VB.2011.00710
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00710
26. Januar 2012Deutsch12 min
(URT.2012.13955)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00710
Beschluss
der 3. Kammer
vom 26. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich, Kommando,
Beschwerdegegnerin,
betreffend polizeilichen
Gewahrsam,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Anschluss an die Stadtzürcher
Feierlichkeiten zum 1.Mai 2011 befand sich A auf dem Helvetiaplatz in einer
Menschenmenge, die von der Stadt- und Kantonspolizei Zürich eingekesselt wurde.
Um ungefähr 17.30 Uhr wurde er festgenommen und zur sicherheitspolizeilichen
Überprüfung dem 1. Mai-Haftregime im Kasernenareal zugeführt. Dort
verfügte die Polizei eine polizeigesetzliche Wegweisung und ordnete an, dass es
A vom 1. Mai 2011 (20.30 Uhr) bis am 2. Mai 2011 (20.30 Uhr)
untersagt sei, ein näher bezeichnetes Gebiet in der Zürcher Innenstadt zu
betreten oder sich darin aufzuhalten. Um ca. 20.50 Uhr wurde A aus der
Polizeihaft wieder entlassen.
Erwägungen
II.
A. Am
7.
Mai 2011 erhob A beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich (im Folgenden: Zwangsmassnahmengericht) Beschwerde und beantragte, (1) der
Freiheitsentzug vom 1. Mai 2011 sei für Unrecht zu erkennen, (2) es
sei für Unrecht zu erkennen, dass ihm die Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts
während seines Freiheitsentzugs verweigert worden sei; es sei festzustellen,
dass dies jederzeit möglich sein müsse und dass die dazu nötigen Mittel
(Schreibzeug) zur Verfügung zu stellen seien, (3) es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Zwangsmassnahmengericht trat mit
Entscheid vom 10. Mai 2011 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung,
dass es sich bei der polizeilichen Festnahme um eine verwaltungsrechtliche und
nicht um eine strafprozessuale Massnahme handle, weshalb die Überprüfung nicht
in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts falle.
B. Gegen
diesen Entscheid erhob A am 23. Mai 2011 Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Zürich und stellte den Antrag, dass seine Haftprüfungsgesuche vom
1.
und 7. Mai 2011 an das Zwangsmassnahmengericht weiterzuleiten
seien. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 überwies das Obergericht die Akten
zurück an das Zwangsmassnahmengericht zur Prüfung der Wiedererwägung der Nichteintretensverfügung
vom 10. Mai 2011.
C. Am
15.
Juli 2011 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, die
Nichteintretensverfügung vom 10. Mai 2011 werde in Wiedererwägung gezogen
und das Verfahren anhand genommen, da die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
nicht ausgeschlossen werden könne. Der Stadt- und Kantonspolizei Zürich wurde
eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Beschwerde vom 7. Mai 2011
Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 2. September 2011 beantragte die
Kantonspolizei Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
D. Am
6.
Oktober 2011 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, (1) A werde die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, (2) auf den Antrag, der
Freiheitsentzug vom 1. Mai 2011 sei für Unrecht zu erkennen, werde nicht
eingetreten, (3) auf den Antrag, es sei für Unrecht zu erkennen, dass ihm
die Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts während seines Freiheitsentzugs
verweigert worden sei, werde nicht eingetreten, (4) auf den Antrag, es sei
festzustellen, dass die Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts jederzeit möglich
sein müsse und dazu die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen seien, werde
nicht eingetreten, (5) die Gerichtsgebühr werde auf Fr. 500.-
festgesetzt, (6) die Kosten würden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch
infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angegeben, dass gegen
diesen Entscheid innert 30 Tagen von der Mitteilung an Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden könne.
III.
Am 9. November 2011 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, (1) die vorliegende Beschwerde sei
mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an das Obergericht
weiterzuleiten, (2) ihm seien die bei der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassungsantworten
mitzuteilen und es sei ihm Frist zur Stellungnahme anzusetzen; eventuell sei
das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, (3) auf die vor der Vorinstanz
gestellten Anträge sei einzutreten und diesen sei zu entsprechen; eventuell sei
die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten, (4a) es sei
festzustellen, dass bei einem konventionsrechtlich relevanten Freiheitsentzug
oder einer Festnahme die gerichtliche Überprüfung der Anordnung innert kurzer
Frist zu garantieren sei, (4b) allenfalls seien die betroffenen
Verwaltungsbehörden dahin gehend zu vernehmen, dass erstellt werden könne, ob
bei einer Festnahme oder einem Freiheitsentzug eine gerichtliche Beurteilung
innert kurzer Frist gewährt werden könne, (5) die Kosten- und Entschädigungsfolgen
in der Höhe von Fr. 67.10 (vorbehältlich einer Entschädigung des
immateriellen Schadens) seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, eventualiter
unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, und (6) es sei innert kurzer
Frist zu entscheiden.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 verwies
die Kantonspolizei Zürich auf ihre Ausführungen vom 2. September 2011, mit
denen sie sich gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht hatte vernehmen lassen.
Mit Replik vom 12. Dezember 2011 äusserte sich A zur
Stellungnahme der Kantonspolizei vom 2. September 2011, wobei er an seinen
Anträgen festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist von Amts wegen zu überprüfen (§ 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit
sei das Obergericht des Kantons Zürich zuständig, an das die Sache zu
überweisen sei.
1.3
Die
Vorinstanz hatte erwogen, die am 1. Mai 2011 erfolgte Zuführung des
Beschwerdeführers zum Kasernenareal zur Durchführung einer Personenkontrolle
stelle eine rein polizeiliche Massnahme dar und stehe nicht im Zusammenhang mit
der Strafverfolgung. Da das Polizeirecht öffentlich-rechtlicher Natur sei,
werde das Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit von verwaltungsrechtlichen Grundsätzen beherrscht.
Demnach gelte der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelzug.
2.
2.1
Das
zürcherische Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG) enthält diverse
Rechtsschutzvorschriften: Wird eine Person für maximal 24 Stunden in
polizeilichen Gewahrsam genommen, so kann sie den Haftrichter oder die Haftrichterin
um Überprüfung der Rechtmässigkeit des Gewahrsams ersuchen (§ 27
Abs. 1 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom
10.
Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess [GOG]). Soll der Gewahrsam mehr als 24 Stunden dauern, so hat
die Polizei beim Haftrichter oder bei der Haftrichterin ein Verlängerungsgesuch
zu stellen, wobei für das Verfahren die Bestimmungen der Strafprozessordnung
sinngemäss anwendbar sind (§ 27 Abs. 2 PolG in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 GOG); die Überprüfung des polizeilichen Gewahrsams
erfolgt demnach erstinstanzlich durch das Zwangsmassnahmengericht und
zweitinstanzlich durch das Obergericht (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 20
Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
[Strafprozessordnung, StPO] in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und
§ 49 GOG). Wegweisungs- und Fernhalteanordnungen, die von der Polizei für
höchstens 14 Tage und unter Androhung von Straffolgen verfügt werden,
können bei der Haftrichterin bzw. beim Haftrichter angefochten werden, wobei
für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) gelten (§ 34 Abs. 4 PolG in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 GOG). Gestützt auf eine sinngemässe Anwendung von
§ 11a Abs. 1 GSG können haftrichterliche Entscheide über Wegweisungs-
bzw. Fernhaltemassnahmen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. VGr,
3.
Dezember 2009, VB.2009.00523, E. 1.1).
2.2
Soweit das
Polizeigesetz keine spezifischen Verfahrensvorschriften enthält, gilt in Bezug
auf polizeiliche Verfügungen öffentlich-rechtlicher Natur der verwaltungsprozess-rechtliche
Instanzenzug: Verfügungen der Kantonspolizei sind bei der Sicherheitsdirektion
und jene der Stadtpolizei beim Statthalteramt mit Rekurs anzufechten, wobei der
Rekursentscheid in beiden Fällen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden
kann (§ 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG;
§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG in Verbindung mit
Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. a der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung mit Anhang 2 [VOG RR; LS
172.
]; § 19b Abs. 2 lit. d VRG in Verbindung mit § 12
Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG; LS
173.
]; vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5 und BGE 134 I 125 E. 4.1).
2.3
Beim
Verwaltungsgericht ist die Anfechtung erstinstanzlicher Zivil- und Strafgerichte
grundsätzlich unzulässig (§ 43 Abs. 1 VRG). Eine Ausnahme gilt unter
anderem in Bezug auf Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG:
Gegen Entscheide des zuständigen Gerichts – d. h. des Haftrichters – kann innert fünf Tagen
beim Verwaltungs-gericht Beschwerde erhoben werden (§ 43 Abs. 1
lit. a VRG in Verbindung mit § 11a Abs. 1 GSG und § 33 Abs.
1.
GOG). Im Übrigen sind materiell verwaltungsrechtliche Entscheide von
Bezirksgerichten beim Obergericht anzufechten, wenn keine abweichende
gesetzliche Zuständigkeitsregel besteht (§ 51 Abs. 1 GOG).
2.4
Gemäss der
Rechtsprechung stellt die Anordnung eines polizeilichen Gewahrsams im Sinn von
§§ 25 ff. PolG nicht eine strafrechtliche, sondern eine
verwaltungsrechtliche Verfügung dar (BGE 136 I 87 E. 6.5; BGE 134 I 125
E. 4.1). Verfügungen gegen den polizeilichen Gewahrsam sind indessen nicht
auf dem "ordentlichen" verwaltungsgerichtlichen Prozessweg
anzufechten (vgl. E. 2.2), sondern gemäss der spezialgesetzlichen Regelung
von § 27 PolG (vgl. E. 2.1). Dies hat folgenden Hintergrund: Der
polizeiliche Gewahrsam stellt eine Freiheitsentziehung dar, weshalb jede davon
betroffene Person gestützt auf Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) das Recht
hat, jederzeit ein Gericht anzurufen, das so rasch wie möglich über die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. Diese Garantie kann nur
gewährleistet werden, wenn eine von Polizeigewahrsam betroffene Person sofort –
ohne zuvor einen administrativen Instanzenzug durchlaufen zu müssen – ein
Gericht anrufen kann (BGE 136 I 87 E. 6.5.2 und 6.5.3). Anspruch auf
direkten Zugang zu einem Gericht besteht allerdings nur dann, wenn ein
polizeilicher Gewahrsam bzw. eine Freiheitsentziehung im Sinn von Art. 31
Abs. 4 BV vorliegt, was anhand der gesamten Umstände wie Art, Wirkung,
Modalitäten und Dauer der Freiheitsbeschränkung zu eruieren ist; das blosse
Verbringen auf einen Polizeiposten zur Personenkontrolle oder
Identitätsfeststellung (§ 21 Abs. 3 PolG) stellt grundsätzlich keinen
polizeilichen Gewahrsam dar (BGE 136 I 87 E. 6.5.3).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall angefochten ist eine Nichteintretensverfügung, mit der sich
das Zwangsmassnahmengericht als unzuständig erachtete, die Rechtmässigkeit der
am 1. Mai 2011 erfolgten 3,5-stündigen polizeilichen Festhaltung des
Beschwerdeführers zu überprüfen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Überprüfung dieser Verfügung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich
um einen erstinstanzlichen Zivilgerichtsentscheid handelt, der unter keinen
Ausnahmetatbestand gemäss § 43 Abs. 1 VRG fällt. Der vorinstanzliche
Entscheid könnte beim Verwaltungsgericht nur dann angefochten werden, wenn er
die am 1. Mai 2011 erlassene polizeiliche Wegweisungsverfügung betreffen
würde (§ 43 Abs. 1 lit. a VRG in Verbindung mit § 34
Abs. 4 PolG und § 11a Abs. 1 GSG). Der Beschwerdeführer wehrte
sich indessen weder vor dem Zwangsmassnahmengericht noch vor Verwaltungsgericht
gegen diese Verfügung; er beanstandet vielmehr einzig die polizeiliche
Festhaltung auf dem Kasernenareal und die damit verbundenen Modalitäten. Auf
die Beschwerde ist somit wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
nicht einzutreten, ohne dass die weiteren formell- und materiellrechtlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen wären.
3.2
Zu prüfen
bleibt die Frage, welche Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit
zuständig ist. Das Zwangsmassnahmengericht hatte sich als Erstinstanz für
unzuständig erachtet mit der Begründung, dass es sich bei der 3,5-stündigen
Festhaltung des Beschwerdeführers auf dem Kasernenareal um eine blosse
Verbringung auf die Dienststelle zwecks Personenkontrolle im Sinn von § 21
Abs. 3 PolG handle, sodass kein polizeilicher Gewahrsam im Sinn von
§§ 25 ff. PolG bzw. keine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 31
Abs 4 BV vorliege. Implizit scheint das Zwangsmassnahmengericht somit
davon auszugehen, dass die vorliegende Streitigkeit erstinstanzlich in die
Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion bzw. des Statthalteramts und
zweitinstanzlich in jene des Verwaltungsgerichts fällt (vgl. E. 2.2).
Dieser Schluss wäre allerdings nur dann zulässig, wenn sich die
Verfahrensbeteiligten darin einig wären, dass die 3,5-stündige Festhaltung des
Beschwerdeführers eine Personenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung im Sinn
von § 21 PolG darstellt: Diesfalls wäre ein Realakt öffentlich-rechtlicher
Natur angefochten, für den das Polizeigesetz keine spezifischen Rechtsschutzvorschriften
enthält, sodass der verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug zu beschreiten
wäre (vgl. oben, E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist indessen gerade
umstritten, ob die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdeführers auf dem
Kasernenareal eine Personenkontrolle im Sinn von § 21 PolG oder einen
polizeilichen Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG darstellt (vgl.
E. 2.4). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Zwangsmassnahmengericht hätte
seine erstinstanzliche Zuständigkeit bejahen müssen, da von einem polizeilichen
Gewahrsam auszugehen sei, kann sinnvollerweise nur durch jene Zweitinstanz
überprüft werden, die zuständig wäre, wenn das Vorliegen eines polizeilichen
Gewahrsams bzw. einer Freiheitsentziehung effektiv zu bejahen wäre, d. h. durch das Obergericht
(vgl. E. 2.1). Auch die Beurteilung der weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers
(Fesselung, Abnahme von Effekten, Beschleunigungsgebot etc.), die in einem engen
Zusammenhang mit der strittigen Abgrenzungsfrage stehen, muss demnach in die Zuständigkeit
des Obergerichts fallen. Der Umstand, dass die Streitigkeit eine verwaltungsrechtliche
Angelegenheit im Sinn von § 1 VRG betrifft, steht der Zuständigkeit des
Obergerichts nicht entgegen (§ 3 VRG in Verbindung mit § 51
Abs. 1 GOG). Die Sache ist somit samt den Akten an das zuständige
Obergericht des Kantons Zürich zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG).
4.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund
der unrichtigen vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung auf die Gerichtskasse zu
nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 27; vgl. VGr,
17.
Juni 2010, VB.2010.00265, E. 7). Der Evantualantrag des Beschwerdeführers
auf unentgeltliche Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos.
Angesichts des Verfahrensausgangs sowie des Umstands, dass dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer kein das übliche Mass erheblich übersteigender
Rechtsverfolgungsaufwand entstand, ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 17).
5.
Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit
dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (vgl.
BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132 III 178 E. 1.2).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Der
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird
im Sinn der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…