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Entscheid

VB.2011.00680

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00680

15. Dezember 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13833)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde mit Verfügung vom 10. März 2008 per

1. März 2008 als Lehrbeauftragter an der Kantonsschule X mit einem

Beschäftigungsgrad von 36.36 % (8 Wochenlektionen) befristet bis am

31. August 2009 angestellt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wurde die

befristete Anstellung bei einem neuen Beschäftigungsgrad von 95.45 %

(21 Wochen­lek­tionen) um zwei Semester bis am 31. August 2010

verlängert. Nachdem A am 12. Juni 2009 das Diplom für das Höhere Lehramt erworben

hatte, wurde er mit Verfügung vom 29. Juni 2009 per 1. Juli 2009 neu

in Lohnklasse 21 eingereiht.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 wurde A die

"Kündigung durch den Staat (unverschuldet)" mitgeteilt und das

Arbeitsverhältnis per 31. August 2010 aufgelöst.

Erwägungen

II.

A liess am 31. März 2010 rekurrieren und die

Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung unter Entschädigungsfolge

beantragen. Eventualiter beantragte er, es sei festzustellen, dass die

Kündigung per 28. Februar 2011 erfolgt sei; weiter sei festzustellen, dass

die Kündigung rechtsmissbräuchlich sei; ihm sei eine Pönalentschädigung von

sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit

Verfügung vom 23. September 2011 ab.

III.

A liess am 25. Oktober 2011 Beschwerde führen und die

Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2011, die Feststellung, dass die

Kündigung per 28. Februar 2011 erfolgt sei, die Zusprechung einer Zahlung

von Fr. 4'037.10, die Feststellung, dass die Kündigung

rechtsmissbräuchlich gewesen sei sowie die Zusprechung einer Pönalentschädigung

von sechs Monatslöhnen unter Entschädigungsfolge beantragen.

Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom

9.

November 2011 und die Kantonsschule X mit Beschwerdeantwort vom

25.

November 2011 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide über unter anderem personalrechtliche Anordnungen ist das

Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der

Beschwerde wird eine Forderung aus Lohnnachzahlung über Fr. 4'037.10 sowie

eine Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen geltend gemacht, was insgesamt

einer Forderung von fast Fr. 60'000.- entspricht. Demnach übersteigt der

Streitwert Fr. 20'000.- und ist die Angelegenheit Kraft § 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG durch

die Kammer zu entscheiden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die befristete Anstellung sei

durch den Erwerb des Diploms für das Höhere Lehramt und aufgrund der bereits

mehr als ein Jahr dauernden Anstellung automatisch in ein unbefristetes

Anstellungsverhältnis überführt worden. Die Kündigung habe er erst am

4.

März 2010 erhalten, was – da er in diesem Zeitpunkt bereits im dritten

Dienstjahr gestanden habe – zur Folge habe, dass die Kündigung ihre

Rechtswirkung erst per 28. Februar 2011 entfalte. Die Kündigung sei zudem

missbräuchlich erfolgt, weil es sich um eine Kündigung auf Vorrat handle und

allfällige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht abgeklärt worden seien.

2.2

Die

Vorinstanz kommt, als Folge einer teleologischen Auslegung von § 3 Abs. 4

der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO,

LS 413.111), zum Schluss, dass für eine unbefristete Anstellung

Unterrichtserfahrung von mehr als einem Jahr vorausgesetzt werden dürfe. Der

Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr komme ebenfalls

Ausbildungscharakter im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 des Personalgesetzes

vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) zu, weshalb auch eine über ein

Jahr hinausdauernde befristete Anstellung zulässig sei. Unter Berücksichtigung

der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers von drei Semestern mit einem

Anstellungspensum von 36.36 % sei die Verlängerung des befristeten

Lehrauftrags nicht rechtsverletzend. Da es sich um ein befristetes

Anstellungsverhältnis gehandelt habe, sei eine Kündigung nicht notwendig

gewesen, weshalb sich die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung und des Vorwurfs

der missbräuchlichen Kündigung erübrige.

Strittig ist demnach in erster Linie, ob der

Beschwerdeführer in einem befristeten oder unbefristeten Anstellungsverhältnis

stand und ab welchem Zeitpunkt die allenfalls notwendige Kündigung ihre Wirkung

entfaltete bzw. ob es sich dabei um eine missbräuchliche Kündigung

handelte.

3.

3.1

Gemäss § 13

Abs. 1 PG werden Arbeitsverhältnisse in der Regel unbefristet mit der

Möglichkeit zur Kündigung begründet. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach § 13

Abs. 2 PG grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig (Satz 1). Eine

darüber hinausgehende Verlängerung hat die Wirkung eines unbefristeten

Arbeitsverhältnisses (Satz 2). Vorbehalten bleiben indes besondere

Bestimmungen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus

anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben (Satz 3). Nach der Weisung

des Regierungsrates sollen dazu einerseits die Lehrbeauftragten an Berufs- und

Mittelschulen und anderseits die zahlreichen Ausbildungsverhältnisse wie mit

Assistierenden an der Universität, Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten

oder Auditorinnen und Auditoren bzw. juristischen Sekretärinnen und

Sekretären an den Gerichten zählen (ABl 1996, 1174).

Der Lehrkörper einer Mittelschule setzt sich gemäss § 3

Abs. 1 MBVO aus Lehrbeauftragen, Mittelschullehrpersonen und

Mittelschullehrpersonen mbA zusammen. Die Anstellungsverhältnisse Ersterer sind

befristet, diejenigen Letzterer beide unbefristet (§ 3 Abs. 2 MBVO).

Die Anstellung erfolgt gemäss § 3 Abs. 4 MBVO unbefristet, sofern die

Lehrperson über einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom

für das Höhere Lehramt erworben hat (oder eine andere gleichwertige fachliche

und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat) sowie Unterrichtserfahrung von

wenigstens einem Jahr aufweist. Die Anstellung erfolgt demgegenüber gemäss § 3

Abs. 5 Satz 1 MBVO befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen

von Abs. 3 (recte: Abs. 4) nicht erfüllt oder wenn das Ende des

Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht.

3.2

Die

Verfügung der Kantonsschule X, mit welcher der Lehrauftrag des Beschwerdeführers

um zwei Semester zu einem neuen Beschäftigungsgrad von 95.45 % verlängert

wurde, datiert vom 3. Juni 2009. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der

Beschwerdeführer noch nicht über das Diplom für das Höhere Lehramt und war eine

unbefristete Anstellung nach § 3 Abs. 4 MBVO nicht möglich.

Dementsprechend erfolgte die Anstellung denn auch als Lehrbeauftragter und

nicht als Mittelschullehrperson. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der

Beschwerdeführer kurz darauf das Diplom für das Höhere Lehramt erwarb und

infolgedessen per 1. Juli 2009 gestützt auf § 8 MBVO neu in

Lohnklasse 21 eingereiht wurde. Die Anstellung hatte im Verfügungszeitpunkt

demnach zwingend befristet zu erfolgen.

Dass die befristete Anstellung als Folge des Erwerbs des

Diploms für das Höhere Lehramt automatisch zu einer unbefristeten Anstellung

und der Beschwerdeführer gleichsam vom Lehrbeauftragten zur

Mittelschullehrperson befördert würde, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst

liegt die Zuständigkeit für die Begründung und Auflösung unbefristeter Anstellungsverhältnisse

von Lehrpersonen bei der Schulkommission (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 des Mittelschulgesetzes

vom 13. Juni 1999 [MittelschulG, LS 413.21]), die Zuständigkeit für

die Begründung und Auflösung befristeter Anstellungsverhältnisse von

Lehrpersonen demgegenüber bei der Schulleitung (§ 7 Abs. 2

Ziff. 3 MittelschulG). Würde man dem Vorbringen des Beschwerdeführers

folgen, hätte sich demnach die Schulkommission eine Anstellungsverfügung der

Schulleitung entgegenhalten zu lassen, was einen Eingriff in die Zuständigkeitsregelung

darstellen würde. Die automatische Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses

einzig als Folge des Erwerbs des Diploms für das Höhere Lehramt widerspräche

sodann der in diesem Bereich auch im öffentlichen Recht herrschenden Gestaltungsautonomie.

