VB.2011.00651
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00651
8. Dezember 2011Deutsch28 min
(URT.2011.13809)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00651
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Support Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1961, und seine seit dem Jahr 2000 mit ihm
verheiratete Ehefrau B, geboren 1953, werden seit dem Jahr 2002 von der
Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Neben
den Kindern As aus erster Ehe, Tochter D (geboren 1986) und Sohn E (geboren
1987), scheint im Dorf F (G), woher die Familie A kommt, eine weitere Tochter, H,
geboren 1984, zu leben.
Am 14. Juli 2005 erlitt A einen Arbeitsunfall; sein
damaliger Arbeitgeber weigerte sich allerdings, die Unfallmeldung zu unterzeichnen,
weil A nicht in seinem Auftrag gearbeitet haben soll. Weder die SUVA noch die
Invalidenversicherung (IV) bezahlten Leistungen; die SUVA, weil medizinisch
keine Unfallfolgen nachgewiesen seien, die IV, weil ein Invaliditätsgrad von 40 %
nicht erreicht worden war. Nach dem Hinweis eines Dritten, wonach A nebenbei
als Gipser arbeite, wurde ein Auftrag an das Inspektorat zur Abklärung der
Verhältnisse der Eheleute A unter Einschluss derjenigen im Heimatland erteilt.
Der Ermittlungsbericht stammt vom 27. März 2009 und stellte neben anderem
fest, dass A in der Stadt F über Grundeigentum verfüge.
Die Sozialbehörde verlangte in der Folge verschiedentlich
aussagekräftige Unterlagen über die Verhältnisse an Besitz und Eigentum der
Liegenschaften, ohne dass A dieser Pflicht genügend nachgekommen wäre. In der
Folge verfügte die Behörde am 10. Mai 2010, dass A die Liegenschaft auf
Parzelle 01 mit dazugehörendem Schopf bis 31. Oktober 2010 zu verkaufen
habe. A schenkte die erwähnte Liegenschaft indessen im Juli 2010 seiner Tochter
H, worauf die Leistungen mit Verfügung vom 2. September 2010 per 31. Oktober
2010 eingestellt wurden; zudem verlangte die Sozialbehörde die Rückerstattung
von ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 107'000.- (bei
gesamten Leistungen bis Ende August 2010 von rund Fr. 261'000.-. Die
Sonderfall- und Einsprachekommission hiess mit Entscheid vom 9. Dezember
2010 die von A und B dagegen erhobene Einsprache insofern gut, als sie den
Rückerstattungsbetrag auf Fr. 99'000.- reduzierte; im Übrigen wies die
Kommission die Einsprache ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B am 17. Januar 2011 Rekurs
beim Bezirksrat Zürich einlegen und beantragen, der Entscheid vom 9. Dezember
2010.
sei aufzuheben und es seien ihnen weiterhin die unveränderten
Fürsorgeleistungen auszurichten. Zudem verlangten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Nachdem der Bezirksrat
Zürich am 7. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder hergestellt
hatte, wies er im ausführlich begründeten Beschluss vom 8. September 2011
den Rekurs ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
III.
Dagegen liessen A und B am 13. Oktober 2011
Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und verlangen, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, es seien die ihnen zustehenden Fürsorgeleistungen
weiterhin auszurichten sowie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung zu gewähren. Der Bezirksrat Zürich sowie die Stadt Zürich,
vertreten durch die Sozialbehörde, verzichteten auf eine einlässliche Vernehmlassung
zur Beschwerde und verwiesen auf den Rekursentscheid. Mit Eingabe vom 2. November
2011.
reichte der Beschwerdeführer eine bereits in der Beschwerdeschrift
angekündigte Beilage ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts von weit über Fr. 20'000.-
ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Klarheit halber ist festzuhalten, dass es vorliegend sowohl um die Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe per Ende Oktober 2010 als auch um die Rückerstattung
von wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 99'000.- geht.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Dabei trifft den Hilfesuchenden die Pflicht, über
seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, Einsicht in seine
Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 19
Abs. 1 SHG; § 28 Abs. 1 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe darf
sodann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).
2.2
Zu den
eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person und ihres Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Zum Vermögen zählt auch
Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile). Es besteht
grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, weder im In-
noch im Ausland. Von einer Verwertung bestehenden Grundeigentums ist abzusehen,
sofern jemand nur kurz- oder mittelfristig oder nur in geringem Umfang
unterstützt werden muss oder wenn wegen ungenügender Nachfrage mit einem zu
tiefen Erlös zu rechnen ist (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
Ausgabe 12/08 mit Nachträgen [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.2, die nach § 17
Abs. 1 SHV bei der Bemessung der Unterhaltsleistungen zur Anwendung gelangen).
Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell
das ganze verfügbare Einkommen einberechnet. Auf Erwerbseinkommen wird ein
Freibetrag nicht angerechnet. Daneben bildet die Verwertung von Vermögenswerten
wie Bankguthaben, Wertpapiere, Wertgegenstände oder Liegenschaften
Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Zur Stärkung der
Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe kann aber der
gesuchstellenden oder unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden
werden, der für Einzelpersonen Fr. 4'000.-, für Ehepaare Fr. 8'000.-
beträgt (SKOS Kap. E. 1.1., E. 2.-1, 2-3).
2.3
Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende
beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die
Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf
die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG, in Kraft seit 1. Januar
2008). Daneben sind nach der neuen Fassung des Sozialhilfegesetzes die Leistungen
ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm
zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm
die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter
Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit
bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a
Abs. 1 SHG).
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang
festgehalten, auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG könne sich
die Leistungseinstellung dann rechtfertigen, wenn sich die ein Gesuch stellende
bzw. Hilfe empfangende Person weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken
(VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474 mit Hinweis auf VGr, 7. Februar
2008, VB.2007.00465, E. 4.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der
Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a
SHG/S. 2, Fassung vom August 2008, mit Hinweisen). Präzisierend ist zu
ergänzen, dass es sich dabei nicht um eine eigentliche Sanktion handeln muss,
auch wenn sich die Leistungseinstellung für den Hilfesuchenden wie eine solche
auswirkt. Die Einstellung kann namentlich Folge des nicht erstellten
Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit sein. Entsprechend hat
das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid ausgeführt, die
Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe könne sich rechtfertigen,
wenn wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen, welche auf die Abklärung
der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse
abzielten, erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden
könnten (VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 3.2 mit Hinweisen,
Leitsatz in RB 2004 Nr. 50; siehe auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.4).
Die Einstellung bzw. Verweigerung von Unterstützungsleistungen wegen
erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit steht somit nicht in Widerspruch zu § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG, der die Verletzung der
Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden, der keine oder falsche Auskunft über
seine Verhältnisse gibt, mittels angemessener Kürzung von Sozialhilfeleistungen
sanktionieren will, ohne dass aber die Bedürftigkeit als solche infrage
gestellt wäre (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2; ferner
VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00115, E. 2.2).
3.
3.1
Der
Ermittlungsbericht vom 27. März 2009 umfasste aufgrund der Reisetätigkeit
der Beschwerdeführenden auch Nachforschungen in deren Heimatland. Dabei wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer einer familiären Liegenschaft
in seinem Heimatdorf F in G sei. Er habe zwei Brüder, der Vater sei vor ca. 2 ½
Jahren verstorben. Alles Eigentum sei auf dessen Namen registriert, im
Grundbuch sei auch der Todesfall des Eigentümers vermerkt. Bezüglich
Erbschaftsregelung oder Erbteilung müsste ein Gerichtsurteil vorhanden sein,
das aufgrund von Datenschutzbestimmungen nicht habe beigebracht werden können.
Die Familie des Beschwerdeführers besitze zwei Häuser mit Hinterhof auf einem
Grundstück von 500 bis 700 m2. Das kleinere "alte" Haus
des Vaters sei ca. 8 x 10 m gross und zweigeschossig, das "neue" Haus
sei vom Beschwerdeführer und seinen Brüdern vor ca. 15 Jahren erbaut worden.
Der Wert des Anwesens betrage ca. € 210'000.-. Die Familie des
Beschwerdeführers sei alteingesessen und geniesse einen guten Ruf in der
Gemeinde. Seit einigen Jahren erscheine der Beschwerdeführer nur noch einmal
pro Jahr in der Gemeinde für jeweils sieben bis zehn Tage.
3.2
Dem halten
die Beschwerdeführenden entgegen, die Behauptungen im Ermittlungsbericht seien
ungenügend belegt. Zudem seien mehrere wichtige Ausführungen im Ermittlungsbericht
falsch. So heisse der jüngste Bruder des Beschwerdeführers nicht I, sondern J.
Die zur Diskussion stehende Parzelle sei sodann lediglich auf diese zwei Brüder
und den Beschwerdeführer aufgeteilt worden, sodass jeder einen Drittel erhalten
habe. Es frage sich deshalb, ob es sich beim erwähnten unbeweglichen Vermögen
im Ausland um Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers oder einer anderen
Person handle. Ein begründeter Verdacht lasse sich jedenfalls aufgrund von
Angaben, die auf einer Fotoserie beruhten, nicht herleiten. Mindestens wäre ein
Grundbuchauszug der Gemeinde F beizuziehen gewesen. Zudem treffe es nicht zu,
dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen
sei und die nötigen Belege hinsichtlich der Grundstücke nicht beigebracht habe.
Schliesslich sei es in G nicht üblich, Erbschaftsregelungen bzw. Erbteilungen
gerichtlich oder schriftlich festzulegen. Der Beschwerdeführer besitze aber ohnehin
kein Grundeigentum mehr in der Gemeinde F.
3.3
Die
Beschwerdeführenden beanstanden vorerst den Ermittlungsbericht vom 27. März
2009.
Richtig ist, dass darin der Vorname des jüngsten Bruders des
Beschwerdeführers nicht zutreffend wiedergegeben wurde (I statt J). Indessen
macht dieser wenig gewichtige Fehler den Bericht als Ganzes nicht unglaubwürdig
oder gar unbrauchbar. Die Beschwerdeführenden stimmen sodann insofern mit dem
Ermittlungsbericht überein, als es offenkundig um dieselben Liegenschaften in F
geht. Der Grundbesitz mindestens eines Bruders des Beschwerdeführers als solcher
wird nicht bestritten, sodass die entsprechenden Informationen der Ermittler
mehr als blosse Behauptungen sind und offenkundig auf der Einsicht in das
Grundbuch und andere Register beruhen. Nach Angaben der Ermittler sei es aber
aufgrund von Datenschutzbestimmungen nicht möglich gewesen, weitere Unterlagen
beizubringen. Das findet insofern seine Bestätigung, als der Beschwerdeführer
selber geltend machte, nur er könne entsprechende Unterlagen – nämlich
Unterlagen betreffend den Hausbesitz und dessen Aufteilung – im Heimatland
beschaffen, nicht aber seine Mutter und seine Brüder. Inwieweit es der
Beschwerdegegnerin hätte möglich sein können, die verlangten Unterlagen
beizuziehen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerdeführenden
bestreiten zwar, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 vor etwa 2 ½ Jahren
gestorben sei. Der dazu eingelegte Auszug aus dem Todesregister vom 3. August
2010.
nennt als Todesdatum von K den XX. XX.86, dasselbe Datum aber auch
als Geburtsdatum bzw. Lebensalter. Der Widerspruch wird vom Beschwerdeführer
nicht aufgeklärt. Inwiefern aufgrund der Angaben im Ermittlungsbericht
verfahrensmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt worden sein sollen,
ist zudem nicht ersichtlich, nachdem sich diese dazu äussern konnten. Auf den
Ermittlungsbericht lässt sich daher grundsätzlich abstellen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater habe vor 60 Jahren ein Stück Land
gegen ein solches von L getauscht. Darauf habe er 1972 ein Haus gebaut
("altes Haus"). Er (der Beschwerdeführer) habe erst im Jahr 2004
davon erfahren. Zum damaligen Zeitpunkt habe die letzte Parzelle in der
besitzrechtlichen Liste Nr. 02 der Katastergemeinde F auf den Namen des –
inzwischen verstorbenen – L gelautet, der daran das Eigentumsrecht ausgeübt
habe. Mit dessen Sohn, M, habe der Beschwerdeführer dann die Übertragung des
Eigentums an der damals von seinem Vater eingetauschten Parzelle auf sich und
seine beiden Brüder durchsetzen können. Jeder der drei habe nach der Eintragung
im Grundbuch einen Drittel der erwähnten Parzelle erhalten. Der Beschwerdeführer
und sein Bruder J hätten das "alte Haus" erhalten, der Bruder N die
Restfläche der damals eingetauschten Parzelle. Darüber gebe es keinen
Erbteilungsvertrag, weil solche Verträge in G nicht üblich seien. N habe vor
mehreren Jahren auf seinem Grundstück das "neue Haus" gebaut. Demgegenüber
soll gemäss dem Ermittlungsbericht alles Eigentum auf den Vater des Beschwerdeführers
registriert sein. Der Bericht spricht von einem Anwesen im Wert von
€ 210'000.-, was die Beschwerdeführenden bestreiten. Sie machen weiter
geltend, J habe seinen Anteil am Gesamtgrundstück dem Beschwerdeführer
geschenkt. Diesem gehörten nun zwei Drittel davon. Das Urteil des Amtsgerichts O
vom 7. September 2005 beziehe sich auf die Katasterparzelle 01 mit einer
Fläche von 268 m2 und 61 m2, was gerade den zwei
Dritteln der vom Vater ererbten Parzelle entspreche. Am 27. Juli 2011 habe
der Beschwerdeführer lediglich seine zwei Drittel Eigentum an der Katasterparzelle
01.
mit einer Fläche von total 329 m2 seiner Tochter verschenkt. Der
Wert des Hauses sei weit geringer als Fr. 16'000.-. Zudem handle es sich
nicht um eine Schenkung, sondern um eine Entschädigung, denn die Tochter habe
die Mutter des Beschwerdeführers finanziell unterstützt.
4.2
Die
Darstellung der Beschwerdeführenden findet in den Akten keine Stütze. Gemäss
Beschluss des Bürgermeisters von F vom 24. Oktober 2005 wurde die
Immobilienverkehrssteuer für M aus dem Verkauf einer Liegenschaft festgelegt.
Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um das Gebäude mit einer Fläche von 61 m2
sowie den Hof mit einer Fläche von 268 m2, total 329 m2,
demnach die vorliegend infrage stehende Liegenschaft, mit einem Marktwert von
664'500 P (Landeswährung von G), was umgerechnet (Wechselkurs 1. Oktober
2011) Fr. 13'474.- entspricht (100 P = Fr. 2.0277; der Kurs des P wich
im Jahr 2005 nur unwesentlich davon ab). Vertragspartner der Vereinbarung mit M
über den Verkauf der Liegenschaft, für welchen die Immobilienverkehrssteuer
erhoben wurde, war A, demnach der Beschwerdeführer. Dieser macht einen später
erfolgten Erbgang nicht geltend und erwähnt wiederum einzig die Geschichte mit
dem Landabtausch (vorn E. 4.1), obwohl schon die Vorinstanz davon
ausgegangen war, dass er die erwähnten Grundstücke von M gekauft habe
und es sich nicht um die von seinem Vater ererbten handle. Es ist zudem nicht
ersichtlich, weshalb M für die erwähnte, dem Beschwerdeführer verkaufte Liegenschaft
eine Immobilienverkehrssteuer leisten musste, wenn dieselbe Liegenschaft vom Beschwerdeführer
und seinen Brüdern längst ererbt worden wäre.
4.3
Die
Darstellung des Beschwerdeführers findet auch keine Stütze im Urteil des Amtsgerichts
O vom 7. September 2005. Darin wird festgestellt, dass der Antragsteller A
aus F bezüglich der Rechtshandlung das Eigentumsrecht für die ganze
Katasterparzelle Nr. 01 mit einer Fläche von 268 m2 und für die
ganze Katasterparzelle Nr. 01 beziehungsweise für die ganze Fläche, die
insgesamt 329 m2 beträgt, welche nach der besitzrechtlichen Liste
Nr. 02 der Katastergemeinde F eingetragen ist, "erworben" hat.
Im Entscheid geht es offenkundig einzig um die Übertragung des Eigentumsrechts
an den erwähnten Parzellen von M auf den Beschwerdeführer aufgrund der mit
jenem abgeschlossenen Rechtshandlung. Diese besteht unmissverständlich darin,
dass der Beschwerdeführer das unbewegliche Vermögen "persönlich" vom
Antragsgegner (M) "gekauft" hat und dass er das gleiche Vermögen bis anhin
unbehindert von niemandem benutzt, wobei der Kauf zuvor, jedenfalls vor dem 7. September
2005, stattgefunden hat. Der Antragsgegner M bestätigte sodann, dass der
Kaufpreis des gegenständlichen Vermögens mit dem schriftlichen Kaufvertrag
gänzlich bezahlt und dieses dem Käufer in dauernden Besitz und Nutzung übergeben
worden sei. Das Gericht gab damit dem Klageantrag des Beschwerdeführers statt
(Übertragung des Eigentumsrechts an den beschriebenen Liegenschaften). Es
besteht daher nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass diese Grundstücke
ererbt worden wären – dafür wäre ein Kaufvertrag mit M nicht nötig gewesen –
noch dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Namen seiner Brüder gehandelt
hätte. Dazu kann auch auf die Bestätigung der Agentur für Kataster des
unbeweglichen Besitztums in O verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer als
Alleineigentümer der Parzelle im Halte von insgesamt 329 m2 bezeichnet
wird. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind aktenwidrig.
4.4
Der
Beschwerdeführer macht dennoch geltend, bei diesem Alleineigentum handle es
sich um zwei Drittel des vom Vater ererbten Grundstücks. Dies kann schon nach
dem erwähnten Kaufvertrag nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer legte denn auch
keinen entsprechenden Grundbuchauszug über das Gesamtgrundstück ein. Zwar läge
bei dieser Berechnung (2/3 = 329 m2) die Fläche des gesamten
Grundstücks mit rund 495 m2 an der unteren Grenze des im
Ermittlungsbericht erwähnten Grundstücks von 500−700 m2 im
Miteigentum der drei Brüder. Es wäre dann davon auszugehen, dass der Bruder N
den unüberbauten Drittel der erwähnten Parzelle erhalten hätte, die anderen
zwei Brüder dagegen die mit dem "alten Haus" überbauten zwei Drittel.
Allerdings wird die angebliche Schenkung, wonach J dem Beschwerdeführer seinen
Drittel an der Katasterparzelle 01 vermacht haben soll, nicht belegt, obwohl
darauf wohl ebenfalls Vermögenssteuern hätten bezahlt werden müssen (vgl. dazu
hinten zur Schenkung des Hauses an die Tochter H, E. 6.1 in fine). Eine
Einvernahme der Brüder des Beschwerdeführers als Zeugen kommt angesichts ihrer
Nähe zu diesen Vorgängen von vornherein nicht infrage.
