17 N. 5, wonach

die Umschreibung der rechtmässigen Einreise in Art. 24 VEV aufgrund

der Geltung von Art. 17 Abs. 1 AuG für illegal eingereiste Personen

ihre Bedeutung verliert [vgl. zu Art. 24 VEV sogleich]). Es ist

überdies nicht abwegig anzunehmen, dass es sich nur bei diesem Personenkreis

rechtfertigt, bei offensichtlich erfüllten Zulassungsvoraussetzungen den

Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens nach pflichtgemässem Ermessen provisorisch

zu erlauben. Da Art. 17 Abs. 2 AuG in diesem Sinn restriktiv

auszulegen ist, müssen Personen, die nicht rechtmässig gemäss Abs. 1

dieser Bestimmung eingereist sind, eine Ausreise aus der Schweiz auf sich

nehmen, selbst wenn die Bewilligung ihres dauerhaften Aufenthalts absehbar ist

(vgl. zum Zweck von Art. 17 Abs. 2 AuG Egli/Meyer, Art. 17

N. 10). Entsprechend ist die mit Urteil vom 21. September 2011 eingeleitete

jüngste Praxisänderung (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00447,

E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]) mit dem vorliegenden, zu

publizierenden Entscheid zu bestätigen. Demgegenüber ist das von der Vorinstanz

erwähnte Urteil überholt (VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00338, E. 3.2 [nicht

auf www.vgrzh.ch publiziert]).

2.4.3

Rechtmässig im Sinn von Art. 17 AuG eingereist ist, wer bei der Einreise

die Vor-schriften über den Besitz von Ausweispapieren, das Visum und die

Grenzkontrollen einge-halten hat und nicht mit einem Einreiseverbot belegt war

(Art. 24 VEV). Art. 24 VEV verweist auf die

Einreisevoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 AuG (Egli/Meyer, Art. 17

N. 4). Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin gegen Art. 5 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 AuG verstossen. Damit ist zugleich gesagt,

dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinn von Art. 17 AuG rechtmässig

eingereist ist. Entsprechend ist es ihr von vornherein verwehrt, sich auf Art. 17

Abs. 2 AuG zu berufen.

3.

Der Beschwerdeführerin könnte auch dann kein Aufenthalt

während des Bewilligungsverfahrens gestattet werden, wenn die Ausnahmeregel von

Art. 17 Abs. 2 AuG in ihrem Fall anwendbar wäre.

3.1.1

Abweichend vom Grundsatz, dass der Aufenthaltsentscheid im Ausland

abzuwarten ist (Art. 17 Abs. 1 AuG), darf die Behörde den

Aufenthalt in der Schweiz nur dann gestatten, wenn die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Art. 17 Abs. 2 AuG).

Dabei genügen vage Anhaltspunkte nicht; vielmehr müssen nach der Botschaft zum

Ausländergesetz "aufgrund der konkreten Umstände die

Bewilligungsvoraussetzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt werden"

(BBl 2002, 3777). Selbst wenn solche Anhaltspunkte offensichtlich gegeben

sind, besteht kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Da es sich bei Art. 17

Abs. 2 AuG um eine Kann-Bestimmung handelt, steht es im Ermessen

der Behörde, den Aufenthalt provisorisch zu erlauben (Egli/Meyer, Art. 17

N. 10). In diesem Sinn verweist Art. 17 Abs. 2 AuG auf Art. 96

Abs. 1 AuG, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung

die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad

der Integration der Ausländer zu berücksichtigen hat.

3.1.2

Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AuG sind

insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen

einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts-

oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG

vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AuG

nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei

können allein aus Vorkehren wie namentlich der Einleitung ehe- und

familienrechtlicher Verfahren keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren

abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE).

3.1.3

Ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG

offensichtlich erfüllt sind, hat anhand einer summarischen Würdigung der

Erfolgsaussichten des Bewilligungsentscheides zu erfolgen. Sie entspricht einer

"Hauptsachenprognose", wie sie bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen

allgemein vorzunehmen ist (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2).

3.2

Mit der

Vorinstanz und unter Verweis auf ihre zutreffenden Ausführungen ist davon

auszugehen, dass die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG

nicht als offensichtlich erfüllt betrachtet werden können (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist

Folgendes festzuhalten:

3.2.1

Der Beschwerdeführer verfügt bloss über eine bis zum 1. April 2012

gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den

Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gut integriert und habe damit Anspruch auf

die Niederlassungsbewilligung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage der

Erteilung einer solchen Bewilligung für den Beschwerdeführer nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen

von Art. 44 AuG offensichtlich erfüllt sind. Gemäss Art. 44 AuG

kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

3.2.2

Anders als noch im Entwurf des Bundesrates zum Ausländergesetz vorgesehen,

vermittelt der geltendes Recht gewordene Art. 44 AuG dem Ehegatten keinen

Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, sondern ist als Kann-Bestimmung

formuliert (vgl. zur Entstehungsgeschichte Martina Caroni in:

Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 44 N. 1; BGr, 22. Oktober 2009,

2C_345/2009, E. 2.2.1). Wenn in der Botschaft noch die Rede davon ist,

dass "Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Bedingungen

einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Nachzug des Ehegatten" haben

(BBl 2002, 3793), so bezog sich dies auf den bundesrätlichen Entwurf (BBl 2002,

3862). Nachdem nun aber der vom Bundesrat vorgeschlagene Art. 43 E-AuG

(entspricht von der Gesetzesnummerierung Art. 44 AuG) in den

parlamentarischen Beratungen abgeändert worden ist, können sich die

Beschwerdeführer nicht auf die Botschaft zum Ausländergesetz berufen. Als

Kann-Bestimmung legt Art. 44 AuG die Bewilligung des Familiennachzugs in

das behördliche Ermessen.

3.2.3

Das Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf

Miss-brauch, Über- oder Unterschreitung hin prüfen. Demgegenüber ist die Rüge

der Unangemessenheit nur zulässig, wenn ein – hier fehlendes – Gesetz dies

vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen

Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen

nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden

Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot

von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben

sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden. Bei der

Ermessensüberschreitung werden die Grenzen der Ermessensbetätigung missachtet.

Eine Ermessensunterschreitung liegt schliesslich vor, wenn die entscheidende

Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen

eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise

von vornherein verzichtet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 463, 467,

470).

3.2.4

Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten bei der

Einreichung ihres Gesuches alle drei in Art. 44 AuG genannten

Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise auf

Unterlagen zurückgegriffen, die schon lange der Vergangenheit angehören würden.

Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden geltend, im Rahmen von Art. 44 AuG

dürfe einzig geprüft werden, ob dessen Voraussetzungen im Augenblick der

Gesuchseinreichung erfüllt seien. Diese Rechtsauffassung findet im Wortlaut von

Art. 44 AuG keine Stütze. Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr

einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht, haben die Behörden eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei gilt es die gesamte bisherige

wirtschaftliche Situation des aufenthaltsberechtigten Ausländers in der Schweiz

zu würdigen und die Berufschancen der nachzuziehenden Person einzuschätzen.

3.2.5

Der Beschwerdeführer wurde zwischen April 2005 und Mai 2006 mit

Fr. 3'517.70 Sozialhilfe unterstützt. Von Oktober 2006 bis Februar 2008

bezogen der Beschwerdeführer, seine frühere Ehefrau und die gemeinsame Tochter

Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 22'969.40. Nach der eheschutzrichterlichen

Trennung ihrer Ehe bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2009 erneut für sich

alleine wirtschaftliche Hilfe in der Höhe Fr. 1'987.80. Weiter war der Beschwerdeführer

zwischen 2007 und 2009 mehrfach arbeitslos. Der letzte Sozialhilfebezug liegt erst

zwei Jahre zurück. Somit kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe in

willkürlicher Weise auf länger zurückliegende Ereignisse zurückgegriffen.

3.2.6

Im Scheidungsurteil von anfangs 2011 wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer

und seine frühere Ehegattin mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig auf

persönliche Unterhaltsbeiträge verzichten. Eine nachträgliche Rente für die

Ehegattin wurde indessen ausdrücklich vorbehalten. Nachdem der Beschwerdeführer

nun eine Festanstellung hat, ist zu erwarten, dass seine frühere Ehefrau

entsprechende Unterhaltsansprüche geltend machen wird. Dies würde seine

Leistungsfähigkeit schmälern. Die Beschwerdeführerin ihrerseits beherrscht die

deutsche Sprache nicht und ist zudem schwanger. Unter diesen Umständen sind

ihre eigenen Berufschancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt als gering

einzustufen. In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Situation der

Beschwerdeführenden besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe im Sinn von Art. 44 lit. c AuG

angewiesen sein wird. Damit ist auch gesagt, dass die Zulassungsvoraussetzungen

von Art. 17 Abs. 2 AuG nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit

erfüllt sind. Nachdem sowohl Art. 44 AuG als auch Art. 17 AuG

als Kann-Bestimmungen formuliert sind (doppelter Ermessensentscheid) und das

Verwaltungsgericht die Frage der Angemessenheit ohnehin nicht überprüfen kann,

ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.

4.

Schliesslich gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom

18.

Juli 2011 bis zum Nachweis der erfolgten Ausreise aus der Schweiz sistieren

durfte. Gemäss Art. 17 AuG haben ausländische Personen, die nachträglich

eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im

Ausland abzuwarten (Abs. 1), wenn ihnen nicht während des Verfahrens

der Aufenthalt gestattet wird (Abs. 2). Bereits aus dem Wortlaut dieser

Bestimmung ergibt sich, dass das Bewilligungsverfahren erst dann durchgeführt wird,

wenn die gesuchstellende Person in ihre Heimat zurückgekehrt bzw. ihr der Aufenthalt

während des Verfahrens gestattet worden ist. Müsste die Ausländerbehörde das

Bewilligungsverfahren trotz (unberechtigtem) Aufenthalt weiterführen, verlöre Art. 17

Abs. 1 AuG jegliche Bedeutung. Dies wäre nicht mit dem Willen des

Gesetzgebers zu vereinbaren, der das Abwarten des Entscheides im Ausland

ausdrücklich als Neuerung des Ausländergesetzes verstand (BBl 2002, 3777). Die

Sistierung ist damit ein taugliches und zulässiges Mittel, um die Durchsetzung

von Art. 17 Abs. 1 AuG sicherzustellen. Eine Sistierung ist auch

nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zulässig: Behörden dürfen

Verwaltungsleistungen verweigern, wenn die ersuchende Person ihren

verwaltungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt und ein sachlicher

Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Privaten und der verweigerten

Leistung besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1209–1216). Ein solcher

Sachzusammenhang ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen und ihnen keine Parteientschädigung zuzu-sprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG,

vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an: …