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Entscheid

VB.2011.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00644

13. Juni 2012Deutsch20 min

(URT.2012.14375)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 verzichtete der

Gemeinderat Küsnacht auf die Unterschutzstellung der Schulanlage G auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Küsnacht und entliess das Gebäude

aus dem Inventar der gemeindeeigenen Objekte des Denkmal- und Heimatschutzes.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben unter anderem die Zürcherische

Vereinigung für Heimatschutz und B mit gemeinsamer Eingabe Rekurs an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. September 2011

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts erhoben die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und B mit gemeinsamer Eingabe vom 10. Oktober

2011.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. Oktober 2011

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ebenso beantragten

die Schulgemeinde Küsnacht am 22. November 2011 und der Gemeinderat

Küsnacht am 14. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Januar

2012.

reichten die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und B und am 13. Januar

2012.

die Schulgemeinde Küsnacht eine weitere Eingabe ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baurekursgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2

nicht eingetreten. Dieser hatte zur Legitimation geltend gemacht, er habe als

Architekt und mehr noch als Sohn des verstorbenen Architekten I, der das Inventarobjekt

erbaut habe, eine besonders nahe Beziehung zum Inventarobjekt und ein hohes

ideelles Interesse an der Wahrung des Gedenkens seines Vaters. Das

Baurekursgericht hat die Rechtslage zur Rechtsmittellegitimation in Bausachen

in seiner Erwägung 2.4 zutreffend dargelegt und ist mit zutreffender

Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten,

weshalb auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demzufolge ist die gegen

den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts gerichtete Beschwerde des

Beschwerdeführers 2 abzuweisen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden beanstanden sinngemäss, dass die Vorinstanzen ihre Begründungspflicht

verletzt hätten (Beschwerdeschrift, S. 5 ff.).

Anfechtungsobjekt des vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist der vorinstanzliche Entscheid

des Baurekursgerichts. Soweit die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner eine

mangelhafte Begründung seiner erstinstanzlichen Verfügung vorwerfen, ist auf

diese Rüge von vornherein nicht weiter einzugehen, da die erstinstanzliche

Verfügung des Beschwerdegegners nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bildet. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids bleibt im Unklaren, worin

die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht durch die

Vorinstanz zu erkennen glauben; eine solche ist auch nicht erkennbar, weshalb

sich die Rüge als unbegründet erweist.

3.2

Ferner

rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die

Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, weil der von der Vorinstanz

durchgeführte Augenschein zwischen der Einreichung der Replik und der

Einreichung der Duplik angesetzt worden sei, womit nur der Beschwerdegegner und

die Mitbeteiligte die Möglichkeit gehabt hätten, die anlässlich des

Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse in ihren Dupliken zu verarbeiten

(Beschwerdeschrift, S. 19 f.).

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Dupliken wurden

den Beschwerdeführenden mit Übermittlungszettel vom 27. Juli 2011

zugestellt. Hätten es die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als

erforderlich erachtet, zum Augenschein selbst oder zu den in der Folge

eingereichten Dupliken Stellung zu nehmen, hätten sie von sich aus der

Vorinstanz eine weitere Eingabe einreichen bzw. Fristansetzung verlangen können.

Da der Entscheid der Vorinstanz erst am 6. September 2011 erging, können

die Beschwerdeführenden auch nicht geltend machen, dass ihnen für eine

Stellungnahme zum Augenschein und zu den Dupliken nicht genügend Zeit zur

Verfügung gestanden habe.

3.3

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, dass der Präsident der 2. Abteilung

der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins gewisse das Verfahren präjudizierende

Aussagen gemacht haben soll (Beschwerdeschrift, S. 20), so kommt dieser

Einwand verspätet. Eine diesbezügliche Rüge hätte im Anschluss an die

Verhandlung erhoben werden müssen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im nicht

beanstandeten Protokoll keine präsidialen Äusserungen ersichtlich sind, welche

den Anschein der Befangenheit erwecken könnten.

4.

4.1

Gemäss § 203

Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude

und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind

oder die Landschaften und Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die

verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe

auszulegen und obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der

denkmalpflegerischen Bedeutung des infrage stehenden Objekts. Anschliessend ist

zu prüfen, ob die denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen

Zeugen" oder zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft

im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der

Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten

und Fachgremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4

VRG).

Nach dem Wortlaut von § 203

Abs. 1 lit. c PBG muss ein Schutzobjekt entweder als wichtiger Zeuge

erhaltenswert sein oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen,

samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis werden diese

beiden Eigenschaften zuweilen als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet

(vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St.

Gallen 2008, S. 139). Ob diese Eigenschaften vorliegen, ist zwar eine

Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft. Bei der Aus­le­gung

und Anwendung der für die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe

wie "wichtiger Zeuge" oder "wesentliche Mitprägung" steht

jedoch der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere

Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und

Ermessensbetätigung zu, deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei

überprüfen (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss

§ 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat

deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde

alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und

gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

4.2

Die

Qualifikation eines Objekts als "wichtiger Zeuge" oder

"wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung von

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und 207 PBG, sondern nur dann, wenn das

öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist

als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62).

Eine solche Interessenabwägung ist zwar ebenfalls grundsätzlich eine vom

Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich

gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume,

die in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind; auch insofern

steht ihnen eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere

Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982 Nr. 37).

4.3

Nachfolgend

ist demnach zu klären, ob es sich bei der Schulanlage G um ein Schutzobjekt

handelt (nachfolgende E. 5), und falls die Schutzwürdigkeit der

Schulanlage G bejaht wird, ob die Erhaltung des Schutzobjekts oder die der

Erhaltung entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einem Schulhausneubau

höher zu gewichten sind (nachfolgende E. 6).

5.

5.1

Der

Beschwerdegegner hat die Schutzwürdigkeit der Schulanlage G bejaht, und die

Vorinstanz hat diesen Entscheid des Beschwerdegegners bestätigt. Während sich

die Beschwerdeführenden dieser Auffassung anschliessen, bestreitet die

Mitbeteiligte die Schutzwürdigkeit der Schulanlage G. Demnach ist zu prüfen, ob

die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach es sich bei der

Schulanlage G um ein Schutzobjekt handelt, zu Recht bestätigt hat.

5.2

Zwecks

Abklärung der Schutzwürdigkeit der im Inventar der gemeindeeigenen Objekte des

Denkmal- und Heimatschutzes aufgeführten Schulanlage G beauftragte die Baukommission

Küsnacht J, Arch. BSA/SIA, mit der Ausarbeitung eines Gutachtens.

Der Gutachter führte aus,

dass die Schulgemeinde Küsnacht den ortsansässigen Architekten I, Architekt

HTL/SIA, mit der Projektierung der Schulanlage G mit sechs Klassenzimmern,

Nähzimmer, Handfertigkeitsraum, Lehrerzimmer, Turnhalle und der entsprechenden

Nebenräume auf dem L-förmigen Grundstück Kat.-Nr. 01 beauftragt habe. Die

Schulanlage sei 1962 eingeweiht worden. I habe den Schultrakt kaskadenförmig,

den Hang ansteigend, im nördlichen Grundstückteil im kurzen Schenkel des L-förmigen

Grundstücks platziert. Davor, abgewinkelt und längs zum Hangverlauf, befinde

sich die Turnhalle, deren Dach im Eingangsgeschoss der Schule zugleich als

Pausenplatz diene. Weiter vorgelagert und etwas tiefer befinde sich ein grosses

Spielfeld, das zum Teil mit Stützmauern gefasst sei. Über dem Haupteingang

schwebe ein kleiner Trakt mit ehemaligem Nähzimmer und Lehrerzimmer. Darunter

befinde sich der gedeckte Teil des Pausenplatzes über der in den Hang gebauten

Turnhalle. Von diesem gedeckten Pausenplatz gelange man zum eigentlichen Klassentrakt,

der etwas versetzt zum oben beschriebenen kleineren Trakt, den Hang aufwärts,

anschliesse. In diesem grösseren Trakt befänden sich hinter dem leicht zurückgesetzten

Sockelgeschoss (= Eingangsgeschoss) die ehemalige Abwartswohnung und der

Handfertigkeitsraum. Alle Schulzimmer seien nach Süden orientiert, das

Nähzimmer auch noch nach Westen. Rückseitig sei die Erschliessungszone mit

Garderoben im Treppenhaus und WC-Anlagen angeordnet.

Der Gutachter wies darauf

hin, dass dieses raffinierte, kubisch gegliederte Gebilde mit wenigen, aber

prägnanten Fassadenstrukturen und Texturen unterstrichen und begleitet werde.

Alles in allem liege ein sehr dynamischer, raffiniert einfacher und nicht

verschwenderischer Auftritt vor. Diese Architektur sei für die beginnenden 60er-Jahre

topmodern gewesen und habe dem damaligen

Zeitgeist der ersten zwei boomenden Jahrzehnte nach dem zweiten Weltkrieg

entsprochen. Der Architekt I (1914−2003) habe seit 1948 in Küsnacht

gewohnt. Sein erster grosser Auftrag sei die Gemeindehauserweiterung aus einem

Wettbewerbsgewinn, Baujahre 1956−58, gewesen. Er habe in seiner

33-jährigen Schaffensperiode an 118 Bau- und Planungsprojekten gearbeitet, wovon

einige wichtige sich auch in Küsnacht und in der näheren Umgebung befinden

würden. Das Werk von Architekt I zeuge von einer hohen architektonischen

Sensibilität, was Volumen- und Flächenaufteilungen sowie die Materialisierungen

betreffe. Dies sei sehr schön am begutachtenden Projekt des Schulhauses G

dokumentiert. I habe die Bescheidenheit, Kargheit und Spröde gepflegt. K habe

bereits darauf hingewiesen, dass die Jahrzehnte nach Kriegsende weitgehend

durch eine im positiven Sinn bescheidene, zurückhaltende Architektur geprägt

seien. Die Hauptqualitäten lägen in den grundsätzlichen Anliegen, in den

Lösungen von Situierung und Volumetrie sowie in der mit Sorgfalt entwickelten

Detailierung; am Äusseren und in ihrer inneren Gestaltung wirkten die Bauten

karg und spröde. Dank der bescheidenen technischen Möglichkeiten, der allgemein

knappen Ressourcen und einiger ausser Frage stehender gestalterischer Grundprinzipien

habe sich eine eigentliche Hintergrundarchitektur bilden können. Solche

Architektur, im Streben nach hohem Durchschnitt, in der Präzision bis ins

Detail, in der Vermeidung des Überschwänglichen, sei bei allen damaligen

Bauaufgaben anzutreffen. Die Qualität der Bauausführung im vorgegebenen

finanziellen Rahmen sei selbstverständlich, die Konstruktionen blieben meist

konventionell und seien damit nicht mit Risiken behaftet.

Der Gutachter gelangte zum

Schluss, dass der Architekt I ein hervorragender Vertreter dieser

Architektengeneration gewesen sei und das zu beurteilende Schulhaus G ein typischer

und äusserst schützenswerter Vertreter dieser architektonischen Haltung sei.

Deshalb empfahl der Gutachter, diesen weitgehend erhaltenen Zeitzeugen aus den

Aufbruchsjahren der Mitte des letzten Jahrhunderts zu erhalten und zu schützen.

5.3

Die Natur-

und Denkmalschutzkommission Küsnacht erwog am 7. Dezember 2010 gestützt

auf das Gutachten, dass es sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen

einer sozialen und baukünstlerischen Epoche handle. Der Architekt I habe von

1954.

bis 1987 in Küsnacht sein eigenes Architekturbüro betrieben und sein

Oeuvre sei vom Zeitgeist der 60er- und 70er-Jahre stark geprägt gewesen. Sein

Werk zeuge von einer hohen architektonischen Sensibilität, was Volumen- und

Flächenaufteilungen sowie Materialisierungen betreffe. Er sei ein hervorragender

Vertreter dieser Architektengeneration und das Schulhaus G ein typischer und

äusserst schützenswerter Vertreter dieser architektonischen Haltung. Das

Schulhaus G sei aufgrund der zunehmenden Überbauung des Quartiers nötig geworden,

es repräsentiere den Zeitgeist der frühen 60er-Jahre, habe als Objekt eine hohe

Qualität und sei von einem für Küsnacht und den umliegenden Gemeinden wichtigen

Architekten erbaut worden. Das Gebäude sei im Quartier stimmig. Im Übrigen sei

es das einzige derartige Objekt im Dorf. Vergleichbar sei nur das von L in den

Jahren 1961−65 erbaute Schulhaus M. Aus diesem Grund beantragte die

Natur- und Denkmalschutzkommission Küsnacht die Unterschutzstellung der

Schulanlage. Die Baukommission schloss sich am 25. Januar 2011 diesem

Antrag an.

Auch der Beschwerdegegner

stellte in seiner Verfügung vom 9. Februar 2011 nicht infrage, dass es

sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen einer sozialen und baukünstlerischen

Epoche handle. Anlässlich des Rekursverfahrens bestätigte der Beschwerdegegner

seine Auffassung, dass er die Beurteilung des Inventarobjekts als wichtigen Zeugen

einer sozialen und baukünstlerischen Epoche nicht infrage gestellt habe, sondern

diese vielmehr bestätigt habe.

5.4

Die

Vorinstanz erwog, das Gutachten lasse in denkmalpflegerischer Hinsicht eine explizite

Auseinandersetzung mit den für die Qualifikation eines Schutzobjektes im Sinn

von § 203 Abs. 1 lit. c PBG massgebenden Kriterien vermissen,

namentlich was die verlangte qualifizierte Zeugenschaft angehe. Sinngemäss

werde die Erhaltung des Schulhauses als Zeuge der baukünstlerischen Epoche der

60er-Jahre empfohlen, ohne das Inventarobjekt in den Kontext des baulichen

Bestandes von Küsnacht, namentlich andere Schulbauten, zu stellen. Eine solche

Einordnung sei jedoch unabdingbar, um zu begründen, worin die vergleichsweise

herausragenden Eigenschaften und die besondere Bedeutung des Zeugen für

Küsnacht bestehen sollten. Gerade was den Zeugniswert als Schulbau angehe,

fehle zumindest eine Aussage zur Stellung des Schulhauses G im Bildungswesen

von Küsnacht in baulicher wie in sozialgeschichtlicher Hinsicht. Insgesamt

erscheine das Gutachten oberflächlich und wenig substanziiert (E. 5.3.4).

Anlässlich des Augenscheins habe sich das Baurekursgericht davon überzeugen

können, dass es sich bei der Schulhausanlage G durchaus um eine

ansprechende Architektur handle, mit den für ihre Entstehungszeit typischen und

heute weitgehend noch erhaltenen Ausdrucksformen. Nachvollziehbar sei auch,

dass das Schulhaus Zeugnis ablege vom Wachstum des Quartiers in den 60er-Jahren

mit steigenden Schülerzahlen. Insofern erscheine es nicht völlig abwegig, wenn

der Beschwerdegegner dem Schulhaus G in sozialgeschichtlicher und baukünstlerischer

Hinsicht für die Gemeinde Küsnacht eine Bedeutung zumesse, die es zum wichtigen

Zeugen qualifiziere. Mit Rücksicht auf den der Gemeinde diesbezüglich

zustehenden Beurteilungsspielraum sei für die weitere Prüfung des angefochtenen

Beschlusses hinsichtlich der Verhältnismässigkeit eine wichtige Zeugenschaft

als gegeben zu betrachten (E. 5.3.6).

5.5

Dem

Schulhaus G ist ohne Weiteres zu attestieren, dass es Zeugnis für eine sozialgeschichtliche

und baukünstlerische Epoche ablegt. In sozialgeschichtlicher Hinsicht

legt das Schulhaus Zeugnis für eine Architektur ab, die durch bescheidene

technische Möglichkeiten und allgemein knappe Ressourcen geprägt war; daraus

entstand eine eigene Hintergrundarchitektur, die sich im Streben nach hohem

Durchschnitt, in der Präzision bis ins Detail und in der Vermeidung des

Überschwänglichen ausgezeichnet hat, weshalb das Schulhaus auch für die daraus

entstandene baukünstlerische Epoche Zeugnis ablegen kann.

Hingegen ergibt sich −

wie bereits die Vorinstanz erwogen hat und wie auch die Mitbeteiligte zu Recht

einwendet − aus dem Gutachten nicht mit gehöriger Begründung, weshalb es

sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen im Sinne von § 203

Abs. 1 lit. c PBG handeln soll. Auch die diesbezüglichen Erwägungen

der Natur- und Heimatschutzkommission, denen sich der Beschwerdegegner

angeschlossen und der Beschwerdegegner im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

nichts hinzugefügt hat, geben keine klare Antwort auf die Frage, weshalb es

sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen handeln soll. Der

Umstand allein, dass der Architekt der Schulanlage in der Gemeinde Küsnacht

gewohnt hat oder dass es sich bei der Schulhausanlage G um eine ansprechende

Architektur handelt, macht die Schulanlage noch nicht zu einem wichtigen

Zeugen. Ebenso kann die Schutzwürdigkeit auch nicht mit dem Umstand begründet

werden, dass das Schulhaus Zeugnis ablegt vom Wachstum des Quartiers in den 60er-Jahren

mit steigenden Schülerzahlen, da jeder Schulhausneubau, sofern es sich nicht um

einen Ersatzbau handelt, Zeugnis ablegt vom Wachstum der Schülerzahlen im Quartier,

wie die Mitbeteiligte zu Recht moniert.

5.6

Gemäss § 7

VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, unter

anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der

Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser

Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen

insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie

auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig

begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige

Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben

(RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 78).

Da das Gutachten nicht gehörig begründet, weshalb es sich

bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen handelt, hätten die

Vorinstanzen gestützt auf dieses Gutachten die Schutzwürdigkeit der Schulanlage

G nicht bejahen dürfen.

Auf die Einholung eines

Ergänzungsgutachtens bzw. eines Fachgutachtens, das sich über die

Schutzwürdigkeit des Inventarobjekts ausspricht, wie es die Beschwerdeführenden

beantragen, kann jedoch verzichtet und damit die Schutzwürdigkeit der

Schulanlage G offengelassen werden, da, selbst wenn es sich bei der Schulanlage

G um einen wichtigen Zeugen handeln würde, der Beschwerdegegner aufgrund der

von ihm vorgenommenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einem

Schulhausneubau höher gewichten durfte als das öffentliche Interesse an der

Erhaltung des - vorliegend fraglichen - Schutzobjekts (siehe hierzu

nachfolgende E. 6).

6.

6.1

Vorliegend

sind die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Schutzobjekts (sofern es

sich überhaupt um ein Schutzobjekt handelt) und die der Erhaltung entgegenstehenden

öffentlichen Interessen an einem Schulhausneubau miteinander abzuwägen. Bei

dieser Interessensabwägung handelt es sich um eine vom Beschwerdegegner und den

Rechtsmittelinstanzen − nicht aber vom Gutachter − zu beurteilende

Rechtsfrage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22).

