VB.2011.00628
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00628
30. Mai 2012Deutsch27 min
(URT.2012.14332)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00628
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
1. Schweizer Heimatschutz,
vertreten durch Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz,
2. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz, vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Baukommission Uetikon am See,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
4. Staat Zürich,
vertreten
durch Baurekursgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Uetikon am See erteilte D am 24. Januar
2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei
Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 und
03 in Uetikon am See. Gleichzeitig mit dem baurechtlichen Entscheid wurde die
im koordinierten Verfahren ergangene raumplanungsrechtliche, konzessionsrechtliche
und gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion Zürich vom
17. Januar 2011 eröffnet.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs des Schweizer Heimatschutzes
und der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz hiess das Baurekursgericht
am 23. August 2011 teilweise gut und hob Disp.-Ziff. II der Verfügung
der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. Januar 2011 insoweit auf, als
damit eine Ausnahmebewilligung für eine ostseitige Hecke und einen
Diagonalgeflechtzaun erteilt worden war. Im Übrigen wies das Baurekursgericht
den Rekurs ab.
III.
Am 30. September 2011 erhoben der Schweizer
Heimatschutz und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz mit gemeinsamer
Eingabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit der Rekurs der
Beschwerdeführenden abgewiesen worden war, sowie die Verweigerung der erteilten
Bewilligungen. Zudem sei die im vorinstanzlichen Entscheid festgesetzte Gerichtsgebühr
von Fr. 15'000.- auf deutlich unter Fr. 10'000.- zu reduzieren; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D.
In prozessualer Hinsicht beantragten der Schweizer
Heimatschutz und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz, D sei mit
sofortiger Wirkung zu verbieten, weitere Bauarbeiten auf dem Baugrundstück
auszuführen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 wurde diesem
Begehren entsprochen.
IV.
Am 2. Dezember 2011 zog D sein Baugesuch zurück und
beantragte die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit.
Am 12. Januar 2012 nahmen der Schweizer Heimatschutz
und Die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz zur Vernehmlassung der
Vorinstanz betreffend die Höhe der Gerichtsgebühr Stellung und hielten insofern
an ihrer Beschwerde fest. Dazu nahm D am 30. Januar 2012 wiederum
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde
berechtigt, weshalb ihre Rechtsmittellegitimation zu Recht unbestritten blieb.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Mit dem
Verzicht auf das strittige Bauvorhaben ist das vorliegende Verfahren in materieller
Hinsicht gegenstandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben (vgl. Präsidialverfügung
vom 22. Dezember 2011). Zu prüfen bleibt hingegen die von den Beschwerdeführenden
beanstandete Festsetzung und Verteilung der Gerichtskosten.
2.2
Soweit die
Verteilung der von der Vorinstanz festgesetzten Kosten betroffen ist,
führt der Rückzug des Baugesuchs durch den privaten Beschwerdegegner – entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht zu einer Änderung des
angefochtenen Entscheids. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist bei
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht grundsätzlich an jene des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (dazu unten, E. 4.1) anzupassen (RB
2003.
Nr. 4; VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/aa [nicht
publiziert]). Dies ist zwar etwa dann gerechtfertigt, wenn die entsprechende
Parteierklärung praktisch einer Anerkennung der gegnerischen Begehren entspricht.
Ferner ist die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung dann zu ändern, wenn sie
sich ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (RB 2003 Nr. 4; VGr,
15.
April 2010, VB.2010.00035, E. 4.1; 20. Oktober 2005,
VB.2005.00204, E. 2). Dabei verbietet es die Prozessökonomie grundsätzlich,
hypothetisch gewordene Fragen eingehend zu behandeln.
2.2.1
Unter den vorliegenden Umständen kann der Rückzug des Baugesuchs durch den
privaten Beschwerdegegner nicht etwa als Anerkennung der Beschwerde bzw. des
Rekurses aufgefasst werden. Der private Beschwerdegegner ist deshalb weder im
Beschwerde- noch im Rekursverfahren als unterliegende Partei zu qualifizieren.
In die vorinstanzliche Verteilung der Gerichtskosten ist somit nur
einzugreifen, wenn sie sich ohne Weiteres als unzutreffend erweist.
2.2.2
Die Vorinstanz hat die Kosten und Parteientschädigungen nach dem
Unterliegerprinzip verteilt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihre
Regelung der Nebenfolgen ist unter diesen Umständen dann fehlerhaft, wenn der
betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend hat das
Verwaltungsgericht in solchen Fällen eine summarische Prüfung des angefochtenen
Entscheids in der Hauptsache vorzunehmen (RB 2003 Nr. 4; VGr,
15.
April 2010, VB.2010.00035, E. 4).
Strittig sind im vorliegenden Fall in erster Linie Inhalt und Tragweite
des Eigentums an aufgeschüttetem Seegebiet. Uneinigkeit herrscht insbesondere
über die Frage, ob eine ohne zeitliche Begrenzung erteilte Landanlagekonzession
nachträglich zu befristen sei.
Die Vorinstanz hat hierzu im Wesentlichen
festgehalten, das vorliegend strittige Landanlagegebiet beruhe auf Konzessionen,
die im Zeitraum von 1850 bis 1919 erteilt worden seien. Aufgrund der jeweils
geltenden Rechtslage und der grundbuchlichen Erfassung der Konzessionen habe
der Konzessionär am aufgefüllten Seegebiet privatrechtliches Eigentum erlangt.
Allerdings sei das Eigentum mit den in der Konzession enthaltenen Auflagen
belastet. Demgemäss könne der Konzessionär nur dann und solche Bauten
erstellen, welche die Baudirektion im Interesse der Öffentlichkeit am Seegebiet
und den anstossenden Ufern für vertretbar halte. Der Umstand, dass
altrechtliche Landanlagekonzessionen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nur ein mit immanenten Schranken behaftetes Privateigentum begründeten, bedeute
jedoch nicht, dass die ehemalige Seefläche unter den Landanlagen immer noch öffentlichen
Charakter aufweise. Vielmehr habe der Konzessionär nach der seinerzeitigen
Rechtslage sowohl am aufgeschütteten Land als auch an den darunter liegenden
Flächen (beschränktes) Privateigentum erlangt.
Die Unzulässigkeit einer nachträglichen
Befristung der Landanlagekonzession begründet die Vorinstanz damit, dass durch
die Aufschüttung und die Übertragung des Eigentums am neu gewonnenen Boden das
ehemalige Seegebiet für immer der allgemeinen Nutzung entzogen worden sei.
Damit handle es sich nicht mehr um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch.
Eine nachträgliche Befristung der Landanlagekonzession hätte somit lediglich
zur Folge, dass bei Beendigung der Konzession die damit verbundenen
Konzessionsbestimmungen aufgehoben würden, während das Eigentum am Grundstück
beim vormaligen Konzessionär bliebe. Der Kanton würde die Herrschaft über das
aufgefüllte ehemalige Seegebiet nicht wieder erlangen. Auch bliebe nach
Beendigung der Konzession das Grundstück im Eigentum des
Landanlagekonzessionärs. Demgegenüber habe sich bei Wasserkraftnutzungen der
Charakter der öffentlichen Sache nicht geändert. Vielmehr sei das mit einer
Wasserrechtskonzession belastete Gewässer eine öffentliche Sache geblieben und
erlange das Gemeinwesen nach Ablauf der Konzession wieder die volle Herrschaft
über das Gewässergebiet. Mit einer nachträglichen Befristung der
Landanlagekonzession würde somit unzulässigerweise in die Eigentümerstellung
des Konzessionärs eingegriffen.
Hierbei handelt es sich um eine nachvollziehbare Würdigung der
massgeblichen Streitpunkte. Im Sinn einer lediglich summarischen Prüfung kann
jedenfalls nicht gesagt werden, der Entscheid sei im Ergebnis nicht haltbar.
2.2.3
Es besteht somit keine Veranlassung, die Kostenverteilung des nicht zu
beanstandenden Rekursentscheids neu zu regeln.
3.
Zu prüfen bleibt die Höhe der festgesetzten
Gerichtsgebühr.
Die Beschwerdeführenden rügen, die auf
Fr. 15'000.- festgesetzte Gerichtsgebühr sei mangels konkreter Begründung willkürlich, verletze aber auch den
Anspruch auf wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Zudem höhle eine dermassen
hohe Gerichtsgebühr das Verbandsbeschwerderecht aus, weshalb sie
bundesrechtswidrig sei.
Die Baurekurskommissionen
hätten in Fällen mit Beteiligung der Beschwerdeführenden in Anwendung der
Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen
vom 20. Juli 1977 (OV BRK), welche durch
die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
(GebV VGr) abgelöst worden sei, erfahrungsgemäss Spruchgebühren um
Fr. 5'000.- festgesetzt, die auch ausnahmsweise Fr. 7'000.- nicht überschritten
hätten. In seinem Merkblatt zum Übergang von den Baurekurskommissionen zum
Baurekursgericht vom 14. Dezember 2010 habe das Baurekursgericht festgehalten,
die Erhebung von Schreibgebühren und übrigen Kanzleikosten sei nicht mehr vorgesehen,
was eine Erhöhung der Gerichtsgebühr (vormals Spruchgebühr) bedinge, die neu
zwischen Fr. 5'000.- und Fr. 50'000.- betragen könne. Daneben würden
noch pauschal die Zustellkosten sowie gegebenenfalls Barauslagen veranschlagt.
Damit habe das Baurekursgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Wechsel zur
GebV VGr höchstens im Umfang der wegfallenden Schreibgebühren und übrigen
Kanzleikosten zu einer Erhöhung der Gerichtsgebühren führen solle. Auch das
Verwaltungsgericht habe in Fällen mit Beteiligung der Beschwerdeführenden
regelmässig keine höheren Gebühren festgesetzt als die Baurekurskommissionen.
