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Entscheid

VB.2011.00652

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00652

21. März 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14122)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Ökonomieteil". Auch nach den Erwägungen der Baudirektion zu ihrer

Bewilligung vom 21. März 2011 beinhaltete das Bauvorhaben "den

Abbruch und Ersatzbau des Ökonomieteils". Nach dem Verständnis sowohl der

Baudirektion als auch der örtlichen Baubewilligungsbehörde umfassten damit die

angefochtenen Bewilligungen auch den Abbruch des Ökonomieteils und war hierfür

keine separate, nur den Abbruch betreffende (Abbruch-)Bewilligung erforderlich.

Damit war der Gemeinderat Maur gehalten, spätestens zusammen mit seinem

kommunalen baurechtlichen Entscheid der erwähnten Auflage in der Bewilligung

der Baudirektion vom 21. März 2011 nachzukommen. Diese Auflage, deren

materielle Berechtigung das Verwaltungsgericht vorliegend nicht zu prüfen hat,

war für die Gemeinde verbindlich und es stand ihr kein Ermessensspielraum zu,

ob sie die Auflage befolgen will oder nicht.

Die von der Baudirektion angeordnete Teilentlassung für

den Ökonomieteil setzte der Gemeinderat Maur in seinem baurechtlichen Entscheid

vom 4. April 2011 indessen nicht um. Bei korrektem Vorgehen hätte der

Gemeinderat Maur zusammen mit seinem baurechtlichen Entscheid auch die

Teilentlassung des Ökonomieteils aus dem Inventar publizieren müssen (BRKE

13. Dezember 2007, BEZ 2008 Nr. 10 E. 8.1). Da die Publikation

vom 23. Juli 2010 keinen Hinweis auf die Teilentlassung enthielt, hätte

die Publikation ergänzt und somit in einer weiteren Publikation auf die

Teilentlassung hingewiesen werden müssen. Dadurch hätten die Beschwerdeführerin

wie auch weitere Natur- und Heimatschutzverbände von der Teilentlassung

Kenntnis erhalten und hiergegen ihre Rechte wahren können.

4.3 Im

Ergebnis war somit die Publikation vom 23. Juli 2010 nicht falsch, aber

als Folge der erwähnten Anordnung der Baudirektion, vorgängig oder zusammen mit

der Abbruchbewilligung eine Teilentlassung aus dem Inventar vorzunehmen,

unvollständig und damit ergänzungsbedürftig. Indem die Gemeinde der Auflage der

Baudirektion nicht nachkam und die Inventarteilentlassung nicht publizierte,

wurde die Beschwerdeführerin hierüber auch nicht in Kenntnis gesetzt. Sie

konnte deshalb ihre Rechte von § 315 Abs. 1 PBG diesbezüglich nicht

wahrnehmen, weshalb ihr Rekursrecht nicht verwirkt ist. Der Nichteintretensentscheid

der Vor­instanz ist daher aufzuheben.

5.

5.1 Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst

oder weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (§ 63

Abs. 1 und § 64 Abs. 1 VRG).

5.2 Vorliegend

hat der Gemeinderat Maur seinen baurechtlichen – auch die Abbruchbewilligung

für den Ökonomieteil umfassenden – Entscheid gefällt, ohne gleichzeitig

die Teilentlassung des Ökonomieteils aus dem Inventar vorzunehmen, wie die

Baudirektion verfügt hatte. Diese Teilentlassung liegt in der Zuständigkeit des

Gemeinderats (§ 211 Abs. 2 PBG) und beinhaltet inhaltlich

gleichzeitig einen Schutzentscheid, welcher nach der Rechtsprechung entweder

vorgängig oder koordiniert mit dem baurechtlichen Entscheid zu treffen ist

(vgl. VGr, 19. August 2005, VB.2005.00242, E. 4.1 = BEZ 2006 Nr. 3).

Aus diesem Grund ist der baurechtliche Entscheid des Gemeinderats Maur vom

4. April 2011 ebenfalls aufzuheben. Die Sache ist an den Gemeinderat Maur

zurückzuweisen. Dieser hat die von der Baudirektion am 21. März 2011 angeordnete

Teilentlassung aus dem Inventar zusammen mit seinem baurechtlichen Entscheid umzusetzen

und seinen Beschluss in geeigneter Form zu publizieren. Anzumerken bleibt

Folgendes: Mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid wird über die materielle

Rechtmässigkeit der Teilentlassung aus dem Inventar nicht entschieden.

5.3 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens je

zur Hälfte den Beschwerdegegnern Nrn. 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht dem privaten Beschwerdegegner Nr. 1 sowohl für das Rekurs als auch

für das Beschwerdeverfahren nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist

eine solche zulasten des privaten Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 Abs. a VRG). Angemessen ist eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren zusammen.

6.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp. Ziffer I und III des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 14. September 2011 sowie der baurechtliche Entscheid des Gemeinderats

Maur vom 4. April 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid

im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Maur zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 3'280.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'210.-

werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnern Nr. 1 und 2 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner Nr. 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung an…