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Entscheid

VB.2011.00639

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00639

26. Januar 2012Deutsch15 min

(URT.2012.13957)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 erteilte die

Baukommission B der D AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau

von acht Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 der

E S.A. in F. Nach Verkauf des Grundstücks an die G GmbH und die

H AG, welche sich zur Einfachen Gesellschaft I zusammengeschlossen hatten,

erteilte die Baukommission B am 30. August 2006 eine

Wasseranschlussbewilligung und setzte verschiedene Abgaben fest. Die

Wasseranschlussgebühren wurden dabei mit einer Gebühr von je Fr. 2'000.-

für acht Hauptgebäude und Fr. 3'500.- für einen Kunden, d. h.

auf insgesamt Fr. 19'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer veranschlagt.

Die beiden Gesellschafter veräusserten das

Grundstück am 11. Dezember 2006 an die Gesellschaft J und schlossen

gleichzeitig einen Totalunternehmervertrag mit dieser über die Errichtung von

acht Mehrfamilienhäusern mit Einstellgarage.

B.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 ersetzte der

Gemeinderat B die Verfügung der Baukommission vom 30. August 2006 und

auferlegte der G GmbH und der H AG neu Wasseranschlussgebühren von

Fr. 184'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 188'416.-), dies

unter Einbezug einer Grundgebühr von je Fr. 2'000.- für acht Hauptgebäude

und je Fr. 3'500.- für nunmehr 48 Kunden. Gegen diese Verfügung

erhoben die G GmbH und die H AG erfolglos Rekurs beim Bezirksrat K.

Eine gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht

jedoch am 11. Februar 2010 gut, da die G GmbH und die H AG im

Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren nicht mehr Grundeigentümer waren.

C.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 setzte der Gemeinderat B die

Wasseranschlussgebühr inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 188'416.-

fest und auferlegte diese unter Abzug der bereits bezahlten Gebühren von

Fr. 19'968.- der Gesellschaft J.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die Gesellschaft J am

30.

November 2010 Rekurs beim Bezirksrat K und beantrage die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am

7.

September 2011 ab, auferlegte die Verfahrenskosten der Gesellschaft J

und verpflichtete diese, der Gemeinde B eine Parteientschädigung von

Fr. 1'800.- zu bezahlen.

III.

Die Gesellschaft J erhob dagegen am

6.

Oktober 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der Rekursentscheid sowie der

Beschluss der Gemeinde seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gemeinde B.

Der Bezirksrat K übermittelte die Akten am

14.

November 2011 und verzichtete unter Verweis auf seinen Entscheid auf

eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantwortete die Beschwerde am

10.

November 2011 und beantragte deren Abweisung, unter Kosten und

Entschädigungsfolge zulasten der Gesellschaft J. In ihren weiteren

Eingaben vom 23. November 2011, 22. Dezember 2011 und 16. Januar

2012.

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert inklusive Mehrwertsteuer beträgt

Fr. 168'448.- und fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 51 des Reglements über die Abgabe von Wasser durch die Gemeindewasserversorgung

vom 27. Juni 2005 (Wasserreglement, WR) wird für den Anschluss an die

Wasserversorgung und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen

eine einmalige Anschlussgebühr erhoben (Abs. 1). Die Anschlussgebühr

besteht aus einer Grundgebühr pro Hauptgebäude und einer Gebühr pro Kunde

(Abs. 2), wobei als Kunden räumliche und wirtschaftliche Einheiten wie

Wohnungen, Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe etc. gelten (Abs. 3). Gemäss

Art. 56 Abs. 1 WR schuldet die einmaligen Gebühren, wer im Zeitpunkt

der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen

Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die im Zeitpunkt des Liegenschaftenerwerbs

noch ausstehenden Gebühren.

Die vorliegend strittige Gebühr wurde im Entscheid der

Baukommission vom 30. August 2006 ausgehend von nur einem Kunden falsch

berechnet, während sie im angefochtenen Entscheid ausgehend von 48

Wohneinheiten und dementsprechend von 48 Kunden gestützt auf Art. 51 WR unbestrittenermassen

richtig berechnet ist. Umstritten ist jedoch, ob die fehlerhafte

Gebührenberechnung nunmehr zulasten der neuen Grundeigentümerin korrigiert

werden darf.

2.2

Die

Vorinstanz ging von einem Widerruf des ursprünglichen Gebührenentscheids vom

30.

August 2006 aus. Dagegen macht die Beschwerdeführerin vorab geltend,

der ursprüngliche Gebührenentscheid der Baukommission sei im angefochtenen

Entscheid des Gemeinderats gar nicht widerrufen worden, denn ein solcher

Widerruf hätte im Dispositiv des Beschlusses ausdrücklich angeordnet werden

müssen.

Dem angefochtenen Beschluss ist nach dem

Vertrauensgrundsatz derjenige Sinn und Inhalt zu geben, welcher ihm ein

vernünftiger Verfügungsadressat aufgrund der Umstände in guten Treuen beilegen

darf und muss (BGE 115 II 415 E. 3a mit Hinweisen; René Rhinow/Beat

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs­band,

Basel/Frankfurt a. M.

1990, Nr. 74 B V a; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz

im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a. M. 1983, S. 40 f.). Der Beschluss

stellt in seinen Erwägungen fest, dass der Beschluss betreffend die

Wasseranschlussgebühren vom 30. August 2006 von der hierfür nicht

zuständigen Baukommission getroffen wurde und nur einen anstatt

48.

Kundeneinheiten berechnete. Demensprechend erfolgte die neue Gebührenfestsetzung

aufgrund von 48 Kundeneinheiten à Fr. 3'500.-,

wobei der Beschwerdeführerin die bereits aufgrund der ursprünglichen

Festsetzung geleistete Zahlung über Fr. 19'968.-

angerechnet wurde. Bei dieser Ausgangslage kann kein Zweifel daran bestehen,

dass die berichtigte Gebührenfestsetzung im neuen Beschluss des Gemeinderates

die ursprüngliche fehlerhafte Festsetzung der Wasseranschlussgebühren der

Baukommission ersetzen sollte. Darin liegt sinngemäss ein Widerruf der in Disp.-Ziff. 3

des ursprünglichen Beschlusses der Baukommission erfolgten Auflage von

Wasseranschlussgebühren. Die weiteren Inhalte des Beschlusses der Baukommission

vom 30. August 2006 wie etwa die Wasseranschlussbewilligung oder die

festgesetzten Erschliessungsbeiträge und Bauwassergebühren sind von dem

neuerlichen Beschluss jedoch nicht berührt. Kann demnach der angefochtene

Beschluss vernünftigerweise nur in diesem Sinn verstanden werden, so schadet es

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass der Begriff "Widerruf"

selber weder in den Erwägungen noch im Dispositiv des Entscheids verwendet

wurde und auch eine konkrete Bezugnahme zur widerrufenen Disp.-Ziff. 3 des

Beschlusses der Baukommission vom 30. August 2006 fehlt.

Demgemäss beinhaltet der angefochtene Gebührenbeschluss

den teilweisen Widerruf der Gebührenverfügung der Baukommission vom

30.

August 2006. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die

Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und beanstandet, dass sie erst im

Rekursentscheid darüber informiert worden sei, dass ein Widerruf vorliege,

dessen Umfang nach wie vor nicht definiert sei, ist ihr Einwand unbegründet.

3.

3.1

Regelt das

Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich, kann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine materiell unrichtige Verfügung unter bestimmten

Voraussetzungen widerrufen werden. Hierzu sind das Interesse an der richtigen

Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit

bzw. am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen. In der Regel geht das

Postulat der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dem Interesse an der

Durchsetzung des objektiven Rechts dann vor, wenn durch die

Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung

in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen

allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private

von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch

gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei

Fällen kann ein Widerruf infrage kommen, wenn er durch ein besonders

gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 II

273.

E. 1a/aa, 119 Ia 305 E. 4c, mit Hinweisen).

3.2

Die

Beschwerdeführerin will einen Widerruf vorliegend nur unter den Voraussetzungen

der Nachsteuer gemäss § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

gelten lassen. Sie ist der Meinung, diese Bestimmung sei analog heranzuziehen,

da das kantonale Recht den Widerruf fehlerhafter Verfügungen betreffend

Wasseranschlussgebühren nicht regle. Nach zwei neueren Entscheiden des

Bundesgerichts gälten neben den Steuerveranlagungen auch Gebührenverfügungen

als grundsätzlich unwiderruflich.

Nach § 160 Abs. 2 StG kann keine Nachsteuer

erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder

Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben hat und

die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt haben. Diese Bestimmung bildet

Bestandteil einer detaillierten Regelung des steuerrechtlichen

Einschätzungsverfahrens, welches eine spezifische Erklärung des

Steuerpflichtigen über alle steuerrelevanten Faktoren voraussetzt. Ob sie sich

daher generell eignet, um beim Widerruf von anderen Verfügungen über

öffentlich-rechtliche Abgaben herangezogen zu werden, ist fraglich. In seiner

bisherigen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls den Widerruf

von Anschlussgebühren stets nur unter den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen

geprüft, ohne dabei auf die steuerrechtliche Regelung der Nachsteuer

zurückzugreifen (VGr, 15. Juli 2010, VB.2010.00201; VGr, 27. Februar

2007, VB.2006.00514). Die Frage braucht aber nicht weiter vertieft zu werden,

denn § 160 StG bringt letztlich nur zum Ausdruck, was bereits nach den

allgemeinen Regeln des zulässigen Widerrufs gilt. Auch in den beiden von der

Beschwerdeführerin in ihrer Replik angeführten Bundesgerichtsentscheiden hat

das Bundesgericht keineswegs analog auf steuerrechtliche Bestimmungen

zurückgegriffen, sondern nur die jeweiligen Verfahren mit dem steuerrechtlichen

Veranlagungsverfahren verglichen. Es kam sowohl im Fall von Erschliessungsbeiträgen

als auch im Fall von Kanalisationsanschlussgebühren zum Schluss, die

massgeblichen Faktoren seien in einem dem Steuerveranlagungsverfahren

vergleichbaren Verfahren ermittelt und geprüft worden (BGr, 22. August

2011,2C_452/2010; BGr, 20. September 2011, 2C__765/2011), weshalb die

rechtskräftigen Abgabenverfügungen unabänderlich seien.

Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht bei der

Verjährung von öffentlich-rechtlichen Abgaben teilweise auf die

steuerrechtlichen Verjährungsfristen zurückgegriffen hat (VGr,

13.

November 2003, VB.2003.00273 in RB 2003 Nr. 38; VGr,

26.

August 2004, VB.2004.00162/13 E. 4), verlangt ebenfalls nicht

zwingend nach einer analogen Anwendung von § 160 StG in Fällen

ungenügender Gebührenveranlagungen. Da nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz

alle öffentlich-rechtlichen Forderungen auch ohne spezielle gesetzliche

Regelung verjähren, ist zur Bestimmung der konkreten Verjährungsfrist im

Einzelfall zwangsläufig eine gesetzliche Regelung über die Verjährung eines

verwandten Anspruchs heranzuziehen (BGE 112 Ia 60 E. 5). Beim Institut des

Widerrufs öffentlich-rechtlicher Verfügungen hingegen anerkennen Lehre und

Rechtsprechung nicht nur, dass ein solcher jederzeit möglich ist, sondern sie

haben auch bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines

solchen Widerrufs entwickelt, ohne dass es dabei eines Rückgriffs auf die

gesetzliche Regelung eines verwandten Tatbestandes bedürfte (vgl. E. 3.1).

4.

Der Bezirksrat ging in seinem Entscheid davon aus, der

Rechnungsfehler in der ursprünglichen Verfügung sei für die damaligen

Verfügungsadressatinnen, welche beide fachkundige juristische Personen seien,

die gewerbsmässig Bauvorhaben realisieren und Immobilien kaufen und verkaufen

würden, erkennbar gewesen. Von Immobilien – und Bauunternehmungen werde

erwartet, dass sie die kommunalen Verordnungen und Gebührentarife kennen oder

kennen sollten. Der ungewöhnlich niedrige Gebührenbetrag mit einer Abweichung

um das Achtundvierzigfache hätte auffallen müssen, zumal die Anschlussgebühren

für Wasser und Abwasser in allen Zürcher Gemeinden in einer ähnlichen

Grössenordnung lägen. Die Kosten der Anschlussgebühren hätten bereits bei der

Projektierung und Budgetierung des Bauvorhabens in die Kalkulation einbezogen

werden und sich im Kaufpreis niederschlagen müssen. Die Beschwerdeführerin

selber habe keine Kenntnis der fehlerhaften Verfügung gehabt und könne sich

daher von vornherein nicht auf diese Vertrauensgrundlage abstützen. Wenn sie

die Liegenschaft gutgläubig erworben habe, so schliesse dies die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die Gemeinde nicht aus. Die

Beschwerdeführerin habe sich gestützt auf die abgeschlossenen Verträge mit den

Verkäuferinnen und Totalunternehmerinnen auseinanderzusetzen.

