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Entscheid

VB.2011.00672

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00672

22. Februar 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14045)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Altikon forderte mit Verfügung vom 21. März

2011 A auf, an der auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01, N-Strasse 02, Altikon,

befindlichen Kleinwindkraftanlage eine Wartung durchführen zu lassen. Einem

allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Baurekursgericht mit Entscheid vom 22. September 2011 ab, nachdem es die

aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2011 gelangte A mit

dem Antrag an das Verwaltungsgericht, die Verfügung vom 21. März 2011 und

den Rekursentscheid aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

der "Kläger".

Am 3. November 2011 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom

21.

November 2011 schloss der Gemeinderat Altikon auf Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und beantragte,

die Frist für die ausgesprochene Massnahme neu auf 30 Tage ab Zustellung des

verwaltungsgerichtlichen Entscheids anzusetzen. Die mitbeteiligten Anwohner

bekräftigten in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 24. November 2011

ihre Lärmklagen und beantragten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 nahm A zu den Beschwerdeantworten

Stellung und reichte am 2. Januar 2012 eine Ergänzung nach. Hierzu nahmen

die mitbeteiligten Anwohner am 12. Januar 2012 ihrerseits Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit vorliegendem Endentscheid wird das Begehren der

mitbeteiligten Anwohner, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen,

gegenstandslos.

2.

Die Beschwerdeführerin betreibt als Eigentümerin auf ihrem

Grundstück Kat.-Nr. 01 eine Kleinwindkraftanlage zur Stromerzeugung. Nachdem

diese während mehrerer Jahre zu keinen Problemen Anlass gab, wandten sich im

Jahr 2010 mehrere Nachbarn mit "Lärmklagen" an die

Beschwerdegegnerin. Diese ersuchte daraufhin die Baudirektion des Kantons Zürich

um eine Beurteilung des Lärms und erliess am 21. März 2011 nach einer erfolglos

gebliebenen formlosen Aufforderung an die Beschwerdeführerin die angefochtene

Verfügung mit folgendem Wortlaut (Disp.-Ziff. 1):

"Die

Grundeigentümerin A wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung von der Herstellerfirma der Windkraftanlage oder von einer anderen

geeigneten Fachfirma eine Wartung der Anlage durchführen zu lassen, und innert

10.

Tagen nach Durchführung der Wartung dem Gemeinderat einen Bericht der

betreffenden Firma über die vorgenommenen Wartungsarbeiten vorzulegen."

3.

Die Beschwerdeführerin stellt vorab die Zuständigkeit der

Beschwerdegegnerin als kommunaler Behörde zum Erlass der Verfügung vom 21. März

2011.

infrage, weil die Kleinwindkraftanlage entgegen der vorinstanzlichen

Annahme überwiegend einen gewerblichen Zweck erfülle.

3.1

Für die

Anwendung des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und ihrer Ausführungsvorschriften

sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die kommunalen Baubehörden

zuständig, soweit eine Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht (§ 318

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Abweichungen von

dieser Zuständigkeitsordnung sind insbesondere im Anhang zur Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 (BVV) enthalten. Nach dessen Ziff. 3.1 sind

ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2

Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), die beim Betrieb

Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über

den Lärmschutz vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu prüfen.

3.2

Wie von

der Vorinstanz richtig festgehalten (Rekursentscheid E. 4), müssen Kleinwindkraftanlagen

zwar als Energieanlagen die in Anhang 6 LSV statuierten Grenzwerte für Anlagen

der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft einhalten (vgl. Anhang 6 Ziff. 1

Abs. 2 LSV). Dient die Anlage aber nicht der öffentlichen Netzeinspeisung,

sondern lediglich der privaten Stromerzeugung (Hausnetzeinspeisung oder

Inselanlage), verfolgt sie in der Regel keinen gewerblichen Zweck im Sinn von Ziff. 3.1

Anhang BVV, sodass die kommunale Baubehörde zur lärmrechtlichen Beurteilung

zuständig bleibt. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem unsubstanziierten

Hinweis auf "Lager- und Gewerberäume für stilles Gewerbe" in den

Untergeschossen der Doppelliegenschaft N-Strasse 02/03 nicht auf, dass die

Windkraftanlage in massgeblicher Weise gewerbliche Zwecke erfülle. Die

Zuständigkeit des Beschwerdegegners, der die angefochtene Verfügung erlassen

hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.

Gemäss Feststellung der Vorinstanz liegt das

streitbetroffene Grundstück in einer Wohnzone, für welche die Empfindlichkeitsstufe

II (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV) gilt. Nach

Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV dürfen

ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein

erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht

überschreiten. Laut Anhang 6 LSV gilt für die vorliegende Kleinwindkraftanlage,

die als Energieanlage den Industrie- und Gewerbeanlagen in Bezug auf die

Belastungsgrenzwerte gleichgestellt ist (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 2

LSV), ein Planungswert von 55 dB (Tag) bzw. 45 dB (Nacht).

In der Lärmbeurteilung der

Fachstelle Lärmschutz vom 10. September 2010 wurde am Fenster des

Nachbargebäudes ein Beurteilungspegel von 50,2 dB ermittelt, womit der anwendbare

nächtliche Planungswert von 45 dB deutlich überschritten wird. Die

Beschwerdeführerin äussert Einwände gegen die vorgenommenen Messungen bzw.

Berechnungen.

4.1

Von einem Gutachten,

das durch die zuständige Behörde eingeholt wird, soll beim Ent­scheid nicht

ohne triftige Gründe abgewichen werden. Besteht kein Anlass, an der Unab­hängigkeit

und Sachkunde der beauftragten Fachpersonen zu zweifeln, so ist namentlich von

den tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens nur dann abzuweichen, wenn

dieses nicht klar begründet ist oder wenn es Irrtümer, Lücken oder Widersprüche

aufweist (vgl. VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00152, E. 4.3.3; 4. Mai

2005, VB.2005.00009, E. 2.1 und 2.4).

Soweit die Beschwerdeführerin die unregelmässige Abnahme des

Lärmpegels mit steigender räumlichen Entfernung beanstandet (–6 dB auf 2 m

Distanz vs. +0,2 dB auf 20 m Distanz), ist darauf hinzuweisen, dass der am

Fenster des 20 m von der Nabe des Windrads entfernten Nachbargebäudes

ermittelte Beurteilungspegel Pegelkorrekturen für Bodenreflexionen (1 dB),

Industrieanlagen (5 dB), den hörbaren Tongehalt der Anlage (2 dB) sowie einen

Sicherheitszuschlag von 3 dB enthält und ohne diese Zuschläge lediglich

39,2 dB betragen würde. Ein Rechnungsfehler ist darin nicht zu erkennen.

Selbst wenn die Masthöhe gemäss dem Einwand der Beschwerdeführerin tatsächlich

nicht 11, sondern 12 m beträgt bzw. der Rotordurchmesser 5,2 statt 3–4 m

messen sollte, hätte dies nur einen marginalen Einfluss auf die Distanz zur

Lärmquelle von 20 m und den relevanten Beurteilungspegel. Der zulässige

Planungswert würde damit im Ergebnis immer noch überschritten.

4.2

Wie schon

im Rekursverfahren bezweifelt die Beschwerdeführerin, dass die Differenz

zwischen den mit und ohne Betrieb der Kleinwindkraftanlage gemessenen Lärmpegeln

dieser allein zuzuschreiben sei. Sie legt nun erstmals eigene Lärmmessungen

(Beschwerdeschrift Ziff. 5.5) bzw. solche ihres Vaters ins Recht, welche

die bestehende Geräuschkulisse (Windgeräusche) dafür verantwortlich machen. Bei

den Messungen handelt es sich um Parteigutachten. Weder der Beschwerdeführerin

noch ihrem Vater kommt dabei die Unabhängigkeit eines Sachverständigen zu (§ 5a

Abs. 1 des Verwaltungs- und Rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 28).

Parteigutachten haben grundsätzlich keine grössere Bedeutung als die übrigen

Parteivorbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 23). Werden sie erst im

Beschwerdeverfahren eingereicht, unterstehen sie als Tatsachenbehauptungen

überdies der Einschränkung von § 52 Abs. 2 VRG, wonach Noven nur so

weit zulässig sind, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden

ist. Unabhängig von der Frage, ob die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten

Messungen zu berücksichtigen sind, vermögen sie den gutachterlichen Befund der

Fachstelle Lärmschutz nicht zu erschüttern.

Mit den von ihr selbst durchgeführten Messungen und ihren

pauschalen Bemerkungen zu den topografischen Verhältnissen zeigt die

Beschwerdeführerin nicht auf, was an der professionellen Messanordnung der

Fachstelle Lärmschutz fehlerhaft sein soll und inwiefern der ermittelte

Beurteilungspegel anders hätte ausfallen müssen. Der vorherrschende

Grundgeräuschpegel bzw. der Ruheschallpegel LR-Boden von 42,2 dB

wurde in der Lärmbeurteilung vom 10. September 2010 berücksichtigt, und es

wurde aufgrund der Differenz von fast 8 dB zum Betriebsschallpegel LB-Boden

(50,0 dB) davon ausgegangen, dass der Lärm hauptsächlich von der

Kleinwindkraftanlage verursacht werde. Soweit die Beschwerdeführerin diese

Tatsache infrage stellt, liefert sie mit ihren zwar ausführlich beschriebenen,

jedoch nicht mit den nötigen Fachkenntnissen und einem professionellen

Messgerät durchgeführten Schallmessungen keine ausreichende Gewähr für die

Korrektheit ihrer Messanordnung und die Aussagekraft der ermittelten Resultate.

Gleiches gilt mit Bezug auf die Ermittlungen ihres Vaters.

4.3

Bei den

von der Fachstelle Lärmschutz verwendeten Formel handelt es sich um ein an die

Lärmermittlung bei Wärmepumpen angelehntes vereinfachtes Berechnungsmodell, wie

es für kleinere Windkraftanlagen bis 5000 W verwendet wird (siehe Fachstelle

Lärmschutz, Lärm von Kleinwindanlagen, Juli 2010, S. 7). Weil am Messtag

vom 25. August 2010 nur schwache Winde herrschten, ist zu erwarten, dass

die Lärmemissionen der Anlage bei stärkerem Wind entsprechend höher sind und

den Planungswert (Nacht) noch deutlicher überschreiten (vgl. Lärmbeurteilung

vom 10. September 2010, S. 2).

Zu ergänzen wäre die Lärmermittlung gegebenenfalls

insofern, als auch die Fenster lärmempfindlicher Räume auf dem Baugrundstück

selbst als massgebliche Empfangspunkte zu berücksichtigen sind. Dass diese auf

demselben Grundstück liegen wie die lärmige Anlage, entzieht sie nicht dem

Schutz der Lärmschutzvorschriften (vgl. Robert Wolf,

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25

N. 59), und das Baugrundstück ist auch kein Betriebsareal im Sinn

von Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV. Es ist daher nicht auszuschliessen,

dass der relevante Beurteilungspegel im Ergebnis noch höher ist, als im Gutachten

festgestellt.

Die Einwände der Beschwerdeführerin stellen folglich keine

triftigen Gründe dar, die eine Abweichung vom Gutachten der Fachstelle

Lärmschutz rechtfertigen würden.

5.

Die Beschwerdegegnerin 1 hat nicht die Beseitigung der

Anlage, sondern vorerst nur deren Wartung angeordnet. Mit Blick auf die

Überschreitung des nächtlichen Planungswerts erscheint diese Massnahme – als

relativ geringfügiger Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin – ohne

Weiteres als verhältnismässig im engeren Sinn (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

Auch die von der Beschwerdeführerin eingelegten Unterlagen

lassen die angeordnete

Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin führt

zwar aus, bei den viermal durchgeführten Wartungsarbeiten hätten keine

Störungen an der Windkraftanlage festgestellt werden können (Beschwerdeschrift,

S. 3). Sinngemäss stellt sie mit diesen Äusserungen die Eignung und

Notwendigkeit der angefochtenen Verfügung infrage (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.

587.

ff., 591 ff.). Indessen macht sie nicht geltend, die verlangte

Wartung habe eine Lärmreduktion gebracht. Die zum Beleg der durchgeführten

Wartung eingereichten Rechnungen stammen allesamt von der O GmbH, welche Arbeiten

in den Bereichen Zimmerei, Schreinerei, Bedachungen, Spenglerei sowie Gerüstbau

ausführt. Offensichtlich handelt es sich bei der Unternehmung um keine Fachfirma

für Windkraftanlagen. Die in den Rechnungen verwendete Wendung

"Kranarbeiten für Windrad" ist zudem zu ungenau, um beurteilen zu

können, worauf der verursachte Lärm zurückzuführen ist und ob die

Wartungsarbeiten zum gewünschten Erfolg geführt haben. Dem Vater der

Beschwerdeführerin fehlt es in der Sache schliesslich an der nötigen Unabhängigkeit,

um eine neutrale Beurteilung der Lärmursache vornehmen zu können (siehe oben

E. 4.2).

Damit sind die Berichte keine überzeugenden Beweismittel und

vermögen auch nicht aufzuzeigen, dass eine Wartung der Anlage grundsätzlich

keine Verbesserung bringen könne. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,

dass die Wartung der Anlage durch eine neutrale fachmännische Person eine

Reduktion der Lärmemissionen bewirkt. Die angeordnete Massnahme lässt sich daher

nicht etwa als ungeeignet bezeichnen und ist zudem keineswegs einschneidender

als notwendig.

6.

Die angefochtene Verfügung beruht damit weder auf einer

unrichtigen noch auf einer ungenügenden Feststellung des Sachverhalts (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG) und

erweist sich auch nicht als rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

7.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Da die mit Verfügung vom 21. März 2011 auf 30 Tage ab

Zustellung für die Vornahme der angeordneten Massnahmen angesetzte Frist

inzwischen abgelaufen ist, ist die Frist neu auf 30 Tage ab Zustellung des

vorliegenden Entscheids anzusetzen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Die in Disp.-Ziff. 1 der Verfügung

des Gemeinderats Altikon vom 21. März 2011 für die Wartung der Windkraftanlage

anberaumte Frist wird auf 30 Tage ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…