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Entscheid

VB.2011.00693

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00693

20. März 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14123)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) B auf der Abteilung für Suchtprobleme und Pensionäre (ASP). Die JVA B

bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 11. Juli 2011 wegen eines unerlaubten

Rechtsgeschäfts mit einer Busse von Fr. 20.-. Zudem verfügte sie die

Sicherstellung der konfiszierten Fr. 50.-, welche A vom Mitgefangenen Z

zugesteckt worden waren. Der Disziplinarentscheid wurde sofort vollstreckt.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 13. Juli 2011 bei der Direktion

der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zum Neuentscheid, wobei diese anzuhalten sei, anstelle der

Busse eine Verwarnung auszusprechen. Zudem beantragte er die Befragung zweier

Mitgefangener als Zeugen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung.

Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. September 2011

ab, soweit sie darauf eintrat, auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 236.-

und verweigerte die unentgeltliche Verfahrensführung.

III.

A. Mit

Eingabe vom 26. Oktober 2011 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht und

wiederholte seine Rekursanträge. Zudem richtete er seine Beschwerde auch gegen

die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung. Eventualiter beantragte

er, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Verfahrenskosten wegen seiner

Mittellosigkeit abzuschreiben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse. Zudem verlangte er, der Abteilungsleiter der ASP

sowie ein Mitinsasse seien zur Beantwortung einiger formulierter Fragen zum ihm

vorgeworfenen Sachverhalt aufzufordern. Überdies ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 20.-.

B. Da As

Eingabe nicht unterzeichnet worden war, setzte ihm der Abteilungspräsident mit

Verfügung vom 1. November 2011 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung

einer unterschriebenen Beschwerdeschrift. A reichte diese innert Frist nach.

Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)

beantragten am 14. bzw. 22. November 2011 die Abweisung der Beschwerde. Diese

beiden Eingaben wurden A zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 5. Dezember

2011.

zugestellt. Er verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2011 auf Stellungnahme.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 89

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) müssen verurteilte

Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen

Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des

Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung

von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gegen Gefangene, welche in schuldhafter

Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können

gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Unter anderem ist die Auferlegung einer

Busse bis zu Fr. 200.- möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB

und § 23c Abs. 1 lit. g des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG

verübt ein Disziplinarvergehen, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften verstösst. § 20 der Hausordnung der Strafanstalt

(heute: JVA) B (Ausgabe 2009) untersagt Rechtsgeschäfte unter Gefangenen wie beispielsweise

Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen.

2.2

Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere

der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der

Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Dem

Verwaltungsgericht ist die Prüfung der Angemessenheit einer Anordnung in der

Regel verwehrt; es überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch

sowie Ermessensüber- oder -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf das Begehren des

Beschwerdeführers ein, die Einträge betreffend ältere Disziplinarverfügungen

seien zu löschen, ändern oder ergänzen, da dies nicht Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war und die früheren Disziplinarverfügungen – und

noch weniger die diesbezüglichen Einträge im Insassenstammblatt – nicht

straferhöhend oder sonst zum Nachteil des Beschwerdeführers herbeigezogen wurden.

Der von diesem beanstandete Schluss der Justizdirektion, er habe versucht, die

Grenzen auszuloten, stützt sich entgegen seiner Ansicht nicht auf die früheren

Disziplinarverfügungen.

4.

4.1

Die Vorinstanz

erwog, der objektive Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer am Morgen des 7.

Juli 2011 den ihm vom Mitgefangenen Z in die Einkaufstasche gesteckten Umschlag

mit Fr. 50.- Inhalt in seine Hosentasche gesteckt habe und darauf im Gang

gewesen sei, in seine Zelle zurückzukehren, sei unbestritten. Ebenso wenig

werde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer den Mitgefangenen Z

brieflich darüber informiert hatte, dass er keine Barzahlung entgegennehmen

könne und dass er sich nach dem Erhalt des Umschlags über den Mitgefangenen Z

geärgert habe. Der Sachverhalt sei damit erstellt, weshalb von der Befragung

der vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen keine näheren Aufschlüsse zu

erwarten seien.

Das unerlaubte Rechtsgeschäft könne ihm auch in

subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden, denn er sei sich stets bewusst

gewesen, dass er von Mitgefangenen kein Bargeld annehmen dürfe, weshalb er den

Mitgefangenen Z auch mit Schreiben vom 6. Juli 2011 darüber aufgeklärt habe.

Daher hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er den Umschlag umgehend dem

Spender zurückgegeben oder – wenn ihm dies gemäss seinen Angaben nicht möglich

gewesen sei – die ungewollte Geldübergabe umgehend dem Aufseher respektive

Kioskbegleiter gemeldet hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe

dies nicht in Anwesenheit weiterer Gefangener tun wollen, um seine soziale

Isolation zu vermeiden, überzeuge nicht, denn er hätte die Diskretion dadurch

wahren können, dass er dem Kioskbegleiter mitgeteilt hätte, er habe ihm etwas

unter vier Augen zu melden. Indem er keine Anstalten getroffen habe, das

Geschehene sofort zu klären, habe er es in Kauf genommen, wegen eines

unerlaubten Rechtsgeschäfts belangt zu werden, weshalb die Disziplinierung zu

Recht erfolgt sei.

4.2

Die

Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers weicht nicht wesentlich von der

soeben (E. 4.1) dargelegten ab. Er ergänzte insbesondere, er habe den

Mitgefangenen Z nicht sofort erkannt und ihm nachgerufen, sobald er ihn und den

Umschlag erkannt habe. Dieser habe ihn nicht gehört und sei davongelaufen,

sodass er ihn nicht mehr hätte einholen können. Den Umschlag habe er darauf in

seine Hosentasche stecken müssen, da seine Einkaufstasche von jemand anderem

auf seine Abteilung transportiert worden sei und er die Hand für seinen Gehstock

habe freihaben müssen. Er habe beabsichtigt, diesen Vorfall dem

Abteilungsleiter der ASP zu melden. Aus dem Umstand, dass er sich dem Lift zugewandt

habe, um zunächst seine Einkaufstasche auf seine Zelle zu bringen, als ihn der Kioskbegleiter

zur Rede gestellt habe, könne nichts abgeleitet werden bezüglich seines

Vorhabens mit dem Geldumschlag.

Bei der Übergabe des Umschlags, welcher eine Spende für die

Interessengemeinschaft C beinhaltete, handelt es sich um eine Schenkung und

damit um ein unerlaubtes Rechtsgeschäft unter Gefangenen im Sinn von § 20

der Hausordnung. Die Ergänzungen des objektiven und subjektiven Sachverhalts

durch den Beschwerdeführer vermögen an der Einschätzung der Vorinstanz nichts

zu ändern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass ihm vorgeworfen wurde,

er hätte die Übergabe des Geldumschlags umgehend dem Kioskbegleiter melden

müssen, denn damit hätte er sofort und eindeutig klarmachen können, dass er das

Geld nicht annimmt. Dazu genügte der Brief des Beschwerdeführers an den Mitinsassen

Z und die angeblich nach der Rückkehr auf seine Abteilung beabsichtigte Mitteilung

an den Abteilungsleiter nicht. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen,

sofort das Gespräch mit dem Kioskbegleiter zu suchen, eine Unterredung mit diesem

und dem Abteilungsleiter zu verlangen oder dem Kioskbegleiter mindestens

mitzuteilen, dass er umgehend einen Gesprächstermin beim Abteilungsleiter

wolle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abneigung des Kioskbegleiters

ihm gegenüber und die Hoffnung, er könne den Abteilungsleiter eher dazu

bewegen, auf einen Strafrapport gegen den Mitinsassen Z zu verzichten, vermögen

einen Verzicht auf eine sofortige Meldung dieses Vorkommnisses nicht zu

rechtfertigen. Demnach ist mit der Vorinstanz von einem objektiv und subjektiv

vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Bei dieser Ausgangslage

vermag die beantragte Befragung des Abteilungsleiters und eines Mitinsassen am

festgestellten Sachverhalt nichts zu ändern.

5.

5.1

Die Höhe

der Busse erschien der Vorinstanz gerechtfertigt, denn sie liege im unteren

Strafrahmen und sei als leichte Disziplinarstrafe zu qualifizieren. Diese milde

Strafe sei angemessen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher

nie wegen eines unerlaubten Rechtsgeschäfts bestraft worden sei und er mit

seinem Brief an den Mitgefangenen Z dieses unerlaubte Rechtsgeschäft zu

verhindern versucht habe. Er habe sodann keinen Anspruch darauf, dass die

Verfehlung lediglich mit einer Verwarnung geahndet werde, weshalb der

diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen sei.

5.2

Die

ausgesprochene Busse liegt bei 10 % des maximalen Bussenbetrags, und zudem

stellt die Busse nicht die schärfste Strafart dar. Die Busse von Fr. 20.-

ist mit der Vorinstanz als leichte Disziplinarstrafe zu werten, welche der

Schwere des Disziplinarvergehens, dem bisherigen Verhalten des

Beschwerdeführers im Vollzug und seinen Beweggründen entspricht. Sie liegt im

Rahmen des weiten Ermessensspielraums, über den die Vollzugsbehörde bei der

Bemessung der Höhe und der Art der Disziplinarmassnahme verfügt. Die Höhe der

Bestrafung des Mitinsassen Z ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens;

aus dieser kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für

das Beschwerdeverfahren und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die

Aussichten auf Gutheissung oder Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur

geringfügig differieren. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler der über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten

zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private

soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,

nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 32).

Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers angesichts seines Kontostands zu Recht. Überdies waren bzw. sind

die Aussichten auf Abweisung der Rechtsmittel deutlich höher als diejenigen auf

Gutheissung, weshalb ein Selbstzahler bei Abwägung der Aussichten von einer

Rekurs- und Beschwerdeerhebung Abstand genommen hätte.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht Art. 83

Abs. 2 StGB einer Auferlegung von Gerichts- bzw.

Rechtsmittelverfahrenskosten an einen Gefangenen nicht entgegen. Gemäss der von

ihm zitierten Literaturstelle darf die Anstaltsleitung bzw. Vollzugsbehörde

Auslagen zugunsten des Gefangenen ohne dessen Zustimmung nur aufgrund einer ausdrücklichen

rechtlichen Grundlage aus dem Arbeitsentgelt decken (Andrea Baechtold,

Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 154). Vorliegend entschied jedoch

der Beschwerdeführer selbst über die Rechtsmittelerhebung, weshalb er die

finanziellen Konsequenzen zu tragen hat. Soweit er um Erlass der Rekursverfahrenskosten

ersuchen will, hat er ein entsprechendes Gesuch an die Justizdirektion zu

richten.

6.2

Demnach

ist die Beschwerde insgesamt – auch in Bezug auf die Verweigerung der

unentgeltlichen Verfahrensführung durch die Vorinstanz – abzuweisen. Ebenso ist

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

Beschwerdeverfahren abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…