4.5
Wenn kein
Testament vorliegt, tritt nach dem Gs Erbrecht, in Kraft seit 20. September
1996, die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind die Kinder und der
Ehegatte des Verstorbenen, die zu gleichen Teilen erben (Art. 13 ErbG). Die
Mutter des Beschwerdeführers überlebte seinen Vater offenkundig (vgl. vorn
E. 3.3). Zwar ist der Erbvertrag verboten (Art. 7 ErbG). Dessen
ungeachtet und auch unabhängig vom Vorliegen eines Testaments ist davon
auszugehen, dass auch in G eine Eröffnung des Erbgangs erfolgt, die mindestens
die amtliche Feststellung der gesetzlichen Erben, die Ausstellung von Erbbescheinigungen
sowie die Feststellung des Nachlasses unter Berücksichtigung der Schulden und
die Ausscheidung der einzelnen Erbteile umfasst. Der Beschwerdeführer legte
indessen nichts Derartiges vor. Dabei kennt das Erbrecht von G durchaus einen
Pflichtteilsschutz für Ehegatten und Kinder in Höhe der Hälfte der gesetzlichen
Erbquote. Wenn demnach das infrage stehende Grundstück allein vom
Beschwerdeführer und seinen zwei Brüdern geerbt worden wäre, könnte allenfalls
der Pflichtteil seiner Mutter verletzt worden sein, es sei denn, es hätten noch
andere Vermögenswerte bestanden, was der Beschwerdeführer aber verneint.
Schliesslich will er erst im Jahr 2004 auf sein ererbtes Haus aufmerksam geworden
sein, obwohl er dieses schon weit früher nach dem behaupteten Tod seines Vaters
von 1986 geerbt haben dürfte. All dies spricht zusätzlich gegen seine
Darstellung. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen als Alleineigentümer über
diese Liegenschaft verfügen; so schenkte er sie am 27. Juli 2010 seiner
Tochter H.
4.6
Demnach
ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund der Akten davon
auszugehen, dass er die infrage stehende Liegenschaft im Jahr 2005 während
laufender Unterstützung von M erworben hat. Dieser Liegenschaft ist ein Wert
von Fr. 16'000.- beizumessen, was der Beschwerdeführer anerkennt. Dagegen
bestehen entgegen dem Ermittlungsbericht keine Anhaltspunkte dafür, dass
weiteres unbewegliches Vermögen, allenfalls im Miteigentum des
Beschwerdeführers und seiner Brüder oder im Alleineigentum des Vaters, besteht,
geht doch auch der Ermittlungsbericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie mit Ausnahme der erwähnten über keine weiteren Liegenschaften
verfügen. Zudem ist der Bestätigung der Gemeinde F vom 12. Oktober 2011 zu
entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers kein unbewegliches Vermögen in
der Gemeinde hat. Weiter geht aus dem Ermittlungsbericht nicht hervor, weshalb
der Wert der infrage stehenden Liegenschaften entgegen dem Entscheid über die
Immobilienverkehrssteuer (vorn E. 4.2) den Betrag von € 210'000.-
erreichen soll. Bei der doch erheblichen Differenz von € 210'000.-
(entsprechend etwa Fr. 318'000.- im Herbst 2005) zu Fr. 16'000.-
reicht der blosse Hinweis auf deutlich höhere Liegenschaftenpreise in F gegenüber
anderen Dörfern in G oder Q nicht aus. Zwar scheinen die Ermittler ins
Grundbuch Einblick genommen zu haben, doch fehlen dazu nähere Angaben und Belege.
4.7
Ist aus
dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu
ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger etwa über nicht deklarierte
Vermögenswerte verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.1; VGr, 10. Februar
2011, VB.2010.00640, E. 4.2 f.). Demnach obläge es den Beschwerdeführenden,
den Verdacht auf Liegenschaftenbesitz im Fr. 16'000.- übersteigenden
Umfang mittels substanziierter Vorbringen zu widerlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60
N. 1), wenn der Ermittlungsbericht einen solchen Verdacht zu
begründen vermöchte. Das ist indessen nicht der Fall, weshalb sich die
Beschwerdeführenden einen solchen Verdacht nicht entgegenhalten lassen müssen.
Sollte die Beschwerdegegnerin daran festhalten, dass der Beschwerdeführer über
Liegenschaftenbesitz im Umfang von € 210'000.- verfügt, so wären weitere
Abklärungen dazu zwingend vorzunehmen.
5.
