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Entscheid

VB.2011.00715

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00715

22. Dezember 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13855)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 entzog das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich A den Führerausweis (Disp.-Ziff. 1; Sicherungsentzug),

nachdem eine vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) am

16. August 2011 durchgeführte Haaranalyse bei ihr eine Konzentration von

120 pg/mg Ethylglucoronid (EtG) ergab, was gemäss dem am 19. August

2011 erstellten verkehrsmedizinischen Gutachten für einen starken chronischen Alkoholkonsum

im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Mitte Juli 2011 spricht. Dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen (Disp.-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A mit Eingabe vom 13. Oktober

2011.

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung. Das damit

verbundene Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, mit

Zwischenentscheid vom 13. Oktober 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. November 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Zwischenentscheid vom 13. Oktober 2011 aufzuheben

und dem Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Am 16. November 2011 schloss die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich, Rekursabteilung, auf Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte auch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, unter

Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 15. Dezember

2011.

nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den

Einzelrichter.

2.

Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung

stellt einen Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4), dessen

Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2

VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) richtet. Als solcher ist er nur anfechtbar, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Beim Führerausweis handelt es sich um eine

Polizeibewilligung, auf welche bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 14

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG) ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Giovanni Biaggini in: Marcel

Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 89 N. 47 mit Hinweisen). Die durch den Entzug des

Führerausweises erlittenen Nachteile wie die Einschränkung der

Bewegungsfreiheit können auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutgemacht

werden (vgl. BGE 122 II 359 E. 1b zum vorsorglichen Sicherungsentzug). Auf

die Beschwerde ist folglich einzutreten.

3.

Hinsichtlich der Vorgeschichte der Verfügung vom 5. Oktober

2011, mit welcher der Beschwerdeführerin der Führerausweis gestützt auf Art. 16

Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3

des SVG entzogen wurde, kann vorab auf E. 3 des angefochtenen Zwischenentscheids

vom 13. Oktober 2011 verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Trotz ihrer missverständlichen Begründung ordnete die Beschwerdegegnerin den

Sicherungsentzug nicht wegen eines expliziten Verstosses gegen die mit

Verfügung vom 3. November 2010 statuierte Auflage der Alkoholfahrabstinenz

an (vgl. Art. 16 Abs. 1 Teilsatz 2 SVG und Merkblatt), sondern

aufgrund des gutachterlichen Befunds vom 19. August 2011 über einen "starken, chronischen Alkoholkonsum"

bei der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG; Zwischenentscheid

E. 6).

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt, dem Rekursverfahren

gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Seit dem (zuerst nur vorsorglich angeordneten) Sicherungsentzug wegen

eines einzelnen Vorfalls vom 25. Oktober 2007 (Fahren in angetrunkenem

Zustand; Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille) habe sie bis zur

Umwandlung der ihr erteilten Auflage der Alkokohltotalabstinenz in eine Alkoholfahrabstinenz

(Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2010) komplettabstinent

gelebt. Danach habe sie ihren Alkoholgenuss stets kontrollieren können und vor

dem Fahren nie getrunken. Dem Sicherheitsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer werde

durch die Auflage der Alkoholfahrabstinenz Genüge getan.

4.1

Gemäss § 25

Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses

aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus

besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Nach § 25 Abs. 3 VRG

kann die Rekursinstanz eine gegenteilige Anordnung treffen. Weil die Folgen der

infrage stehenden Verfügung eintreten, bevor die Rekursinstanz ihre

Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil

droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 13, auch zum

Folgenden). Dieser kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder

inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen (RB 1963

Nr. 27).

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen,

ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu

sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Es ist

zu prüfen, ob die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der

Aufrechterhaltung des bisherigen – vor dem Erlass der angefochtenen

Sachverfügung bestehenden – Zustands derart gewichtig sind, dass sie die Interessen

am sofortigen Vollzug überwiegen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen

werden, sofern sie klar zutage treten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung

muss sich in jedem Fall als verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25

N. 13 f.).

4.2

Beim

Sicherungsentzug des Führerausweises aus charakterlichen oder medizinischen

Gründen verlangt die erforderliche Güterabwägung nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

verweigern (BGE 115 Ib 158 E. 2; 106 Ib 117 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 25 N. 33).

Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von diesem

Grundsatz abzuweichen. Der anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 28. Juli

2011.

festgestellte EtG-Wert von 120 pg/mg deutet auf einen starken und

weit über das sozial verträgliche Ausmass (30 pg/mg) hinausgehenden

Alkoholkonsum über einen Zeitraum von vier Monaten hin (verkehrsmedizinisches

Gutachten vom 19. August 2011). Dabei ist zu beachten, dass eine Konzentration

von 30 pg/mg einem täglichen Konsum von ca. 60 g reinem Alkohol oder

1,5 Liter Bier entspricht (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des

Kantons St. Gallen, 23. September 2010, IV-2010/25, E. 3c/bb).

Nach der Praxis des Bundesgerichts begründet bereits ein EtG-Wert von 94 pg/mg

ein schwerwiegendes Indiz für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit

Suchtgefährdung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (BGer, 10. Dezember

2010,1C_243/2010, E. 2.7).

4.3

Die von

einer Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr im Alkoholrausch ausgehende

schwere Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer rechtfertigt

demnach den angefochtenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Da nach wie vor

ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass sich die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem

Zustand ans Steuer setzt, liegt dem Entzug der aufschiebenden Wirkung überdies

eine zeitliche Dringlichkeit zugrunde, auch wenn die Beschwerdegegnerin, wie zu

Recht beanstandet wird, den Sicherungsentzug erst knapp zwei Monate nach

Vorliegen des Gutachtens ausgesprochen hat. Im Übrigen führt die

Beschwerdeführerin keine beruflichen oder familiären Gründe ins Feld, weshalb sie

auf die Fahrerlaubnis während des Rekursverfahrens in besonderem Mass

angewiesen wäre. Damit erweist sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig.

4.4

Unbehelflich

ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. November

2010,1C_150/2010, wonach ein erhöhter EtG-Wert eine ausreichende verkehrsmedizinische

Abklärung unter Berücksichtigung weiterer Umstände (persönliche Verhältnisse,

Fremdberichte, Aufarbeitung der Trunkenheitsfahrten, spezifische

Alkoholanamnese) nicht ersetzen könne. Im erwähnten Urteil ging es um den

Sicherungsentzug als solchen und nicht bloss um den Entzug der aufschiebenden

Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels. Ausserdem betraf der

beurteilte Fall eine EtG-Konzentration von 45–66 pg/mg, wobei das

Bundesgericht festhielt, dass es in der Natur von Grenzwerten liege, dass knapp

darunter bzw. darüber liegende Resultate nur bedingt aussagekräftig seien.

Vorliegend betrug die bei der Beschwerdeführerin

festgestellte EtG-Konzentration dagegen das Vierfache des Grenzwerts, womit sie

sich nicht mit der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde liegenden Situation

vergleichen lässt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im Anschluss an

den Vorfall vom 25. Oktober 2007 einer umfassenden verkehrsmedizinischen

und -psychologischen Abklärung unterzogen (siehe verkehrsmedizinisches

und-psychologisches Gutachten vom 13. bzw. 11. Januar 2009). In einem

Verfahren über den Entzug der aufschiebenden Wirkung können ohnehin nicht die

gleich hohen Anforderungen an den Nachweis einer Alkoholsucht gestellt werden

wie im anschliessenden Hauptverfahren. Unter den gegebenen Umständen ist

jedenfalls keine klare Prozessaussicht zugunsten der Beschwerdeführerin

erkennbar.

4.5

Daran

vermag auch die mehrjährige Totalabstinenz der Beschwerdeführerin bis zum

Erlass der Verfügung vom 3. November 2010 nichts zu ändern, ebenso wenig

wie die Tatsache, dass sie sich seither – zumindest nach eigenen Angaben – an

die Auflage der Alkoholfahrabstinenz gehalten hat. Von der

früheren Einhaltung der Totalabstinenz und der bisherigen Befolgung der

Alkoholfahrabstinenz kann nicht unbesehen auf die Fähigkeit der mit alkoholbezogenen

Vorfällen im Strassenverkehr mehrfach vorbelasteten Beschwerdeführerin

geschlossen werden, trotz ihres offenbaren Rückfalls in die Sucht Trinken und

Fahren strikte trennen zu können. Wie aus dem

verkehrspsychologischen Gutachten vom 11. Januar 2011 hervorgeht,

war es der Beschwerdeführerin trotz fehlenden Hinweises in der Verfügung vom 3. November

2010.

auf das entsprechend lautende Merkblatt zudem bewusst, dass ihr Alkoholkonsum

das sozialverträgliche Ausmass nicht hätte überschreiten dürfen.

5.

Da sich der durch Disp.-Ziff. 4 der Verfügung

vom 5. Oktober 2011 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung

für den Lauf der Rekursfrist und die Einreichung eines Rekurses als

rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und es steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.

Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid ebenso wie der vorinstanzliche

einen Zwischenentscheid im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt

(vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f.); er

lässt sich daher nur weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…