Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00651

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00651

8. Dezember 2011Deutsch28 min

(URT.2011.13809)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1961, und seine seit dem Jahr 2000 mit ihm

verheiratete Ehefrau B, geboren 1953, werden seit dem Jahr 2002 von der

Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Neben

den Kindern As aus erster Ehe, Tochter D (geboren 1986) und Sohn E (geboren

1987), scheint im Dorf F (G), woher die Familie A kommt, eine weitere Tochter, H,

geboren 1984, zu leben.

Am 14. Juli 2005 erlitt A einen Arbeitsunfall; sein

damaliger Arbeitgeber weigerte sich allerdings, die Unfallmeldung zu unterzeichnen,

weil A nicht in seinem Auftrag gearbeitet haben soll. Weder die SUVA noch die

Invalidenversicherung (IV) bezahlten Leistungen; die SUVA, weil medizinisch

keine Unfallfolgen nachgewiesen seien, die IV, weil ein Invaliditätsgrad von 40 %

nicht erreicht worden war. Nach dem Hinweis eines Dritten, wonach A nebenbei

als Gipser arbeite, wurde ein Auftrag an das Inspektorat zur Abklärung der

Verhältnisse der Eheleute A unter Einschluss derjenigen im Heimatland erteilt.

Der Ermittlungsbericht stammt vom 27. März 2009 und stellte neben anderem

fest, dass A in der Stadt F über Grundeigentum verfüge.

Die Sozialbehörde verlangte in der Folge verschiedentlich

aussagekräftige Unterlagen über die Verhältnisse an Besitz und Eigentum der

Liegenschaften, ohne dass A dieser Pflicht genügend nachgekommen wäre. In der

Folge verfügte die Behörde am 10. Mai 2010, dass A die Liegenschaft auf

Parzelle 01 mit dazugehörendem Schopf bis 31. Oktober 2010 zu verkaufen

habe. A schenkte die erwähnte Liegenschaft indessen im Juli 2010 seiner Tochter

H, worauf die Leistungen mit Verfügung vom 2. September 2010 per 31. Oktober

2010 eingestellt wurden; zudem verlangte die Sozialbehörde die Rückerstattung

von ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 107'000.- (bei

gesamten Leistungen bis Ende August 2010 von rund Fr. 261'000.-. Die

Sonderfall- und Einsprachekommission hiess mit Entscheid vom 9. Dezember

2010 die von A und B dagegen erhobene Einsprache insofern gut, als sie den

Rückerstattungsbetrag auf Fr. 99'000.- reduzierte; im Übrigen wies die

Kommission die Einsprache ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B am 17. Januar 2011 Rekurs

beim Bezirksrat Zürich einlegen und beantragen, der Entscheid vom 9. Dezember

2010.

sei aufzuheben und es seien ihnen weiterhin die unveränderten

Fürsorgeleistungen auszurichten. Zudem verlangten sie die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Nachdem der Bezirksrat

Zürich am 7. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder hergestellt

hatte, wies er im ausführlich begründeten Beschluss vom 8. September 2011

den Rekurs ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

III.

Dagegen liessen A und B am 13. Oktober 2011

Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und verlangen, es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben, es seien die ihnen zustehenden Fürsorgeleistungen

weiterhin auszurichten sowie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung zu gewähren. Der Bezirksrat Zürich sowie die Stadt Zürich,

vertreten durch die Sozialbehörde, verzichteten auf eine einlässliche Vernehmlassung

zur Beschwerde und verwiesen auf den Rekursentscheid. Mit Eingabe vom 2. November

2011.

reichte der Beschwerdeführer eine bereits in der Beschwerdeschrift

angekündigte Beilage ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts von weit über Fr. 20'000.-

ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

Klarheit halber ist festzuhalten, dass es vorliegend sowohl um die Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe per Ende Oktober 2010 als auch um die Rückerstattung

von wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 99'000.- geht.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Dabei trifft den Hilfesuchenden die Pflicht, über

seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, Einsicht in seine

Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 19

Abs. 1 SHG; § 28 Abs. 1 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe darf

sodann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

2.2

Zu den

eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person und ihres Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Zum Vermögen zählt auch

Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile). Es besteht

grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, weder im In-

noch im Ausland. Von einer Verwertung bestehenden Grundeigentums ist abzusehen,

sofern jemand nur kurz- oder mittelfristig oder nur in geringem Umfang

unterstützt werden muss oder wenn wegen ungenügender Nachfrage mit einem zu

tiefen Erlös zu rechnen ist (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

Ausgabe 12/08 mit Nachträgen [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.2, die nach § 17

Abs. 1 SHV bei der Bemessung der Unterhaltsleistungen zur Anwendung gelangen).

Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell

das ganze verfügbare Einkommen einberechnet. Auf Erwerbseinkommen wird ein

Freibetrag nicht angerechnet. Daneben bildet die Verwertung von Vermögenswerten

wie Bankguthaben, Wertpapiere, Wertgegenstände oder Liegenschaften

Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Zur Stärkung der

Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe kann aber der

gesuchstellenden oder unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden

werden, der für Einzelpersonen Fr. 4'000.-, für Ehepaare Fr. 8'000.-

beträgt (SKOS Kap. E. 1.1., E. 2.-1, 2-3).

2.3

Die

Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende

beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die

Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf

die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG, in Kraft seit 1. Januar

2008). Daneben sind nach der neuen Fassung des Sozialhilfegesetzes die Leistungen

ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm

zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm

die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter

Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit

bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a

Abs. 1 SHG).

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang

festgehalten, auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG könne sich

die Leistungseinstellung dann rechtfertigen, wenn sich die ein Gesuch stellende

bzw. Hilfe empfangende Person weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken

(VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474 mit Hinweis auf VGr, 7. Februar

2008, VB.2007.00465, E. 4.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der

Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a

SHG/S. 2, Fassung vom August 2008, mit Hinweisen). Präzisierend ist zu

ergänzen, dass es sich dabei nicht um eine eigentliche Sanktion handeln muss,

auch wenn sich die Leistungseinstellung für den Hilfesuchenden wie eine solche

auswirkt. Die Einstellung kann namentlich Folge des nicht erstellten

Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit sein. Entsprechend hat

das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid ausgeführt, die

Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe könne sich rechtfertigen,

wenn wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen, welche auf die Abklärung

der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse

abzielten, erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden

könnten (VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 3.2 mit Hinweisen,

Leitsatz in RB 2004 Nr. 50; siehe auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.4).

Die Einstellung bzw. Verweigerung von Unterstützungsleistungen wegen

erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit steht somit nicht in Widerspruch zu § 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG, der die Verletzung der

Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden, der keine oder falsche Auskunft über

seine Verhältnisse gibt, mittels angemessener Kürzung von Sozialhilfeleistungen

sanktionieren will, ohne dass aber die Bedürftigkeit als solche infrage

gestellt wäre (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2; ferner

VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00115, E. 2.2).

3.

3.1

Der

Ermittlungsbericht vom 27. März 2009 umfasste aufgrund der Reisetätigkeit

der Beschwerdeführenden auch Nachforschungen in deren Heimatland. Dabei wurde

festgestellt, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer einer familiären Liegenschaft

in seinem Heimatdorf F in G sei. Er habe zwei Brüder, der Vater sei vor ca. 2 ½

Jahren verstorben. Alles Eigentum sei auf dessen Namen registriert, im

Grundbuch sei auch der Todesfall des Eigentümers vermerkt. Bezüglich

Erbschaftsregelung oder Erbteilung müsste ein Gerichtsurteil vorhanden sein,

das aufgrund von Datenschutzbestimmungen nicht habe beigebracht werden können.

Die Familie des Beschwerdeführers besitze zwei Häuser mit Hinterhof auf einem

Grundstück von 500 bis 700 m2. Das kleinere "alte" Haus

des Vaters sei ca. 8 x 10 m gross und zweigeschossig, das "neue" Haus

sei vom Beschwerdeführer und seinen Brüdern vor ca. 15 Jahren erbaut worden.

Der Wert des Anwesens betrage ca. € 210'000.-. Die Familie des

Beschwerdeführers sei alteingesessen und geniesse einen guten Ruf in der

Gemeinde. Seit einigen Jahren erscheine der Beschwerdeführer nur noch einmal

pro Jahr in der Gemeinde für jeweils sieben bis zehn Tage.

3.2

Dem halten

die Beschwerdeführenden entgegen, die Behauptungen im Ermittlungsbericht seien

ungenügend belegt. Zudem seien mehrere wichtige Ausführungen im Ermittlungsbericht

falsch. So heisse der jüngste Bruder des Beschwerdeführers nicht I, sondern J.

Die zur Diskussion stehende Parzelle sei sodann lediglich auf diese zwei Brüder

und den Beschwerdeführer aufgeteilt worden, sodass jeder einen Drittel erhalten

habe. Es frage sich deshalb, ob es sich beim erwähnten unbeweglichen Vermögen

im Ausland um Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers oder einer anderen

Person handle. Ein begründeter Verdacht lasse sich jedenfalls aufgrund von

Angaben, die auf einer Fotoserie beruhten, nicht herleiten. Mindestens wäre ein

Grundbuchauszug der Gemeinde F beizuziehen gewesen. Zudem treffe es nicht zu,

dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen

sei und die nötigen Belege hinsichtlich der Grundstücke nicht beigebracht habe.

Schliesslich sei es in G nicht üblich, Erbschaftsregelungen bzw. Erbteilungen

gerichtlich oder schriftlich festzulegen. Der Beschwerdeführer besitze aber ohnehin

kein Grundeigentum mehr in der Gemeinde F.

3.3

Die

Beschwerdeführenden beanstanden vorerst den Ermittlungsbericht vom 27. März

2009.

Richtig ist, dass darin der Vorname des jüngsten Bruders des

Beschwerdeführers nicht zutreffend wiedergegeben wurde (I statt J). Indessen

macht dieser wenig gewichtige Fehler den Bericht als Ganzes nicht unglaubwürdig

oder gar unbrauchbar. Die Beschwerdeführenden stimmen sodann insofern mit dem

Ermittlungsbericht überein, als es offenkundig um dieselben Liegenschaften in F

geht. Der Grundbesitz mindestens eines Bruders des Beschwerdeführers als solcher

wird nicht bestritten, sodass die entsprechenden Informationen der Ermittler

mehr als blosse Behauptungen sind und offenkundig auf der Einsicht in das

Grundbuch und andere Register beruhen. Nach Angaben der Ermittler sei es aber

aufgrund von Datenschutzbestimmungen nicht möglich gewesen, weitere Unterlagen

beizubringen. Das findet insofern seine Bestätigung, als der Beschwerdeführer

selber geltend machte, nur er könne entsprechende Unterlagen – nämlich

Unterlagen betreffend den Hausbesitz und dessen Aufteilung – im Heimatland

beschaffen, nicht aber seine Mutter und seine Brüder. Inwieweit es der

Beschwerdegegnerin hätte möglich sein können, die verlangten Unterlagen

beizuziehen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerdeführenden

bestreiten zwar, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 vor etwa 2 ½ Jahren

gestorben sei. Der dazu eingelegte Auszug aus dem Todesregister vom 3. August

2010.

nennt als Todesdatum von K den XX. XX.86, dasselbe Datum aber auch

als Geburtsdatum bzw. Lebensalter. Der Widerspruch wird vom Beschwerdeführer

nicht aufgeklärt. Inwiefern aufgrund der Angaben im Ermittlungsbericht

verfahrensmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt worden sein sollen,

ist zudem nicht ersichtlich, nachdem sich diese dazu äussern konnten. Auf den

Ermittlungsbericht lässt sich daher grundsätzlich abstellen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater habe vor 60 Jahren ein Stück Land

gegen ein solches von L getauscht. Darauf habe er 1972 ein Haus gebaut

("altes Haus"). Er (der Beschwerdeführer) habe erst im Jahr 2004

davon erfahren. Zum damaligen Zeitpunkt habe die letzte Parzelle in der

besitzrechtlichen Liste Nr. 02 der Katastergemeinde F auf den Namen des –

inzwischen verstorbenen – L gelautet, der daran das Eigentumsrecht ausgeübt

habe. Mit dessen Sohn, M, habe der Beschwerdeführer dann die Übertragung des

Eigentums an der damals von seinem Vater eingetauschten Parzelle auf sich und

seine beiden Brüder durchsetzen können. Jeder der drei habe nach der Eintragung

im Grundbuch einen Drittel der erwähnten Parzelle erhalten. Der Beschwerdeführer

und sein Bruder J hätten das "alte Haus" erhalten, der Bruder N die

Restfläche der damals eingetauschten Parzelle. Darüber gebe es keinen

Erbteilungsvertrag, weil solche Verträge in G nicht üblich seien. N habe vor

mehreren Jahren auf seinem Grundstück das "neue Haus" gebaut. Demgegenüber

soll gemäss dem Ermittlungsbericht alles Eigentum auf den Vater des Beschwerdeführers

registriert sein. Der Bericht spricht von einem Anwesen im Wert von

€ 210'000.-, was die Beschwerdeführenden bestreiten. Sie machen weiter

geltend, J habe seinen Anteil am Gesamtgrundstück dem Beschwerdeführer

geschenkt. Diesem gehörten nun zwei Drittel davon. Das Urteil des Amtsgerichts O

vom 7. September 2005 beziehe sich auf die Katasterparzelle 01 mit einer

Fläche von 268 m2 und 61 m2, was gerade den zwei

Dritteln der vom Vater ererbten Parzelle entspreche. Am 27. Juli 2011 habe

der Beschwerdeführer lediglich seine zwei Drittel Eigentum an der Katasterparzelle

01.

mit einer Fläche von total 329 m2 seiner Tochter verschenkt. Der

Wert des Hauses sei weit geringer als Fr. 16'000.-. Zudem handle es sich

nicht um eine Schenkung, sondern um eine Entschädigung, denn die Tochter habe

die Mutter des Beschwerdeführers finanziell unterstützt.

4.2

Die

Darstellung der Beschwerdeführenden findet in den Akten keine Stütze. Gemäss

Beschluss des Bürgermeisters von F vom 24. Oktober 2005 wurde die

Immobilienverkehrssteuer für M aus dem Verkauf einer Liegenschaft festgelegt.

Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um das Gebäude mit einer Fläche von 61 m2

sowie den Hof mit einer Fläche von 268 m2, total 329 m2,

demnach die vorliegend infrage stehende Liegenschaft, mit einem Marktwert von

664'500 P (Landeswährung von G), was umgerechnet (Wechselkurs 1. Oktober

2011) Fr. 13'474.- entspricht (100 P = Fr. 2.0277; der Kurs des P wich

im Jahr 2005 nur unwesentlich davon ab). Vertragspartner der Vereinbarung mit M

über den Verkauf der Liegenschaft, für welchen die Immobilienverkehrssteuer

erhoben wurde, war A, demnach der Beschwerdeführer. Dieser macht einen später

erfolgten Erbgang nicht geltend und erwähnt wiederum einzig die Geschichte mit

dem Landabtausch (vorn E. 4.1), obwohl schon die Vorinstanz davon

ausgegangen war, dass er die erwähnten Grundstücke von M gekauft habe

und es sich nicht um die von seinem Vater ererbten handle. Es ist zudem nicht

ersichtlich, weshalb M für die erwähnte, dem Beschwerdeführer verkaufte Liegenschaft

eine Immobilienverkehrssteuer leisten musste, wenn dieselbe Liegenschaft vom Beschwerdeführer

und seinen Brüdern längst ererbt worden wäre.

4.3

Die

Darstellung des Beschwerdeführers findet auch keine Stütze im Urteil des Amtsgerichts

O vom 7. September 2005. Darin wird festgestellt, dass der Antragsteller A

aus F bezüglich der Rechtshandlung das Eigentumsrecht für die ganze

Katasterparzelle Nr. 01 mit einer Fläche von 268 m2 und für die

ganze Katasterparzelle Nr. 01 beziehungsweise für die ganze Fläche, die

insgesamt 329 m2 beträgt, welche nach der besitzrechtlichen Liste

Nr. 02 der Katastergemeinde F eingetragen ist, "erworben" hat.

Im Entscheid geht es offenkundig einzig um die Übertragung des Eigentumsrechts

an den erwähnten Parzellen von M auf den Beschwerdeführer aufgrund der mit

jenem abgeschlossenen Rechtshandlung. Diese besteht unmissverständlich darin,

dass der Beschwerdeführer das unbewegliche Vermögen "persönlich" vom

Antragsgegner (M) "gekauft" hat und dass er das gleiche Vermögen bis anhin

unbehindert von niemandem benutzt, wobei der Kauf zuvor, jedenfalls vor dem 7. September

2005, stattgefunden hat. Der Antragsgegner M bestätigte sodann, dass der

Kaufpreis des gegenständlichen Vermögens mit dem schriftlichen Kaufvertrag

gänzlich bezahlt und dieses dem Käufer in dauernden Besitz und Nutzung übergeben

worden sei. Das Gericht gab damit dem Klageantrag des Beschwerdeführers statt

(Übertragung des Eigentumsrechts an den beschriebenen Liegenschaften). Es

besteht daher nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass diese Grundstücke

ererbt worden wären – dafür wäre ein Kaufvertrag mit M nicht nötig gewesen –

noch dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Namen seiner Brüder gehandelt

hätte. Dazu kann auch auf die Bestätigung der Agentur für Kataster des

unbeweglichen Besitztums in O verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer als

Alleineigentümer der Parzelle im Halte von insgesamt 329 m2 bezeichnet

wird. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind aktenwidrig.

4.4

Der

Beschwerdeführer macht dennoch geltend, bei diesem Alleineigentum handle es

sich um zwei Drittel des vom Vater ererbten Grundstücks. Dies kann schon nach

dem erwähnten Kaufvertrag nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer legte denn auch

keinen entsprechenden Grundbuchauszug über das Gesamtgrundstück ein. Zwar läge

bei dieser Berechnung (2/3 = 329 m2) die Fläche des gesamten

Grundstücks mit rund 495 m2 an der unteren Grenze des im

Ermittlungsbericht erwähnten Grundstücks von 500−700 m2 im

Miteigentum der drei Brüder. Es wäre dann davon auszugehen, dass der Bruder N

den unüberbauten Drittel der erwähnten Parzelle erhalten hätte, die anderen

zwei Brüder dagegen die mit dem "alten Haus" überbauten zwei Drittel.

Allerdings wird die angebliche Schenkung, wonach J dem Beschwerdeführer seinen

Drittel an der Katasterparzelle 01 vermacht haben soll, nicht belegt, obwohl

darauf wohl ebenfalls Vermögenssteuern hätten bezahlt werden müssen (vgl. dazu

hinten zur Schenkung des Hauses an die Tochter H, E. 6.1 in fine). Eine

Einvernahme der Brüder des Beschwerdeführers als Zeugen kommt angesichts ihrer

Nähe zu diesen Vorgängen von vornherein nicht infrage.

4.5

Wenn kein

Testament vorliegt, tritt nach dem Gs Erbrecht, in Kraft seit 20. September

1996, die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind die Kinder und der

Ehegatte des Verstorbenen, die zu gleichen Teilen erben (Art. 13 ErbG). Die

Mutter des Beschwerdeführers überlebte seinen Vater offenkundig (vgl. vorn

E. 3.3). Zwar ist der Erbvertrag verboten (Art. 7 ErbG). Dessen

ungeachtet und auch unabhängig vom Vorliegen eines Testaments ist davon

auszugehen, dass auch in G eine Eröffnung des Erbgangs erfolgt, die mindestens

die amtliche Feststellung der gesetzlichen Erben, die Ausstellung von Erbbescheinigungen

sowie die Feststellung des Nachlasses unter Berücksichtigung der Schulden und

die Ausscheidung der einzelnen Erbteile umfasst. Der Beschwerdeführer legte

indessen nichts Derartiges vor. Dabei kennt das Erbrecht von G durchaus einen

Pflichtteilsschutz für Ehegatten und Kinder in Höhe der Hälfte der gesetzlichen

Erbquote. Wenn demnach das infrage stehende Grundstück allein vom

Beschwerdeführer und seinen zwei Brüdern geerbt worden wäre, könnte allenfalls

der Pflichtteil seiner Mutter verletzt worden sein, es sei denn, es hätten noch

andere Vermögenswerte bestanden, was der Beschwerdeführer aber verneint.

Schliesslich will er erst im Jahr 2004 auf sein ererbtes Haus aufmerksam geworden

sein, obwohl er dieses schon weit früher nach dem behaupteten Tod seines Vaters

von 1986 geerbt haben dürfte. All dies spricht zusätzlich gegen seine

Darstellung. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen als Alleineigentümer über

diese Liegenschaft verfügen; so schenkte er sie am 27. Juli 2010 seiner

Tochter H.

4.6

Demnach

ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund der Akten davon

auszugehen, dass er die infrage stehende Liegenschaft im Jahr 2005 während

laufender Unterstützung von M erworben hat. Dieser Liegenschaft ist ein Wert

von Fr. 16'000.- beizumessen, was der Beschwerdeführer anerkennt. Dagegen

bestehen entgegen dem Ermittlungsbericht keine Anhaltspunkte dafür, dass

weiteres unbewegliches Vermögen, allenfalls im Miteigentum des

Beschwerdeführers und seiner Brüder oder im Alleineigentum des Vaters, besteht,

geht doch auch der Ermittlungsbericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und

seine Familie mit Ausnahme der erwähnten über keine weiteren Liegenschaften

verfügen. Zudem ist der Bestätigung der Gemeinde F vom 12. Oktober 2011 zu

entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers kein unbewegliches Vermögen in

der Gemeinde hat. Weiter geht aus dem Ermittlungsbericht nicht hervor, weshalb

der Wert der infrage stehenden Liegenschaften entgegen dem Entscheid über die

Immobilienverkehrssteuer (vorn E. 4.2) den Betrag von € 210'000.-

erreichen soll. Bei der doch erheblichen Differenz von € 210'000.-

(entsprechend etwa Fr. 318'000.- im Herbst 2005) zu Fr. 16'000.-

reicht der blosse Hinweis auf deutlich höhere Liegenschaftenpreise in F gegenüber

anderen Dörfern in G oder Q nicht aus. Zwar scheinen die Ermittler ins

Grundbuch Einblick genommen zu haben, doch fehlen dazu nähere Angaben und Belege.

4.7

Ist aus

dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu

ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger etwa über nicht deklarierte

Vermögenswerte verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.1; VGr, 10. Februar

2011, VB.2010.00640, E. 4.2 f.). Demnach obläge es den Beschwerdeführenden,

den Verdacht auf Liegenschaftenbesitz im Fr. 16'000.- übersteigenden

Umfang mittels substanziierter Vorbringen zu widerlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60

N. 1), wenn der Ermittlungsbericht einen solchen Verdacht zu

begründen vermöchte. Das ist indessen nicht der Fall, weshalb sich die

Beschwerdeführenden einen solchen Verdacht nicht entgegenhalten lassen müssen.

Sollte die Beschwerdegegnerin daran festhalten, dass der Beschwerdeführer über

Liegenschaftenbesitz im Umfang von € 210'000.- verfügt, so wären weitere

Abklärungen dazu zwingend vorzunehmen.

5.

5.1

Hat ein

Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang,

deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel

die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin

verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise

zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1

SHG). Die Vorinstanz stützte die Rückerstattungsforderung wie schon die

Beschwerdegegnerin auf diese Bestimmung (E. 5.5). Indessen wird damit

ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer die infrage stehende

Liegenschaft während andauernder Unterstützung kaufte. Auch wenn schlussendlich

mit der Liegenschaft ein Vermögenswert in Form von Grundeigentum vorlag, ist

massgebend, dass der Beschwerdeführer zuvor über die Mittel verfügen musste,

dieses Grundeigentum zu erwerben. Diese Mittel wären aber sofort, schon vor dem

Kauf der Liegenschaft, verfügbar gewesen. § 20 Abs. 1 SHG bezieht

sich dagegen auf Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Unterstützung einer

hilfebedürftigen Person bereits vorhanden sind, aber nicht oder noch nicht

realisiert werden können. Eine solche Situation liegt hier nicht vor.

5.2

Der

unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe nach § 26 lit. a SHG setzt

voraus, dass wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben

erwirkt worden ist. Erwirken deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das

der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die

Voraussetzungen dazu bestehen. Dabei erschöpft sich die Mitwirkungspflicht

unterstützter Personen nach § 18 SHG nicht darin, Fragen zu beantworten

und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen.

Notwendig sind genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und festzustellenden

Änderungen. Soweit Änderungen in den finanziellen Verhältnissen für die

Leistungserbringung relevant sind, müssen sie sofort und unaufgefordert

gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit

Hinweis). Eine Rückerstattung kann aber nur insoweit verlangt werden, als die

Verletzung von Verfahrenspflichten in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe geführt hat (VGr, 2. Mai

2000, VB.2000.00097, E. 2a).

5.3

Die

Beschwerdeführenden erwähnten zwar bereits im Jahr 2002 Liegenschaftenbesitz,

ohne diesen jedoch näher auszuführen. Ausserdem wies der Beschwerdeführer damals

das Haus dem Eigentum seiner Mutter zu. Gemäss den vorliegenden Akten erfuhr

die Beschwerdegegnerin vom Liegenschaftenkauf im Jahr 2005 nichts; Aufklärung

brachte erst der Ermittlungsbericht von März 2009. Dabei hatte die Beschwerdegegnerin

nach Vorlage des Ermittlungsberichts die Beschwerdeführenden mehrfach auf die

Unterlagen hingewiesen, welche sie benötige, und sie sogar verwarnt, weil die

verlangten Unterlagen nicht beigebracht wurden. Das Verhalten der

Beschwerdeführenden war demnach klar darauf ausgerichtet, das Haus trotz

jahrelanger und während laufender Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin

als Vermögenswert zu verschweigen und damit für sich zu erhalten. Damit

erwirkten sie einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe wenigstens im Umfang

des Wertes der Liegenschaft.

5.4

Dem

Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2010 vom lokalen Gemeinschaftsrat

bescheinigt, dass er über keinerlei unbewegliche Liegenschaften in F verfüge;

dasselbe bestätigte die Gemeinde F am 12. Oktober 2011, dazu noch, dass

auch sein Vater über keinen Liegenschaftenbesitz verfüge. Das deckt sich zwar

insofern mit der Darstellung des Beschwerdeführers, als er das von ihm

erworbene Haus in der Zwischenzeit seiner Tochter verschenkt hat, nicht aber

mit seiner Darstellung zum Erwerb dieses Hauses. Auch wenn diese Dokumente als

Bestätigungen für Behörden hinhalten könnten, woran gewisse Zweifel bestehen,

nachdem dem Beschwerdeführer attestiert wird, dass er in F lebt (vorn E. 3.1

in fine), kommt ihnen nicht derselbe Wert zu wie einem Grundbuchauszug. Der

Beschwerdeführer selber verlangte ja von den Ermittlern verschiedentlich, dass

sie einen Grundbuchauszug aus der Gemeinde F hätten beiziehen sollen. Er selber

jedoch legte die verlangten Auszüge bis heute nicht vor, um die nötigen Aufschlüsse

zu erteilen, obwohl ihm dies ein Leichtes gewesen wäre. Die dafür vorgebrachte

Begründung, solches sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, ist

nicht zu hören, nachdem sich die Beschwerdeführenden während laufender

Unterstützung über eine rege Reisetätigkeit auszeichneten, es angesichts der

zahlreichen Stempel im Pass des Beschwerdeführers nicht möglich war

festzustellen, wann er zwischen den Jahren 2005 und 2007 wie lange landesabwesend

gewesen war und sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 für zwei Monate und

der Beschwerdeführer für vier Wochen in der Heimat aufgehalten hatten. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aus finanziellen Gründen keine

Bestätigung der Gemeinde F beibringen können, dass auf seinen Vater kein

unbewegliches Vermögen eingetragen sei, beweist die Aktenlage gerade das

Gegenteil. Anscheinend legte der Beschwerdeführer aber dort selber keinen

Grundbuchauszug vor, wo seine Darstellung dadurch hätte infrage gestellt werden

können.