Würde man der Argumentationslinie des Beschwerdeführers folgen, wäre die

Kantonsschule jeglichen Einflusses auf die Art des Anstellungsverhältnisses

beraubt, da diese einzig von Handlungen des Beschwerdeführers abhängig wäre. Dies

ist denn auch nicht mit der Situation eines über ein Jahr hinaus weitergeführten

Anstellungsverhältnisses im Sinne von § 13 Abs. 2 PG zu vergleichen.

In jenem Fall führt die stillschweigende oder ausdrückliche Weiterführung und

damit eine aktive Handlung oder zumindest eine Unterlassung sowohl des

Angestellten als auch der Anstellungsbehörde zur Umwandlung des

Anstellungsverhältnisses. Was demgegenüber der Beschwerdeführer möchte, führte

dazu, dass die Kantonsschule ihn am 3. Juni 2009 mangels Diploms für das

Höhere Lehramt zwingend hätte befristet anstellen, sich danach jedoch den

Erwerb des Diploms und den daraus resultierenden Wegfall der Befristung hätte

entgegenhalten lassen müssen. Dies widerspräche sowohl dem Zweck von § 3 Abs. 4

und 5 MBVO, welcher die Möglichkeit der Anstellung ohne Diplom vorsieht, als

auch dem Zweck von § 13 Abs. 2 PG, welcher die Umwandlung in ein

unbefristetes Arbeitsverhältnis nur bei einer stillschweigenden oder

ausdrücklichen Weiterführung des Anstellungsverhältnisses vorsieht. Der vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Automatismus besteht demnach jedenfalls für ein bereits vor

Erwerb des Diploms für das Höhere Lehramt verfügtes und zulässigerweise auf ein

Jahr befristetes Anstellungsverhältnis nicht.

3.3

§ 3 Abs. 4

MBVO schreibt neben dem Diplom für das Höhere Lehramt Unterrichtserfahrung von

"wenigstens einem Jahr" vor. Dieser zusätzlichen Voraussetzung ist –

wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – Ausbildungscharakter beizumessen. Das

Diplom für das Höhere Lehramt setzt – mit Ausnahme eines Praktikums (vgl. § 14

Abs. 2 der Verordnung über den Studiengang «Lehrdiplom für

Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom

14.

Dezember 2009) – keine praktische Erfahrung als Lehrperson voraus.

Ähnlich wie die Tätigkeit als Assistenzärztin oder juristischer Sekretär dient

die befristete Anstellung als Lehrbeauftragter demnach in erster Linie dem

Erwerb erster Berufserfahrung und damit einem Ausbildungszweck. Die Bestimmung

in § 3 Abs. 4 MBVO erweist sich somit ohne weiteres als mit § 13

Abs. 2 PG vereinbar. Die Wendung "wenigstens" ist vor diesem

Hintergrund so zu verstehen, dass für eine Anstellung als Mittelschullehrperson

im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b und c MBVO Berufserfahrung von mindestens

einem Jahr vorauszusetzen ist, wobei dem Ausbildungsstand und dem Anstellungspensum

angemessen Rechnung zu tragen ist. Mithin ist Unterrichtserfahrung vor Abschluss

der Ausbildung ein geringeres Gewicht beizumessen und bei tiefem Pensum hat die

Unterrichtserfahrung mehr als ein Jahr zu betragen. Die Verlängerung der

befristeten Anstellung des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr erweist sich

im Hinblick auf die vor Abschluss der Ausbildung geleistete

Unterrichtstätigkeit und die Tatsache, dass diese hochgerechnet auf ein Jahr

nur einem Pensum von 12 Wochenlektionen bzw. 54.5 % entsprach, nicht

als rechtsverletzend.

3.4

Selbst

wenn der Beschwerdeführer die Anforderungen von § 3 Abs. 4 MBVO grundsätzlich

erfüllen würde, erwiese sich die befristete Anstellung als rechtmässig: Die Kantonsschule

X plante per Beginn des Schuljahres 2011/2012 die Anstellung von Lehrpersonen

mbA, was eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Lehrperson obA über

diesen Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liess. Damit war die

Anstellung im neuen Beschäftigungsgrad von 95.45 % von Anbeginn auf zwei

Semester befristet und das Ende dieser Anstellung stand schon im Zeitpunkt der

Verfügung fest. In solchen Fällen hat die Anstellung nach § 3 Abs. 5

MBVO befristet zu erfolgen (vgl. zu dieser Konstellation auch VGr Bern,

15.

Mai 1996, BVR 1997 298, E. 4c). Daran vermag nichts zu ändern,

dass der Beschwerdeführer eingeladen wurde, am Bewerbungsverfahren für die ausgeschriebenen

Stellen als Lehrpersonen mbA teilzunehmen und dies auch tat. Selbst wenn er

dabei reüssiert hätte, hätte dies wiederum eine neue Anstellung in einem neuen

Anstellungsverhältnis zu Folge gehabt und wäre damit die Anstellung als Lehrbeauftragter

nicht weitergeführt worden.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war in

einem solchen Fall eine unbefristete Anstellung als Lehrperson obA und

anschliessende Kündigung bei Nichtanstellung als Lehrperson mbA nicht geboten.

Die Kantonsschule X hätte sich vielmehr insoweit widersprüchlich verhalten,

wenn sie dem Beschwerdeführer eine unbefristete Anstellung in der Absicht

angeboten hätte, ihm im Falle des Unterliegens im Bewerbungsverfahren per Ende

des Schuljahres wieder zu kündigen. Der Kantonsschule fehlte es von Anbeginn an

der Absicht zur Begründung eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses,

weshalb es geboten war, dem Beschwerdeführer eine befristete Anstellung anzubieten.

Die Verlängerung der Anstellung zu einem neuen Pensum

stellt denn auch kein Kettenarbeitsverhältnis dar, das zu verhindern Zweck von § 13

Abs. 2 PG ist (ABl 1996, 1174; vgl. zum Verbot von

Kettenverträgen auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich etc.

2006, Art. 334 N. 7). Handelte es sich beim ursprünglichen Anstellungsverhältnis

um eine während Absolvierung der Ausbildung gewährte Möglichkeit zum Unterrichten,

hat das neu und zu einem bedeutend höheren Pensum vereinbarte Anstellungsverhältnis

in erster Linie den Zweck, freie Wochenstunden bis zur Anstellung von Lehrpersonen

mbA zu besetzen. Erst wenn dieses auf anderer Grundlage eingegangene Anstellungsverhältnis

über die Dauer eines Jahres verlängert worden wäre, hätte nach § 13 Abs. 2

PG und § 3 Abs. 4 MBVO die weitere Anstellung unbefristet erfolgen

müssen.

3.5

Anzumerken

bleibt, dass der Beschwerdeführer weder die Anstellungsverfügung vom

3.

Juni 2009 in Zweifel gezogen noch während laufenden Schuljahres eine

Anpassung dieser Verfügung wegen veränderter Sachumstände verlangt hat und sich

die rechtskräftige Verfügung insofern entgegenhalten lassen muss.

3.6

Befristete

Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer

(Streiff/von Kaenel, Art. 334 N. 4). Die Anstellung des

Beschwerdeführers war bis am 31. August 2010 befristet und endete an

diesem Datum. Der "Kündigungsverfügung" vom 15. Februar 2010

kommt deshalb nur die Bedeutung einer Bestätigungsverfügung zu, welche weder

materielle Rechtswirkungen zeitigt noch die Kündigungsfristen nach §§ 16 ff.

PG einhalten muss (VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00005,

E. 5.2 f.).

3.7

Da das

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers demnach zulässigerweise bis am

31.

August 2010 befristet war und auf diesen Zeitpunkt hin ordentlich

endete, erweisen sich die Rügen betreffend Einhalten der Kündigungsfrist und

Missbräuchlichkeit der Kündigung als gegenstandslos.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Da der Streitwert der Beschwerde über Fr. 30'000.-

liegt, besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3

VRG). Die Gerichtskosten sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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