Die Berücksichtigung des Streitwerts oder des tatsächlichen Streitinteresses
bedürften zudem einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung. Das Kriterium
des Streitwerts könne nur eine Rolle spielen, wenn finanzielle Interessen
vertreten würden. Rechtsmittel von Natur- und Heimatschutzverbänden würden
jedoch ausschliesslich im öffentlichen Interesse erhoben, weshalb der
Streitwert keine Rolle spielen dürfe. Zu berücksichtigen sei auch, dass Dritte
mangels eines Einspracheverfahrens im Kanton Zürich gezwungen würden, ihre
Gründe erstmals vor einer Rechtsmittelinstanz vorzutragen. Wenn sich das
Prozessrisiko für eine Instanz schon auf gegen Fr. 20'000.- belaufe, könne
von einer wohlfeilen Verfahrenserledigung nicht mehr die Rede sein. Dadurch
werde auch die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts massiv eingeschränkt. Die
Vorinstanz trage dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden ausschliesslich
öffentliche Interessen vertreten, keine Rechnung, womit sie ein wesentliches
und sachgerechtes Kriterium bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtige.
Das Bundesgericht habe unmissverständlich festgehalten, dass die Festsetzung
der Parteientschädigung nach einem fiktiven Streitwert das
Verbandsbeschwerderecht aushöhle. Dies müsse auch für Gerichtsgebühren gelten.
3.1
Die
Vorinstanz hält dem vernehmlassungsweise entgegen, der Gesetzgeber habe durch
die Festsetzung des neuen Gebührenrahmens in § 338 PBG zum Ausdruck
gebracht, dass für Entscheide des Baurekursgerichts im Vergleich zu solchen der
vormaligen Baurekurskommissionen insbesondere bei aufwendigen und schwierigen
Fällen bzw. solchen mit grossem tatsächlichem Streitinteresse höhere
Gerichtsgebühren festgesetzt werden sollten. Es könne nicht entscheidend darauf
ankommen, ob ein von Privaten im eigenen Interesse oder ein von Umweltschutzverbänden
in Wahrnehmung ihres Verbandsbeschwerderechts erhobenes Rechtsmittel vorliege.
Für eine entsprechende Bevorzugung der Verbände fehle es an einer klaren
gesetzlichen Grundlage.
3.2
Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die
vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei "auf deutlich unter Fr. 10'000.-
zu reduzieren". Soweit Geldbeträge streitig sind, muss der Antrag, nach
welchem sich der Streitgegenstand bestimmt, ziffernmässig zumindest bestimmbar
sein (RB 1998 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 54 N. 3). Der Wortlaut des Antrags genügt diesen Anforderungen
nicht. Das Begehren ist indessen dahingehend auszulegen, dass eine Reduktion
der Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- verlangt wird. Über diesen Antrag kann
das Verwaltungsgericht nicht hinausgehen.
3.3
Gemäss
§ 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand,
nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-
bis Fr. 50'000.-.
Die GebV VGr, die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung
gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben Bemessungsfaktoren
(§ 2 GebV VGr). Gemäss § 3 GebV VGr richtet sich die Gerichtsgebühr
in Verfahren mit bestimmbarem Streitwert nach diesem, wobei Abs. 1 eine
Tabelle enthält, welche der Streitwerthöhe, abgestuft in neuen Klassen, einen
"Regel-Gerichtsgebühren-Rahmen" (Marginalie: Grundgebühr) zuordnet.
In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss
§ 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis
Fr. 50'000.-. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV VGr kann die Gerichtsgebühr
in besonders aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht verdoppelt werden.
Dispositiv
Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf
einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Wird der
Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begründet, kann die Gebühr bis
auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr).
Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im
Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 8; vgl. auch VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 8.1).
3.4 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden brauchte die Vorinstanz die Höhe der von
ihr festgesetzten Gerichtsgebühr nicht ausführlicher zu begründen. Aus dem verfassungsmässigen
Anspruch auf wohlfeile Erledigung des Verfahrens (Art. 18 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) und auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18
Abs. 2 KV) folgt nichts anderes (vgl. BGE 111 Ia 1 E. 2a betreffend
Parteientschädigung). Die festgesetzte Gerichtsgebühr bewegt sich innerhalb des
gesetzlichen Rahmens. Den Parteien war bekannt, dass sich die Vorinstanz mit umfangreichen
Parteieingaben und Akten auseinanderzusetzen hatte. Aus dem Entscheid der Vorinstanz
geht sodann hervor, dass diese von einem erheblichen tatsächlichen Streitinteresse
ausging. Eine sachgerechte Anfechtung war den Parteien damit ohne Weiteres möglich
(BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGr, 29. Oktober 2008,8C_757/2007,
E. 4.2).
3.5 Der
Auffassung der Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz nach Ablösung der OV
BRK durch die GebV VGr nur insoweit zur Festsetzung höherer Gebühren berechtigt
sei, als dies durch den Wegfall von Schreibgebühren und übrigen Kanzleikosten
bedingt sei, kann nicht gefolgt werden. Die entsprechende Interpretation des
Merkblatts betreffend Übergang von den Baurekurskommissionen zum
Baurekursgericht, auf das die Beschwerdeführenden verweisen
(www.baurekursgericht-zh.ch), ist nicht haltbar. Die dortige Aussage, dass die
Gerichtsgebühr neu zwischen Fr. 500.- und Fr. 50'000.- betragen
könne, ist vielmehr als vom Hinweis, dass der Wegfall von Schreibgebühren und
übrigen Kanzleikosten eine Erhöhung der Gerichtsgebühr bedinge, unabhängig zu
qualifizieren. Das Ausmass der Erhöhung der maximal vorgesehenen Gerichtsgebühr
wäre sonst nicht nachvollziehbar.
Ob die Erweiterung des Gebührenrahmens des
Baurekursgerichts nach oben und damit eine Angleichung an jenen des
Verwaltungsgerichts sinnvoll erscheint, ist im vorliegenden Verfahren im
Übrigen nicht zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen klaren Entscheid
des Gesetzgebers. Ein Rückgriff auf Auslegungshilfen, wie der von den
Beschwerdeführenden beantragte Beizug der Protokolle der vorberatenden
Kommission, ist diesbezüglich nicht notwendig.
3.6 Beizupflichten
ist den Beschwerdeführenden insofern, als die Bemessung der Gebühr innerhalb
des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens im Einzelfall den verfassungsmässigen
Prinzipien Rechnung zu tragen hat. Zu beachten sind insbesondere
das Äquivalenzprinzip, der Anspruch auf Zugang zum Gericht und der Anspruch auf
wohlfeile Erledigung des Verfahrens (vgl. BGE 106 Ia 249 E. 3a).
3.6.1
Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung
steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 130 III 225 E. 2.4). Es
ist demnach der "objektive Wert der Leistung" zu ermitteln. Als
Hilfsmittel können dabei der Nutzen für den Pflichtigen oder der Kostenaufwand
dienen (BGE 130 III 225 E. 2.4). Obwohl die gebührenpflichtige Leistung in
der Urteilsfindung bzw. der "Beurteilung eines Streitfalls" (BGE 106
Ia 249 E. 1) besteht, die eine mehr oder weniger aufwendige
Sachverhaltsermittlung und rechtliche Beurteilung umfasst und daher etwa von
der finanziellen Bedeutung eines Bauprojekts weitgehend unabhängig ist, gilt
der Streitwert bzw. das Streitinteresse dennoch als sachliches Kriterium für
die Bemessung der Gebühr, welches erlaubt, dem Interesse des Pflichtigen
Rechnung zu tragen und einen Ausgleich zwischen bedeutsameren und weniger bedeutsamen
Geschäften herbeizuführen (BGE 130 III 225 E. 2.4). Die Gerichtsgebühr
soll die Tragweite einer Streitsache widerspiegeln. Bei hohem Streitwert
bzw. Streitinteresse aber allein darauf abzustellen und eine prozentual
berechnete Gebühr ohne Plafonierung zu verlangen, könnte jedoch zu einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung
führen, da sich der Aufwand mit steigendem Streitwert/-interesse nicht notwendigerweise
erhöht.
3.6.2
Der Anspruch auf Zugang zum Gericht darf durch die Auferlegung von Kosten
nicht übermässig erschwert werden. Das Bundesgericht erachtete diesen Grundsatz
in einem Fall als verletzt, in dem das Verwaltungsgericht eine
Sicherstellungsverfügung zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern, zu der sich
der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren äussern konnte,
beurteilt und dafür die (in der Regel) höchstmögliche Gerichtsgebühr von
Fr. 50'000.- festgesetzt hatte (BGr, 16. Januar 2012,2C_603/2011,
E. 3.5). Das Bundesgericht wies dabei darauf hin, dass der Zugang zum
Gericht namentlich dann nicht ungebührlich erschwert werden dürfe, wenn es für
den Betroffenen darum gehe, sich erstmals rechtliches Gehör zu verschaffen
(BGr, 16. Januar 2012,2C_603/2011, E. 3.3). Dem ist zuzustimmen.
Angesichts des Umstands, dass der Kanton Zürich kein Einspracheverfahren kennt,
muss das Baurekursgericht dem Anspruch auf Zugang zum Gericht in erhöhtem Mass
Rechnung tragen. Dies bedeutet aber nicht, dass bei Drittrekursen gegen eine
Baubewilligung in jedem Fall ein "Rabatt" zu gewähren wäre. Dies
widerspräche dem Grundsatz der Parallelität des Prozessrisikos. Eine Reduktion
der nach den erwähnten Grundsätzen ermittelten Gebühr ist vielmehr nur
vorzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall andernfalls eine Beeinträchtigung des
Zugangs zum Gericht vorläge.
3.6.3
Gemäss Art. 18 Abs. 1 KV hat jede Person vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des
Verfahrens. Das Verfahren muss für den Rechtsuchenden bezahlbar sein. Jede Person
soll ohne allzu grosses finanzielles Risiko Zugang zu den Gerichten und
Verwaltungsinstanzen finden können.
