VB.2011.00672
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00672
22. Februar 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14045)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00672
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Altikon,
Beschwerdegegner,
und
1. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),
2.1 B,
2.2 C,
3.1 D,
3.2 E,
4.1 F,
4.2 G,
5.1 H,
5.2 I,
6.1 J,
6.2 K,
7.1 L,
7.2 M,
Mitbeteiligte,
betreffend Befehl,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Altikon forderte mit Verfügung vom 21. März
2011 A auf, an der auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01, N-Strasse 02, Altikon,
befindlichen Kleinwindkraftanlage eine Wartung durchführen zu lassen. Einem
allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 22. September 2011 ab, nachdem es die
aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2011 gelangte A mit
dem Antrag an das Verwaltungsgericht, die Verfügung vom 21. März 2011 und
den Rekursentscheid aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der "Kläger".
Am 3. November 2011 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom
21.
November 2011 schloss der Gemeinderat Altikon auf Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und beantragte,
die Frist für die ausgesprochene Massnahme neu auf 30 Tage ab Zustellung des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids anzusetzen. Die mitbeteiligten Anwohner
bekräftigten in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 24. November 2011
ihre Lärmklagen und beantragten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 nahm A zu den Beschwerdeantworten
Stellung und reichte am 2. Januar 2012 eine Ergänzung nach. Hierzu nahmen
die mitbeteiligten Anwohner am 12. Januar 2012 ihrerseits Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit vorliegendem Endentscheid wird das Begehren der
mitbeteiligten Anwohner, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
gegenstandslos.
2.
Die Beschwerdeführerin betreibt als Eigentümerin auf ihrem
Grundstück Kat.-Nr. 01 eine Kleinwindkraftanlage zur Stromerzeugung. Nachdem
diese während mehrerer Jahre zu keinen Problemen Anlass gab, wandten sich im
Jahr 2010 mehrere Nachbarn mit "Lärmklagen" an die
Beschwerdegegnerin. Diese ersuchte daraufhin die Baudirektion des Kantons Zürich
um eine Beurteilung des Lärms und erliess am 21. März 2011 nach einer erfolglos
gebliebenen formlosen Aufforderung an die Beschwerdeführerin die angefochtene
Verfügung mit folgendem Wortlaut (Disp.-Ziff. 1):
"Die
Grundeigentümerin A wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung von der Herstellerfirma der Windkraftanlage oder von einer anderen
geeigneten Fachfirma eine Wartung der Anlage durchführen zu lassen, und innert
10.
Tagen nach Durchführung der Wartung dem Gemeinderat einen Bericht der
betreffenden Firma über die vorgenommenen Wartungsarbeiten vorzulegen."
3.
Die Beschwerdeführerin stellt vorab die Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin als kommunaler Behörde zum Erlass der Verfügung vom 21. März
2011.
infrage, weil die Kleinwindkraftanlage entgegen der vorinstanzlichen
Annahme überwiegend einen gewerblichen Zweck erfülle.
3.1
Für die
Anwendung des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und ihrer Ausführungsvorschriften
sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die kommunalen Baubehörden
zuständig, soweit eine Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht (§ 318
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Abweichungen von
dieser Zuständigkeitsordnung sind insbesondere im Anhang zur Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 (BVV) enthalten. Nach dessen Ziff. 3.1 sind
ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2
Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), die beim Betrieb
Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über
den Lärmschutz vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu prüfen.
3.2
Wie von
der Vorinstanz richtig festgehalten (Rekursentscheid E. 4), müssen Kleinwindkraftanlagen
zwar als Energieanlagen die in Anhang 6 LSV statuierten Grenzwerte für Anlagen
der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft einhalten (vgl. Anhang 6 Ziff. 1
Abs. 2 LSV). Dient die Anlage aber nicht der öffentlichen Netzeinspeisung,
sondern lediglich der privaten Stromerzeugung (Hausnetzeinspeisung oder
Inselanlage), verfolgt sie in der Regel keinen gewerblichen Zweck im Sinn von Ziff. 3.1
Anhang BVV, sodass die kommunale Baubehörde zur lärmrechtlichen Beurteilung
zuständig bleibt. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem unsubstanziierten
Hinweis auf "Lager- und Gewerberäume für stilles Gewerbe" in den
Untergeschossen der Doppelliegenschaft N-Strasse 02/03 nicht auf, dass die
Windkraftanlage in massgeblicher Weise gewerbliche Zwecke erfülle. Die
Zuständigkeit des Beschwerdegegners, der die angefochtene Verfügung erlassen
hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.
Gemäss Feststellung der Vorinstanz liegt das
streitbetroffene Grundstück in einer Wohnzone, für welche die Empfindlichkeitsstufe
II (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV) gilt. Nach
Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV dürfen
ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein
erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht
überschreiten. Laut Anhang 6 LSV gilt für die vorliegende Kleinwindkraftanlage,
die als Energieanlage den Industrie- und Gewerbeanlagen in Bezug auf die
Belastungsgrenzwerte gleichgestellt ist (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 2
LSV), ein Planungswert von 55 dB (Tag) bzw. 45 dB (Nacht).
