VB.2011.00644
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00644
13. Juni 2012Deutsch20 min
(URT.2012.14375)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00644
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
1. Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz,
2. B,
beide
vertreten durch RA C, und/oder D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Küsnacht, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
Schulgemeinde Küsnacht, vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Verzicht
auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 verzichtete der
Gemeinderat Küsnacht auf die Unterschutzstellung der Schulanlage G auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Küsnacht und entliess das Gebäude
aus dem Inventar der gemeindeeigenen Objekte des Denkmal- und Heimatschutzes.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben unter anderem die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz und B mit gemeinsamer Eingabe Rekurs an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. September 2011
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts erhoben die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und B mit gemeinsamer Eingabe vom 10. Oktober
2011.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Das Baurekursgericht beantragte am 25. Oktober 2011
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ebenso beantragten
die Schulgemeinde Küsnacht am 22. November 2011 und der Gemeinderat
Küsnacht am 14. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Januar
2012.
reichten die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und B und am 13. Januar
2012.
die Schulgemeinde Küsnacht eine weitere Eingabe ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baurekursgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2
nicht eingetreten. Dieser hatte zur Legitimation geltend gemacht, er habe als
Architekt und mehr noch als Sohn des verstorbenen Architekten I, der das Inventarobjekt
erbaut habe, eine besonders nahe Beziehung zum Inventarobjekt und ein hohes
ideelles Interesse an der Wahrung des Gedenkens seines Vaters. Das
Baurekursgericht hat die Rechtslage zur Rechtsmittellegitimation in Bausachen
in seiner Erwägung 2.4 zutreffend dargelegt und ist mit zutreffender
Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten,
weshalb auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demzufolge ist die gegen
den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 abzuweisen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden beanstanden sinngemäss, dass die Vorinstanzen ihre Begründungspflicht
verletzt hätten (Beschwerdeschrift, S. 5 ff.).
Anfechtungsobjekt des vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist der vorinstanzliche Entscheid
des Baurekursgerichts. Soweit die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner eine
mangelhafte Begründung seiner erstinstanzlichen Verfügung vorwerfen, ist auf
diese Rüge von vornherein nicht weiter einzugehen, da die erstinstanzliche
Verfügung des Beschwerdegegners nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids bleibt im Unklaren, worin
die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz zu erkennen glauben; eine solche ist auch nicht erkennbar, weshalb
sich die Rüge als unbegründet erweist.
3.2
Ferner
rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die
Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, weil der von der Vorinstanz
durchgeführte Augenschein zwischen der Einreichung der Replik und der
Einreichung der Duplik angesetzt worden sei, womit nur der Beschwerdegegner und
die Mitbeteiligte die Möglichkeit gehabt hätten, die anlässlich des
Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse in ihren Dupliken zu verarbeiten
(Beschwerdeschrift, S. 19 f.).
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Dupliken wurden
den Beschwerdeführenden mit Übermittlungszettel vom 27. Juli 2011
zugestellt. Hätten es die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als
erforderlich erachtet, zum Augenschein selbst oder zu den in der Folge
eingereichten Dupliken Stellung zu nehmen, hätten sie von sich aus der
Vorinstanz eine weitere Eingabe einreichen bzw. Fristansetzung verlangen können.
Da der Entscheid der Vorinstanz erst am 6. September 2011 erging, können
die Beschwerdeführenden auch nicht geltend machen, dass ihnen für eine
Stellungnahme zum Augenschein und zu den Dupliken nicht genügend Zeit zur
Verfügung gestanden habe.
3.3
Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, dass der Präsident der 2. Abteilung
der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins gewisse das Verfahren präjudizierende
Aussagen gemacht haben soll (Beschwerdeschrift, S. 20), so kommt dieser
Einwand verspätet. Eine diesbezügliche Rüge hätte im Anschluss an die
Verhandlung erhoben werden müssen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im nicht
beanstandeten Protokoll keine präsidialen Äusserungen ersichtlich sind, welche
den Anschein der Befangenheit erwecken könnten.
4.
4.1
Gemäss § 203
Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude
und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften und Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die
verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe
auszulegen und obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der
denkmalpflegerischen Bedeutung des infrage stehenden Objekts. Anschliessend ist
zu prüfen, ob die denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen
Zeugen" oder zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft
im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der
Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten
und Fachgremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4
VRG).
Nach dem Wortlaut von § 203
Abs. 1 lit. c PBG muss ein Schutzobjekt entweder als wichtiger Zeuge
erhaltenswert sein oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen,
samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis werden diese
beiden Eigenschaften zuweilen als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet
(vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St.
Gallen 2008, S. 139). Ob diese Eigenschaften vorliegen, ist zwar eine
Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft. Bei der Auslegung
und Anwendung der für die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe
wie "wichtiger Zeuge" oder "wesentliche Mitprägung" steht
jedoch der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere
Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und
Ermessensbetätigung zu, deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei
überprüfen (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss
§ 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat
deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde
alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und
gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
4.2
Die
Qualifikation eines Objekts als "wichtiger Zeuge" oder
"wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung von
Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und 207 PBG, sondern nur dann, wenn das
öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist
als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62).
Eine solche Interessenabwägung ist zwar ebenfalls grundsätzlich eine vom
Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich
gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume,
die in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind; auch insofern
steht ihnen eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere
Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982 Nr. 37).
4.3
Nachfolgend
ist demnach zu klären, ob es sich bei der Schulanlage G um ein Schutzobjekt
handelt (nachfolgende E. 5), und falls die Schutzwürdigkeit der
Schulanlage G bejaht wird, ob die Erhaltung des Schutzobjekts oder die der
Erhaltung entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einem Schulhausneubau
höher zu gewichten sind (nachfolgende E. 6).
5.
5.1
Der
Beschwerdegegner hat die Schutzwürdigkeit der Schulanlage G bejaht, und die
Vorinstanz hat diesen Entscheid des Beschwerdegegners bestätigt. Während sich
die Beschwerdeführenden dieser Auffassung anschliessen, bestreitet die
Mitbeteiligte die Schutzwürdigkeit der Schulanlage G. Demnach ist zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach es sich bei der
Schulanlage G um ein Schutzobjekt handelt, zu Recht bestätigt hat.
5.2
Zwecks
Abklärung der Schutzwürdigkeit der im Inventar der gemeindeeigenen Objekte des
Denkmal- und Heimatschutzes aufgeführten Schulanlage G beauftragte die Baukommission
Küsnacht J, Arch. BSA/SIA, mit der Ausarbeitung eines Gutachtens.
Der Gutachter führte aus,
dass die Schulgemeinde Küsnacht den ortsansässigen Architekten I, Architekt
HTL/SIA, mit der Projektierung der Schulanlage G mit sechs Klassenzimmern,
Nähzimmer, Handfertigkeitsraum, Lehrerzimmer, Turnhalle und der entsprechenden
Nebenräume auf dem L-förmigen Grundstück Kat.-Nr. 01 beauftragt habe. Die
Schulanlage sei 1962 eingeweiht worden. I habe den Schultrakt kaskadenförmig,
den Hang ansteigend, im nördlichen Grundstückteil im kurzen Schenkel des L-förmigen
Grundstücks platziert. Davor, abgewinkelt und längs zum Hangverlauf, befinde
sich die Turnhalle, deren Dach im Eingangsgeschoss der Schule zugleich als
Pausenplatz diene. Weiter vorgelagert und etwas tiefer befinde sich ein grosses
Spielfeld, das zum Teil mit Stützmauern gefasst sei. Über dem Haupteingang
schwebe ein kleiner Trakt mit ehemaligem Nähzimmer und Lehrerzimmer. Darunter
befinde sich der gedeckte Teil des Pausenplatzes über der in den Hang gebauten
Turnhalle. Von diesem gedeckten Pausenplatz gelange man zum eigentlichen Klassentrakt,
der etwas versetzt zum oben beschriebenen kleineren Trakt, den Hang aufwärts,
anschliesse. In diesem grösseren Trakt befänden sich hinter dem leicht zurückgesetzten
Sockelgeschoss (= Eingangsgeschoss) die ehemalige Abwartswohnung und der
Handfertigkeitsraum. Alle Schulzimmer seien nach Süden orientiert, das
Nähzimmer auch noch nach Westen. Rückseitig sei die Erschliessungszone mit
Garderoben im Treppenhaus und WC-Anlagen angeordnet.
