VB.2011.00703
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00703
13. Januar 2012Deutsch12 min
(URT.2012.13894)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00703
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja
Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Stipendien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A besuchte im Kanton Zürich von August 2006 bis Juli 2010
eine Kantonsschule. Am 5./18. August 2008 ersuchte sie gemeinsam mit ihrer
Mutter um Stipendien für das Ausbildungsjahr 2008/2009. Das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) hiess das Gesuch mit Entscheid vom
16. Februar 2009 gut und sprach A einen Ausbildungsbeitrag von Fr. 10'100.-
zu.
A erhob dagegen gemeinsam mit ihren Eltern Einsprache und
beantragte die zusätzliche Gewährung eines Zuschlags für die Wohnkosten. Das
AJB wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juni 2009 ab.
Erwägungen
II.
Die Eltern von A rekurrierten am
23.
Juni/3. Juli 2009 und beantragten die Gewährung eines Zuschlags
für die Wohnkosten. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am 7. Juli 2009
zur Verbesserung zurück, da es an einer Unterschrift der Tochter bzw. einer
entsprechenden Vollmacht der Eltern fehlte. Innert Frist reichten A und die
Eltern einen auch von der Tochter unterschriebenen Rekurs nach. Mit Verfügung
vom 4. Oktober 2011 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.
III.
A führte am 2./4. November 2011 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
4.
Oktober 2011 und eine angemessene Anrechnung der Wohnkosten. Ausserdem
ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher
Rechtsvertretung. Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom
15.
/16. November 2011 die Abweisung der Beschwerde; das AJB verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS
175.
) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion etwa auf dem Gebiet des Stipendienwesens ist das
Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung eines Zuschlages für die Wohnkosten
für das Schuljahr 2008/2009. Nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff.
1.7
des Anhangs der Stipendienverordnung vom 15. September 2004
(StipendienV, LS 416.1) werden Zuschläge an die Wohnkosten höchstens bis
zum Betrag von Fr. 3'000.- pro Jahr gewährt. Da es sich somit um eine
Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 20'000.- handelt,
fällt die Angelegenheit kraft § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin.
2.
Die Vorinstanz und das AJB verneinen einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Zuschläge für die Wohnkosten mit der Begründung, der
Vater übe eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 38 Abs. 4
StipendienV aus, was die Gewährung eines Zuschlags für die Wohnkosten
ausschliesse. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr Vater sei
Angestellter der D AG. Allein die Tatsache, dass der Vater den Verwaltungsrat
präsidiere und sich der Sitz der Unternehmung am Wohnsitz der Familie befinde,
führe nicht dazu, dass er als selbständig erwerbend zu betrachten sei. Steuer-
und sozialversicherungsrechtlich werde der Vater als unselbständig erwerbend
qualifiziert. Da die Berechnung des anrechenbaren Einkommens auf
steuerrechtlicher Grundlage erfolge, folge der Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit gemäss Stipendienverordnung der steuerrechtlichen Definition.
Im Streit steht vorliegend somit einzig die Frage, wie die
Bestimmung von § 38 Abs. 4 StipendienV auszulegen ist und ob der
Vater der Beschwerdeführerin gemäss dieser Bestimmung als selbständig erwerbend
zu qualifizieren ist.
3.
3.1
Grundlage
der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund
einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so
muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der
Bestimmung ermittelt werden (sog. Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich
auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie
auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt
der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine
wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 217
E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25
N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 214 ff.
[je mit weiteren Hinweisen]).
3.2
Die
Stipendienverordnung definiert den Begriff des selbständig Erwerbenden nicht. Wie
schon die Vorinstanz und der Beschwerdegegner ausführen, kennt das
schweizerische Recht auch keine allgemeine Definition des Begriffs der
selbständigen Erwerbstätigkeit. Namentlich die Abgrenzung zwischen
selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit erfolgt je nach Zweck der
entsprechenden Regelung unterschiedlich.
3.3
Nach der
Praxis im Steuerrecht sind jene Personen selbständig erwerbstätig, die durch
Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf
eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zwecke der
Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (BGE 125 II 113
E. 5b; VGr, 25. Mai 2011, SB.2011.00012, E. 2.2.1 mit Hinweisen;
Marco Duss/Marco Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender,
Zürich etc. 2004, S. 2). Ob eine Tätigkeit steuerrechtlich als selbständig
oder unselbständig zu qualifizieren ist, beurteilt sich in erster Linie nach
der rechtlichen Unabhängigkeit und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der
handelnden Person (Duss/Greter/von Ah, S. 4 f.).
Nach der sozialversicherungsrechtlichen Definition ist
selbständig erwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine
als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Als Arbeitnehmer und damit unselbständig
Erwerbender wird derjenige betrachtet, der in unselbständiger Stellung Arbeit
leistet und dafür einen Lohn bezieht (Art. 10 ATSG). Die Praxis
qualifiziert Personen als unselbständig Erwerbende, wenn sie in betriebswirtschaftlicher
bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht von einem Arbeitgeber abhängig sind und
kein unternehmensspezifisches Risiko tragen (BGE 123 V 161 E. 1). Dabei
wird aus Gründen des Arbeitsschutzes eine selbständige Erwerbstätigkeit in der
Praxis nur zurückhaltend angenommen. Während Gesellschafter einer Personengesellschaft
sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als selbständig erwerbend zu
betrachten sind, wird ein eine Kapitalgesellschaft beherrschender Aktionär
aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft als deren Angestellter
und damit als unselbständig erwerbend betrachtet, obwohl er grundsätzlich die
Definition eines selbständig Erwerbenden erfüllen würde (vgl. hierzu Peter
Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich etc. 2007, N. 140 ff., 586). Dies
ist auf die Tendenz zurückzuführen, eine Arbeitstätigkeit im Zweifel als
unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG) weicht davon
allerdings insofern ab, als es Personen, die Entscheidungen des Arbeitsgebers
bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung ausschliesst (Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG). Nach der Praxis des Bundesgerichts haben solche, als arbeitgeberähnliche
Personen bezeichnete Angestellte aus Gründen des Missbrauchsschutzes auch
keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie sich selber die
Kündigung aussprechen, aber weiterhin Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft
bleiben (BGE 123 V 234 E. 7a). Soweit sich aus der Unterscheidung
zwischen selbständig und unselbständig Erwerbenden im Sozialversicherungsrecht
im Leistungsbereich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben – was nur auf
das Arbeitslosenversicherungsrecht zutrifft – werden demnach Personen, die
zwar sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu behandeln sind, auf die
Entscheide des Arbeitgebers aber erheblichen Einfluss nehmen können, weil sie
etwa Mitglied des Verwaltungsrates sind, gleich wie selbständig erwerbende
Personen behandelt.
3.4
Nach § 41
StipendienV wird das anrechenbare Einkommen der Eltern auf der Grundlage ihres
steuerrechtlichen Reineinkommens ermittelt. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit
kann davon allerdings abgewichen werden (§ 45 Abs. 1 StipendienV).
Diese Bestimmung erhellt, dass der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen
wollte, dass selbständig Erwerbenden vielfältige Möglichkeiten zur Verringerung
des steuerbaren Einkommens zur Verfügung stehen, während diese bei
unselbständig Erwerbenden nur eingeschränkt vorhanden sind und ihnen gewisse
Abzüge im Rahmen der Festsetzung der Stipendienhöhe im Gegensatz zu selbständig
Erwerbenden angerechnet werden (vgl. § 42 Abs. 1 lit. c
StipendienV). Die Bestimmung in § 38 Abs. 4 StipendienV ist in diesem
Kontext auszulegen. Sie ist einerseits Ausdruck einer notwendigen
Schematisierung und Pauschalierung innerhalb der häufig komplexen finanziellen
Verhältnisse selbständig Erwerbender (VGr, 9. November 2011,
VB.2011.00349, E. 4.4.3 Abs. 2, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).
Anderseits trägt sie der Tatsache Rechnung, dass es selbständig Erwerbenden in
gewissem Ausmass möglich ist, die Höhe ihres Einkommens selber zu bestimmen und
insofern Einfluss auf den Anspruch auf Zuschläge für die Wohnkosten zu nehmen.
Damit ist im Rahmen der Stipendienverordnung im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu arbeitgeberähnlichen Personen
in erster Linie darauf abzustellen, ob es dem Erwerbstätigen möglich ist,
erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers und damit auch auf
die Höhe seines Lohnes zu nehmen bzw. diesen im Rahmen des wirtschaftlich
Möglichen selber zu bestimmen.
Dies entspricht im Übrigen im Grundsatz auch der
steuerrechtlichen Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche auf die
wirtschaftliche Selbständigkeit der handelnden Person abstellt; diese ist für
eine Kapitalgesellschaft beherrschende Personen zweifellos gegeben. Wenn von
dieser Definition im Zusammenhang mit Personen, die Arbeit für eine durch sie
beherrschte Kapitalgesellschaft verrichten, im Steuerrecht abgewichen wird, so
dürfte dies einerseits auf Praktikabilitätsüberlegungen und anderseits darauf
zurückzuführen sein, dass Kapitalgesellschaften ihrerseits steuerpflichtig sind
und die Abgrenzung zwischen geschäftlicher und privater Tätigkeit insofern weniger
entscheidend ist. Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber einer
Einzelfirma versteuern demgegenüber auch das Geschäftsvermögen als natürliche
Person, weshalb diesbezüglich die Abgrenzung zwischen geschäftlicher und
privater Tätigkeit von grosser Bedeutung ist. Solche Überlegungen können jedoch
im Rahmen des Stipendienrechts keine Berücksichtigung finden, weil sie mit der
sich hier stellenden Problematik in keinem Zusammenhang stehen.
