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Entscheid

VB.2011.00647

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00647

13. Juni 2012Deutsch21 min

(URT.2012.14362)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat setzte mit Beschluss vom 31. August

2011 den kantonalen Klärschlamm-Entsorgungsplan mit Wirkung ab 1. Juli

2015 fest (RRB 1035/2011). Demnach wird der gesamte in zürcherischen

Abwasserreinigungsanlagen (ARA) anfallende kommunale Klärschlamm ab 1. Juli

2015 einer einzigen, zentralen Klärschlammverwertungsanlage (KSV) am Standort

des Klärwerks Werdhölzli, Zürich, zugewiesen und dort verwertet (Disp.-Ziff. I.1).

Die Inhaber der kommunalen ARA werden verpflichtet, ab 1. Juli 2015 ihren

stabilisierten und entwässerten Klärschlamm in der KSV anzuliefern (Disp.-Ziff. II).

Die KSV wird als Monoverbrennungsanlage ausgeführt, was die Phosphor-Rückge­winnung

ermöglichen soll.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben die ARA Neugut,

Dübendorf, sowie die politischen Gemeinden Dübendorf, Dietlikon und

Wangen-Brüttisellen mit gemeinsamer Eingabe vom 7. Oktober 2011 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, Disp.-Ziff. II des angefochtenen

Beschlusses dahingehend anzupassen, dass die Verpflichtung zur Klärschlammanlieferung

für die Inhaber der ARA Neugut erst ab 1. Juli 2026, eventualiter ab

1.

Juli 2021 gelte; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des

Regierungsrats.

Der Regierungsrat beantragte mit Eingabe vom 12. Dezember

2011.

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit Replik vom 29. Februar 2012, Duplik vom 26. April

2012.

und Triplik vom 4. Juni 2012 hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Regierungsrats. Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2

Mit Bezug auf Disp.-Ziff. II erscheint der angefochtene

Beschluss – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung –

sodann als anfechtbare individuell-konkrete Anordnung (vgl. VGr, 26. Mai

2004, VB.2004.00029, E. 1.2.3 [nicht publiziert]).

1.3

Gemeinden

und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit sind gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG zur Wahrung der von ihnen vertretenen

schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.

Mit

der Anordnung, den bei ihrer ARA anfallenden Klärschlamm der KSV zuzuführen

geht die Pflicht einher, die bisher durch die Beschwerdeführerin 1

betriebene Klärschlammverwertungsanlage ausser Betrieb zu nehmen. Dies

begründet eine Betroffenheit, die mit finanziellen Pflichten verbunden ist. Im

Zusammenhang mit den entsprechenden Folgekosten erscheinen auch die

Beschwerdeführenden 2 bis 4 im Interesse ihrer Einwohnerschaft als legitimiert

(vgl. dazu VGr, 26. Mai 2004, VB.2004.00029, E. 1.3.2 mit Hinweisen

[nicht publiziert]).

1.4

Auf

die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Anlage der

Beschwerdeführerin 1 sei auf Aufforderung des AWEL hin kürzlich saniert

worden. Die Sanierungskosten hätten sich auf rund Fr. 1,7 Mio. belaufen

und würden über 10 Jahre ab Inbetriebnahme Mitte 2011 linear abgeschrieben.

Wenn die Anlage am 1. Juli 2015 ausser Betrieb genommen werden müsse, würden

somit sechs Jahre fehlen, um diese zu amortisieren, was einem Schaden von

Fr. 1'020'000.- entspreche. Hinzu käme ein jährlicher Mehraufwand von

Fr. 109'469.80 für die Transportkosten.

Die ARA-Kommission habe das Vorgehen und die

Investitionskosten für die Sanierung unter Beteiligung eines Vertreters des

AWEL genehmigt. Die Beschwerdeführenden seien bei ihren die Investition

betreffenden Beschlüssen davon ausgegangen, dass die KSV erst ab 2020 realisiert

würde. Trotz umfassender Information der kantonalen Stellen habe das AWEL bis

zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens am 8. Oktober 2010 bzw. bis

zur Klärschlammkonferenz am 18. November 2010 nie gegen die Ausführungen

der ARA opponiert oder darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Bewilligung möglicherweise

gefährdet sein könnte. Im Gegenteil habe die Baudirektion mit Entscheid vom 15. Februar

2010.

eine vorbehaltlose Bewilligung erteilt. Die Sanierung sei vom Kanton

angeordnet und alle dafür notwendigen Bewilligungen seien unbefristet erteilt

worden. Die Beschwerdeführenden seien davon ausgegangen, dass die Anlage bis

zum Ablauf der Amortisation betrieben werden könne. Dabei hätten sie sich auf

die mündlichen Zusicherungen von D (AWEL) verlassen und darauf, dass das AWEL

nie gegen die protokollierten Aussagen bezüglich des Weiterbetriebs opponiert

habe. Dass der Vertreter des AWEL in der ARA-Kommission über kein Stimm- und

Antragsrecht verfüge, ändere daran nichts.

Die Inbetriebnahme der KSV habe nicht zwingend zur Folge,

dass gleichzeitig alle bestehenden und insbesondere nicht amortisierten Anlagen

ausser Betrieb genommen werden müssten. Es sei in den verschiedenen

Besprechungen mehrfach angesprochen worden, dass einzelne bestehende Anlagen,

darunter die ARA Neugut, einer Übergangsregelung bedürften. Die

Vollauslastung der KSV könne auch dadurch erreicht werden, dass Klärschlamm von

ausserhalb des Kantons zugeführt werde. Es sei zudem äusserst unsicher, ob eine

Phosphor-Rückgewinnung, mit welcher die zentrale Monoverbrennung gerechtfertigt

werde, überhaupt möglich sein werde.

Die Anlage Werdhölzli werde mit der zentralisierten

Klärschlammverwertung beträchtliche Gewinne erzielen. Der Weiterbetrieb der

Trocknungsanlage der Beschwerdeführerin 1 führe lediglich dazu, dass diese

Gewinne geringer ausfallen würden.

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die

Sanierungsanordnung vom 18. Januar 2007 habe sich allein auf die Feuerungsanlage

der Klärschlammtrocknung der ARA Neugut bezogen. Das AWEL sei in der

ARA-Kommission der Beschwerdeführerin 1 nur als Gast, ohne Antrags- und

Stimmrecht, vertreten. Der Kanton könne daher nicht auf die Willensbildung der

Beschwerdeführerin 1 Einfluss nehmen.

Der Zeitplan für die Inbetriebnahme der zentralen

Klärschlammverwertungsanlage ab 2015 sei schon früh kommuniziert worden. Ab

2007.

sei für alle ARA-Betreiber klar gewesen, dass eine einzige zentrale

Klärschlammverwertungsanlage ökologisch und wirtschaftlich die beste Lösung

sei. Spätestens ab Oktober 2008 sei als Termin für die Inbetriebsetzung Mitte

2014/Anfang 2015 festgestanden. Es sei den Beschwerdeführenden stets klar gewesen,

dass nie eine Zusicherung für eine Verlängerung des Betriebs der Trocknungsanlage

der Beschwerdeführerin 1 über das Jahr 2015 hinaus erteilt worden sei. Der

Planungsgruppe, die gemäss RRB 572/2007 zusammen mit der Baudirektion den

Klärschlamm-Entsorgungsplan 2003 überarbeiten sollte, habe auch die

Beschwerdeführerin 1 angehört. Alle von der Planungsgruppe im Herbst 2007

erarbeiteten Varianten hätten eine Trocknung des Klärschlamms, wie sie die Beschwerdeführerin 1

heute betreibe, ausgeschlossen und daher unweigerlich zur Schliessung der

entsprechenden Anlage geführt. Die gewählte Variante einer zentralen

Monoverbrennungsanlage sei von den Vertretern aller Entsorgungsanlagenbetreiber

als optimale Lösung identifiziert worden. Anlässlich einer Sitzung am 20. November

2007.

habe sich auch E, damaliger Stadtrat von Dübendorf und Präsident des

Zweckverbands ARA Neugut, für diese Variante ausgesprochen.

Bei der Bewilligung vom 15. Februar 2010 handle es

sich um eine Baubewilligung und nicht um eine Betriebsbewilligung mit

bestimmter Laufzeit, es sei somit lediglich festgestellt worden, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien (Polizeibewilligung). Auch sonst

lägen keine Vertrauensgrundlagen vor, die ein berechtigtes Schutzbedürfnis der

Beschwerdeführenden begründen könnten.

Die Monoverbrennung bringe grosse ökologische und

wirtschaftliche Vorteile mit sich. Ausnahmeregelungen würden die

Wirtschaftlichkeit infrage stellen. Die von den Beschwerdeführenden angeführten

(Mehr-)Kosten seien zudem nicht zutreffend. Ein Weiterbetrieb der

Trocknungsanlage sei – trotz der getätigten Investitionen – wirtschaftlich weniger

sinnvoll als eine Ausserbetriebnahme per 2015.

3.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG) erstellen die Kantone eine Abfallplanung, ermitteln

insbesondere ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen

die Standorte der Abfallanlagen fest. Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem

öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung werden

von den Kantonen entsorgt (Art. 31b Abs. 1 USG). Die Kantone legen

für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen

Betrieb der Abfallanlagen. Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen

vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Art. 31b Abs. 2

und 3 USG; vgl. ferner Art. 18 der Technischen Verordnung vom 10. Dezember

1990.

über Abfälle [TVA]).

Die im Rahmen der Abfallplanung zu berücksichtigenden Kriterien

sind vielfältig (vgl. Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

2000, Art. 31 N. 20). Es ist ein Gesamtkonzept zu schaffen. Dabei

kann gerade auch das Interesse des Kantons berücksichtigt werden, die

Entsorgung zur Reduktion von Sicherheitsrisiken oder zum Schutz der Landschaft

zu zentralisieren. Angesichts der Vielzahl der ins Gewicht fallenden Kriterien

steht der Verwaltungsbehörde bei der Entsorgungsplanung und der Zuweisung des

Klärschlamms an die Entsorgungsanlagen ein erhebliches Ermessen zu, in welches

das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG nicht eingreift (VGr, 21. Dezember

2005, VB.2005.00274, E. 3.3).

4.

Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, der

Beschwerdegegner habe es unterlassen, die speziellen Umstände hinsichtlich der

in die ARA Neugut getätigten Investitionen zu berücksichtigen, und dadurch

das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Die Zuweisung des gesamten im Kanton

Zürich anfallenden Klärschlamms an die KSV sei zwar geeignet, die vom

Regierungsrat angeführten öffentlichen Interessen an einer Rückgewinnung von

Phosphor und einem wirtschaftlichen Betrieb der Klärschlammverwertung im Kanton

sicherzustellen. Hingegen erweise sich die Massnahme weder als erforderlich

noch als verhältnismässig im engeren Sinn. Die Vollauslastung könne auch durch

Zuführung ausserkantonalen Klärschlamms erreicht werden. Die Möglichkeit einer

Phosphor-Rückgewinnung sei höchst ungewiss. Die wirtschaftlichen Interessen der

Beschwerdeführenden würden daher überwiegen. Diese bestünden zum einen darin,

die erst am 1. Juli 2011 in Betrieb genommene sanierte Anlage mit einer

Lebensdauer von 15 Jahren zu amortisieren (bis 2021 jährlich Fr. 170'000.-;

über zehn Jahre lineare Abschreibung der Investitionskosten für die Sanierung

der Trocknungsanlage von rund Fr. 1,7 Mio.), zum anderen in der

Vermeidung eines Mehraufwands infolge höherer Transportkosten (Fr. 1'204'167.80,

entsprechend Fr. 109'469.80 während elf Jahren).

4.1

Der

Beschwerdegegner vertritt demgegenüber die Auffassung, ein Weiterbetrieb der

Trocknungsanlage der Beschwerdeführerin 1 über das Jahr 2015 hinaus sei

wirtschaftlich weder nötig noch sinnvoll. Die Verwertung des Klärschlamms in

der KSV sei umweltgerecht und ermögliche eine wirtschaftliche optimierte

Energienutzung und die Rückgewinnung von Phosphor.

4.2

Soweit die Beschwerdeführenden – unabhängig vom

geltend gemachten Anspruch auf den Schutz ihres berechtigten Vertrauens (dazu

unten, E. 5) – geltend machen, der angefochtene Beschluss verletze den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz, ist zunächst auf den erheblichen

Ermessensspielraum des Regierungsrats hinzuweisen (vgl. E. 3). Dieser

hatte von Bundesrechts wegen zu beachten, dass die vorgesehene

Entsorgungslösung umweltverträglich und wirtschaftlich sein muss und

Überkapazitäten vermieden werden. Dabei stand ihm ein breites Auswahlermessen

zu (BGr, 10. August 2006,1A.15/2006, E. 3.2; VGr, 21. Dezember

2005, VB.2005.00274, E. 3.3; Tschannen, Art. 31b N. 19). Selbst

wenn die von den Beschwerdeführenden favorisierte Lösung für sie aus ökonomischer

Sicht vorteilhafter wäre, hätten sie daher keinen Anspruch auf Verwirklichung

derselben (BGr, 10. August 2006,1A.15/2006, E. 3.3.2). Daran ändert

auch der Hinweis der Beschwerdeführenden nichts, dass ein verlängerter Betrieb

der eigenen Anlage aus ökologischer Sicht vorteilhaft wäre, zumal sie die

Zuweisung an eine zentrale Anlage und deren Vorteile nicht grundsätzlich

infrage stellen.

4.3

Die

Auffassung der Beschwerdeführenden, es stünden sich ausschliesslich wirtschaftliche

Interessen gegenüber, trifft nicht zu. Der Regierungsrat durfte insbesondere

der Möglichkeit der Phosphor-Rückgewinnung grosses Gewicht beimessen, nachdem

diese bereits mit RRB 572/2007 als Ziel bezeichnet worden war. Die

Phosphor-Rückgewinnung als solche erscheint – entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführenden – nicht äusserst unsicher. Zwar steht noch nicht fest, ob

und wann eine direkte Phosphor-Rückgewinnung möglich sein wird, die

zentrale Monoverbrennung ermöglicht aber gerade auch die künftige indirekte

Phosphor-Rückgewinnung aus der phosphorhaltigen Asche der Monoverbrennung

(Entscheid der Vorinstanz, S. 1; vgl. auch Information zur Klärschlamm-Agenda

von Dezember 2009 sowie die dort zitierte Dokumentation "Phosphor im

Klärschlamm – Informationen zur künftigen Rückgewinnung").

4.4

Die

Beschwerdeführenden gehen ferner zu Unrecht davon aus, auf die Zuweisung des

Klärschlamms der ARA Neugut an die KSV könne ohne Weiteres verzichtet

werden, da deren Vollauslastung auch durch Zuführung ausserkantonalen

Klärschlamms erreicht werden könne. Zum einen ist das Interesse anderer Kantone

offenbar beschränkt und würde eine solche Übergangslösung einen erheblichen

planerischen Mehraufwand mit sich bringen. Zum anderen wäre es mit Blick auf

die Transportwege aus ökologischer Sicht unzweckmässig, ausserkantonalen

Klärschlamm zur Verwertung nach Zürich zu führen, jenen der ARA Neugut hingegen

nicht.

4.5

Es trifft

nach dem Gesagten nicht zu, dass einzig wirtschaftliche Interessen für den

angefochtenen Entscheid sprechen. Vielmehr stehen gewichtigen öffentlichen

Interessen lediglich wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführenden

gegenüber.

4.6

Die von den Beschwerdeführenden geltend

gemachten wirtschaftlichen Interessen vermögen keine rechtswidrige

Ermessensausübung der Vorinstanz zu begründen. Zunächst haben die

Beschwerdeführenden – wie erwähnt (E. 4.2) – keinen Anspruch auf die Verwirklichung

einer für sie aus ökonomischer Sicht vorteilhafteren Lösung.

Zudem Vermögen ihre Ausführungen zum drohenden finanziellen

Schaden nicht zu überzeugen. Die Variantenrechnungen der Firma F, in denen

der Weiterbetrieb der Trocknungsanlage bis 2020 einer Ausserbetriebnahme derselben

Mitte 2015 gegenübergestellt wird mit dem Ergebnis, dass sich ein Weiterbetrieb

trotz der dannzumal noch nicht vollständig abgeschriebenen Investitionen nicht

lohnen würde, sind nachvollziehbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden

vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere kommt dem Anteil der

Trockensubstanz im Klärschlamm keine entscheidende Bedeutung zu, da die

Berechnung auf den Kosten pro Tonne Trockensubstanz basiert. Der

Beschwerdegegner weist zudem zu Recht darauf hin, dass sich die Menge des zu

trocknenden Klärschlamms ab Mitte 2015 reduzieren werde, da der bis dahin von

anderen ARA gelieferte entwässerte Klärschlamm ab diesem Zeitpunkt aufgrund des

von den betroffenen Gemeinden nicht angefochtenen Zuweisungsbeschlusses in die

KSV zu liefern sein wird. Davon scheinen in ihrer Triplik auch die

Beschwerdeführenden auszugehen.

Schliesslich durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass

die Zuweisung erst Mitte 2015 Wirkung entfaltet und dass die angefochtene

Anordnung Ergebnis eines jahrelangen Planungsprozesses ist, an dem die

Beschwerdeführenden beteiligt waren. Auf deren Behauptung, dabei seien sie

gerade in ihrer Erwartung bestärkt worden, die eigene Anlage weiterbetreiben zu

können, ist im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes näher einzugehen (vgl.

E. 5).

4.7

Die

Interessenabwägung des Regierungsrats ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Er durfte die ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, die für eine Verwertung

des in der Anlage der Beschwerdeführerin 1 anfallenden Klärschlamms in der

zentralen Monoverbrennungsanlage sprechen, höher gewichten als die – fraglichen

(vgl. E. 4.6) – wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführenden. Den

Interessen der Anlagebetreiber an einer angemessenen Reaktionszeit trägt der

angefochtene Beschluss schliesslich dadurch Rechnung, dass der

Klärschlamm-Entsorgungsplan erst ab Mitte 2015 Wirkung entfaltet.

5.

Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde hauptsächlich

damit, dass sie Anspruch auf den Schutz ihres berechtigten Vertrauens hätten,

die Schlammtrocknungsanlage der Beschwerdeführerin 1 bis zu deren

Amortisation weiterbetreiben zu können.

5.1

Der aus Art. 9

BV fliessende Grundsatz des Vertrauensschutzes vermittelt einen Anspruch darauf,

in berechtigtem Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden

(vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; VGr, 4. April 2012, VB.2011.00616,

E. 5.3, auch zum Folgenden; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen

2010, N. 631 ff.). Schutzbedürftig ist dabei nur, wer gestützt

auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die nicht ohne Nachteil

wieder rückgängig gemacht werden kann. Schliesslich steht der Vertrauensschutz

stets unter dem Vorbehalt überwiegender entgegenstehender öffentlicher Interessen.

Anwendungsfall des Vertrauensschutzes ist der Schutz bei unrichtigen

Auskünften von Behörden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 668 ff.;

Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt

a. M. 1983, S. 204 ff.). Der Vertrauensschutz wird jedoch

begrenzt durch das Gesetzmässigkeitsprinzip, das verlangt, dass die

Verwaltungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach einer vom Gesetz

abweichenden Auskunft entscheiden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen vermag

daher eine unrichtige Auskunft einen vom Gesetz abweichenden Entscheid zu rechtfertigen

(vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 622 ff., 668 ff.).

Dabei müssen die folgenden Erfordernisse kumulativ erfüllt sein:

- die

Auskunft erteilende Behörde war in der Sache zuständig;

- die

Auskunft eignete sich zur Begründung von Vertrauen, insbesondere war sie inhaltlich

ausreichend bestimmt;

- die

Auskunft erfolgte ohne Vorbehalt;

- die

Unrichtigkeit der Auskunft war für den Empfänger nicht erkennbar;

- der

Adressat hat aufgrund der Auskunft eine nachteilige Disposition getroffen, die

unwiderruflich ist oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden

kann;

- der

Sachverhalt und die Rechtslage haben sich seit der Auskunft nicht geändert;

- das

Interesse am Schutz des Vertrauens überwiegt das Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung.

5.2

Vorliegend

haben die Beschwerdeführenden Dispositionen im Sinn der dargestellten

Grundsätze getroffen. Zumindest Teile dieser Investitionen werden durch die

angefochtene Anordnung nutzlos, und die Disposition lässt sich insoweit nicht

ohne Schaden rückgängig machen. Die Höhe dieser Dispositionen bzw. deren

Substanziiertheit ist bei der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen. Umstritten ist vorliegend jedoch bereits, ob überhaupt eine

Vertrauensgrundlage bzw. berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführenden

vorliegt.

5.3

Die

Beschwerdeführenden erblicken eine Vertrauensgrundlage in der Sanierungsaufforderung

im Jahr 2007 und insbesondere im Erlass der unbefristeten Bewilligung für den

Betrieb der Trocknungsanlage sowie in mündlichen Zusagen von Mitarbeitern des

AWEL.

5.3.1

Die am 18. Januar 2007 ergangene

Aufforderung, die Feuerungsanlage der ARA Neugut sei zu sanieren, stellt

offensichtlich keine Vertrauensgrundlage dar. Darin wurde festgehalten, dass

Grenzwerte für Stickoxide überschritten würden, weshalb eine Sanierung erfolgen

müsse. Diese Notwendigkeit bestand unabhängig von einer Überarbeitung des Klärschlamm-Entsorgungsplans.

Daher kann auch die einmalige Erstreckung der Sanierungsfrist bis Ende April

2009.

am 17. August 2007 kein Vertrauen begründen, die Anlage über das Jahr

2015.

hinaus betreiben zu können. Hinzu kommt, dass dabei von Sanierungskosten

in der Höhe von Fr. 200'000.- ausgegangen wurde. Anlässlich der

Fristverlängerung wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass ein weiterer Aufschub

nicht gewährt werden könne. Ein Weiterbetrieb der Anlage ohne Sanierung bis

2015.

wäre demnach nicht zulässig gewesen, weshalb der Hinweis der

Beschwerdeführenden unzutreffend ist, Baudirektion und AWEL hätten untätig

zugeschaut, wie eine Sanierung beschlossen und umgesetzt worden sei, die sich

im Nachhinein als unnütz erweise.

5.3.2

Auch die Bewilligung der Baudirektion vom 15. Februar 2010 taugt nicht

als Vertrauensgrundlage. Diese betraf den "Ersatz des Heizkessels für die

Trocknungsanlage und innere Umbauten für Heizungs-, Schalt- und Kommandoräume".

Sie äusserte sich in keine Weise zur Betriebsdauer. Das bewilligungsfähige

Projekt war dabei ohne Weiteres zu bewilligen. Eine allfällige Betriebsdauer

bildete nicht Gegenstand der vorzunehmenden Beurteilung.

5.3.3

Die Beschwerdeführenden berufen sich zudem auf mündliche Zusagen bzw. das

Stillschweigen von Mitarbeitern des AWEL. Diesbezüglich ist zunächst fraglich,

ob die behauptete Zusicherung von der zuständigen Behörde ausging. Soweit keine

besondere Regelung vorliegt, beinhaltet die Kompetenz zur Entscheidung auch

diejenige zur Auskunftserteilung. Dabei genügt es, wenn der Auskunftsempfänger

in guten Treuen annehmen durfte, die Auskunft erteilende Behörde sei dazu auch

befugt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 674 f.). Für die Festsetzung des

Klärschlamm-Entsorgungsplans und die Zuweisung des kantonalen Klärschlamms an

die KSV ist der Regierungsrat zuständig. Dies war den Beschwerdeführenden

bekannt, waren sie doch in den Planungsprozess involviert. Die Beschwerdeführenden

mussten sich daher bewusst sein, dass mündliche Aussagen kaum mehr als die

persönliche Einschätzung oder jene des entsprechenden Amts, jedenfalls aber

nicht eine vorbehaltlose Zusage des Regierungsrats darstellen konnten.

Die Beschwerdeführenden vermögen denn auch keine

inhaltlich ausreichend bestimmte, vorbehaltlose Zusicherung darzutun. Eine

solche kann nicht darin erblickt werden, dass seitens des AWEL "nie der

Eindruck erweckt [worden sei], es sei mit dem über das Jahr 2015 hinausgehenden

Betrieb der Trocknung Neugut nicht einverstanden" (vgl. E-Mail von D vom

15.

Oktober 2010, worauf sich die Beschwerdeführenden berufen). Notwendig

wäre vielmehr, dass (positiv) der Eindruck erweckt worden wäre, der Kanton sei

mit einem Betrieb über das Jahr 2015 hinaus einverstanden. Der Präsident der ARA Neugut

erkundigte sich denn auch erst anlässlich einer Sitzung vom 29. November

2010, ob Übergangsfristen bezüglich der angestrebten Inkraftsetzung des neuen

Klärschlamm-Entsorgungsplans ab Mitte 2015 möglich seien. Dabei nahm er nicht

Bezug auf diesbezügliche Signale, die von den kantonalen Stellen ausgesandt

worden wären.

Die anlässlich der Sitzung zur Strategieentwicklung

Abfallentsorgung in Verbrennungsanlagen vom 4. Dezember 2008 von einem

Vertreter des Zürcher Abfallverwertungs-Verbunds (ZAV) geäusserte Einschätzung,

es sei möglich, den zeitlichen Ablauf noch zu optimieren, kann nicht als

vorbehaltlose Auskunft bezeichnet werden. Diese Aussage ist in ihrem

Zusammenhang zu betrachten. Sie erfolgte nicht allein auf die erwähnte Feststellung,

ein Übergang zur neuen Anlage wäre für Dübendorf erst im Jahr 2018 optimal, sondern

ebenso auf die Äusserung des Winterthurer Vertreters, für die Schlammverbrennung

Winterthur könne der richtige Termin eher vor 2018 liegen. Wurde daraufhin ausgeführt,

es sei möglich, den zeitlichen Ablauf zu optimieren, weist dies darauf hin,

dass die Terminplanung nicht abgeschlossen oder unverrückbar war, nicht aber,

dass für einzelne Anlagen ohne Weiteres unterschiedliche Termine gelten sollten.

Auch aus den eingereichten ARA-Kommissionssitzungsprotokollen

ergeben sich keine Hinweise auf inhaltlich hinreichend bestimmte Zusicherungen.

Im Protokoll vom 28. September 2010 wird zwar ausgeführt, auf kantonaler

Ebene sei das Ziel, die neue Anlage bis 2020 zu realisieren. Zusammen mit dem

ZAV und dem AWEL sei die Sanierung oder die Stilllegung der Trocknungsanlage

der ARA Neugut im Frühjahr/Sommer 2009 besprochen worden. Es sei

beschlossen worden, die ARA Neugut solle die Sanierung der Trocknung für

die nächsten 12 Jahre vornehmen. Dementsprechend werde die Trocknungsanlage bis

zum Erreichen der Lebensdauer, ca. 2020, betrieben. Diese Ausführungen

finden in den entsprechenden Akten jedoch kaum eine Grundlage. Der erwähnte Beschluss

aus dem Jahr 2009 existiert nicht. Es erscheint ferner unhaltbar, wenn zu

diesem Zeitpunkt (28. September 2010) festgehalten wurde, auf kantonaler

Ebene sei bisher "keine Klärschlammlösung in Sicht." Aus den

entsprechenden Dokumenten wird ohne Weiteres ersichtlich, dass die Planung von

Beginn an ca. 2015 eine Inbetriebnahme der neuen Anlage vorsah und keine

Korrekturen des Zeitplans erforderlich waren (vgl. etwa das Protokoll der

Sitzung zur Strategieentwicklung Abfallentsorgung in Verbrennungsanlagen vom 30. November

2009.

mit Beilagen). Der Korrektur des Protokolls, wonach der Zieltermin für die

Inbetriebnahme nicht 2020 sondern Mitte 2015 sei, wurde denn auch stattgegeben.

Es ist ferner nicht nachvollziehbar, wenn die

Beschwerdeführenden aus dem Ausbleiben einer erbetenen schriftlichen Zustimmung

zum Betrieb der Trocknung bis Ende 2020 auf eine entsprechende Zustimmung

schliessen. Auf ihre Anfrage vom 16. Juni 2010 erhielt die

Beschwerdeführerin 1 die Antwort, G (AWEL) werde sich diesbezüglich wieder

melden. Dass er dies in der Folge nicht tat, konnte von den Beschwerdeführenden,

die über die kantonale Klärschlamm-Entsorgungsplanung orientiert waren, nicht

so verstanden werden, dass es sich nur um eine Formsache handeln würde.

Vielmehr mussten sie unter den gegebenen Umständen damit rechnen, dass die

erwartete Zustimmung nicht erteilt würde. Soweit nach diesem Zeitpunkt noch mit

Sanierungsarbeiten begonnen wurde, ist das Fehlen einer Vertrauensgrundlage

daher offensichtlich. Bei früher gefassten Beschlüssen der ARA-Kommission im Zusammenhang

mit den Sanierungen ist zu beachten, dass diese unter der Annahme einer

Abschreibungsdauer von vier bis sechs Jahren bei tieferen als den heute geltend

gemachten Sanierungskosten erfolgten.

5.4

Nach dem

Gesagten durften die Beschwerdeführenden nicht darauf vertrauen, dass sie die

Schlammtrocknungsanlage der ARA Neugut über den Termin Mitte 2015 hinaus

weiterbetreiben können würden. Die Inbetriebnahme der zentralen

Monoverbrennungsanlage war von Beginn der Planung an ca. 2015 vorgesehen, wovon

in der Folge nie abzuweichen nötig erschien. Soweit die Beschwerdeführenden

ihre Planung darauf stützten, dass der Termin 2015 nicht festgestanden habe,

konnten sie auch nicht von verbindlichen Auskünften seitens der kantonalen

Stellen ausgehen. Eine hinreichend bestimmte Zusicherung für eine Betriebsdauer

der Trocknungsanlage über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der zentralen

Monoverbrennungsanlage hinaus (und unabhängig desselben) vermögen die Beschwerdeführenden

nicht darzutun. Diesbezüglich gingen sie von blossen Annahmen aus. Die kaum

gänzlich vermeidbaren Unsicherheiten waren von den Beschwerdeführenden in ihrer

– unternehmerischen, zwangsläufig mit Risiken verbundenen – Planung zu berücksichtigen.

Die Risiken konnten sie nicht auf den Kanton abwälzen und darauf vertrauen,

dass sie gegebenenfalls von einer Ausnahmeregelung profitieren könnten. Andere

Anlagebetreiber scheinen denn auch vorsichtiger vorgegangen zu sein. So

verzichtete der Kläranlagenverband Kloten-Opfikon mit Schreiben vom 23. Februar

2007.

vorerst auf den Bau einer geplanten eigenen Schlammtrocknungsanlage.

6.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den

Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Vielmehr sind sie zur Leistung einer solchen an den obsiegenden Beschwerdegegner zu verpflichten. Die Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zwar mit zu dessen angestammtem Aufgabenbereich und er

verzichtete auf den Beizug eines Anwalts. Im vorliegenden Fall war die

Beantwortung der Beschwerde jedoch mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der

den im vorangegangenen Verfahren ohnehin zu erbringenden Aufwand wesentlich

übersteigt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung erscheint deshalb als

gerechtfertigt (RB 2008 Nr. 18; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f. mit Hinweisen). Angemessen

erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 10'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…