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Entscheid

VB.2011.00691

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00691

25. Januar 2012Deutsch14 min

(URT.2012.13992)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt verfügte am 31. März 2010,

dass der am 9. September 2005 gegenüber A angeordnete Sicherungsentzug des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit weiterhin in Kraft bleibe. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs

entzog es die aufschiebende Wirkung. Den gegen diese Verfügung erhobenen

Rekurs vom 3. Mai 2010 wies der Regierungsrat am 21. September 2011

ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A die vor Regierungsrat gestellten

Anträge wiederholen, ergänzt mit dem Antrag auf Rückweisung zwecks weiterer

Untersuchung. Die Sicherheitsdirektion und die Staatskanzlei beantragten am 8.

bzw. 25. November 2011 jeweils die Abweisung der Beschwerde. Mit

Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG durch den

Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die einzelrichterliche

Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38 b Abs. 1 lit. d

Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier

Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu

erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Anlässlich der ab dem 70.

Altersjahr für Fahrzeuglenker vorgeschriebenen Kontrolluntersuchung ergab sich,

dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend vereinzelt unter Synkopen

(kurzzeitige Bewusstlosigkeit) litt, welche im Februar und April 2005 erneut

aufgetreten waren. Aus diesem Grund verneinte ein erstes verkehrsmedizinisches

Gutachten vom 12. August 2005 die Fahreignung des Beschwerdeführers, und

die Beschwerdegegnerin verfügte am 9. September 2005 einen

Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Dessen

Wiedererteilung wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen

Gutachtens abhängig gemacht, welches die Absenz von Synkopen für einen Zeitraum

von mindestens zwölf Monaten bestätigt. Im verkehrsmedizinischen Gutachten war

auch eine leichte Gangataxie erwähnt, deren Ursache in Alkoholabusus vermutet

wurde.

2.2

Am 10. April 2006

stellte der Beschwerdeführer das Begehren um Wiedererteilung des

Führerausweises, gleichzeitig reichte er ein ärztliches Zeugnis vom 3. April

2006.

ein, wonach sich seit August 2005 keine Hinweise auf Synkopen gezeigt

hätten. Das Strassenverkehrsamt legte dieses Zeugnis dem Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vor, welches mit Empfehlung vom 4. Mai

2006.

eine zusätzliche verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung des

allgemeinen Gesundheitszustands und einer allfällig bestehenden

Alkoholproblematik forderte. Aufgrund einer am 29. August 2006 durchgeführten

und am 19. Oktober 2006 ergänzten körperlichen Untersuchung wurde eine

anhaltende deutliche Gangunsicherheit bei gleichzeitig wiederholt stark

erhöhten alkoholtypischen Laborparametern festgestellt. Das IRMZ verneinte die

Fahreignung weiterhin und forderte eine mindestens sechsmonatige Alkoholtotalabstinenz.

Am 10. Januar 2007 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die am 9. September

2005.

verfügte Massnahme weiterhin in Kraft bleibe und für die Wiedererteilung

des Führerausweises ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten

notwendig sei. Diese Massnahme wurde von allen Instanzen bestätigt,

letztinstanzlich durch das Bundesgericht am 5. Juni 2009 (1C_399/2008).

2.3

Am 12. November

2009.

stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Wiedererteilung des

Führerausweises. Das Gesuch bezog sich auf ein Gutachten von Prof. C, Neurologiezentrum,

Klinik D, Zürich, vom 5. Oktober 2009. Der Gutachter wies darauf hin,

dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau glaubhaft gemacht hätten, dass seit

Juli 2000 keine Alkoholproblematik mehr bestehe. Der Beschwerdeführer wirke

intellektuell flexibel, kompetent und kritikfähig. Empfohlen wurde ein ärztlich

begleiteter Fahrtest. Die Beschwerdegegnerin beharrte auf einer verkehrsmedizinischen

Abklärung der Fahreignung. Am 19. Januar 2010 stellte sich der

Beschwerdeführer erneut einer Untersuchung beim IRMZ. Mit Gutachten vom 25. Februar

2010.

wurde beim Beschwerdeführer erstmals eine chemisch-toxikologische

Haaruntersuchung vorgenommen und dabei für den Zeitraum September 2009 bis

Anfang Januar 2010 eine EtG-Konzentration von 550 pg/mg festgestellt. Der

untersuchende Arzt hielt fest, dass diese Konzentration im obersten Bereich der

im Labor untersuchten Haarproben liege. Werte in dieser Höhe seien mit einem

chronischen starken Konsum im Untersuchungszeitraum gleichzusetzen. Im Übrigen

verwies der Gutachter auf Vorgeschichte und klinische Befunde und verneinte

eine Fahreignung. Gestützt auf das Gutachten des IRMZ vom 25. Februar 2010

verfügte die Beschwerdegegnerin die eingangs erwähnte Massnahme, die Gegenstand

dieses Verfahrens bildet.

Vom Beschwerdeführer wurde im Verlauf des Rekursverfahrens

ein weiterer, von ihm veranlasster Untersuchungsbericht des Instituts für

Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 22. Oktober 2010 zu den

Akten gereicht. Die neuerlich durchgeführte Haaranalyse ergab eine EtG-Konzentration

von 350 pg/mg für den Zeitraum Juni bis September 2010. Auch in diesem

Gutachten wird festgehalten, dass die hohe EtG-Konzentration für einen erheblichen

Alkoholüberkonsum spreche.

3.

3.1

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der

Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet

werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Leidet ein Fahrzeuglenker an einer Sucht,

welche die Fahreignung ausschliesst, darf der Führerausweis – auf unbestimmte

Zeit – entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen

Zweifel an der körperlichen Eignung eines Fahrzeuglenkers, ist dieser zur

Untersuchung an einen von der kantonalen Behörde bezeichneten Vertrauensarzt

oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungs-Stelle zu weisen (Art. 11b

Abs. 1 lit. a VZV).

3.2

Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes

wegen und würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 1 und

4.

VRG). Der Nachweis der Fahreignung ist dabei in der Regel durch ein

fachärztliches Gutachten zu erbringen. Der Grundsatz der freien Würdigung des

Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten

nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen

und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchsfrei sind. Ausserdem

muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit

bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen

von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken

oder Widersprüche enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die

zuständigen Bewilligungsbehörden frei (RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 78).

4.

Der Beschwerdeführer macht

zusammengefasst geltend, er habe den im Jahr 2005 verfügten Sicherungsentzug akzeptiert,

weil ihm damals in Aussicht gestellt worden sei, dass der Führerausweis wieder

ausgehändigt werde, wenn er den Nachweis erbracht habe, dass er über die

erforderliche Zeit keine Synkopen mehr gehabt habe. Unverständlich sei ihm geblieben,

dass ihm bei der nachgesuchten Wiedererteilung im Jahr 2006 entgegengehalten

wurde, die bei ihm festgestellte leichte Gangataxie könne als Folge von Alkoholabusus

interpretiert werden, worauf eine neue Untersuchung dieses Aspekts der

Fahreignung verlangt worden sei. Von da an sei er von jeder Instanz als eine Person

mit einem Alkoholproblem behandelt worden; ein Bild, das mit der Realität

überhaupt nicht in Einklang zu bringen sei. Nach dem letztinstanzlichen

Entscheid des Bundesgerichts habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009

privatärztlich bei Prof. C eingehend untersuchen und sich die

Fahrfähigkeit attestieren lassen. Durch die von ihm veranlasste Untersuchung

sei auch der Verdacht eines Alkoholproblems negiert worden. Die im Anschluss an

das neuerliche Begehren um Wiederaushändigung des Fahrausweises veranlasste

Untersuchung durch das IRMZ habe sich auf eine Haaranalyse beschränkt, die mit

550.

pg/mg EtG einen völlig abnormalen Wert ergeben habe, wie er nur von einer

„Alkoholleiche“ produziert werden könne. Das entspreche aber in keiner Weise

dem Bild des Beschwerdeführers. Vorliegend sei zu bemängeln, dass einzig auf

das Gutachten des IRMZ vom 25. Februar 2010 abgestellt worden sei. Dieses

basiere auf allgemeinen, nichtssagenden Untersuchungsbefunden wie Grösse,

Gewicht, korrigiertem Fernvisus und Resultaten der Trail-Making-Tests A und B.

Alsdann stelle es auf das Resultat der chemisch-toxikologischen Haaruntersuchung

ab, das mit einem EtG-Wert von 550 pg/mg praktisch im irrealen Bereich liege

und vermuten lasse, es könne etwas mit der Untersuchung nicht stimmen oder der

Beschwerdeführer habe ein ganz anders gelagertes gesundheitliches Problem. Die

Beschwerdegegnerin habe nie andere Untersuchungen angeordnet oder sich

wenigstens selber ein Bild vom Beschwerdeführer gemacht. Alle Entscheide seien

aufgrund der Akten gefällt worden, wobei der Aktenstand massgeblich durch die

unvorsichtige Äusserung des Neurologen Dr. E geprägt worden sei.

5.

Unter Gangataxie wird ein breitbeinig-unsicheres Gangbild

verstanden, dessen Ursache in einer chronischen Vergiftung liegt, was unter

anderem durch einen chronischen Alkoholismus hervorgerufen werden kann. Ein

Zusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer festgestellten Gangataxie und Alkoholmissbrauch

als Ursache ist somit nahe liegend, weshalb die Beschwerdegegnerin hinreichend

Veranlassung zur Anordnung einer Haaranalyse hatte.

5.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglichen biochemische

Analyseresultate von Blut- und Haarproben objektive Rückschlüsse zum

Alkoholkonsum eines Probanden während eines bestimmten Zeitraums. Hingegen

erlauben auch signifikant erhöhte biochemische Werte in der Regel noch keinen

zweifelsfreien Schluss auf eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende

Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Dies gilt jedenfalls

für Analysen von Blut- und Urinproben, insbesondere betreffend CDT (BGE 129 II

82.

E. 6.2.1 S. 89 f., E. 6.2.2 S. 91, mit Hinweisen;

BGr, 9. März 2010,1C_230 /2009, E. 5.1‑5.3; 5. Juni 2009,

1C_399/2008, E. 3.1; 3. September 2008,1C_16/ 2008, E. 5.1‑5.5).

Zwar können deutlich überhöhte EtG-Werte ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit

darstellen. Sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische

Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu

ersetzen (BGr, 25. November 2010,1C_150/2010). In einem weiteren Entscheid

vom 10. Dezember 2010 hielt das Bundesgericht fest, ein hoher EtG-Wert

(konkret 94 pg/mg) sei ein schwerwiegendes Indiz für einen

verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung (1C_243/2010, E. 2).

5.2

Der

Beschwerdeführer erachtet den aussergewöhnlich hohen EtG-Wert von 550 pg/mg

als Beleg dafür, dass die Untersuchung nicht stimmen könne bzw. der Wert andere

Ursachen haben müsse. Nicht mehr geltend gemacht wird ein Messfehler oder gar

eine Verwechslung der Haarproben, nachdem die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen

hat, dass zwei unabhängige Untersuchungen an zwei verschiedenen Instituten

solches ausschliessen. Der Beschwerdeführer beanstandet vielmehr die aussergewöhnliche

Höhe des Werts.

Ethylglucuronid (EtG) ist ein nicht oxidatives Nebenprodukt

des Stoffwechsels von Trink-alkohol, welches über das Blut via Haarwurzel ins

wachsende Haar eingelagert wird. Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist,

liefert diese Analysemethode einen direkten Nachweis für den Konsum von

Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro

Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden

Zeit vor der Haarentnahme machen. Der Grenzwert zwischen einem moderaten und

einem risikoreichen Alkoholkonsum liegt gemäss Angaben der Schweizerischen

Gesellschaft für Rechtsmedizin bei 30 pg/mg. EtG-Resultate von über 30 pg/mg

werden nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet. Ein EtG-Wert von 30

pg/mg entspricht gemäss Definition des IRMZ einem Konsum von 40‑60 g

Alkohol pro Tag.

Anders als der Beschwerdeführer

annimmt, entwickelt sich der EtG-Pegel bei einem Alkoholkonsum, der das social

drinking überschreitet, nicht linear. Resultate von über 30 pg/mg EtG lassen

keine weiteren Rückschlüsse auf das konkrete Ausmass des Alkoholüberkonsums zu

(Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 18. August

2011, E. 2.b/dd, www.gerichte.sg.ch). Es muss somit nicht davon

ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei einem EtG-Wert von 550 pg/mg

im Vergleich zum EtG-Grenzwert von 30 pg/mg das 18-fache an Alkohol konsumiert.

Der vorliegend gemessene Wert kann daher nicht als fehlerhaft bezeichnet

werden. Er ist vielmehr als schwerwiegendes Indiz eines chronischen

Alkoholüberkonsums zu würdigen. Es besteht demgemäss auch keine Widersprüchlichkeit

zwischen den vom IRMZ und dem Institut für Rechtsmedizin SG ermittelten

unterschiedlichen, in beiden Fällen aber sehr hohen Werten. Sodann kann die

Alkoholtoleranz bezüglich Leberfunktion unterschiedlich sein. Es besteht daher

auch kein Widerspruch zu den Blut- und Leberwerten des Beschwerdeführers bzw.

zum Umstand, dass keine Zeichen einer chronischen Lebererkrankung gefunden wurden.

5.3

Aus dem

Gutachten vom 25. Februar 2010 ergibt sich im Weiteren, dass bei der Beurteilung

der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich auf den EtG-Wert

abgestellt wurde. Der Gutachter bezieht sich zunächst auf die im Jahr 2005

festgestellte Gangunsicherheit, eine Störung der Nervenleitgeschwindigkeit und

eine Rückbildung des Kleinhirngewebes, für deren vermutete Ursache ein

Alkoholabusus im Sommer 2006, alkoholtypische Laborveränderungen sowie

alkoholbedingte neurologische Auffälligkeiten als Bestätigung gefunden werden

konnten. Bei der aktuellen Untersuchung im Jahr 2010 stellte der Gutachter

zudem eine deutliche Gehbehinderung bei gestörter Nervenleitgeschwindigkeit bzw.

eine klinisch erkennbare allgemeine Verlangsamung fest. Erwähnung findet auch

die stationäre Behandlung in der Klinik F. Entgegen dem Beschwerdeführer waren

demnach ausser der notwendigen allgemeinen Untersuchung und der Haarprobe

weitere Abklärungen vorgenommen und in die Beurteilung mit einbezogen worden. Sodann

handelt es sich beim Gutachter Dr. G um einen – in Fragen der Fahreignung

und Alkohol bzw. der Fahrtüchtigkeit im Alter – erfahrenen Verkehrsmediziner

und liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor, dass das Gutachten vom 25. Februar

2010.

nicht sorgfältig und widerspruchsfrei begründet ist. Dass der im Nachgang

verfügende Beamte sich selbst kein persönliches Bild vom Beschwerdeführer gemacht

hat, ist angesichts der zu beurteilenden medizinischen Problematik nicht zu beanstanden.

5.4

Zwar trifft

zu, dass im Gutachten vom 25. Februar 2010 nicht weiter auf das vom Beschwerdeführer

veranlasste Gutachten von Prof. C vom 5. Oktober 2009 abstellt wird.

Dies kann jedoch nicht als Unvollständigkeit verstanden werden, denn das Gutachten

von Prof. C beschränkte sich auf eine – im Übrigen nur kursorische –

neurologische Untersuchung. Sodann nahm auch Prof. C einen früheren Alkoholabusus

als gegeben an. Auch war ihm der Aufenthalt in der Klinik F bekannt.

Trotzdem enthielt er sich, abgesehen von einzelnen Hinweisen auf Ausführungen

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, einer eingehenden Untersuchung einer allfälligen

Alkoholproblematik. Gerade bei einer Gangataxie, die Prof. C zur

Hauptsache mit früheren Stolperstürzen und Angst vor einem erneuten Sturz

erklärt, wäre eine Auseinandersetzung mit der anderslautenden Diagnose der alkoholbedingten

Ursache zwingend gewesen. Jedenfalls reicht nicht aus, die Ausführungen des

Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) ohne Überprüfung als glaubhaft zu bezeichnen.

Damit kann dem Verdacht einer Alkoholproblematik nicht entgegengetreten werden,

weshalb auch die übrigen Ausführungen im Gutachten von Prof. C zur intellektuellen

Präsenz des Beschwerdeführers nicht weiter berücksichtigt werden mussten.

5.5

Seinen Aufenthalt in der Klinik F im Jahr 2000 begründet der

Beschwerdeführer mit einem nicht näher erklärten familiären Konflikt, worauf er

sich auf Wunsch seiner Ehefrau freiwillig in eine Abstinenzbehandlung begeben habe.

Ob sich damit seine Einweisung im Licht der festgestellten Gangataxie und

angesichts des Profils der Klinik für Suchterkrankungen plausibel erklären

lässt, kann insofern offenbleiben, als allein schon aufgrund dieses Aufenthalts

nicht gesagt werden kann, dass im Leben des Beschwerdeführers keine

Auffälligkeiten bezüglich Suchterkrankungen bekannt sind, auch wenn ihm zugutegehalten

werden kann, dass sein automobilistischer Leumund einwandfrei ist.

5.6

In dem im

Anschluss an die Begutachtung beim IRMZ erstellten Bericht von Prof. H von

der Klinik I in J vom 26. April 2010 ist zwar von am 2. März

2010.

erhobenen Blutwerten die Rede, aus denen kein erhöhter Alkoholkonsum

abgeleitet werden könne. Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um eine

vorläufige Stellungnahme, die nach zweimonatiger Beobachtung abgegeben wurde. Zwar

wurden nachträglich noch Laborwerte vom 29. April 2010 zu den Akten gereicht.

Aber auch dabei handelt es sich lediglich um momentan erhobene Blut- und

Urinwerte.

5.7

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Vornahme

weiterer Untersuchungen, allerdings ohne dies näher zu konkretisieren. Er

selbst hat immer wieder Anstrengungen in diese Richtung unternommen. Dazu

gehören namentlich die erwähnte neurologische Untersuchung bei Prof. C und

die EtG-Analyse beim Institut für Rechtsmedizin SG, ohne dass diese

entscheidende neue Erkenntnisse gebracht hätten. Angesichts des hohen EtG-Werts

empfahl das GastroZentrum D dem Beschwerdeführer zuletzt eine toxikologische

Abklärung. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf diese Ergänzung verzichtet. Damit

ist nicht ersichtlich, welche weiteren Untersuchungen erforderlich wären, zumal

– wie vorstehend ausgeführt – auf das Gutachten vom 25. Februar 2010 abgestellt

werden kann.

6.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass

das Gutachten vom 25. Februar 2010, auf welchem die angefochtene Verfügung

beruht, klar, widerspruchsfrei und vollständig ist. Der Beschwerdeführer vermag

mit seinen Vorbringen die Feststellungen des IRMZ nicht zu entkräften, wonach

ein erheblicher Alkoholüberkonsum besteht, welcher die Fahreignung

ausschliesst. Dementsprechend drängt sich auch keine Rückweisung zwecks

weiterer Abklärungen auf.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 65

a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…