VB.2011.00682
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00682
8. Februar 2012Deutsch20 min
(URT.2012.14007)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00682
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. Gemeinde X,
Fürsorgebehörde,
beide vertreten durch B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohnrückerstattung
und Einstellung der Lohnfortzahlung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit Ende 1998 am Universitätsspital Zürich
angestellt. Offenbar ab dem 25. Juli 2007 war A krankheitsbedingt ganz
oder teilweise arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 hielt die
Spitaldirektion des Universitätsspitals fest, dass die Lohnfortzahlungspflicht
an jenem Tag abgelaufen sei. Das Universitätsspital gewährte A mit Verfügungen
vom 22. Juli 2008 und vom 20. Februar 2009 im Umfang von 75 %
fortgesetzte Lohnzahlungen bis längstens am 30. April 2009. Es richtete A
ab Mai 2009 wieder den vollen Lohn aus, obwohl diese noch bis Ende August jedenfalls
nicht voll arbeitsfähig war. Ab dem 1. September 2009 nahm A ihre Arbeit
zum vollen Pensum wieder auf, war indes krankheitsbedingt im September 2009
während sechs Tagen, im März 2010 während zweier Tage, ab 21. Mai bis im
Juni 2010 während eines Monats und eines Tages und am 11./12. September
2010 voll oder teilweise arbeitsunfähig. Ab dem 1. Oktober 2010 war A
wieder vollständig arbeitsunfähig. In der Folge fanden offenbar ab Ende Januar
2011 Versuche zum stufenweisen Wiedereinstieg statt.
Die Spitaldirektion zeigte A mit Schreiben vom
30. November 2010 an, dass die Auszahlung von deren Lohn gestoppt und zu
viel bezahlter Lohn aus dem Jahr 2010 zurückgefordert werde. Die
Spitaldirektion verpflichtete A mit Verfügung vom 4. Februar 2011 zur
Rückzahlung angeblich im Jahr 2010 zu viel bezahlten Lohns im Umfang von
Fr. 15'186.05; auf die Rückforderung angeblich im Jahr 2009 zu viel
bezahlten Lohns wurde ausdrücklich verzichtet und A der Rückforderungsbetrag in
der Höhe von Fr. 21'499.35 erlassen.
Erwägungen
II.
A sowie die Gemeinde X
(Fürsorgebhörde) liessen am 24. Februar 2011 rekurrieren und beantragen,
es sei die Verfügung vom 4. Februar 2011 aufzuheben, eventualiter die Rückerstattungspflicht
über Fr. 15'186.05 zu erlassen. Es sei festzustellen, dass A für alle
Dienstaussetzungen im Jahr 2010 der volle Lohn zugestanden habe; zurückbehaltener
Lohn ab Dezember 2010 (inkl. 13. Monatslohn) sei nachzuzahlen. Weiter
sei A ab 1. Dezember 2010 weiterhin der gesetzlich zustehende
Lohnfortzahlungsanspruch zu gewähren. Schliesslich seien ihren Vorleistungen
entsprechende Lohnnachzahlungen direkt an die Gemeinde X (Fürsorgebehörde)
auszuzahlen. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2011 verpflichtete der
Spitalrat das Universitätsspital (Spitaldirektion), A für von ihr geleistete
Arbeitseinsätze zu entlöhnen. Mit Entscheid vom 30. September 2011
hiess der Spitalrat den Rekurs insofern gut, als er feststellte, die
Einstellung der Lohnzahlung für Arbeitsversuche sei rechtswidrig, und das
Universitätsspital verpflichtete, Arbeitseinsätze von A zu entlöhnen. Im
Übrigen wies der Spitalrat den Rekurs ab.
III.
A sowie die Gemeinde X (Fürsorgebehörde) liessen am
25.
Oktober 2011 Beschwerde führen und beantragen, es sei die Verfügung
vom 4. Februar 2011 aufzuheben, eventualiter sei die Rückerstattung zu
erlassen. Es sei festzustellen, dass der Lohnstopp per 1. Dezember 2010 vollkommen
und nicht nur teilweise rechtswidrig gewesen sei. A sei für alle Dienstaussetzungen
im Jahr 2010 der volle Lohn im Umfang ihres Pensums von 80 % zuzusprechen
und es sei ihr ab Dezember 2010 bis auf Weiteres ein voller Lohn statt eines
Lohns entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung auszuzahlen. Der Höhe
ihrer Vorleistungen entsprechende Lohnnachzahlungen seien der Gemeinde X (Fürsorgebehörde)
direkt auszuzahlen. Schliesslich liess A für den Fall, dass der Streitwert über
Fr. 30'000.- angesetzt werde, um unentgeltliche Prozessführung ersuchen.
Das Universitätsspital Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom
29.
Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde; der Spitalrat verzichtete
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen
einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Spitalrats des Universitätsspitals
Zürich über eine personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 30 des Gesetzes über
das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) und
§§ 42–44 e contrario VRG ist das Verwaltungsgericht für ihre
Behandlung zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerinnen beziffern den Streitwert bei Rekurserhebung mit
Fr. 26'277.05. Weil zum einen eine Lohnrückforderung über
Fr. 15'186.05 und zum anderen die Lohnfortzahlungspflicht ab
1.
Dezember 2010 im Streit liegt, beträgt der Streitwert jedenfalls mehr
als Fr. 20'000.- und fällt die Angelegenheit deshalb kraft § 38
Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die
Zuständigkeit der Kammer.
1.3
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
legitimiert, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin 1
ist als Adressatin der Ausgangsverfügung prinzipiell offensichtlich
legitimiert.
Die Beschwerdeführerin 2 ist weder Adressatin der
Ausgangsverfügung noch aus anderen Gründen durch die Verfügung vom
4.
Februar 2011 von vornherein unmittelbar betroffen. Indes richtet sie
der Beschwerdeführerin 1 Leistungen der Sozialhilfe aus. Gestützt auf
§ 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1)
mag die Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Beschwerdegegner für Lohnnachzahlungsansprüche
ein direktes Forderungsrecht haben. Damit könnte die Beschwerdeführerin 2
aus der Feststellung eines Lohnnachzahlungsanspruchs ab dem 1. Dezember
2010.
einen direkten praktischen Nutzen ziehen und ist deshalb insofern zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Was die Aufhebung der Rückforderung angeblich
zu viel bezahlten Lohns betrifft, fehlt es der Beschwerdeführerin 2 indes
klarerweise an einem Rechtsschutzinteresse.
Im Umfang, in welchem die Beschwerdeführerin 2 ein
direktes Forderungsrecht geltend machen kann, fehlt es der
Beschwerdeführerin 1 an einem Rechtsschutzinteresse, während es umgekehrt
bei direkter Forderung der Beschwerdeführerin 1 an einem Rechtsschutzinteresse
der Beschwerdeführerin 2 gebricht. Mithin ist für jeden mit der Beschwerde
geltend gemachten Anspruch nur entweder die Beschwerdeführerin 1 oder die
Beschwerdeführerin 2 legitimiert, weshalb es auf die Anträge der jeweils
anderen nicht einzutreten gilt. Wem im Einzelnen die Legitimation zur
Beschwerdeerhebung zukommt, kann indes offenbleiben, weil immer nur eine der
Beschwerdeführerinnen ein Rechtsschutzinteresse hat, während es der anderen
fehlt. Damit lässt sich auf die Beschwerde im Hinblick auf die
Ausgangsverfügung und den geltend gemachten Anspruch auf Lohnfortzahlung jeweils
nur bezüglich einer der beiden Beschwerdeführerinnen eintreten.
1.4
Die
Beschwerdeführinnen beantragen, es sei festzustellen, dass der Lohnstopp vom
1.
Dezember 2010 rechtswidrig erfolgt sei. Weiter beantragt die
Beschwerde, der Beschwerdeführerin 1 sei der zurückbehaltene Lohn ab
Dezember 2010 bis auf weiteres vollumfänglich zu bezahlen. Ersteres Begehren
verlangt eine Feststellung. Letzteres Begehren verlangt im Grundsatz eine
Leistung, indes enthält es keine bezifferte Forderung und lässt es sich deshalb
nicht in der Form des Leistungsbegehrens zum Urteilsdispositiv erheben.
Sinngemäss wird damit vielmehr die Feststellung über den Bestand einer
Forderung geltend gemacht. Der zweite Antrag ist deshalb ebenfalls als Feststellungsbegehren
entgegenzunehmen.
Feststellungsbegehren sind zulässig, wenn ein rechtliches
Interesse an der Feststellung besteht; der Begriff des rechtlichen Interesses
ist dabei weit auszulegen. Am rechtlichen Interesse fehlt es in der Regel, wenn
ein Leistungsbegehren gestellt werden kann. Ein
rechtliches Feststellungsinteresse ist jedoch trotz einer später möglichen
Leistungsklage zu bejahen, wenn es der um Feststellung nachsuchenden Partei
darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit
des dieser zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige
Abwicklung feststellen zu lassen, oder darum, das Bestehen einer Verpflichtung
feststellen zu lassen, deren Erfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei
gesichert ist; dies kann namentlich bei Besoldungsansprüchen der Fall sein
(VGr, 25. Februar 2010, VK.2009.00002, E. 2, und 20. Dezember
2007, VK.2007.00005, E. 2.4; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 83 N. 17 f.).
Sowohl im Zeitpunkt des
Lohnstopps als auch der erstinstanzlichen Verfügung wäre es den
Beschwerdeführerinnen nur teilweise möglich gewesen, ein Leistungsbegehren zu
stellen. Im Hinblick auf zukünftige Forderungen blieb ihnen nur die Möglichkeit
eines Feststellungsbegehrens. Ein solches war vorliegend umso mehr zulässig,
als damit die Leistungspflicht des Beschwerdegegners in grundsätzlicher Weise
geklärt werden konnte.
In diesem Sinne verlangte die
Beschwerdeführerin 1 beim Beschwerdegegner mit Schreiben vom
17.
Dezember 2010 und vom 5. Januar 2011 eine Feststellungsverfügung
betreffend den Lohnstopp ab 1. Dezember 2010. Die Verfügung vom
4.
Februar 2011 hätte sich deshalb auch zur Rechtsmässigkeit des
Lohnstopps äussern müssen (vgl. § 10c Abs. 2 VRG). Indem sie dies
jedenfalls im Dispositiv nicht tat, verweigerte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1
eine Verfügung, was nach § 19 Abs. 1 lit. b VRG mit Rekurs hätte
geltend gemacht werden können.
Implizit bestätigt jedoch die
Verfügung vom 4. Februar 2011 den Lohnstopp, indem in den Erwägungen
festgehalten wird, seit dem 3. Juli 2009 habe die
Beschwerdeführerin 1 keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlungen bei Krankheit.
Damit war jedenfalls die dem Lohnstopp zugrundeliegende Feststellung, die
Beschwerdeführerin 1 habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen bei
Krankheit, Gegenstand der Verfügung vom 4. Februar 2011. Bei dieser
Ausgangslage erschiene es schon aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten,
die Beschwerdeführerin 1 zunächst auf ein Anfechtungsverfahren gegen die
verweigerte Feststellungsverfügung zu verweisen und ihr erst nach Erlass derselben
den Rechtsmittelweg im Sinne eines Feststellungsverfahrens zu öffnen. In diesem
Sinne erweist sich das bei der Vorinstanz und auch im Beschwerdeverfahren
gestellte Feststellungsbegehren als zulässig und ist darauf einzutreten.
1.5
Die Beschwerde
beantragt, es seien Lohnnachzahlungen direkt der Beschwerdeführerin 2 auszuzahlen
bzw. zu verrechnen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur
bilden, was schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der Ausgangsverfügung
war oder hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 1 VRG; dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 ff.). Im Streit
steht vorliegend einerseits ein Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners
und anderseits die Feststellung über einen Anspruch der Beschwerdeführerinnen.
Weil damit nur der Anspruch, hingegen nicht die konkrete Leistungspflicht des
Beschwerdegegners Gegenstand des Verfahrens bildet, bleibt kein Raum für einen
Antrag betreffend die konkreten Auszahlungsmodalitäten einer allenfalls aus
einem zuerkannten Anspruch folgenden Leistung des Beschwerdegegners. Auf den
entsprechenden Antrag lässt sich deshalb nicht eintreten.
2.
Gemäss § 13 Abs. 1 USZG sind die
Anstellungsverhältnisse am Universitätsspital grundsätzlich
öffentlichrechtlicher Natur. Für das öffentlichrechtlich angestellte Personal
gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen; das
Personalreglement kann von diesen Bestimmungen abweichen (§ 13 Abs. 2
USZG). Weil vorliegend das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich
keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes
vom 27. September 1998 (LS 177.10) und seiner Ausführungserlasse
anwendbar.
3.
3.1
Nach
§ 99 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19.
Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) haben Angestellte für
Dienstaussetzungen wegen Krankheit ab dem dritten Jahr Anspruch auf vollen Lohn
während längstens zwölf Monaten. Sofern Angestellte während sechs
zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden
frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit bei einer erneuten Dienstaussetzung
für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt (§ 101 Abs. 1 VVPG).
Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden
gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor
der neuen Dienstaussetzung zurück (§ 101 Abs. 2 VVPG). Schliesslich
wird Arbeitnehmern, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall
wieder vollständig arbeitsfähig waren, bei erneuter teilweiser Arbeitsunfähigkeit,
der volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet (§ 101
Abs. 3 Satz 1 VVPG).
3.2
Die
Vorinstanz führt aus, dass vorliegend die Bedingung von § 101 Abs. 1
VVPG nicht erfüllt worden sei, weil die Beschwerdeführerin 1 am 10. und
11.
März 2010 dienstabwesend gewesen sei und deshalb nicht während sechs
zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet habe; ein neuer
Lohnfortzahlungsanspruch sei deshalb nicht entstanden. § 101 Abs. 2
VVPG gelange nur zur Anwendung, um festzustellen, ob die Lohnfortzahlungsfrist
gemäss § 99 VVPG abgelaufen sei. Sei diese Frist abgelaufen, lebe der
Lohnfortzahlungsanspruch nach § 101 Abs. 1 VVPG erst bei einer vollen
Arbeitstätigkeit von sechs zusammenhängenden Monaten wieder auf. Ein Lohnanspruch
bestehe in diesen Fällen nach § 101 Abs. 3 VVPG nur bei teilweiser
Arbeitsunfähigkeit und nur während dreier Monate.
Die Beschwerdeführenden halten dem mit Verweis auf die
Bestimmungen des Obligationenrechts entgegen, die Auslegung der Vorinstanz
erweise sich als bundesrechtswidrig. Der Lohnfortzahlungsanspruch lebe
jedenfalls mit einer neuen Anstellungsverfügung per 1. Januar 2010 wieder
auf. Zudem müsse § 101 Abs. 2 VVPG in jedem Fall angewandt werden.
3.3
3.3.1
Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind
aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen
möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre
Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).
Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im
Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten
Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE
137.
III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).
3.3.2
Nach § 101 Abs. 1 VVPG werden frühere krankheitsbedingte
Abwesenheiten nicht berücksichtigt, wenn Angestellte "während sechs
zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben". Aus
dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich zunächst ohne weiteres, dass die
Angestellten wieder zu ihrem vollen Arbeitspensum arbeitstätig gewesen sein
müssen; teilweise Arbeitsfähigkeit vermag keinen neuen Anspruch zu begründen. Unter
Berücksichtigung des Wortlauts von § 101 Abs. 2 VVPG ergibt sich zudem,
dass die letzte Dienstaussetzung wegen Krankheit – unabhängig von deren Dauer –
mehr als sechs Monate zurückliegen muss.
3.3.3
Im privaten Arbeitsrecht ist die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht im
Krankheitsfall abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den
Umständen des Einzelfalls (Art. 324a Abs. 2 des Obligationenrechts
[OR, SR 220]). Nach der Zürcher Praxis entspricht die
Lohnfortzahlungspflicht in Wochen ab dem zweiten Anstellungsjahr in der Regel
der Anzahl Anstellungsjahre plus sechs Wochen. Davon lässt sich indes, um dem
Einzelfall Rechnung zu tragen, abweichen (vgl. hierzu Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 324a
N. 7). Der privatrechtliche Lohnfortzahlungsanspruch besteht gesamthaft
für das jeweilige Anstellungsjahr und entsteht mit Beginn eines neuen
Anstellungsjahres (auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit) jeweils von neuem.
Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem "Kredit",
welcher sich mit Beginn jedes neuen Anstellungsjahrs erneuere (BGr,
10.
September 1998, JAR 1999, S. 167, E. 1a).
Die Beschwerdeführenden scheinen daraus ableiten zu
wollen, dass die jährliche Erneuerung des Anspruchs im Sinne eines zu
berücksichtigenden Minimalstandards im Zuge einer Lückenfüllung auch im
öffentlichen Personalrecht Anwendung finden müsse. Diese teilweise in Literatur
und Rechtsprechung vertretene Ansicht wird damit begründet, dass dem
Gemeinwesen nicht weniger abzuverlangen sei, als dies der Staat privaten Arbeitgebern
gegenüber tue. Erreichten die öffentlichrechtlichen Bestimmungen nicht
annähernd den durch das Obligationenrecht gewährten Schutz, liege deshalb eine
durch den Richter zu schliessende Lücke vor (vgl. hierzu VGr, 19. April
2000, PB.1999.00023 [ZBl 102/2001, S. 91], E. 1d; Hans-Jakob Mosimann,
Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öffentliche Hand?,
ZBl 99/1998, S. 449 ff., 462 ff.; Martin Bertschi, Auf der
Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht, ZBl 105/2004,
S. 617 ff., 628 ff.). Ob solche Minimalstandards des privaten
Rechts Auswirkungen auf das öffentliche Personalrecht haben können, kann
vorliegend indes offenbleiben, weil so oder anders kein Raum für eine
richterliche Lückenfüllung besteht. Die Lohnfortzahlungspflicht des
öffentlichrechtlichen Arbeitgebers nach § 99 VVPG ab dem dritten
Dienstjahr entspricht nach der Zürcher Skala derjenigen eines privaten
Arbeitgebers im 46. Anstellungsjahr und ist demnach viel grosszügiger.
Damit ist es jedenfalls im Hinblick auf bundesrechtliche Minimalgarantien des privaten
Arbeitsrechts ohne weiteres zulässig, im öffentlichen Personalrecht bezüglich
der Erneuerung des Lohnfortzahlungsanspruchs vom Privatrecht abweichende und
für den Arbeitnehmer nachteiligere Regeln vorzusehen (vgl. hierzu BGr,
22.
Mai 2001,2A.71/2001, E. 2c f.). Immerhin kann die privatrechtliche
Regelung als Auslegungshilfe hinzugezogen werden.
3.3.4
Den Grundsatz der Lohnfortzahlungspflicht bei wiederholten
Dienstaussetzungen statuiert § 101 Abs. 2 VVPG, wonach
Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, gesamthaft
anzurechnen sind; dabei sind im Regelfall nur Dienstaussetzungen zu
berücksichtigen, die weniger als eineinhalb Jahre zurückliegen. Von diesem Grundsatz
macht § 101 Abs. 1 VVPG eine Ausnahme, indem frühere Dienstaussetzungen
keine Berücksichtigung mehr finden, wenn der Arbeitnehmer nach einer Dienstaussetzung
das volle Pensum während sechs Monaten wieder aufgenommen hat. § 101
Abs. 3 VVPG sieht schliesslich vor, dass Angestellte, die nach Ablauf der
Lohnfortzahlungspflicht wieder vollständig arbeitsfähig waren, bei erneuter
teilweiser Arbeitsunfähigkeit während dreier Monate Anspruch auf vollen Lohn
haben.
Demnach ist jeweils zunächst zu
prüfen, ob der Arbeitnehmer vor der fraglichen Dienstaussetzung während sechs
zusammenhängender Monate ein volles Pensum ausübte; diesfalls hat er Anspruch
auf die volle Lohnfortzahlung nach § 99 VVPG. Trifft dies nicht zu, sind
nach § 101 Abs. 2 VVPG sämtliche Absenzen bis eineinhalb Jahre vor
der Dienstaussetzung oder bis zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit während
sechs zusammenhängender Monate zu addieren und vom Anspruch nach § 99 VVPG
in Abzug zu bringen.