Art. 18 Abs. 1 KV schliesst aber nicht aus, dass
die Kosten nach dem Streitwert bzw. dem Streitinteresse bemessen werden (BGr,
21. Juli 2009,2C_823/2008, E. 8.1 mit Hinweis auf Giovanni Biaggini,
in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007,
Art. 18 N. 19). Im Übrigen hat Art. 18 Abs. 1 KV eher die
"kleinen Sachen" im Auge als Streitigkeiten um grössere Bauprojekte
(vgl. Biaggini, Art. 18 N. 19 mit Hinweisen). Allerdings kann die
sozialen Komponente, die Art. 18 Abs. 1 KV innewohnt, auch bei solchen
Streitigkeiten von Bedeutung sein. Während der Anspruch auf wohlfeile
Erledigung des Verfahrens bei unbedeutenderen Streitsachen für eine
Berücksichtigung dieser geringfügigen Bedeutung spricht, erscheint bei Fällen
mit grosser Tragweite gerade im umgekehrten Sinn eine relativierte Gewichtung
des Streitwerts bzw. des Streitinteresses angezeigt. Dem trägt die GebV VGr
Rechnung, indem die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr mit
steigendem Streitwert prozentual weniger stark ansteigt.
Dem Anspruch auf wohlfeile Verfahrenserledigung kommt nach
dem Gesagten neben dem Äquivalenzprinzip und dem Anspruch auf Zugang zum
Gericht kaum eigenständige Bedeutung zu.
3.7 Den
Beschwerdeführenden kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, wenn sie das
Abstellen auf einen Streitwert bzw. ein Streitinteresse beanstanden.
3.7.1
Zunächst ist klar zwischen Streitwert und Streitinteresse zu unterscheiden.
Das Kriterium des Streitwerts kommt von vornherein nur infrage, wenn ein
solcher bestimmbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. In Betracht kommt
in Fällen wie dem hier zu beurteilenden jedoch praxisgemäss die
Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses (§ 2 GebV VGr).
Dadurch soll, wie bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert, der Tragweite der
Streitsache Rechnung getragen werden.
3.7.2
Die Bestimmung des tatsächlichen Streitinteresses ist allerdings
regelmässig schwierig. Dem trägt § 3 Abs. 3 GebV VGr durch den
Verzicht auf eine Abs. 1 entsprechende Abstufung Rechnung. Dies ändert
aber nichts daran, dass zunächst das tatsächliche Streitinteresse zu ermitteln
und danach die Gerichtsgebühr wie in Fällen mit entsprechendem Streitwert
festzusetzen ist. Zwar spricht der Wortlaut von § 2 GebV VGr, welche Bestimmung
die für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgeblichen Faktoren nennt, für
deren Gleichwertigkeit. Aus § 3 Abs. 1 GebV VGr ergibt sich jedoch,
dass bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert zunächst allein aufgrund
desselben ein Gebührenrahmen zu ermitteln und den übrigen Faktoren in der Regel
nur innerhalb dieses Rahmens Rechnung zu tragen ist. Der Tragweite eines
Entscheids bzw. einer Streitsache kommt mithin zentrale Bedeutung für die
Festsetzung der Gerichtsgebühr zu. Dies muss auch bei den Verfahren ohne
bestimmbaren Streitwert geltend. Ungeachtet der Schwierigkeiten, die die
Ermittlung des tatsächlichen Streitinteresses mit sich bringen kann, hat die
festgesetzte Gerichtsgebühr dazu in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist daher bei Fällen mit nicht
bestimmbarem Streitwert in erster Linie auf das tatsächliche Streitinteresse
abzustellen.
3.7.3
Die Tragweite einer Streitsache ist in erster Linie vom Streitgegenstand
abhängig. Das tatsächliche Streitinteresse richtet sich daher – wie der
Streitwert – nach dem Streitgegenstand. Entscheidende Bedeutung muss folglich
dem zu beurteilenden Bauprojekt zukommen. Auf die Parteirollenverteilung bzw.
die jeweiligen unterschiedlichen Interessen, auf die sich die
Verfahrensbeteiligten berufen, kann es dagegen nicht ankommen. Für die
Tragweite eines Entscheids ist es nicht von Bedeutung, ob sich die
Bauherrschaft gegen eine Bauverweigerung wehrt oder Dritte die Aufhebung einer
Baubewilligung beantragen. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass gemäss
§ 2 GebV VGr das tatsächliche Interesse zu berücksichtigen ist.
Entscheidend ist daher das tatsächliche Interesse an der Streitgegenstand
bildenden Baubewilligung (im angefochtenen Umfang), nicht das geltend gemachte
öffentliche Umweltschutzinteresse, auf welches sich die Beschwerdeführenden zur
Begründung ihres Antrags berufen. Den Beschwerdeführenden kann daher nicht
gefolgt werden, wenn sie ausführen, im Streit lägen "die im öffentlichen
Interesse aufgeworfenen Sach- oder Rechtsfragen im Bereich Natur- und
Heimatschutz". Dass sich die Parteien in Sach- und Rechtsfragen nicht
einig sind, ändert nichts am Streitgegenstand, der sich nach der angefochtenen
Anordnung und dem Rechtsmittelantrag bestimmt.
3.7.4 Vorliegend beantragten die
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren die Aufhebung der Baubewilligung der
Baukommission Uetikon am See sowie die teilweise Aufhebung der Bewilligung der
Baudirektion. Angesichts dieses Rekursantrags und der damit einhergehenden
Beeinträchtigung der Interessen der Gegenpartei ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz von einem erheblichen tatsächlichen Streitinteresse
ausging.
3.8 Soweit die
Beschwerdeführenden hinsichtlich des Aufwands, den das vorinstanzliche
Verfahren verursachte, auf den Vergleich von Seitenzahlen abstellen, ist
festzuhalten, dass es darauf nicht – jedenfalls nicht in erster Linie –
ankommen kann (BGr, 4. Juni 2007,1A.193/2006, E. 7.2.2).
3.9 Die auf
ein erhebliches tatsächliches Streitinteresse gestützte vorinstanzliche Gerichtsgebühr
ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt hingegen,
ob Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Ansetzung einer tieferen Gebühr
verlangen würden. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, durch
derart hohe Gebühren werde das Verbandsbeschwerderecht vereitelt.
3.9.1
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz
(NHG) und das USG enthalten keine speziellen Bestimmungen über Verfahrenskosten
und Parteientschädigungen. Es sind daher grundsätzlich die geltenden kantonalen
Prozessvorschriften anwendbar. Das kantonale Recht darf aber inhaltlich nicht
bundesrechtswidrig sein, indem es gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts
verstösst und dessen Zwecke beeinträchtigt oder vereitelt. Dies gilt auch für
das Prozessrecht, das der Durchsetzung des materiellen Rechts dient (BGr,
21. September 2005,1A.125/2005, E. 13.2). Die Kosten- und Entschädigungsregelungen
dürfen die Erfüllung der den Organisationen übertragenen Aufgaben daher nicht
übermässig erschweren (BGr, 8. März 1999,1A.7/1999 und 1P.25/1999, ZBl
2000, S. 427 ff., E. 2b/aa mit Hinweisen).
3.9.2
In BGE 123 II 337 E. 10a führte das Bundesgericht aus, es könne nicht
gesagt werden, den ideellen Organisationen werde die Beschwerdeführung
verunmöglicht oder übermässig erschwert, wenn sie im Fall des Unterliegens
angemessene Kosten tragen müssten. Gleiches gelte auch für private
Beschwerdeführer. Dass diese – anders als Umweltschutzorganisationen –
vornehmlich eigene Interessen verträten, ändere am Umstand nichts, dass für
beide Kategorien von Beschwerdeführern das gleiche Kostenrisiko bestehe.
3.9.3
In jüngeren Urteilen (Spreitenbach I–III: BGr, 21. September 2005,
1A.125/2005; 19. September 2007,1C_113/2007; 22. Dezember 2008,
1C_381/2008) berücksichtigt das Bundesgericht hingegen den Umstand, dass der
Beschwerdeführer Umweltschutzinteressen wahrt. Dabei ging es jedoch nicht um
Verfahrenskosten, sondern um eine nach dem Streitwert bemessene Parteientschädigung.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, ein Prozessrisiko in der Höhe von
Fr. 160'000.- bei vollständigem Unterliegen für zwei kantonale Instanzen
wirke prohibitiv und verhindere die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach
Art. 55 USG. Das kantonale Verwaltungsgericht hätte Spielraum gehabt, den
Umständen Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich
Umweltschutzanliegen und damit öffentliche Interessen verfolgt habe, das
kantonale Recht ein Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen vorsehe, der
Regierungsrat den Beschwerdeführer als legitimiert betrachte und die Beschwerde
auch eingehend unter Umweltschutzgesichtspunkten materiell behandelt habe (BGr,
21. September 2005,1A.125/2005, E. 13.2). Auch bei einem
Prozessrisiko in der Höhe von Fr. 92'483.- verkomme das Verbandsbeschwerderecht
zum leeren Buchstaben. Der Beschwerdeführer könne seiner Aufgabe zur
Interessenwahrung des Umweltschutzes nicht mehr hinreichend nachkommen, wenn er
mit derartigen Prozessrisiken zu rechnen habe (BGr, 19. September 2007,
1C_113/2007, E. 2.2). Den ideellen Organisationen, welche öffentliche
Interessen des Umweltschutzes wahrnähmen, solle der Rechtsweg nicht durch
prohibitive finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden. Dies bedeute aber
nicht, dass die ideellen Organisationen einen Anspruch hätten, generell
erheblich tiefere Parteientschädigungen zu entrichten als Private. Die Gegenparteien
sähen sich zum Teil mit beträchtlichem Aufwand konfrontiert, auf dessen angemessene
Entgeltung sie im Umfang des Obsiegens Anspruch hätten (BGr, 22. Dezember
2008,1C_381/2008, E. 2.2).
Das Bundesgericht
bezeichnete ein Prozessrisiko (Kosten und Entschädigungen) bei vollständigem
Unterliegen vor beiden kantonalen Instanzen in der Höhe von Fr. 66'700.-
zwar als "beträchtliche Summe" (BGr, 22. Dezember 2008,
1C_381/2008, E. 2.3). Es schützte jedoch die strittigen
Parteientschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 38'667.-, abzüglich
knapp Fr. 3'000.-, welche der Kanton zu vertreten hatte, als zumindest im
Ergebnis nicht prohibitiv (BGr, 22. Dezember 2008,1C_381/2008,
E. 2.5).
3.9.4
Vorliegend auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr
von Fr. 15'000.- zuzüglich Zustellkosten von Fr. 250.-) den
Beschwerdeführenden weit überwiegend, nämlich insgesamt zu 11/12. Ferner verpflichtete
sie die Beschwerdeführenden, dem privaten Beschwerdegegner eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 2'900.- zu bezahlen. Damit verwirklichte
sich für die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren, das zwar als
aufwendig, nicht aber als aussergewöhnlich bezeichnet werden kann, das Prozessrisiko
in der Höhe von rund Fr. 16'900.-.
3.9.5
Bei einem derartigen Prozessrisiko vor der ersten Rechtsmittelinstanz
werden die finanziellen Möglichkeiten von Umweltschutzverbänden schon bei
wenigen Rechtsmittelverfahren pro Jahr über Gebühr strapaziert. Die Beschwerdeführenden
sollen ihre finanziellen Mittel nicht primär für Rechtsmittelverfahren
verwenden müssen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sie ausschliesslich
öffentliche Interessen verfolgen (vgl. BGr, 21. September 2005,
1A.125/2005, E. 13.2). Wenn schon private Gegenparteien unter Umständen
eine Reduktion der ihnen nach dem anwendbaren Recht zustehenden Parteientschädigung
hinnehmen müssen (BGr, 19. September 2007,1C_113/2007, E. 2.3; 21. September
2005,1A.125/2005, E. 13.2), ist die Wahrnehmung öffentlicher Interessen
umso mehr bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr, die ausschliesslich dem Staat
geschuldet ist, zu berücksichtigen.
Die Festsetzung einer Gerichtsgebühr auf den Betrag von
Fr. 15'000.- erschwert den hauptsächlich kostenpflichtigen
Beschwerdeführenden die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach dem Gesagten
übermässig, weshalb sie bundesrechtswidrig und daher zu korrigieren ist. Anders
wäre wohl dann zu entscheiden, wenn ein Bauprojekt mit aussichtslosen oder gar
mutwilligen Rechtsmitteln bekämpft wird. Davon ist im vorliegenden Fall aber
nicht auszugehen. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als
begründet.
3.9.6
Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist somit aufzuheben und durch das Verwaltungsgericht
neu festzusetzen. Nachdem nicht über den Antrag der Beschwerdeführenden
hinausgegangen werden kann (vgl. E. 3.2), ist die vorinstanzliche
Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- festzusetzen, auch wenn sich allenfalls
eine noch stärkere Reduktion gerechtfertigt hätte. Disp.-Ziff. II des
angefochtenen Rekursentscheids ist in diesem Sinn neu zu fassen, sodass sich
für das Rekursverfahren Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'250.- ergeben.
Unverändert bleibt der vorinstanzlich angeordnete Verteilschlüssel, wonach die
Beschwerdeführenden je 11/24 und die Beschwerdegegner 1 und 3 je 1/24 der
Gerichtskosten zu tragen haben.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug
auf die Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Im Übrigen – in Bezug auf die Festsetzung der
Gerichtsgebühr – ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.1 Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind für den gegenstandslos gewordenen Teil dem
privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen, da dieser die
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit dem Verzicht auf das
angefochtene Bauvorhaben verursacht hat (vgl. RB 1977 Nr. 6;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Bei der Bemessung
der Kosten ist zu berücksichtigen, dass ein Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen zu treffen war, mit welchem dem privaten Beschwerdegegner verboten
wurde, auf dem streitbetroffenen Grundstück Bauarbeiten auszuführen
(Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011). Für den gegenstandslos
gewordenen Teil des Beschwerdeverfahrens ist daher in Anwendung von § 3
Abs. 3 und § 4 Abs. 2 GebV VGr eine Gerichtsgebühr von
Fr. 1'600.- festzusetzen.
Für den nicht gegenstandslos gewordenen Teil
des Beschwerdeverfahrens können die Kosten keiner Partei auferlegt werden. Sie
sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführenden eine Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr
um Fr. 5'000.- beantragten, was eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.- als
angemessen erscheinen lässt.
4.2 Trotz
des einschränkenden Wortlauts von § 17 Abs. 2 VRG kann nach der Rechtsprechung auch bei der Regelung der
Entschädigungsfolgen das Verursacherprinzip berücksichtigt werden (BGr,
14. Februar 2008,1C_233/2007, E. 2.1; VGr, 9. Februar 2011,
VB.2010.00396, E. 3.2; 5. Mai 2010, VB.2007.00241, E. 3.2;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33 mit Hinweisen). Der private
Beschwerdegegner, der die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens in
Bezug auf die Beurteilung des Bauvorhabens verursacht hat, ist daher zu
verpflichten, die Beschwerdeführenden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift
angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist
sich eine reduzierte Parteientschädigung für die Beschwerdeführenden 1 und 2
von jeweils Fr. 750.- (insgesamt Fr. 1'500.-).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die
Beschwerde wird in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
und erkennt:
1. Im
Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. II
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. August 2011 wird die
Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- reduziert.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellkosten,
Fr. 2'750.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu einem Drittel auf die Gerichtskasse
genommen und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 1
und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 750.- (insgesamt
Fr. 1'500.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…
Minderheitsbegründung
Die Kostenauflage richtet sich in erster Linie nach dem
Verfahrensausgang, indem grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten
trägt (§ 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat der private Beschwerdegegner
auf das Baugesuch, welches Gegenstand des Verfahrens war, verzichtet, was als
Anerkennung der Beschwerde zu werten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 17; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 110
N. 4; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983,
S. 327; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren,
Zürich 1991, S. 440; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der
schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 145). Der
anerkennende Beschwerdegegner gilt als unterliegende Partei und wird demnach
kostenpflichtig. Rechtsprechung und Literatur stimmen in dieser Frage praktisch
durchwegs überein, wobei die Anerkennung teils als besonderer Fall der
Gegenstandslosigkeit, teils als unmittelbare Grundlage für die Abschreibung des
Verfahrens behandelt wird (vgl. die vorstehenden Zitate sowie Ulrich
Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts,
Skriptum, Bern 2004, S. 132; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
N. 4.55 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 684, 698).
Demgegenüber will die Mehrheit des Gerichts dem
Beschwerdegegner zwar die Kosten des Verwaltungsgerichts auferlegen, da er die
Gegenstandslosigkeit verursacht habe; die Kostenregelung der Vorinstanz soll
dagegen nur angepasst werden, soweit sie sich ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt. Im Hinblick darauf sei der angefochtene Entscheid einer
summarischen Prüfung zu unterziehen.
Für diese Abweichung vom Unterliegerprinzip besteht kein
Anlass. Die zitierte Rechtsprechung, nach welcher die Verlegung der Kosten
eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens von einer summarischen Prüfung der
materiellen Rechtslage abhängig gemacht wird, ist hier nicht einschlägig.
Entwickelt wurde diese Praxis anhand jener Mehrheit von Fällen, in denen die
Gegenstandslosigkeit mit keinem Unterliegen bzw. Obsiegen einer Partei verbunden
ist; in diesen Fällen wird der mutmassliche Prozessausgang als eines von
mehreren Kriterien für die Kostentragung herangezogen. Dass dabei insbesondere
der Entscheid der Vorinstanz nur mit grosser Zurückhaltung überprüft wird,
entspricht den Erfordernissen der Prozessökonomie und ist zweifellos
gerechtfertigt. Auf einen Fall wie den vorliegenden, in welchem die
Kostenverteilung nach dem Unterliegen zu einem klaren Resultat führt, treffen
diese Überlegungen jedoch nicht zu. Hier besteht keine Notwendigkeit, die
Erfolgsaussichten des abzuschreibenden Rechtsmittels nachträglich zu überprüfen
(vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, N. 4.57).
Für die hier beurteilte Situation, dass eine Beschwerde
als anerkannt gelten muss, sind die zitierten Entscheide denn auch keineswegs
schlüssig: Das Verfahren VB.2010.00035 wurde gegenstandslos, weil die
angefochtene Anordnung zufolge Zeitablaufs nicht mehr aktuell war; zum
Unterliegen einer Partei führte dies nicht. Im Verfahren VB.2005.00204 hatte
die beschwerdebeklagte Behörde dem Baugesuch des Beschwerdeführers aufgrund
seiner neuen Vorbringen entsprochen; unter diesen Umständen stellte die
Rücknahme des Entscheids keine Anerkennung des Rechtsmittels dar
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 17; Lorenz Kneubühler, Die
Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 449,
460 f.). Im Fall RB 2003 Nr. 4 (VB.2003.00053) wurde – wenngleich
wohl zu Unrecht – ebenfalls keine Partei als unterliegend betrachtet, weshalb
schon für das Beschwerdeverfahren eine summarische Prüfung der Hauptsache
erfolgte. Einzig der erwähnte Entscheid VB.2001.00369 ist für den vorliegenden Fall
einschlägig, indem dort der Beschwerdegegner infolge des Rückzugs seines
Baugesuchs tatsächlich als unterliegend zu gelten hatte. In den Erwägungen
jenes Entscheids wurde allerdings wiederum auf ältere Verfahren verwiesen, die
kein einheitliches Bild ergeben, so auf VB.2001.00303, worin das Gericht die Frage
stellte, ob es "obsolete Sachprobleme" lösen müsse, nur um die
Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanzen zu überprüfen, und alsdann
festhielt, dass "verschiedene Spruchkörper des Verwaltungsgerichts (...)
diese Frage uneinheitlich beantwortet oder (...) sie – wenn nicht gar übersehen
– einfach nicht erwähnt" hätten (E. 1b).
Eine einigermassen konstante Rechtsprechung zur hier
interessierenden Frage kann aus diesen Entscheiden jedenfalls nicht abgeleitet
werden, und es findet sich in ihnen auch keine stichhaltige Begründung dafür,
in Fällen dieser Art vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Unter diesen Umständen
besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, die Kosten anders als nach dem
Verfahrensausgang zu verteilen. Die Anerkennung der Beschwerde ist vielmehr kostenmässig
wie eine Gutheissung zu behandeln, und die Verfahrenskosten sowohl des
Verwaltungsgerichts wie auch der Vorinstanz sind dem privaten Beschwerdegegner
zu auferlegen. Dieselben Grundsätze sind sodann sinngemäss auch auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung anzuwenden.