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Entscheid

VB.2011.00699

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00699

26. Januar 2012Deutsch15 min

(URT.2012.13962)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die Gemeinde A verrechnete am 4. März 2011

der B AG Fr. 305'850.- bzw. – nach Abzug entsprechender Depotzahlungen

– Fr. 205'094.60 für Kanalanschlussgebühren bezüglich der Überbauung D an

der E-Strasse 01–02 in F.

B.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 bestätigte die

Kommission Gemeindebetriebe A die Rechnung vom 4. März 2011. Sie hielt

dabei fest, es sei von einer massgeblichen Gebäudeversicherungssumme der

Neubauten von Fr. 20,39 Mio. auszugehen. Gemäss

dem Tarifblatt vom 5. Juli 2007 (nachfolgend: Tarifblatt) zur Verordnung

über Beiträge und Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde A

vom 23. September 1999 (Gebührenverordnung) betrage der Ansatz 1.5 %

(= Fr. 305'850.-).

Erwägungen

II.

Am 20. Juni 2011 erhob die B AG

beim Bezirksrat G Rekurs gegen den Beschluss der Kommission Gemeindebetriebe A

vom 10. Mai 2011 und beantragte dessen Aufhebung bzw. die Festlegung der

Kanalanschlussgebühren auf Fr. 244'320.- anstatt Fr. 305'850.-;

eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am

30.

September 2011 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob den Beschluss

vom 10. Mai 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die

Kommission Gemeindebetriebe A zurück. Die Verfahrenskosten wurden der Gemeinde

auferlegt und sie wurde zur Entrichtung einer Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- an die B AG verpflichtet. Der Bezirksrat erwog, die Gemeinde

habe nicht dargelegt, inwieweit die Zuleitung des Dachwassers (Meteorwasser) in

den H-Bach Kosten verursache und damit die Anwendung des erhöhten Ansatzes von

1.5

%, welcher bei zusätzlichem Anschluss von Dachwasser gelte,

rechtfertige.

III.

Am 1. November 2011 erhob die Gemeinde A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats G vom 30. September 2011 sowie die Bestätigung ihres

Beschlusses vom 10. Mai 2011 mit einer Anschlussgebühr von

Fr. 305'850.-, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die B AG

beantragte am 7. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A. Der Bezirksrat G hatte

mit Vernehmlassung vom 7. November 2011 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde beantragt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann das

Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit

verfahrensabschliessenden Anordnungen angerufen werden. Rückweisungsentscheide

wie der hier angefochtene Rekursentscheid vom 30. September 2011 sind

grundsätzlich Zwischenentscheide, gegen die sinngemäss nach den Voraussetzungen

von Art. 92 oder 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) Beschwerde erhoben werden kann (§ 19a Abs. 2 VRG). Die

Anfechtbarkeit wird unter anderem bejaht, wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2

Die

Rückweisung durch den Bezirksrat an die Beschwerdeführerin erfolgte mit der

Begründung, diese habe das Mass der Beanspruchung des H-Bachs durch die Zuleitung

des Meteorwassers bzw. die konkreten Leistungen im Zusammenhang mit dem H-Bach

als Teil der Siedlungsentwässerung betreffend die Überbauung D nicht nachgewiesen.

Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob und welche Kosten der Beschwerdeführerin

durch die Einleitung des Meteorwassers in den Bach konkret entstanden seien.

Sollte sich die Auffassung des Bezirksrats als unbegründet erweisen, könnte

wohl ohne weitere Aufwendungen ein Endentscheid gefällt werden, weshalb von der

Anfechtbarkeit des infrage stehenden Rückweisungsentscheids vom

30.

September 2011 auszugehen ist.

1.3

Die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist zu bejahen, da es sich bei

Fr. 61'530.- um einen wesentlichen Eingriff in das Finanzvermögen der

Beschwerdeführerin handelt und es zudem um die Anwendung ihres kommunalen

Rechts geht (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und

c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 61'530.- (Differenz zwischen

der verrechneten Gebühr von Fr. 305'850.- und dem anerkannten Betrag in

Höhe von Fr. 244'320.-), sodass die Sache in die Zuständigkeit der Kammer

fällt (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 60a Abs. 1 Satz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar

1991.

(GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb,

Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken

dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.

