VB.2011.00667
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00667
26. Januar 2012Deutsch13 min
(URT.2012.13951)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00667
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Meldepflicht,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1946, wohnt nach eigenen Angaben seit 1989,
gemäss dem Heimatausweis des dortigen Einwohneramts vom 9. Februar 2010
seit dem 1. Mai 1995 in B, wo er als Einzelunternehmer im Bereich Beratung
und Verwaltung arbeitet. Seit dem 1. Juli 2006 ist er Mieter einer
1½-Zimmer-Wohnung in C und in dieser Gemeinde als Wochenaufenthalter registriert.
Am 2. Februar 2010 verpflichtete der Gemeinderat C A, den Wochenaufenthalt
in C zu erneuern und den verlängerten Heimatausweis der Gemeinde B bis
spätestens 19. Februar 2010 in C zu hinterlegen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 8. Februar 2010
Rekurs beim Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und stellte die Anträge, seine
Aufenthaltsart sei nicht als „Wochenaufenthalt“ zu bezeichnen und der
„Aufenthalt im Nebendomizil“ sei für jeweils mindestens fünf Jahre zu gewähren.
Der Gemeinderat C beantragte, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, da dieser
aufgrund eines eingereichten, bis 10. Februar 2011 gültigen
Heimatausweises des Einwohneramts B, datierend vom 10. Februar 2010, bzw.
infolge vorgenommener Wiederanmeldung gegenstandslos geworden sei. Eventualiter
sei der Rekurs abzuweisen.
Am 12. August 2011 wies der Bezirksrat den Rekurs
ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Der Beschluss wurde gleichentags mit
Einschreiben an die Wohnadresse von A in B gesendet, konnte jedoch nicht
zugestellt werden. Nachdem der Beschluss am 16. August 2011 zur Abholung
gemeldet und in der Folge auch nicht auf der Poststelle abgeholt worden war,
wurde er am 24. August 2011 an den Bezirksrat retourniert. Dieser
verschickte den Beschluss alsdann zusammen mit einem Informationsblatt der
Bezirksräte betreffend die Praxisänderung hinsichtlich der Zustellung von
eingeschriebener Post am 13. Oktober 2011 mit B-Post erneut.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2011 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats vom 12. August 2011. Zudem sei die Gemeinde C zu verpflichten,
auf eine jährliche Überprüfung seines Aufenthalts in dieser Gemeinde zu
verzichten. Ferner sei die Auflage der Verfahrenskosten neu zu beurteilen.
Während sich der Gemeinderat C innert Frist nicht
vernehmen liess, beantragte der Bezirksrat am 4. November 2011, auf die
Beschwerde sei aufgrund verspäteter Erhebung des Rechtsmittels nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Schreiben vom 13. Dezember
2011.
nahm A hierzu Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19 b Abs. 2
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom
24.
Mai 1959 (VRG) dem Grundsatz nach zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Infrage steht jedoch vorab, ob die Beschwerde rechtzeitig
erhoben wurde oder dem Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Beschwerde
wiederherzustellen ist.
2.
2.1
Die
Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 4. November 2011 aus, auf den
1.
Januar 2011 hin hätten die Bezirksräte eine Praxisänderung hinsichtlich
der Zustellung von eingeschriebenen Postsendungen vorgenommen. Danach würden
solche am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist gemäss Abholungseinladung der
Post als zugestellt gelten, sofern der Empfänger mit einer Zustellung habe
rechnen müssen. Genau eine solche Situation sei vorliegend gegeben.
In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 machte der
Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei ihm am
19.
Oktober 2011 mit B-Post zugestellt worden. Mit dem Informationsblatt
sei implizit darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdefrist mittlerweile
abgelaufen sei. An den voraussichtlichen Zustelltagen des Einschreibens sei er
zu Hause gewesen, es sei aber weder an der Haustür geklingelt worden noch habe
er einen Abholzettel im Briefkasten vorgefunden. Dass der Entscheid in B
gelagert habe, habe er nicht gewusst. Zuletzt habe er vor über 15 Monaten
von der Vorinstanz etwas in dieser Sache vernommen, weshalb er mit einer
Zustellung mitten in der Ferienzeit nicht habe rechnen müssen. Vom
angefochtenen Beschluss habe er erstmals am 19. Oktober 2011 Kenntnis
genommen. Gleichentags habe er die Beschwerdeschrift verfasst. Die Beschwerde
sei daher „trotzdem noch entgegen zu nehmen“.
2.2
Nach dem
bis Ende 2010 geltenden (kantonalen) Gerichtsverfassungsgesetz vom
13.
Juni 1976 (GVG), worauf der damals geltende § 71 VRG für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht ergänzend verwies, mussten Endentscheide den
Parteien und unteren Instanzen schriftlich mitgeteilt werden. Dafür galten
sinngemäss die Vorschriften über die Vorladung (§§ 185 und 187 Abs. 1
GVG). Nach § 179 GVG musste die Zustellung wiederholt werden, wenn die
Vorladung nicht zugestellt werden konnte (Abs. 1). Die Vorladung galt
jedoch als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert
hatte (Abs. 2). Auf den 1. Januar 2011 traten die (eidgenössische)
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) sowie das (kantonale)
Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 (GOG) in Kraft. § 71 VRG in der geltenden Fassung
verweist ergänzend auf die Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung,
das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie auf die für
den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG (6. Teil, 1. und 2. Abschnitt).
§ 121 GOG hält fest, dass die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschriebene
Postsendung gegen Empfangsbestätigung erfolgen muss. Die weiteren Bestimmungen
des GOG, auf die in § 71 VRG verwiesen wird, sind im vorliegenden Zusammenhang
nicht von Bedeutung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung
von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Neben der Entgegennahme einer
solchen Sendung durch die Adressatsperson (Art. 138 Abs. 2 ZPO) gilt
die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als
erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wurde und die
Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO).
Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die
bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis
zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Als Instanz gilt grundsätzlich jede
(gerichtliche) Behörde, die befugt ist, über den Rechtsstreit verbindlich zu
entscheiden (Andreas Frei/Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2010, Art. 404 N. 10).
2.3
Dem VRG ist
keine Regelung über die Modalitäten der Zustellungen zu entnehmen. In § 71
VRG wird zwar auf die Regeln von GOG und ZPO verwiesen, doch stehen diese Bestimmungen
unter dem Titel der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Bezirksräte keine gerichtlichen
Behörden sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 4 N. 26 und 31), könnten
sie diese Bestimmungen höchstens analog anwenden, wie dies unter dem bisherigen
Recht der Fall war.
Die Vorinstanz beruft sich auf den Wechsel der Praxis von einer
– im Falle des Scheiterns – wiederholten zu einer generell einmaligen
Zustellung. Selbst wenn sie sich auf die Einführung dieser Praxis berufen
dürfte, blieb offenkundig unbeachtet, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO
die einmalige Zustellung erst auf Verfahren zur Anwendung gelangt, die bei
deren Inkrafttreten auf 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren (vorn
E. 2.2). Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren wurde durch den
Beschluss des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 „ausgelöst“ und vom
Beschwerdeführer im gleichen Monat bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht,
welche alsdann am 12. August 2011 entschied (vorn I und II). Damit hätten
die bisherigen Bestimmungen des GVG gegolten, was die Zustellung anbelangt, und
der infrage stehende Entscheid hätte ein zweites Mal zugestellt werden müssen.
Denn die Übergangsregelung in Art. 404 Abs. 1 ZPO will gerade
verhindern, dass eine Partei während eines laufenden Verfahrens mit geänderten
Zustellungsmodalitäten konfrontiert wird.
Die Vorinstanz hat damit zu Unrecht eine zweite Zustellung
unterlassen. Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid
inzwischen aber erhalten hat, ist von einer Rückweisung der Sache zur Behebung
dieses Verfahrensfehlers abzusehen. Unter den gegebenen Umständen bzw. bezogen
auf die Zustellung per B-Post muss das Rechtsmittel vielmehr als rechtzeitig
erhoben betrachtet werden, was vom Beschwerdegegner im Übrigen nicht bestritten
wird. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
erweist sich daher als gegenstandslos. Da er daneben Ausführungen in der Sache
selbst gemacht hat, erübrigt sich vorliegend die Ansetzung einer 10-tägigen
Frist zur Begründung der Beschwerde (vorn E. 2.2).
3.
3.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 25).
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als das Verfahren
durch den Eingang des Heimatausweises vom 10. Februar 2010 (vorn II.) – welchen
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht selbst eingereicht hat – nicht
gegenstandslos geworden ist, da noch die Anmeldegebühren in der Höhe von Fr. 60.-
für das Jahr 2010 ausstehend sind, wie dies der Gemeinderat C in der
Vernehmlassung vom 16. März 2010 festgehalten hatte.
3.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Die Verfügung vom 2. Februar
2010.
betraf lediglich die Anmeldepflicht des Beschwerdeführers für das Jahr
2010.
Auf dessen Antrag, die Gemeinde C sei zu verpflichten, zukünftig keine
jährliche Überprüfung seines Aufenthalts mehr vorzunehmen, ist daher nicht
weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.
4.
4.1
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.2
Nach § 32
Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in der für
den erst-instanzlichen Entscheid relevanten Fassung vom 1. Januar 2010
(GG) hat sich, wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, dort zur
Niederlassung anzumelden; wer sich daneben auch noch in einer anderen Gemeinde
zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden. Von der
Meldepflicht wegen Aufenthalts in der Gemeinde ist nach § 33 GG neben
weiteren Gründen befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei
Monate aufhält. Die Gemeindevorsteherschaft kann verlangen, dass die Anmeldung
zum Aufenthalt jährlich wiederholt wird (§ 34 Abs. 2 GG). Wer sich ausserhalb
seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt
nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36 GG).
5.
5.1
Die Vorinstanz
erwog im Beschluss vom 12. August 2011, die von der Gemeinde C benutzten
Begriffe „Wochenaufenthalt“ und „befristete Niederlassung“ seien im Zusammenhang
mit der vorliegenden Sachlage zwar nicht „ganz korrekt“. In diesem Fall sei
dies jedoch nicht erheblich, da jede Art von Aufenthalt zu einer Anmeldepflicht
führe. Mit ihrer Praxis, jährliche Meldungen zu verlangen, habe die Gemeinde C
von einer ihr zustehenden gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die
Situation des Beschwerdeführers weiche nicht wesentlich von derjenigen eines
Wochenaufenthalters ab, und eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach C sei
aufgrund der Umstände, dass er die Wohnung auf längere Zeit gemietet und selbst
möbliert habe, auch bei ihm möglich. Es sei nicht erforderlich,
unterschiedliche Kategorien von Aufenthaltern zu bilden. Der Beschwerdegegner
dürfe eine jährliche Anmeldung verlangen.
5.2
Der
Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2011 geltend,
er sei seit 1989 ununterbrochen in B angemeldet. Er wohne und arbeite dort. Aus
privaten und geschäftlichen Gründen leiste er sich zusätzlich die Wohnung in C,
in welcher Gemeinde er sich „als Nebendomizil“ angemeldet habe. Eine jährliche
Überprüfung der Lebenssituation, welche den Nebenwohnsitznehmer schlechterstelle
als den Hauptwohnsitznehmer und für ihn – den Beschwerdeführer – jeweils die
Leistung von Gebühren sowie persönliche Umtriebe bedeute, sei vorliegend nicht
sinnvoll und angesichts seines nicht bloss vorübergehenden bzw. unbefristeten
Aufenthalts in C bürokratischer Unsinn und Geldmacherei. Das Verhalten des
Beschwerdegegners sei willkürlich und schikanös; Art. 34 GG sei eine
Kann-Vorschrift.
6.
6.1
Der
Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass sich der Niederlassungsort des Beschwerdeführers
in B befindet und dieser die Wohnung in C in unregelmässigen Abständen, jedoch
nie an mehr als zwei Tagen pro Woche benützt. Uneinig sind sich die Parteien jedoch
hinsichtlich der Qualifikation des Aufenthaltsverhältnisses des Beschwerdeführers.
Tatsächlich entspricht dessen Situation in C nicht derjenigen eines
„klassischen“ Wochenaufenthalters, befinden sich doch sowohl sein Wohn- als
auch sein gewöhnlicher Arbeitsort in B (vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.4.4).
Das Gesetz verwendet den Begriff „Wochenaufenthalter“ allerdings ohnehin nicht
und unterscheidet – anders als der Beschwerdeführer – auch nicht zwischen einem
Haupt- und einem Nebendomizil, sondern lediglich zwischen Niederlassung und
Aufenthalt (vorn E. 4.2). Der Beschwerdeführer führte hingegen selbst aus, dass
er die Wohnung in C insbesondere auch aus beruflichen Gründen miete und die
Intensität der Nutzung vor allem von seinen Beratungsaufträgen abhinge.
Insofern kommt seine Situation derjenigen eines Wochenaufenthalters doch nahe,
hält er sich immerhin vorwiegend im Zusammenhang mit seiner Arbeit in C auf,
womit sein Wohn- und sein Arbeitsort zumindest zeitweise auseinanderfallen. Es
ist daher gerechtfertigt, wenn der Beschwerdegegner ihn als Wochenaufenthalter
bezeichnet. Dass gar keine Art von Aufenthalt vorliegen würde, machte der
Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht geltend. Da er bereits seit Juli 2006
Mieter der Wohnung in C ist, kann sodann nicht davon gesprochen werden, sein
Aufenthalt in dieser Gemeinde sei bloss vorübergehend, weshalb er von einer
Meldepflicht nicht befreit ist (vgl. § 33 GG).
6.2
Der
Beschwerdegegner war überdies aufgrund von § 34 Abs. 2 GG ohne Weiteres
berechtigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, sich erneut zum Aufenthalt
anzumelden. Zwar handelt es sich dabei tatsächlich um eine Kann-Vorschrift.
Aufgrund des Umstands, dass sich die Verhältnisse von Aufenthaltern im Laufe
der Zeit ändern können, woraus sich ein Bedürfnis für eine periodische
Überprüfung ergeben kann (Thalmann, § 34 N. 2), und in Anbetracht der
nicht alltäglichen Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers ist die
Verpflichtung zur erneuten Anmeldung – auch im Hinblick auf den diesbezüglichen
Ermessensspielraum des Beschwerdegegners – jedoch nicht zu beanstanden. Sodann
verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach er gegenüber
einem „Hauptwohnsitznehmer“ benachteiligt werde, dass sich die Situation eines
solchen mit der seinigen nicht vergleichen lässt. § 34 Abs. 2 GG ist
nur auf den Aufenthalt anwendbar, während sich von Gesetzes wegen zur Niederlassung
anzumelden hat, wer in einer Gemeinde (Haupt-)Wohnsitz nimmt (vgl. § 32 Abs. 1
Satz 1 GG).
6.3
Der
vorinstanzliche Entscheid hält somit einer Rechtskontrolle stand. Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…