3.5
Der Vater
der Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit seinem Partner jeweils hälftig
Aktionär der D AG, die gleichzeitig Arbeitgeberin ihrer Aktionäre ist. Als
Verwaltungsrat kann der Vater der Beschwerdeführerin damit in grossem Masse
selber bestimmen, in welcher Höhe er sich einen Lohn auszahlen will und inwiefern
erzielte Gewinne vorläufig in der Aktiengesellschaft belassen werden sollen. Es
trifft damit zwar zu, dass der Vater der Beschwerdeführerin steuer- und
sozialversicherungsrechtlich als unselbständig Erwerbender gilt, obwohl seine
Tätigkeit definitionsgemäss diejenige eines selbständig Erwerbstätigen ist.
Durch seine Einflussmöglichkeiten als Verwaltungsratspräsident auf die Geschäftspolitik
seiner Arbeitgeberin ist er indes gleichzeitig als arbeitgeberähnliche Person
im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbestimmung zu
qualifizieren. Da er damit erheblichen Einfluss auf die Höhe seines Lohnes
nehmen kann, ist er im Rahmen der Definition gemäss Stipendienverordnung als
selbständig Erwerbender zu qualifizieren.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe
keinesfalls beherrschende Stellung in der D AG, da alle Entscheide durch beide
Partner gemeinsam getroffen würden, ändert nichts an der Qualifizierung der
Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit: Die beschriebene Situation entspricht
derjenigen, wie sie in einer von zwei Gesellschaftern geführten kaufmännischen
Kollektivgesellschaft typischerweise anzutreffen ist. Einkünfte von Gesellschaftern
einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft werden üblicherweise sowohl steuer-
als auch sozialversicherungsrechtlich als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit
qualifiziert. Es vermag nicht zu überzeugen, dass an die betriebswirtschaftlich
grundsätzlich gleiche Situation allein aufgrund der Wahl einer
unterschiedlichen Gesellschaftsform stipendienrechtlich unterschiedliche
Rechtsfolgen geknüpft werden sollten.
3.6
Der
Beschwerdeführerin steht demgemäss aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit
ihres Vaters gestützt auf § 38 Abs. 4 StipendienV kein Anspruch auf
einen Zuschlag für die Wohnkosten zu.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der
Entscheid der Vorinstanz – auch hinsichtlich der Nebenfolgen – zu bestätigen.
5.
Die Beschwerdeführerin stellt im Rahmen der Beschwerde ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen die
Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 16 N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat
grundsätzlich die Gesuchstellerin zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 29).
Die Beschwerdeführerin reicht zum Beweis ihrer
Mittellosigkeit die Steuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 ein, aus
welchen ein Nettoeinkommen von Fr. 0.- (2009) bzw. Fr. 13'752.-
(2010) hervorgeht. Damit hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre eigene
Erwerbssituation die Mittellosigkeit grundsätzlich nachgewiesen. Es gilt indes
zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Mittelschule ein
Vollzeitstudium an einer Hochschule aufgenommen hat. Damit befindet sich die
Beschwerdeführerin nach wie vor in der Erstausbildung, was zur Folge hat, dass
sich die Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit der
Beschwerdeführerin hinaus erstreckt (Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch
[ZGB]; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2010, Art. 277 ZGB
N. 12 f.). Zum von den Eltern in diesem Rahmen zu tragenden Unterhalt
zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten
(BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren,
Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22). Dies hat vorliegend umso
mehr zu gelten, als die Eltern am Ausgang dieses Verfahrens ebenfalls ein finanzielles
Interesse haben, was sich auch daran zeigt, dass sie vor der Vorinstanz ursprünglich
allein als Rekurrenten aufgetreten sind.
Die Mittellosigkeit der Eltern wurde weder geltend gemacht,
noch reichte die Beschwerdeführerin entsprechende Belege ein. Aus der sich bei
den Akten befindenden Steuererklärung aus dem Jahr 2007 geht ein Nettoeinkommen
der Eltern von Fr. 83'509.- hervor. Ein solches Einkommen dürfte den
Eltern ohne weiteres ermöglichen, die Gerichtskosten der Tochter zu übernehmen,
ohne in den Grundbedarf der Familie eingreifen zu müssen. Die Mittellosigkeit
ist demnach nicht erstellt, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung führt. Das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
erwiese sich im Übrigen schon deshalb als unbegründet, weil die
Beschwerdeführerin für die Beschwerdeerhebung keine anwaltliche Hilfe in
Anspruch nahm und keine Gründe ersichtlich wären, die eine nachträgliche
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als geboten erscheinen
liessen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss die Einzelrichterin:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …