VB.2011.00693
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00693
20. März 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14123)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00693
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) B auf der Abteilung für Suchtprobleme und Pensionäre (ASP). Die JVA B
bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 11. Juli 2011 wegen eines unerlaubten
Rechtsgeschäfts mit einer Busse von Fr. 20.-. Zudem verfügte sie die
Sicherstellung der konfiszierten Fr. 50.-, welche A vom Mitgefangenen Z
zugesteckt worden waren. Der Disziplinarentscheid wurde sofort vollstreckt.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 13. Juli 2011 bei der Direktion
der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zum Neuentscheid, wobei diese anzuhalten sei, anstelle der
Busse eine Verwarnung auszusprechen. Zudem beantragte er die Befragung zweier
Mitgefangener als Zeugen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung.
Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. September 2011
ab, soweit sie darauf eintrat, auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 236.-
und verweigerte die unentgeltliche Verfahrensführung.
III.
A. Mit
Eingabe vom 26. Oktober 2011 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht und
wiederholte seine Rekursanträge. Zudem richtete er seine Beschwerde auch gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung. Eventualiter beantragte
er, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Verfahrenskosten wegen seiner
Mittellosigkeit abzuschreiben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Zudem verlangte er, der Abteilungsleiter der ASP
sowie ein Mitinsasse seien zur Beantwortung einiger formulierter Fragen zum ihm
vorgeworfenen Sachverhalt aufzufordern. Überdies ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 20.-.
B. Da As
Eingabe nicht unterzeichnet worden war, setzte ihm der Abteilungspräsident mit
Verfügung vom 1. November 2011 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung
einer unterschriebenen Beschwerdeschrift. A reichte diese innert Frist nach.
Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)
beantragten am 14. bzw. 22. November 2011 die Abweisung der Beschwerde. Diese
beiden Eingaben wurden A zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 5. Dezember
2011.
zugestellt. Er verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2011 auf Stellungnahme.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 89
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) müssen verurteilte
Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen
Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des
Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung
von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gegen Gefangene, welche in schuldhafter
Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können
gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Unter anderem ist die Auferlegung einer
Busse bis zu Fr. 200.- möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB
und § 23c Abs. 1 lit. g des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG
verübt ein Disziplinarvergehen, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften verstösst. § 20 der Hausordnung der Strafanstalt
(heute: JVA) B (Ausgabe 2009) untersagt Rechtsgeschäfte unter Gefangenen wie beispielsweise
Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen.
2.2
Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere
der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der
Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Dem
Verwaltungsgericht ist die Prüfung der Angemessenheit einer Anordnung in der
Regel verwehrt; es überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch
sowie Ermessensüber- oder -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf das Begehren des
Beschwerdeführers ein, die Einträge betreffend ältere Disziplinarverfügungen
seien zu löschen, ändern oder ergänzen, da dies nicht Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war und die früheren Disziplinarverfügungen – und
noch weniger die diesbezüglichen Einträge im Insassenstammblatt – nicht
straferhöhend oder sonst zum Nachteil des Beschwerdeführers herbeigezogen wurden.
Der von diesem beanstandete Schluss der Justizdirektion, er habe versucht, die
Grenzen auszuloten, stützt sich entgegen seiner Ansicht nicht auf die früheren
Disziplinarverfügungen.
4.
4.1
Die Vorinstanz
erwog, der objektive Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer am Morgen des 7.
Juli 2011 den ihm vom Mitgefangenen Z in die Einkaufstasche gesteckten Umschlag
mit Fr. 50.- Inhalt in seine Hosentasche gesteckt habe und darauf im Gang
gewesen sei, in seine Zelle zurückzukehren, sei unbestritten. Ebenso wenig
werde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer den Mitgefangenen Z
brieflich darüber informiert hatte, dass er keine Barzahlung entgegennehmen
könne und dass er sich nach dem Erhalt des Umschlags über den Mitgefangenen Z
geärgert habe. Der Sachverhalt sei damit erstellt, weshalb von der Befragung
der vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen keine näheren Aufschlüsse zu
erwarten seien.
Das unerlaubte Rechtsgeschäft könne ihm auch in
subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden, denn er sei sich stets bewusst
gewesen, dass er von Mitgefangenen kein Bargeld annehmen dürfe, weshalb er den
Mitgefangenen Z auch mit Schreiben vom 6. Juli 2011 darüber aufgeklärt habe.
Daher hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er den Umschlag umgehend dem
Spender zurückgegeben oder – wenn ihm dies gemäss seinen Angaben nicht möglich
gewesen sei – die ungewollte Geldübergabe umgehend dem Aufseher respektive
Kioskbegleiter gemeldet hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe
dies nicht in Anwesenheit weiterer Gefangener tun wollen, um seine soziale
Isolation zu vermeiden, überzeuge nicht, denn er hätte die Diskretion dadurch
wahren können, dass er dem Kioskbegleiter mitgeteilt hätte, er habe ihm etwas
unter vier Augen zu melden. Indem er keine Anstalten getroffen habe, das
Geschehene sofort zu klären, habe er es in Kauf genommen, wegen eines
unerlaubten Rechtsgeschäfts belangt zu werden, weshalb die Disziplinierung zu
Recht erfolgt sei.
4.2
Die
Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers weicht nicht wesentlich von der
soeben (E. 4.1) dargelegten ab. Er ergänzte insbesondere, er habe den
Mitgefangenen Z nicht sofort erkannt und ihm nachgerufen, sobald er ihn und den
Umschlag erkannt habe. Dieser habe ihn nicht gehört und sei davongelaufen,
sodass er ihn nicht mehr hätte einholen können. Den Umschlag habe er darauf in
seine Hosentasche stecken müssen, da seine Einkaufstasche von jemand anderem
auf seine Abteilung transportiert worden sei und er die Hand für seinen Gehstock
habe freihaben müssen. Er habe beabsichtigt, diesen Vorfall dem
Abteilungsleiter der ASP zu melden. Aus dem Umstand, dass er sich dem Lift zugewandt
habe, um zunächst seine Einkaufstasche auf seine Zelle zu bringen, als ihn der Kioskbegleiter
zur Rede gestellt habe, könne nichts abgeleitet werden bezüglich seines
Vorhabens mit dem Geldumschlag.
Bei der Übergabe des Umschlags, welcher eine Spende für die
Interessengemeinschaft C beinhaltete, handelt es sich um eine Schenkung und
damit um ein unerlaubtes Rechtsgeschäft unter Gefangenen im Sinn von § 20
der Hausordnung. Die Ergänzungen des objektiven und subjektiven Sachverhalts
durch den Beschwerdeführer vermögen an der Einschätzung der Vorinstanz nichts
zu ändern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass ihm vorgeworfen wurde,
er hätte die Übergabe des Geldumschlags umgehend dem Kioskbegleiter melden
müssen, denn damit hätte er sofort und eindeutig klarmachen können, dass er das
Geld nicht annimmt. Dazu genügte der Brief des Beschwerdeführers an den Mitinsassen
Z und die angeblich nach der Rückkehr auf seine Abteilung beabsichtigte Mitteilung
an den Abteilungsleiter nicht. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen,
sofort das Gespräch mit dem Kioskbegleiter zu suchen, eine Unterredung mit diesem
und dem Abteilungsleiter zu verlangen oder dem Kioskbegleiter mindestens
mitzuteilen, dass er umgehend einen Gesprächstermin beim Abteilungsleiter
wolle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abneigung des Kioskbegleiters
ihm gegenüber und die Hoffnung, er könne den Abteilungsleiter eher dazu
bewegen, auf einen Strafrapport gegen den Mitinsassen Z zu verzichten, vermögen
einen Verzicht auf eine sofortige Meldung dieses Vorkommnisses nicht zu
rechtfertigen. Demnach ist mit der Vorinstanz von einem objektiv und subjektiv
vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Bei dieser Ausgangslage
vermag die beantragte Befragung des Abteilungsleiters und eines Mitinsassen am
festgestellten Sachverhalt nichts zu ändern.
5.
5.1
Die Höhe
der Busse erschien der Vorinstanz gerechtfertigt, denn sie liege im unteren
Strafrahmen und sei als leichte Disziplinarstrafe zu qualifizieren. Diese milde
Strafe sei angemessen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher
nie wegen eines unerlaubten Rechtsgeschäfts bestraft worden sei und er mit
seinem Brief an den Mitgefangenen Z dieses unerlaubte Rechtsgeschäft zu
verhindern versucht habe. Er habe sodann keinen Anspruch darauf, dass die
Verfehlung lediglich mit einer Verwarnung geahndet werde, weshalb der
diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen sei.
5.2
Die
ausgesprochene Busse liegt bei 10 % des maximalen Bussenbetrags, und zudem
stellt die Busse nicht die schärfste Strafart dar. Die Busse von Fr. 20.-
ist mit der Vorinstanz als leichte Disziplinarstrafe zu werten, welche der
Schwere des Disziplinarvergehens, dem bisherigen Verhalten des
Beschwerdeführers im Vollzug und seinen Beweggründen entspricht. Sie liegt im
Rahmen des weiten Ermessensspielraums, über den die Vollzugsbehörde bei der
Bemessung der Höhe und der Art der Disziplinarmassnahme verfügt. Die Höhe der
Bestrafung des Mitinsassen Z ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens;
aus dieser kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die
Aussichten auf Gutheissung oder Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur
geringfügig differieren. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler der über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten
zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private
soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 32).
Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers angesichts seines Kontostands zu Recht. Überdies waren bzw. sind
die Aussichten auf Abweisung der Rechtsmittel deutlich höher als diejenigen auf
Gutheissung, weshalb ein Selbstzahler bei Abwägung der Aussichten von einer
Rekurs- und Beschwerdeerhebung Abstand genommen hätte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht Art. 83
Abs. 2 StGB einer Auferlegung von Gerichts- bzw.
Rechtsmittelverfahrenskosten an einen Gefangenen nicht entgegen. Gemäss der von
ihm zitierten Literaturstelle darf die Anstaltsleitung bzw. Vollzugsbehörde
Auslagen zugunsten des Gefangenen ohne dessen Zustimmung nur aufgrund einer ausdrücklichen
rechtlichen Grundlage aus dem Arbeitsentgelt decken (Andrea Baechtold,
Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 154). Vorliegend entschied jedoch
der Beschwerdeführer selbst über die Rechtsmittelerhebung, weshalb er die
finanziellen Konsequenzen zu tragen hat. Soweit er um Erlass der Rekursverfahrenskosten
ersuchen will, hat er ein entsprechendes Gesuch an die Justizdirektion zu
richten.
6.2
Demnach
ist die Beschwerde insgesamt – auch in Bezug auf die Verweigerung der
unentgeltlichen Verfahrensführung durch die Vorinstanz – abzuweisen. Ebenso ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…