VB.2011.00688
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00688
13. Juni 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14356)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00688
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
Genossenschaft A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. C AG,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der C AG am
9. Juni 2010 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer
UMTS-Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Gebäudes E-Strasse 01, Kat.-Nr. 02,
in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen wandten sich mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Juli
2010.
F und G (R1S.2010.05105) sowie ebenfalls mit Eingabe vom 14. Juli
2010.
die Genossenschaft A (R1S.2010.05106) an das Baurekursgericht und
beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung.
Nach Durchführung eines Augenscheins reichte die C AG
am 6. Januar 2011 ein revidiertes Standortdatenblatt ins Recht. Mit Datum
vom 1. März 2011 teilte die Bausektion der Stadt Zürich mit, dass das
Vorhaben unter Berücksichtigung des revidierten Standortdatenblatts
bewilligungsfähig sei.
Mit Entscheid vom 23. September 2011 vereinigte das
Baurekursgericht die Verfahren und stellte fest, dass das ursprünglich geplante
Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei, und nahm von der Projektmodifikation
Vormerk. Im Übrigen wies es den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1S.2010.05105
ab, soweit es darauf eintrat. Den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1S.2010.05106
wies es vollumfänglich ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Genossenschaft A
mit Beschwerde vom 27. Oktober 2011 an das Verwaltungsgericht und
beantragte dessen Aufhebung und die Verweigerung der Baubewilligung für die
geplante Antennenanlage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
privaten Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz beantragte am 11. November 2011 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich schloss am 30. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Die
private Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Dezember 2011 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 23. Dezember 2011 hielt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest; ebenso die private Beschwerdegegnerin und die Bausektion
mit Dupliken vom 13. und 16. Januar 2012.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin ist
Eigentümerin der "Wohnsiedlung H", Kat.-Nrn. 02 und 03. Diese
befindet sich im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen
Kommunikationsanlage, womit sie mehr als irgendwelche Dritte oder die
Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher gemäss § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
rechtsmittellegitimiert ist. Da auch die übrigen formellrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 4
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen Mobilfunkanlagen
im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den
Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3
Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während
längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private,
raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen
Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben
a und b zugelassen sind (lit. c).
2.2
Bei
Grundstücken, die überbaut sind, aber Nutzungsreserven aufweisen, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich von der gegenwärtigen Nutzung
auszugehen. Würden alle im überbauten Gebiet bestehenden Nutzungsreserven bereits
bei der Bewilligung der Mobilfunkanlage berücksichtigt, müsste die Sendeleistung
in vielen Fällen beschränkt oder auf einen Mobilfunkstandort ganz verzichtet
werden, obwohl dies gegenwärtig, zum Schutz bestehender empfindlicher
Nutzungen, nicht nötig ist. Nicht ausgenützte Nutzungsreserven sind daher grundsätzlich
erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung zu
betrachten; erst in diesem Zeitpunkt muss der Anlagegrenzwert eingehalten und
hierfür allenfalls die Sendeleistung der Mobilfunkanlage reduziert oder diese
ganz abgebaut werden (BGE 128 II 340 E. 2−5). Allerdings können Nutzungsreserven
auf überbauten Grundstücken in gewissen Ausnahmefällen analog Art. 3 Abs. 3
lit. c NISV berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts denkbar bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden
Erweiterung eines Gebäudes; bei einer unüberbauten Fläche einer nur teilweise
überbauten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behandelt
werden könnte; bei Ruinengrundstücken oder auf ausserordentlich untergenutzten
Parzellen (BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 2).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin plant die ersatzweise Neuüberbauung der zweigeschossigen
"Wohnsiedlung H" aus dem Jahr 1929. Sie macht geltend, gemäss
der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO)
seien für die geplante Arealüberbauung bis zu 7 Vollgeschosse zulässig. Es
handle sich somit um eine ausserordentlich untergenutzte Parzelle, weshalb ein Ausnahmefall
vorliege, der die analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. c
NISV rechtfertige. Es seien deshalb auch künftige OMEN der geplanten
Ersatzüberbauung in die aktuellen Berechnungen einzubeziehen.
3.2
Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die "Wohnsiedlung H" gegenwärtig nahezu
auf dem gesamten Areal zweigeschossig überbaut ist. Da von einer ausserordentlich
untergenutzte Parzelle erst bei einer krassen Unternutzung auszugehen ist, kann
auch unter Berücksichtigung, dass auf dem Gelände eine Arealüberbauung mit
theoretisch bis zu 7 Geschossen realisierbar wäre, nicht gesagt werden, es
liege eine ausserordentlich untergenutzte Parzelle im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vor.
4.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das
Baurekursgericht habe dem Vorbringen, die Neuüberbauung des Areals stehe
unmittelbar bevor, weshalb die Auswirkungen der Mobilfunkantenne neu und anders
zu berechnen seien, keine Beachtung geschenkt und zu Unrecht nur darauf
abgestellt, dass bisher noch kein Baugesuch eingereicht worden sei. Die
Lebensdauer der über 80-jährigen Liegenschaften sei abgelaufen. Die Gebäude
sollen abgebrochen und Ersatzbauten mit erheblich grösserer Ausnützung und
Gebäudehöhe erstellt werden. Die Neuüberbauung sei Gegenstand einer konkreten
und fortgeschrittenen Planung. Gestützt auf eine Machbarkeitsstudie vom 12. März
2010.
sei bereits im Juni 2010 eine Projektstudie über die optimale Bebauung
erstellt und daraufhin ein Architekturwettbewerb durchgeführt worden. Von einer
blossen Bauabsicht habe bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung nicht mehr die
Rede sein können. Inzwischen habe die Generalversammlung der Beschwerdeführerin
sowohl das Projekt als auch den Baukredit genehmigt, sodass mit der Baueingabe
im Frühling 2012 zu rechnen sei.
Mit Replik vom 23. Dezember 2011 führte die
Beschwerdeführerin sodann aus, die Bausektion sei von Beginn weg in die Planung
involviert gewesen, indem sie den Architekturwettbewerb begleitet habe.
Ausserdem sei am 8. November 2011 ein Vorentscheid zu Fragen der
Erschliessung der Bauparzellen ergangen. Der Bausektion könne demnach nicht
entgangen sein, dass der Abbruch und die Erstellung von insgesamt 13
Ersatzbauten spätestens 2013 erfolgen werde.
4.1
Das
Bundesgericht hat sich bisher nicht explizit dazu geäussert, ab welchem
Zeitpunkt von einer nahen Realisierung der Mehrausnützung eines bereits
überbauten Grundstücks auszugehen ist. Gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV
des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft aus dem Jahr 2002 sollen
geplante Nutzungserweiterungen dann berücksichtigt werden, wenn entsprechende
Projekte im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt sind (S. 15).
Mit der Einreichung des Baugesuchs ist der nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Nachweis eines hinreichend
konkretisierten Erweiterungsvorhabens erbracht. Das blosse Vorliegen von Plänen
und Vorprojekten vermag dem Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung
hingegen nicht zu genügend, da damit nicht sichergestellt ist, dass das
Vorhaben tatsächlich auch zur Bewilligung eingereicht wird. Auch ist zu diesem
Zeitpunkt die Lage der neuen OMEN nicht bekannt, auf welche die Berechnung der
Anlagegrenzwerte auszurichten ist. Solange die Gefahr besteht, dass ein
Bauvorhaben den Schritt von der Projektierungs- zur Bewilligungsphase nicht
vollzieht, lässt sich eine Beschränkung der Sendeleistung oder gar ein Verzicht
auf einen Mobilfunkstandort nicht rechtfertigen. Das Abstellen auf die Einreichung
des Baugesuchs erweist sich somit als bundesrechtskonform und ist nicht zu beanstanden.
4.2
Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise, dass ein entsprechendes Baugesuch für die
geplante Arealüberbauung eingereicht worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat
zwar am 2. August 2011 bei der Bausektion ein Gesuch um Erlass eines
Vorentscheids im Sinn der §§ 323 f. PBG eingereicht. Ein solches ist
jedoch nicht mit einer Baueingabe für ein konkretes Bauprojekt vergleichbar.
Mit dem Gesuch kann lediglich über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit
eines Bauvorhabens grundlegend sind, ein Vorentscheid eingeholt werden. Dass
der am 8. November 2011 ergangene Vorentscheid der Bausektion für die
Bewilligungsfähigkeit der hier zu beurteilenden Mobilfunkantennenanlage von Relevanz
sei, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.3
Somit
ergibt sich, dass die Vorinstanzen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs
abstellen durften, weshalb künftige OMEN der geplanten Ersatzüberbauung nicht
in die aktuellen Berechnungen einbezogen werden mussten. Es kann demnach offenbleiben,
ob – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – die Grenzwerte für die
geplante Wohnsiedlung überschritten werden, zumal die künftige Einhaltung der
Grenzwerte durch die in die Baubewilligung aufgenommene Auflage gemäss
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I.9 sichergestellt wird.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 13 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und hat die private
Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…