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Entscheid

VB.2011.00643

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00643

11. Januar 2012Deutsch7 min

(URT.2012.13888)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. November 2009 bewilligte der

Gemeinderat Obfelden der C AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation

auf dem Gebäude F-Strasse 01 in Obfelden, Grundstück Kat.-Nr. 02.

Erwägungen

II.

Den von A dagegen geführten Rekurs hiess das

Baurekursgericht mit Entscheid vom 6. September 2011 teilweise gut und

ergänzte Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 17. November 2009

dahingehend, dass auch beim OMEN 1b eine Abnahmemessung durchzuführen sei und

dass bei den Dachausstiegen der Mehrfamilienhäuser F-Strasse 01 und 03 Warnschilder

anzubringen seien. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.

Hiergegen beantragte A mit Beschwerde vom 10. Oktober

2011.

dem Verwaltungsgericht, in teilweiser Aufhebung des Entscheids vom 6. September

2011.

der C AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung der

Mobilfunk-Basisstation zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Es sei

festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 verzichtete der

Gemeinderat Obfelden auf eine Vernehmlassung. Am 25. Oktober 2011

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde

abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2011 schloss die C AG

auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 21. November 2011 hielt A an

seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher

Hinsicht, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zukomme. Eine diesbezügliche Anordnung ist indessen nicht erforderlich, weil

die Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1

in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]; § 339 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]). Da im vorliegen­den Fall nichts Gegenteiliges angeord­net wurde,

ist hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung nichts vorzukehren.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, zulasten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 02

bestehe ein als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch

eingetragener Revers aus dem Jahr 1967, welcher der Errichtung der

streitbetroffenen Mobilfunkantennenanlage entgegenstehe. Zu Unrecht habe die

Vorinstanz entschieden, dass der Revers sich lediglich auf "private

TV-Empfangsanlagen" beziehe. Sinn und Zweck des fraglichen Reverses könne

nur sein, dass auf den Dächern der beiden nahe der Kernzone situierten Liegenschaften

F-Strasse 01 und 03 mit Rücksicht auf die Einordnung und Gestaltung keine nach

aussen sichtbaren Antennenmasten in Erscheinung träten.

2.2

Nachdem

die Nutzungsplanung der Gemeinde Obfelden dem kantonalen Planungs- und Baurecht

angepasst wurde (siehe Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Obfelden vom 18. Februar

1985.

[BZO]), richtet sich die Beurteilung des streitigen Reverses ausschliesslich

nach den kantonalen Vorschriften (§ 351 Abs. 1 PBG).

2.2.1

Die Anmerkung eines baurechtlichen Reverses im Grundbuch gemäss § 321 Abs. 2

PBG hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung und bedarf als

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung einer gesetzlichen Grundlage (VGr,

11.

August 2010, VB.2010.00141, E. 2.1,

auch zum Folgenden). Diese bildet bei Nebenbestimmungen, die der

Erhaltung oder Schaffung des rechtmässigen Zustands dienen, auch nach der Anordnung

unerlässliche Voraussetzung für deren Rechtmässigkeit (David Fries, Reverse in

der zürcherischen Baurechtspraxis, Zürich 1990, S. 161). Nebenbestimmungen

mit Dauerwirkung verlieren ihre rechtliche Grundlage namentlich dann, wenn

infolge einer Änderung der rechtlichen oder der tatsächlichen Verhältnisse der

rechtmässige Zustand auch ohne die Nebenbestimmung gewährleistet ist (RB 1989

Nr. 71; 1992 Nr. 67 [Leitsatz] = BEZ 1993 Nr. 2).

2.2.2

Ob eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruht, kann vom Verwaltungsgericht nicht nur bei

Anordnung der Eigentumsbeschränkung, sondern auch später, wenn der Eingriff

aktuell wird, überprüft werden (VGr, 5. Dezember 1968, ZBl 70/1969,

S. 247). Erst recht können Reverse im Nachhinein überprüft werden, die

erst aufgrund einer nachträglichen Rechtsänderung fehlerhaft geworden sind

(Fries, S. 400 ff.). Mithin ist das Verwaltungsgericht zu einer

akzessorischen Überprüfung des vorliegend infrage stehenden Reverses berechtigt

wie verpflichtet (Fries, S. 401 f.).

2.2.3

Der als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf dem Grundbuchblatt

der streitbetroffenen Liegenschaft angemerkte Revers hat folgenden Wortlaut:

"Revers

betr. Fernsehantenne

Bei der Erstellung

einer Gemeinschaftsantenne für die Gemeinde Obfelden oder im entsprechenden

Quartier ist der Eigentümer des Baugrundstückes zum Anschluss und zur Leistung

entsprechender Beiträge verpflichtet, sofern die Empfangsantenne nicht im

Gebäudeinnern installiert wird. Eine aussen sichtbare Anlage wäre in jenem

Zeitpunkt durch den Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu

entfernen."

2.2.4

§ 49a Abs. 3 PBG bietet (im Gegensatz zu § 78 PBG) eine

genügende Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, um die Zulassung von

Mobilfunkanlagen als spezifische Nutzung auf ihrem Gebiet zu regeln (VGr, 6. Dezember

2011, VB.2010.00673, VB.2011.00383, E. 4.3 f.; vgl. auch VGr, 17. Januar

1984, ZBl 86/1985, S. 72). Die Gemeinde Obfelden hat von dieser

Möglichkeit seit Inkrafttreten des kantonalen Planungs- und Baugesetzes

allerdings keinen Gebrauch gemacht (siehe BZO; vgl. auch die Kabelnetzverordnung

vom 9. Juni 2009; beide auf http://www.obfelden.ch/verordnungen.html).

Damit fehlt es dem angefochtenen Revers nach geltendem Recht an einer

gesetzlichen Grundlage.

2.3

Im Übrigen

wäre die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nach ihrem Inhalt nicht

auf die geplante Mobilfunk-Basisstation anwendbar. Eine zeitgemässe Übertragung

des auf Fernsehempfangsantennen zugeschnittenen Reverses auf Mobilfunkanlagen

scheitert an dessen Sinn und Zweck, der insofern demjenigen von § 78 PBG

entspricht: Setzt das in dieser Bestimmung vorgesehene Antennenverbot voraus,

dass andere technische Einrichtungen als die fraglichen Aussenantennen

gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleisten, gilt das im vorliegenden

Revers angeordnete Beseitigungsgebot nur für den Fall, dass sich der Eigentümer

des Baugrundstücks an einer geeigneten Gemeinschaftsantenne beteiligt (wozu er

allerdings verpflichtet ist). Ein solcher alternativer Netzanschluss kommt aber

im Bereich der Mobilfunktelefonie nicht infrage, weil das Telefonfestnetz

gerade nicht in der Lage ist, Signale an Mobilfunktelefone zu übermitteln oder

solche Signale von einem Mobilfunktelefon zu empfangen (VGr, 6. Dezember

2011, VB.2010.00673, VB.2011.00383, E. 4.4). Die Tatsache, dass in

Obfelden eine Gemeinschaftsantenne für den Fernsehempfang besteht, kann ohnehin

nicht dazu führen, dass auf der streitbetroffenen Liegenschaft keine

Mobilfunkantenne errichtet werden dürfte, stehen doch die beiden

Infrastrukturanlagen in keinem Zusammenhang. Der Errichtung der geplanten

Mobilfunk-Basisstation steht der fragliche Revers somit nicht entgegen. Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet.

3.

Nachdem die weiteren im Rekursverfahren vorgebrachten

Bauverweigerungsgründe vor Verwaltungsgericht nicht erneuert werden und im

angefochtenen Entscheid zumindest keine klaren Mängel ersichtlich sind, ist die

Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Hingegen ist eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen, da

die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfrage den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen

ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…