2.2

Die

kantonalrechtlichen Grundlagen zur Erhebung der infrage stehenden Kanalanschlussgebühren

finden sich in § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom

8.

Dezember 1974 (EG GSchG) und § 29 Abs. 2 des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG). Gestützt darauf sowie

auf Art. 6 ihrer Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom

23.

September 1999 (SEVO) erliess die Gemeinde A mit gleichem Datum

die Gebührenverordnung. Beide Verordnungen wurden von der Gemeindeversammlung

am 19. November 1999 genehmigt.

2.3

Gemäss

Art. 2 Gebührenverordnung umfasst die öffentliche Siedlungsentwässerung

das gemeindeeigene Kanalsystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken,

Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die öffentlichen

Abwasserreinigungsanlagen. Im Weiteren schliesst sie die Gewässer nach Massgabe

der Beanspruchung durch die Siedlungsentwässerung ein. Art. 3 Abs. 1

Gebührenverordnung bestimmt, dass die Gebühren so anzusetzen sind, dass mit dem

gesamten Gebührenertrag sämtliche Kosten, insbesondere für Erstellung,

Unterhalt, Erneuerung, Betrieb und Optimierung der Entwässerungsanlagen (inkl.

Abschreibungen und Verzinsung), sowie die übrigen Kosten von den

Gebührenpflichtigen gedeckt werden. Die Kosten werden durch die Erhebung von Anschlussgebühren,

Benutzungsgebühren, Mehrwertbeiträgen und Verwaltungsgebühren gedeckt. Die

Anschlussgebühren und Mehrwertbeiträge dienen zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten

von Entwässerungsanlagen. Die Benutzungsgebühr hat sämtliche übrigen

Aufwendungen zu decken (Art. 3 Abs. 3 Gebührenverordnung).

Unterhaltsmassnahmen an öffentlichen Gewässern, welche durch die

Siedlungsentwässerung verursacht werden, dürfen der Siedlungsentwässerung

belastet werden (Art. 3 Abs. 4 Gebührenverordnung). Für den Anschluss

der Abwasseranlagen einer oder zusammengefasster Liegenschaften an die

öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine

einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 5 Gebührenverordnung). Die

Anschlussgebühr wird bei Neubauten (Haupt- und Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe

usw.) in Prozenten des vollen Gebäudeversicherungswerts (Basiswert zuzüglich

vom Regierungsrat festgelegter Teuerungszuschlag) berechnet (Art. 6

Abs. 1 Gebührenverordnung). Bei Anschluss von Dachwasser erhöhen sich die

Gebühren um einen vom Gemeinderat festgelegten prozentualen Zuschlag (vgl.

Art. 6 Abs. 4 Gebührenverordnung).

2.4

Der

Gemeinderat A erliess gestützt auf die Delegationsbestimmungen von

Art. 6.2.4 Satz 2 SEVO und Art. 4 Abs. 1 Gebührenverordnung ein

Tarifblatt. Danach wird, wie in Art. 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung

vorgegeben, die Anschlussgebühr bei Neubauten in Prozenten des vollen

Gebäudeversicherungswertes (Basiswert zuzüglich des vom Regierungsrat jährlich

festgelegten Teuerungszuschlags) berechnet. Für Wohnbauten und zugehörige Nebenbauten

(Garagen, Schöpfe usw.) legte er für den Anschluss von Schmutzwasser (ohne

Anschluss von Dachwasser) einen Ansatz von 1.2 %, bei zusätzlichem

Anschluss von Dachwasser einen Zusatz von 25 %, was einem Ansatz von

1.5

% entspricht, fest (lit. A Ziff. 1 Tarifblatt).

2.5

Da der

Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage

formell-gesetzlich festgelegt sind, ist die erwähnte Delegation an den Gemeinderat

zur Festlegung der Ansätze für die Anschlussgebühren nicht zu beanstanden (dazu

ausführlich VGr, 25. März 2010, VB.2009.00639, E. 6, mit Hinweisen).

Die prozentuale Festlegung gestützt auf den Gebäudeversicherungswert stellt

zwar eine gewisse Schematisierung bzw. Pauschalierung der jeweiligen Abgabe

dar, was aber – solange Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingehalten sind

– ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die

Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht

oder nur geringfügig überschreiten. Das Äquivalenzprinzip verlangt in

Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine

Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der

bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss

(BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.6

Die

Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie eine Anschlussgebühr zu

entrichten hat. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, es müsse der Ansatz

von 1.2 % und nicht – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – von

1.5

% zur Anwendung kommen, was im Folgenden zu prüfen ist.

3.

3.1

Der

Bezirksrat erwog, Art. 3 Abs. 4 der Gebührenverordnung, wonach

Unterhaltsmassnahmen an öffentlichen Gewässern, welche durch die

Siedlungsentwässerung verursacht würden, der Siedlungsentwässerung belastet werden

können, stelle auf die effektiven, siedlungsentwässerungsbedingten

Unterhaltskosten des öffentlichen Gewässers nach Massgabe der Beanspruchung

durch die Siedlungsentwässerung ab. Wenn die Beschwerdeführerin für die

Zuleitung des Meteorwassers in den H-Bach einen pauschalen Zuschlag von

25.

% – somit denselben Zuschlag, wie wenn das Meteorwasser an die

Gemeindekanalisation angeschlossen werde – erhebe, erscheine dies als nicht angemessen

und nicht vereinbar mit dem Äquivalenzprinzip. Vorliegend sei nicht

nachvollziehbar, ob und welche Kosten der Beschwerdeführerin durch die

Einleitung des Meteorwassers in den Bach konkret entstanden seien.

3.2

Die

Beschwerdeführerin führt unter anderem aus, sie sei für den Unterhalt des H-Bachs,

dem das Dachwasser der Überbauung zugeführt werde, verantwortlich. Diese

Unterhaltsleistungen würden sehr unterschiedlich anfallen, und die Bemessung

von Gebühren dürfe nach schematischen Prinzipien erfolgen. Entgegen dem

Bezirksrat sei nicht entscheidend, wie hoch die Unterhaltsleistungen der

Gemeinde zu beziffern seien, sondern welchen Vorteil die Beschwerdegegnerin aus

diesen Anschlüssen der Dachentwässerung in den H-Bach für sich gewinnen könne.

Dieser sei beträchtlich, habe sie doch beispielsweise auf eine

Dachwasser-Versickerungsanlage für die Gesamtüberbauung verzichten, ihre Anschlussleitungen

in einem geringeren Kaliber ausführen und deutlich weniger Leitungen in und

ausserhalb der Gebäude verlegen können. Ebenso könne sie die notwendigen Unterhaltsaufwendungen

an diesen nicht realisierten Einrichtungen einsparen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin verweist auf den Wortlaut von Art. 2 der Gebührenverordnung,

wonach die öffentlichen Gewässer "nach Massgabe der Beanspruchung durch

die Siedlungsentwässerung" Teil der Siedlungsentwässerungsanlagen seien.

Weiter dürften nach Art. 3 Abs. 4 nur Unterhaltsmassnahmen an

öffentlichen Gewässern, welche durch die Siedlungsentwässerung verursacht

würden, der Siedlungsentwässerung belastet werden. Diese Bestimmung schränke

somit das im Abgaberecht zu beachtende Kostendeckungsprinzip insoweit weiter

ein, als nicht auf die gesamten Kosten des Verwaltungszweigs (vorliegend der

Siedlungsentwässerung) abgestellt werden dürfe, sondern bloss auf die

effektiven, siedlungsentwässerungsbedingten Unterhaltskosten der öffentlichen

Gewässer. Die durch den Anschluss des Meteorwassers in das Bachbett

resultierende zusätzliche Wassermenge sei in der Regel und vor allem vorliegend

derart klein, dass die dadurch entstehenden zusätzlichen Unterhaltskosten zu

vernachlässigen seien. Jedenfalls dürfte evident sein, dass diese zusätzlichen

Unterhaltskosten wesentlich geringer seien, als die Kosten für die Erstellung

eines Kanalisationssystems zur Fassung von Meteorwasser. Auch gehe es nicht an,

die Leistung des Gemeinwesens völlig auszuklammern, setze doch das

Äquivalenzprinzip definitionsgemäss stets voraus, dass aufseiten des

Gemeinwesens überhaupt eine Leistung erbracht werde. Faktisch käme die vorliegende

Gebührenerhebung einer Besteuerung einer angeblichen

"Ersparnisbereicherung" gleich, wofür aber die gesetzliche Grundlage

fehle. Ausserdem seien ihre mit der direkten Einleitung des Meteorwassers in

den H-Bach verbundenen Einsparungen relativ gering und würden sich nicht

ansatzweise in der Grössenordnung der zusätzlich erhobenen Anschlussgebühren

bewegen.

4.

4.1

Es trifft

zu, dass bei Anschlussgebühren, wie sie hier infrage stehen, auf das Mass des

Vorteils abgestellt werden darf, welcher dem Grundeigentümer durch die

Abwasserentsorgung erwächst, wobei der Gebäudeversicherungswert der

angeschlossenen Liegenschaft in der Regel einen zuverlässigen Massstab bildet.

Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, insbesondere bei

Wohnhäusern lasse das fragliche Kriterium zudem tendenziell auf die Menge des

Abwassers schliessen, die von der betreffenden Liegenschaft anfallen werde; die

Dimensionierung des öffentlichen Entsorgungsnetzes müsse auf diese Grösse

ausgerichtet werden, weshalb das Kriterium des Gebäudeversicherungswerts insofern

mit dem Verursacherprinzip im Einklang stehe (BGr, 9. Februar 2006,

2P.262/2005, E. 3.1; in URP 2006 S. 394). Die Anschlussgebühr stellt

somit eine Gegenleistung des Bauherrn für die Gewährung des Anschlusses der Baute

an die vom Gemeinwesen erstellte und betriebene Entsorgungsanlage dar, wobei

grundsätzlich auf den mittels schematischer Kriterien eruierten Vorteil,

welcher dem Pflichtigen erwächst, abgestellt werden kann, lässt dieser Vorteil

doch seinerseits Rückschlüsse auf die Beanspruchung des vom Gemeinwesen zur

Verfügung gestellten Entsorgungsnetzes zu (vgl. E. 2.5; BGr, 29. Mai

2009,2C_656/2008, E. 3.3). Solange diese schematische Vorgehensweise

nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt, ist sie nicht zu beanstanden. Das

Bundesgericht hat beispielsweise festgehalten, sachwidrige Ergebnisse könnten

sich insbesondere bei Industrieanlagen ergeben, welche im Verhältnis zum

Bauaufwand extrem niedrige oder extrem hohe Abwasseranfälle hätten; aufgrund

des besonderen Zwecks solcher Bauten erschiene der Gebäudeversicherungswert als

alleinige Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr schlecht geeignet (BGr,

16.

April 2007,2P.232/2006, E. 3.4 und E. 4.3; vgl. auch BGr,

29.

Mai 2009,2C_656/2008, E. 3.5).

4.2

Es zeigt

sich somit, dass sich der Zuschlag für die Zuführung des Meteorwassers der

Überbauung D in den H-Bach nicht einseitig mit den Einsparungen, welche die

Beschwerdegegnerin durch das Nichterstellen einer Dachwasser-Versickerungsanlage

gemacht haben soll, begründen lässt. Der Zuschlag für den Anschluss von

Dachwasser bezweckt vielmehr generell die Abgeltung der dadurch bedingten

Mehrbeanspruchung der vom Gemeinwesen zur Verfügung gestellten Infrastruktur.

Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Zuschlag von 25 %, wie dies

das Tarifblatt bei einem "zusätzlichen Anschluss" von Dachwasser

vorsieht – womit primär der Anschluss an das von der Gemeinde errichtete

Kanalisationssystem gemeint ist –, bei der vorliegenden direkten Zuführung in

den H-Bach gleichermassen rechtfertigt.

4.3

Vorab ist

festzuhalten, dass der H-Bach als Abwasseranlage zu zählen ist, soweit dort

Unterhaltskosten anfallen, die auf dessen Benützung zur Abwasserentsorgung

zurückzuführen sind (vgl. Art. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 4 Gebührenverordnung).

Dies hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. September 2003

gerade bezüglich des H-Bachs festgehalten (VB.2002.00191, E. 5b). Im

genannten Entscheid ging es um die Frage, inwieweit der Staat Zürich für die

Entwässerung der auf Gemeindegebiet liegenden Staats- und Nationalstrassen

Abwassergebühren zu entrichten habe, wobei ein Teil der Entwässerung in den H-Bach

eingeleitet werde. Das Gericht hielt fest, letztlich dienten alle Gewässerunterhaltsmassnahmen

sowohl dem Hochwasserschutz als auch der Abwasserentsorgung bzw. -ableitung.

Dies erschwere einerseits die kostenmässige Abgrenzung, bilde anderseits aber

Grundlage dafür, dass die Einleitung von Strassenabwasser Anlass für die

Erhebung von Abwassergebühren bilden dürfe (E. 6). Es rechtfertige sich,

die Kosten des Gewässerunterhalts für Hochwasserschutz und des

Gewässerunterhalts zur Abwasserbeseitigung bei einem kleinen Gewässer, wie es

der H-Bach darstelle, etwa hälftig aufzuteilen. Für die Jahre 1995 bis und mit

2001.

sei für den H- und I-Bach ein jährlicher Durchschnittswert für

Gewässerunterhalt und -verbauung von Fr. 28'333.90 ausgemacht worden. Die

im Streit liegende Gebühr sei im Rahmen der Hälfte davon (Fr. 14'167.-) zu

berechnen (E. 6b), wobei gegebenenfalls noch weitere Wasserzuflüsse,

beispielsweise aus den Meteorwasserleitungen aus dem Siedlungsgebiet, zu

berücksichtigen (gewesen) wären (E. 6c). Weiter erwog das Gericht, die Art

der direkten Ableitung in ein öffentliches Gewässer dürfte die Einrichtungen

der Abwasserentsorgung weit weniger intensiv als die Ableitung über

gemeindeeigene Leitungen und Reinigungsanlagen beanspruchen (E. 7).

4.4

Zusammenfassend

ergibt sich somit Folgendes: Der H-Bach gilt in Bezug auf das von der

Überbauung direkt eingeleitete Meteorwasser grundsätzlich auch als Abwasseranlage

(Art. 2 Gebührenverordnung). Soweit durch die Entwässerung

Unterhaltslasten anfallen, sind diese der Siedlungsentwässerung zu belasten

(Art. 3 Abs. 4 Gebührenverordnung). Da Art. 6 Abs. 4

Gebührenverordnung beim zusätzlichen Anschluss von Dachwasser einen prozentualen

Zuschlag der Anschlussgebühr vorsieht, ist die Verrechnung eines solchen

Zuschlags bei der direkten Einleitung von Meteorwasser in ein öffentliches Gewässer

nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings gilt es zu beachten, dass Sinn

und Zweck des Zuschlags für den zusätzlichen Anschluss von Dachwasser gemäss

Art. 6 Abs. 4 Gebührenverordnung in der Mehrbeanspruchung der

gemeindeeigenen Infrastruktur liegt. Die vorliegend zur Diskussion stehende

Einleitung des Meteorwassers der Überbauung D in den H-Bach dürfte aber weit

geringere Kosten verursachen, als wenn das Meteorwasser in gemeindeeigene

Leitungen und Reinigungsanlagen gelangte (vgl. E. 4.3 bzw. VGr,

11.

September 2003, VB.2002.00191, E. 7). Jedenfalls liegen keinerlei

Angaben seitens der Beschwerdeführerin vor, welche eine andere Schlussfolgerung

zuliessen. Aber auch bei Berücksichtigung der Gesamterstellungskosten der

Entwässerungsanlagen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 Gebührenverordnung

lässt sich vorliegend der Zuschlag für die Einleitung des Meteorwassers in den H-Bach

noch nicht rechtfertigen. So ist nicht ersichtlich, inwieweit die infrage

stehende direkte Einleitung des Dachwassers das öffentliche Gewässer mehr

beanspruchen soll, als dies bei einer "gewöhnlichen" Versickerung

gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG, insbesondere in Ufernähe, der Fall wäre,

wofür kein Zuschlag zu entrichten wäre. Unter den bis anhin bekannten

Voraussetzungen erscheint es daher als unzulässig bzw. mit dem Kostendeckungs-

und Äquivalenzprinzip nicht vereinbar, wenn für die direkte Zuleitung des Meteorwassers

in den H-Bach von vornherein derselbe Zuschlag verrechnet wird, wie wenn die

Zuleitung über gemeindeeigene Leitungen erfolgte. Daran ändern auch allfällige

Einsparungen, welche die Beschwerdegegnerin durch das Nichtbauen einer

Dachwasser-Versickerungsanlage gemacht haben soll, nichts. Die Rückweisung der

Sache durch die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden,

und es kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Kosten des

Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht hingegen eine

solche zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 4'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…