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Entscheid

VB.2011.00692

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00692

21. März 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14127)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der

Erbengemeinschaft C, bestehend aus D, E und F, mit Beschluss vom 10. März

2009 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Zweifamilienhauses

auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der H-Strasse in Zürich. Diese

Grundstücke gehören zur Mehrfamilienhaussiedlung H-Strasse 03-04 und 05-06,

welche im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler

Bedeutung verzeichnet ist.

Erwägungen

II.

Am 25. September 2009 hiess die Baurekurskommission

I (seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht) den dagegen von A und I

erhobenen Rekurs gut und hob den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom

10.

März 2009 auf.

Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen von der Erbengemeinschaft

C erhobene Beschwerde am 15. Dezember 2010 teilweise gut. Es hob den

Entscheid der Baurekurskommission I vom 25. September 2009 mit Ausnahme

der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf, stellte die Baubewilligung der

Bausektion der Stadt Zürich vom 10. März 2009, ergänzt mit einer

Nebenbestimmung, wieder her und wies die Sache zur Beurteilung der ungeprüft

gebliebenen Rekursrügen an die Baurekurskommission I zurück.

Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins trat das

Baurekursgericht auf den Rekurs mit Entscheid vom 23. September 2011

insoweit nicht ein, als der Beschwerdeführer gerügt hatte, es fehle an einem

Entscheid des Stadtrats betreffend die Schutzwürdigkeit der inventarisierten

Gebäude und deren Gärten an der H-Strasse. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 31. Oktober 2011

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des

Baurekursgerichts sowie der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich seien

aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Erbengemeinschaft C.

Das Baurekursgericht schloss am 11. November 2011

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt

Zürich beantragte am 30. November 2011 Abweisung der Beschwerde. Die

Erbengemeinschaft C stellte am 5. Dezember 2011 den Antrag, die Beschwerde

abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 teilte A mit, er

verzichte auf eine Replik, wobei er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren und

Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhalte.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei auf

seine Rüge, es fehle an einem Entscheid des Stadtrats über die Schutzwürdigkeit

der Vor- und Rückgärten der Liegenschaften der privaten Beschwerdegegnerschaft,

zu Unrecht nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der falschen

Publikation des Bauprojekts, der falschen Auskunft, welche ihm von der

Denkmalpflege der Stadt Zürich erteilt worden sei, sowie des Fehlens jeglichen

Hinweises auf die Inventarisierung der Gärten in der Baubewilligung einen

Anspruch darauf gehabt, dass seine erst mit Rekursreplik ausdrücklich

vorgebrachte Rüge behandelt werde. Der offenkundige Mangel sei im Übrigen von

Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre

Pflicht zur Überprüfung der Ermessensausübung verletzt, indem sie erwogen habe,

das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen der besonderen Rücksichtnahme auf die

Schutzobjekte.

Die Vorinstanz erblickte in der erstmals in der

Rekursreplik vorgebrachten Rüge, es sei zu Unrecht nicht vorgängig ein

Entscheid über die Schutzwürdigkeit der inventarisierten Gebäude und deren

Gärten gefällt worden, eine unzulässige Ausdehnung des Rekursgegenstands. Sie

trat daher insofern nicht auf den Rekurs ein.

1.1

Im

verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt

durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen)

Rekursantrag anderseits (RB 1983 Nr. 23; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu

§§ 19–28 N. 86; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2.

A., Bern 1983, S. 42 ff.). Selbst bei gleichbleibendem

Begehren kann aber eine unzulässige "Klageänderung" vorliegen, wenn

dieses aus einem anderen Rechtsgrund abgeleitet wird. Nach ständiger Praxis

kann sich der Nachbar in baurechtlichen Streitigkeiten daher nicht nachträglich

auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (VGr, 17. November 2010, VB.

2009.

, E. 9.3; 2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 4.2).

Vorliegend hatte der Beschwerdeführer der Sache nach

bereits in seiner Rekursschrift gerügt, dass die Garten- bzw. Grünflächen von

grosser Bedeutung seien, welcher das Bauvorhaben nicht gerecht werde. So hatte

er ausgeführt, die zu überbauenden Grundstücke befänden sich in einer Siedlung,

deren besondere Charakteristik in einem etwa 300 m langen Grüngürtel mit

einer nach Süden ausgerichteten, bisher unüberbauten Garten- bzw. Grünfläche

bestehe (Rekursschrift, S. 3). Mit dem Bauvorhaben werde der beschriebene

Grüngürtel jäh unterbrochen und die Siedlung ihre bisherige Charakteristik

unwiderruflich verlieren. Aufgrund seiner baulichen und landschaftlichen

Ausgestaltung gelinge es dem Neubauprojekt nicht, sich gut in die bestehende,

ausserordentlich grüne Umgebung einzuordnen (Rekursschrift, S. 4). Das

Bauvorhaben und sein Umschwung müssten für sich und in ihrem Zusammenhang mit

der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen

Teilen so gestaltet sein, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht werde

(Rekursschrift, S. 11 f.). Das Bauvorhaben, welches fast keine eigene

Grünfläche mehr aufweise, wirke aufgrund seiner Gestaltung wie ein

überdimensionierter, moderner Koloss, der sich inmitten einer grünen und

ländlichen Umgebung gütlich tun wolle, ohne selber zur guten Gesamtwirkung

beizutragen (Rekursschrift, S. 12). Die bauliche und landschaftliche

Umgebung des Bauvorhabens zeichne sich durch eine durchwegs herkömmliche,

dezente und zurückhaltende Architektur aus, die ihren Akzent bei einer

ausserordentlich begrünten und naturbelassenen Umgebung setze. Durch die

ungenügende Umgebungsgestaltung und diverse weitere Mängel des Vorhabens werde

alles andere als eine gute Gesamtwirkung erzielt (Rekursschrift, S. 12).

Ob mit den fraglichen Vorbringen in der Rekursreplik der

Rekursgegenstand effektiv ausgedehnt wurde, ist daher zweifelhaft. Hinzu kommt,

dass das Verbot der "Klageänderung", mit welchem die Vorinstanz ihren

Entscheid begründete (Entscheid der Vorinstanz, E. 4), der Wahrung der

funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs dient (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28, N. 87 mit Hinweisen), was dafür spricht, es im

Rahmen des Schriftenwechsels vor der nämlichen Instanz nicht mit der gleichen

Strenge zu handhaben wie beim Weiterzug an eine höhere Instanz. Die Frage kann

aber offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die fragliche Rüge deshalb nicht bereits in

seiner Rekursschrift ausdrücklich erhoben zu haben, weil die Baubewilligung

keinen Hinweis auf die Inventarisierung der Gärten an der H-Strasse enthalten

habe.

1.2.1

Die Begründung eines Verwaltungsakts

oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls

sachgerecht anfechten können (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], Art. 18

Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]

und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die

Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE

126.

I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen

Hinweisen).

1.2.2

An die Begründungsdichte von Baubewilligungen sind insofern keine hohen

Anforderungen zu stellen, als dabei eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche

alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat (§ 310 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die massgeblichen

Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus der Baueingabe, weshalb mangels

anderweitiger Anordnung im baurechtlichen Entscheid von der baueingabegemässen

Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 342 f.). Die Baubewilligung dient nicht dazu, Dritten die

Auseinandersetzung mit der Baueingabe zu ersparen.

1.2.3

Die Prüfung, ob ein Bauvorhaben Inventarobjekte tangiert, ist von der

Baubehörde vorzunehmen. Sieht ein Bauvorhaben die Erstellung eines Neubaus

innerhalb eines inventarisierten Areals vor, so muss die Baubewilligung auf die

entsprechende Inventarisierung unmissverständlich hinweisen, damit Betroffene

in Kenntnis der Entscheidgründe ein Rechtsmittel ergreifen können. Anders als

bei Umständen, die der Baueingabe, insbesondere den Plänen, entnommen werden

können, wird bei einer gänzlich fehlenden Begründung sonst nicht ersichtlich,

ob die Baubehörde überhaupt in Kenntnis der massgeblichen Sachumstände

entschieden hat. So wies das Bundesgericht in einem neueren Entscheid darauf

hin, es lasse sich die Auffassung vertreten, dass die für eine Bewilligung

zentralen Dokumente, wie etwa Wettbewerbsunterlagen, in der Baubewilligung

ausdrücklich genannt werden müssen, um Dritten die Möglichkeit zu geben,

gezielt Akteneinsicht zu verlangen (BGr, 27. Juli 2011,1C_195/2011,

E. 3.2).

1.2.4

Vorliegend enthielt die Baubewilligung keinerlei Hinweis darauf, dass der

fragliche Rückgarten, in welchem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll,

inventarisiert ist. Die Inventarisierung im Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung fand nur dahingehend Erwähnung, dass das

"bestehende Wohnhaus zur Strasse hin […] im Inventar

denkmalschützenswerter Gebäude eingetragen" sei. Bezugnehmend auf

"das bestehende Inventarobjekt an der Strasse" baue der Neubau auf

einer Symmetrie auf, setze sich jedoch bewusst von diesem ab. Die abgewinkelten

Fassadenflächen würden die Volumetrie zusätzlich aufbrechen und interessante

Sicht- und Raumbezüge in der näheren Umgebung bewirken. Der Neubau könne sich

in seiner Erscheinung und Setzung in den vorliegenden Kontext einordnen.

Damit hat die Bausektion bis zu

ihrer Rekursduplik nicht einmal ansatzweise zu erkennen gegeben, dass die

Gärten zum Inventarobjekt gehören, sie eine Beeinträchtigung desselben durch

den Neubau aber für ausgeschlossen hält. Aus der Baubewilligung wurde somit

nicht ersichtlich, dass nicht nur das bestehende Wohnhaus, sondern auch dessen

Rückgarten inventarisiert ist. Mithin blieb unklar, ob die Baubehörde diesen

Umstand bei ihrem Entscheid berücksichtigte. Dies stellt eine Verletzung der

Begründungspflicht dar.

Unter diesen Umständen konnte

vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, den blossen Hinweis, das bestehende

Wohnhaus sei im Inventar denkmalschützenswerter Gebäude

eingetragen, zum Anlass zu nehmen, abzuklären, ob die fraglichen Gärten vom

Eintrag im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von

kommunaler Bedeutung erfasst seien.

1.3

Die

Verletzung der Begründungspflicht wäre im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres

heilbar gewesen, wenn die Vorinstanz eine inhaltliche Prüfung der Frage vorgenommen

hätte. Dazu bestand umso grössere Veranlassung, als die materielle Behandlung

der sich stellenden Rechtsfragen zu einem klaren Ergebnis führt (vgl. sogleich,

E. 2). Die Vor­instanz ist nach dem Gesagten auf die Rüge, es fehle an

einem Schutzentscheid des Stadtrats, zu Unrecht nicht eingetreten.

2.

Da die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers nicht

materiell beurteilt hat, stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht im

Sinn von § 63 Abs. 1 VRG selbst entscheiden oder die Sache im Sinn

von § 64 Abs. 1 VRG zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen

soll (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 6; VGr,

9.

September 2004, VB.2004.00281, E. 3). Die

Rechtsmittelinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, ob sie einen

reformatorischen Entscheid fällen oder eine Rückweisung vornehmen will (BGE 131

V 407 E. 2.1.1). Vorliegend sprechen sowohl prozessökonomische

Gründe als auch die Tatsache, dass es sich um Rechtsfragen handelt, deren

Beantwortung zu einem klaren Ergebnis führt, für eine materielle Beurteilung

durch das Verwaltungsgericht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N.

5).

2.1

Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die

für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine

Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die

Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)

keinen Schutz (VGr, 19. August 2005, VB.2005.00242, E. 4.1 mit

Hinweisen). Soll ein inventarisiertes Objekt dauernd geschützt werden, bedarf

es der Umsetzung in verbindliche Schutzmassnahmen.

Das Inventar begründet die Vermutung der Schutzwürdigkeit der

verzeichneten Objekte, und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit

dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid

darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser

Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung, womit die durch

das Inventar begründete Vermutung in eine definitive Schutzmassnahme umgesetzt

wird, oder in einer Entlassung aus dem Inventar bestehen (RB 1990 Nr. 13;

VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.3). Der dauernde Schutz von

Objekten des Natur- und Heimatschutzes erfolgt kraft § 205 PBG durch

Massnahmen des Planungsrechts (lit. a), durch Verordnung (lit. b),

Verfügung (lit. c) oder Vertrag (lit. d).

Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so

hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst

Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur

wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von

vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine

Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des

Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.1;

19.

August 2005, VB.2005.00242, E. 4.1 mit Hinweisen).

Zuständig für den Erlass von Schutzmassnahmen für Objekte

von kommunaler Bedeutung ist nach § 211 Abs. 2 PBG der Gemeinderat

(Exekutive). Die Baubehörden sind somit – soweit sie nicht mit dem Gemeinderat

identisch sind – nicht befugt, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens

vorfrageweise einen materiellen Schutzentscheid zu treffen. Kann eine

Beeinträchtigung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht

ausgeschlossen werden, so ist entweder das Baubewilligungsverfahren zu

sistieren, bis der Schutzentscheid des Gemeinderats vorliegt, oder aber die

beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden (VGr, 19. August 2005,

VB.2005.00242, E. 4.1 mit Hinweisen).

Zwar steht den kommunalen Behörden bei der Frage, ob ein

Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses

Beurteilungsermessen zu (VGr, 19. August 2005, VB.2005.00242,

E. 4.2), dieses ist mit jenem bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit

hingegen nicht gleichzusetzen, besteht doch wegen des Inventareintrags die

Vermutung der Schutzwürdigkeit (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00370,

E. 2.2). Der Spielraum der Bausektion wird vorliegend durch die

dargelegte, im PBG begründete Regelung, wie mit inventarisierten Objekten zu

verfahren ist, beschränkt.

2.2

Aufgrund

des Inventareintrags besteht – wie erwähnt – die Vermutung der Schutzwürdigkeit

des streitigen Inventarobjekts. Zu diesem gehören, wie sich aus dem

Inventarblatt ohne Weiteres ergibt, die Vor- und Rückgärten. So ist die

"unbedingte Beibehaltung der Vor- und Rückgärten in möglichst

unveränderter Form" anzustreben (S. 1). Die Auffassung der

Beschwerdegegnerschaft, wonach die Rückgärten im Vergleich zu den Vorgärten von

untergeordneter Bedeutung seien, findet im Inventarblatt keine Stütze. Dieses

betont bei den Liegenschaften ungerader Hausnummer vielmehr die Bedeutung der Rückgärten

(S. 2). Dies ist mit Blick auf die Dimensionen der Gärten auch

nachvollziehbar. Im Gegensatz zu den Liegenschaften auf der anderen Seite der

H-Strasse verfügen die Liegenschaften mit ungeraden Hausnummern über viel

grössere Rück- als Vorgärten.

2.3

Soll im

Bereich der Rückgärten, welche Teil des Inventarobjekts bilden, ein Bauvorhaben

verwirklicht werden, kommt dies einer Änderung des vermutungsweise bestehenden

Schutzumfangs (oben, E. 2.1) gleich, wofür ein Schutzentscheid

erforderlich ist (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.4.3).

Dass die betroffenen Parzellen das Areal der im Inventar verzeichneten Siedlung

im Westen begrenzen und die Rückgärten der Liegenschaften H-Strasse 06/07

deutlich länger sind als diejenigen der anderen inventarisierten Gebäude,

ändert daran – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft – nichts.

Diese Argumente können erst im Rahmen des vorzunehmenden Schutzentscheids von

Bedeutung sein.

Eine Gefährdung des Inventarobjekts kann unter diesen

Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ein förmlicher

Schutzentscheid ist daher unverzichtbar.

3.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist

gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid des Baurekursgerichts vom

23.

September 2011 und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom

10.

März 2009 aufzuheben, und die Sache ist zum neuen Entscheid im Sinn

der Erwägungen an die Bausektion zurückzuweisen. Diese wird einen Schutzentscheid

des Stadtrats betreffend das Inventarobjekt einzuholen haben, oder die beiden

Verfahren sind koordiniert zu entscheiden.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens je zu einem Sechstel den Beschwerdegegnern 1.1, 1.2 und

1.3

sowie zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die private

Beschwerdegegnerschaft ist überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung

an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a und

Abs. 3 VRG). Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren erweist sich eine

Entschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- als angemessen.

4.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

23.

September 2011 sowie der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom

10.

März 2009 werden aufgehoben.

Die

Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Bausektion der

Stadt Zürich zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnern

1.

, 1.2 und 1.3 je zu einem Sechstel unter solidarischer Haftung für die Hälfte

sowie der Beschwerdegegnerin 2 zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegner 1.1, 1.2 und 1.3 werden anteilsmässig und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …