VB.2011.00638
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00638
25. Oktober 2011Deutsch6 min
(URT.2011.13673)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00638
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Oktober 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend verkehrsmedizinische
Abklärung der Fahreignung
(Wiederaufnahme von VB.2011.00056),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 ordnete die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) an, A habe sich zur Abklärung der gesundheitlichen
Eignung als Motorfahrzeugführer innert 10 Tagen beim Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IMRZ) zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung
seiner Fahreignung anzumelden.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der
Regierungsrat mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Januar
2011.
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
Rekursentscheid sei aufzuheben und keine verkehrsmedizinische Abklärung über
die Fahreignung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 6. April
2011.
ab.
IV.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 31. Mai 2011 beantragte A beim Bundesgericht, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und demgemäss keine verkehrsmedizinische
Abklärung anzuordnen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. September
2011.
gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung an das Verwaltungsgericht
zurück. Zudem verpflichtete es den Kanton Zürich, dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung von Fr. 2'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu
bezahlen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 machte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren ein
Honorar von Fr. 2'729.25 und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
ein solches von Fr. 1'993.60 geltend.
Die Kammer erwägt:
1.
Nachdem das
Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gutgeheissen und den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 6. April
2011.
aufgehoben hat, ist das Verfahren wieder aufzunehmen. Das Bundesgericht
hat laut Dispositiv-Ziffer 1 seines Urteils vom 22. September 2011 die
Sache "zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung" an
das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Seine Entscheidgründe sind für das
Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen verfahrensbeteiligten Behörden –
verbindlich (Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
N. 18 zu Art. 107).
2.
Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, der
Beschwerdeführer habe am fraglichen Abend unbestrittenermassen zu viel
getrunken. Das Verwaltungsgericht verweise in diesem Zusammenhang an sich
korrekt auf BGE 129 II 82 E. 5 und das dort zitierte Schrifttum, wonach
Blutalkoholwerte von über 1,6 Promille namentlich bei Fehlen von adäquaten
Ausfallerscheinungen auf eine bereits länger andauernde tägliche Aufnahme von
wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol schliessen liessen, was die Fahreignung
infrage stelle. Allerdings habe der Beschwerdeführer am fraglichen Abend gerade
die Kontrolle über sich verloren, und er habe zudem glaubhaft versichert und
unwiderlegt dargetan, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Das
spreche jedenfalls nicht dafür, dass er über die Alkoholtoleranz
(Giftfestigkeit) eines schweren Trinkers verfüge.
Vorliegend belaste den Beschwerdeführer einzig der
Umstand, dass er am fraglichen Abend zu viel getrunken und dabei die Kontrolle
über sich verloren habe. Dass er seine privaten und beruflichen Probleme
gewohnheitsmässig im Alkohol zu ertränken pflege, sei eine reine Annahme des
Verwaltungsgerichts, die durch keinerlei erhärtete Fakten gestützt werde. Der
an diesem Abend erreichte Blutalkoholgehalt von 1,99 Promille sei zwar erheblich,
aber nicht extrem hoch und jedenfalls deutlich unter dem Wert von 2,5
Promillen, bei dessen Überschreitung das Bundesgericht eine
verkehrsmedizinische Abklärung im Fall eines Lenkers, der zwei
Trunksuchtfahrten absolviert und damit den begründeten Verdacht erweckt hatte,
auch in Zukunft Trinken und Fahren nicht zuverlässig trennen zu können, als
angebracht beurteilte. Vorliegend bestünden indessen keine Hinweise dafür, dass
der Beschwerdeführer dafür keine Gewähr biete. Er verfüge im Gegenteil trotz
jahrzehntelanger Fahrpraxis über einen ungetrübten automobilistischen Leumund,
was für eine intakte Fahreignung spreche. Ernsthafte Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Motorfahrzeug sicher zu lenken, habe im
Übrigen offensichtlich auch das Strassenverkehrsamt keine gehabt, sonst hätte
es ihm den beschlagnahmten Führerausweis nicht wenige Tage nach seinem
verfahrensauslösenden Verhalten ohne Auflagen wieder zurückgeben dürfen. Die
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung erweise sich unter diesen
Umständen als überzogen und sei bundesrechtswidrig, die Beschwerde sei
begründet.
3.
Mit der
Gutheissung der Beschwerde ist die vom Strassenverkehrsamt verfügte Anordnung
einer verkehrsmedizinischen Abklärung ohne Weiteres entfallen. Vom
Verwaltungsgericht sind lediglich noch die Nebenfolgen des Beschwerde- und des
Rekursverfahrens neu zu regeln:
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht in Höhe von Fr. 2'060.- sowie die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'674.- sind der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Der Beschwerdeführer hat im Rekurs- und im
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung verlangt. Die Voraussetzungen für
die Zusprechung einer solchen sind erfüllt (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist lediglich eine angemessene
Entschädigung der Umtriebe vorgesehen. Diese Regelung widerspiegelt den Grundentscheid
des Gesetzgebers, auch in Fällen, in denen eine Parteientschädigung gewährt
wird, keine kostendeckende Parteientschädigung auszurichten und der obsiegenden
Partei zuzumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 36). Als angemessen
erweist sich eine Parteientschädigung für beide Rechtsmittelverfahren von insgesamt
Fr. 3'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2011.00056
vom 6. April 2011 sowie des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1753 vom 7. Dezember
2010.
werden wie folgt neu festgesetzt:
a. Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 2'060.- sowie die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'674.- werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
b. Die
Beschwerdegegnerin wird überdies zu einer Parteientschädigung für beide
Rechtsmittelverfahren von insgesamt Fr. 3'000.- an den Beschwerdeführer verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…