In der Lärmbeurteilung der
Fachstelle Lärmschutz vom 10. September 2010 wurde am Fenster des
Nachbargebäudes ein Beurteilungspegel von 50,2 dB ermittelt, womit der anwendbare
nächtliche Planungswert von 45 dB deutlich überschritten wird. Die
Beschwerdeführerin äussert Einwände gegen die vorgenommenen Messungen bzw.
Berechnungen.
4.1
Von einem Gutachten,
das durch die zuständige Behörde eingeholt wird, soll beim Entscheid nicht
ohne triftige Gründe abgewichen werden. Besteht kein Anlass, an der Unabhängigkeit
und Sachkunde der beauftragten Fachpersonen zu zweifeln, so ist namentlich von
den tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens nur dann abzuweichen, wenn
dieses nicht klar begründet ist oder wenn es Irrtümer, Lücken oder Widersprüche
aufweist (vgl. VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00152, E. 4.3.3; 4. Mai
2005, VB.2005.00009, E. 2.1 und 2.4).
Soweit die Beschwerdeführerin die unregelmässige Abnahme des
Lärmpegels mit steigender räumlichen Entfernung beanstandet (–6 dB auf 2 m
Distanz vs. +0,2 dB auf 20 m Distanz), ist darauf hinzuweisen, dass der am
Fenster des 20 m von der Nabe des Windrads entfernten Nachbargebäudes
ermittelte Beurteilungspegel Pegelkorrekturen für Bodenreflexionen (1 dB),
Industrieanlagen (5 dB), den hörbaren Tongehalt der Anlage (2 dB) sowie einen
Sicherheitszuschlag von 3 dB enthält und ohne diese Zuschläge lediglich
39,2 dB betragen würde. Ein Rechnungsfehler ist darin nicht zu erkennen.
Selbst wenn die Masthöhe gemäss dem Einwand der Beschwerdeführerin tatsächlich
nicht 11, sondern 12 m beträgt bzw. der Rotordurchmesser 5,2 statt 3–4 m
messen sollte, hätte dies nur einen marginalen Einfluss auf die Distanz zur
Lärmquelle von 20 m und den relevanten Beurteilungspegel. Der zulässige
Planungswert würde damit im Ergebnis immer noch überschritten.
4.2
Wie schon
im Rekursverfahren bezweifelt die Beschwerdeführerin, dass die Differenz
zwischen den mit und ohne Betrieb der Kleinwindkraftanlage gemessenen Lärmpegeln
dieser allein zuzuschreiben sei. Sie legt nun erstmals eigene Lärmmessungen
(Beschwerdeschrift Ziff. 5.5) bzw. solche ihres Vaters ins Recht, welche
die bestehende Geräuschkulisse (Windgeräusche) dafür verantwortlich machen. Bei
den Messungen handelt es sich um Parteigutachten. Weder der Beschwerdeführerin
noch ihrem Vater kommt dabei die Unabhängigkeit eines Sachverständigen zu (§ 5a
Abs. 1 des Verwaltungs- und Rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 28).
Parteigutachten haben grundsätzlich keine grössere Bedeutung als die übrigen
Parteivorbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 23). Werden sie erst im
Beschwerdeverfahren eingereicht, unterstehen sie als Tatsachenbehauptungen
überdies der Einschränkung von § 52 Abs. 2 VRG, wonach Noven nur so
weit zulässig sind, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden
ist. Unabhängig von der Frage, ob die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten
Messungen zu berücksichtigen sind, vermögen sie den gutachterlichen Befund der
Fachstelle Lärmschutz nicht zu erschüttern.
Mit den von ihr selbst durchgeführten Messungen und ihren
pauschalen Bemerkungen zu den topografischen Verhältnissen zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf, was an der professionellen Messanordnung der
Fachstelle Lärmschutz fehlerhaft sein soll und inwiefern der ermittelte
Beurteilungspegel anders hätte ausfallen müssen. Der vorherrschende
Grundgeräuschpegel bzw. der Ruheschallpegel LR-Boden von 42,2 dB
wurde in der Lärmbeurteilung vom 10. September 2010 berücksichtigt, und es
wurde aufgrund der Differenz von fast 8 dB zum Betriebsschallpegel LB-Boden
(50,0 dB) davon ausgegangen, dass der Lärm hauptsächlich von der
Kleinwindkraftanlage verursacht werde. Soweit die Beschwerdeführerin diese
Tatsache infrage stellt, liefert sie mit ihren zwar ausführlich beschriebenen,
jedoch nicht mit den nötigen Fachkenntnissen und einem professionellen
Messgerät durchgeführten Schallmessungen keine ausreichende Gewähr für die
Korrektheit ihrer Messanordnung und die Aussagekraft der ermittelten Resultate.
Gleiches gilt mit Bezug auf die Ermittlungen ihres Vaters.
4.3
Bei den
von der Fachstelle Lärmschutz verwendeten Formel handelt es sich um ein an die
Lärmermittlung bei Wärmepumpen angelehntes vereinfachtes Berechnungsmodell, wie
es für kleinere Windkraftanlagen bis 5000 W verwendet wird (siehe Fachstelle
Lärmschutz, Lärm von Kleinwindanlagen, Juli 2010, S. 7). Weil am Messtag
vom 25. August 2010 nur schwache Winde herrschten, ist zu erwarten, dass
die Lärmemissionen der Anlage bei stärkerem Wind entsprechend höher sind und
den Planungswert (Nacht) noch deutlicher überschreiten (vgl. Lärmbeurteilung
vom 10. September 2010, S. 2).
Zu ergänzen wäre die Lärmermittlung gegebenenfalls
insofern, als auch die Fenster lärmempfindlicher Räume auf dem Baugrundstück
selbst als massgebliche Empfangspunkte zu berücksichtigen sind. Dass diese auf
demselben Grundstück liegen wie die lärmige Anlage, entzieht sie nicht dem
Schutz der Lärmschutzvorschriften (vgl. Robert Wolf,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25
N. 59), und das Baugrundstück ist auch kein Betriebsareal im Sinn
von Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV. Es ist daher nicht auszuschliessen,
dass der relevante Beurteilungspegel im Ergebnis noch höher ist, als im Gutachten
festgestellt.
Die Einwände der Beschwerdeführerin stellen folglich keine
triftigen Gründe dar, die eine Abweichung vom Gutachten der Fachstelle
Lärmschutz rechtfertigen würden.
5.
Die Beschwerdegegnerin 1 hat nicht die Beseitigung der
Anlage, sondern vorerst nur deren Wartung angeordnet. Mit Blick auf die
Überschreitung des nächtlichen Planungswerts erscheint diese Massnahme – als
relativ geringfügiger Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin – ohne
Weiteres als verhältnismässig im engeren Sinn (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
Auch die von der Beschwerdeführerin eingelegten Unterlagen
lassen die angeordnete
Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin führt
zwar aus, bei den viermal durchgeführten Wartungsarbeiten hätten keine
Störungen an der Windkraftanlage festgestellt werden können (Beschwerdeschrift,
S. 3). Sinngemäss stellt sie mit diesen Äusserungen die Eignung und
Notwendigkeit der angefochtenen Verfügung infrage (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.
587.
ff., 591 ff.). Indessen macht sie nicht geltend, die verlangte
Wartung habe eine Lärmreduktion gebracht. Die zum Beleg der durchgeführten
Wartung eingereichten Rechnungen stammen allesamt von der O GmbH, welche Arbeiten
in den Bereichen Zimmerei, Schreinerei, Bedachungen, Spenglerei sowie Gerüstbau
ausführt. Offensichtlich handelt es sich bei der Unternehmung um keine Fachfirma
für Windkraftanlagen. Die in den Rechnungen verwendete Wendung
"Kranarbeiten für Windrad" ist zudem zu ungenau, um beurteilen zu
können, worauf der verursachte Lärm zurückzuführen ist und ob die
Wartungsarbeiten zum gewünschten Erfolg geführt haben. Dem Vater der
Beschwerdeführerin fehlt es in der Sache schliesslich an der nötigen Unabhängigkeit,
um eine neutrale Beurteilung der Lärmursache vornehmen zu können (siehe oben
E. 4.2).
Damit sind die Berichte keine überzeugenden Beweismittel und
vermögen auch nicht aufzuzeigen, dass eine Wartung der Anlage grundsätzlich
keine Verbesserung bringen könne. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,
dass die Wartung der Anlage durch eine neutrale fachmännische Person eine
Reduktion der Lärmemissionen bewirkt. Die angeordnete Massnahme lässt sich daher
nicht etwa als ungeeignet bezeichnen und ist zudem keineswegs einschneidender
als notwendig.
6.
Die angefochtene Verfügung beruht damit weder auf einer
unrichtigen noch auf einer ungenügenden Feststellung des Sachverhalts (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG) und
erweist sich auch nicht als rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
7.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Da die mit Verfügung vom 21. März 2011 auf 30 Tage ab
Zustellung für die Vornahme der angeordneten Massnahmen angesetzte Frist
inzwischen abgelaufen ist, ist die Frist neu auf 30 Tage ab Zustellung des
vorliegenden Entscheids anzusetzen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die in Disp.-Ziff. 1 der Verfügung
des Gemeinderats Altikon vom 21. März 2011 für die Wartung der Windkraftanlage
anberaumte Frist wird auf 30 Tage ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 3'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…