VB.2011.00643
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00643
11. Januar 2012Deutsch7 min
(URT.2012.13888)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00643
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch D AG,
vertreten durch RA E,
2. Gemeinderat Obfelden,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. November 2009 bewilligte der
Gemeinderat Obfelden der C AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation
auf dem Gebäude F-Strasse 01 in Obfelden, Grundstück Kat.-Nr. 02.
Erwägungen
II.
Den von A dagegen geführten Rekurs hiess das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 6. September 2011 teilweise gut und
ergänzte Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 17. November 2009
dahingehend, dass auch beim OMEN 1b eine Abnahmemessung durchzuführen sei und
dass bei den Dachausstiegen der Mehrfamilienhäuser F-Strasse 01 und 03 Warnschilder
anzubringen seien. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Hiergegen beantragte A mit Beschwerde vom 10. Oktober
2011.
dem Verwaltungsgericht, in teilweiser Aufhebung des Entscheids vom 6. September
2011.
der C AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung der
Mobilfunk-Basisstation zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Es sei
festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 verzichtete der
Gemeinderat Obfelden auf eine Vernehmlassung. Am 25. Oktober 2011
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde
abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2011 schloss die C AG
auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 21. November 2011 hielt A an
seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zukomme. Eine diesbezügliche Anordnung ist indessen nicht erforderlich, weil
die Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]; § 339 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG]). Da im vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges angeordnet wurde,
ist hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung nichts vorzukehren.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, zulasten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 02
bestehe ein als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch
eingetragener Revers aus dem Jahr 1967, welcher der Errichtung der
streitbetroffenen Mobilfunkantennenanlage entgegenstehe. Zu Unrecht habe die
Vorinstanz entschieden, dass der Revers sich lediglich auf "private
TV-Empfangsanlagen" beziehe. Sinn und Zweck des fraglichen Reverses könne
nur sein, dass auf den Dächern der beiden nahe der Kernzone situierten Liegenschaften
F-Strasse 01 und 03 mit Rücksicht auf die Einordnung und Gestaltung keine nach
aussen sichtbaren Antennenmasten in Erscheinung träten.
2.2
Nachdem
die Nutzungsplanung der Gemeinde Obfelden dem kantonalen Planungs- und Baurecht
angepasst wurde (siehe Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Obfelden vom 18. Februar
1985.
[BZO]), richtet sich die Beurteilung des streitigen Reverses ausschliesslich
nach den kantonalen Vorschriften (§ 351 Abs. 1 PBG).
2.2.1
Die Anmerkung eines baurechtlichen Reverses im Grundbuch gemäss § 321 Abs. 2
PBG hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung und bedarf als
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung einer gesetzlichen Grundlage (VGr,
11.
August 2010, VB.2010.00141, E. 2.1,
auch zum Folgenden). Diese bildet bei Nebenbestimmungen, die der
Erhaltung oder Schaffung des rechtmässigen Zustands dienen, auch nach der Anordnung
unerlässliche Voraussetzung für deren Rechtmässigkeit (David Fries, Reverse in
der zürcherischen Baurechtspraxis, Zürich 1990, S. 161). Nebenbestimmungen
mit Dauerwirkung verlieren ihre rechtliche Grundlage namentlich dann, wenn
infolge einer Änderung der rechtlichen oder der tatsächlichen Verhältnisse der
rechtmässige Zustand auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet ist (RB 1989
Nr. 71; 1992 Nr. 67 [Leitsatz] = BEZ 1993 Nr. 2).
2.2.2
Ob eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruht, kann vom Verwaltungsgericht nicht nur bei
Anordnung der Eigentumsbeschränkung, sondern auch später, wenn der Eingriff
aktuell wird, überprüft werden (VGr, 5. Dezember 1968, ZBl 70/1969,
S. 247). Erst recht können Reverse im Nachhinein überprüft werden, die
erst aufgrund einer nachträglichen Rechtsänderung fehlerhaft geworden sind
(Fries, S. 400 ff.). Mithin ist das Verwaltungsgericht zu einer
akzessorischen Überprüfung des vorliegend infrage stehenden Reverses berechtigt
wie verpflichtet (Fries, S. 401 f.).
2.2.3
Der als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf dem Grundbuchblatt
der streitbetroffenen Liegenschaft angemerkte Revers hat folgenden Wortlaut:
"Revers
betr. Fernsehantenne
Bei der Erstellung
einer Gemeinschaftsantenne für die Gemeinde Obfelden oder im entsprechenden
Quartier ist der Eigentümer des Baugrundstückes zum Anschluss und zur Leistung
entsprechender Beiträge verpflichtet, sofern die Empfangsantenne nicht im
Gebäudeinnern installiert wird. Eine aussen sichtbare Anlage wäre in jenem
Zeitpunkt durch den Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu
entfernen."
2.2.4
§ 49a Abs. 3 PBG bietet (im Gegensatz zu § 78 PBG) eine
genügende Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, um die Zulassung von
Mobilfunkanlagen als spezifische Nutzung auf ihrem Gebiet zu regeln (VGr, 6. Dezember
2011, VB.2010.00673, VB.2011.00383, E. 4.3 f.; vgl. auch VGr, 17. Januar
1984, ZBl 86/1985, S. 72). Die Gemeinde Obfelden hat von dieser
Möglichkeit seit Inkrafttreten des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
allerdings keinen Gebrauch gemacht (siehe BZO; vgl. auch die Kabelnetzverordnung
vom 9. Juni 2009; beide auf http://www.obfelden.ch/verordnungen.html).
Damit fehlt es dem angefochtenen Revers nach geltendem Recht an einer
gesetzlichen Grundlage.
2.3
Im Übrigen
wäre die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nach ihrem Inhalt nicht
auf die geplante Mobilfunk-Basisstation anwendbar. Eine zeitgemässe Übertragung
des auf Fernsehempfangsantennen zugeschnittenen Reverses auf Mobilfunkanlagen
scheitert an dessen Sinn und Zweck, der insofern demjenigen von § 78 PBG
entspricht: Setzt das in dieser Bestimmung vorgesehene Antennenverbot voraus,
dass andere technische Einrichtungen als die fraglichen Aussenantennen
gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleisten, gilt das im vorliegenden
Revers angeordnete Beseitigungsgebot nur für den Fall, dass sich der Eigentümer
des Baugrundstücks an einer geeigneten Gemeinschaftsantenne beteiligt (wozu er
allerdings verpflichtet ist). Ein solcher alternativer Netzanschluss kommt aber
im Bereich der Mobilfunktelefonie nicht infrage, weil das Telefonfestnetz
gerade nicht in der Lage ist, Signale an Mobilfunktelefone zu übermitteln oder
solche Signale von einem Mobilfunktelefon zu empfangen (VGr, 6. Dezember
2011, VB.2010.00673, VB.2011.00383, E. 4.4). Die Tatsache, dass in
Obfelden eine Gemeinschaftsantenne für den Fernsehempfang besteht, kann ohnehin
nicht dazu führen, dass auf der streitbetroffenen Liegenschaft keine
Mobilfunkantenne errichtet werden dürfte, stehen doch die beiden
Infrastrukturanlagen in keinem Zusammenhang. Der Errichtung der geplanten
Mobilfunk-Basisstation steht der fragliche Revers somit nicht entgegen. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet.
3.
Nachdem die weiteren im Rekursverfahren vorgebrachten
Bauverweigerungsgründe vor Verwaltungsgericht nicht erneuert werden und im
angefochtenen Entscheid zumindest keine klaren Mängel ersichtlich sind, ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen ist eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen, da
die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfrage den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen
ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…