Der Gutachter wies darauf
hin, dass dieses raffinierte, kubisch gegliederte Gebilde mit wenigen, aber
prägnanten Fassadenstrukturen und Texturen unterstrichen und begleitet werde.
Alles in allem liege ein sehr dynamischer, raffiniert einfacher und nicht
verschwenderischer Auftritt vor. Diese Architektur sei für die beginnenden 60er-Jahre
topmodern gewesen und habe dem damaligen
Zeitgeist der ersten zwei boomenden Jahrzehnte nach dem zweiten Weltkrieg
entsprochen. Der Architekt I (1914−2003) habe seit 1948 in Küsnacht
gewohnt. Sein erster grosser Auftrag sei die Gemeindehauserweiterung aus einem
Wettbewerbsgewinn, Baujahre 1956−58, gewesen. Er habe in seiner
33-jährigen Schaffensperiode an 118 Bau- und Planungsprojekten gearbeitet, wovon
einige wichtige sich auch in Küsnacht und in der näheren Umgebung befinden
würden. Das Werk von Architekt I zeuge von einer hohen architektonischen
Sensibilität, was Volumen- und Flächenaufteilungen sowie die Materialisierungen
betreffe. Dies sei sehr schön am begutachtenden Projekt des Schulhauses G
dokumentiert. I habe die Bescheidenheit, Kargheit und Spröde gepflegt. K habe
bereits darauf hingewiesen, dass die Jahrzehnte nach Kriegsende weitgehend
durch eine im positiven Sinn bescheidene, zurückhaltende Architektur geprägt
seien. Die Hauptqualitäten lägen in den grundsätzlichen Anliegen, in den
Lösungen von Situierung und Volumetrie sowie in der mit Sorgfalt entwickelten
Detailierung; am Äusseren und in ihrer inneren Gestaltung wirkten die Bauten
karg und spröde. Dank der bescheidenen technischen Möglichkeiten, der allgemein
knappen Ressourcen und einiger ausser Frage stehender gestalterischer Grundprinzipien
habe sich eine eigentliche Hintergrundarchitektur bilden können. Solche
Architektur, im Streben nach hohem Durchschnitt, in der Präzision bis ins
Detail, in der Vermeidung des Überschwänglichen, sei bei allen damaligen
Bauaufgaben anzutreffen. Die Qualität der Bauausführung im vorgegebenen
finanziellen Rahmen sei selbstverständlich, die Konstruktionen blieben meist
konventionell und seien damit nicht mit Risiken behaftet.
Der Gutachter gelangte zum
Schluss, dass der Architekt I ein hervorragender Vertreter dieser
Architektengeneration gewesen sei und das zu beurteilende Schulhaus G ein typischer
und äusserst schützenswerter Vertreter dieser architektonischen Haltung sei.
Deshalb empfahl der Gutachter, diesen weitgehend erhaltenen Zeitzeugen aus den
Aufbruchsjahren der Mitte des letzten Jahrhunderts zu erhalten und zu schützen.
5.3
Die Natur-
und Denkmalschutzkommission Küsnacht erwog am 7. Dezember 2010 gestützt
auf das Gutachten, dass es sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen
einer sozialen und baukünstlerischen Epoche handle. Der Architekt I habe von
1954.
bis 1987 in Küsnacht sein eigenes Architekturbüro betrieben und sein
Oeuvre sei vom Zeitgeist der 60er- und 70er-Jahre stark geprägt gewesen. Sein
Werk zeuge von einer hohen architektonischen Sensibilität, was Volumen- und
Flächenaufteilungen sowie Materialisierungen betreffe. Er sei ein hervorragender
Vertreter dieser Architektengeneration und das Schulhaus G ein typischer und
äusserst schützenswerter Vertreter dieser architektonischen Haltung. Das
Schulhaus G sei aufgrund der zunehmenden Überbauung des Quartiers nötig geworden,
es repräsentiere den Zeitgeist der frühen 60er-Jahre, habe als Objekt eine hohe
Qualität und sei von einem für Küsnacht und den umliegenden Gemeinden wichtigen
Architekten erbaut worden. Das Gebäude sei im Quartier stimmig. Im Übrigen sei
es das einzige derartige Objekt im Dorf. Vergleichbar sei nur das von L in den
Jahren 1961−65 erbaute Schulhaus M. Aus diesem Grund beantragte die
Natur- und Denkmalschutzkommission Küsnacht die Unterschutzstellung der
Schulanlage. Die Baukommission schloss sich am 25. Januar 2011 diesem
Antrag an.
Auch der Beschwerdegegner
stellte in seiner Verfügung vom 9. Februar 2011 nicht infrage, dass es
sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen einer sozialen und baukünstlerischen
Epoche handle. Anlässlich des Rekursverfahrens bestätigte der Beschwerdegegner
seine Auffassung, dass er die Beurteilung des Inventarobjekts als wichtigen Zeugen
einer sozialen und baukünstlerischen Epoche nicht infrage gestellt habe, sondern
diese vielmehr bestätigt habe.
5.4
Die
Vorinstanz erwog, das Gutachten lasse in denkmalpflegerischer Hinsicht eine explizite
Auseinandersetzung mit den für die Qualifikation eines Schutzobjektes im Sinn
von § 203 Abs. 1 lit. c PBG massgebenden Kriterien vermissen,
namentlich was die verlangte qualifizierte Zeugenschaft angehe. Sinngemäss
werde die Erhaltung des Schulhauses als Zeuge der baukünstlerischen Epoche der
60er-Jahre empfohlen, ohne das Inventarobjekt in den Kontext des baulichen
Bestandes von Küsnacht, namentlich andere Schulbauten, zu stellen. Eine solche
Einordnung sei jedoch unabdingbar, um zu begründen, worin die vergleichsweise
herausragenden Eigenschaften und die besondere Bedeutung des Zeugen für
Küsnacht bestehen sollten. Gerade was den Zeugniswert als Schulbau angehe,
fehle zumindest eine Aussage zur Stellung des Schulhauses G im Bildungswesen
von Küsnacht in baulicher wie in sozialgeschichtlicher Hinsicht. Insgesamt
erscheine das Gutachten oberflächlich und wenig substanziiert (E. 5.3.4).
Anlässlich des Augenscheins habe sich das Baurekursgericht davon überzeugen
können, dass es sich bei der Schulhausanlage G durchaus um eine
ansprechende Architektur handle, mit den für ihre Entstehungszeit typischen und
heute weitgehend noch erhaltenen Ausdrucksformen. Nachvollziehbar sei auch,
dass das Schulhaus Zeugnis ablege vom Wachstum des Quartiers in den 60er-Jahren
mit steigenden Schülerzahlen. Insofern erscheine es nicht völlig abwegig, wenn
der Beschwerdegegner dem Schulhaus G in sozialgeschichtlicher und baukünstlerischer
Hinsicht für die Gemeinde Küsnacht eine Bedeutung zumesse, die es zum wichtigen
Zeugen qualifiziere. Mit Rücksicht auf den der Gemeinde diesbezüglich
zustehenden Beurteilungsspielraum sei für die weitere Prüfung des angefochtenen
Beschlusses hinsichtlich der Verhältnismässigkeit eine wichtige Zeugenschaft
als gegeben zu betrachten (E. 5.3.6).
5.5
Dem
Schulhaus G ist ohne Weiteres zu attestieren, dass es Zeugnis für eine sozialgeschichtliche
und baukünstlerische Epoche ablegt. In sozialgeschichtlicher Hinsicht
legt das Schulhaus Zeugnis für eine Architektur ab, die durch bescheidene
technische Möglichkeiten und allgemein knappe Ressourcen geprägt war; daraus
entstand eine eigene Hintergrundarchitektur, die sich im Streben nach hohem
Durchschnitt, in der Präzision bis ins Detail und in der Vermeidung des
Überschwänglichen ausgezeichnet hat, weshalb das Schulhaus auch für die daraus
entstandene baukünstlerische Epoche Zeugnis ablegen kann.
Hingegen ergibt sich −
wie bereits die Vorinstanz erwogen hat und wie auch die Mitbeteiligte zu Recht
einwendet − aus dem Gutachten nicht mit gehöriger Begründung, weshalb es
sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen im Sinne von § 203
Abs. 1 lit. c PBG handeln soll. Auch die diesbezüglichen Erwägungen
der Natur- und Heimatschutzkommission, denen sich der Beschwerdegegner
angeschlossen und der Beschwerdegegner im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
nichts hinzugefügt hat, geben keine klare Antwort auf die Frage, weshalb es
sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen handeln soll. Der
Umstand allein, dass der Architekt der Schulanlage in der Gemeinde Küsnacht
gewohnt hat oder dass es sich bei der Schulhausanlage G um eine ansprechende
Architektur handelt, macht die Schulanlage noch nicht zu einem wichtigen
Zeugen. Ebenso kann die Schutzwürdigkeit auch nicht mit dem Umstand begründet
werden, dass das Schulhaus Zeugnis ablegt vom Wachstum des Quartiers in den 60er-Jahren
mit steigenden Schülerzahlen, da jeder Schulhausneubau, sofern es sich nicht um
einen Ersatzbau handelt, Zeugnis ablegt vom Wachstum der Schülerzahlen im Quartier,
wie die Mitbeteiligte zu Recht moniert.
5.6
Gemäss § 7
VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, unter
anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der
Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser
Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen
insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie
auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig
begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige
Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben
(RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 78).
Da das Gutachten nicht gehörig begründet, weshalb es sich
bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen handelt, hätten die
Vorinstanzen gestützt auf dieses Gutachten die Schutzwürdigkeit der Schulanlage
G nicht bejahen dürfen.
Auf die Einholung eines
Ergänzungsgutachtens bzw. eines Fachgutachtens, das sich über die
Schutzwürdigkeit des Inventarobjekts ausspricht, wie es die Beschwerdeführenden
beantragen, kann jedoch verzichtet und damit die Schutzwürdigkeit der
Schulanlage G offengelassen werden, da, selbst wenn es sich bei der Schulanlage
G um einen wichtigen Zeugen handeln würde, der Beschwerdegegner aufgrund der
von ihm vorgenommenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einem
Schulhausneubau höher gewichten durfte als das öffentliche Interesse an der
Erhaltung des - vorliegend fraglichen - Schutzobjekts (siehe hierzu
nachfolgende E. 6).
6.
6.1
Vorliegend
sind die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Schutzobjekts (sofern es
sich überhaupt um ein Schutzobjekt handelt) und die der Erhaltung entgegenstehenden
öffentlichen Interessen an einem Schulhausneubau miteinander abzuwägen. Bei
dieser Interessensabwägung handelt es sich um eine vom Beschwerdegegner und den
Rechtsmittelinstanzen − nicht aber vom Gutachter − zu beurteilende
Rechtsfrage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22).
6.2
Der
Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass bei der Schulanlage G nicht von einem
besonders hohen Grad der Schutzwürdigkeit auszugehen sei. Auch die
Beschwerdeführenden anerkannten anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins,
dass es sich bei der Schulanlage G nicht um ein Topobjekt handle. Das
Erhaltungsinteresse an der Schulanlage G darf demnach als durchschnittlich oder
klein bezeichnet werden, auf jeden Fall aber nicht als überragend.
6.3
Das
öffentliche Interesse an einem Schulhausneubau, der den heutigen schulischen
Anforderungen genügt, namentlich in Bezug auf das Raumprogramm, die
Funktionalität und die Wirtschaftlichkeit, darf hingegen als hoch betrachtet
werden.
Wie die Vorinstanz zu Recht
erwogen hat, können die bei den Akten befindlichen Schulbaurichtlinien der Bildungsdirektion
und der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19. März 2009 als allgemeiner
Massstab, welchen Anforderungen Schulhausbauten heute zu genügen haben,
herangezogen werden. Diese Schulbaurichtlinien wurden zwar per Ende 2011
aufgehoben. An deren Stelle traten aber die von den gleichen Direktionen
erlassenen Empfehlungen für Schulhausanlagen vom 1. Januar 2012 (www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/schulrecht_finanzen/schulhausbauten.html).
Wie die aufgehobenen Schulbaurichtlinien geben auch die neuen Empfehlungen Auskunft
darüber, welchen schulischen und baulichen Anforderungen Schulhausbauten zu genügen
haben.
Zu beachten ist dabei, dass
sich das schulpolitische Umfeld seit dem Bau der Schulanlage G erheblich
geändert hat. Während die Schule in den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts
vor allem ein Ort der Wissensvermittlung war und es sich beim Frontalunterricht
um die vorherrschende Methode der Wissensvermittlung handelte, unterliegt der
heutigen Schule ein ganz anderes pädagogisches Grundkonzept. Die Schule ist
nicht nur Lern-, sondern auch Aufenthaltsort, der u. A. Gemeinsinn und
Selbstverantwortung fördern soll. Der Unterricht wird durch Betreuung (Tagesstrukturen)
ergänzt. Die Schule integriert Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen
Voraussetzungen sozialer und kultureller Art. Der Stoff wird nicht nur
präsentiert; vieles wird in Gruppen erarbeitet, selbst entdeckt, mit individuellen
Aufgabenstellungen angegangen und durch Medienzugriff vertieft (Lernvielfalt).
Die Schule ist eine Organisation, deren Betrieb insbesondere durch die Lehrpersonen
und die Schulleitung sichergestellt wird, deren Organe sind auch für die ausserschulische
Zusammenarbeit (z. B. für schulnahe Dienste) verantwortlich. Die oben erwähnten
Anforderungsbereiche (Schule als Ort des Aufenthalts und der Begegnung, des
vielfältigen Lernens, der Zusammenarbeit) bestimmen einerseits das Angebot an
Räumen und Umwelt, andererseits auch die Nutzung. Angestrebt werden eine
intensivere (verdichtete) und eine multifunktionale (mehrfache) Nutzung der
Schulräume (Schulbaurichtlinien, S. 4; Empfehlungen, S. 4).
Dem Projektwettbewerb der
Schulgemeinde Küsnacht lässt sich entnehmen, dass die Schulgemeinde für die
Schule folgende Bedürfnisse erkannt hat: Die bestehenden sechs Schulzimmer
seien für einen modernen individualisierenden Unterricht zu klein. Die Anzahl
der Klassenzimmer sei zudem auf sieben zu erhöhen − im Hinblick auf eine
mögliche Doppelführung einer Primarklasse. Zudem sollten sie grösser
projektiert werden oder es sei je ein Gruppenraum mit direktem Zugang aus dem
Klassenzimmer vorzusehen, und zwar in der Weise, dass die Lehrkraft jederzeit
den Überblick über alle Kinder der Klasse, also auch über jene habe, die
einzeln oder in Gruppen nicht mit dem Gros der Klasse arbeiten würden. Zudem
seien zwei Halbklassenzimmer zu planen, die für den Unterricht kleinerer Gruppen
durch eine Lehrperson, beispielsweise für Sprach-, Förder- oder Religionsunterricht
eingesetzt werden könnten. Ferner fehle heute ein Singsaal mit einer kleinen
Bühne, der einerseits dem Musikgrund- und allenfalls dem Rhythmikunterricht
diene, andererseits neben Gesangsunterricht für einzelne Klassen auch
klassenübergreifende Aktivitäten und Veranstaltungen zulasse. Neu solle eine
Bibliothek/Mediothek mit einem Selfstudy-Bereich integriert werden.
Aus den vorliegenden Akten
ergibt sich ohne Weiteres, dass die heutige Schulanlage die dargelegten
Bedürfnisse an eine "moderne" Schule nicht zu erfüllen vermag. Der Beschwerdegegner
hat demnach die Interessen an einem Schulhausneubau zu Recht höher gewichtet
als die Interessen am Erhalt der bestehenden Schulanlage.
6.4
Zu prüfen
bleibt die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Behauptung, wonach die
gegeneinander abzuwägenden öffentlichen Interessen in keinem Widerspruch zueinander
stehen würden, sondern die bestehende Schulanlage unter Erhalt der
schützenswerten Bestandteile umgebaut und durch einen Anbau ergänzt werden
könne.
Auch dies durften die
Vorinstanzen zu Recht verwerfen. Wie bereits dargelegt, hat eine Schulanlage
nach heutigem Verständnis nicht nur ein bestimmtes Raumprogramm zu erfüllen,
sondern muss in ihrer Gesamtheit geeignet sein, ein Ort des Aufenthalts und der
Begegnung, des vielfältigen Lernens und der Zusammenarbeit zu sein. Die bestehende
Schulanlage strahlt den Zeitgeist der 60er-Jahre des letzten Jahrhunderts aus
und ist durch die von I gepflegte Kargheit und Spröde geprägt, die in einem
gewissen Widerspruch zum heutigen Verständnis einer Schule stehen. Die
Vorinstanz durfte zu Recht feststellen, dass es offensichtlich sei, dass bei
einem Umbau/einer Erweiterung der heutigen Schulanlage in qualitativer Hinsicht
gegenüber einem Neubau Kompromisse eingegangen werden müssten (E. 5.4.2).
Der Beizug eines Fachgutachters ist auch in diesem Punkt entbehrlich. Selbst
wenn mit einem Umbau Verbesserungen erzielt werden können, liegt es ohne Weiteres
auf der Hand, dass die Anforderungen der Schule mit einem Neubau weit besser
erfüllt werden können. Damit ergibt sich, dass die sich widersprechenden
öffentlichen Interessen nicht in Einklang gebracht werden können. Der Beschwerdegegner
hat dabei die Interessen der Schule zu Recht höher gewertet.
6.5
Anzumerken
bleibt, dass bei der vorliegenden Interessensabwägung die Kosten für einen
Neubau bzw. die Kosten für einen Umbau/eine Erweiterung nicht ausschlaggebend
sind. Nachdem feststeht, dass mit einem Schulhausneubau die Anforderungen an
eine Schulanlage im heutigen Verständnis deutlich besser erfüllt werden können
als mit einem Umbau/einer Erweiterung der bestehenden Schulanlage, ist dem
Neubau selbst dann den Vorzug zu geben, wenn er um einiges teurer wäre als ein
Umbau/eine Erweiterung der bestehenden Schulanlage.
7.
Die Beschwerde ist
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Diese sind zudem zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen
Mitbeteiligten für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG), da sie als Eigentümerin der vom Schutzentscheid betroffenen Schulanlage −
entgegen der Auffassung der Vorinstanz − Parteistellung hat.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden je zur Hälfte solidarisch verpflichtet, der Mitbeteiligten
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…