Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00722

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00722

17. Januar 2012Deutsch16 min

(URT.2012.13898)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit der

Marginalie Privatapotheken bestimmte § 17 des Gesetzes über

das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (aGesG), dass nur die Ärzte

ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur berechtigt sind, mit

Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens eine Privatapotheke zu führen. In

einer Abstimmung vom 30. November 2008 nahm das Zürcher

Stimmvolk die Volksinitiative "Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug

(Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative)" an. Hiernach sollte § 17

aGesG wie folgt geändert werden, wobei die Bestimmung bei zwischenzeitlichem

Erlass eines neuen bzw. bei Revision des bestehenden Gesundheitsgesetzes ins

neue Gesetz eingefügt werden sollte:

Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Bewilligung der

Direktion des Gesundheitswesens erforderlich. Die Bewilligung wird

praxisberechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützigen

Instituten gemäss Ärzteverordnung erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von

ärztlichen Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und

Patienten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter

ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.

B. Gegen die Volksabstimmung erhoben drei Stimmberechtigte in zwei

Eingaben Stimmrechtsrekurse an den Regierungsrat. Dieser trat auf beide

Rechtsmittel am 14. Januar 2009 wegen Verspätung nicht ein. Die gegen die

Rekursentscheide gerichteten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten überwies das Bundesgericht am 29. Juli 2009 dem

Verwaltungsgericht zur Behandlung, welches beide Rechtsmittel am

4. November 2009 guthiess und die Sache zu neuem Entscheid an den

Regierungsrat zurückwies. Der Regierungsrat wies die Stimmrechtsrekurse am

21. April 2010 ab, die dagegen erhobenen Beschwerden wies auch das

Verwaltungsgericht am 8. September 2010 ab (VB.2010.00237 [nicht im

Internet publiziert] und VB.2010.00296). Das Bundesgericht entschied über die

Beschwerden in zwei Urteilen vom 20. Januar 2011; es schrieb die

Beschwerde des einen Beschwerdeführers infolge Rückzugs ab und wies die

Rechtsmittel der anderen zwei Beschwerdeführer ab, soweit es darauf eintrat

(Verfahren 1C_468/2010).

C. Noch

vor Erwahrung des Abstimmungsergebnisses erhoben der Apothekerverband des

Kantons Zürich, zwei Vereinigungen der Apotheker der Städte Zürich und

Winterthur sowie vier Fachapothekerinnen gegen die neue Bestimmung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht führte einen

doppelten Schriftenwechsel durch und lehnte das Gesuch der Ärztegesellschaft

des Kantons Zürich auf Teilnahme am Verfahren ab. Nach einer Sistierung des

Verfahrens bis zum 1. März 2011 wies es die Beschwerde mit Urteil vom

23. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2C_53/2009).

D. Mit

Beschluss vom 5. Oktober 2011 setzte der Regierungsrat die beschlossene

Änderung von § 17 aGesG auf den 1. Januar 2012 in Kraft

(Disp.-Ziff. I). Die neue Bestimmung sollte als § 25a des inzwischen

geltenden Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) anstelle der mit

dem Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 übernommenen

Fassung von § 17 aGesG in § 25a GesG treten und wurde redaktionell

der neuen Rechtslage angepasst (Disp.-Ziff. II). Der Beschluss wurde am

21. Oktober 2011 in der Offiziellen Gesetzessammlung publiziert.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Fachapothekerin A sowie

die Fachapotheker B und C am 10. November 2011 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben

und der Regierungsrat sei anzuweisen, die Änderung nur mit einer Übergangsfrist

von mindestens fünf Jahren, eventuell mit einer angemessenen Übergangsfrist in

Kraft zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Für den Regierungsrat beantragte die Gesundheitsdirektion am

2.

Dezember 2011, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. In

prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Entzug der aufschiebenden Wirkung.

Gegen den Regierungsratsbeschluss erhoben die drei

genannten Beschwerdeführenden auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht, welches das Verfahren am 18. November

2011.

bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts sistierte und diesem auch

auferlegte, über das beim Bundesgericht gestellte Gesuch um aufschiebende

Wirkung zu befinden.

Der Präsident der 3. Abteilung wies das Gesuch um Entzug

der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 ab. Die

Beschwerdeführenden nahmen am 3. Januar 2012 zur Beschwerdeantwort

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen einen

Erlass, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze. Als Erlass

gilt jede Regelung, welche sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten

richtet, eine unbestimmte Zahl von Fällen erfasst und Rechte und Pflichten der

Privaten begründet oder die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der

Behörden oder das Verfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 383).

1.2

Der

angefochtene Beschluss des Regierungsrats setzt eine generell-abstrakte Gesetzesvorschrift,

d. h. einen Erlass

im genannten Sinn in Kraft und bestimmt dadurch den Zeitpunkt, ab wann diese

Bestimmung für alle Rechtsunterworfenen wirksam werden soll. Sowohl bezogen auf

die unbestimmte Zahl der Adressaten und der geregelten Fälle wie auch bezüglich

seines Inhalts unterscheidet sich der Inkraftsetzungsbeschluss in seiner Natur

nicht vom Gesetz selber und ist daher wie dieses ein generell-abstrakter Erlass

(vgl. RB 1994 Nr. 6 betreffend Inkraftsetzung einer Änderung des

Unterhaltungsgewerbegesetzes mit Geldspielautomatenverbot).

Die Inkraftsetzung eines Gesetzes bildet Teil des

Gesetzgebungsprozesses. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses wird

entweder im betreffenden Erlass im Rahmen der Schluss- und

Übergangsbestimmungen festgelegt oder eine Behörde – in der Regel die Regierung

– wird damit beauftragt, ihn zu bestimmen. Die zweite Möglichkeit wird vor

allem dann gewählt, wenn für die Anwendbarkeit der neuen Regelung weitere Massnahmen

erforderlich sind (vgl. Georg Müller, Elemente einer Rechtsetzungslehre,

2.

A., Zürich 2006, N. 166, 339). Im vorliegenden Fall lässt es die

Medikamentenabgabe-Initiative offen, wann die Gesetzesänderung in

Kraft treten soll, und überlässt damit den Entscheid über die Inkraftsetzung

grundsätzlich dem hierfür zuständigen Regierungsrat (§ 10 Abs. 2 des

Publikationsgesetzes vom 27. September 1998). Da sein diesbezüglicher

Beschluss weder eine Verfassungs- noch eine Gesetzesänderung beinhaltet, unterliegt

er der abstrakten Normenkontrolle gemäss § 19 Abs. 1 lit. d VRG (vgl.

auch AGVE 1981, S. 108).

1.3

Das

Dispositiv

Gericht entscheidet über Rechtsmittel gegen Erlasse in Fünferbesetzung

(§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht

betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts

zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.2 des Plenarbeschlusses des

Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011.

2.

2.1 Nach

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG ist zu Rekurs und

Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese auf die

Anfechtung von Verfügungen zugeschnittene Bestimmung verlangt unmittelbares

Berührtsein und die Verfolgung eigener schutzwürdiger Interessen. Bei der

Anfechtung eines Erlasses ist diesen Anforderungen Genüge getan, wenn zumindest

eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer durch

den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in seinen schutzwürdigen Interessen

betroffen werden könnte (BGE 135 II 243 E. 1.2, 133 I 206 E. 2.1). Es

genügt demnach eine bloss virtuelle Betroffenheit.

2.2 Im

vorausgegangenen Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hat das Bundesgericht

erwogen, die beschwerdeführenden Apothekervereinigungen und Apothekerinnen

seien durch die Änderung von § 17 aGesG, welcher in seiner bisherigen

Fassung eine Schutznorm zugunsten der Apotheken in Zürich und Winterthur

dargestellt habe, in ihren schutzwürdigen tatsächlichen Interessen berührt und

daher zur Anfechtung berechtigt (BGr, 23. September 2011,2C_53/2009

E. 1.3). Aus denselben Gründen ist auch die Legitimation der drei im

vorliegenden Verfahren auftretenden Beschwerdeführenden anzuerkennen. Sie

betreiben als Fachapothekerin bzw. Fachapotheker städtische Apotheken, in denen

der Umsatz mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zwischen 63 % und 75 %

des gesamten Umsatzes ausmachen soll, und befürchten durch die kurzfristige

Inkraftsetzung von § 25a GesG massive Ertragseinbussen, Lagerschäden und

Wertverluste. Ist demnach ein aktuelles schutzwürdiges Anfechtungsinteresse der

Beschwerdeführenden erstellt, so erübrigt sich die Frage einer bloss virtuellen

Betroffenheit.

3.

3.1 Der

Beschwerdeantrag richtet sich zwar gegen den ganzen Beschluss des Regierungsrats,

jedoch argumentieren die Beschwerdeführenden ausschliesslich gegen das in

Disp.-Ziff. I bestimmte Datum der Inkraftsetzung, nicht aber gegen die in

Disp.-Ziff. II vorgenommene Redaktion der Bestimmung und deren Integration

ins neue Gesundheitsgesetz. Dementsprechend ist der Streitgegenstand zu

beschränken.

3.2 Sowohl der

Inhalt einer Gesetzesänderung als auch der einer Vollzugsbehörde überlassene

Entscheid über den Inkraftsetzungstermin einer solchen ist in starkem Masse vom

Ermessen der dazu berufenen Instanz abhängig. Das Verwaltungsgericht hebt einen

solchen Entscheid nur bei Verletzung übergeordneten Rechts auf (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG).

4.

4.1 Der

Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, eine eigentliche Übergangsfrist

sei nicht erforderlich, da die von der Neuregelung mitbetroffene

Apothekerschaft seit der Volksabstimmung vom 30. November 2008 mit der

Abweisung ihrer dagegen erhobenen Beschwerde habe rechnen müssen und somit

ausreichend Zeit gehabt habe, sich auf die Änderung einzustellen. Die

Beschwerdeführenden sehen in der kurzfristigen Inkraftsetzung eine Verletzung

des Vertrauensschutzes.

4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und

Art. 9 der Bundesverfassung (BV) schützt nicht vor der Änderung geltenden

Rechts, kann jedoch unter bestimmten Umständen erfordern, dass eine neue

belastende Regelung mit einer angemessenen Übergangsregelung, insbesondere mit

einer Übergangsfrist, versehen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 642; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,

Basel 1983, S. 292 f.). Solche Übergangsfristen haben

nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen

Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist

einzuräumen, um sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6,

mit weiteren Hinweisen).

Die Angemessenheit einer Übergangsfrist ist

auch eine Frage der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Die dem

Einzelnen aus einer Rechtsänderung entstehenden Belastungen müssen

nämlich in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck der Gesetzesänderung stehen.

Dabei sind die Gründe für eine möglichst sofortige und vollständige Anwendung

des neuen Rechts abzuwägen gegenüber den nachteiligen Auswirkungen, welche sich

für den Betroffenen aufgrund der Gesetzesänderung und der Dispositionen

ergeben, die im berechtigten Vertrauen auf die Weitergeltung der früheren

Rechtslage getroffen wurden (vgl. ZBl 1978, S. 79 E. 3). Übergangsfristen können nach der Praxis etwa geboten sein bei

Regelungen, die zu einschneidenden Besoldungs- und Rentenkürzungen führen, um

den Betroffenen zu ermöglichen, zu kündigen oder ihre Lebenshaltung an das

reduzierte Einkommen anzupassen (vgl. etwa BGE 130 V 18 E. 3.3; SJ 2001 I

S. 413 E. 5b; BGr, 11. März 2008,1C_230/2007

E. 4.2 ff.; 8. November 2000,1P.23/2000 E. 5;

9. Januar 2003,2A.398/2002 E. 4.2), oder bei Einschränkung einer

bisher erlaubten Tätigkeit, um zu verhindern, dass gutgläubig getätigte

Investitionen nutzlos werden (vgl. etwa BGE 125 II

152 E. 5 S. 165; BGE 118 Ib 241

E. 9).

5.

5.1 § 25a

GesG schränkt die gewerbliche Tätigkeit der Apotheken im Kanton Zürich nicht

direkt ein, bewirkt aber mit seiner generellen Zulassung von Privatapotheken

der Ärzteschaft eine erhebliche Konkurrenz und damit Gefährdung der Apotheken

in ihrer wirtschaftlichen Existenz (vgl. dazu bereits VGr, 22. August

2002, VB.2002.00069 und VB.2002.00093, E. 2c, sowie 16. Dezember

1999, VB.1999.00324–00326, E. 5c [nicht im Internet publiziert]). Da der Umsatz

aller Apotheken im Kanton stark von Medikamenten abhängt, welche von Arztpraxen

in Zürich und Winterthur verschrieben werden, und nachdem bisher aufgrund der

neuen Bestimmung bereits rund 500 Ärztinnen und Ärzte um Bewilligung einer

Privatapotheke ersucht haben, müssen die Apotheken ab Inkrafttreten der

Regelung mit empfindlichen Umsatzrückgängen rechnen. Dies wird viele Betriebe

zu Umstrukturierungen und teilweise sogar zur Betriebsaufgabe zwingen.

Diese Gefahr lässt sich allerdings durch das Gewähren

einer Übergangsfrist nicht grundsätzlich vermeiden; sie wurde vom Gesetzgeber

auch bewusst in Kauf genommen. So warnte bereits der beleuchtende Bericht zur

Medikamentenabgabe-Initiative davor, dass einige Apotheken bei Annahme der

Initiative nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könnten und schliessen

müssten.

5.2 Das

Einräumen einer Übergangsfrist von fünf Jahren, wie sie die Beschwerdeführenden

beantragen, würde die betroffenen Ärzte in Zürich und Winterthur für diese Zeit

weiterhin von der Selbstdispensation und damit von einer wirtschaftlichen

Betätigung, welche den Ärzten ausserhalb dieser Städte im Kanton Zürich

offensteht, ausschliessen. Angesichts der Schwere dieses Grundrechtseingriffs

ist fraglich, ob eine solch langfristige Aufrechterhaltung des rechtskräftig

aufgehobenen Selbstdispensationsverbots nicht bereits gemäss Art. 36

Abs. 1 BV dem Gesetz selber vorbehalten bleiben muss und daher nicht dem

Verordnungsgeber überlassen werden kann.

Die Frage kann jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls

von einem qualifizierten Schweigen des kantonalen Gesetzgebers auszugehen ist.

Der Umstand, dass die Gesetzesvorlage trotz der erkennbaren Gefahr für die bestehenden

Apotheken keine Übergangsfrist enthält, legt nämlich die Annahme nahe, dass das

Volk als Gesetzgeber dem Regierungsrat als Vollzugsbehörde – falls überhaupt –

nur einen sehr engen Spielraum für das Hinauszögern der Inkraftsetzung

einräumen wollte. Zu beachten ist dabei auch, dass bereits am

23. September 2001 und 30. November 2003 über Änderungsvorlagen zu

§ 17 aGesG abgestimmt worden war. Nach beiden Vorlagen hätte die bisherige

Medikamentenabgabe durch die Ärzte beschränkt werden sollen; gemäss den in die

Gesetzesvorlagen integrierten Übergangsbestimmungen sollten die altrechtlichen

Bewilligungen zur Führung einer Praxisapotheke während zehn Jahren in Kraft

bleiben (www.amtsblatt.zh.ch unter Abstimmungszeitung). Da die Apotheken im

vorliegenden Fall nicht in einer bisherigen Tätigkeit beschränkt werden sollen,

erachtete demgegenüber der Gesetzgeber hier eine Übergangsregelung als nicht

notwendig.

Zutreffend verweist die Gesundheitsdirektion daher in

ihrer Beschwerdeantwort darauf, dass der Regierungsrat mit einer um mehrere

Jahre verzögerten Inkraftsetzung seine Kompetenz überschreiten und gegen den

Grundsatz der Gewaltentrennung verstossen würde. Wenn aus Gründen des

Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist der Vollzugsbehörde geboten sein sollte,

so kommt eine solche demnach nur in einem zeitlich sehr eingeschränkten Rahmen

infrage. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, mag das Fehlen einer

gesetzlichen Übergangsfrist zwar durchaus auch mit der Urheberschaft der

konkreten Gesetzesvorlage und der fehlenden Partizipation der Apothekerschaft

im Gesetzgebungsprozess erklärt werden. Jedoch können diese Umstände bei der

Inkraftsetzung des Gesetzes keine entscheidende Rolle mehr spielen. Soweit die

Beschwerdeführenden das Fehlen einer langfristigen und damit gesetzlich zu

verankernden Übergangsregelung hätten beklagen wollen, wäre dieser Einwand im

Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vor Bundesgericht zu erheben gewesen.

5.3 Das

Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 23. September 2011 bereits mit

der Rüge der damaligen Beschwerdeführer befasst, dass die Gesetzesänderung

selber die Eigentumsgarantie und den Vertrauensschutz verletze. Es erwog dazu,

die neue Bestimmung greife nicht in wohlerworbene Rechte der Beschwerdeführer

ein und schränke auch nicht ihre gewerbliche Tätigkeit ein, sondern lasse nur

in den Städten Zürich und Winterthur neue Konkurrenz zu. Die Beschwerdeführer

hätten nicht mit einem dauernden Weiterbestand des bisherigen faktischen

Schutzes vor Konkurrenz rechnen können. Die Neuregelung komme auch keineswegs

überraschend, nachdem im Kanton Zürich bereits seit dem Verwaltungsgerichtsentscheid

aus dem Jahr 1998, welcher § 17 aGesG als verfassungswidrig erklärt habe,

intensiv über die Neuregelung der Selbstdispensation diskutiert werde

(2C_53/2009, E. 6).

5.4 An der

Inkraftsetzung der Gesetzesänderung besteht das gleiche öffentliche Interesse

wie an der Gesetzesänderung selber. Dieses ist grundsätzlich als ein mit dem

Volksentscheid selber zum Ausdruck gebrachtes gewichtiges Interesse

anzuerkennen und kann nicht mit dem Hinweis auf die bestehende gute

Medikamentenversorgung und die Interessenkonflikte der Ärzte infrage gestellt

werden. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführenden waren unter anderem

auch bereits Gegenstand der am 23. September 2011 abgewiesenen Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

5.5 Es besteht

kein Bedarf, mit der Inkraftsetzung der neuen Regelung Ausführungsnormen zu

erlassen. Solches wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht.

5.6 Der

Regierungsrat ging davon aus, dass die Apotheken seit Annahme der Medikamentenabgabe-Initiative

am 30. November 2008 genügend Zeit hatten, sich auf die bevorstehende

Rechtsänderung einzustellen.

Diese Einschätzung ist zutreffend. Dabei ist den

Beschwerdeführenden zwar zuzugestehen, dass sie bis zum Entscheid des

Bundesgerichts noch durchaus darauf hoffen durften, die gegen die

Gesetzesänderung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

werde durchdringen. Insbesondere der Einwand, die Gesetzesänderung verletze

Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG), war offenbar erfolgversprechend und führte auch in

der öffentlichen Urteilsberatung des Bundesgerichts zu Kontroversen. Trotz der

Beschwerdeerhebung aber mussten die Beschwerdeführenden von Anfang an auch mit

der Abweisung der Beschwerde und dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung

rechnen. Soweit sie demnach ab Dezember 2008 betriebliche Entscheide zu treffen

hatten, durften sie keineswegs damit rechnen, dass der bisherige Konkurrenzschutz

von § 17 aGesG mehr als nur kurzfristig weiterbestehen werde.

Die ab diesem Zeitpunkt getätigten Investitionen und

langfristig abgeschlossenen Verträge sind daher nicht im Vertrauen auf die

bisherige Regelung erfolgt und können damit nicht als gutgläubig gelten.

Ähnliches gilt bezüglich der Lagerbestände. Die allenfalls auf längere Sicht

und in Erwartung grösserer Umsätze gelagerten Medikamentenbestände mussten

spätestens ab dem 30. November 2008 abgebaut und auf kürzere Zeiten bzw.

geringere Umsätze ausgerichtet werden. Ein solches Verhalten zur Reduktion der

Geschäftsrisiken bei einem allfälligen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist

jedoch nicht gleichzusetzen mit einer präventiven Betriebseinschränkung oder

gar -aufgabe. Auch steht es keineswegs im Konflikt mit dem nach der Auffassung

der Beschwerdeführenden bestehenden Versorgungsauftrag der Apotheken, d. h. der Verpflichtung, die

gebräuchlichsten Arzneimittel vorrätig zu haben. Vor dem Entscheid des

Bundesgerichts über die Bundesrechtskonformität der Gesetzesänderung waren die

Beschwerdeführenden demnach durchaus gehalten, ihre Geschäftsstrategien der

bevorstehenden Gesetzesänderung anzupassen, nicht aber bereits vorsorglich

früher geschlossene Mietverträge aufzulösen oder Personal zu entlassen.

5.7 Die von

den Beschwerdeführenden im Einzelnen dargelegten Investitionen von 2003 bis

2005 in ihre Apotheken und ihre weiteren Geschäftsumstände können für den

generell-abstrakt zu bestimmenden Inkraftsetzungstermin keine Rolle spielen und

vermögen daher höchstens exemplarisch die Interessenlage aufseiten der Apothekerschaft

aufzuzeigen. Es liegt auf der Hand, dass die noch vor der Annahme der

Medikamentenabgabe-Initiative getätigten Investitionen infolge der neu

zugelassenen ärztlichen Konkurrenz im Bereich der Medikamentenabgabe schwerer

amortisiert werden können als ohne die Gesetzesänderung. Diese unvermeidliche

Wirkung der Rechtsänderung wird kaum beeinflusst durch den vom Regierungsrat zu

treffenden Ermessensentscheid darüber, ob die Rechtsänderung sofort oder in

wenigen Monaten in Kraft treten solle. Das Gleiche gilt bezüglich langfristig

eingegangener Verbindlichkeiten. Der konkrete Inkraftsetzungstermin kann daher

der Apothekerschaft nur die notwendige Zeit dafür einräumen, um allenfalls

erforderliche Vorkehrungen mit Bezug auf kurzfristiger kündbare Verträge zu

treffen.

5.8 Unter

Würdigung der gesamten Umstände erscheint es daher nicht rechtsverletzend, wenn

der Regierungsrat die Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2012, d. h. gute drei Monate nach

Kenntnis des Bundesgerichtsentscheids vom 23. September 2011, in Kraft

setzte. Diese Zeit sollte immerhin für die allenfalls notwendige Anpassung

kurzfristig kündbarer Verbindlichkeiten genügen, zumal sich die vermehrte

Konkurrenz nicht bereits in den ersten Tagen des Inkrafttretens der

Gesetzesänderung bemerkbar machen wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Für die Inkraftsetzung ist ein neuer Termin zu bestimmen, der im Ergebnis eine

ähnliche Frist wie der angefochtene Erlass gewährt und entsprechend auf den

1. Mai 2012 festzulegen ist.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden je anteilsmässig zur

Übernahme der Gerichtskosten zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen bei Unterliegen nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der mit Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats

vom 5. Oktober 2011 gesetzte Termin der Inkraftsetzung wird neu auf den

1. Mai 2012 festgelegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 10'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 3 je zu einem Drittel auferlegt,

jeweils unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…