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Entscheid

VB.2011.00688

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00688

13. Juni 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14356)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der C AG am

9. Juni 2010 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer

UMTS-Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Gebäudes E-Strasse 01, Kat.-Nr. 02,

in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen wandten sich mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Juli

2010.

F und G (R1S.2010.05105) sowie ebenfalls mit Eingabe vom 14. Juli

2010.

die Genossenschaft A (R1S.2010.05106) an das Baurekursgericht und

beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung.

Nach Durchführung eines Augenscheins reichte die C AG

am 6. Januar 2011 ein revidiertes Standortdatenblatt ins Recht. Mit Datum

vom 1. März 2011 teilte die Bausektion der Stadt Zürich mit, dass das

Vorhaben unter Berücksichtigung des revidierten Standortdatenblatts

bewilligungsfähig sei.

Mit Entscheid vom 23. September 2011 vereinigte das

Baurekursgericht die Verfahren und stellte fest, dass das ursprünglich geplante

Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei, und nahm von der Projektmodifikation

Vormerk. Im Übrigen wies es den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1S.2010.05105

ab, soweit es darauf eintrat. Den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1S.2010.05106

wies es vollumfänglich ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Genossenschaft A

mit Beschwerde vom 27. Oktober 2011 an das Verwaltungsgericht und

beantragte dessen Aufhebung und die Verweigerung der Baubewilligung für die

geplante Antennenanlage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

privaten Beschwerdegegnerin.

Die Vorinstanz beantragte am 11. November 2011 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt

Zürich schloss am 30. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Die

private Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Dezember 2011 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 23. Dezember 2011 hielt die Beschwerdeführerin

an ihren Anträgen fest; ebenso die private Beschwerdegegnerin und die Bausektion

mit Dupliken vom 13. und 16. Januar 2012.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin ist

Eigentümerin der "Wohnsiedlung H", Kat.-Nrn. 02 und 03. Diese

befindet sich im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen

Kommunikationsanlage, womit sie mehr als irgendwelche Dritte oder die

Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

rechtsmittellegitimiert ist. Da auch die übrigen formellrechtlichen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 4

der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV) in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen

im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den

Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3

Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während

längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private,

raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen

Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben

a und b zugelassen sind (lit. c).

2.2

Bei

Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen Nutzung

auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden Nutzungsreserven bereits

bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage berücksichtigt, müsste die Sendeleistung

in vielen Fällen beschränkt oder auf einen Mobilfunkstandort ganz verzichtet

werden, obwohl dies gegenwärtig, zum Schutz bestehender empfindlicher

Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich

erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung zu

betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss der Anlagegrenzwert eingehalten und

hierfür allenfalls die Sendeleistung der Mobilfunkanlage reduziert oder diese

ganz abgebaut werden (BGE 128 II 340 E. 2−5). Allerdings können Nutzungsreserven

auf überbauten Grundstücken in gewissen Ausnahmefällen analog Art. 3 Abs. 3

lit. c NISV berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts denkbar bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden

Erweiterung eines Gebäudes; bei einer unüberbauten Fläche einer nur teilweise

überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt

werden könnte; bei Ruinengrundstücken oder auf ausserordentlich untergenutzten

Parzellen (BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin plant die ersatzweise Neuüberbauung der zweigeschossigen

"Wohnsiedlung H" aus dem Jahr 1929. Sie macht geltend, gemäss

der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO)

seien für die geplante Arealüberbauung bis zu 7 Vollgeschosse zulässig. Es

handle sich somit um eine ausserordentlich untergenutzte Parzelle, weshalb ein Ausnahmefall

vorliege, der die analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. c

NISV rechtfertige. Es seien deshalb auch künftige OMEN der geplanten

Ersatzüberbauung in die aktuellen Berechnungen einzubeziehen.

3.2

Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass die "Wohnsiedlung H" gegenwärtig nahezu

auf dem gesamten Areal zweigeschossig überbaut ist. Da von einer ausserordentlich

untergenutzte Parzelle erst bei einer krassen Unternutzung auszugehen ist, kann

auch unter Berücksichtigung, dass auf dem Gelände eine Arealüberbauung mit

theoretisch bis zu 7 Geschossen realisierbar wäre, nicht gesagt werden, es

liege eine ausserordentlich untergenutzte Parzelle im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vor.