6.2

Der

Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass bei der Schulanlage G nicht von einem

besonders hohen Grad der Schutzwürdigkeit auszugehen sei. Auch die

Beschwerdeführenden anerkannten anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins,

dass es sich bei der Schulanlage G nicht um ein Topobjekt handle. Das

Erhaltungsinteresse an der Schulanlage G darf demnach als durchschnittlich oder

klein bezeichnet werden, auf jeden Fall aber nicht als überragend.

6.3

Das

öffentliche Interesse an einem Schulhausneubau, der den heutigen schulischen

Anforderungen genügt, namentlich in Bezug auf das Raumprogramm, die

Funktionalität und die Wirtschaftlichkeit, darf hingegen als hoch betrachtet

werden.

Wie die Vorinstanz zu Recht

erwogen hat, können die bei den Akten befindlichen Schulbaurichtlinien der Bildungsdirektion

und der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19. März 2009 als allgemeiner

Massstab, welchen Anforderungen Schulhausbauten heute zu genügen haben,

herangezogen werden. Diese Schulbaurichtlinien wurden zwar per Ende 2011

aufgehoben. An deren Stelle traten aber die von den gleichen Direktionen

erlassenen Empfehlungen für Schulhausanlagen vom 1. Januar 2012 (www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/schulrecht_finanzen/schulhausbauten.html).

Wie die aufgehobenen Schulbaurichtlinien geben auch die neuen Empfehlungen Auskunft

darüber, welchen schulischen und baulichen Anforderungen Schulhausbauten zu genügen

haben.

Zu beachten ist dabei, dass

sich das schulpolitische Umfeld seit dem Bau der Schulanlage G erheblich

geändert hat. Während die Schule in den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts

vor allem ein Ort der Wissensvermittlung war und es sich beim Frontalunterricht

um die vorherrschende Methode der Wissensvermittlung handelte, unterliegt der

heutigen Schule ein ganz anderes pädagogisches Grundkonzept. Die Schule ist

nicht nur Lern-, sondern auch Aufenthaltsort, der u. A. Gemeinsinn und

Selbstverantwortung fördern soll. Der Unterricht wird durch Betreuung (Tagesstrukturen)

ergänzt. Die Schule integriert Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen

Voraussetzungen sozialer und kultureller Art. Der Stoff wird nicht nur

präsentiert; vieles wird in Gruppen erarbeitet, selbst entdeckt, mit individuellen

Aufgabenstellungen angegangen und durch Medienzugriff vertieft (Lernvielfalt).

Die Schule ist eine Organisation, deren Betrieb insbesondere durch die Lehrpersonen

und die Schulleitung sichergestellt wird, deren Organe sind auch für die ausserschulische

Zusammenarbeit (z. B. für schulnahe Dienste) verantwortlich. Die oben erwähnten

Anforderungsbereiche (Schule als Ort des Aufenthalts und der Begegnung, des

vielfältigen Lernens, der Zusammenarbeit) bestimmen einerseits das Angebot an

Räumen und Umwelt, andererseits auch die Nutzung. Angestrebt werden eine

intensivere (verdichtete) und eine multifunktionale (mehrfache) Nutzung der

Schulräume (Schulbaurichtlinien, S. 4; Empfehlungen, S. 4).

Dem Projektwettbewerb der

Schulgemeinde Küsnacht lässt sich entnehmen, dass die Schulgemeinde für die

Schule folgende Bedürfnisse erkannt hat: Die bestehenden sechs Schulzimmer

seien für einen modernen individualisierenden Unterricht zu klein. Die Anzahl

der Klassenzimmer sei zudem auf sieben zu erhöhen − im Hinblick auf eine

mögliche Doppelführung einer Primarklasse. Zudem sollten sie grösser

projektiert werden oder es sei je ein Gruppenraum mit direktem Zugang aus dem

Klassenzimmer vorzusehen, und zwar in der Weise, dass die Lehrkraft jederzeit

den Überblick über alle Kinder der Klasse, also auch über jene habe, die

einzeln oder in Gruppen nicht mit dem Gros der Klasse arbeiten würden. Zudem

seien zwei Halbklassenzimmer zu planen, die für den Unterricht kleinerer Gruppen

durch eine Lehrperson, beispielsweise für Sprach-, Förder- oder Religionsunterricht

eingesetzt werden könnten. Ferner fehle heute ein Singsaal mit einer kleinen

Bühne, der einerseits dem Musikgrund- und allenfalls dem Rhythmikunterricht

diene, andererseits neben Gesangsunterricht für einzelne Klassen auch

klassenübergreifende Aktivitäten und Veranstaltungen zulasse. Neu solle eine

Bibliothek/Mediothek mit einem Selfstudy-Bereich integriert werden.

Aus den vorliegenden Akten

ergibt sich ohne Weiteres, dass die heutige Schulanlage die dargelegten

Bedürfnisse an eine "moderne" Schule nicht zu erfüllen vermag. Der Beschwerdegegner

hat demnach die Interessen an einem Schulhausneubau zu Recht höher gewichtet

als die Interessen am Erhalt der bestehenden Schulanlage.

6.4

Zu prüfen

bleibt die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Behauptung, wonach die

gegeneinander abzuwägenden öffentlichen Interessen in keinem Widerspruch zueinander

stehen würden, sondern die bestehende Schulanlage unter Erhalt der

schützenswerten Bestandteile umgebaut und durch einen Anbau ergänzt werden

könne.

Auch dies durften die

Vorinstanzen zu Recht verwerfen. Wie bereits dargelegt, hat eine Schulanlage

nach heutigem Verständnis nicht nur ein bestimmtes Raumprogramm zu erfüllen,

sondern muss in ihrer Gesamtheit geeignet sein, ein Ort des Aufenthalts und der

Begegnung, des vielfältigen Lernens und der Zusammenarbeit zu sein. Die bestehende

Schulanlage strahlt den Zeitgeist der 60er-Jahre des letzten Jahrhunderts aus

und ist durch die von I gepflegte Kargheit und Spröde geprägt, die in einem

gewissen Widerspruch zum heutigen Verständnis einer Schule stehen. Die

Vorinstanz durfte zu Recht feststellen, dass es offensichtlich sei, dass bei

einem Umbau/einer Erweiterung der heutigen Schulanlage in qualitativer Hinsicht

gegenüber einem Neubau Kompromisse eingegangen werden müssten (E. 5.4.2).

Der Beizug eines Fachgutachters ist auch in diesem Punkt entbehrlich. Selbst

wenn mit einem Umbau Verbesserungen erzielt werden können, liegt es ohne Weiteres

auf der Hand, dass die Anforderungen der Schule mit einem Neubau weit besser

erfüllt werden können. Damit ergibt sich, dass die sich widersprechenden

öffentlichen Interessen nicht in Einklang gebracht werden können. Der Beschwerdegegner

hat dabei die Interessen der Schule zu Recht höher gewertet.

6.5

Anzumerken

bleibt, dass bei der vorliegenden Interessensabwägung die Kosten für einen

Neubau bzw. die Kosten für einen Umbau/eine Erweiterung nicht ausschlaggebend

sind. Nachdem feststeht, dass mit einem Schulhausneubau die Anforderungen an

eine Schulanlage im heutigen Verständnis deutlich besser erfüllt werden können

als mit einem Umbau/einer Erweiterung der bestehenden Schulanlage, ist dem

Neubau selbst dann den Vorzug zu geben, wenn er um einiges teurer wäre als ein

Umbau/eine Erweiterung der bestehenden Schulanlage.

7.

Die Beschwerde ist

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Diese sind zudem zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen

Mitbeteiligten für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG), da sie als Eigentümerin der vom Schutzentscheid betroffenen Schulanlage −

entgegen der Auffassung der Vorinstanz − Parteistellung hat.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden je zur Hälfte solidarisch verpflichtet, der Mitbeteiligten

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…