5.5

Unter den

beschriebenen Umständen kann weder gesagt werden, die Beschwerdeführenden

hätten ihrer Auskunftspflicht genügt, noch, sie hätten die von ihnen verlangten

Unterlagen – etwa solche betreffend Hausbesitz (auch des Vaters) im Heimatland,

Grundbuchauszüge oder Erbbescheinigungen – wie verlangt eingelegt und damit

Klarheit über die Verhältnisse geschaffen. Die eingelegten Unterlagen waren

zudem nicht geeignet, die Darstellung der angeblich vererbten Katasterparzelle 01

zu belegen. Diese Vorbringen erwiesen sich vielmehr als aktenwidrig. Damit

legten es die Beschwerdeführenden darauf an, die Verhältnisse zu verschleiern,

was zur uneingeschränkten weiteren Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe

führte. Entsprechend sind sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig für die

ihnen geleistete wirtschaftliche Hilfe, mindestens im Umfang des Werts der Liegenschaft

in F.

5.6

Es bleibt

zu prüfen, ob davon ein Vermögensfreibetrag in Abzug zu bringen ist (dazu vorn

E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden den Kauf

der Liegenschaft in F finanziert haben. Aus ihrem Vermögen oder durch

Veräusserung von anderen Vermögenswerten kann es nicht gewesen sein, da sie

solche nie deklarierten (vorn E. 4.5). Indessen scheint der

Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall im Juli 2005 ab Herbst 2004 recht gut

verdient zu haben. Seit dem Unfall sollen sich die Beschwerdeführenden sich

allerdings mit Beiträgen von Verwandten durchgeschlagen haben. Wie es sich

damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Tatsache bleibt, dass es

dem Beschwerdeführer möglich war, ohne vorhandene Vermögenswerte im Jahr 2005

eine Liegenschaft in F zu kaufen (vorn E. 4.2). Hätte er im Umfang des

Wertes der Liegenschaft Einkommen erzielt, so wäre dieses voll angerechnet

worden und hätten die Beschwerdeführenden in diesem Umfang keine Sozialhilfe

erhalten. Ein Vermögensfreibetrag ist bei der Rückerstattungsforderung daher

nicht zu gewähren.

Demnach sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 16'000.- gemäss § 26 SHG

zurückzuerstatten.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer, am 10. Mai 2010 dazu aufgefordert, die Liegenschaft auf

Parzelle 01 zu verkaufen, kam dem zuvor, indem er sie am 27. Juli 2010

seiner Tochter H schenkte. Dabei anerkennt er einen Wert des "alten Hauses"

von Fr. 16'000.- (vorn E. 4.6). Die Schenkung an die Tochter H wird

damit begründet, dass diese längere Zeit die Mutter des Beschwerdeführers

finanziell unterstützt habe; es handle sich deshalb bei der Übergabe des Hauses

nicht um eine Schenkung, sondern um die Begleichung einer Schuld, ohne dass

diese aber belegt wurde. Nach den Äusserungen des damaligen Vertreters des

Beschwerdeführers dem Sozialzentrum Zürich gegenüber soll dagegen der Beschwerdeführer

während fünf Jahren bei seiner Tochter Schulden gemacht haben, weshalb er ihr

das Haus im Heimatland, das ohnehin "keinen Wert" habe, übergeben

habe, um die Schulden zu begleichen. Es sei deshalb keine Schenkung. Allerdings

kann eine Schuld, wie hoch sie auch immer sei, mit einem "wertlosen"

Haus nicht beglichen werden, was eben den Charakter der Schenkung bestätigt.

Dies umso mehr, als die Tochter H dafür Schenkungssteuer bezahlen musste und

der Beschwerdeführer ausdrücklich als "Schenkungsgeber" bezeichnet

worden war. Das Vorgehen des Beschwerdeführers deutet jedenfalls darauf hin,

dass er sich nach der Auflage, sein Haus zu verkaufen, möglichst rasch des

Hauses entledigen wollte, ohne dadurch einen Nachteil zu erleiden, indem das

Haus in der Familie blieb, damit die Beschwerdegegnerin nicht darauf

zurückgreifen könnte, wofür auch die zeitlichen Umstände sprechen.

6.2

Das

Verhalten des Beschwerdeführers ist eine klare Missachtung der ihm auferlegten

Weisung und grenzt an Rechtsmissbrauch, umso mehr, als er selber das Haus nicht

als wertlos anerkennt. Entsprechend wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen,

die Leistungen zu kürzen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a SHG), und kann

dies im Anschluss an dieses Verfahren immer noch tun.

6.3

Hingegen

sind die Voraussetzungen für die Einstellung der Leistungen nicht erfüllt. Die

Sonderfall- und Einsprachekommission begründete im Beschluss vom 9. Dezember

2010.

die Einstellung der Leistungen im Wesentlichen damit, dass die

Beschwerdeführenden wiederholt Anordnungen missachtet und den Auflagen zur

Einreichung von Unterlagen nicht oder nicht vollständig nachgekommen seien. Sie

hätten zudem die Deklarationspflicht mehrfach verletzt. Auch wenn im Grundsatz

diese Vorwürfe zutreffen (dazu vorn E. 5.2−5.4), sind sie anderseits

insofern zu relativieren, als aufgrund der dürftigen Angaben im

Ermittlungsbericht ein Anwesen der Beschwerdeführenden in F im Wert von etwa

€ 210'000.- nicht dargetan ist und die entsprechenden Auflagen, darüber

Auskunft zu erteilen, von den Beschwerdeführenden kaum erfüllt werden konnten.

Hingegen trifft es zu, dass die Beschwerdeführenden betreffend die

Liegenschaften in F die Auflagen kaum erfüllten und sich mit weniger

aussagekräftigen Belegen etwa der Gemeindevorsteherschaft begnügten. Dennoch

brachten sie gewisse Nachweise bei, die es erlaubten, die Umstände um den

Liegenschaftenbesitz zu klären. Sie verweigerten damit ihre Mitwirkung nicht kategorisch,

auch wenn sie sich zeitweise schwer damit taten. Es ginge daher mindestens bei

der bestehenden Aktenlage zu weit, den Beschwerdeführenden wegen ihres Verhaltens

eine nicht erstellte Bedürftigkeit zu unterschieben (dazu E. 2.3). Zudem

hätten sie, selbst wenn sie die Liegenschaft verkauft hätten, aus den daraus

erzielten Mitteln wohl nur für wenige Monate ihren Unterhalt selber zu

bestreiten vermocht. Demnach ist die wirtschaftliche Hilfe nicht einzustellen.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden sind zur

Rückzahlung von Fr. 16'000.- statt Fr. 99'000.- verpflichtet; die

wirtschaftliche Hilfe darf dagegen nicht eingestellt – aber immerhin gekürzt –

werden. Eine Rückweisung des Verfahrens bloss zur Vornahme der möglichen

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigt sich nicht.

7.2

Die

Beschwerdeführenden haben im Hauptantrag verlangt, es sei auf eine Rückerstattung

zu verzichten; in dieser Frage unterliegen sie vollumfänglich. Eventualiter

beantragen sie eine Rückerstattung von maximal Fr. 8'000.- anstelle von

Fr. 99'000.-. Der Rückerstattungsbetrag beläuft sich auf Fr. 16'000.-,

womit sie in dieser Frage zu etwa neun Zehnteln obsiegen. Weiter obsiegen sie

darin, dass die wirtschaftliche Hilfe nicht eingestellt werden darf, doch ist

dies insofern etwas zu relativieren, als die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche

Hilfe angemessen zu kürzen haben wird. Schliesslich liess sich die Darstellung

der Beschwerdeführenden, wonach die Liegenschaft in F ererbt worden sei, aufgrund

der eingelegten Unterlagen nicht bestätigen und verursachte dies unnötigerweise

Mehraufwand, umso mehr, als bereits die Vorinstanz von einem Kauf der

Liegenschaft ausgegangen war. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die

Kosten je hälftig auf die Parteien aufzuteilen (§ 65 a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend kann keine

Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3

Die

Beschwerdeführenden stellen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde nicht

als aussichtslos. Aufgrund der vorliegenden Akten und nach Erfüllung der ihnen

auferlegten Rückerstattungspflicht ist an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden

nicht zu zweifeln. Angesichts der doch recht komplexen Angelegenheit mit Bezug

auf die infrage stehende Liegenschaft erscheint zudem zweifelhaft, ob die

Beschwerdeführenden in der Lage gewesen wären, ihren Standpunkt angemessen zu

vertreten. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Dies gilt auch für das Rekursverfahren. Nachdem die Vorinstanz für ihr

Verfahren keine Kosten erhoben hat, wird es genügen, wenn sie den Vertreter der

Beschwerdeführenden für seinen Aufwand im Rekursverfahren entschädigt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

2.

Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren gewährt und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Dem Vertreter der Beschwerdeführenden läuft

eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um

dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr);

und

erkennt:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses

des Bezirksrats Zürich vom 8. September 2011 aufgehoben. Zudem werden

dessen Dispositiv-Ziffer I sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der

Sonderfall- und Einsprachekommission vom 9. Dezember 2010 soweit aufgehoben,

als die Beschwerdeführenden verpflichtet werden, der Beschwerdegegnerin den

Betrag von Fr. 16'000.- zurückzuerstatten, und die wirtschaftliche Hilfe

nicht eingestellt werden darf. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei die Beschwerdeführenden

für ihren Anteil daran untereinander solidarisch haften. Der Anteil der

Beschwerdeführenden wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…