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Entscheid

VB.2011.00667

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00667

26. Januar 2012Deutsch13 min

(URT.2012.13951)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1946, wohnt nach eigenen Angaben seit 1989,

gemäss dem Heimatausweis des dortigen Einwohneramts vom 9. Februar 2010

seit dem 1. Mai 1995 in B, wo er als Einzelunternehmer im Bereich Beratung

und Verwaltung arbeitet. Seit dem 1. Juli 2006 ist er Mieter einer

1½-Zimmer-Wohnung in C und in dieser Gemeinde als Wochenaufenthalter registriert.

Am 2. Februar 2010 verpflichtete der Gemeinderat C A, den Wochenaufenthalt

in C zu erneuern und den verlängerten Heimatausweis der Gemeinde B bis

spätestens 19. Februar 2010 in C zu hinterlegen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 8. Februar 2010

Rekurs beim Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und stellte die Anträge, seine

Aufenthaltsart sei nicht als „Wochenaufenthalt“ zu bezeichnen und der

„Aufenthalt im Nebendomizil“ sei für jeweils mindestens fünf Jahre zu gewähren.

Der Gemeinderat C beantragte, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, da dieser

aufgrund eines eingereichten, bis 10. Februar 2011 gültigen

Heimatausweises des Einwohneramts B, datierend vom 10. Februar 2010, bzw.

infolge vorgenommener Wiederanmeldung gegenstandslos geworden sei. Eventualiter

sei der Rekurs abzuweisen.

Am 12. August 2011 wies der Bezirksrat den Rekurs

ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Der Beschluss wurde gleichentags mit

Einschreiben an die Wohnadresse von A in B gesendet, konnte jedoch nicht

zugestellt werden. Nachdem der Beschluss am 16. August 2011 zur Abholung

gemeldet und in der Folge auch nicht auf der Poststelle abgeholt worden war,

wurde er am 24. August 2011 an den Bezirksrat retourniert. Dieser

verschickte den Beschluss alsdann zusammen mit einem Informationsblatt der

Bezirksräte betreffend die Praxisänderung hinsichtlich der Zustellung von

eingeschriebener Post am 13. Oktober 2011 mit B-Post erneut.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2011 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats vom 12. August 2011. Zudem sei die Gemeinde C zu verpflichten,

auf eine jährliche Überprüfung seines Aufenthalts in dieser Gemeinde zu

verzichten. Ferner sei die Auflage der Verfahrenskosten neu zu beurteilen.

Während sich der Gemeinderat C innert Frist nicht

vernehmen liess, beantragte der Bezirksrat am 4. November 2011, auf die

Beschwerde sei aufgrund verspäteter Erhebung des Rechtsmittels nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Schreiben vom 13. Dezember

2011.

nahm A hierzu Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19 b Abs. 2

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom

24.

Mai 1959 (VRG) dem Grundsatz nach zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Infrage steht jedoch vorab, ob die Beschwerde rechtzeitig

erhoben wurde oder dem Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Beschwerde

wiederherzustellen ist.

2.

2.1

Die

Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 4. November 2011 aus, auf den

1.

Januar 2011 hin hätten die Bezirksräte eine Praxisänderung hinsichtlich

der Zustellung von eingeschriebenen Postsendungen vorgenommen. Danach würden

solche am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist gemäss Abholungseinladung der

Post als zugestellt gelten, sofern der Empfänger mit einer Zustellung habe

rechnen müssen. Genau eine solche Situation sei vorliegend gegeben.

In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 machte der

Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei ihm am

19.

Oktober 2011 mit B-Post zugestellt worden. Mit dem Informationsblatt

sei implizit darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdefrist mittlerweile

abgelaufen sei. An den voraussichtlichen Zustelltagen des Einschreibens sei er

zu Hause gewesen, es sei aber weder an der Haustür geklingelt worden noch habe

er einen Abholzettel im Briefkasten vorgefunden. Dass der Entscheid in B

gelagert habe, habe er nicht gewusst. Zuletzt habe er vor über 15 Monaten

von der Vorinstanz etwas in dieser Sache vernommen, weshalb er mit einer

Zustellung mitten in der Ferienzeit nicht habe rechnen müssen. Vom

angefochtenen Beschluss habe er erstmals am 19. Oktober 2011 Kenntnis

genommen. Gleichentags habe er die Beschwerdeschrift verfasst. Die Beschwerde

sei daher „trotzdem noch entgegen zu nehmen“.

2.2

Nach dem

bis Ende 2010 geltenden (kantonalen) Gerichtsverfassungsgesetz vom

13.

Juni 1976 (GVG), worauf der damals geltende § 71 VRG für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht ergänzend verwies, mussten Endentscheide den

Parteien und unteren Instanzen schriftlich mitgeteilt werden. Dafür galten

sinngemäss die Vorschriften über die Vorladung (§§ 185 und 187 Abs. 1

GVG). Nach § 179 GVG musste die Zustellung wiederholt werden, wenn die

Vorladung nicht zugestellt werden konnte (Abs. 1). Die Vorladung galt

jedoch als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert

hatte (Abs. 2). Auf den 1. Januar 2011 traten die (eidgenössische)

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) sowie das (kantonale)

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010 (GOG) in Kraft. § 71 VRG in der geltenden Fassung

verweist ergänzend auf die Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung,

das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie auf die für

den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG (6. Teil, 1. und 2. Abschnitt).

§ 121 GOG hält fest, dass die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschriebene

Postsendung gegen Empfangsbestätigung erfolgen muss. Die weiteren Bestimmungen

des GOG, auf die in § 71 VRG verwiesen wird, sind im vorliegenden Zusammenhang

nicht von Bedeutung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung

von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung

oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Neben der Entgegennahme einer

solchen Sendung durch die Adressatsperson (Art. 138 Abs. 2 ZPO) gilt

die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als

erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wurde und die

Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO).

Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die

bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis

zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Als Instanz gilt grundsätzlich jede

(gerichtliche) Behörde, die befugt ist, über den Rechtsstreit verbindlich zu

entscheiden (Andreas Frei/Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2010, Art. 404 N. 10).

2.3

Dem VRG ist

keine Regelung über die Modalitäten der Zustellungen zu entnehmen. In § 71

VRG wird zwar auf die Regeln von GOG und ZPO verwiesen, doch stehen diese Bestimmungen

unter dem Titel der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Bezirksräte keine gerichtlichen

Behörden sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 4 N. 26 und 31), könnten

sie diese Bestimmungen höchstens analog anwenden, wie dies unter dem bisherigen

Recht der Fall war.

Die Vorinstanz beruft sich auf den Wechsel der Praxis von einer

– im Falle des Scheiterns – wiederholten zu einer generell einmaligen

Zustellung. Selbst wenn sie sich auf die Einführung dieser Praxis berufen

dürfte, blieb offenkundig unbeachtet, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO

die einmalige Zustellung erst auf Verfahren zur Anwendung gelangt, die bei

deren Inkrafttreten auf 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren (vorn

E. 2.2). Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren wurde durch den

Beschluss des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 „ausgelöst“ und vom

Beschwerdeführer im gleichen Monat bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht,

welche alsdann am 12. August 2011 entschied (vorn I und II). Damit hätten

die bisherigen Bestimmungen des GVG gegolten, was die Zustellung anbelangt, und

der infrage stehende Entscheid hätte ein zweites Mal zugestellt werden müssen.

Denn die Übergangsregelung in Art. 404 Abs. 1 ZPO will gerade

verhindern, dass eine Partei während eines laufenden Verfahrens mit geänderten

Zustellungsmodalitäten konfrontiert wird.

Die Vorinstanz hat damit zu Unrecht eine zweite Zustellung

unterlassen. Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid

inzwischen aber erhalten hat, ist von einer Rückweisung der Sache zur Behebung

dieses Verfahrensfehlers abzusehen. Unter den gegebenen Umständen bzw. bezogen

auf die Zustellung per B-Post muss das Rechtsmittel vielmehr als rechtzeitig

erhoben betrachtet werden, was vom Beschwerdegegner im Übrigen nicht bestritten

wird. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist

erweist sich daher als gegenstandslos. Da er daneben Ausführungen in der Sache

selbst gemacht hat, erübrigt sich vorliegend die Ansetzung einer 10-tägigen

Frist zur Begründung der Beschwerde (vorn E. 2.2).

3.

3.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde

(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 25).

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als das Verfahren

durch den Eingang des Heimatausweises vom 10. Februar 2010 (vorn II.) – welchen

der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht selbst eingereicht hat – nicht

gegenstandslos geworden ist, da noch die Anmeldegebühren in der Höhe von Fr. 60.-

für das Jahr 2010 ausstehend sind, wie dies der Gemeinderat C in der

Vernehmlassung vom 16. März 2010 festgehalten hatte.

3.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Die Verfügung vom 2. Februar

2010.

betraf lediglich die Anmeldepflicht des Beschwerdeführers für das Jahr

2010.

Auf dessen Antrag, die Gemeinde C sei zu verpflichten, zukünftig keine

jährliche Überprüfung seines Aufenthalts mehr vorzunehmen, ist daher nicht

weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

4.

4.1

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.2

Nach § 32

Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in der für

den erst-instanzlichen Entscheid relevanten Fassung vom 1. Januar 2010

(GG) hat sich, wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, dort zur

Niederlassung anzumelden; wer sich daneben auch noch in einer anderen Gemeinde

zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden. Von der

Meldepflicht wegen Aufenthalts in der Gemeinde ist nach § 33 GG neben

weiteren Gründen befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei

Monate aufhält. Die Gemeindevorsteherschaft kann verlangen, dass die Anmeldung

zum Aufenthalt jährlich wiederholt wird (§ 34 Abs. 2 GG). Wer sich ausserhalb

seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt

nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36 GG).

5.

5.1

Die Vorinstanz

erwog im Beschluss vom 12. August 2011, die von der Gemeinde C benutzten

Begriffe „Wochenaufenthalt“ und „befristete Niederlassung“ seien im Zusammenhang

mit der vorliegenden Sachlage zwar nicht „ganz korrekt“. In diesem Fall sei

dies jedoch nicht erheblich, da jede Art von Aufenthalt zu einer Anmeldepflicht

führe. Mit ihrer Praxis, jährliche Meldungen zu verlangen, habe die Gemeinde C

von einer ihr zustehenden gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die

Situation des Beschwerdeführers weiche nicht wesentlich von derjenigen eines

Wochenaufenthalters ab, und eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach C sei

aufgrund der Umstände, dass er die Wohnung auf längere Zeit gemietet und selbst

möbliert habe, auch bei ihm möglich. Es sei nicht erforderlich,

unterschiedliche Kategorien von Aufenthaltern zu bilden. Der Beschwerdegegner

dürfe eine jährliche Anmeldung verlangen.

5.2

Der

Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2011 geltend,

er sei seit 1989 ununterbrochen in B angemeldet. Er wohne und arbeite dort. Aus

privaten und geschäftlichen Gründen leiste er sich zusätzlich die Wohnung in C,

in welcher Gemeinde er sich „als Nebendomizil“ angemeldet habe. Eine jährliche

Überprüfung der Lebenssituation, welche den Nebenwohnsitznehmer schlechterstelle

als den Hauptwohnsitznehmer und für ihn – den Beschwerdeführer – jeweils die

Leistung von Gebühren sowie persönliche Umtriebe bedeute, sei vorliegend nicht

sinnvoll und angesichts seines nicht bloss vorübergehenden bzw. unbefristeten

Aufenthalts in C bürokratischer Unsinn und Geldmacherei. Das Verhalten des

Beschwerdegegners sei willkürlich und schikanös; Art. 34 GG sei eine

Kann-Vorschrift.

6.

6.1

Der

Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass sich der Niederlassungsort des Beschwerdeführers

in B befindet und dieser die Wohnung in C in unregelmässigen Abständen, jedoch

nie an mehr als zwei Tagen pro Woche benützt. Uneinig sind sich die Parteien jedoch

hinsichtlich der Qualifikation des Aufenthaltsverhältnisses des Beschwerdeführers.

Tatsächlich entspricht dessen Situation in C nicht derjenigen eines

„klassischen“ Wochenaufenthalters, befinden sich doch sowohl sein Wohn- als

auch sein gewöhnlicher Arbeitsort in B (vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.4.4).

Das Gesetz verwendet den Begriff „Wochenaufenthalter“ allerdings ohnehin nicht

und unterscheidet – anders als der Beschwerdeführer – auch nicht zwischen einem

Haupt- und einem Nebendomizil, sondern lediglich zwischen Niederlassung und

Aufenthalt (vorn E. 4.2). Der Beschwerdeführer führte hingegen selbst aus, dass

er die Wohnung in C insbesondere auch aus beruflichen Gründen miete und die

Intensität der Nutzung vor allem von seinen Beratungsaufträgen abhinge.

Insofern kommt seine Situation derjenigen eines Wochenaufenthalters doch nahe,

hält er sich immerhin vorwiegend im Zusammenhang mit seiner Arbeit in C auf,

womit sein Wohn- und sein Arbeitsort zumindest zeitweise auseinanderfallen. Es

ist daher gerechtfertigt, wenn der Beschwerdegegner ihn als Wochenaufenthalter

bezeichnet. Dass gar keine Art von Aufenthalt vorliegen würde, machte der

Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht geltend. Da er bereits seit Juli 2006

Mieter der Wohnung in C ist, kann sodann nicht davon gesprochen werden, sein

Aufenthalt in dieser Gemeinde sei bloss vorübergehend, weshalb er von einer

Meldepflicht nicht befreit ist (vgl. § 33 GG).

6.2

Der

Beschwerdegegner war überdies aufgrund von § 34 Abs. 2 GG ohne Weiteres

berechtigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, sich erneut zum Aufenthalt

anzumelden. Zwar handelt es sich dabei tatsächlich um eine Kann-Vorschrift.

Aufgrund des Umstands, dass sich die Verhältnisse von Aufenthaltern im Laufe

der Zeit ändern können, woraus sich ein Bedürfnis für eine periodische

Überprüfung ergeben kann (Thalmann, § 34 N. 2), und in Anbetracht der

nicht alltäglichen Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers ist die

Verpflichtung zur erneuten Anmeldung – auch im Hinblick auf den diesbezüglichen

Ermessensspielraum des Beschwerdegegners – jedoch nicht zu beanstanden. Sodann

verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach er gegenüber

einem „Hauptwohnsitznehmer“ benachteiligt werde, dass sich die Situation eines

solchen mit der seinigen nicht vergleichen lässt. § 34 Abs. 2 GG ist

nur auf den Aufenthalt anwendbar, während sich von Gesetzes wegen zur Niederlassung

anzumelden hat, wer in einer Gemeinde (Haupt-)Wohnsitz nimmt (vgl. § 32 Abs. 1

Satz 1 GG).

6.3

Der

vorinstanzliche Entscheid hält somit einer Rechtskontrolle stand. Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…