VB.2011.00699
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00699
26. Januar 2012Deutsch15 min
(URT.2012.13962)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00699
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Andreas Conne.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Kommission Gemeindebetriebe,
Beschwerdeführerin,
gegen
B AG, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Abwasseranschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die Gemeinde A verrechnete am 4. März 2011
der B AG Fr. 305'850.- bzw. – nach Abzug entsprechender Depotzahlungen
– Fr. 205'094.60 für Kanalanschlussgebühren bezüglich der Überbauung D an
der E-Strasse 01–02 in F.
B.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 bestätigte die
Kommission Gemeindebetriebe A die Rechnung vom 4. März 2011. Sie hielt
dabei fest, es sei von einer massgeblichen Gebäudeversicherungssumme der
Neubauten von Fr. 20,39 Mio. auszugehen. Gemäss
dem Tarifblatt vom 5. Juli 2007 (nachfolgend: Tarifblatt) zur Verordnung
über Beiträge und Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde A
vom 23. September 1999 (Gebührenverordnung) betrage der Ansatz 1.5 %
(= Fr. 305'850.-).
Erwägungen
II.
Am 20. Juni 2011 erhob die B AG
beim Bezirksrat G Rekurs gegen den Beschluss der Kommission Gemeindebetriebe A
vom 10. Mai 2011 und beantragte dessen Aufhebung bzw. die Festlegung der
Kanalanschlussgebühren auf Fr. 244'320.- anstatt Fr. 305'850.-;
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am
30.
September 2011 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob den Beschluss
vom 10. Mai 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Kommission Gemeindebetriebe A zurück. Die Verfahrenskosten wurden der Gemeinde
auferlegt und sie wurde zur Entrichtung einer Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- an die B AG verpflichtet. Der Bezirksrat erwog, die Gemeinde
habe nicht dargelegt, inwieweit die Zuleitung des Dachwassers (Meteorwasser) in
den H-Bach Kosten verursache und damit die Anwendung des erhöhten Ansatzes von
1.5
%, welcher bei zusätzlichem Anschluss von Dachwasser gelte,
rechtfertige.
III.
Am 1. November 2011 erhob die Gemeinde A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats G vom 30. September 2011 sowie die Bestätigung ihres
Beschlusses vom 10. Mai 2011 mit einer Anschlussgebühr von
Fr. 305'850.-, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die B AG
beantragte am 7. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A. Der Bezirksrat G hatte
mit Vernehmlassung vom 7. November 2011 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann das
Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit
verfahrensabschliessenden Anordnungen angerufen werden. Rückweisungsentscheide
wie der hier angefochtene Rekursentscheid vom 30. September 2011 sind
grundsätzlich Zwischenentscheide, gegen die sinngemäss nach den Voraussetzungen
von Art. 92 oder 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) Beschwerde erhoben werden kann (§ 19a Abs. 2 VRG). Die
Anfechtbarkeit wird unter anderem bejaht, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2
Die
Rückweisung durch den Bezirksrat an die Beschwerdeführerin erfolgte mit der
Begründung, diese habe das Mass der Beanspruchung des H-Bachs durch die Zuleitung
des Meteorwassers bzw. die konkreten Leistungen im Zusammenhang mit dem H-Bach
als Teil der Siedlungsentwässerung betreffend die Überbauung D nicht nachgewiesen.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob und welche Kosten der Beschwerdeführerin
durch die Einleitung des Meteorwassers in den Bach konkret entstanden seien.
Sollte sich die Auffassung des Bezirksrats als unbegründet erweisen, könnte
wohl ohne weitere Aufwendungen ein Endentscheid gefällt werden, weshalb von der
Anfechtbarkeit des infrage stehenden Rückweisungsentscheids vom
30.
September 2011 auszugehen ist.
1.3
Die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist zu bejahen, da es sich bei
Fr. 61'530.- um einen wesentlichen Eingriff in das Finanzvermögen der
Beschwerdeführerin handelt und es zudem um die Anwendung ihres kommunalen
Rechts geht (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und
c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 61'530.- (Differenz zwischen
der verrechneten Gebühr von Fr. 305'850.- und dem anerkannten Betrag in
Höhe von Fr. 244'320.-), sodass die Sache in die Zuständigkeit der Kammer
fällt (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 60a Abs. 1 Satz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar
1991.
(GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.
2.2
Die
kantonalrechtlichen Grundlagen zur Erhebung der infrage stehenden Kanalanschlussgebühren
finden sich in § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom
8.
Dezember 1974 (EG GSchG) und § 29 Abs. 2 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG). Gestützt darauf sowie
auf Art. 6 ihrer Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom
23.
September 1999 (SEVO) erliess die Gemeinde A mit gleichem Datum
die Gebührenverordnung. Beide Verordnungen wurden von der Gemeindeversammlung
am 19. November 1999 genehmigt.
2.3
Gemäss
Art. 2 Gebührenverordnung umfasst die öffentliche Siedlungsentwässerung
das gemeindeeigene Kanalsystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken,
Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die öffentlichen
Abwasserreinigungsanlagen. Im Weiteren schliesst sie die Gewässer nach Massgabe
der Beanspruchung durch die Siedlungsentwässerung ein. Art. 3 Abs. 1
Gebührenverordnung bestimmt, dass die Gebühren so anzusetzen sind, dass mit dem
gesamten Gebührenertrag sämtliche Kosten, insbesondere für Erstellung,
Unterhalt, Erneuerung, Betrieb und Optimierung der Entwässerungsanlagen (inkl.
Abschreibungen und Verzinsung), sowie die übrigen Kosten von den
Gebührenpflichtigen gedeckt werden. Die Kosten werden durch die Erhebung von Anschlussgebühren,
Benutzungsgebühren, Mehrwertbeiträgen und Verwaltungsgebühren gedeckt. Die
Anschlussgebühren und Mehrwertbeiträge dienen zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten
von Entwässerungsanlagen. Die Benutzungsgebühr hat sämtliche übrigen
Aufwendungen zu decken (Art. 3 Abs. 3 Gebührenverordnung).
Unterhaltsmassnahmen an öffentlichen Gewässern, welche durch die
Siedlungsentwässerung verursacht werden, dürfen der Siedlungsentwässerung
belastet werden (Art. 3 Abs. 4 Gebührenverordnung). Für den Anschluss
der Abwasseranlagen einer oder zusammengefasster Liegenschaften an die
öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine
einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 5 Gebührenverordnung). Die
Anschlussgebühr wird bei Neubauten (Haupt- und Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe
usw.) in Prozenten des vollen Gebäudeversicherungswerts (Basiswert zuzüglich
vom Regierungsrat festgelegter Teuerungszuschlag) berechnet (Art. 6
Abs. 1 Gebührenverordnung). Bei Anschluss von Dachwasser erhöhen sich die
Gebühren um einen vom Gemeinderat festgelegten prozentualen Zuschlag (vgl.
Art. 6 Abs. 4 Gebührenverordnung).
2.4
Der
Gemeinderat A erliess gestützt auf die Delegationsbestimmungen von
Art. 6.2.4 Satz 2 SEVO und Art. 4 Abs. 1 Gebührenverordnung ein
Tarifblatt. Danach wird, wie in Art. 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung
vorgegeben, die Anschlussgebühr bei Neubauten in Prozenten des vollen
Gebäudeversicherungswertes (Basiswert zuzüglich des vom Regierungsrat jährlich
festgelegten Teuerungszuschlags) berechnet. Für Wohnbauten und zugehörige Nebenbauten
(Garagen, Schöpfe usw.) legte er für den Anschluss von Schmutzwasser (ohne
Anschluss von Dachwasser) einen Ansatz von 1.2 %, bei zusätzlichem
Anschluss von Dachwasser einen Zusatz von 25 %, was einem Ansatz von
1.5
% entspricht, fest (lit. A Ziff. 1 Tarifblatt).
2.5
Da der
Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage
formell-gesetzlich festgelegt sind, ist die erwähnte Delegation an den Gemeinderat
zur Festlegung der Ansätze für die Anschlussgebühren nicht zu beanstanden (dazu
ausführlich VGr, 25. März 2010, VB.2009.00639, E. 6, mit Hinweisen).
Die prozentuale Festlegung gestützt auf den Gebäudeversicherungswert stellt
zwar eine gewisse Schematisierung bzw. Pauschalierung der jeweiligen Abgabe
dar, was aber – solange Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingehalten sind
– ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die
Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht
oder nur geringfügig überschreiten. Das Äquivalenzprinzip verlangt in
Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss
(BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.6
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie eine Anschlussgebühr zu
entrichten hat. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, es müsse der Ansatz
von 1.2 % und nicht – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – von
1.5
% zur Anwendung kommen, was im Folgenden zu prüfen ist.
3.
3.1
Der
Bezirksrat erwog, Art. 3 Abs. 4 der Gebührenverordnung, wonach
Unterhaltsmassnahmen an öffentlichen Gewässern, welche durch die
Siedlungsentwässerung verursacht würden, der Siedlungsentwässerung belastet werden
können, stelle auf die effektiven, siedlungsentwässerungsbedingten
Unterhaltskosten des öffentlichen Gewässers nach Massgabe der Beanspruchung
durch die Siedlungsentwässerung ab. Wenn die Beschwerdeführerin für die
Zuleitung des Meteorwassers in den H-Bach einen pauschalen Zuschlag von
25.
% – somit denselben Zuschlag, wie wenn das Meteorwasser an die
Gemeindekanalisation angeschlossen werde – erhebe, erscheine dies als nicht angemessen
und nicht vereinbar mit dem Äquivalenzprinzip. Vorliegend sei nicht
nachvollziehbar, ob und welche Kosten der Beschwerdeführerin durch die
Einleitung des Meteorwassers in den Bach konkret entstanden seien.
3.2
Die
Beschwerdeführerin führt unter anderem aus, sie sei für den Unterhalt des H-Bachs,
dem das Dachwasser der Überbauung zugeführt werde, verantwortlich. Diese
Unterhaltsleistungen würden sehr unterschiedlich anfallen, und die Bemessung
von Gebühren dürfe nach schematischen Prinzipien erfolgen. Entgegen dem
Bezirksrat sei nicht entscheidend, wie hoch die Unterhaltsleistungen der
Gemeinde zu beziffern seien, sondern welchen Vorteil die Beschwerdegegnerin aus
diesen Anschlüssen der Dachentwässerung in den H-Bach für sich gewinnen könne.
Dieser sei beträchtlich, habe sie doch beispielsweise auf eine
Dachwasser-Versickerungsanlage für die Gesamtüberbauung verzichten, ihre Anschlussleitungen
in einem geringeren Kaliber ausführen und deutlich weniger Leitungen in und
ausserhalb der Gebäude verlegen können. Ebenso könne sie die notwendigen Unterhaltsaufwendungen
an diesen nicht realisierten Einrichtungen einsparen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin verweist auf den Wortlaut von Art. 2 der Gebührenverordnung,
wonach die öffentlichen Gewässer "nach Massgabe der Beanspruchung durch
die Siedlungsentwässerung" Teil der Siedlungsentwässerungsanlagen seien.
Weiter dürften nach Art. 3 Abs. 4 nur Unterhaltsmassnahmen an
öffentlichen Gewässern, welche durch die Siedlungsentwässerung verursacht
würden, der Siedlungsentwässerung belastet werden. Diese Bestimmung schränke
somit das im Abgaberecht zu beachtende Kostendeckungsprinzip insoweit weiter
ein, als nicht auf die gesamten Kosten des Verwaltungszweigs (vorliegend der
Siedlungsentwässerung) abgestellt werden dürfe, sondern bloss auf die
effektiven, siedlungsentwässerungsbedingten Unterhaltskosten der öffentlichen
Gewässer. Die durch den Anschluss des Meteorwassers in das Bachbett
resultierende zusätzliche Wassermenge sei in der Regel und vor allem vorliegend
derart klein, dass die dadurch entstehenden zusätzlichen Unterhaltskosten zu
vernachlässigen seien. Jedenfalls dürfte evident sein, dass diese zusätzlichen
Unterhaltskosten wesentlich geringer seien, als die Kosten für die Erstellung
eines Kanalisationssystems zur Fassung von Meteorwasser. Auch gehe es nicht an,
die Leistung des Gemeinwesens völlig auszuklammern, setze doch das
Äquivalenzprinzip definitionsgemäss stets voraus, dass aufseiten des
Gemeinwesens überhaupt eine Leistung erbracht werde. Faktisch käme die vorliegende
Gebührenerhebung einer Besteuerung einer angeblichen
"Ersparnisbereicherung" gleich, wofür aber die gesetzliche Grundlage
fehle. Ausserdem seien ihre mit der direkten Einleitung des Meteorwassers in
den H-Bach verbundenen Einsparungen relativ gering und würden sich nicht
ansatzweise in der Grössenordnung der zusätzlich erhobenen Anschlussgebühren
bewegen.
4.
4.1
Es trifft
zu, dass bei Anschlussgebühren, wie sie hier infrage stehen, auf das Mass des
Vorteils abgestellt werden darf, welcher dem Grundeigentümer durch die
Abwasserentsorgung erwächst, wobei der Gebäudeversicherungswert der
angeschlossenen Liegenschaft in der Regel einen zuverlässigen Massstab bildet.
Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, insbesondere bei
Wohnhäusern lasse das fragliche Kriterium zudem tendenziell auf die Menge des
Abwassers schliessen, die von der betreffenden Liegenschaft anfallen werde; die
Dimensionierung des öffentlichen Entsorgungsnetzes müsse auf diese Grösse
ausgerichtet werden, weshalb das Kriterium des Gebäudeversicherungswerts insofern
mit dem Verursacherprinzip im Einklang stehe (BGr, 9. Februar 2006,
2P.262/2005, E. 3.1; in URP 2006 S. 394). Die Anschlussgebühr stellt
somit eine Gegenleistung des Bauherrn für die Gewährung des Anschlusses der Baute
an die vom Gemeinwesen erstellte und betriebene Entsorgungsanlage dar, wobei
grundsätzlich auf den mittels schematischer Kriterien eruierten Vorteil,
welcher dem Pflichtigen erwächst, abgestellt werden kann, lässt dieser Vorteil
doch seinerseits Rückschlüsse auf die Beanspruchung des vom Gemeinwesen zur
Verfügung gestellten Entsorgungsnetzes zu (vgl. E. 2.5; BGr, 29. Mai
2009,2C_656/2008, E. 3.3). Solange diese schematische Vorgehensweise
nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt, ist sie nicht zu beanstanden. Das
Bundesgericht hat beispielsweise festgehalten, sachwidrige Ergebnisse könnten
sich insbesondere bei Industrieanlagen ergeben, welche im Verhältnis zum
Bauaufwand extrem niedrige oder extrem hohe Abwasseranfälle hätten; aufgrund
des besonderen Zwecks solcher Bauten erschiene der Gebäudeversicherungswert als
alleinige Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr schlecht geeignet (BGr,
16.
April 2007,2P.232/2006, E. 3.4 und E. 4.3; vgl. auch BGr,
29.
Mai 2009,2C_656/2008, E. 3.5).
4.2
Es zeigt
sich somit, dass sich der Zuschlag für die Zuführung des Meteorwassers der
Überbauung D in den H-Bach nicht einseitig mit den Einsparungen, welche die
Beschwerdegegnerin durch das Nichterstellen einer Dachwasser-Versickerungsanlage
gemacht haben soll, begründen lässt. Der Zuschlag für den Anschluss von
Dachwasser bezweckt vielmehr generell die Abgeltung der dadurch bedingten
Mehrbeanspruchung der vom Gemeinwesen zur Verfügung gestellten Infrastruktur.
Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Zuschlag von 25 %, wie dies
das Tarifblatt bei einem "zusätzlichen Anschluss" von Dachwasser
vorsieht – womit primär der Anschluss an das von der Gemeinde errichtete
Kanalisationssystem gemeint ist –, bei der vorliegenden direkten Zuführung in
den H-Bach gleichermassen rechtfertigt.
4.3
Vorab ist
festzuhalten, dass der H-Bach als Abwasseranlage zu zählen ist, soweit dort
Unterhaltskosten anfallen, die auf dessen Benützung zur Abwasserentsorgung
zurückzuführen sind (vgl. Art. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 4 Gebührenverordnung).
Dies hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. September 2003
gerade bezüglich des H-Bachs festgehalten (VB.2002.00191, E. 5b). Im
genannten Entscheid ging es um die Frage, inwieweit der Staat Zürich für die
Entwässerung der auf Gemeindegebiet liegenden Staats- und Nationalstrassen
Abwassergebühren zu entrichten habe, wobei ein Teil der Entwässerung in den H-Bach
eingeleitet werde. Das Gericht hielt fest, letztlich dienten alle Gewässerunterhaltsmassnahmen
sowohl dem Hochwasserschutz als auch der Abwasserentsorgung bzw. -ableitung.
Dies erschwere einerseits die kostenmässige Abgrenzung, bilde anderseits aber
Grundlage dafür, dass die Einleitung von Strassenabwasser Anlass für die
Erhebung von Abwassergebühren bilden dürfe (E. 6). Es rechtfertige sich,
die Kosten des Gewässerunterhalts für Hochwasserschutz und des
Gewässerunterhalts zur Abwasserbeseitigung bei einem kleinen Gewässer, wie es
der H-Bach darstelle, etwa hälftig aufzuteilen. Für die Jahre 1995 bis und mit
2001.
sei für den H- und I-Bach ein jährlicher Durchschnittswert für
Gewässerunterhalt und -verbauung von Fr. 28'333.90 ausgemacht worden. Die
im Streit liegende Gebühr sei im Rahmen der Hälfte davon (Fr. 14'167.-) zu
berechnen (E. 6b), wobei gegebenenfalls noch weitere Wasserzuflüsse,
beispielsweise aus den Meteorwasserleitungen aus dem Siedlungsgebiet, zu
berücksichtigen (gewesen) wären (E. 6c). Weiter erwog das Gericht, die Art
der direkten Ableitung in ein öffentliches Gewässer dürfte die Einrichtungen
der Abwasserentsorgung weit weniger intensiv als die Ableitung über
gemeindeeigene Leitungen und Reinigungsanlagen beanspruchen (E. 7).
4.4
Zusammenfassend
ergibt sich somit Folgendes: Der H-Bach gilt in Bezug auf das von der
Überbauung direkt eingeleitete Meteorwasser grundsätzlich auch als Abwasseranlage
(Art. 2 Gebührenverordnung). Soweit durch die Entwässerung
Unterhaltslasten anfallen, sind diese der Siedlungsentwässerung zu belasten
(Art. 3 Abs. 4 Gebührenverordnung). Da Art. 6 Abs. 4
Gebührenverordnung beim zusätzlichen Anschluss von Dachwasser einen prozentualen
Zuschlag der Anschlussgebühr vorsieht, ist die Verrechnung eines solchen
Zuschlags bei der direkten Einleitung von Meteorwasser in ein öffentliches Gewässer
nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings gilt es zu beachten, dass Sinn
und Zweck des Zuschlags für den zusätzlichen Anschluss von Dachwasser gemäss
Art. 6 Abs. 4 Gebührenverordnung in der Mehrbeanspruchung der
gemeindeeigenen Infrastruktur liegt. Die vorliegend zur Diskussion stehende
Einleitung des Meteorwassers der Überbauung D in den H-Bach dürfte aber weit
geringere Kosten verursachen, als wenn das Meteorwasser in gemeindeeigene
Leitungen und Reinigungsanlagen gelangte (vgl. E. 4.3 bzw. VGr,
11.
September 2003, VB.2002.00191, E. 7). Jedenfalls liegen keinerlei
Angaben seitens der Beschwerdeführerin vor, welche eine andere Schlussfolgerung
zuliessen. Aber auch bei Berücksichtigung der Gesamterstellungskosten der
Entwässerungsanlagen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 Gebührenverordnung
lässt sich vorliegend der Zuschlag für die Einleitung des Meteorwassers in den H-Bach
noch nicht rechtfertigen. So ist nicht ersichtlich, inwieweit die infrage
stehende direkte Einleitung des Dachwassers das öffentliche Gewässer mehr
beanspruchen soll, als dies bei einer "gewöhnlichen" Versickerung
gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG, insbesondere in Ufernähe, der Fall wäre,
wofür kein Zuschlag zu entrichten wäre. Unter den bis anhin bekannten
Voraussetzungen erscheint es daher als unzulässig bzw. mit dem Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip nicht vereinbar, wenn für die direkte Zuleitung des Meteorwassers
in den H-Bach von vornherein derselbe Zuschlag verrechnet wird, wie wenn die
Zuleitung über gemeindeeigene Leitungen erfolgte. Daran ändern auch allfällige
Einsparungen, welche die Beschwerdegegnerin durch das Nichtbauen einer
Dachwasser-Versickerungsanlage gemacht haben soll, nichts. Die Rückweisung der
Sache durch die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden,
und es kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Kosten des
Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht hingegen eine
solche zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 4'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…