VB.2011.00692
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00692
21. März 2012Deutsch15 min
(URT.2012.14127)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00692
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Erbengemeinschaft C,
bestehend aus:
1.1 D,
1.2 E,
1.3 F,
alle vertreten durch
RA G,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der
Erbengemeinschaft C, bestehend aus D, E und F, mit Beschluss vom 10. März
2009 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Zweifamilienhauses
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der H-Strasse in Zürich. Diese
Grundstücke gehören zur Mehrfamilienhaussiedlung H-Strasse 03-04 und 05-06,
welche im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung verzeichnet ist.
Erwägungen
II.
Am 25. September 2009 hiess die Baurekurskommission
I (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht) den dagegen von A und I
erhobenen Rekurs gut und hob den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom
10.
März 2009 auf.
Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen von der Erbengemeinschaft
C erhobene Beschwerde am 15. Dezember 2010 teilweise gut. Es hob den
Entscheid der Baurekurskommission I vom 25. September 2009 mit Ausnahme
der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf, stellte die Baubewilligung der
Bausektion der Stadt Zürich vom 10. März 2009, ergänzt mit einer
Nebenbestimmung, wieder her und wies die Sache zur Beurteilung der ungeprüft
gebliebenen Rekursrügen an die Baurekurskommission I zurück.
Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs mit Entscheid vom 23. September 2011
insoweit nicht ein, als der Beschwerdeführer gerügt hatte, es fehle an einem
Entscheid des Stadtrats betreffend die Schutzwürdigkeit der inventarisierten
Gebäude und deren Gärten an der H-Strasse. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 31. Oktober 2011
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des
Baurekursgerichts sowie der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich seien
aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Erbengemeinschaft C.
Das Baurekursgericht schloss am 11. November 2011
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich beantragte am 30. November 2011 Abweisung der Beschwerde. Die
Erbengemeinschaft C stellte am 5. Dezember 2011 den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 teilte A mit, er
verzichte auf eine Replik, wobei er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren und
Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhalte.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei auf
seine Rüge, es fehle an einem Entscheid des Stadtrats über die Schutzwürdigkeit
der Vor- und Rückgärten der Liegenschaften der privaten Beschwerdegegnerschaft,
zu Unrecht nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der falschen
Publikation des Bauprojekts, der falschen Auskunft, welche ihm von der
Denkmalpflege der Stadt Zürich erteilt worden sei, sowie des Fehlens jeglichen
Hinweises auf die Inventarisierung der Gärten in der Baubewilligung einen
Anspruch darauf gehabt, dass seine erst mit Rekursreplik ausdrücklich
vorgebrachte Rüge behandelt werde. Der offenkundige Mangel sei im Übrigen von
Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre
Pflicht zur Überprüfung der Ermessensausübung verletzt, indem sie erwogen habe,
das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen der besonderen Rücksichtnahme auf die
Schutzobjekte.
Die Vorinstanz erblickte in der erstmals in der
Rekursreplik vorgebrachten Rüge, es sei zu Unrecht nicht vorgängig ein
Entscheid über die Schutzwürdigkeit der inventarisierten Gebäude und deren
Gärten gefällt worden, eine unzulässige Ausdehnung des Rekursgegenstands. Sie
trat daher insofern nicht auf den Rekurs ein.
1.1
Im
verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt
durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen)
Rekursantrag anderseits (RB 1983 Nr. 23; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu
§§ 19–28 N. 86; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2.
A., Bern 1983, S. 42 ff.). Selbst bei gleichbleibendem
Begehren kann aber eine unzulässige "Klageänderung" vorliegen, wenn
dieses aus einem anderen Rechtsgrund abgeleitet wird. Nach ständiger Praxis
kann sich der Nachbar in baurechtlichen Streitigkeiten daher nicht nachträglich
auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (VGr, 17. November 2010, VB.
2009.
, E. 9.3; 2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 4.2).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer der Sache nach
bereits in seiner Rekursschrift gerügt, dass die Garten- bzw. Grünflächen von
grosser Bedeutung seien, welcher das Bauvorhaben nicht gerecht werde. So hatte
er ausgeführt, die zu überbauenden Grundstücke befänden sich in einer Siedlung,
deren besondere Charakteristik in einem etwa 300 m langen Grüngürtel mit
einer nach Süden ausgerichteten, bisher unüberbauten Garten- bzw. Grünfläche
bestehe (Rekursschrift, S. 3). Mit dem Bauvorhaben werde der beschriebene
Grüngürtel jäh unterbrochen und die Siedlung ihre bisherige Charakteristik
unwiderruflich verlieren. Aufgrund seiner baulichen und landschaftlichen
Ausgestaltung gelinge es dem Neubauprojekt nicht, sich gut in die bestehende,
ausserordentlich grüne Umgebung einzuordnen (Rekursschrift, S. 4). Das
Bauvorhaben und sein Umschwung müssten für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so gestaltet sein, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht werde
(Rekursschrift, S. 11 f.). Das Bauvorhaben, welches fast keine eigene
Grünfläche mehr aufweise, wirke aufgrund seiner Gestaltung wie ein
überdimensionierter, moderner Koloss, der sich inmitten einer grünen und
ländlichen Umgebung gütlich tun wolle, ohne selber zur guten Gesamtwirkung
beizutragen (Rekursschrift, S. 12). Die bauliche und landschaftliche
Umgebung des Bauvorhabens zeichne sich durch eine durchwegs herkömmliche,
dezente und zurückhaltende Architektur aus, die ihren Akzent bei einer
ausserordentlich begrünten und naturbelassenen Umgebung setze. Durch die
ungenügende Umgebungsgestaltung und diverse weitere Mängel des Vorhabens werde
alles andere als eine gute Gesamtwirkung erzielt (Rekursschrift, S. 12).
Ob mit den fraglichen Vorbringen in der Rekursreplik der
Rekursgegenstand effektiv ausgedehnt wurde, ist daher zweifelhaft. Hinzu kommt,
dass das Verbot der "Klageänderung", mit welchem die Vorinstanz ihren
Entscheid begründete (Entscheid der Vorinstanz, E. 4), der Wahrung der
funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs dient (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28, N. 87 mit Hinweisen), was dafür spricht, es im
Rahmen des Schriftenwechsels vor der nämlichen Instanz nicht mit der gleichen
Strenge zu handhaben wie beim Weiterzug an eine höhere Instanz. Die Frage kann
aber offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
1.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die fragliche Rüge deshalb nicht bereits in
seiner Rekursschrift ausdrücklich erhoben zu haben, weil die Baubewilligung
keinen Hinweis auf die Inventarisierung der Gärten an der H-Strasse enthalten
habe.
1.2.1
Die Begründung eines Verwaltungsakts
oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], Art. 18
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]
und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die
Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
126.
I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen
Hinweisen).
1.2.2
An die Begründungsdichte von Baubewilligungen sind insofern keine hohen
Anforderungen zu stellen, als dabei eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche
alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat (§ 310 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die massgeblichen
Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus der Baueingabe, weshalb mangels
anderweitiger Anordnung im baurechtlichen Entscheid von der baueingabegemässen
Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 342 f.). Die Baubewilligung dient nicht dazu, Dritten die
Auseinandersetzung mit der Baueingabe zu ersparen.
1.2.3
Die Prüfung, ob ein Bauvorhaben Inventarobjekte tangiert, ist von der
Baubehörde vorzunehmen. Sieht ein Bauvorhaben die Erstellung eines Neubaus
innerhalb eines inventarisierten Areals vor, so muss die Baubewilligung auf die
entsprechende Inventarisierung unmissverständlich hinweisen, damit Betroffene
in Kenntnis der Entscheidgründe ein Rechtsmittel ergreifen können. Anders als
bei Umständen, die der Baueingabe, insbesondere den Plänen, entnommen werden
können, wird bei einer gänzlich fehlenden Begründung sonst nicht ersichtlich,
ob die Baubehörde überhaupt in Kenntnis der massgeblichen Sachumstände
entschieden hat. So wies das Bundesgericht in einem neueren Entscheid darauf
hin, es lasse sich die Auffassung vertreten, dass die für eine Bewilligung
zentralen Dokumente, wie etwa Wettbewerbsunterlagen, in der Baubewilligung
ausdrücklich genannt werden müssen, um Dritten die Möglichkeit zu geben,
gezielt Akteneinsicht zu verlangen (BGr, 27. Juli 2011,1C_195/2011,
E. 3.2).
1.2.4
Vorliegend enthielt die Baubewilligung keinerlei Hinweis darauf, dass der
fragliche Rückgarten, in welchem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll,
inventarisiert ist. Die Inventarisierung im Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung fand nur dahingehend Erwähnung, dass das
"bestehende Wohnhaus zur Strasse hin […] im Inventar
denkmalschützenswerter Gebäude eingetragen" sei. Bezugnehmend auf
"das bestehende Inventarobjekt an der Strasse" baue der Neubau auf
einer Symmetrie auf, setze sich jedoch bewusst von diesem ab. Die abgewinkelten
Fassadenflächen würden die Volumetrie zusätzlich aufbrechen und interessante
Sicht- und Raumbezüge in der näheren Umgebung bewirken. Der Neubau könne sich
in seiner Erscheinung und Setzung in den vorliegenden Kontext einordnen.
Damit hat die Bausektion bis zu
ihrer Rekursduplik nicht einmal ansatzweise zu erkennen gegeben, dass die
Gärten zum Inventarobjekt gehören, sie eine Beeinträchtigung desselben durch
den Neubau aber für ausgeschlossen hält. Aus der Baubewilligung wurde somit
nicht ersichtlich, dass nicht nur das bestehende Wohnhaus, sondern auch dessen
Rückgarten inventarisiert ist. Mithin blieb unklar, ob die Baubehörde diesen
Umstand bei ihrem Entscheid berücksichtigte. Dies stellt eine Verletzung der
Begründungspflicht dar.
Unter diesen Umständen konnte
vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, den blossen Hinweis, das bestehende
Wohnhaus sei im Inventar denkmalschützenswerter Gebäude
eingetragen, zum Anlass zu nehmen, abzuklären, ob die fraglichen Gärten vom
Eintrag im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von
kommunaler Bedeutung erfasst seien.
1.3
Die
Verletzung der Begründungspflicht wäre im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres
heilbar gewesen, wenn die Vorinstanz eine inhaltliche Prüfung der Frage vorgenommen
hätte. Dazu bestand umso grössere Veranlassung, als die materielle Behandlung
der sich stellenden Rechtsfragen zu einem klaren Ergebnis führt (vgl. sogleich,
E. 2). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten auf die Rüge, es fehle an
einem Schutzentscheid des Stadtrats, zu Unrecht nicht eingetreten.
2.
Da die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers nicht
materiell beurteilt hat, stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht im
Sinn von § 63 Abs. 1 VRG selbst entscheiden oder die Sache im Sinn
von § 64 Abs. 1 VRG zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen
soll (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 6; VGr,
9.
September 2004, VB.2004.00281, E. 3). Die
Rechtsmittelinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, ob sie einen
reformatorischen Entscheid fällen oder eine Rückweisung vornehmen will (BGE 131
V 407 E. 2.1.1). Vorliegend sprechen sowohl prozessökonomische
Gründe als auch die Tatsache, dass es sich um Rechtsfragen handelt, deren
Beantwortung zu einem klaren Ergebnis führt, für eine materielle Beurteilung
durch das Verwaltungsgericht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N.
5).
2.1
Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die
für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine
Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die
Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)
keinen Schutz (VGr, 19. August 2005, VB.2005.00242, E. 4.1 mit
Hinweisen). Soll ein inventarisiertes Objekt dauernd geschützt werden, bedarf
es der Umsetzung in verbindliche Schutzmassnahmen.
Das Inventar begründet die Vermutung der Schutzwürdigkeit der
verzeichneten Objekte, und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit
dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid
darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser
Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung, womit die durch
das Inventar begründete Vermutung in eine definitive Schutzmassnahme umgesetzt
wird, oder in einer Entlassung aus dem Inventar bestehen (RB 1990 Nr. 13;
VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.3). Der dauernde Schutz von
Objekten des Natur- und Heimatschutzes erfolgt kraft § 205 PBG durch
Massnahmen des Planungsrechts (lit. a), durch Verordnung (lit. b),
Verfügung (lit. c) oder Vertrag (lit. d).
Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so
hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst
Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur
wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von
vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine
Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des
Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.1;
19.
August 2005, VB.2005.00242, E. 4.1 mit Hinweisen).
Zuständig für den Erlass von Schutzmassnahmen für Objekte
von kommunaler Bedeutung ist nach § 211 Abs. 2 PBG der Gemeinderat
(Exekutive). Die Baubehörden sind somit – soweit sie nicht mit dem Gemeinderat
identisch sind – nicht befugt, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens
vorfrageweise einen materiellen Schutzentscheid zu treffen. Kann eine
Beeinträchtigung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht
ausgeschlossen werden, so ist entweder das Baubewilligungsverfahren zu
sistieren, bis der Schutzentscheid des Gemeinderats vorliegt, oder aber die
beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden (VGr, 19. August 2005,
VB.2005.00242, E. 4.1 mit Hinweisen).
Zwar steht den kommunalen Behörden bei der Frage, ob ein
Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses
Beurteilungsermessen zu (VGr, 19. August 2005, VB.2005.00242,
E. 4.2), dieses ist mit jenem bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit
hingegen nicht gleichzusetzen, besteht doch wegen des Inventareintrags die
Vermutung der Schutzwürdigkeit (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00370,
E. 2.2). Der Spielraum der Bausektion wird vorliegend durch die
dargelegte, im PBG begründete Regelung, wie mit inventarisierten Objekten zu
verfahren ist, beschränkt.
2.2
Aufgrund
des Inventareintrags besteht – wie erwähnt – die Vermutung der Schutzwürdigkeit
des streitigen Inventarobjekts. Zu diesem gehören, wie sich aus dem
Inventarblatt ohne Weiteres ergibt, die Vor- und Rückgärten. So ist die
"unbedingte Beibehaltung der Vor- und Rückgärten in möglichst
unveränderter Form" anzustreben (S. 1). Die Auffassung der
Beschwerdegegnerschaft, wonach die Rückgärten im Vergleich zu den Vorgärten von
untergeordneter Bedeutung seien, findet im Inventarblatt keine Stütze. Dieses
betont bei den Liegenschaften ungerader Hausnummer vielmehr die Bedeutung der Rückgärten
(S. 2). Dies ist mit Blick auf die Dimensionen der Gärten auch
nachvollziehbar. Im Gegensatz zu den Liegenschaften auf der anderen Seite der
H-Strasse verfügen die Liegenschaften mit ungeraden Hausnummern über viel
grössere Rück- als Vorgärten.
2.3
Soll im
Bereich der Rückgärten, welche Teil des Inventarobjekts bilden, ein Bauvorhaben
verwirklicht werden, kommt dies einer Änderung des vermutungsweise bestehenden
Schutzumfangs (oben, E. 2.1) gleich, wofür ein Schutzentscheid
erforderlich ist (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.4.3).
Dass die betroffenen Parzellen das Areal der im Inventar verzeichneten Siedlung
im Westen begrenzen und die Rückgärten der Liegenschaften H-Strasse 06/07
deutlich länger sind als diejenigen der anderen inventarisierten Gebäude,
ändert daran – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft – nichts.
Diese Argumente können erst im Rahmen des vorzunehmenden Schutzentscheids von
Bedeutung sein.
Eine Gefährdung des Inventarobjekts kann unter diesen
Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ein förmlicher
Schutzentscheid ist daher unverzichtbar.
3.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist
gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid des Baurekursgerichts vom
23.
September 2011 und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom
10.
März 2009 aufzuheben, und die Sache ist zum neuen Entscheid im Sinn
der Erwägungen an die Bausektion zurückzuweisen. Diese wird einen Schutzentscheid
des Stadtrats betreffend das Inventarobjekt einzuholen haben, oder die beiden
Verfahren sind koordiniert zu entscheiden.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens je zu einem Sechstel den Beschwerdegegnern 1.1, 1.2 und
1.3
sowie zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die private
Beschwerdegegnerschaft ist überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung
an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 VRG). Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren erweist sich eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- als angemessen.
4.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
23.
September 2011 sowie der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom
10.
März 2009 werden aufgehoben.
Die
Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Bausektion der
Stadt Zürich zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnern
1.
, 1.2 und 1.3 je zu einem Sechstel unter solidarischer Haftung für die Hälfte
sowie der Beschwerdegegnerin 2 zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegner 1.1, 1.2 und 1.3 werden anteilsmässig und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …