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Entscheid

VB.2011.00628

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00628

30. Mai 2012Deutsch27 min

(URT.2012.14332)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Uetikon am See erteilte D am 24. Januar

2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei

Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 und

03 in Uetikon am See. Gleichzeitig mit dem baurechtlichen Entscheid wurde die

im koordinierten Verfahren ergangene raumplanungsrechtliche, konzessionsrechtliche

und gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion Zürich vom

17. Januar 2011 eröffnet.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs des Schweizer Heimatschutzes

und der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz hiess das Baurekursgericht

am 23. August 2011 teilweise gut und hob Disp.-Ziff. II der Verfügung

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. Januar 2011 insoweit auf, als

damit eine Ausnahmebewilligung für eine ostseitige Hecke und einen

Diagonalgeflechtzaun erteilt worden war. Im Übrigen wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab.

III.

Am 30. September 2011 erhoben der Schweizer

Heimatschutz und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz mit gemeinsamer

Eingabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit der Rekurs der

Beschwerdeführenden abgewiesen worden war, sowie die Verweigerung der erteilten

Bewilligungen. Zudem sei die im vorinstanzlichen Entscheid festgesetzte Gerichtsgebühr

von Fr. 15'000.- auf deutlich unter Fr. 10'000.- zu reduzieren; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D.

In prozessualer Hinsicht beantragten der Schweizer

Heimatschutz und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz, D sei mit

sofortiger Wirkung zu verbieten, weitere Bauarbeiten auf dem Baugrundstück

auszuführen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 wurde diesem

Begehren entsprochen.

IV.

Am 2. Dezember 2011 zog D sein Baugesuch zurück und

beantragte die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge

Gegenstandslosigkeit.

Am 12. Januar 2012 nahmen der Schweizer Heimatschutz

und Die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz zur Vernehmlassung der

Vorinstanz betreffend die Höhe der Gerichtsgebühr Stellung und hielten insofern

an ihrer Beschwerde fest. Dazu nahm D am 30. Januar 2012 wiederum

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig.

Die Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a Abs. 2

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde

berechtigt, weshalb ihre Rechtsmittellegitimation zu Recht unbestritten blieb.

Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Mit dem

Verzicht auf das strittige Bauvorhaben ist das vorliegende Verfahren in materieller

Hinsicht gegenstandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben (vgl. Präsidialverfügung

vom 22. Dezember 2011). Zu prüfen bleibt hingegen die von den Beschwerdeführenden

beanstandete Festsetzung und Verteilung der Gerichtskosten.

2.2

Soweit die

Verteilung der von der Vorinstanz festgesetzten Kosten betroffen ist,

führt der Rückzug des Baugesuchs durch den privaten Beschwerdegegner – entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht zu einer Änderung des

angefochtenen Entscheids. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist bei

Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht grundsätzlich an jene des

Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (dazu unten, E. 4.1) anzupassen (RB

2003.

Nr. 4; VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/aa [nicht

publiziert]). Dies ist zwar etwa dann gerechtfertigt, wenn die entsprechende

Parteierklärung praktisch einer Anerkennung der gegnerischen Begehren entspricht.

Ferner ist die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung dann zu ändern, wenn sie

sich ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (RB 2003 Nr. 4; VGr,

15.

April 2010, VB.2010.00035, E. 4.1; 20. Oktober 2005,

VB.2005.00204, E. 2). Dabei verbietet es die Prozessökonomie grundsätzlich,

hypothetisch gewordene Fragen eingehend zu behandeln.

2.2.1

Unter den vorliegenden Umständen kann der Rückzug des Baugesuchs durch den

privaten Beschwerdegegner nicht etwa als Anerkennung der Beschwerde bzw. des

Rekurses aufgefasst werden. Der private Beschwerdegegner ist deshalb weder im

Beschwerde- noch im Rekursverfahren als unterliegende Partei zu qualifizieren.

In die vorinstanzliche Verteilung der Gerichtskosten ist somit nur

einzugreifen, wenn sie sich ohne Weiteres als unzutreffend erweist.

2.2.2

Die Vorinstanz hat die Kosten und Parteientschädigungen nach dem

Unterliegerprinzip verteilt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihre

Regelung der Nebenfolgen ist unter diesen Umständen dann fehlerhaft, wenn der

betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend hat das

Verwaltungsgericht in solchen Fällen eine summarische Prüfung des angefochtenen

Entscheids in der Hauptsache vorzunehmen (RB 2003 Nr. 4; VGr,

15.

April 2010, VB.2010.00035, E. 4).

Strittig sind im vorliegenden Fall in erster Linie Inhalt und Tragweite

des Eigentums an aufgeschüttetem Seegebiet. Uneinigkeit herrscht insbesondere

über die Frage, ob eine ohne zeitliche Begrenzung erteilte Landanlagekonzession

nachträglich zu befristen sei.

Die Vorinstanz hat hierzu im Wesentlichen

festgehalten, das vorliegend strittige Landanlagegebiet beruhe auf Konzessionen,

die im Zeitraum von 1850 bis 1919 erteilt worden seien. Aufgrund der jeweils

geltenden Rechtslage und der grundbuchlichen Erfassung der Konzessionen habe

der Konzessionär am aufgefüllten Seegebiet privatrechtliches Eigentum erlangt.

Allerdings sei das Eigentum mit den in der Konzession enthaltenen Auflagen

belastet. Demgemäss könne der Konzessionär nur dann und solche Bauten

erstellen, welche die Baudirektion im Interesse der Öffentlichkeit am Seegebiet

und den anstossenden Ufern für vertretbar halte. Der Umstand, dass

altrechtliche Landanlagekonzessionen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nur ein mit immanenten Schranken behaftetes Privateigentum begründeten, bedeute

jedoch nicht, dass die ehemalige Seefläche unter den Landanlagen immer noch öffentlichen

Charakter aufweise. Vielmehr habe der Konzessionär nach der seinerzeitigen

Rechtslage sowohl am aufgeschütteten Land als auch an den darunter liegenden

Flächen (beschränktes) Privateigentum erlangt.

Die Unzulässigkeit einer nachträglichen

Befristung der Landanlagekonzession begründet die Vorinstanz damit, dass durch

die Aufschüttung und die Übertragung des Eigentums am neu gewonnenen Boden das

ehemalige Seegebiet für immer der allgemeinen Nutzung entzogen worden sei.

Damit handle es sich nicht mehr um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch.

Eine nachträgliche Befristung der Landanlagekonzession hätte somit lediglich

zur Folge, dass bei Beendigung der Konzession die damit verbundenen

Konzessionsbestimmungen aufgehoben würden, während das Eigentum am Grundstück

beim vormaligen Konzessionär bliebe. Der Kanton würde die Herrschaft über das

aufgefüllte ehemalige Seegebiet nicht wieder erlangen. Auch bliebe nach

Beendigung der Konzession das Grundstück im Eigentum des

Landanlagekonzessionärs. Demgegenüber habe sich bei Wasserkraftnutzungen der

Charakter der öffentlichen Sache nicht geändert. Vielmehr sei das mit einer

Wasserrechtskonzession belastete Gewässer eine öffentliche Sache geblieben und

erlange das Gemeinwesen nach Ablauf der Konzession wieder die volle Herrschaft

über das Gewässergebiet. Mit einer nachträglichen Befristung der

Landanlagekonzession würde somit unzulässigerweise in die Eigentümerstellung

des Konzessionärs eingegriffen.

Hierbei handelt es sich um eine nachvollziehbare Würdigung der

massgeblichen Streitpunkte. Im Sinn einer lediglich summarischen Prüfung kann

jedenfalls nicht gesagt werden, der Entscheid sei im Ergebnis nicht haltbar.

2.2.3

Es besteht somit keine Veranlassung, die Kostenverteilung des nicht zu

beanstandenden Rekursentscheids neu zu regeln.

3.

Zu prüfen bleibt die Höhe der festgesetzten

Gerichtsgebühr.

Die Beschwerdeführenden rügen, die auf

Fr. 15'000.- festgesetzte Gerichtsgebühr sei mangels konkreter Begründung willkürlich, verletze aber auch den

Anspruch auf wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Zudem höhle eine dermassen

hohe Gerichtsgebühr das Verbandsbeschwerderecht aus, weshalb sie

bundesrechtswidrig sei.

Die Baurekurskommissionen

hätten in Fällen mit Beteiligung der Beschwerdeführenden in Anwendung der

Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen

vom 20. Juli 1977 (OV BRK), welche durch

die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

(GebV VGr) abgelöst worden sei, erfahrungsgemäss Spruchgebühren um

Fr. 5'000.- festgesetzt, die auch ausnahmsweise Fr. 7'000.- nicht überschritten

hätten. In seinem Merkblatt zum Übergang von den Baurekurskommissionen zum

Baurekursgericht vom 14. Dezember 2010 habe das Baurekursgericht festgehalten,

die Erhebung von Schreibgebühren und übrigen Kanzleikosten sei nicht mehr vorgesehen,

was eine Erhöhung der Gerichtsgebühr (vormals Spruchgebühr) bedinge, die neu

zwischen Fr. 5'000.- und Fr. 50'000.- betragen könne. Daneben würden

noch pauschal die Zustellkosten sowie gegebenenfalls Barauslagen veranschlagt.

Damit habe das Baurekursgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Wechsel zur

GebV VGr höchstens im Umfang der wegfallenden Schreibgebühren und übrigen

Kanzleikosten zu einer Erhöhung der Gerichtsgebühren führen solle. Auch das

Verwaltungsgericht habe in Fällen mit Beteiligung der Beschwerdeführenden

regelmässig keine höheren Gebühren festgesetzt als die Baurekurskommissionen.

Die Berücksichtigung des Streitwerts oder des tatsächlichen Streitinteresses

bedürften zudem einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung. Das Kriterium

des Streitwerts könne nur eine Rolle spielen, wenn finanzielle Interessen

vertreten würden. Rechtsmittel von Natur- und Heimatschutzverbänden würden

jedoch ausschliesslich im öffentlichen Interesse erhoben, weshalb der

Streitwert keine Rolle spielen dürfe. Zu berücksichtigen sei auch, dass Dritte

mangels eines Einspracheverfahrens im Kanton Zürich gezwungen würden, ihre

Gründe erstmals vor einer Rechtsmittelinstanz vorzutragen. Wenn sich das

Prozessrisiko für eine Instanz schon auf gegen Fr. 20'000.- belaufe, könne

von einer wohlfeilen Verfahrenserledigung nicht mehr die Rede sein. Dadurch

werde auch die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts massiv eingeschränkt. Die

Vorinstanz trage dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden ausschliesslich

öffentliche Interessen vertreten, keine Rechnung, womit sie ein wesentliches

und sachgerechtes Kriterium bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtige.

Das Bundesgericht habe unmissverständlich festgehalten, dass die Festsetzung

der Parteientschädigung nach einem fiktiven Streitwert das

Verbandsbeschwerderecht aushöhle. Dies müsse auch für Gerichtsgebühren gelten.

3.1

Die

Vorinstanz hält dem vernehmlassungsweise entgegen, der Gesetzgeber habe durch

die Festsetzung des neuen Gebührenrahmens in § 338 PBG zum Ausdruck

gebracht, dass für Entscheide des Baurekursgerichts im Vergleich zu solchen der

vormaligen Baurekurskommissionen insbesondere bei aufwendigen und schwierigen

Fällen bzw. solchen mit grossem tatsächlichem Streitinteresse höhere

Gerichtsgebühren festgesetzt werden sollten. Es könne nicht entscheidend darauf

ankommen, ob ein von Privaten im eigenen Interesse oder ein von Umweltschutzverbänden

in Wahrnehmung ihres Verbandsbeschwerderechts erhobenes Rechtsmittel vorliege.

Für eine entsprechende Bevorzugung der Verbände fehle es an einer klaren

gesetzlichen Grundlage.

3.2

Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, die

vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei "auf deutlich unter Fr. 10'000.-

zu reduzieren". Soweit Geldbeträge streitig sind, muss der Antrag, nach

welchem sich der Streitgegenstand bestimmt, ziffernmässig zumindest bestimmbar

sein (RB 1998 Nr. 15; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 54 N. 3). Der Wortlaut des Antrags genügt diesen Anforderungen

nicht. Das Begehren ist indessen dahingehend auszulegen, dass eine Reduktion

der Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- verlangt wird. Über diesen Antrag kann

das Verwaltungsgericht nicht hinausgehen.

3.3

Gemäss

§ 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand,

nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-

bis Fr. 50'000.-.

Die GebV VGr, die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung

gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben Bemessungsfaktoren

(§ 2 GebV VGr). Gemäss § 3 GebV VGr richtet sich die Gerichtsgebühr

in Verfahren mit bestimmbarem Streitwert nach diesem, wobei Abs. 1 eine

Tabelle enthält, welche der Streitwerthöhe, abgestuft in neuen Klassen, einen

"Regel-Gerichtsgebühren-Rahmen" (Marginalie: Grundgebühr) zuordnet.

In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss

§ 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis

Fr. 50'000.-. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV VGr kann die Gerichtsgebühr

in besonders aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht verdoppelt werden.

Dispositiv

Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf

einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Wird der

Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begründet, kann die Gebühr bis

auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr).

Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im

Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 8; vgl. auch VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 8.1).

3.4 Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden brauchte die Vorinstanz die Höhe der von

ihr festgesetzten Gerichtsgebühr nicht ausführlicher zu begründen. Aus dem verfassungsmässigen

Anspruch auf wohlfeile Erledigung des Verfahrens (Art. 18 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) und auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18

Abs. 2 KV) folgt nichts anderes (vgl. BGE 111 Ia 1 E. 2a betreffend

Parteientschädigung). Die festgesetzte Gerichtsgebühr bewegt sich innerhalb des

gesetzlichen Rahmens. Den Parteien war bekannt, dass sich die Vorinstanz mit umfangreichen

Parteieingaben und Akten auseinanderzusetzen hatte. Aus dem Entscheid der Vorinstanz

geht sodann hervor, dass diese von einem erheblichen tatsächlichen Streitinteresse

ausging. Eine sachgerechte Anfechtung war den Parteien damit ohne Weiteres möglich

(BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGr, 29. Oktober 2008,8C_757/2007,

E. 4.2).

3.5 Der

Auffassung der Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz nach Ablösung der OV

BRK durch die GebV VGr nur insoweit zur Festsetzung höherer Gebühren berechtigt

sei, als dies durch den Wegfall von Schreibgebühren und übrigen Kanzleikosten

bedingt sei, kann nicht gefolgt werden. Die entsprechende Interpretation des

Merkblatts betreffend Übergang von den Baurekurskommissionen zum

Baurekursgericht, auf das die Beschwerdeführenden verweisen

(www.baurekursgericht-zh.ch), ist nicht haltbar. Die dortige Aussage, dass die

Gerichtsgebühr neu zwischen Fr. 500.- und Fr. 50'000.- betragen

könne, ist vielmehr als vom Hinweis, dass der Wegfall von Schreibgebühren und

übrigen Kanzleikosten eine Erhöhung der Gerichtsgebühr bedinge, unabhängig zu

qualifizieren. Das Ausmass der Erhöhung der maximal vorgesehenen Gerichtsgebühr

wäre sonst nicht nachvollziehbar.

Ob die Erweiterung des Gebührenrahmens des

Baurekursgerichts nach oben und damit eine Angleichung an jenen des

Verwaltungsgerichts sinnvoll erscheint, ist im vorliegenden Verfahren im

Übrigen nicht zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen klaren Entscheid

des Gesetzgebers. Ein Rückgriff auf Auslegungshilfen, wie der von den

Beschwerdeführenden beantragte Beizug der Protokolle der vorberatenden

Kommission, ist diesbezüglich nicht notwendig.

3.6 Beizupflichten

ist den Beschwerdeführenden insofern, als die Bemessung der Gebühr innerhalb

des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens im Einzelfall den verfassungsmässigen

Prinzipien Rechnung zu tragen hat. Zu beachten sind insbesondere

das Äquivalenzprinzip, der Anspruch auf Zugang zum Gericht und der Anspruch auf

wohlfeile Erledigung des Verfahrens (vgl. BGE 106 Ia 249 E. 3a).

3.6.1

Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung

steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 130 III 225 E. 2.4). Es

ist demnach der "objektive Wert der Leistung" zu ermitteln. Als

Hilfsmittel können dabei der Nutzen für den Pflichtigen oder der Kostenaufwand

dienen (BGE 130 III 225 E. 2.4). Obwohl die gebührenpflichtige Leistung in

der Urteilsfindung bzw. der "Beurteilung eines Streitfalls" (BGE 106

Ia 249 E. 1) besteht, die eine mehr oder weniger aufwendige

Sachverhaltsermittlung und rechtliche Beurteilung umfasst und daher etwa von

der finanziellen Bedeutung eines Bauprojekts weitgehend unabhängig ist, gilt

der Streitwert bzw. das Streitinteresse dennoch als sachliches Kriterium für

die Bemessung der Gebühr, welches erlaubt, dem Interesse des Pflichtigen

Rechnung zu tragen und einen Ausgleich zwischen bedeutsameren und weniger bedeutsamen

Geschäften herbeizuführen (BGE 130 III 225 E. 2.4). Die Gerichtsgebühr

soll die Tragweite einer Streitsache widerspiegeln. Bei hohem Streitwert

bzw. Streitinteresse aber allein darauf abzustellen und eine prozentual

berechnete Gebühr ohne Plafonierung zu verlangen, könnte jedoch zu einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung

führen, da sich der Aufwand mit steigendem Streitwert/-interesse nicht notwendigerweise

erhöht.

3.6.2

Der Anspruch auf Zugang zum Gericht darf durch die Auferlegung von Kosten

nicht übermässig erschwert werden. Das Bundesgericht erachtete diesen Grundsatz

in einem Fall als verletzt, in dem das Verwaltungsgericht eine

Sicherstellungsverfügung zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern, zu der sich

der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren äussern konnte,

beurteilt und dafür die (in der Regel) höchstmögliche Gerichtsgebühr von

Fr. 50'000.- festgesetzt hatte (BGr, 16. Januar 2012,2C_603/2011,

E. 3.5). Das Bundesgericht wies dabei darauf hin, dass der Zugang zum

Gericht namentlich dann nicht ungebührlich erschwert werden dürfe, wenn es für

den Betroffenen darum gehe, sich erstmals rechtliches Gehör zu verschaffen

(BGr, 16. Januar 2012,2C_603/2011, E. 3.3). Dem ist zuzustimmen.

Angesichts des Umstands, dass der Kanton Zürich kein Einspracheverfahren kennt,

muss das Baurekursgericht dem Anspruch auf Zugang zum Gericht in erhöhtem Mass

Rechnung tragen. Dies bedeutet aber nicht, dass bei Drittrekursen gegen eine

Baubewilligung in jedem Fall ein "Rabatt" zu gewähren wäre. Dies

widerspräche dem Grundsatz der Parallelität des Prozessrisikos. Eine Reduktion

der nach den erwähnten Grundsätzen ermittelten Gebühr ist vielmehr nur

vorzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall andernfalls eine Beeinträchtigung des

Zugangs zum Gericht vorläge.

3.6.3

Gemäss Art. 18 Abs. 1 KV hat jede Person vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des

Verfahrens. Das Verfahren muss für den Rechtsuchenden bezahlbar sein. Jede Person

soll ohne allzu grosses finanzielles Risiko Zugang zu den Gerichten und

Verwaltungsinstanzen finden können.

Art. 18 Abs. 1 KV schliesst aber nicht aus, dass

die Kosten nach dem Streitwert bzw. dem Streitinteresse bemessen werden (BGr,

21. Juli 2009,2C_823/2008, E. 8.1 mit Hinweis auf Giovanni Biaggini,

in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007,

Art. 18 N. 19). Im Übrigen hat Art. 18 Abs. 1 KV eher die

"kleinen Sachen" im Auge als Streitigkeiten um grössere Bauprojekte

(vgl. Biaggini, Art. 18 N. 19 mit Hinweisen). Allerdings kann die

sozialen Komponente, die Art. 18 Abs. 1 KV innewohnt, auch bei solchen

Streitigkeiten von Bedeutung sein. Während der Anspruch auf wohlfeile

Erledigung des Verfahrens bei unbedeutenderen Streitsachen für eine

Berücksichtigung dieser geringfügigen Bedeutung spricht, erscheint bei Fällen

mit grosser Tragweite gerade im umgekehrten Sinn eine relativierte Gewichtung

des Streitwerts bzw. des Streitinteresses angezeigt. Dem trägt die GebV VGr

Rechnung, indem die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr mit

steigendem Streitwert prozentual weniger stark ansteigt.

Dem Anspruch auf wohlfeile Verfahrenserledigung kommt nach

dem Gesagten neben dem Äquivalenzprinzip und dem Anspruch auf Zugang zum

Gericht kaum eigenständige Bedeutung zu.

3.7 Den

Beschwerdeführenden kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, wenn sie das

Abstellen auf einen Streitwert bzw. ein Streitinteresse beanstanden.

3.7.1

Zunächst ist klar zwischen Streitwert und Streitinteresse zu unterscheiden.

Das Kriterium des Streitwerts kommt von vornherein nur infrage, wenn ein

solcher bestimmbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. In Betracht kommt

in Fällen wie dem hier zu beurteilenden jedoch praxisgemäss die

Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses (§ 2 GebV VGr).

Dadurch soll, wie bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert, der Tragweite der

Streitsache Rechnung getragen werden.

3.7.2

Die Bestimmung des tatsächlichen Streitinteresses ist allerdings

regelmässig schwierig. Dem trägt § 3 Abs. 3 GebV VGr durch den

Verzicht auf eine Abs. 1 entsprechende Abstufung Rechnung. Dies ändert

aber nichts daran, dass zunächst das tatsächliche Streitinteresse zu ermitteln

und danach die Gerichtsgebühr wie in Fällen mit entsprechendem Streitwert

festzusetzen ist. Zwar spricht der Wortlaut von § 2 GebV VGr, welche Bestimmung

die für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgeblichen Faktoren nennt, für

deren Gleichwertigkeit. Aus § 3 Abs. 1 GebV VGr ergibt sich jedoch,

dass bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert zunächst allein aufgrund

desselben ein Gebührenrahmen zu ermitteln und den übrigen Faktoren in der Regel

nur innerhalb dieses Rahmens Rechnung zu tragen ist. Der Tragweite eines

Entscheids bzw. einer Streitsache kommt mithin zentrale Bedeutung für die

Festsetzung der Gerichtsgebühr zu. Dies muss auch bei den Verfahren ohne

bestimmbaren Streitwert geltend. Ungeachtet der Schwierigkeiten, die die

Ermittlung des tatsächlichen Streitinteresses mit sich bringen kann, hat die

festgesetzte Gerichtsgebühr dazu in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist daher bei Fällen mit nicht

bestimmbarem Streitwert in erster Linie auf das tatsächliche Streitinteresse

abzustellen.

3.7.3

Die Tragweite einer Streitsache ist in erster Linie vom Streitgegenstand

abhängig. Das tatsächliche Streitinteresse richtet sich daher – wie der

Streitwert – nach dem Streitgegenstand. Entscheidende Bedeutung muss folglich

dem zu beurteilenden Bauprojekt zukommen. Auf die Parteirollenverteilung bzw.

die jeweiligen unterschiedlichen Interessen, auf die sich die

Verfahrensbeteiligten berufen, kann es dagegen nicht ankommen. Für die

Tragweite eines Entscheids ist es nicht von Bedeutung, ob sich die

Bauherrschaft gegen eine Bauverweigerung wehrt oder Dritte die Aufhebung einer

Baubewilligung beantragen. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass gemäss

§ 2 GebV VGr das tatsächliche Interesse zu berücksichtigen ist.

Entscheidend ist daher das tatsächliche Interesse an der Streitgegenstand

bildenden Baubewilligung (im angefochtenen Umfang), nicht das geltend gemachte

öffentliche Umweltschutzinteresse, auf welches sich die Beschwerdeführenden zur

Begründung ihres Antrags berufen. Den Beschwerdeführenden kann daher nicht

gefolgt werden, wenn sie ausführen, im Streit lägen "die im öffentlichen

Interesse aufgeworfenen Sach- oder Rechtsfragen im Bereich Natur- und

Heimatschutz". Dass sich die Parteien in Sach- und Rechtsfragen nicht

einig sind, ändert nichts am Streitgegenstand, der sich nach der angefochtenen

Anordnung und dem Rechtsmittelantrag bestimmt.

3.7.4 Vorliegend beantragten die

Beschwerdeführenden im Rekursverfahren die Aufhebung der Baubewilligung der

Baukommission Uetikon am See sowie die teilweise Aufhebung der Bewilligung der

Baudirektion. Angesichts dieses Rekursantrags und der damit einhergehenden

Beeinträchtigung der Interessen der Gegenpartei ist es nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz von einem erheblichen tatsächlichen Streitinteresse

ausging.

3.8 Soweit die

Beschwerdeführenden hinsichtlich des Aufwands, den das vorinstanzliche

Verfahren verursachte, auf den Vergleich von Seitenzahlen abstellen, ist

festzuhalten, dass es darauf nicht – jedenfalls nicht in erster Linie –

ankommen kann (BGr, 4. Juni 2007,1A.193/2006, E. 7.2.2).

3.9 Die auf

ein erhebliches tatsächliches Streitinteresse gestützte vorinstanzliche Gerichtsgebühr

ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt hingegen,

ob Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Ansetzung einer tieferen Gebühr

verlangen würden. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, durch

derart hohe Gebühren werde das Verbandsbeschwerderecht vereitelt.

3.9.1

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz

(NHG) und das USG enthalten keine speziellen Bestimmungen über Verfahrenskosten

und Parteientschädigungen. Es sind daher grundsätzlich die geltenden kantonalen

Prozessvorschriften anwendbar. Das kantonale Recht darf aber inhaltlich nicht

bundesrechtswidrig sein, indem es gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts

verstösst und dessen Zwecke beeinträchtigt oder vereitelt. Dies gilt auch für

das Prozessrecht, das der Durchsetzung des materiellen Rechts dient (BGr,

21. September 2005,1A.125/2005, E. 13.2). Die Kosten- und Entschädigungsregelungen

dürfen die Erfüllung der den Organisationen übertragenen Aufgaben daher nicht

übermässig erschweren (BGr, 8. März 1999,1A.7/1999 und 1P.25/1999, ZBl

2000, S. 427 ff., E. 2b/aa mit Hinweisen).

3.9.2

In BGE 123 II 337 E. 10a führte das Bundesgericht aus, es könne nicht

gesagt werden, den ideellen Organisationen werde die Beschwerdeführung

verunmöglicht oder übermässig erschwert, wenn sie im Fall des Unterliegens

angemessene Kosten tragen müssten. Gleiches gelte auch für private

Beschwerdeführer. Dass diese – anders als Umweltschutzorganisationen –

vornehmlich eigene Interessen verträten, ändere am Umstand nichts, dass für

beide Kategorien von Beschwerdeführern das gleiche Kostenrisiko bestehe.

3.9.3

In jüngeren Urteilen (Spreitenbach I–III: BGr, 21. September 2005,

1A.125/2005; 19. September 2007,1C_113/2007; 22. Dezember 2008,

1C_381/2008) berücksichtigt das Bundesgericht hingegen den Umstand, dass der

Beschwerdeführer Umweltschutzinteressen wahrt. Dabei ging es jedoch nicht um

Verfahrenskosten, sondern um eine nach dem Streitwert bemessene Parteientschädigung.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, ein Prozessrisiko in der Höhe von

Fr. 160'000.- bei vollständigem Unterliegen für zwei kantonale Instanzen

wirke prohibitiv und verhindere die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach

Art. 55 USG. Das kantonale Verwaltungsgericht hätte Spielraum gehabt, den

Umständen Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich

Umweltschutzanliegen und damit öffentliche Interessen verfolgt habe, das

kantonale Recht ein Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen vorsehe, der

Regierungsrat den Beschwerdeführer als legitimiert betrachte und die Beschwerde

auch eingehend unter Umweltschutzgesichtspunkten materiell behandelt habe (BGr,

21. September 2005,1A.125/2005, E. 13.2). Auch bei einem

Prozessrisiko in der Höhe von Fr. 92'483.- verkomme das Verbandsbeschwerderecht

zum leeren Buchstaben. Der Beschwerdeführer könne seiner Aufgabe zur

Interessenwahrung des Umweltschutzes nicht mehr hinreichend nachkommen, wenn er

mit derartigen Prozessrisiken zu rechnen habe (BGr, 19. September 2007,

1C_113/2007, E. 2.2). Den ideellen Organisationen, welche öffentliche

Interessen des Umweltschutzes wahrnähmen, solle der Rechtsweg nicht durch

prohibitive finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden. Dies bedeute aber

nicht, dass die ideellen Organisationen einen Anspruch hätten, generell

erheblich tiefere Parteientschädigungen zu entrichten als Private. Die Gegenparteien

sähen sich zum Teil mit beträchtlichem Aufwand konfrontiert, auf dessen angemessene

Entgeltung sie im Umfang des Obsiegens Anspruch hätten (BGr, 22. Dezember

2008,1C_381/2008, E. 2.2).

Das Bundesgericht

bezeichnete ein Prozessrisiko (Kosten und Entschädigungen) bei vollständigem

Unterliegen vor beiden kantonalen Instanzen in der Höhe von Fr. 66'700.-

zwar als "beträchtliche Summe" (BGr, 22. Dezember 2008,

1C_381/2008, E. 2.3). Es schützte jedoch die strittigen

Parteientschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 38'667.-, abzüglich

knapp Fr. 3'000.-, welche der Kanton zu vertreten hatte, als zumindest im

Ergebnis nicht prohibitiv (BGr, 22. Dezember 2008,1C_381/2008,

E. 2.5).

3.9.4

Vorliegend auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr

von Fr. 15'000.- zuzüglich Zustellkosten von Fr. 250.-) den

Beschwerdeführenden weit überwiegend, nämlich insgesamt zu 11/12. Ferner verpflichtete

sie die Beschwerdeführenden, dem privaten Beschwerdegegner eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 2'900.- zu bezahlen. Damit verwirklichte

sich für die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren, das zwar als

aufwendig, nicht aber als aussergewöhnlich bezeichnet werden kann, das Prozessrisiko

in der Höhe von rund Fr. 16'900.-.

3.9.5

Bei einem derartigen Prozessrisiko vor der ersten Rechtsmittelinstanz

werden die finanziellen Möglichkeiten von Umweltschutzverbänden schon bei

wenigen Rechtsmittelverfahren pro Jahr über Gebühr strapaziert. Die Beschwerdeführenden

sollen ihre finanziellen Mittel nicht primär für Rechtsmittelverfahren

verwenden müssen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sie ausschliesslich

öffentliche Interessen verfolgen (vgl. BGr, 21. September 2005,

1A.125/2005, E. 13.2). Wenn schon private Gegenparteien unter Umständen

eine Reduktion der ihnen nach dem anwendbaren Recht zustehenden Parteientschädigung

hinnehmen müssen (BGr, 19. September 2007,1C_113/2007, E. 2.3; 21. September

2005,1A.125/2005, E. 13.2), ist die Wahrnehmung öffentlicher Interessen

umso mehr bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr, die ausschliesslich dem Staat

geschuldet ist, zu berücksichtigen.

Die Festsetzung einer Gerichtsgebühr auf den Betrag von

Fr. 15'000.- erschwert den hauptsächlich kostenpflichtigen

Beschwerdeführenden die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach dem Gesagten

übermässig, weshalb sie bundesrechtswidrig und daher zu korrigieren ist. Anders

wäre wohl dann zu entscheiden, wenn ein Bauprojekt mit aussichtslosen oder gar

mutwilligen Rechtsmitteln bekämpft wird. Davon ist im vorliegenden Fall aber

nicht auszugehen. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als

begründet.

3.9.6

Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist somit aufzuheben und durch das Verwaltungsgericht

neu festzusetzen. Nachdem nicht über den Antrag der Beschwerdeführenden

hinausgegangen werden kann (vgl. E. 3.2), ist die vor­instanzliche

Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- festzusetzen, auch wenn sich allenfalls

eine noch stärkere Reduktion gerechtfertigt hätte. Disp.-Ziff. II des

angefochtenen Rekursentscheids ist in diesem Sinn neu zu fassen, sodass sich

für das Rekursverfahren Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'250.- ergeben.

Unverändert bleibt der vorinstanzlich angeordnete Verteilschlüssel, wonach die

Beschwerdeführenden je 11/24 und die Beschwerdegegner 1 und 3 je 1/24 der

Gerichtskosten zu tragen haben.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug

auf die Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Im Übrigen – in Bezug auf die Festsetzung der

Gerichtsgebühr – ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.1 Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind für den gegenstandslos gewordenen Teil dem

privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen, da dieser die

Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit dem Verzicht auf das

angefochtene Bauvorhaben verursacht hat (vgl. RB 1977 Nr. 6;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Bei der Bemessung

der Kosten ist zu berücksichtigen, dass ein Entscheid über vorsorgliche

Massnahmen zu treffen war, mit welchem dem privaten Beschwerdegegner verboten

wurde, auf dem streitbetroffenen Grundstück Bauarbeiten auszuführen

(Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011). Für den gegenstandslos

gewordenen Teil des Beschwerdeverfahrens ist daher in Anwendung von § 3

Abs. 3 und § 4 Abs. 2 GebV VGr eine Gerichtsgebühr von

Fr. 1'600.- festzusetzen.

Für den nicht gegenstandslos gewordenen Teil

des Beschwerdeverfahrens können die Kosten keiner Partei auferlegt werden. Sie

sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen,

dass die Beschwerdeführenden eine Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr

um Fr. 5'000.- beantragten, was eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.- als

angemessen erscheinen lässt.

4.2 Trotz

des einschränkenden Wortlauts von § 17 Abs. 2 VRG kann nach der Rechtsprechung auch bei der Regelung der

Entschädigungsfolgen das Verursacherprinzip berücksichtigt werden (BGr,

14. Februar 2008,1C_233/2007, E. 2.1; VGr, 9. Februar 2011,

VB.2010.00396, E. 3.2; 5. Mai 2010, VB.2007.00241, E. 3.2;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33 mit Hinweisen). Der private

Beschwerdegegner, der die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens in

Bezug auf die Beurteilung des Bauvorhabens verursacht hat, ist daher zu

verpflichten, die Beschwerdeführenden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift

angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist

sich eine reduzierte Parteientschädigung für die Beschwerdeführenden 1 und 2

von jeweils Fr. 750.- (insgesamt Fr. 1'500.-).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die

Beschwerde wird in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt:

1. Im

Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. II

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. August 2011 wird die

Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- reduziert.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellkosten,

Fr. 2'750.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu einem Drittel auf die Gerichtskasse

genommen und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 1

und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 750.- (insgesamt

Fr. 1'500.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…

Minderheitsbegründung

Die Kostenauflage richtet sich in erster Linie nach dem

Verfahrensausgang, indem grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten

trägt (§ 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat der private Beschwerdegegner

auf das Baugesuch, welches Gegenstand des Verfahrens war, verzichtet, was als

Anerkennung der Beschwerde zu werten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 17; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz

über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 110

N. 4; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983,

S. 327; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren,

Zürich 1991, S. 440; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der

schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 145). Der

anerkennende Beschwerdegegner gilt als unterliegende Partei und wird demnach

kostenpflichtig. Rechtsprechung und Literatur stimmen in dieser Frage praktisch

durchwegs überein, wobei die Anerkennung teils als besonderer Fall der

Gegenstandslosigkeit, teils als unmittelbare Grundlage für die Abschreibung des

Verfahrens behandelt wird (vgl. die vorstehenden Zitate sowie Ulrich

Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts,

Skriptum, Bern 2004, S. 132; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,

Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,

N. 4.55 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 684, 698).

Demgegenüber will die Mehrheit des Gerichts dem

Beschwerdegegner zwar die Kosten des Verwaltungsgerichts auferlegen, da er die

Gegenstandslosigkeit verursacht habe; die Kostenregelung der Vorinstanz soll

dagegen nur angepasst werden, soweit sie sich ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt. Im Hinblick darauf sei der angefochtene Entscheid einer

summarischen Prüfung zu unterziehen.

Für diese Abweichung vom Unterliegerprinzip besteht kein

Anlass. Die zitierte Rechtsprechung, nach welcher die Verlegung der Kosten

eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens von einer summarischen Prüfung der

materiellen Rechtslage abhängig gemacht wird, ist hier nicht einschlägig.

Entwickelt wurde diese Praxis anhand jener Mehrheit von Fällen, in denen die

Gegenstandslosigkeit mit keinem Unterliegen bzw. Obsiegen einer Partei verbunden

ist; in diesen Fällen wird der mutmassliche Prozessausgang als eines von

mehreren Kriterien für die Kostentragung herangezogen. Dass dabei insbesondere

der Entscheid der Vorinstanz nur mit grosser Zurückhaltung überprüft wird,

entspricht den Erfordernissen der Prozessökonomie und ist zweifellos

gerechtfertigt. Auf einen Fall wie den vorliegenden, in welchem die

Kostenverteilung nach dem Unterliegen zu einem klaren Resultat führt, treffen

diese Überlegungen jedoch nicht zu. Hier besteht keine Notwendigkeit, die

Erfolgsaussichten des abzuschreibenden Rechtsmittels nachträglich zu überprüfen

(vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, N. 4.57).

Für die hier beurteilte Situation, dass eine Beschwerde

als anerkannt gelten muss, sind die zitierten Entscheide denn auch keineswegs

schlüssig: Das Verfahren VB.2010.00035 wurde gegenstandslos, weil die

angefochtene Anordnung zufolge Zeitablaufs nicht mehr aktuell war; zum

Unterliegen einer Partei führte dies nicht. Im Verfahren VB.2005.00204 hatte

die beschwerdebeklagte Behörde dem Baugesuch des Beschwerdeführers aufgrund

seiner neuen Vorbringen entsprochen; unter diesen Umständen stellte die

Rücknahme des Entscheids keine Anerkennung des Rechtsmittels dar

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 17; Lorenz Kneubühler, Die

Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 449,

460 f.). Im Fall RB 2003 Nr. 4 (VB.2003.00053) wurde – wenngleich

wohl zu Unrecht – ebenfalls keine Partei als unterliegend betrachtet, weshalb

schon für das Beschwerdeverfahren eine summarische Prüfung der Hauptsache

erfolgte. Einzig der erwähnte Entscheid VB.2001.00369 ist für den vorliegenden Fall

einschlägig, indem dort der Beschwerdegegner infolge des Rückzugs seines

Baugesuchs tatsächlich als unterliegend zu gelten hatte. In den Erwägungen

jenes Entscheids wurde allerdings wiederum auf ältere Verfahren verwiesen, die

kein einheitliches Bild ergeben, so auf VB.2001.00303, worin das Gericht die Frage

stellte, ob es "obsolete Sachprobleme" lösen müsse, nur um die

Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanzen zu überprüfen, und alsdann

festhielt, dass "verschiedene Spruchkörper des Verwaltungsgerichts (...)

diese Frage uneinheitlich beantwortet oder (...) sie – wenn nicht gar übersehen

– einfach nicht erwähnt" hätten (E. 1b).

Eine einigermassen konstante Rechtsprechung zur hier

interessierenden Frage kann aus diesen Entscheiden jedenfalls nicht abgeleitet

werden, und es findet sich in ihnen auch keine stichhaltige Begründung dafür,

in Fällen dieser Art vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Unter diesen Umständen

besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass, die Kosten anders als nach dem

Verfahrensausgang zu verteilen. Die Anerkennung der Beschwerde ist vielmehr kostenmässig

wie eine Gutheissung zu behandeln, und die Verfahrenskosten sowohl des

Verwaltungsgerichts wie auch der Vorinstanz sind dem privaten Beschwerdegegner

zu auferlegen. Dieselben Grundsätze sind sodann sinngemäss auch auf die Zusprechung

einer Parteientschädigung anzuwenden.