Berücksichtigt man die Regelung des privaten
Arbeitsrechts, so lassen sich § 101 Abs. 1 und 2 VVPG so verstehen,
dass nach einer vollen Arbeitstätigkeit von sechs Monaten der
"Kredit" für die Lohnfortzahlungspflicht – unabhängig davon, wie
stark er zuvor verbraucht worden war – (in zeitlicher Hinsicht) wieder voll
erneuert wird. Solange ein Arbeitnehmer nicht während mindestens sechs
zusammenhängender Monate wieder voll arbeitsfähig war, ergibt sich nie eine
vollständige Erneuerung des Anspruchs, sondern es sind immer sämtliche
Dienstaussetzungen der vergangenen eineinhalb Jahre vom Gesamtanspruch in Abzug
zu bringen.
3.3.5
Die Auslegung des Beschwerdegegners, wonach § 101 Abs. 2 VVPG
erst wieder zur Anwendung gelangen könne, wenn ein Anspruch nach § 101
Abs. 1 VVPG neu entstanden sei, erscheint willkürlich. Aus dem Gesetzestext
lässt sich eine solche Auslegung nicht herleiten und sie ist auch mit dem Zweck
der Lohnfortzahlungspflicht kaum vereinbar. Diese Auslegung führte nämlich
dazu, dass Personen, die regelmässig wegen Krankheit einzelne Tage am
Arbeitsplatz fehlen, nach einer langen Abwesenheit wegen einer Krankheit oder
eines Unfalls kaum je wieder in den Genuss der Lohnfortzahlungspflicht bei vollständiger
Arbeitsunfähigkeit kommen könnten. Ein solcher Ausschluss vom Krankheitsschutz
– der nur mit einem Stellenwechsel behoben werden könnte – widerspricht dem
Zweck dieser Bestimmung offensichtlich. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ist
deshalb nach § 101 Abs. 2 VVPG auch zu prüfen, wenn sich die
Lohnfortzahlungspflicht zuvor wegen längerer Abwesenheit erschöpft hatte und
nach § 101 Abs. 1 VVPG noch keine vollständige Erneuerung des Anspruchs
eingetreten ist.
3.4
Nach dem
vorgängig Ausgeführten hat sich der Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin 1
nach dem 1. September 2009 gemäss § 101 Abs. 1 VVPG nie vollständig
erneuert, weil es ihr dafür an einer ununterbrochenen vollen Arbeitstätigkeit
während sechs Monaten fehlt. Es gilt deshalb für jede einzelne Abwesenheit im
Jahr 2010 zu prüfen, ob im massgeblichen Zeitpunkt gemäss § 101
Abs. 2 VVPG ein Lohnfortzahlungsanspruch bestand.
Für die Abwesenheit vom 10./11. März 2010 sind Abwesenheiten
ab dem 10. September 2008 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat
in diesem Zeitraum den ihr zustehenden Lohnfortzahlungsanspruch von zwölf Monaten
noch nicht voll ausgeschöpft, weshalb für diese Abwesenheitstage ein
Lohnfortzahlungsanspruch bestand. Ebenso bestand ein entsprechender Anspruch
für die krankheitsbedingten Abwesenheiten im Mai und Juni 2010 (unter Berücksichtigung
der Abwesenheiten ab dem 21. November 2008) sowie im September 2010 (unter
Berücksichtigung der Abwesenheiten ab dem 11. März 2009).
Damit bestand für die Abwesenheiten im März, Mai, Juni und
September 2010 nach § 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 99
Abs. 3 VVPG ein Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 im
Umfang ihres Pensums von 80 %.
Im Zeitpunkt der erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ab dem 1. Oktober 2010 sind nach dem Gesagten gemäss § 101
Abs. 2 die Abwesenheitstage seit dem 1. April 2009 zu berücksichtigen.
Somit ist vom Lohnfortzahlungsanspruch von zwölf Monaten nach § 99
Abs. 3 VVPG ein anzurechnender Bezug von sechs Monaten und elf Tagen
abzuziehen. Die Beschwerdeführerin 1 hatte demnach per 1. Oktober
2010.
gegenüber dem Beschwerdegegner einen Lohnfortzahlungsanspruch von 5
Monaten und 19 Tagen. Weil die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben
seit dem 1. Oktober 2010 nie mehr vollständig arbeitsfähig war, erschöpfte
sich ihr Lohnfortzahlungsanspruch am 19. März 2011.
3.5
Demgemäss
steht dem Beschwerdegegner für das Jahr 2010 kein Rückforderungsanspruch aus zu
viel bezahltem Lohn zu. Der Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin 1
aufgrund der ab dem 1. Oktober 2010 dauernden Arbeitsunfähigkeit dauerte
zudem im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung noch bis zum 19. März 2011 an;
der Lohnstopp vom 1. Dezember 2010 erweist sich entsprechend als rechtswidrig.
4.
Nach dem Gesagten sind der Entscheid der Vorinstanz vom
30.
September 2011 teilweise abzuändern sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. Februar 2011 aufzuheben und es ist die
Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin 1 aufzuheben sowie festzustellen,
dass der Lohnstopp per 1. Dezember 2010 rechtswidrig erfolgte und der
Beschwerdeführerin 1 über den 1. Dezember 2010 hinaus bis zum
19.
März 2011 ein Lohnfortzahlungsanspruch zustand.
5.
In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert
bis zu Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten auferlegt (§ 65a
Abs. 3 VRG). Vorliegend überschreitet der Streitwert diese Grenze: Zum
Rückforderungsanspruch von Fr. 15'186.05 ist die in der Beschwerde geltend
gemachte Lohnfortzahlungspflicht hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerinnen
verlangen noch mit der Beschwerde vom 25. Oktober 2011, es solle der
Beschwerdeführerin 1 der Lohn "bis auf Weiteres" voll bezahlt
werden. Weil das Arbeitsverhältnis durch den Beschwerdegegners per
31.
Januar 2012 aufgelöst wurde, kann ein Lohnfortzahlungsanspruch wegen
Krankheit nur bis zum diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden sein. Nach der
unbestritten gebliebenen Darstellung der Beschwerdeführenden arbeitete die
Beschwerdeführerin 1 in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 nicht,
danach jedenfalls bis zur Beschwerdeerhebung höchstens zu 50 %. Damit
beträgt der Streitwert des Feststellungsbegehrens basierend auf dem Monatslohn
für das Jahr 2010 mindestens Fr. 44'000.- und der Gesamtstreitwert der
Beschwerde mindestens Fr. 59'000.-.
Die Gerichtskosten sind den Parteien entsprechend ihrem
Unterliegen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Weil die Begehren der Beschwerdeführerinnen nur
zur Hälfte durchzudringen vermögen, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den
Beschwerdeführerinnen je zu einem Viertel und dem Beschwerdegegner zur Hälfte
aufzuerlegen.
Den gemeinsam auftretenden Beschwerdeführerinnen sind ihre
Anteile an den Gerichtskosten unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen
(§ 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
6.
Die Beschwerde lässt für die Beschwerdeführerin 1 um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ersuchen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Die Beschwerdeführerin 1 ist auf Sozialhilfe angewiesen
und damit mittellos. Weil sie zumindest teilweise obsiegt, war das Rechtsmittel
jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch für die
Beschwerdeführerin 1 ist deshalb gutzuheissen.
Demnach ist der Anteil der Beschwerdeführerin 1 an
den Gerichtskosten einschliesslich der Solidarhaftung für die
Beschwerdeführerin 2 mit Wirkung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Davon nicht betroffen ist indes die für diesen
Anteil bestehende (Solidar-)Haftung der Beschwerdeführerin 2.
Es gilt die Beschwerdeführerin 1 auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Der Beschwerdeführerin 1 wird
unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. In Aufhebung
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2011 und teilweiser
Abänderung des Entscheids des Spitalrats vom 30. September 2011 wird die
Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin 1 aufgehoben und festgestellt,
dass die Einstellung der Lohnfortzahlung durch den Beschwerdegegner per
1.
Dezember 2010 rechtswidrig erfolgte und die volle Lohnfortzahlungspflicht
des Beschwerdegegners über dieses Datum hinaus bis zum 19. März 2011
weiterbestand.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführerinnen
je zu ¼, unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt.
Der
Anteil der Beschwerdeführerin 1 wird, unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, soweit er die
Beschwerdeführerin 1 betrifft.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …