VB.2011.00714
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00714
9. Mai 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14274)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00714
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Philip Conradin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Spital C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG, vertreten durch E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 4. Februar 2011 eröffnete der
Zweckverband Spital C ein offenes Submissionsverfahren betreffend die
Teilerneuerung (2. Etappe) des Behandlungstrakts. Bis zum 28. März
2011 gingen vier Offerten ein. Das tiefste Angebot machte die A AG
(rechnerisch unbereinigt netto Fr. 1'503'227.80 inkl. 8 % MwSt.), das
Drittbeste die E AG (Fr. 1'753'318.75). Nach der Offertöffnung wurde
den Anbieterinnen Einsicht ins Offertöffnungsprotokoll gewährt beziehungsweise
ihnen über den Inhalt Auskunft erteilt.
Im Mai 2011 wurde dem Spital C hinsichtlich des
Bauprojekts gemeinsam mit der (kommunalen) Baubewilligung vom 26. April
2011 die im Rahmen des Koordinationsverfahrens erlassene Verfügung des Amts für
Wirtschaft und Arbeit vom 1. Dezember 2010 formell eröffnet. Gemäss in
Letzterer enthaltener Auflage war neu im Geschoss C (Dachgeschoss) in
Bereichen mit ständigen Arbeitsplätzen (Wasch-, Pack- und Lagerraum) die Sicht
ins Freie durch klar verglaste Fassadenfenster sicherzustellen.
Mit E-Mail vom 5. August 2011 informierte ein
Bauleiter des beauftragten Architekturbüros die Anbieterinnen darüber, dass
sich Änderungen ergeben hätten. Er bitte darum, den Nachtrag umgehend
auszufüllen und ihm per E-Mail zuzustellen. Die Projektänderung sah für das
Geschoss C anstelle der zuvor geplanten perforierten Wellblechfassade mit
darauf abgestimmten Sandwichelementen neu eine vorgehängte Blechfassade mit
schrägen Dreiecksblechen vor.
Mit unterzeichnetem Schreiben vom 12. August 2011
machte die E AG ein Nachtragsangebot über Fr. 500'272.15, und mit
E-Mail vom 18. August 2011 veranschlagte die A AG die geänderten
Positionen auf Fr. 632'786.80.
Mit Verfügungen vom 3. November 2011 erteilte das Spital C
der E AG den Zuschlag und informierte die A AG hierüber.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die A AG am 14. November 2011
Beschwerde ans Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, es sei unter
Entschädigungsfolge der Vergabeentscheid aufzuheben und der Zweckverband
anzuweisen, ihr den Zuschlag zu erteilen, eventualiter die Sache zur Fällung
eines neuen Entscheids an ihn zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend beantragte
sie im Wesentlichen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem
Zweckverband zu verbieten, den Vertrag mit der E AG abzuschliessen.
Die E AG teilte am 6. Dezember 2011 mit, auf eine
Vernehmlassung zu verzichten. Der Zweckverband Spital C beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2011, unter Entschädigungsfolge und ohne
Zuerkennung aufschiebender Wirkung auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie
eventualiter abzuweisen.
Die A AG replizierte am 21. Dezember 2011, die E AG
verzichtete am 17. Januar 2012 trotz eines Hinweises zum Sachverhalt auf
Vernehmlassung und der Zweckverband Spital C duplizierte am 18. Januar
2012.
Es liessen sich am 24. Januar 2012 die A AG und schliesslich am
6.
Februar 2012 das Spital C erneut vernehmen.
Mit Präsidialverfügungen vom 15. November, vom
9.
/12. sowie vom 23./28. Dezember 2011 war dem Spital C
einstweilen untersagt worden, den Vertrag mit der E AG abzuschliessen. Mit
Verfügung vom 26. Januar 2012 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 12. März 2012 teilte das Spital C
mit, den Vertrag mit der E AG (am 17. Februar 2012) abgeschlossen zu
haben.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1 mit Hinweisen). Auf
das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 49
in Verbindung mit 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.2
Die
zweitplatzierte Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr der Zuschlag zu
erteilen, da die erstplatzierte Mitbeteiligte die Projektänderung, die der
Beschwerdegegner nach Einreichung der Angebote vorgenommen habe, dazu
missbraucht habe, ein (verdecktes) Abgebot zu machen, weshalb sie hätte
ausgeschlossen werden müssen. Falls die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die
Mitbeteiligte sei auszuschliessen, durchdringt, hat sie eine realistische Chance
auf den Zuschlag.
2.3
Der
Beschwerdegegner ist indessen der Auffassung, es könne auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin habe die Nachtragsofferte per E-Mail
eingereicht statt unterzeichnet und auf Papier.
2.3.1
Liegt ein Mangel vor, der nicht zwingend zu einem Ausschluss führen muss,
kann sich die Vergabestelle im Beschwerdeverfahren nicht auf diesen
Ausschlussgrund berufen, wenn sie sich nicht bereits im Rahmen des Submissionsverfahrens
zu einem Ausschluss entschieden hat (VGr, 8. März 2006, VB.2005.00286,
E. 2.5; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A., Zürich etc. 2007, N. 270).
2.3.2
Der Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren wegen Mängel einer Offerte ist
nur dann adäquat, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt (RB 1999
Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265,
auch zum Folgenden). § 28 lit. h der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003.
(SubmV) sieht den Ausschluss vor, wenn Anbietende wesentliche
Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist,
fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung des Angebotstexts.
Auch nach Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1994.
über das öffentliche Beschaffungswesen sind nur Angebote mit wesentlichen
Formfehlern vom Verfahren auszuschliessen. Diese Vorschriften sind Ausdruck des
aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
abgeleiteten Verbots des überspitzten Formalismus.
2.3.3
Nach § 24 Abs. 1 SubmV müssen die Angebote innerhalb der Frist
schriftlich, durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der
Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. Nach Abs. 2 können die Angebote
elektronisch eingereicht werden, wenn die Vergabestelle die elektronische
Einreichung in der Ausschreibung zulässt (lit. a), Gewähr für die
Identität der Anbietenden sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht (lit. b)
und die Unabänderlichkeit der Angebote gewährleistet ist (lit. c). Der
Beschwerdegegner macht geltend, diese Voraussetzungen hätten auch vorliegend zu
gelten, wo der externe Bauleiter per E-Mail zur Einreichung der
Nachtragsofferte per E-Mail aufgefordert habe. Das Vergaberecht sei zwingend;
daher wäre Voraussetzung der Einreichung per E-Mail gewesen, dass sie mit einer
zertifizierten elektronischen Signatur versehen sei.
Die Beschwerdeführerin setzt dem entgegen, dass auch die
Aufforderung zur Einreichung der Nachtragsofferte per E-Mail erfolgt sei. Wolle
man strikt auf Formalien beharren, so könnten auch diese E-Mail und die
gestützt darauf eingereichten Nachtragsofferten keine Wirkung entfalten, zumal
es offensichtlich nicht in der Kompetenz des Architekten gelegen habe, die
Ausschreibungsunterlagen per E-Mail zu ändern. Der Zuschlag müsse dann aufgrund
der Basisofferten erteilt werden. Die Beschwerdeführerin und die Mitbewerber
aber hätten sich nicht auf Formalien versteift, sondern Nachtragsofferten eingereicht.
Dass die stillschweigende Voraussetzung gegolten habe, dass die E-Mails mit
einer zertifizierten elektronischen Signatur versehen seien, sei an den Haaren
herbeigezogen, und entsprechend habe der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin denn auch nicht vom Verfahren ausgeschlossen, sondern die
Nachtragsofferte in Verbindung mit der Basisofferte als gültig erachtet und
zugelassen. Auf diesen Entscheid zurückzukommen, sei gegen Treu und Glauben.
Wäre eine unterzeichnete schriftliche Offerte erforderlich gewesen, hätte der
Beschwerdegegner dies der Beschwerdeführerin mitteilen und ihr eine Nachfrist
ansetzen müssen.
2.3.4
§ 24 Abs. 2 SubmV umschreibt die Voraussetzungen der Möglichkeit
der elektronischen Einreichung der Angebote eng, wobei die Konkretisierung
dieser Voraussetzungen durch die Vergabestelle zu erfolgen hat (ABl 2003,
1445). Immerhin wird diesbezüglich teilweise ausdrücklich auf das Bundesgesetz
über die elektronische Signatur vom 19. Dezember 2003 (SR 943.03)
verwiesen (vgl. Hubert Stöckli, Das Vergaberecht der Schweiz, 7. A.,
Zürich 2008, S. 327 bezüglich des entsprechenden § 23 der
Vergaberichtlinien zur IVöB vom 25. November 1994/15. März 2001;
ferner Internetrichtlinien des Kantons St. Gallen zum Öffentlichen
Beschaffungswesen [www.beschaffungswesen.sg.ch/home/vollzug_internetrichtlinien/]).
Dem genügte die E-Mail der Beschwerdeführerin vom August 2011 nicht.
2.3.5
Indessen muss für die Verwendung der elektronischen Signatur auch der
Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen haben und etwa über
einen Signaturprüfschlüssel verfügen. Solches scheint vorliegend nicht der Fall
zu sein, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Aufforderung des
Beschwerdegegners habe unter der stillschweigenden Voraussetzung gestanden,
dass die E-Mail mit einer zertifizierten Signatur versehen sei. Es erschiene
daher treuwidrig, die Beschwerdeführerin nach Aufforderung zur Eingabe per
E-Mail gerade deshalb vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen.
2.4
Daran
ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner vorbringt, dass die Beschwerdeführerin
den Zuschlag auch bei Abbruch und Neuausschreibung nicht erhalten hätte, weil
dann die Anbieter auch nicht mehr an die Preise gebunden gewesen wären, ist
dies doch eine reine Hypothese.
3.
3.1
Eine
Projektänderung ist zulässig, wenn ein hinreichender sachlicher Grund dafür vorliegt,
wobei der ausschreibenden Behörde bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ein
nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zusteht (VGr, 23. Januar
2003, VB.2002.00258, E. 3a).
Der Beschwerdegegner wollte mit der Änderung der Auflage
des Amts für Wirtschaft und Arbeit nachkommen, und es lässt sich nicht von
einer manipulatorischen Eventualabsicht des Beschwerdegegners ausgehen. Die Änderung
war daher zulässig, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
Auch hat der Beschwerdegegner den Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten,
mithin allen Anbietenden die Projektänderung mitgeteilt und diesen die
Möglichkeit eingeräumt, ein neues Angebot einzureichen (VGr, 23. Januar
2003, VB.2002.00258, E. 4; vgl. auch RB 1999 Nr. 70).
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Architekten darauf angesprochen,
dass (nach erfolgter Offertöffnung) ein Missbrauchsrisiko bestehe, woraufhin
dieser mitgeteilt habe, man würde die Nachtragsofferten selbstverständlich
kritisch prüfen und einen Anbieter, der durch ein Unterangebot die
ursprüngliche Basisofferte nachzubessern versuche, ausschliessen. Die
Beschwerdeführerin verlangt den Ausschluss der Mitbeteiligten, weil sie die
Nachtragsofferte dazu missbraucht habe, ein verdecktes Abgebot zu machen. Sie
ist der Auffassung, dass die Nachtragsofferten nur auf der Basis der ursprünglichen
Kostengrundlage hätten beruhen dürfen, etwa analog Art. 89 Abs. 2 der
SIA-Norm 118 Ausgabe 1977/1991. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend,
es habe sich um neue Positionen gehandelt, und die Anbieterinnen seien daher im
Angebot völlig frei und nicht gehalten gewesen, sie auf der Grundlage der
ähnlichsten Position in der ursprünglichen Offerte zu kalkulieren und zu offerieren
beziehungsweise im gleichen Umfang einen Gewinn zu beabsichtigen. Wenn die
Anbieterinnen nicht anders als in der Basisofferte hätten kalkulieren dürfen,
hätte man gar keine Nachtragsofferten einholen müssen. Sämtliche Einheitspreise
der Basisofferte seien unverändert geblieben.
3.3
Art. 11
lit. c IVöB und § 31 SubmV verbieten Abgebotsrunden beziehungsweise
Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise,
Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts in diesem Zusammenhang. Nach
Ablauf des Eingabetermins darf die Offerte aufgrund des Gleichbehandlungsgebots
auch mit Zustimmung der Vergabebehörde nicht abgeändert werden (Galli et al.,
N. 445 mit Hinweis). Wird etwa im Rahmen der Offertbereinigung ein
Preisnachlass gewährt, liegt eine verbotene Abgebotsrunde vor (Galli et al.,
N. 454). Im Gegensatz hierzu ist eine bloss technische Bereinigung der
Angebote zulässig (ABl 1997, 33 + 898).
Zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass bei
einer zulässigen Änderung des Leistungsverzeichnisses auch die Angebote
angepasst werden dürfen. Wenn die Offertöffnung allerdings bereits
stattgefunden hat und den Anbietenden Einsicht ins Offertöffnungsprotokoll
gewährt wurde beziehungsweise ihnen wie vorliegend bereits Auskunft hierüber
erteilt wurde, kann es für die Konkurrenten naheliegen, im Rahmen dieser Anpassung
einen Preisnachlass zu gewähren (vgl. Galli et al., N. 454), was einem
Abgebot gleichkommt.
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass im
Konkordatsbereich nur eine begründete Anpassung möglich sein dürfe und ein über
den schlichten Nachvollzug hinausgehender Rabatt nicht mehr zulässig sei
(Alexis Leuthold, Verhandlungen und der neue "Dialog", Spielräume bei
Bund und den Kantonen, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles
Vergaberecht 2010, N. 46). Zufolge Änderung des Leistungsbeschriebs
einzureichende neue Angebote dürften sich nicht wesentlich auf das
Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken und eine aufwendigere Leistung dürfe nicht
bei gleich bleibendem Preis angeboten werden; vielmehr müsse der angebotene
Preis zwingend an die neu angebotene Mehrleistung angepasst werden (Alexis
Leuthold, Offertverhandlungen im öffentlichen Vergabeverfahren, Zürich etc.
2009, N. 404; Alexis Leuthold, Angebotsänderungen im laufenden
Vergabeverfahren, BR 2009, S. 108 ff., 110; ähnlich
VPB 67.108 E. 4b; Martin Beyeler, Anmerkungen zum Entscheid B 2005/176
des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 16. Dezember 2012, BR 2007,
S. 85 f., 86). Andererseits wird darauf hingewiesen, dass den
Anbietenden bei ihrer ersten Offerte die interne Kalkulationsfreiheit zustand,
weshalb sie im Zug der teilweisen Änderung des Leistungsbeschriebs die Möglichkeit
erhalten müssten, auch alle anderen Anbieterparameter und damit auch die Preise
der nicht geänderten Positionen anzupassen (Hubert Stöckli, Bundesgericht und
Vergaberecht, Zur vergaberechtlichen Praxis des Bundesgerichts seit 1998,
BR 2002, S. 3 ff., 10; Leuthold, Verhandlungen, N. 46).
Wird wie hier ein neuer (zweiter) Eingabetermin festgelegt
beziehungsweise den Anbieterinnen eine Anpassung der Offerte ermöglicht, könnte
dies im Ergebnis allenfalls zu einer verpönten Abgebotsrunde führen (vgl. BGr,
11.
Juni 2003,2P.282/2002, E. 4.2, sinngemäss auch zum Folgenden).
Aufgrund der Grösse der Positionen und der besonderen Umstände der
Projektänderung wäre jedoch vorliegend eine (teilweise) Streichung (und Neuausschreibung)
kaum vertretbar erschienen. In einer solchen Situation erscheint eine Anpassung
unter Wahrung des Preis-Leistungs-Verhältnisses als zulässig.
3.4
Zu prüfen ist somit, ob
das Preis-Leistungs-Verhältnis durch die Nachtragsofferte der Mitbeteiligten verändert
wurde. Hatten die Anbieterinnen für die ursprüngliche Fassade zunächst
Fr. 379'498.35 (Beschwerdeführerin), Fr. 337'297.65 (Dritte) und
Fr. 538'599.20 (Mitbeteiligte) verlangt, lauteten die neuen Offerten auf
Fr. 632'786.80 (Beschwerdeführerin), Fr. 614'848.90 (Dritte) und
Fr. 500'272.15 (Mitbeteiligte).
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass die neu vorgesehenen Bleche in der Herstellung und der
Montage wesentlich teurer als die ursprünglich vorgesehenen seien und auch die
Mehrzahl an Türen und Fenstern zu einer Preiserhöhung führten. Sie gehe davon
aus, die Mitbeteiligte habe die Arbeiten um rund 20 % unter den
Selbstkosten offeriert; sie schliesse aus, dass die Selbstkosten unter Fr. 600'000.-
lägen. Hätte die Mitbeteiligte die geänderte Fassade bei der Technikzentrale
auf der Grundlage ihres ursprünglichen Angebots offeriert, so hätte die
Nachtragsofferte auf rund Fr. 800'000.- lauten müssen, nämlich
ursprüngliche Fr. 538'599.20 plus ein Mehrpreis von rund Fr. 260'000.-.
Die Mitbeteiligte bringt demgegenüber vor, Grund der Preisdifferenz sei wohl,
dass die Zusatzleistungen sehr viele und komplizierte Abkantarbeiten umfassten
und sie über eine eigene Abkanterei verfüge, wohingegen die Beschwerdeführerin
geltend macht, dass die Abkanterei jedenfalls nicht in diesem Ausmass einen
Wettbewerbsvorteil verschaffen kann.
Es erscheint in der Tat
zweifelhaft, ob das Nachtragsangebot der Mitbeteiligten das bisherige
Preis-Leistungs-Verhältnis wahrte. Dass ihr Nachtragsangebot im Gegensatz zu
den beiden anderen Nachtragsangeboten günstiger war als das ursprüngliche
Gebot, stellt einen diesbezüglichen Anhaltspunkt dar. Die geänderten Positionen
erweisen sich jedoch gesamthaft als nicht vergleichbar mit der ursprünglichen
Offerte, sodass eine Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses nicht
rechtsgenügend nachgewiesen ist.
4.
Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2) und
steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dagegen ist sie zur Bezahlung einer solchen an den Beschwerdegegner zu verpflichten.
Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort lediglich die von ihm ohnehin
geschuldete Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat. Als angemessen
erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 %
MwSt.
5.
Da der geschätzte Wert des Auftrags den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. c
der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013),
ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 450.-- Zustellkosten,
Fr. 7'450.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich
8.
% MwSt. zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…