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Entscheid

VB.2011.00703

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00703

13. Januar 2012Deutsch12 min

(URT.2012.13894)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A besuchte im Kanton Zürich von August 2006 bis Juli 2010

eine Kantonsschule. Am 5./18. August 2008 ersuchte sie gemeinsam mit ihrer

Mutter um Stipendien für das Ausbildungsjahr 2008/2009. Das Amt für Jugend und

Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) hiess das Gesuch mit Entscheid vom

16. Februar 2009 gut und sprach A einen Ausbildungsbeitrag von Fr. 10'100.-

zu.

A erhob dagegen gemeinsam mit ihren Eltern Einsprache und

beantragte die zusätzliche Gewährung eines Zuschlags für die Wohnkosten. Das

AJB wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juni 2009 ab.

Erwägungen

II.

Die Eltern von A rekurrierten am

23.

Juni/3. Juli 2009 und beantragten die Gewährung eines Zuschlags

für die Wohnkosten. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am 7. Juli 2009

zur Verbesserung zurück, da es an einer Unterschrift der Tochter bzw. einer

entsprechenden Vollmacht der Eltern fehlte. Innert Frist reichten A und die

Eltern einen auch von der Tochter unterschriebenen Rekurs nach. Mit Verfügung

vom 4. Oktober 2011 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.

III.

A führte am 2./4. November 2011 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

4.

Oktober 2011 und eine angemessene Anrechnung der Wohnkosten. Ausserdem

ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher

Rechtsvertretung. Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom

15.

/16. November 2011 die Abweisung der Beschwerde; das AJB verzichtete

stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS

175.

) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Bildungsdirektion etwa auf dem Gebiet des Stipendienwesens ist das

Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung eines Zuschlages für die Wohnkosten

für das Schuljahr 2008/2009. Nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff.

1.7

des Anhangs der Stipendienverordnung vom 15. September 2004

(StipendienV, LS 416.1) werden Zuschläge an die Wohnkosten höchstens bis

zum Betrag von Fr. 3'000.- pro Jahr gewährt. Da es sich somit um eine

Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 20'000.- handelt,

fällt die Angelegenheit kraft § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin.

2.

Die Vorinstanz und das AJB verneinen einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Zuschläge für die Wohnkosten mit der Begründung, der

Vater übe eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 38 Abs. 4

StipendienV aus, was die Gewährung eines Zuschlags für die Wohnkosten

ausschliesse. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr Vater sei

Angestellter der D AG. Allein die Tatsache, dass der Vater den Verwaltungsrat

präsidiere und sich der Sitz der Unternehmung am Wohnsitz der Familie befinde,

führe nicht dazu, dass er als selbständig erwerbend zu betrachten sei. Steuer-

und sozialversicherungsrechtlich werde der Vater als unselbständig erwerbend

qualifiziert. Da die Berechnung des anrechenbaren Einkommens auf

steuerrechtlicher Grundlage erfolge, folge der Begriff der selbständigen

Erwerbstätigkeit gemäss Stipendienverordnung der steuerrechtlichen Definition.

Im Streit steht vorliegend somit einzig die Frage, wie die

Bestimmung von § 38 Abs. 4 StipendienV auszulegen ist und ob der

Vater der Beschwerdeführerin gemäss dieser Bestimmung als selbständig erwerbend

zu qualifizieren ist.

3.

3.1

Grundlage

der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund

einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so

muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der

Bestimmung ermittelt werden (sog. Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich

auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie

auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt

der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine

wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 217

E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25

N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 214 ff.

[je mit weiteren Hinweisen]).

3.2

Die

Stipendienverordnung definiert den Begriff des selbständig Erwerbenden nicht. Wie

schon die Vorinstanz und der Beschwerdegegner ausführen, kennt das

schweizerische Recht auch keine allgemeine Definition des Begriffs der

selbständigen Erwerbstätigkeit. Namentlich die Abgrenzung zwischen

selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit erfolgt je nach Zweck der

entsprechenden Regelung unterschiedlich.

3.3

Nach der

Praxis im Steuerrecht sind jene Personen selbständig erwerbstätig, die durch

Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf

eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zwecke der

Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (BGE 125 II 113

E. 5b; VGr, 25. Mai 2011, SB.2011.00012, E. 2.2.1 mit Hinweisen;

Marco Duss/Marco Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender,

Zürich etc. 2004, S. 2). Ob eine Tätigkeit steuerrechtlich als selbständig

oder unselbständig zu qualifizieren ist, beurteilt sich in erster Linie nach

der rechtlichen Unabhängigkeit und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der

handelnden Person (Duss/Greter/von Ah, S. 4 f.).

Nach der sozialversicherungsrechtlichen Definition ist

selbständig erwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine

als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Als Arbeitnehmer und damit unselbständig

Erwerbender wird derjenige betrachtet, der in unselbständiger Stellung Arbeit

leistet und dafür einen Lohn bezieht (Art. 10 ATSG). Die Praxis

qualifiziert Personen als unselbständig Erwerbende, wenn sie in betriebswirtschaftlicher

bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht von einem Arbeitgeber abhängig sind und

kein unternehmensspezifisches Risiko tragen (BGE 123 V 161 E. 1). Dabei

wird aus Gründen des Arbeitsschutzes eine selbständige Erwerbstätigkeit in der

Praxis nur zurückhaltend angenommen. Während Gesellschafter einer Personengesellschaft

sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als selbständig erwerbend zu

betrachten sind, wird ein eine Kapitalgesellschaft beherrschender Aktionär

aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft als deren Angestellter

und damit als unselbständig erwerbend betrachtet, obwohl er grundsätzlich die

Definition eines selbständig Erwerbenden erfüllen würde (vgl. hierzu Peter

Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich etc. 2007, N. 140 ff., 586). Dies

ist auf die Tendenz zurückzuführen, eine Arbeitstätigkeit im Zweifel als

unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Das

Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG) weicht davon

allerdings insofern ab, als es Personen, die Entscheidungen des Arbeitsgebers

bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, vom Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung ausschliesst (Art. 31 Abs. 3 lit. c

AVIG). Nach der Praxis des Bundesgerichts haben solche, als arbeitgeberähnliche

Personen bezeichnete Angestellte aus Gründen des Missbrauchsschutzes auch

keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie sich selber die

Kündigung aussprechen, aber weiterhin Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft

bleiben (BGE 123 V 234 E. 7a). Soweit sich aus der Unterscheidung

zwischen selbständig und unselbständig Erwerbenden im Sozialversicherungsrecht

im Leistungsbereich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben – was nur auf

das Arbeitslosenversicherungsrecht zutrifft – werden demnach Personen, die

zwar sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu behandeln sind, auf die

Entscheide des Arbeitgebers aber erheblichen Einfluss nehmen können, weil sie

etwa Mitglied des Verwaltungsrates sind, gleich wie selbständig erwerbende

Personen behandelt.

3.4

Nach § 41

StipendienV wird das anrechenbare Einkommen der Eltern auf der Grundlage ihres

steuerrechtlichen Reineinkommens ermittelt. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit

kann davon allerdings abgewichen werden (§ 45 Abs. 1 StipendienV).

Diese Bestimmung erhellt, dass der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen

wollte, dass selbständig Erwerbenden vielfältige Möglichkeiten zur Verringerung

des steuerbaren Einkommens zur Verfügung stehen, während diese bei

unselbständig Erwerbenden nur eingeschränkt vorhanden sind und ihnen gewisse

Abzüge im Rahmen der Festsetzung der Stipendienhöhe im Gegensatz zu selbständig

Erwerbenden angerechnet werden (vgl. § 42 Abs. 1 lit. c

StipendienV). Die Bestimmung in § 38 Abs. 4 StipendienV ist in diesem

Kontext auszulegen. Sie ist einerseits Ausdruck einer notwendigen

Schematisierung und Pauschalierung innerhalb der häufig komplexen finanziellen

Verhältnisse selbständig Erwerbender (VGr, 9. November 2011,

VB.2011.00349, E. 4.4.3 Abs. 2, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).

Anderseits trägt sie der Tatsache Rechnung, dass es selbständig Erwerbenden in

gewissem Ausmass möglich ist, die Höhe ihres Einkommens selber zu bestimmen und

insofern Einfluss auf den Anspruch auf Zuschläge für die Wohnkosten zu nehmen.

Damit ist im Rahmen der Stipendienverordnung im Sinne der

sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu arbeitgeberähnlichen Personen

in erster Linie darauf abzustellen, ob es dem Erwerbstätigen möglich ist,

erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers und damit auch auf

die Höhe seines Lohnes zu nehmen bzw. diesen im Rahmen des wirtschaftlich

Möglichen selber zu bestimmen.

Dies entspricht im Übrigen im Grundsatz auch der

steuerrechtlichen Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche auf die

wirtschaftliche Selbständigkeit der handelnden Person abstellt; diese ist für

eine Kapitalgesellschaft beherrschende Personen zweifellos gegeben. Wenn von

dieser Definition im Zusammenhang mit Personen, die Arbeit für eine durch sie

beherrschte Kapitalgesellschaft verrichten, im Steuerrecht abgewichen wird, so

dürfte dies einerseits auf Praktikabilitätsüberlegungen und anderseits darauf

zurückzuführen sein, dass Kapitalgesellschaften ihrerseits steuerpflichtig sind

und die Abgrenzung zwischen geschäftlicher und privater Tätigkeit insofern weniger

entscheidend ist. Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber einer

Einzelfirma versteuern demgegenüber auch das Geschäftsvermögen als natürliche

Person, weshalb diesbezüglich die Abgrenzung zwischen geschäftlicher und

privater Tätigkeit von grosser Bedeutung ist. Solche Überlegungen können jedoch

im Rahmen des Stipendienrechts keine Berücksichtigung finden, weil sie mit der

sich hier stellenden Problematik in keinem Zusammenhang stehen.

3.5

Der Vater

der Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit seinem Partner jeweils hälftig

Aktionär der D AG, die gleichzeitig Arbeitgeberin ihrer Aktionäre ist. Als

Verwaltungsrat kann der Vater der Beschwerdeführerin damit in grossem Masse

selber bestimmen, in welcher Höhe er sich einen Lohn auszahlen will und inwiefern

erzielte Gewinne vorläufig in der Aktiengesellschaft belassen werden sollen. Es

trifft damit zwar zu, dass der Vater der Beschwerdeführerin steuer- und

sozialversicherungsrechtlich als unselbständig Erwerbender gilt, obwohl seine

Tätigkeit definitionsgemäss diejenige eines selbständig Erwerbstätigen ist.

Durch seine Einflussmöglichkeiten als Verwaltungsratspräsident auf die Geschäftspolitik

seiner Arbeitgeberin ist er indes gleichzeitig als arbeitgeberähnliche Person

im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbestimmung zu

qualifizieren. Da er damit erheblichen Einfluss auf die Höhe seines Lohnes

nehmen kann, ist er im Rahmen der Definition gemäss Stipendienverordnung als

selbständig Erwerbender zu qualifizieren.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe

keinesfalls beherrschende Stellung in der D AG, da alle Entscheide durch beide

Partner gemeinsam getroffen würden, ändert nichts an der Qualifizierung der

Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit: Die beschriebene Situation entspricht

derjenigen, wie sie in einer von zwei Gesellschaftern geführten kaufmännischen

Kollektivgesellschaft typischerweise anzutreffen ist. Einkünfte von Gesellschaftern

einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft werden üblicherweise sowohl steuer-

als auch sozialversicherungsrechtlich als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit

qualifiziert. Es vermag nicht zu überzeugen, dass an die betriebswirtschaftlich

grundsätzlich gleiche Situation allein aufgrund der Wahl einer

unterschiedlichen Gesellschaftsform stipendienrechtlich unterschiedliche

Rechtsfolgen geknüpft werden sollten.

3.6

Der

Beschwerdeführerin steht demgemäss aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit

ihres Vaters gestützt auf § 38 Abs. 4 StipendienV kein Anspruch auf

einen Zuschlag für die Wohnkosten zu.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der

Entscheid der Vorinstanz – auch hinsichtlich der Nebenfolgen – zu bestätigen.

5.

Die Beschwerdeführerin stellt im Rahmen der Beschwerde ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen die

Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage

ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten

– innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 16 N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat

grundsätzlich die Gesuchstellerin zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 29).

Die Beschwerdeführerin reicht zum Beweis ihrer

Mittellosigkeit die Steuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 ein, aus

welchen ein Nettoeinkommen von Fr. 0.- (2009) bzw. Fr. 13'752.-

(2010) hervorgeht. Damit hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre eigene

Erwerbssituation die Mittellosigkeit grundsätzlich nachgewiesen. Es gilt indes

zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Mittelschule ein

Vollzeitstudium an einer Hochschule aufgenommen hat. Damit befindet sich die

Beschwerdeführerin nach wie vor in der Erstausbildung, was zur Folge hat, dass

sich die Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit der

Beschwerdeführerin hinaus erstreckt (Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch

[ZGB]; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2010, Art. 277 ZGB

N. 12 f.). Zum von den Eltern in diesem Rahmen zu tragenden Unterhalt

zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten

(BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der

Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren,

Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22). Dies hat vorliegend umso

mehr zu gelten, als die Eltern am Ausgang dieses Verfahrens ebenfalls ein finanzielles

Interesse haben, was sich auch daran zeigt, dass sie vor der Vorinstanz ursprünglich

allein als Rekurrenten aufgetreten sind.

Die Mittellosigkeit der Eltern wurde weder geltend gemacht,

noch reichte die Beschwerdeführerin entsprechende Belege ein. Aus der sich bei

den Akten befindenden Steuererklärung aus dem Jahr 2007 geht ein Nettoeinkommen

der Eltern von Fr. 83'509.- hervor. Ein solches Einkommen dürfte den

Eltern ohne weiteres ermöglichen, die Gerichtskosten der Tochter zu übernehmen,

ohne in den Grundbedarf der Familie eingreifen zu müssen. Die Mittellosigkeit

ist demnach nicht erstellt, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Prozessführung führt. Das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

erwiese sich im Übrigen schon deshalb als unbegründet, weil die

Beschwerdeführerin für die Beschwerdeerhebung keine anwaltliche Hilfe in

Anspruch nahm und keine Gründe ersichtlich wären, die eine nachträgliche

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als geboten erscheinen

liessen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss die Einzelrichterin:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …