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Entscheid

VB.2011.00723

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00723

15. März 2012Deutsch33 min

(URT.2012.14137)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist seit

1973 Eigentümer des rund 1,6 ha grossen Grundstücks Kat.-Nr. 01 in C,

das auf einer Fläche von etwa 0,65 ha eine Baumschule umfasst. Im Weiteren

enthält es einen Lagerplatz und eine Ausstellungsfläche für einen

Gartenbaubetrieb. Die Gärtnerei und Baumschule werden seit 1956 betrieben. Ab

2003 wurden auf dem Gelände verschiedene Volieren aufgestellt und es fanden

Terrainveränderungen statt.

Am 22. April 2004 wandte sich ein benachbartes

Ehepaar an den Gemeinderat C und beklagte sich über Lärm und Geruchsemissionen

der in den Volieren und Gehegen gehaltenen Tiere. Mit Beschluss vom 6. Mai

2004 hielt der Gemeinderat fest, für die Volieren und Terrainveränderungen auf

der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 sei kein Baugesuch eingereicht worden. Für

die raumplanungsrechtliche Beurteilung des in der Landwirtschaftszone gelegenen

Grundstücks sei die Baudirektion zuständig. A wurde aufgefordert, die baulichen

Massnahmen sofort zu beenden und für die baulichen Veränderungen sowie den Werkplatzbetrieb

ein ordentliches Baugesuch einzureichen (§ 309 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 [PBG], Art.16 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979 [RPG], Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]).

"Die Grundeigentümer" wurden zudem einstweilen ersucht, Massnahmen zu

treffen, damit die beklagten Immissionen der Tiere auf ein absolutes Minimum

reduziert würden. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

B. Am

12. November 2004 ging bei der Gemeinde C das Baugesuch für die bereits

erstellten Anlagen ein, und am 14. Dezember 2004 fand mit Vertretungen des

Amts für Raumordnung und Vermessung sowie der Gemeinde C ein Augenschein statt.

C. Am

25. April 2005 erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

A für das Sammeln der Abgänge seiner Tierhaltung im Stall auf Tiefstreue, für

die Verwertung mittels Kompostanlage und die Ausbringung zusammen mit den

Abwässern der beiden Güllegruben auf dem eigenen Kulturland auf Grundstück

Kat.-Nr. 01 die gewässerschutzrechtliche Bewilligung

(Dispositiv-Ziffer I Abs. 1) unter "massgebenden Nebenbestimmungen"

(Dispositiv-Ziffer I Abs. 2).

D. Mit

Verfügung vom 22. Juli 2005 hielt die Baudirektion, Amt für Raumordnung

und Vermessung, ARV (heute: Amt für Raumentwicklung, ARE) fest, für die vor

1973 erstellten Bauten und Anlagen, welche auf dem Luftbild vom Juli 1981

erkennbar seien, sei das Recht, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

zu verlangen, untergegangen. Unter anderem sei der Werkplatz mit Steinlager (500 m2)

auf der Flugaufnahme nicht ersichtlich. Zu prüfen seien auch die Zweckänderung

der Scheune Vers.-Nr. 02 zu gartenbaulichen Zwecken, die an die Scheune

angebauten Volieren sowie weitere Volieren im Ausmass von rund 150 m2,

ein Naturteich mit dem als Biotop ausgebildeten Überlauf, der Verkaufspavillon,

welcher auch als Winterlager für Topfpflanzen gebraucht werde, die Umgebungsgestaltung

mit Wegplatten und Natursteinmauern sowie die Mustermauer aus Natursteinblöcken

und ein temporärer Humusplatz. Dies alles – mit Ausnahme des Humusplatzes – sei

jedenfalls nicht zonenkonform, weshalb eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2

RPG entfalle. Ebenso wenig könne die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG

bejaht werden. Die Umnutzung der Scheune (nicht aber der anderen Bauten und Anlagen

für den gewerblichen Gartenbau) könne dagegen nach Art. 24a RPG in sehr

engen Grenzen in Betracht kommen und erstrecke sich allein auf Nutzungen

innerhalb des Gebäudes. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für die

Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs im Sinn

von Art. 24b RPG aufgrund der Betriebsgrösse nicht gegeben und die

Wohnbaute bzw. das Gebäude könne zudem nicht als schützenswert anerkannt

werden, weshalb das Vorhaben auch nicht nach Art. 24d RPG bewilligt werden

könne. Sodann handle es sich bei den Anlagen und Bauten für den gewerblichen

Gartenbau auch nicht um eine teilweise Änderung im Sinn von Art. 24c RPG

in Verbindung mit Art. 41 RPV, weil die gewerbliche Nutzung der Scheune

nicht rechtmässig vor dem 1. Juli 1972 erfolgt sei. Gemäss ständiger

Praxis der Baudirektion könne aber der Einbau von Kleintierställen in

bestehende Ökonomiegebäude zugelassen werden. Vorliegend könnten daher die

bereits erstellten Volieren angrenzend an die Scheune, die auch als Winterquartier

der Vögel diene, hingenommen werden. Hingegen seien die anderen neu erstellten

Volieren nicht zulässig. Die Beurteilung nach Art. 37a RPG in Verbindung

mit Art. 43 RPV führe bezüglich der betreffenden Bauten und Anlagen ebenfalls

zu keinem anderen Ergebnis, sei doch die gewerbliche Nutzung der Scheune auch

nicht rechtmässig vor dem 1. Januar 1980 erfolgt. Bei den neu erstellten

Volieren handle es sich ausserdem nicht um eine gewerbliche Nutzung, weshalb

Art. 37a RPG ausser Betracht falle.

Die Baudirektion stellte sodann fest, dass das in die

Scheune eingebaute Kaninchengehege, die Weiden mit der entsprechenden

Einzäunung, der Tierunterstand (Lama, Emu und Ziegen), die Natursteinböschung

entlang der Strasse, der gewerbliche Lagerplatz (150 m2)

nordwestlich angrenzend an die Scheune und die Kompostanlage (100 m2)

sowie die Humusdeponie seit über 30 Jahren bestehen würden, weshalb auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werde

(Dispositiv-Ziffer I). Für die temporäre Humusdeponie werde die

Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt (Dispositiv-Ziffer II). Für die

Umnutzung der Scheune zu Zwecken des gewerblichen Gartenbaus werde die

erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG im Sinn der Erwägungen

und unter nachstehendem Vorbehalt erteilt. Für die Volieren im Ausmass von

100 m2 angrenzend an die Scheune werde die erforderliche Ausnahmebewilligung

nach Art. 24c PRG erteilt (Dispositiv-Ziffer IV). Für die Vorhaben

für den gewerblichen Gartenbau (Werkplatz mit Steinlager, Naturteich mit

Biotop, Verkaufspavillon bzw. Winterlager von Topfpflanzen, Umgebungsgestaltung

mit Geländeveränderungen, Mauern und Wegplatten, Werkplatz mit Erschliessung

und Mustermauer) und die freistehenden Volieren werde im Sinn der Erwägungen sowohl

die Bewilligung nach Art. 22 RPG als auch die Ausnahmebewilligung nach

Art. 24–24d bzw. 37a RPG verweigert (Dispositiv-Ziffer V). Bis spätestens

drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung habe die Gemeinde die

erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

unter Ansetzung einer angemessenen Frist gegenüber dem Pflichtigen zu verfügen

(Dispositiv-Ziffer VI). Die Kosten der Verfügung über Fr. 1'246.-

wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziffer VII).

E. Mit

Beschluss vom 11. August 2005 eröffnete die Gemeinde C A die Verfügung der

Baudirektion vom 22. Juli 2005 und jene des AWEL vom 25. April 2005

und forderte ihn dazu auf, die nicht bewilligten Vorhaben bis am 31. Mai

2006 vollständig zu räumen und im Gelände den ursprünglichen Zustand wieder

herzustellen.

Erwägungen

II.

A. A erhob

am 16. September 2005 gegen die Verfügung des AWEL vom 25. April

2005, die Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005 und den Beschluss

des Gemeinderats C vom 11. August 2005 Rekurs beim Regierungsrat. Er

beantragte unter anderem die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I

Abs. 2 (massgebende Nebenbestimmungen) der Verfügung des AWEL vom

25.

April 2005, der Dispositiv-Ziffern V und VI der Verfügung

der Baudirektion vom 22. Juli 2005, soweit ihm die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung teilweise verweigert und die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands angeordnet worden sei, sowie die Aufhebung des

Beschlusses des Gemeinderats C vom 11. August 2005, eventuell seien die

Wiederherstellungsfristen zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragte er die Sistierung, bis über ein Wiedererwägungsgesuch entschieden

sei. Am 28. September 2005 wurde das Verfahren sistiert, am 26. Oktober

2005.

aber wieder aufgenommen. Am 10. Oktober 2006 beantragte A erneut die

Sistierung des Verfahrens. Am 2. Februar 2009 beantragte die Gemeinde C

beim Regierungsrat die Aufhebung der (informellen) Sistierung.

B. Im

Rekursentscheid vom 5. Oktober 2011 hielt der Regierungsrat fest, die auf

der Bauparzelle betriebene Baumschule und der Betrieb der Humusdeponie seien

Nutzungen, die dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprächen. Für den Betrieb

seiner Firma benötige A einen direkten Zugang zur Humusdeponie und zur

Baumschule, weshalb die direkten Verbindungen von den östlich liegenden

Baumschulen bzw. von der Humusdeponie zum Ökonomiegebäude sinnvoll seien und

ein befestigter Weg erforderlich sei. Zwischen den Platten und Böschungen bzw.

den Natursteinmauern bestehe ein enger Zusammenhang. Die dazugehörenden

Umgebungsgestaltungen mit den Natursteinmauern und Böschungen stellten daher

Ausstattungen bzw. Nebeneinrichtungen gemäss § 3 der Allgemeinen Bauverordnung

vom 22. Juni 1977 (ABV) dar und seien daher in der Landwirtschaftszone

zonenkonform. Der Rekurs wurde im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen

und Dispositiv-Ziffer V der Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli

2005.

aufgehoben, soweit diese sich auf die genannte Umgebungsgestaltung mit

Geländeveränderungen sowie die daneben liegenden Mauern mit Wegplatten bezog.

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden

war (Dispositiv-Ziffer I). Die Baudirektion und die Gemeinde C wurden

eingeladen, die nachgesuchten Bewilligungen für die Umgebungsgestaltung mit

Geländeveränderungen sowie die danebenliegenden Mauern und Wegplatten zu

erteilen (Dispositiv-Ziffer II), und A wurde aufgefordert, spätestens

innert neun Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die nicht

bewilligten Bauten und Anlagen zu beseitigen und den rechtmässigen Zustand

wieder herzustellen (Dispositiv-Ziffer III). Die Kosten wurden zu vier

Fünfteln A auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen

(Dispositiv-Ziffer IV). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen

(Dispositiv-Ziffer V).

III.

Am 15. November 2011 ging fristgerecht die Beschwerde

von A beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids

des Regierungsrats vom 5. Oktober 2011, soweit der Rekurs abgewiesen

worden sei, die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I Abs. 2

(massgebende Nebenbestimmungen) der Verfügung des AWEL vom 25. April 2005

sowie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern V und VI der Verfügung der

Baudirektion vom 22. Juli 2005, soweit für den Werkplatz mit Steinlager,

den Kiesweg, die Mustermauer mit Werkplatz, den Natur- bzw. Musterteich mit

Biotop, den Verkaufspavillon bzw. das Winterlager und die freistehenden

Volieren die nachträgliche Baubewilligung verweigert und hinsichtlich dieser

Bauten und Anlagen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet

worden sei. Die Baudirektion sei einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung

auch insoweit zu erteilen. Sodann sei der Beschluss des Gemeinderats C vom

11.

August 2005 vollumfänglich aufzuheben und der Gemeinderat einzuladen,

die nachträgliche kommunale Baubewilligung im nachgesuchten Umfang zu erteilen.

Eventuell sei die Angelegenheit zur Weiterbehandlung und zur Neuentscheidung an

die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren zulasten der

Baudirektion, des AWEL und der Gemeinde C. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

Nachdem das AWEL am 1. Dezember 2011 auf dem Betrieb

von A einen Augenschein vorgenommen hatte, hielt es am 12. Dezember 2011

gegenüber der Baudirektion fest, der Beschwerde könne in Bezug auf die

Abwassersituation stattgegeben werden. Das ARE beantragte am 6. Januar

2012.

gegenüber der Baudirektion die Abweisung der Beschwerde in Sachen

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung für den Verkaufspavillon, das Gartenbaulager,

die Gartenteiche und Kleintiervolieren. In der Folge beantragte die Baudirektion

beim Verwaltungsgericht am 12. Januar 2012 die Gutheissung der Beschwerde,

soweit gewässerschutzrechtliche Fragen zur Diskussion stünden, im Übrigen aber

deren Abweisung. Die Gemeinde C hatte am 16. Dezember 2011 die

Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kostenfolge zulasten von A. Der Regierungsrat hatte mit Vernehmlassung vom

12.

Dezember 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. An der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ändert nichts, dass vorgängig der Regierungsrat (und nicht

das Baurekursgericht) gestützt auf die bloss bis Ende 2005 geltende alte

Fassung von § 329 Abs. 2 lit. b PBG entschieden hat. Zwar finden

jeweils die geänderten Bestimmungen auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind. Die Zuständigkeit

und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des

Inkrafttretens rechtshängig ist, richten sich hingegen nach bisherigem Recht

(§ 101 VRG, vgl. auch Übergangsbestimmungen; zum Ganzen RB 2004

Nr. 8, VGr, 26. August 2010, VB.2010.00161, E. 1.1; VGr,

25.

Oktober 2007, VB.2007.00239, E. 1).

1.2

Der

Regierungsrat hat unter Hinweis auf BGE 107 Ia 121 E. 1 festgehalten, die

Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder

Gebäudeteils anzuordnen, sei grundsätzlich auf 30 Jahre befristet. Mithin seien

beim Lagerplatz für den Gartenbau und beim Werkplatz mit Steinlager die

zeitlichen Voraussetzungen für die Verwirkung des Anspruchs auf

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfüllt. Die Erstellung dieser

Anlagen hatte er gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers auf das Jahr

1973.

zurückgeführt.

Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen

Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt

ist. Ob aber diese Rechtsprechung unverändert auf Bauten ausserhalb der Bauzone

übertragen werden kann, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (BGE 136 II

359.

E. 8.1 mit Hinweisen). Auch vorliegend braucht dem nicht weiter

nachgegangen zu werden, könnte doch das Verwaltungsgericht wegen des Verbots

der reformatio in peius den Abbruch des Werkplatzes mit Steinlager und des

Lagerplatzes nicht mehr anordnen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 63 N. 13).

1.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat wäre gehalten gewesen, die

Verfügung der Baudirektion, die bezüglich des Werkplatzes mit Steinlager die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt habe, aufzuheben bzw. den

Rekurs diesbezüglich gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, den

Regierungsratsentscheid zu korrigieren. Nachdem aber der Regierungsrat den

Rekurs "im Sinn der Erwägungen" teilweise gutheissen und im Übrigen,

soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen hat, ergibt sich auch ohne

nähere Spezifizierung in der Beseitigungsaufforderung nach

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids unmissverständlich, dass die

Aufforderung zur Wiederherstellung des Werkplatzes mit Steinlager gemäss Verfügung

der Baudirektion vom 22. Juli 2005 obsolet geworden ist. Somit fehlt es an

einer diesbezüglichen Beschwer und es braucht darauf nicht eingetreten zu

werden.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Augenscheins und weist in

diesem Zusammenhang darauf hin, die im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens

nach Art. 24 ff. RPG erforderliche gesamtheitliche Betrachtungsweise

setze genaue Kenntnisse der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse voraus.

Dies gelte vor allem für die Beurteilung der negativen Standortgebundenheit der

freistehenden Volieren, sei doch die Haltung von 100 Vögeln in einer Bauzone

wegen der Immissionen, insbesondere wegen des unvermeidlichen Gekreisches der

Tiere in den frühen Morgen- und Abendstunden, für die Nachbarn unzumutbar und

überschreite das zulässige Immissionsmass bei Weitem. Ein Augenschein durch das

Verwaltungsgericht sei umso mehr geboten, als der Regierungsrat zu Unrecht

keinen solchen durchgeführt habe. Aufgrund der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts könne aber die Gehörsverletzung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren

nicht geheilt werden, weshalb die Sache zur Durchführung eines Augenscheins an

die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

2.2 Wird ein Augenschein

beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im

pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende

Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die

Parteien vermöchten durch ihre Darlegung auf dem Lokal Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995

Nr. 12, E. 1 mit Hinweisen).

2.3 Vorliegend

ist die Situation vor Ort umfassend mit Fotografien und Plänen dokumentiert.

Auch ist unbestritten und entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass die in den

Volieren gehaltenen, zum Teil exotischen Vögel erhebliche Immissionen

verursachen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich daher mit

ausreichender Deutlichkeit aus den Akten. Der Regierungsrat hat denn auch bei

der Beurteilung der Standortgebundenheit der freistehenden Volieren

mitberücksichtigt, dass der Bau solcher Anlagen in Wohnzonen wegen des

beträchtlichen Lärms ausgeschlossen sei. Ebenso hat er beachtet, dass die Baudirektion

mit Verfügung vom 25. Juli 2005 für die an die Scheune angrenzenden

Volieren die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt hatte. Somit

hat der Regierungsrat alle massgebenden sachlichen Grundlagen in seine

Beurteilung einfliessen lassen und konnte auf die Durchführung eines Augenscheins

verzichten, ohne deswegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.

Entsprechend erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zur Durchführung eines

Augenscheins.

2.4 An dieser

Stelle ist festzuhalten, dass das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 ff.

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und die daraus

fliessenden Verordnungen und Richtlinien, unter anderem die eidgenössische

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) und die

eidgenössische Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), auch für

die Landwirtschaftszone gelten (vgl. BGE 126 II 43 E. 3 und 4 [Geruchsbelästigung

durch Güllensilos]; 133 II 370 E. 6 [Geruchsimmissionen durch

Schweinezucht]; BGr, 13. August 2001,1A.276/2000, E. 3

[Lärmimmissionen Hundeasyl]; VGr, 14. Januar 2010, VB.2009.00466, E. 7

[Geruchsimmission Schweinehaltung]). Es kann somit nicht von vornherein davon

ausgegangen werden, den von den Tieren des Beschwerdeführers verursachten Lärm-

und Geruchsimmissionen stünden, weil in der Landwirtschaftszone gelegen, keine

entgegengesetzten überwiegenden öffentlichen Interessen dieser Art entgegen.

Von den im nahen Umkreis lebenden Nachbarn sind denn auch entsprechende Klagen

aktenkundig, die aber von der Gemeinde an den Zivilrichter verwiesen worden

waren und daher in den vorangehenden Verfahren – so gesehen zugunsten des

Beschwerdeführers – nicht weiter beachtet wurden. Auf die Frage der zu berücksichtigenden

Empfindlichkeitsstufen ist noch zurückzukommen (E. 4.6).

2.5 Jedenfalls

ergibt sich der hier massgebende Sachverhalt, wie dargelegt, rechtsgenügend aus

den Akten und allgemeiner Erfahrung, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins

auch im Beschwerdeverfahren zu verzichten ist.

3.

3.1 Die

Baudirektion hat in Bezug auf die gewässerschutzrechtlichen Fragen die Gutheissung

der Beschwerde beantragt. Dies gründet auf einer Empfehlung des AWEL, das am

1. Dezember 2011 vor Ort einen Augenschein durchgeführt und die

abwasserrechtliche Situation als genügend qualifiziert hat. Es kann grundsätzlich

davon ausgegangen werden, dass alle Verfahrensbeteiligten die Einschätzung des

AWEL teilen.

3.2 Wegen der

zwingenden Natur des öffentlichen Rechts vermögen die Anerkennungen der

Baudirektion und des AWEL ein Sachurteil nicht zu ersetzen. Allerdings genügt

diesbezüglich eine bloss summarische Prüfung der Rechtslage

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 4 f.).

3.3 Das AWEL

konnte sich anlässlich des Augenscheins vom 1. Dezember 2011 vergewissern,

dass das Stallgebäude mit direktem Ablauf in eine der Güllegruben aus Bruchsteinmaterial,

welche Gruben sich daher nicht zur Lagerung von Abwasser eignen, nicht mehr zur

Tierhaltung genutzt wird und im Gebäude auch keine Maschinen oder wassergefährdenden

Flüssigkeiten gelagert werden. Beide infrage stehenden Güllegruben würden nicht

mehr zu ihrem eigentlichen Zweck benutzt und dienten heute als Wasserreservoirs.

Eine Grubenkontrolle werde erst fällig, wenn sie als Abwassergruben genutzt würden,

weshalb eine Umnutzung dem Kontrollorgan der Gemeinde C zu melden sei. Aus dem

Betrieb falle weder häusliches Abwasser noch solches aus der Tierhaltung an.

Die Tierhaltung erfolge ausschliesslich auf der Weide; eine Mistlagerung sei

nicht vorhanden. Weiter werde zur Kenntnis genommen, dass auf dem Betrieb kein

Waschplatz vorhanden sei. Die heutige abwasserrechtliche Situation gebe keinen

Grund zur Beanstandung.

Nachdem davon auszugehen ist, dass die Güllegruben als

Wasserreservoirs genutzt werden und auch die weiteren am Augenschein gemachten

Feststellungen zutreffen, kann der Einschätzung des AWEL gefolgt werden.

Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

4.1 Gemäss

Art. 22 Abs. 2 RPG bildet Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass

die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und

das Land erschlossen ist (lit. b). Abweichend von Art. 22 Abs. 2

lit. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu

errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen

einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die Standortgebundenheit ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Baute aus technischen

oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf

einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive

Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer

Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Generell ist bei

der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 136

II 214 E. 2.1; 129 II 63 E. 3.1; 123 II 256 E. 5a).

4.2 Bezüglich

der freistehenden Volieren beruft sich der Beschwerdeführer auf die negative

Standortgebundenheit, da die Geruchs- und Lärmbelästigungen in der Bauzone für

die Nachbarn unzumutbar seien. So habe das Bundesgericht die negative

Standortgebundenheit bei einer hobbymässigen Haltung von 60 Schlittenhunden in

der Landwirtschaftszone bejaht. Aus der einschlägigen Kasuistik sei auch ein

Entscheid aus dem Kanton Appenzell-Ausserrhoden zu erwähnen, in welchem für ein

immissionsträchtiges Vogelhaus die negative Standortgebundenheit bejaht worden

sei. Den Volieren stünden an ihrem heutigen Standort auch keine überwiegenden

öffentlichen oder privaten Interessen entgegen und sie würden sich gut in die

Umgebung einordnen. Zudem gingen auch keine übermässigen Geruchs- und

Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft aus. Im näheren Umkreis befänden sich

überwiegend Betriebe des Gartenbaus und der Gartenpflege, bei denen von

vornherein eine grössere Immissionstoleranz zu veranschlagen sei.

4.3 Die

Baudirektion verweist auf den wichtigen Grundsatz der Trennung von Bauzonen und

Nichtbauzonen. Die hobbymässige Tierhaltung sei nicht zonenkonform und in der

Regel gerade nicht negativ standortgebunden, sondern nur im Rahmen anderer

raumplanungsrechtlicher Ausnahmebestimmungen ausserhalb der Bauzone bewilligungsfähig.

Gemäss Art. 24d Abs. 1bis RPG seien für die

Hobbytierhaltung keine neuen Stallbauten und auch keine neuen Anbauten möglich.

Auch der Einbau von Tierställen in bestehende Bauten, die sich nicht für den

Einbau eigneten bzw. derartige bauliche Anpassungen am Gebäude bedingten, dass

das ursprüngliche Gebäude baulich einschneidend verändert werden müsste, halte

den Rahmen von Art. 24d Abs. 1bis RPG nicht mehr ein. In

der Praxis würden für die Vogelhaltung in einem untergeordneten Mass

unmittelbar anschliessende Käfigbereiche im Sinn von Ausnahmen bewilligt.

4.4 Der

Beschwerdegegner 3 weist darauf hin, dass von den Vögeln übermässige Geruchs-

und Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft ausgingen. Es komme von den Anwohnern

im Umkreis von ca. 20, 80 und 100 m immer wieder zu Beschwerden aufgrund

der Lärm- und Geruchsimmissionen.

4.5 Die

allfällige Erteilung der Bewilligung bezüglich der 2003 erstellten

freistehenden Volieren beurteilt sich unstreitig nach Art. 24 RPG, da für

diese Gehege, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine erleichterte Ausnahmebewilligung

gemäss Art. 24a‑d RPG erteilt werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist daher auf einige Entscheide

im Zusammenhang mit der Frage der Bewilligung nach Art. 24 RPG von Aussenanlagen

für die hobbymässige oder anderweitig nicht landwirtschaftliche Tierhaltung in

Landwirtschaftszonen näher einzugehen:

Das Bundesgericht hat die

negative Standortgebundenheit für ein Tierheim für 30 Hunde und ebenso viele Katzen

in der Landwirtschaftszone im Kanton Aargau bejaht, weil das unvermeidliche

dauernde Gebell der sich in Gehegen und Ausläufen befindlichen Hunde und

allenfalls auch die mit dieser Art der Tierhaltung verbundene Geruchsbelästigung

in einer Wohn-, Gewerbe- und Industriezone für die Nachbarn in der Regel

unzumutbar seien. Dabei wurde festgehalten, dass im Kanton Aargau alle

Tierheime in der Landwirtschaftszone lägen, und es sei weder ersichtlich noch

werde behauptet, dass sich im konkreten Fall in den Bauzonen ein geeigneter

Standort finden lasse (BGr, 5. April 1994,1A.263/1992 in ZBl 96/1995

S. 166). Das Bundesgericht verwies auch auf sein Urteil vom 16. Juni

1989, wo es um die Haltung von 60 Schlittenhunden und 40 ohne Baubewilligung

gebaute Hundehütten ausserhalb der Bauzone gegangen war. Die negative

Standortgebundenheit war grundsätzlich bejaht, die Anlage aber wegen

überwiegend entgegenstehender öffentlicher Interessen, insbesondere auch wegen

der Lärmauswirkung auf die rund 500 m weit entfernte Bauzone, dennoch

nicht bewilligt worden (in ZBl 91/1990 S. 187).

In einem nicht

veröffentlichten, aber unter anderem in BGE 118 Ib 17 E. 2c erwähnten Entscheid

vom 7. April 1989 hatte das Bundesgericht die negative

Standortgebundenheit für eine gewerblich betriebene Papageienzucht mit maximal

120 Tieren ausserhalb der Bauzone verneint, da ein solcher Gewerbebetrieb

grundsätzlich in einer Gewerbezone, allenfalls an der Zonengrenze, betrieben

werden könne. Die Volieren könnten isoliert und Lärmschutzeinrichtungen am Rand

der Parzelle realisiert werden (ES VLP-ASPAN Nr. 132). Eine Aussenvoliere

mit rund 20 Papageien in einer Wohnzone, in der nur stille Gewerbe zugelassen

sind, hatte es dagegen mit Urteil vom 6. Juni 1985 grundsätzlich als nicht

zonenkonform erachtet (ES VLP-ASPAN Nr. 1591). Im vom Beschwerdeführer erwähnten

Entscheid der Baudirektion des Kantons Appenzell-Ausserhoden vom 12. September

1996 (AR GVP 8/1996 Nr. 1291) wurde die Standortgebundenheit ausserhalb

des Siedlungsgebiets für zwei Volieren wegen der Lärmbelastung bejaht.

4.6 An die

Standortgebundenheit sind wie erwähnt strenge Anforderungen zu stellen, was

auch in den genannten Entscheiden zum Ausdruck kommt. Soweit die negative

Standortgebundenheit bejaht wurde, so erfolgte dies nur, weil in der jeweiligen

Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung stand (siehe auch BGE 118 Ib

17 E. 2d [Bejahung der negativen Standortgebundenheit eines

Schweinemaststalls]; BGr, 17. Juli 2003,1A.134/2002, E. 6, in ZBl

106/2005 S. 158 [Verneinung der negativen Standortgebundenheit eines Hühnerstalls,

unter anderem mit Hinweis auf den Entscheid vom 7. April 1989 bezüglich

der Papageienzucht mit maximal 120 Tieren]). Letzteres kann vorliegend aber

nicht gesagt werden. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass für die

Landwirtschaftszone grundsätzlich die Empfindlichkeitsstufe III gilt, was

hier angesichts der nahe gelegenen bewohnten Nachbargebäude umso weniger ausser

Acht gelassen werden kann (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV; vgl. auch

Leitfaden der Baudirektion zur Gemeindeweisen Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen,

3. A. 2001, S. 14 ff., www.laerm.zh.ch). Somit präsentiert sich

die Situation betreffend Lärm nicht anders als in den Bauzonen der Gemeinde C

mit der Empfindlichkeitsstufe III oder beispielsweise auch der unmittelbar

angrenzenden Gemeinde E, die unter anderem über Industriezonen verfügt. Es ist

daher nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat zum Schluss gekommen ist,

dass die Volieren mit einer Fläche von rund 150 m2 problemlos

auch in einer Bauzone ausserhalb eines Wohngebiets errichtet werden könnten.

Der Beschwerdeführer weist denn auch selber darauf hin, von den Vögeln gingen

keine übermässigen Geruchs- und Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft aus.

Entsprechend drängt sich auch kein Vergleich mit der Haltung von 60 Schlittenhunden

auf, wofür erst recht keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.

5.

5.1 In der

Verfügung vom 22. Juli 2005 hatte die Baudirektion unter anderem

festgehalten, für den Werkplatz mit Erschliessung (Kiesweg) liege keine

Baubewilligung vor und diese könne auch nicht erteilt werden. Der Regierungsrat

hat zwar bezüglich der Wiederherstellung des Werkplatzes mit Steinlager,

nicht aber des Kieswegs, die Verwirkung angenommen, gleichzeitig aber

festgehalten, die ursprünglich erstellten Bauten und Anlagen seien deswegen

nicht als rechtmässig zu erachten. Die Bewilligungsverweigerung als solche sei

daher rechtens und der Kiesweg zudem zu beseitigen.

Der Regierungsrat erwog sodann, der gestaltende Gartenbau sei

in der Landwirtschaftszone zonenwidrig und die Steinarbeiten und das Lagern

bzw. der Transport der Steine wäre auf einem beliebigen Grundstück ausserhalb

der Landwirtschaftszone in der Gewerbe- bzw. Bauzone möglich gewesen. Dies habe

schon im Erstellungsjahr 1973 gegolten, seien doch der Werk- und Lagerplatz auch

nach der damaligen Bauordnung der Gemeinde C und dem Zonenplan 1965 zonenwidrig

gewesen. Auch habe der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine

Behauptung, wonach das Grundstück schon vor dem 1. Juli 1972 für den

"Gartenbau" und die "Gartenpflege" genutzt worden sei,

nicht belegen können, weshalb er sich auch nicht auf Art. 37a RPG berufen

könne. Am 1. Juli 1972 war das damalige Bundesgesetz vom 8. Oktober

1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, womit erstmals eine

klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen worden war, in Kraft

getreten (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1; Rudolf Muggli in: Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 37a N. 9). Der

Klarheit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass mit

"Gartenbau" und "Gartenpflege" hier nicht etwa der

grundsätzlich zonenkonforme produzierende, sondern der in der Landwirtschaftszone

zonenwidrige gestaltende Gartenbau gemeint ist.

5.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat habe die Baumschule und

Humusdeponie als zonenkonform erachtet und in diesem Zusammenhang auch darauf

hingewiesen, schwere Gegenstände wie Baumstämme etc. könnten über den Kiesweg

transportiert werden. Der Regierungsrat gehe daher davon aus, dass der Kiesweg

als Erschliessungsanlage genutzt werden dürfe. Wenn er zum Schluss komme, der

Kiesweg beim Werkplatz sei zonenwidrig, so sei dies unverständlich. Zum einen

befände sich beim Werkplatz gar kein Kiesweg. Zum andern sei im Situationsplan

von 2004 nur ein einziger Kiesweg eingezeichnet, welcher somit als Ganzes eine

zonenkonforme Weganlage darstelle. Ausserdem sei auch der Werkplatz mit

Steinlager zonenkonform, sei doch jener Arealteil schon vom früheren

Betriebsinhaber, welcher auch Arbeiten in den Bereichen des "Gartenbaus"

und der "Gartenpflege" erbracht habe, immer wieder zum Lagern von Material

verwendet worden. Richtigerweise gehörten die Lager-und Werkplätze in die Kategorie

"bestehend seit 1956 – 1972"; der anderslautende Eintrag im

Situationsplan vom 12. November 2004 beruhe auf einem Versehen. Auch in

der Luftaufnahme vom 22. Mai 1969 seien entsprechende Verfärbungen

erkennbar, die aufzeigten, dass im fraglichen Bereich keineswegs nur Wiesland

gewesen sei. Jedenfalls sei der Wiederherstellungsanspruch verwirkt.

5.3 Unbestritten

ist, dass der gestaltende Gartenbau in der Landwirtschaftszone grundsätzlich

zonenwidrig ist. Die vom Regierungsrat vorgenommene Würdigung, wonach nicht davon

ausgegangen werden könne, dass das Grundstück schon vor dem 1. Juli 1972

für den (gestaltenden) Gartenbau und die Gartenpflege genutzt worden sei, ist

sodann nicht zu beanstanden. Aus der Luftaufnahme von 1969 lässt sich entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts anderes erkennen. Die

Luftaufnahmen, welche den Zeitraum zwischen 1969 bis 2002 abdecken, belegen

vielmehr, dass im Bereich des fraglichen Werkplatzes mit Steinlager ab den

80er-Jahren Geländeveränderungen vorgenommen wurden. Während die Aufnahmen an

jener Stelle bis 1981 noch keine Veränderungen aufzeigen, treten spätestens ab

1984 – die Aufnahme von 1982 ist wenig aussagekräftig – Änderungen in Erscheinung.

Die Annahme des Regierungsrats, der Werkplatz mit Steinlager sei, wie im

Baugesuch vom November 2004 angegeben, schon im Jahr 1973 erstellt worden, erweist

sich angesichts der Luftbilder kaum als zutreffend. So oder so ist aber von der

Zonenwidrigkeit des Werkplatzes mit Steinlager, und zwar bereits unter dem

Recht von 1973, auszugehen und eine Ausnahmebewilligung zu verweigern, wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. dazu VGr, 10. November 2011,

VB.2011.00134, E. 7.2).

5.4 Der

Regierungsrat hat sodann zu Recht erwogen, dass der Kiesweg primär der Erschliessung

des Werkplatzes diene und nicht bewilligt werden könne. Daran ändert auch

nichts, dass der in die D-Strasse mündende Kiesweg bislang im Zusammenhang mit

der zonenkonformen Bewirtschaftung der Humusdeponie und der Baumschule im

östlichen Teil ebenfalls benutzt werden konnte, wie dies in Erwägung 6 des

angefochtenen Entscheids zum Ausdruck kommt. Für die zonenkonforme

Bewirtschaftung bedarf es nämlich nicht des ohnehin überdimensionierten

Kieswegs (vgl. BGr, 31. August 2005,1A.256/2004, E. 4.3). Der

Regierungsrat hat denn auch auf die Zugänglichkeit des östlichen Teils – es

ging vor allem um die dortige Baumschule – über die dem Grundstück entlang

führende D-Strasse hingewiesen, deren öftere diesbezügliche Nutzung aber im Zusammenhang

mit der Verkehrssicherheit ungünstig sei und weshalb die Wegplatten erforderlich

seien. Nichts anderes gilt für die Zugänglichkeit des Werkplatzes mit

Steinlager. Dieser ist, so wie die Humusdeponie, über die Wegplatten erreichbar

und es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Ausserdem entfällt im Zusammenhang mit den dort zu beseitigenden Mustermauern die

Nutzung des Werkplatzes zu Demonstrationszwecken sowieso, worauf noch zurückzukommen

ist.

5.5 Der

Klarheit halber ist nochmals festzuhalten, dass der Regierungsrat die

Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung nur für den Werkplatz mit

Steinlager, nicht aber auch bezüglich des bis dorthin führenden Kieswegs

angenommen hat. Das ist nicht zu beanstanden. Allein schon die Arbeiten mit

Geländeanpassungen im Zusammenhang mit den ab 2001 erstellten Mustermauern mit

Natursteinblöcken, unter anderem auch beim Kiesweg auf Höhe des Werkplatzes,

haben Funktion und Charakter des dorthin führenden Wegs verändert. Wenn die

Vorinstanz ausführte, nebst anderem sei "der Kiesweg beim Werkplatz"

2001 errichtet worden, so meinte sie genau diese Arbeiten und nicht etwa einen

"anderen" (nicht existierenden) Kiesweg beim Werkplatz. Die Gemeinde C

hat sodann mit Beschluss vom 11. August 2005 den Beschwerdeführer zur

Wiederherstellung des Geländes – mithin auch bezüglich des Kieswegs – in den

ursprünglichen Zustand aufgefordert. Zum damaligen Zeitpunkt waren aber auf

jeden Fall noch nicht 30 Jahre seit Erstellung des Kieswegs vergangen (vgl.

dazu BGr, 11. Februar 2010,1C.408/2009 E. 3.1), wie sich aus

den Luftbildern denn auch klar ergibt (siehe Erwägung 5.3). Auf die Frage der

Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Wiederherstellung

ist noch zurückzukommen (E. 7).

6.

6.1 Auch

betreffend die übrigen Bauten und Anlagen für den Gartenbaubetrieb, nämlich den

Natur- bzw. Musterteich mit Biotop, den Verkaufspavillon bzw. das Winterlager

für Kübelpflanzen und die Mustermauern aus Natursteinblöcken macht der

Beschwerdeführer allgemein geltend, sein Vorgänger habe seit 1956 Arbeiten in

den Bereichen "Gartenbau" und "Gartenpflege" betrieben

sowie Lagerflächen genutzt. So sei denn auch die 150 m2 grosse

Lagerfläche westlich der Scheune von der Baudirektion nicht beanstandet

worden.

6.2 Aus dem

Umstand, dass die Baudirektion aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf den 150 m2

grossen Lagerplatz westlich der Scheune verzichtet hat, lässt sich keineswegs

herleiten, dass auf dem Grundstück schon vor Übernahme durch den

Beschwerdeführer gestaltender Gartenbau betrieben worden wäre; diesbezüglich ist

auf E. 5.3 zu verweisen. Der Beschwerdeführer belegt denn auch seine

Behauptungen nicht weiter. Entsprechend können die noch im Raum stehenden Anlagen

nicht gestützt auf Art. 37a RPG bewilligt werden.

6.3 Konkret

weist der Beschwerdeführer darauf hin, die zwei Teiche seien schon 1978 erstellt

worden. Der Naturteich mit Biotop habe als Wasserspeicher für die Bewässerung

produzierender Pflanzen, unter anderem für den Gemeindefriedhof, gedient. Mit

der Aufgabe der Pflanzenproduktion habe der Teich an Bedeutung verloren. Seine

angestammte Funktion sei aber nach wie vor vorhanden, diene er doch heute noch

der Bewässerung der Baumschule. Seit 1992 seien die Teiche auch zu

Demonstrationszwecken für Kunden genutzt worden. Sowohl die ursprüngliche

Pflanzenproduktion als auch die Baumschule seien aber zonenkonforme Nutzweisen,

weshalb er Anspruch auf eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 RPG

habe. Zumindest besitze er aber Bestandesgarantie.

6.4 Im

Rekursentscheid ist festgehalten, der 1992 errichtete Natur- bzw. Musterteich

und das Biotop dienten "Demonstrationszwecken" und gehörten daher

nicht zum produzierenden Gartenbau. Sowohl der Teich als auch das Biotop

könnten problemlos in einer anderen Zone zur Schau gestellt werden; diese

Anlagen seien in der Landwirtschaftszone zonenwidrig und daher nicht

bewilligungsfähig. Auch seien die 1978 erstellten Fischteiche nie für die

Fischzucht genutzt worden, weshalb auch nicht von einer gewerblichen Anlage

ausgegangen werden könne. Daher könne auch nicht von einer zonenfremden gewerblichen

Baute und Anlage nach Art. 37a RPG ausgegangen werden.

6.5 Schon im

Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer unmissverständlich auf die

Demonstrationszwecke der Teiche für Kunden und bezüglich der Bewässerung der

zonenkonformen Baumschule auf die zu Wasserreservoirs umfunktionierten

Güllegruben hingewiesen. Sodann geht aus dem Baugesuch vom 12. November

2004 hervor, dass der "Naturteich / Teich Muster / Demonstration" und

das "Biotop (Überlauf Naturteich)" 1992 errichtet und die Fischteiche

von 1978 entsprechend umgestaltet worden sind. Somit stehen nicht mehr die 1978

angelegten Fischteiche zur Diskussion, weshalb sich die Frage der Bestandesgarantie

nicht weiter stellt. Ausserdem waren bei der Aufforderung zu deren Beseitigung

durch die Gemeinde noch nicht 30 Jahre abgelaufen (vgl. E. 5.5.). Infrage

stehen dagegen die 1992 neu erstellten Anlagen, welche aber primär

Demonstrationscharakter haben und daher nicht zonenkonform sind. Daran ändert

auch nichts, dass die Anlage schon früher der Bewässerung von Pflanzen und der

Baumschule gedient haben soll, entsprach dies doch weder dem hauptsächlichen

Zweck der Teiche noch bedurfte es dieser für die Bewässerung, was denn auch der

Beschwerdeführer nicht geltend macht. Ausserdem diente nach Angaben des

Beschwerdeführers die umfunktionierte Güllegrube schon seit 1973 als Wasserreservoir

für die zonenkonforme Baumschule, weshalb die Bewässerung über die Teiche umso

weniger im Vordergrund stand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Erteilung der

Bewilligung sowohl nach Art. 22, 24a‑d sowie 37a RPG verweigert und

es kann auf deren Erwägungen verwiesen werden.

6.6 Nichts

anderes ergibt sich hinsichtlich des Verkaufspavillons bzw. Winterlagers für

die ohnehin nicht auf der Parzelle angebauten Kübelpflanzen und der Mustermauer

aus Natursteinblöcken. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, den

altrechtlichen Betrieb nach dessen Übernahme in den folgenden Jahren und

Jahrzehnten leicht erweitert zu haben und im untergeordneten Umfang auch

bauliche und bewerbungsmässige Änderungen vorgenommen zu haben. Den Pavillon bezeichnet

er als "Kleinbaute". Wie bereits ausgeführt, ist aber nicht davon

auszugehen, dass auf der Parzelle schon vor 1973 gestaltender Gartenbau

betrieben wurde (E. 5.3). Von einer "leichten" Erweiterung bzw.

Änderungen bloss "untergeordneten" Umfangs bezüglich der Mustermauern

sowie einer "Kleinbaute" betreffend den Pavillon kann ohnehin nicht

die Rede sein. Diese Anlagen sind aus den bereits dargelegten Gründen klar

zonenwidrig und können unter keinem Titel bewilligt werden.

7.

Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands hat der Regierungsrat erwogen, der Abbruch bzw. Rückbau

des Winterlagers bzw. Verkaufspavillons, der Mustermauern und der freistehenden

Volieren sei mit einem grösseren Aufwand verbunden. Auch für die Rekultivierung

des Geländes sei ein erheblicher Einsatz erforderlich, denn der Kiesweg und der

Natur- bzw. Musterteich hätten das Terrain verändert. Zudem müssten die vielen

in den Käfigen untergebrachten Tiere andernorts platziert werden. Dies habe die

Gemeinde C aber beachtet, indem sie am 11. August 2005 eine neunmonatige

Wiederherstellungsfrist beschlossen habe. Im Zusammenhang mit der Bemessung der

neuen Frist sei auch die bisher verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Unter den

speziellen Gegebenheiten erscheine die Frist von neun Monaten zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als angemessen.

Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Vorbringen

verzichtet, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Das öffentliche

Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der

Einhaltung der raumplanerischen Grundsätze überwiegt die privaten Interessen

des Beschwerdeführers klar. Hinsichtlich der Volieren war dem Beschwerdeführer

das Zügeln derselben von der Wohnzone an den heutigen Standort ebenfalls

möglich gewesen. Angesichts der teilweise massiven Geländeveränderungen, welche

die nicht zonenkonformen Anlagen mit sich gebracht haben, kann auch nicht von

der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die im

Rekursentscheid umrissene Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands nach Eintritt der Rechtskraft erscheint daher als verhältnismässig und

damit als korrekt.

8.

8.1 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten

wird, ausgenommen die teilweise aufzuhebende Dispositiv-Ziffer I der

Verfügung des AWEL vom 25. April 2005. Dies führt zu einer entsprechenden

Korrektur der Kostenverlegung gemäss Dispositiv-Ziffer IV des

Rekursentscheids vom 5. Oktober 2011, wonach dem Beschwerdeführer die

Kosten zu vier Fünfteln auferlegt worden waren. Aufgrund der im ausgeführten

Umfang teilweise gutzuheissenden Beschwerde rechtfertigt es sich, die

vorinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer nur zu sieben Zehnteln aufzuerlegen

und zu drei Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen. Dispositiv-Ziffer V,

wonach eine Parteientschädigung nicht zugesprochen worden war, ist indessen zu

belassen. Ebenso ist der Kostenbescheid des AWEL vom 25. April 2005, womit

dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 669.- (Gebühr Fr. 589.-,

Ausfertigungskosten Fr. 80.-; Dispositiv-Ziffer IV) auferlegt worden

waren, zu belassen, ändert doch der Entfall der Nebenbestimmungen nichts an der

die Gebühr auslösenden gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.

8.2 Die

angeordneten Nebenbestimmungen gemäss der Verfügung des AWEL vom 25. April

2005 waren auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Allerdings waren sie

verglichen mit den anderen Streitpunkten nur von untergeordneter Bedeutung. Es

rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu neun Zehnteln

dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel dem AWEL aufzuerlegen, da es den

Augenschein erst während laufenden Beschwerdeverfahrens vorgenommen hat

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem

Beschwerdeführer steht mangels überwiegenden Obsiegens keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der

Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein besonders aufwendiges

Verfahren gehandelt hat (§ 4 Abs. 1 Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem Dispositiv-Ziffer I

Satz 1 des Regierungsratsentscheids Nr. 1212 vom 5. Oktober 2011

dahingehend ergänzt wird, als Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 der

Verfügung des AWEL vom 25. April 2005 bezüglich der massgebenden

Nebenbestimmungen ersatzlos aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer wird

aufgefordert, eine gewässerschutzrechtliche Umnutzung umgehend dem

Kontrollorgan der Gemeinde C zu melden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Kostenverlegung gemäss Dispositiv-Ziffer IV des Regierungsratsentscheids

Nr. 1212 vom 5. Oktober 2011 erfolgt zu sieben Zehnteln zulasten des

Beschwerdeführers und zu drei Zehnteln zulasten der Staatskasse.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 10'220.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Zehntel dem AWEL zulasten der Staatskasse auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an…