4.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das

Baurekursgericht habe dem Vorbringen, die Neuüberbauung des Areals stehe

unmittelbar bevor, weshalb die Auswirkungen der Mobilfunkantenne neu und anders

zu berechnen seien, keine Beachtung geschenkt und zu Unrecht nur darauf

abgestellt, dass bisher noch kein Baugesuch eingereicht worden sei. Die

Lebensdauer der über 80-jährigen Liegenschaften sei abgelaufen. Die Gebäude

sollen abgebrochen und Ersatzbauten mit erheblich grösserer Ausnützung und

Gebäudehöhe erstellt werden. Die Neuüberbauung sei Gegenstand einer konkreten

und fortgeschrittenen Planung. Gestützt auf eine Machbarkeitsstudie vom 12. März

2010.

sei bereits im Juni 2010 eine Projektstudie über die optimale Bebauung

erstellt und daraufhin ein Architekturwettbewerb durchgeführt worden. Von einer

blossen Bauabsicht habe bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung nicht mehr die

Rede sein können. Inzwischen habe die Generalversammlung der Beschwerdeführerin

sowohl das Projekt als auch den Baukredit genehmigt, sodass mit der Baueingabe

im Frühling 2012 zu rechnen sei.

Mit Replik vom 23. Dezember 2011 führte die

Beschwerdeführerin sodann aus, die Bausektion sei von Beginn weg in die Planung

involviert gewesen, indem sie den Architekturwettbewerb begleitet habe.

Ausserdem sei am 8. November 2011 ein Vorentscheid zu Fragen der

Erschliessung der Bauparzellen ergangen. Der Bausektion könne demnach nicht

entgangen sein, dass der Abbruch und die Erstellung von insgesamt 13

Ersatzbauten spätestens 2013 erfolgen werde.

4.1

Das

Bundesgericht hat sich bisher nicht explizit dazu geäussert, ab welchem

Zeitpunkt von einer nahen Realisierung der Mehrausnützung eines bereits

überbauten Grundstücks auszugehen ist. Gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV

des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft aus dem Jahr 2002 sollen

geplante Nutzungserweiterungen dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende

Projekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt sind (S. 15).

Mit der Einreichung des Baugesuchs ist der nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Nachweis eines hinreichend

konkretisierten Erweiterungsvorhabens erbracht. Das blosse Vorliegen von Plänen

und Vorprojekten vermag dem Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung

hingegen nicht zu genügend, da damit nicht sichergestellt ist, dass das

Vorhaben tatsächlich auch zur Bewilligung eingereicht wird. Auch ist zu diesem

Zeitpunkt die Lage der neuen OMEN nicht bekannt, auf welche die Berechnung der

Anlagegrenzwerte auszurichten ist. Solange die Gefahr besteht, dass ein

Bauvorhaben den Schritt von der Projektierungs- zur Bewilligungsphase nicht

vollzieht, lässt sich eine Beschränkung der Sendeleistung oder gar ein Verzicht

auf einen Mobilfunkstandort nicht rechtfertigen. Das Abstellen auf die Einreichung

des Baugesuchs erweist sich somit als bundesrechtskonform und ist nicht zu beanstanden.

4.2

Aus den

Akten ergeben sich keine Hinweise, dass ein entsprechendes Baugesuch für die

geplante Arealüberbauung eingereicht worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat

zwar am 2. August 2011 bei der Bausektion ein Gesuch um Erlass eines

Vorentscheids im Sinn der §§ 323 f. PBG eingereicht. Ein solches ist

jedoch nicht mit einer Baueingabe für ein konkretes Bauprojekt vergleichbar.

Mit dem Gesuch kann lediglich über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit

eines Bauvorhabens grundlegend sind, ein Vorentscheid eingeholt werden. Dass

der am 8. November 2011 ergangene Vorentscheid der Bausektion für die

Bewilligungsfähigkeit der hier zu beurteilenden Mobilfunkantennenanlage von Relevanz

sei, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.3

Somit

ergibt sich, dass die Vorinstanzen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs

abstellen durften, weshalb künftige OMEN der geplanten Ersatzüberbauung nicht

in die aktuellen Berechnungen einbezogen werden mussten. Es kann demnach offenbleiben,

ob – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – die Grenzwerte für die

geplante Wohnsiedlung überschritten werden, zumal die künftige Einhaltung der

Grenzwerte durch die in die Baubewilligung aufgenommene Auflage gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I.9 sichergestellt wird.

5.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 13 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und hat die private

Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…