5.1
Hat ein
Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang,
deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel
die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin
verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1
SHG). Die Vorinstanz stützte die Rückerstattungsforderung wie schon die
Beschwerdegegnerin auf diese Bestimmung (E. 5.5). Indessen wird damit
ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer die infrage stehende
Liegenschaft während andauernder Unterstützung kaufte. Auch wenn schlussendlich
mit der Liegenschaft ein Vermögenswert in Form von Grundeigentum vorlag, ist
massgebend, dass der Beschwerdeführer zuvor über die Mittel verfügen musste,
dieses Grundeigentum zu erwerben. Diese Mittel wären aber sofort, schon vor dem
Kauf der Liegenschaft, verfügbar gewesen. § 20 Abs. 1 SHG bezieht
sich dagegen auf Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Unterstützung einer
hilfebedürftigen Person bereits vorhanden sind, aber nicht oder noch nicht
realisiert werden können. Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
5.2
Der
unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe nach § 26 lit. a SHG setzt
voraus, dass wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben
erwirkt worden ist. Erwirken deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das
der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die
Voraussetzungen dazu bestehen. Dabei erschöpft sich die Mitwirkungspflicht
unterstützter Personen nach § 18 SHG nicht darin, Fragen zu beantworten
und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen.
Notwendig sind genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und festzustellenden
Änderungen. Soweit Änderungen in den finanziellen Verhältnissen für die
Leistungserbringung relevant sind, müssen sie sofort und unaufgefordert
gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit
Hinweis). Eine Rückerstattung kann aber nur insoweit verlangt werden, als die
Verletzung von Verfahrenspflichten in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe geführt hat (VGr, 2. Mai
2000, VB.2000.00097, E. 2a).
5.3
Die
Beschwerdeführenden erwähnten zwar bereits im Jahr 2002 Liegenschaftenbesitz,
ohne diesen jedoch näher auszuführen. Ausserdem wies der Beschwerdeführer damals
das Haus dem Eigentum seiner Mutter zu. Gemäss den vorliegenden Akten erfuhr
die Beschwerdegegnerin vom Liegenschaftenkauf im Jahr 2005 nichts; Aufklärung
brachte erst der Ermittlungsbericht von März 2009. Dabei hatte die Beschwerdegegnerin
nach Vorlage des Ermittlungsberichts die Beschwerdeführenden mehrfach auf die
Unterlagen hingewiesen, welche sie benötige, und sie sogar verwarnt, weil die
verlangten Unterlagen nicht beigebracht wurden. Das Verhalten der
Beschwerdeführenden war demnach klar darauf ausgerichtet, das Haus trotz
jahrelanger und während laufender Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin
als Vermögenswert zu verschweigen und damit für sich zu erhalten. Damit
erwirkten sie einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe wenigstens im Umfang
des Wertes der Liegenschaft.
5.4
Dem
Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2010 vom lokalen Gemeinschaftsrat
bescheinigt, dass er über keinerlei unbewegliche Liegenschaften in F verfüge;
dasselbe bestätigte die Gemeinde F am 12. Oktober 2011, dazu noch, dass
auch sein Vater über keinen Liegenschaftenbesitz verfüge. Das deckt sich zwar
insofern mit der Darstellung des Beschwerdeführers, als er das von ihm
erworbene Haus in der Zwischenzeit seiner Tochter verschenkt hat, nicht aber
mit seiner Darstellung zum Erwerb dieses Hauses. Auch wenn diese Dokumente als
Bestätigungen für Behörden hinhalten könnten, woran gewisse Zweifel bestehen,
nachdem dem Beschwerdeführer attestiert wird, dass er in F lebt (vorn E. 3.1
in fine), kommt ihnen nicht derselbe Wert zu wie einem Grundbuchauszug. Der
Beschwerdeführer selber verlangte ja von den Ermittlern verschiedentlich, dass
sie einen Grundbuchauszug aus der Gemeinde F hätten beiziehen sollen. Er selber
jedoch legte die verlangten Auszüge bis heute nicht vor, um die nötigen Aufschlüsse
zu erteilen, obwohl ihm dies ein Leichtes gewesen wäre. Die dafür vorgebrachte
Begründung, solches sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, ist
nicht zu hören, nachdem sich die Beschwerdeführenden während laufender
Unterstützung über eine rege Reisetätigkeit auszeichneten, es angesichts der
zahlreichen Stempel im Pass des Beschwerdeführers nicht möglich war
festzustellen, wann er zwischen den Jahren 2005 und 2007 wie lange landesabwesend
gewesen war und sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 für zwei Monate und
der Beschwerdeführer für vier Wochen in der Heimat aufgehalten hatten. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aus finanziellen Gründen keine
Bestätigung der Gemeinde F beibringen können, dass auf seinen Vater kein
unbewegliches Vermögen eingetragen sei, beweist die Aktenlage gerade das
Gegenteil. Anscheinend legte der Beschwerdeführer aber dort selber keinen
Grundbuchauszug vor, wo seine Darstellung dadurch hätte infrage gestellt werden
können.
5.5
Unter den
beschriebenen Umständen kann weder gesagt werden, die Beschwerdeführenden
hätten ihrer Auskunftspflicht genügt, noch, sie hätten die von ihnen verlangten
Unterlagen – etwa solche betreffend Hausbesitz (auch des Vaters) im Heimatland,
Grundbuchauszüge oder Erbbescheinigungen – wie verlangt eingelegt und damit
Klarheit über die Verhältnisse geschaffen. Die eingelegten Unterlagen waren
zudem nicht geeignet, die Darstellung der angeblich vererbten Katasterparzelle 01
zu belegen. Diese Vorbringen erwiesen sich vielmehr als aktenwidrig. Damit
legten es die Beschwerdeführenden darauf an, die Verhältnisse zu verschleiern,
was zur uneingeschränkten weiteren Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe
führte. Entsprechend sind sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig für die
ihnen geleistete wirtschaftliche Hilfe, mindestens im Umfang des Werts der Liegenschaft
in F.
5.6
Es bleibt
zu prüfen, ob davon ein Vermögensfreibetrag in Abzug zu bringen ist (dazu vorn
E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden den Kauf
der Liegenschaft in F finanziert haben. Aus ihrem Vermögen oder durch
Veräusserung von anderen Vermögenswerten kann es nicht gewesen sein, da sie
solche nie deklarierten (vorn E. 4.5). Indessen scheint der
Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall im Juli 2005 ab Herbst 2004 recht gut
verdient zu haben. Seit dem Unfall sollen sich die Beschwerdeführenden sich
allerdings mit Beiträgen von Verwandten durchgeschlagen haben. Wie es sich
damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Tatsache bleibt, dass es
dem Beschwerdeführer möglich war, ohne vorhandene Vermögenswerte im Jahr 2005
eine Liegenschaft in F zu kaufen (vorn E. 4.2). Hätte er im Umfang des
Wertes der Liegenschaft Einkommen erzielt, so wäre dieses voll angerechnet
worden und hätten die Beschwerdeführenden in diesem Umfang keine Sozialhilfe
erhalten. Ein Vermögensfreibetrag ist bei der Rückerstattungsforderung daher
nicht zu gewähren.
Demnach sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 16'000.- gemäss § 26 SHG
zurückzuerstatten.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer, am 10. Mai 2010 dazu aufgefordert, die Liegenschaft auf
Parzelle 01 zu verkaufen, kam dem zuvor, indem er sie am 27. Juli 2010
seiner Tochter H schenkte. Dabei anerkennt er einen Wert des "alten Hauses"
von Fr. 16'000.- (vorn E. 4.6). Die Schenkung an die Tochter H wird
damit begründet, dass diese längere Zeit die Mutter des Beschwerdeführers
finanziell unterstützt habe; es handle sich deshalb bei der Übergabe des Hauses
nicht um eine Schenkung, sondern um die Begleichung einer Schuld, ohne dass
diese aber belegt wurde. Nach den Äusserungen des damaligen Vertreters des
Beschwerdeführers dem Sozialzentrum Zürich gegenüber soll dagegen der Beschwerdeführer
während fünf Jahren bei seiner Tochter Schulden gemacht haben, weshalb er ihr
das Haus im Heimatland, das ohnehin "keinen Wert" habe, übergeben
habe, um die Schulden zu begleichen. Es sei deshalb keine Schenkung. Allerdings
kann eine Schuld, wie hoch sie auch immer sei, mit einem "wertlosen"
Haus nicht beglichen werden, was eben den Charakter der Schenkung bestätigt.
Dies umso mehr, als die Tochter H dafür Schenkungssteuer bezahlen musste und
der Beschwerdeführer ausdrücklich als "Schenkungsgeber" bezeichnet
worden war. Das Vorgehen des Beschwerdeführers deutet jedenfalls darauf hin,
dass er sich nach der Auflage, sein Haus zu verkaufen, möglichst rasch des
Hauses entledigen wollte, ohne dadurch einen Nachteil zu erleiden, indem das
Haus in der Familie blieb, damit die Beschwerdegegnerin nicht darauf
zurückgreifen könnte, wofür auch die zeitlichen Umstände sprechen.
6.2
Das
Verhalten des Beschwerdeführers ist eine klare Missachtung der ihm auferlegten
Weisung und grenzt an Rechtsmissbrauch, umso mehr, als er selber das Haus nicht
als wertlos anerkennt. Entsprechend wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen,
die Leistungen zu kürzen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a SHG), und kann
dies im Anschluss an dieses Verfahren immer noch tun.
6.3
Hingegen
sind die Voraussetzungen für die Einstellung der Leistungen nicht erfüllt. Die
Sonderfall- und Einsprachekommission begründete im Beschluss vom 9. Dezember
2010.
die Einstellung der Leistungen im Wesentlichen damit, dass die
Beschwerdeführenden wiederholt Anordnungen missachtet und den Auflagen zur
Einreichung von Unterlagen nicht oder nicht vollständig nachgekommen seien. Sie
hätten zudem die Deklarationspflicht mehrfach verletzt. Auch wenn im Grundsatz
diese Vorwürfe zutreffen (dazu vorn E. 5.2−5.4), sind sie anderseits
insofern zu relativieren, als aufgrund der dürftigen Angaben im
Ermittlungsbericht ein Anwesen der Beschwerdeführenden in F im Wert von etwa
€ 210'000.- nicht dargetan ist und die entsprechenden Auflagen, darüber
Auskunft zu erteilen, von den Beschwerdeführenden kaum erfüllt werden konnten.
Hingegen trifft es zu, dass die Beschwerdeführenden betreffend die
Liegenschaften in F die Auflagen kaum erfüllten und sich mit weniger
aussagekräftigen Belegen etwa der Gemeindevorsteherschaft begnügten. Dennoch
brachten sie gewisse Nachweise bei, die es erlaubten, die Umstände um den
Liegenschaftenbesitz zu klären. Sie verweigerten damit ihre Mitwirkung nicht kategorisch,
auch wenn sie sich zeitweise schwer damit taten. Es ginge daher mindestens bei
der bestehenden Aktenlage zu weit, den Beschwerdeführenden wegen ihres Verhaltens
eine nicht erstellte Bedürftigkeit zu unterschieben (dazu E. 2.3). Zudem
hätten sie, selbst wenn sie die Liegenschaft verkauft hätten, aus den daraus
erzielten Mitteln wohl nur für wenige Monate ihren Unterhalt selber zu
bestreiten vermocht. Demnach ist die wirtschaftliche Hilfe nicht einzustellen.
7.
7.1
Die
Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden sind zur
Rückzahlung von Fr. 16'000.- statt Fr. 99'000.- verpflichtet; die
wirtschaftliche Hilfe darf dagegen nicht eingestellt – aber immerhin gekürzt –
werden. Eine Rückweisung des Verfahrens bloss zur Vornahme der möglichen
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigt sich nicht.
7.2
Die
Beschwerdeführenden haben im Hauptantrag verlangt, es sei auf eine Rückerstattung
zu verzichten; in dieser Frage unterliegen sie vollumfänglich. Eventualiter
beantragen sie eine Rückerstattung von maximal Fr. 8'000.- anstelle von
Fr. 99'000.-. Der Rückerstattungsbetrag beläuft sich auf Fr. 16'000.-,
womit sie in dieser Frage zu etwa neun Zehnteln obsiegen. Weiter obsiegen sie
darin, dass die wirtschaftliche Hilfe nicht eingestellt werden darf, doch ist
dies insofern etwas zu relativieren, als die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche
Hilfe angemessen zu kürzen haben wird. Schliesslich liess sich die Darstellung
der Beschwerdeführenden, wonach die Liegenschaft in F ererbt worden sei, aufgrund
der eingelegten Unterlagen nicht bestätigen und verursachte dies unnötigerweise
Mehraufwand, umso mehr, als bereits die Vorinstanz von einem Kauf der
Liegenschaft ausgegangen war. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die
Kosten je hälftig auf die Parteien aufzuteilen (§ 65 a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend kann keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.3
Die
Beschwerdeführenden stellen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde nicht
als aussichtslos. Aufgrund der vorliegenden Akten und nach Erfüllung der ihnen
auferlegten Rückerstattungspflicht ist an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
nicht zu zweifeln. Angesichts der doch recht komplexen Angelegenheit mit Bezug
auf die infrage stehende Liegenschaft erscheint zudem zweifelhaft, ob die
Beschwerdeführenden in der Lage gewesen wären, ihren Standpunkt angemessen zu
vertreten. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Dies gilt auch für das Rekursverfahren. Nachdem die Vorinstanz für ihr
Verfahren keine Kosten erhoben hat, wird es genügen, wenn sie den Vertreter der
Beschwerdeführenden für seinen Aufwand im Rekursverfahren entschädigt.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
2.
Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren gewährt und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Dem Vertreter der Beschwerdeführenden läuft
eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um
dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr);
und
erkennt:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses
des Bezirksrats Zürich vom 8. September 2011 aufgehoben. Zudem werden
dessen Dispositiv-Ziffer I sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der
Sonderfall- und Einsprachekommission vom 9. Dezember 2010 soweit aufgehoben,
als die Beschwerdeführenden verpflichtet werden, der Beschwerdegegnerin den
Betrag von Fr. 16'000.- zurückzuerstatten, und die wirtschaftliche Hilfe
nicht eingestellt werden darf. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei die Beschwerdeführenden
für ihren Anteil daran untereinander solidarisch haften. Der Anteil der
Beschwerdeführenden wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…