Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00638

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00638

25. Oktober 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13673)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 ordnete die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) an, A habe sich zur Abklärung der gesundheitlichen

Eignung als Motorfahrzeugführer innert 10 Tagen beim Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IMRZ) zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung

seiner Fahreignung anzumelden.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der

Regierungsrat mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Januar

2011.

liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der

Rekursentscheid sei aufzuheben und keine verkehrsmedizinische Abklärung über

die Fahreignung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 6. April

2011.

ab.

IV.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

vom 31. Mai 2011 beantragte A beim Bundesgericht, der Entscheid des

Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und demgemäss keine verkehrsmedizinische

Abklärung anzuordnen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. September

2011.

gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur

Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung an das Verwaltungsgericht

zurück. Zudem verpflichtete es den Kanton Zürich, dem Beschwerdeführer eine

Entschädigung von Fr. 2'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu

bezahlen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 machte die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren ein

Honorar von Fr. 2'729.25 und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

ein solches von Fr. 1'993.60 geltend.

Die Kammer erwägt:

1.

Nachdem das

Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gutgeheissen und den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 6. April

2011.

aufgehoben hat, ist das Verfahren wieder aufzunehmen. Das Bundesgericht

hat laut Dispositiv-Ziffer 1 seines Urteils vom 22. September 2011 die

Sache "zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung" an

das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Seine Entscheidgründe sind für das

Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen verfahrensbeteiligten Behörden –

verbindlich (Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],

N. 18 zu Art. 107).

2.

Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, der

Beschwerdeführer habe am fraglichen Abend unbestrittenermassen zu viel

getrunken. Das Verwaltungsgericht verweise in diesem Zusammenhang an sich

korrekt auf BGE 129 II 82 E. 5 und das dort zitierte Schrifttum, wonach

Blutalkoholwerte von über 1,6 Promille namentlich bei Fehlen von adäquaten

Ausfallerscheinungen auf eine bereits länger andauernde tägliche Aufnahme von

wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol schliessen liessen, was die Fahreignung

infrage stelle. Allerdings habe der Beschwerdeführer am fraglichen Abend gerade

die Kontrolle über sich verloren, und er habe zudem glaubhaft versichert und

unwiderlegt dargetan, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Das

spreche jedenfalls nicht dafür, dass er über die Alkoholtoleranz

(Giftfestigkeit) eines schweren Trinkers verfüge.

Vorliegend belaste den Beschwerdeführer einzig der

Umstand, dass er am fraglichen Abend zu viel getrunken und dabei die Kontrolle

über sich verloren habe. Dass er seine privaten und beruflichen Probleme

gewohnheitsmässig im Alkohol zu ertränken pflege, sei eine reine Annahme des

Verwaltungsgerichts, die durch keinerlei erhärtete Fakten gestützt werde. Der

an diesem Abend erreichte Blutalkoholgehalt von 1,99 Promille sei zwar erheblich,

aber nicht extrem hoch und jedenfalls deutlich unter dem Wert von 2,5

Promillen, bei dessen Überschreitung das Bundesgericht eine

verkehrsmedizinische Abklärung im Fall eines Lenkers, der zwei

Trunksuchtfahrten absolviert und damit den begründeten Verdacht erweckt hatte,

auch in Zukunft Trinken und Fahren nicht zuverlässig trennen zu können, als

angebracht beurteilte. Vorliegend bestünden indessen keine Hinweise dafür, dass

der Beschwerdeführer dafür keine Gewähr biete. Er verfüge im Gegenteil trotz

jahrzehntelanger Fahrpraxis über einen ungetrübten automobilistischen Leumund,

was für eine intakte Fahreignung spreche. Ernsthafte Zweifel daran, dass der

Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Motorfahrzeug sicher zu lenken, habe im

Übrigen offensichtlich auch das Strassenverkehrsamt keine gehabt, sonst hätte

es ihm den beschlagnahmten Führerausweis nicht wenige Tage nach seinem

verfahrensauslösenden Verhalten ohne Auflagen wieder zurückgeben dürfen. Die

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung erweise sich unter diesen

Umständen als überzogen und sei bundesrechtswidrig, die Beschwerde sei

begründet.

3.

Mit der

Gutheissung der Beschwerde ist die vom Strassenverkehrsamt verfügte Anordnung

einer verkehrsmedizinischen Abklärung ohne Weiteres entfallen. Vom

Verwaltungsgericht sind lediglich noch die Nebenfolgen des Beschwerde- und des

Rekursverfahrens neu zu regeln:

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht in Höhe von Fr. 2'060.- sowie die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'674.- sind der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Der Beschwerdeführer hat im Rekurs- und im

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung verlangt. Die Voraussetzungen für

die Zusprechung einer solchen sind erfüllt (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist lediglich eine angemessene

Entschädigung der Umtriebe vorgesehen. Diese Regelung widerspiegelt den Grundentscheid

des Gesetzgebers, auch in Fällen, in denen eine Parteientschädigung gewährt

wird, keine kostendeckende Parteientschädigung auszurichten und der obsiegenden

Partei zuzumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 36). Als angemessen

erweist sich eine Parteientschädigung für beide Rechtsmittelverfahren von insgesamt

Fr. 3'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2011.00056

vom 6. April 2011 sowie des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1753 vom 7. Dezember

2010.

werden wie folgt neu festgesetzt:

a. Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 2'060.- sowie die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'674.- werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

b. Die

Beschwerdegegnerin wird überdies zu einer Parteientschädigung für beide

Rechtsmittelverfahren von insgesamt Fr. 3'000.- an den Beschwerdeführer verpflichtet,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…