5.

5.1

Mit dem

Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist dem Grundstück der Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt des Anschlusses ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, welcher

gegenüber der Gemeinde bisher nur in einem Umfang von weniger als 11 % abgegolten

wurde (Fr. 19'500.- von Fr. 184'000.-),

und der fortbesteht. Dieses eklatante Ungleichgewicht zwischen Leistung und

Gegenleistung begründet im Hinblick auf die rechtsgleiche Handhabung kommunaler

Gebührenregelungen vorab ein beachtliches öffentliches Interesse an einer

rechtskonformen Gebührenauflage. Dieses Interesse gilt es abzuwägen gegenüber

der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz.

5.2

Die Beschwerdeführerin

ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Verfügungsadressatinnen und kann sich

daher nicht darauf berufen, die Beschwerdegegnerin habe durch die fehlerhafte

Verfügung bei ihr selber Vertrauen begründet. Indessen hindert diese Rechtsposition

sie nicht daran, sich auf das Vertrauen ihrer Rechtsvorgängerin zu berufen,

soweit diese ihrerseits das behördlich begründete Vertrauen in die mit der

Beschwerdeführerin geschlossenen privatrechtlichen Verträge hat einfliessen

lassen und diese – gestützt darauf – bereits Dispositionen getroffen

hat.

5.3

Der Grund

für den Veranlagungsfehler lässt sich aus den Akten im Einzelnen nicht

eruieren. Die Bauherrschaft hatte am 15. August 2006 ein

Anschlussgesuchsformular unterzeichnet, welches jedoch im vorliegenden

Verfahren nicht beigebracht werden konnte. Das Formular selber, welches in

einer späteren Ausgabe vom 9. August 2010 bei den Akten liegt, erfasste

offenbar nur allgemeine Angaben zum Bauprojekt sowie den Hinweis auf die

beizulegenden Projektpläne. Nicht speziell erhoben wurde darin aber die Anzahl

der Hauptgebäude oder die Anzahl der Wohnungen bzw. Kunden, welche Angaben es

den Verfügungsadressaten erst erlaubt hätten, von ihren Gesuchsangaben auf die

zu veranlagende Gebühr zu schliessen.

Aufgrund dieser Umstände kann der Bauherrschaft selber

demnach zwar keine Verantwortung für den nachfolgenden Fehler der Behörde

überbunden werden. Jedoch bestand aufgrund des der Gebührenverfügung

vorangehenden Verfahrens auch kein besonderer Anlass, auf die Richtigkeit der

Veranlagung uneingeschränkt zu vertrauen. Das Gesuchsformular unterscheidet

sich in seiner für die Gebührenerhebung unspezifischen Form massgebend von

einem Steuererklärungsformular, welches das gesamte steuerbare Einkommen und

Vermögen anhand zahlreicher Unterpositionen minutiös erfasst und damit einen

direkten Schluss auf die zu erwartende Steuer zulässt. Wären die für die

Festsetzung der Wasseranschlussgebühren massgebenden Daten im vorliegenden Fall

in vergleichbarer Weise förmlich erhoben worden, so hätte der korrekte Hinweis

der Bauherrschaft auf die tatsächliche Anzahl der erstellten Wohnungen (=

Kunden) den nachfolgenden Berechnungsfehler der Behörde aller Voraussicht nach

gerade verhindert.

5.4

Für die

vorzunehmende Interessenabwägung keine entscheidende Rolle spielt der Umstand,

dass die fehlerhafte Veranlagung durch die unzuständige Baukommission vorgenommen

wurde. Die Beschwerdegegnerin selber leitet aus dieser Unzuständigkeit auch

nicht etwa die Nichtigkeit der fehlerhaften Gebührenverfügung als Ganzes ab, sondern

lässt die gleichzeitig und ebenfalls von der unzuständigen Behörde

festgesetzten Erschliessungsbeiträge und Bauwassergebühren bestehen.

5.5

Dass die

Wasseranschlussgebühren zu tief veranlagt wurden, wäre von den damaligen

Verfügungsadressatinnen bei Konsultation von Art. 51 WR und angesichts

dessen klaren Wortlauts tatsächlich leicht erkennbar gewesen. Indessen war der

Fehler ohne Konsultation dieser Grundlage – auch für professionelle

Bauherrschaften – keineswegs offensichtlich. Entgegen der Annahme der

Vorinstanz können die Wasseranschlussgebühren in den Zürcher Gemeinden sehr

unterschiedlich ausfallen. Sie mögen zwar dann ähnliche Grössenordnungen

aufweisen, wenn die Gemeinden in ihren Reglementen etwa allein auf den

Gebäudeversicherungswert abstellen. Jedoch stellt das kantonale Recht den

Gemeinden gerade frei, ob sie die Kosten für den Bau und die Benützung der

öffentlichen Wasserversorgungsanlagen über Erschliessungsbeiträge, Anschluss-

und Benützungsgebühren oder nur über Anschluss- und Benützungsgebühren oder

sogar ausschliesslich nur über Benützungsgebühren erheben wollen (vgl.

§ 29 Wasserwirt­schaftsgesetz vom 2. Juni 1991, WWG). Die kantonale

Baudirektion und das Gemeindeamt raten den Gemeinden mit rückläufiger

Neubautätigkeit in ihrer Wegleitung zum finanziellen Führungssystem der Wasserver-

und Abwasserentsorgung sogar dazu, auf Anschlussgebühren in Zukunft ganz zu

verzichten und den Betrieb und Unterhalt ihrer Wasserversorgungsanlagen ganz

über die Benutzungsgebühren zu finanzieren (www.awel.zh.ch/internet/baudirek­tion/awel/

de/home.html unter Thema Wassergebühr).

In der Anschluss­bewil­ligung vom 30. August 2006 sind

zudem nicht nur Wasseranschlussgebühren, sondern auch Erschliessungsbeiträge

und die Bauwasserbezugsgebühren festgesetzt worden, woraus immerhin ein

Gesamtbetrag von Fr. 100'218.35 resultierte.

5.6

Es ist

fraglich, wer heute tatsächlich im Genuss des durch die ungenügende Gebührenauflage

entstandenen wirtschaftlichen Vorteils steht, ob die beiden Verfügungsadressatinnen,

die Beschwerdeführerin oder gar die Mieter der gebauten Wohnungen. Der nach der

Wasseranschlussbewilligung vom 30. August 2006 am 11. Dezember 2006

vereinbarte pauschale Werkpreis berücksichtigte unter der Position BKP 512 für

den Wasser-, den Kanalisations-, den Elektro- und den Medienanschluss insgesamt

Fr. 484'000.- inklusive Mehrwertsteuer. Welcher

Anteil davon auf die Wasseranschlussgebühren fiel, ist allerdings nicht

ersichtlich. Es bleibt daher unklar, ob der Werkpreis auf die tatsächlich veranlagten

oder auf geschätzte höhere Wasseranschlussgebühren abstellte. Wie die Beschwerdeführerin

selber ihre Mietzinse berechnet hat, ob allein aufgrund der Anlagekosten, bestehend

aus Grundstückskaufpreis und pauschalem Werkpreis, oder ob anhand der erzielbaren

Marktmiete, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

5.7

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die ursprünglichen Verfügungsadressaten weder

uneingeschränkt auf die fehlerhafte Veranlagung vertrauen durften (E. 5.3)

noch dass der Veranlagungsfehler für sie offensichtlich war (E. 5.5). Dass

sie dieses beschränkt begründete Vertrauen tatsächlich mittels Vertrag an die

Beschwerdeführerin weitergegeben hätten und dass diese den ihr allenfalls

übertragenen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Veranlagungsfehler bereits

unwiderbringlich entäussert hätte, ist jedoch nicht nachgewiesen (E. 5.2

und 5.6). Angesichts des eingangs festgestellten gewichtigen öffentlichen

Interesses an einer rechtskonformen Gebührenveranlagung (E. 5.1) lassen

die gegebenen Umstände den Widerruf der fehlerhaften Verfügung bzw. die

Neuveranlagung als rechtens erscheinen. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Prozessentschädigung steht

ihr als unterliegender Partei nicht zu (§ 17 VRG). Als kleinerem

Gemeinwesen stünde allerdings der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin

eine solche zu (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 17

N. 19). Aus Gründen der Billigkeit ist aber auf eine entsprechende

Verpflichtung zulasten der Beschwerdeführerin zu verzichten, da die vorliegende

Streitigkeit insgesamt durch einen Fehler der Beschwerdegegnerin veranlasst

wurde (vgl. E. 5.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 7'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung

an…