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Entscheid

VB.2011.00682

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00682

8. Februar 2012Deutsch20 min

(URT.2012.14007)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war seit Ende 1998 am Universitätsspital Zürich

angestellt. Offenbar ab dem 25. Juli 2007 war A krankheitsbedingt ganz

oder teilweise arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 hielt die

Spitaldirektion des Universitätsspitals fest, dass die Lohnfortzahlungspflicht

an jenem Tag abgelaufen sei. Das Universitätsspital gewährte A mit Verfügungen

vom 22. Juli 2008 und vom 20. Februar 2009 im Umfang von 75 %

fortgesetzte Lohnzahlungen bis längstens am 30. April 2009. Es richtete A

ab Mai 2009 wieder den vollen Lohn aus, obwohl diese noch bis Ende August jedenfalls

nicht voll arbeitsfähig war. Ab dem 1. September 2009 nahm A ihre Arbeit

zum vollen Pensum wieder auf, war indes krankheitsbedingt im September 2009

während sechs Tagen, im März 2010 während zweier Tage, ab 21. Mai bis im

Juni 2010 während eines Monats und eines Tages und am 11./12. September

2010 voll oder teilweise arbeitsunfähig. Ab dem 1. Oktober 2010 war A

wieder vollständig arbeitsunfähig. In der Folge fanden offenbar ab Ende Januar

2011 Versuche zum stufenweisen Wiedereinstieg statt.

Die Spitaldirektion zeigte A mit Schreiben vom

30. November 2010 an, dass die Auszahlung von deren Lohn gestoppt und zu

viel bezahlter Lohn aus dem Jahr 2010 zurückgefordert werde. Die

Spitaldirektion verpflichtete A mit Verfügung vom 4. Februar 2011 zur

Rückzahlung angeblich im Jahr 2010 zu viel bezahlten Lohns im Umfang von

Fr. 15'186.05; auf die Rückforderung angeblich im Jahr 2009 zu viel

bezahlten Lohns wurde ausdrücklich verzichtet und A der Rückforderungsbetrag in

der Höhe von Fr. 21'499.35 erlassen.

Erwägungen

II.

A sowie die Gemeinde X

(Fürsorgebhörde) liessen am 24. Februar 2011 rekurrieren und beantragen,

es sei die Verfügung vom 4. Februar 2011 aufzuheben, eventualiter die Rückerstattungspflicht

über Fr. 15'186.05 zu erlassen. Es sei festzustellen, dass A für alle

Dienstaussetzungen im Jahr 2010 der volle Lohn zugestanden habe; zurückbehaltener

Lohn ab Dezember 2010 (inkl. 13. Monatslohn) sei nachzuzahlen. Weiter

sei A ab 1. Dezember 2010 weiterhin der gesetzlich zustehende

Lohnfortzahlungsanspruch zu gewähren. Schliesslich seien ihren Vorleistungen

entsprechende Lohnnachzahlungen direkt an die Gemeinde X (Fürsorgebehörde)

auszuzahlen. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2011 verpflichtete der

Spitalrat das Universitätsspital (Spitaldirektion), A für von ihr geleistete

Arbeitseinsätze zu entlöhnen. Mit Entscheid vom 30. September 2011

hiess der Spitalrat den Rekurs insofern gut, als er feststellte, die

Einstellung der Lohnzahlung für Arbeitsversuche sei rechtswidrig, und das

Universitätsspital verpflichtete, Arbeitseinsätze von A zu entlöhnen. Im

Übrigen wies der Spitalrat den Rekurs ab.

III.

A sowie die Gemeinde X (Fürsorgebehörde) liessen am

25.

Oktober 2011 Beschwerde führen und beantragen, es sei die Verfügung

vom 4. Februar 2011 aufzuheben, eventualiter sei die Rückerstattung zu

erlassen. Es sei festzustellen, dass der Lohnstopp per 1. Dezember 2010 vollkommen

und nicht nur teilweise rechtswidrig gewesen sei. A sei für alle Dienstaussetzungen

im Jahr 2010 der volle Lohn im Umfang ihres Pensums von 80 % zuzusprechen

und es sei ihr ab Dezember 2010 bis auf Weiteres ein voller Lohn statt eines

Lohns entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung auszuzahlen. Der Höhe

ihrer Vorleistungen entsprechende Lohnnachzahlungen seien der Gemeinde X (Fürsorgebehörde)

direkt auszuzahlen. Schliesslich liess A für den Fall, dass der Streitwert über

Fr. 30'000.- angesetzt werde, um unentgeltliche Prozessführung ersuchen.

Das Universitätsspital Zürich schloss mit Beschwerdeant­wort vom

29.

Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde; der Spitalrat verzichtete

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen

einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Spitalrats des Universitätsspitals

Zürich über eine personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 30 des Gesetzes über

das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) und

§§ 42–44 e contrario VRG ist das Verwaltungsgericht für ihre

Behandlung zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerinnen beziffern den Streitwert bei Rekurserhebung mit

Fr. 26'277.05. Weil zum einen eine Lohnrückforderung über

Fr. 15'186.05 und zum anderen die Lohnfortzahlungspflicht ab

1.

Dezember 2010 im Streit liegt, beträgt der Streitwert jedenfalls mehr

als Fr. 20'000.- und fällt die Angelegenheit deshalb kraft § 38

Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die

Zuständigkeit der Kammer.

1.3

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

legitimiert, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin 1

ist als Adressatin der Ausgangsverfügung prinzipiell offensichtlich

legitimiert.

Die Beschwerdeführerin 2 ist weder Adressatin der

Ausgangsverfügung noch aus anderen Gründen durch die Verfügung vom

4.

Februar 2011 von vornherein unmittelbar betroffen. Indes richtet sie

der Beschwerdeführerin 1 Leistungen der Sozialhilfe aus. Gestützt auf

§ 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1)

mag die Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Beschwerdegegner für Lohnnachzahlungsansprüche

ein direktes Forderungsrecht haben. Damit könnte die Beschwerdeführerin 2

aus der Feststellung eines Lohnnachzahlungsanspruchs ab dem 1. Dezember

2010.

einen direkten praktischen Nutzen ziehen und ist deshalb insofern zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Was die Aufhebung der Rückforderung angeblich

zu viel bezahlten Lohns betrifft, fehlt es der Beschwerdeführerin 2 indes

klarerweise an einem Rechtsschutzinteresse.

Im Umfang, in welchem die Beschwerdeführerin 2 ein

direktes Forderungsrecht geltend machen kann, fehlt es der

Beschwerdeführerin 1 an einem Rechtsschutzinteresse, während es umgekehrt

bei direkter Forderung der Beschwerdeführerin 1 an einem Rechtsschutzinteresse

der Beschwerdeführerin 2 gebricht. Mithin ist für jeden mit der Beschwerde

geltend gemachten Anspruch nur entweder die Beschwerdeführerin 1 oder die

Beschwerdeführerin 2 legitimiert, weshalb es auf die Anträge der jeweils

anderen nicht einzutreten gilt. Wem im Einzelnen die Legitimation zur

Beschwerdeerhebung zukommt, kann indes offenbleiben, weil immer nur eine der

Beschwerdeführerinnen ein Rechtsschutzinteresse hat, während es der anderen

fehlt. Damit lässt sich auf die Beschwerde im Hinblick auf die

Ausgangsverfügung und den geltend gemachten Anspruch auf Lohnfortzahlung jeweils

nur bezüglich einer der beiden Beschwerdeführerinnen eintreten.

1.4

Die

Beschwerdeführinnen beantragen, es sei festzustellen, dass der Lohnstopp vom

1.

Dezember 2010 rechtswidrig erfolgt sei. Weiter beantragt die

Beschwerde, der Beschwerdeführerin 1 sei der zurückbehaltene Lohn ab

Dezember 2010 bis auf weiteres vollumfänglich zu bezahlen. Ersteres Begehren

verlangt eine Feststellung. Letzteres Begehren verlangt im Grundsatz eine

Leistung, indes enthält es keine bezifferte Forderung und lässt es sich deshalb

nicht in der Form des Leistungsbegehrens zum Urteilsdispositiv erheben.

Sinngemäss wird damit vielmehr die Feststellung über den Bestand einer

Forderung geltend gemacht. Der zweite Antrag ist deshalb ebenfalls als Feststellungsbegehren

entgegenzunehmen.

Feststellungsbegehren sind zulässig, wenn ein rechtliches

Interesse an der Feststellung besteht; der Begriff des rechtlichen Interesses

ist dabei weit auszulegen. Am rechtlichen Interesse fehlt es in der Regel, wenn

ein Leistungsbegehren gestellt werden kann. Ein

rechtliches Feststellungsinteresse ist jedoch trotz einer später möglichen

Leistungsklage zu bejahen, wenn es der um Feststellung nachsuchenden Partei

darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit

des dieser zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige

Abwicklung feststellen zu lassen, oder darum, das Bestehen einer Verpflichtung

feststellen zu lassen, deren Erfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei

gesichert ist; dies kann namentlich bei Besoldungsansprüchen der Fall sein

(VGr, 25. Februar 2010, VK.2009.00002, E. 2, und 20. Dezember

2007, VK.2007.00005, E. 2.4; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 83 N. 17 f.).

Sowohl im Zeitpunkt des

Lohnstopps als auch der erstinstanzlichen Verfügung wäre es den

Beschwerdeführerinnen nur teilweise möglich gewesen, ein Leistungsbegehren zu

stellen. Im Hinblick auf zukünftige Forderungen blieb ihnen nur die Möglichkeit

eines Feststellungsbegehrens. Ein solches war vorliegend umso mehr zulässig,

als damit die Leistungspflicht des Beschwerdegegners in grundsätzlicher Weise

geklärt werden konnte.

In diesem Sinne verlangte die

Beschwerdeführerin 1 beim Beschwerdegegner mit Schreiben vom

17.

Dezember 2010 und vom 5. Januar 2011 eine Feststellungsverfügung

betreffend den Lohnstopp ab 1. Dezember 2010. Die Verfügung vom

4.

Februar 2011 hätte sich deshalb auch zur Rechtsmässigkeit des

Lohnstopps äussern müssen (vgl. § 10c Abs. 2 VRG). Indem sie dies

jedenfalls im Dispositiv nicht tat, verweigerte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1

eine Verfügung, was nach § 19 Abs. 1 lit. b VRG mit Rekurs hätte

geltend gemacht werden können.

Implizit bestätigt jedoch die

Verfügung vom 4. Februar 2011 den Lohnstopp, indem in den Erwägungen

festgehalten wird, seit dem 3. Juli 2009 habe die

Beschwerdeführerin 1 keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlungen bei Krankheit.

Damit war jedenfalls die dem Lohnstopp zugrundeliegende Feststellung, die

Beschwerdeführerin 1 habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen bei

Krankheit, Gegenstand der Verfügung vom 4. Februar 2011. Bei dieser

Ausgangslage erschiene es schon aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten,

die Beschwerdeführerin 1 zunächst auf ein Anfechtungsverfahren gegen die

verweigerte Feststellungsverfügung zu verweisen und ihr erst nach Erlass derselben

den Rechtsmittelweg im Sinne eines Feststellungsverfahrens zu öffnen. In diesem

Sinne erweist sich das bei der Vorinstanz und auch im Beschwerdeverfahren

gestellte Feststellungsbegehren als zulässig und ist darauf einzutreten.

1.5

Die Beschwerde

beantragt, es seien Lohnnachzahlungen direkt der Beschwerdeführerin 2 auszuzahlen

bzw. zu verrechnen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur

bilden, was schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der Ausgangsverfügung

war oder hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a

Abs. 1 VRG; dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 ff.). Im Streit

steht vorliegend einerseits ein Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners

und anderseits die Feststellung über einen Anspruch der Beschwerdeführerinnen.

Weil damit nur der Anspruch, hingegen nicht die konkrete Leistungspflicht des

Beschwerdegegners Gegenstand des Verfahrens bildet, bleibt kein Raum für einen

Antrag betreffend die konkreten Auszahlungsmodalitäten einer allenfalls aus

einem zuerkannten Anspruch folgenden Leistung des Beschwerdegegners. Auf den

entsprechenden Antrag lässt sich deshalb nicht eintreten.

2.

Gemäss § 13 Abs. 1 USZG sind die

Anstellungsverhältnisse am Universitätsspital grundsätzlich

öffentlichrechtlicher Natur. Für das öffentlichrechtlich angestellte Personal

gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen; das

Personalreglement kann von diesen Bestimmungen abweichen (§ 13 Abs. 2

USZG). Weil vorliegend das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich

keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes

vom 27. September 1998 (LS 177.10) und seiner Ausführungserlasse

anwendbar.

3.

3.1

Nach

§ 99 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19.

Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) haben Angestellte für

Dienstaussetzungen wegen Krankheit ab dem dritten Jahr Anspruch auf vollen Lohn

während längstens zwölf Monaten. Sofern Angestellte während sechs

zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden

frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit bei einer erneuten Dienstaussetzung

für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt (§ 101 Abs. 1 VVPG).

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden

gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor

der neuen Dienstaussetzung zurück (§ 101 Abs. 2 VVPG). Schliesslich

wird Arbeitnehmern, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall

wieder vollständig arbeitsfähig waren, bei erneuter teilweiser Arbeitsunfähigkeit,

der volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet (§ 101

Abs. 3 Satz 1 VVPG).

3.2

Die

Vorinstanz führt aus, dass vorliegend die Bedingung von § 101 Abs. 1

VVPG nicht erfüllt worden sei, weil die Beschwerdeführerin 1 am 10. und

11.

März 2010 dienstabwesend gewesen sei und deshalb nicht während sechs

zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet habe; ein neuer

Lohnfortzahlungsanspruch sei deshalb nicht entstanden. § 101 Abs. 2

VVPG gelange nur zur Anwendung, um festzustellen, ob die Lohnfortzahlungsfrist

gemäss § 99 VVPG abgelaufen sei. Sei diese Frist abgelaufen, lebe der

Lohnfortzahlungsanspruch nach § 101 Abs. 1 VVPG erst bei einer vollen

Arbeitstätigkeit von sechs zusammenhängenden Monaten wieder auf. Ein Lohnanspruch

bestehe in diesen Fällen nach § 101 Abs. 3 VVPG nur bei teilweiser

Arbeitsunfähigkeit und nur während dreier Monate.

Die Beschwerdeführenden halten dem mit Verweis auf die

Bestimmungen des Obligationenrechts entgegen, die Auslegung der Vorinstanz

erweise sich als bundesrechtswidrig. Der Lohnfortzahlungsanspruch lebe

jedenfalls mit einer neuen Anstellungsverfügung per 1. Januar 2010 wieder

auf. Zudem müsse § 101 Abs. 2 VVPG in jedem Fall angewandt werden.

3.3

3.3.1

Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind

aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen

möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre

Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).

Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden

Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im

Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten

Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE

137.

III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.

A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen

2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

3.3.2

Nach § 101 Abs. 1 VVPG werden frühere krankheitsbedingte

Abwesenheiten nicht berücksichtigt, wenn Angestellte "während sechs

zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben". Aus

dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich zunächst ohne weiteres, dass die

Angestellten wieder zu ihrem vollen Arbeitspensum arbeitstätig gewesen sein

müssen; teilweise Arbeitsfähigkeit vermag keinen neuen Anspruch zu begründen. Unter

Berücksichtigung des Wortlauts von § 101 Abs. 2 VVPG ergibt sich zudem,

dass die letzte Dienstaussetzung wegen Krankheit – unabhängig von deren Dauer –

mehr als sechs Monate zurückliegen muss.

3.3.3

Im privaten Arbeitsrecht ist die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht im

Krankheitsfall abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den

Umständen des Einzelfalls (Art. 324a Abs. 2 des Obligationenrechts

[OR, SR 220]). Nach der Zürcher Praxis entspricht die

Lohnfortzahlungspflicht in Wochen ab dem zweiten Anstellungsjahr in der Regel

der Anzahl Anstellungsjahre plus sechs Wochen. Davon lässt sich indes, um dem

Einzelfall Rechnung zu tragen, abweichen (vgl. hierzu Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 324a

N. 7). Der privatrechtliche Lohnfortzahlungsanspruch besteht gesamthaft

für das jeweilige Anstellungsjahr und entsteht mit Beginn eines neuen

Anstellungsjahres (auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit) jeweils von neuem.

Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem "Kredit",

welcher sich mit Beginn jedes neuen Anstellungsjahrs erneuere (BGr,

10.

September 1998, JAR 1999, S. 167, E. 1a).

Die Beschwerdeführenden scheinen daraus ableiten zu

wollen, dass die jährliche Erneuerung des Anspruchs im Sinne eines zu

berücksichtigenden Minimalstandards im Zuge einer Lückenfüllung auch im

öffentlichen Personalrecht Anwendung finden müsse. Diese teilweise in Literatur

und Rechtsprechung vertretene Ansicht wird damit begründet, dass dem

Gemeinwesen nicht weniger abzuverlangen sei, als dies der Staat privaten Arbeitgebern

gegenüber tue. Erreichten die öffentlichrechtlichen Bestimmungen nicht

annähernd den durch das Obligationenrecht gewährten Schutz, liege deshalb eine

durch den Richter zu schliessende Lücke vor (vgl. hierzu VGr, 19. April

2000, PB.1999.00023 [ZBl 102/2001, S. 91], E. 1d; Hans-Jakob Mosimann,

Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öffentliche Hand?,

ZBl 99/1998, S. 449 ff., 462 ff.; Martin Bertschi, Auf der

Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht, ZBl 105/2004,

S. 617 ff., 628 ff.). Ob solche Minimalstandards des privaten

Rechts Auswirkungen auf das öffentliche Personalrecht haben können, kann

vorliegend indes offenbleiben, weil so oder anders kein Raum für eine

richterliche Lückenfüllung besteht. Die Lohnfortzahlungspflicht des

öffentlichrechtlichen Arbeitgebers nach § 99 VVPG ab dem dritten

Dienstjahr entspricht nach der Zürcher Skala derjenigen eines privaten

Arbeitgebers im 46. Anstellungsjahr und ist demnach viel grosszügiger.

Damit ist es jedenfalls im Hinblick auf bundesrechtliche Minimalgarantien des privaten

Arbeitsrechts ohne weiteres zulässig, im öffentlichen Personalrecht bezüglich

der Erneuerung des Lohnfortzahlungsanspruchs vom Privatrecht abweichende und

für den Arbeitnehmer nachteiligere Regeln vorzusehen (vgl. hierzu BGr,

22.

Mai 2001,2A.71/2001, E. 2c f.). Immerhin kann die privatrechtliche

Regelung als Auslegungshilfe hinzugezogen werden.

3.3.4

Den Grundsatz der Lohnfortzahlungspflicht bei wiederholten

Dienstaussetzungen statuiert § 101 Abs. 2 VVPG, wonach

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, gesamthaft

anzurechnen sind; dabei sind im Regelfall nur Dienstaussetzungen zu

berücksichtigen, die weniger als eineinhalb Jahre zurückliegen. Von diesem Grundsatz

macht § 101 Abs. 1 VVPG eine Ausnahme, indem frühere Dienstaussetzungen

keine Berücksichtigung mehr finden, wenn der Arbeitnehmer nach einer Dienstaussetzung

das volle Pensum während sechs Monaten wieder aufgenommen hat. § 101

Abs. 3 VVPG sieht schliesslich vor, dass Angestellte, die nach Ablauf der

Lohnfortzahlungspflicht wieder vollständig arbeitsfähig waren, bei erneuter

teilweiser Arbeitsunfähigkeit während dreier Monate Anspruch auf vollen Lohn

haben.

Demnach ist jeweils zunächst zu

prüfen, ob der Arbeitnehmer vor der fraglichen Dienstaussetzung während sechs

zusammenhängender Monate ein volles Pensum ausübte; diesfalls hat er Anspruch

auf die volle Lohnfortzahlung nach § 99 VVPG. Trifft dies nicht zu, sind

nach § 101 Abs. 2 VVPG sämtliche Absenzen bis eineinhalb Jahre vor

der Dienstaussetzung oder bis zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit während

sechs zusammenhängender Monate zu addieren und vom Anspruch nach § 99 VVPG

in Abzug zu bringen.

Berücksichtigt man die Regelung des privaten

Arbeitsrechts, so lassen sich § 101 Abs. 1 und 2 VVPG so verstehen,

dass nach einer vollen Arbeitstätigkeit von sechs Monaten der

"Kredit" für die Lohnfortzahlungspflicht – unabhängig davon, wie

stark er zuvor verbraucht worden war – (in zeitlicher Hinsicht) wieder voll

erneuert wird. Solange ein Arbeitnehmer nicht während mindestens sechs

zusammenhängender Monate wieder voll arbeitsfähig war, ergibt sich nie eine

vollständige Erneuerung des Anspruchs, sondern es sind immer sämtliche

Dienstaussetzungen der vergangenen eineinhalb Jahre vom Gesamtanspruch in Abzug

zu bringen.

3.3.5

Die Auslegung des Beschwerdegegners, wonach § 101 Abs. 2 VVPG

erst wieder zur Anwendung gelangen könne, wenn ein Anspruch nach § 101

Abs. 1 VVPG neu entstanden sei, erscheint willkürlich. Aus dem Gesetzestext

lässt sich eine solche Auslegung nicht herleiten und sie ist auch mit dem Zweck

der Lohnfortzahlungspflicht kaum vereinbar. Diese Auslegung führte nämlich

dazu, dass Personen, die regelmässig wegen Krankheit einzelne Tage am

Arbeitsplatz fehlen, nach einer langen Abwesenheit wegen einer Krankheit oder

eines Unfalls kaum je wieder in den Genuss der Lohnfortzahlungspflicht bei vollständiger

Arbeitsunfähigkeit kommen könnten. Ein solcher Ausschluss vom Krankheitsschutz

– der nur mit einem Stellenwechsel behoben werden könnte – widerspricht dem

Zweck dieser Bestimmung offensichtlich. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ist

deshalb nach § 101 Abs. 2 VVPG auch zu prüfen, wenn sich die

Lohnfortzahlungspflicht zuvor wegen längerer Abwesenheit erschöpft hatte und

nach § 101 Abs. 1 VVPG noch keine vollständige Erneuerung des Anspruchs

eingetreten ist.

3.4

Nach dem

vorgängig Ausgeführten hat sich der Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin 1

nach dem 1. September 2009 gemäss § 101 Abs. 1 VVPG nie vollständig

erneuert, weil es ihr dafür an einer ununterbrochenen vollen Arbeitstätigkeit

während sechs Monaten fehlt. Es gilt deshalb für jede einzelne Abwesenheit im

Jahr 2010 zu prüfen, ob im massgeblichen Zeitpunkt gemäss § 101

Abs. 2 VVPG ein Lohnfortzahlungsanspruch bestand.

Für die Abwesenheit vom 10./11. März 2010 sind Abwesenheiten

ab dem 10. September 2008 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat

in diesem Zeitraum den ihr zustehenden Lohnfortzahlungsanspruch von zwölf Monaten

noch nicht voll ausgeschöpft, weshalb für diese Abwesenheitstage ein

Lohnfortzahlungsanspruch bestand. Ebenso bestand ein entsprechender Anspruch

für die krankheitsbedingten Abwesenheiten im Mai und Juni 2010 (unter Berücksichtigung

der Abwesenheiten ab dem 21. November 2008) sowie im September 2010 (unter

Berücksichtigung der Abwesenheiten ab dem 11. März 2009).

Damit bestand für die Abwesenheiten im März, Mai, Juni und

September 2010 nach § 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 99

Abs. 3 VVPG ein Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 im

Umfang ihres Pensums von 80 %.

Im Zeitpunkt der erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit

ab dem 1. Oktober 2010 sind nach dem Gesagten gemäss § 101

Abs. 2 die Abwesenheitstage seit dem 1. April 2009 zu berücksichtigen.

Somit ist vom Lohnfortzahlungsanspruch von zwölf Monaten nach § 99

Abs. 3 VVPG ein anzurechnender Bezug von sechs Monaten und elf Tagen

abzuziehen. Die Beschwerdeführerin 1 hatte demnach per 1. Oktober

2010.

gegenüber dem Beschwerdegegner einen Lohnfortzahlungsanspruch von 5

Monaten und 19 Tagen. Weil die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben

seit dem 1. Oktober 2010 nie mehr vollständig arbeitsfähig war, erschöpfte

sich ihr Lohnfortzahlungsanspruch am 19. März 2011.

3.5

Demgemäss

steht dem Beschwerdegegner für das Jahr 2010 kein Rückforderungsanspruch aus zu

viel bezahltem Lohn zu. Der Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin 1

aufgrund der ab dem 1. Oktober 2010 dauernden Arbeitsunfähigkeit dauerte

zudem im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung noch bis zum 19. März 2011 an;

der Lohnstopp vom 1. Dezember 2010 erweist sich entsprechend als rechtswidrig.

4.

Nach dem Gesagten sind der Entscheid der Vorinstanz vom

30.

September 2011 teilweise abzuändern sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. Februar 2011 aufzuheben und es ist die

Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin 1 aufzuheben sowie festzustellen,

dass der Lohnstopp per 1. Dezember 2010 rechtswidrig erfolgte und der

Beschwerdeführerin 1 über den 1. Dezember 2010 hinaus bis zum

19.

März 2011 ein Lohnfortzahlungsanspruch zustand.

5.

In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert

bis zu Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten auferlegt (§ 65a

Abs. 3 VRG). Vorliegend überschreitet der Streitwert diese Grenze: Zum

Rückforderungsanspruch von Fr. 15'186.05 ist die in der Beschwerde geltend

gemachte Lohnfortzahlungspflicht hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerinnen

verlangen noch mit der Beschwerde vom 25. Oktober 2011, es solle der

Beschwerdeführerin 1 der Lohn "bis auf Weiteres" voll bezahlt

werden. Weil das Arbeitsverhältnis durch den Beschwerdegegners per

31.

Januar 2012 aufgelöst wurde, kann ein Lohnfortzahlungsanspruch wegen

Krankheit nur bis zum diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden sein. Nach der

unbestritten gebliebenen Darstellung der Beschwerdeführenden arbeitete die

Beschwerdeführerin 1 in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 nicht,

danach jedenfalls bis zur Beschwerdeerhebung höchstens zu 50 %. Damit

beträgt der Streitwert des Feststellungsbegehrens basierend auf dem Monatslohn

für das Jahr 2010 mindestens Fr. 44'000.- und der Gesamtstreitwert der

Beschwerde mindestens Fr. 59'000.-.

Die Gerichtskosten sind den Parteien entsprechend ihrem

Unterliegen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Weil die Begehren der Beschwerdeführerinnen nur

zur Hälfte durchzudringen vermögen, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den

Beschwerdeführerinnen je zu einem Viertel und dem Beschwerdegegner zur Hälfte

aufzuerlegen.

Den gemeinsam auftretenden Beschwerdeführerinnen sind ihre

Anteile an den Gerichtskosten unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen

(§ 14 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 14 N. 3).

6.

Die Beschwerde lässt für die Beschwerdeführerin 1 um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ersuchen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Die Beschwerdeführerin 1 ist auf Sozialhilfe angewiesen

und damit mittellos. Weil sie zumindest teilweise obsiegt, war das Rechtsmittel

jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch für die

Beschwerdeführerin 1 ist deshalb gutzuheissen.

Demnach ist der Anteil der Beschwerdeführerin 1 an

den Gerichtskosten einschliesslich der Solidarhaftung für die

Beschwerdeführerin 2 mit Wirkung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Davon nicht betroffen ist indes die für diesen

Anteil bestehende (Solidar-)Haftung der Beschwerdeführerin 2.

Es gilt die Beschwerdeführerin 1 auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Der Beschwerdeführerin 1 wird

unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. In Aufhebung

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2011 und teilweiser

Abänderung des Entscheids des Spitalrats vom 30. September 2011 wird die

Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin 1 aufgehoben und festgestellt,

dass die Einstellung der Lohnfortzahlung durch den Beschwerdegegner per

1.

Dezember 2010 rechtswidrig erfolgte und die volle Lohnfortzahlungspflicht

des Beschwerdegegners über dieses Datum hinaus bis zum 19. März 2011

weiterbestand.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführerinnen

je zu ¼, unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt.

Der

Anteil der Beschwerdeführerin 1 wird, unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, soweit er die

Beschwerdeführerin 1 betrifft.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …