VB.2011.00691
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00691
25. Januar 2012Deutsch14 min
(URT.2012.13992)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00691
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt verfügte am 31. März 2010,
dass der am 9. September 2005 gegenüber A angeordnete Sicherungsentzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit weiterhin in Kraft bleibe. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs
entzog es die aufschiebende Wirkung. Den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs vom 3. Mai 2010 wies der Regierungsrat am 21. September 2011
ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A die vor Regierungsrat gestellten
Anträge wiederholen, ergänzt mit dem Antrag auf Rückweisung zwecks weiterer
Untersuchung. Die Sicherheitsdirektion und die Staatskanzlei beantragten am 8.
bzw. 25. November 2011 jeweils die Abweisung der Beschwerde. Mit
Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG durch den
Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die einzelrichterliche
Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38 b Abs. 1 lit. d
Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier
Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu
erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Anlässlich der ab dem 70.
Altersjahr für Fahrzeuglenker vorgeschriebenen Kontrolluntersuchung ergab sich,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend vereinzelt unter Synkopen
(kurzzeitige Bewusstlosigkeit) litt, welche im Februar und April 2005 erneut
aufgetreten waren. Aus diesem Grund verneinte ein erstes verkehrsmedizinisches
Gutachten vom 12. August 2005 die Fahreignung des Beschwerdeführers, und
die Beschwerdegegnerin verfügte am 9. September 2005 einen
Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Dessen
Wiedererteilung wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens abhängig gemacht, welches die Absenz von Synkopen für einen Zeitraum
von mindestens zwölf Monaten bestätigt. Im verkehrsmedizinischen Gutachten war
auch eine leichte Gangataxie erwähnt, deren Ursache in Alkoholabusus vermutet
wurde.
2.2
Am 10. April 2006
stellte der Beschwerdeführer das Begehren um Wiedererteilung des
Führerausweises, gleichzeitig reichte er ein ärztliches Zeugnis vom 3. April
2006.
ein, wonach sich seit August 2005 keine Hinweise auf Synkopen gezeigt
hätten. Das Strassenverkehrsamt legte dieses Zeugnis dem Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vor, welches mit Empfehlung vom 4. Mai
2006.
eine zusätzliche verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung des
allgemeinen Gesundheitszustands und einer allfällig bestehenden
Alkoholproblematik forderte. Aufgrund einer am 29. August 2006 durchgeführten
und am 19. Oktober 2006 ergänzten körperlichen Untersuchung wurde eine
anhaltende deutliche Gangunsicherheit bei gleichzeitig wiederholt stark
erhöhten alkoholtypischen Laborparametern festgestellt. Das IRMZ verneinte die
Fahreignung weiterhin und forderte eine mindestens sechsmonatige Alkoholtotalabstinenz.
Am 10. Januar 2007 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die am 9. September
2005.
verfügte Massnahme weiterhin in Kraft bleibe und für die Wiedererteilung
des Führerausweises ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten
notwendig sei. Diese Massnahme wurde von allen Instanzen bestätigt,
letztinstanzlich durch das Bundesgericht am 5. Juni 2009 (1C_399/2008).
2.3
Am 12. November
2009.
stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Wiedererteilung des
Führerausweises. Das Gesuch bezog sich auf ein Gutachten von Prof. C, Neurologiezentrum,
Klinik D, Zürich, vom 5. Oktober 2009. Der Gutachter wies darauf hin,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau glaubhaft gemacht hätten, dass seit
Juli 2000 keine Alkoholproblematik mehr bestehe. Der Beschwerdeführer wirke
intellektuell flexibel, kompetent und kritikfähig. Empfohlen wurde ein ärztlich
begleiteter Fahrtest. Die Beschwerdegegnerin beharrte auf einer verkehrsmedizinischen
Abklärung der Fahreignung. Am 19. Januar 2010 stellte sich der
Beschwerdeführer erneut einer Untersuchung beim IRMZ. Mit Gutachten vom 25. Februar
2010.
wurde beim Beschwerdeführer erstmals eine chemisch-toxikologische
Haaruntersuchung vorgenommen und dabei für den Zeitraum September 2009 bis
Anfang Januar 2010 eine EtG-Konzentration von 550 pg/mg festgestellt. Der
untersuchende Arzt hielt fest, dass diese Konzentration im obersten Bereich der
im Labor untersuchten Haarproben liege. Werte in dieser Höhe seien mit einem
chronischen starken Konsum im Untersuchungszeitraum gleichzusetzen. Im Übrigen
verwies der Gutachter auf Vorgeschichte und klinische Befunde und verneinte
eine Fahreignung. Gestützt auf das Gutachten des IRMZ vom 25. Februar 2010
verfügte die Beschwerdegegnerin die eingangs erwähnte Massnahme, die Gegenstand
dieses Verfahrens bildet.
Vom Beschwerdeführer wurde im Verlauf des Rekursverfahrens
ein weiterer, von ihm veranlasster Untersuchungsbericht des Instituts für
Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 22. Oktober 2010 zu den
Akten gereicht. Die neuerlich durchgeführte Haaranalyse ergab eine EtG-Konzentration
von 350 pg/mg für den Zeitraum Juni bis September 2010. Auch in diesem
Gutachten wird festgehalten, dass die hohe EtG-Konzentration für einen erheblichen
Alkoholüberkonsum spreche.
3.
3.1
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der
Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet
werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Leidet ein Fahrzeuglenker an einer Sucht,
welche die Fahreignung ausschliesst, darf der Führerausweis – auf unbestimmte
Zeit – entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen
Zweifel an der körperlichen Eignung eines Fahrzeuglenkers, ist dieser zur
Untersuchung an einen von der kantonalen Behörde bezeichneten Vertrauensarzt
oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungs-Stelle zu weisen (Art. 11b
Abs. 1 lit. a VZV).
3.2
Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes
wegen und würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 1 und
4.
VRG). Der Nachweis der Fahreignung ist dabei in der Regel durch ein
fachärztliches Gutachten zu erbringen. Der Grundsatz der freien Würdigung des
Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten
nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen
und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchsfrei sind. Ausserdem
muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit
bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen
von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken
oder Widersprüche enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die
zuständigen Bewilligungsbehörden frei (RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 78).
4.
Der Beschwerdeführer macht
zusammengefasst geltend, er habe den im Jahr 2005 verfügten Sicherungsentzug akzeptiert,
weil ihm damals in Aussicht gestellt worden sei, dass der Führerausweis wieder
ausgehändigt werde, wenn er den Nachweis erbracht habe, dass er über die
erforderliche Zeit keine Synkopen mehr gehabt habe. Unverständlich sei ihm geblieben,
dass ihm bei der nachgesuchten Wiedererteilung im Jahr 2006 entgegengehalten
wurde, die bei ihm festgestellte leichte Gangataxie könne als Folge von Alkoholabusus
interpretiert werden, worauf eine neue Untersuchung dieses Aspekts der
Fahreignung verlangt worden sei. Von da an sei er von jeder Instanz als eine Person
mit einem Alkoholproblem behandelt worden; ein Bild, das mit der Realität
überhaupt nicht in Einklang zu bringen sei. Nach dem letztinstanzlichen
Entscheid des Bundesgerichts habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009
privatärztlich bei Prof. C eingehend untersuchen und sich die
Fahrfähigkeit attestieren lassen. Durch die von ihm veranlasste Untersuchung
sei auch der Verdacht eines Alkoholproblems negiert worden. Die im Anschluss an
das neuerliche Begehren um Wiederaushändigung des Fahrausweises veranlasste
Untersuchung durch das IRMZ habe sich auf eine Haaranalyse beschränkt, die mit
550.
pg/mg EtG einen völlig abnormalen Wert ergeben habe, wie er nur von einer
„Alkoholleiche“ produziert werden könne. Das entspreche aber in keiner Weise
dem Bild des Beschwerdeführers. Vorliegend sei zu bemängeln, dass einzig auf
das Gutachten des IRMZ vom 25. Februar 2010 abgestellt worden sei. Dieses
basiere auf allgemeinen, nichtssagenden Untersuchungsbefunden wie Grösse,
Gewicht, korrigiertem Fernvisus und Resultaten der Trail-Making-Tests A und B.
Alsdann stelle es auf das Resultat der chemisch-toxikologischen Haaruntersuchung
ab, das mit einem EtG-Wert von 550 pg/mg praktisch im irrealen Bereich liege
und vermuten lasse, es könne etwas mit der Untersuchung nicht stimmen oder der
Beschwerdeführer habe ein ganz anders gelagertes gesundheitliches Problem. Die
Beschwerdegegnerin habe nie andere Untersuchungen angeordnet oder sich
wenigstens selber ein Bild vom Beschwerdeführer gemacht. Alle Entscheide seien
aufgrund der Akten gefällt worden, wobei der Aktenstand massgeblich durch die
unvorsichtige Äusserung des Neurologen Dr. E geprägt worden sei.
5.
Unter Gangataxie wird ein breitbeinig-unsicheres Gangbild
verstanden, dessen Ursache in einer chronischen Vergiftung liegt, was unter
anderem durch einen chronischen Alkoholismus hervorgerufen werden kann. Ein
Zusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer festgestellten Gangataxie und Alkoholmissbrauch
als Ursache ist somit nahe liegend, weshalb die Beschwerdegegnerin hinreichend
Veranlassung zur Anordnung einer Haaranalyse hatte.
5.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglichen biochemische
Analyseresultate von Blut- und Haarproben objektive Rückschlüsse zum
Alkoholkonsum eines Probanden während eines bestimmten Zeitraums. Hingegen
erlauben auch signifikant erhöhte biochemische Werte in der Regel noch keinen
zweifelsfreien Schluss auf eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende
Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Dies gilt jedenfalls
für Analysen von Blut- und Urinproben, insbesondere betreffend CDT (BGE 129 II
82.
E. 6.2.1 S. 89 f., E. 6.2.2 S. 91, mit Hinweisen;
BGr, 9. März 2010,1C_230 /2009, E. 5.1‑5.3; 5. Juni 2009,
1C_399/2008, E. 3.1; 3. September 2008,1C_16/ 2008, E. 5.1‑5.5).
Zwar können deutlich überhöhte EtG-Werte ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit
darstellen. Sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische
Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu
ersetzen (BGr, 25. November 2010,1C_150/2010). In einem weiteren Entscheid
vom 10. Dezember 2010 hielt das Bundesgericht fest, ein hoher EtG-Wert
(konkret 94 pg/mg) sei ein schwerwiegendes Indiz für einen
verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung (1C_243/2010, E. 2).
5.2
Der
Beschwerdeführer erachtet den aussergewöhnlich hohen EtG-Wert von 550 pg/mg
als Beleg dafür, dass die Untersuchung nicht stimmen könne bzw. der Wert andere
Ursachen haben müsse. Nicht mehr geltend gemacht wird ein Messfehler oder gar
eine Verwechslung der Haarproben, nachdem die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen
hat, dass zwei unabhängige Untersuchungen an zwei verschiedenen Instituten
solches ausschliessen. Der Beschwerdeführer beanstandet vielmehr die aussergewöhnliche
Höhe des Werts.
Ethylglucuronid (EtG) ist ein nicht oxidatives Nebenprodukt
des Stoffwechsels von Trink-alkohol, welches über das Blut via Haarwurzel ins
wachsende Haar eingelagert wird. Weil EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist,
liefert diese Analysemethode einen direkten Nachweis für den Konsum von
Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro
Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden
Zeit vor der Haarentnahme machen. Der Grenzwert zwischen einem moderaten und
einem risikoreichen Alkoholkonsum liegt gemäss Angaben der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtsmedizin bei 30 pg/mg. EtG-Resultate von über 30 pg/mg
werden nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet. Ein EtG-Wert von 30
pg/mg entspricht gemäss Definition des IRMZ einem Konsum von 40‑60 g
Alkohol pro Tag.
Anders als der Beschwerdeführer
annimmt, entwickelt sich der EtG-Pegel bei einem Alkoholkonsum, der das social
drinking überschreitet, nicht linear. Resultate von über 30 pg/mg EtG lassen
keine weiteren Rückschlüsse auf das konkrete Ausmass des Alkoholüberkonsums zu
(Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 18. August
2011, E. 2.b/dd, www.gerichte.sg.ch). Es muss somit nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei einem EtG-Wert von 550 pg/mg
im Vergleich zum EtG-Grenzwert von 30 pg/mg das 18-fache an Alkohol konsumiert.
Der vorliegend gemessene Wert kann daher nicht als fehlerhaft bezeichnet
werden. Er ist vielmehr als schwerwiegendes Indiz eines chronischen
Alkoholüberkonsums zu würdigen. Es besteht demgemäss auch keine Widersprüchlichkeit
zwischen den vom IRMZ und dem Institut für Rechtsmedizin SG ermittelten
unterschiedlichen, in beiden Fällen aber sehr hohen Werten. Sodann kann die
Alkoholtoleranz bezüglich Leberfunktion unterschiedlich sein. Es besteht daher
auch kein Widerspruch zu den Blut- und Leberwerten des Beschwerdeführers bzw.
zum Umstand, dass keine Zeichen einer chronischen Lebererkrankung gefunden wurden.
5.3
Aus dem
Gutachten vom 25. Februar 2010 ergibt sich im Weiteren, dass bei der Beurteilung
der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht ausschliesslich auf den EtG-Wert
abgestellt wurde. Der Gutachter bezieht sich zunächst auf die im Jahr 2005
festgestellte Gangunsicherheit, eine Störung der Nervenleitgeschwindigkeit und
eine Rückbildung des Kleinhirngewebes, für deren vermutete Ursache ein
Alkoholabusus im Sommer 2006, alkoholtypische Laborveränderungen sowie
alkoholbedingte neurologische Auffälligkeiten als Bestätigung gefunden werden
konnten. Bei der aktuellen Untersuchung im Jahr 2010 stellte der Gutachter
zudem eine deutliche Gehbehinderung bei gestörter Nervenleitgeschwindigkeit bzw.
eine klinisch erkennbare allgemeine Verlangsamung fest. Erwähnung findet auch
die stationäre Behandlung in der Klinik F. Entgegen dem Beschwerdeführer waren
demnach ausser der notwendigen allgemeinen Untersuchung und der Haarprobe
weitere Abklärungen vorgenommen und in die Beurteilung mit einbezogen worden. Sodann
handelt es sich beim Gutachter Dr. G um einen – in Fragen der Fahreignung
und Alkohol bzw. der Fahrtüchtigkeit im Alter – erfahrenen Verkehrsmediziner
und liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor, dass das Gutachten vom 25. Februar
2010.
nicht sorgfältig und widerspruchsfrei begründet ist. Dass der im Nachgang
verfügende Beamte sich selbst kein persönliches Bild vom Beschwerdeführer gemacht
hat, ist angesichts der zu beurteilenden medizinischen Problematik nicht zu beanstanden.
5.4
Zwar trifft
zu, dass im Gutachten vom 25. Februar 2010 nicht weiter auf das vom Beschwerdeführer
veranlasste Gutachten von Prof. C vom 5. Oktober 2009 abstellt wird.
Dies kann jedoch nicht als Unvollständigkeit verstanden werden, denn das Gutachten
von Prof. C beschränkte sich auf eine – im Übrigen nur kursorische –
neurologische Untersuchung. Sodann nahm auch Prof. C einen früheren Alkoholabusus
als gegeben an. Auch war ihm der Aufenthalt in der Klinik F bekannt.
Trotzdem enthielt er sich, abgesehen von einzelnen Hinweisen auf Ausführungen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, einer eingehenden Untersuchung einer allfälligen
Alkoholproblematik. Gerade bei einer Gangataxie, die Prof. C zur
Hauptsache mit früheren Stolperstürzen und Angst vor einem erneuten Sturz
erklärt, wäre eine Auseinandersetzung mit der anderslautenden Diagnose der alkoholbedingten
Ursache zwingend gewesen. Jedenfalls reicht nicht aus, die Ausführungen des
Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) ohne Überprüfung als glaubhaft zu bezeichnen.
Damit kann dem Verdacht einer Alkoholproblematik nicht entgegengetreten werden,
weshalb auch die übrigen Ausführungen im Gutachten von Prof. C zur intellektuellen
Präsenz des Beschwerdeführers nicht weiter berücksichtigt werden mussten.
5.5
Seinen Aufenthalt in der Klinik F im Jahr 2000 begründet der
Beschwerdeführer mit einem nicht näher erklärten familiären Konflikt, worauf er
sich auf Wunsch seiner Ehefrau freiwillig in eine Abstinenzbehandlung begeben habe.
Ob sich damit seine Einweisung im Licht der festgestellten Gangataxie und
angesichts des Profils der Klinik für Suchterkrankungen plausibel erklären
lässt, kann insofern offenbleiben, als allein schon aufgrund dieses Aufenthalts
nicht gesagt werden kann, dass im Leben des Beschwerdeführers keine
Auffälligkeiten bezüglich Suchterkrankungen bekannt sind, auch wenn ihm zugutegehalten
werden kann, dass sein automobilistischer Leumund einwandfrei ist.
5.6
In dem im
Anschluss an die Begutachtung beim IRMZ erstellten Bericht von Prof. H von
der Klinik I in J vom 26. April 2010 ist zwar von am 2. März
2010.
erhobenen Blutwerten die Rede, aus denen kein erhöhter Alkoholkonsum
abgeleitet werden könne. Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um eine
vorläufige Stellungnahme, die nach zweimonatiger Beobachtung abgegeben wurde. Zwar
wurden nachträglich noch Laborwerte vom 29. April 2010 zu den Akten gereicht.
Aber auch dabei handelt es sich lediglich um momentan erhobene Blut- und
Urinwerte.
5.7
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Vornahme
weiterer Untersuchungen, allerdings ohne dies näher zu konkretisieren. Er
selbst hat immer wieder Anstrengungen in diese Richtung unternommen. Dazu
gehören namentlich die erwähnte neurologische Untersuchung bei Prof. C und
die EtG-Analyse beim Institut für Rechtsmedizin SG, ohne dass diese
entscheidende neue Erkenntnisse gebracht hätten. Angesichts des hohen EtG-Werts
empfahl das GastroZentrum D dem Beschwerdeführer zuletzt eine toxikologische
Abklärung. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf diese Ergänzung verzichtet. Damit
ist nicht ersichtlich, welche weiteren Untersuchungen erforderlich wären, zumal
– wie vorstehend ausgeführt – auf das Gutachten vom 25. Februar 2010 abgestellt
werden kann.
6.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass
das Gutachten vom 25. Februar 2010, auf welchem die angefochtene Verfügung
beruht, klar, widerspruchsfrei und vollständig ist. Der Beschwerdeführer vermag
mit seinen Vorbringen die Feststellungen des IRMZ nicht zu entkräften, wonach
ein erheblicher Alkoholüberkonsum besteht, welcher die Fahreignung
ausschliesst. Dementsprechend drängt sich auch keine Rückweisung zwecks
weiterer Abklärungen auf.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 65
a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…