VB.2011.00723
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00723
15. März 2012Deutsch33 min
(URT.2012.14137)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00723
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
3. Gemeinderat C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist seit
1973 Eigentümer des rund 1,6 ha grossen Grundstücks Kat.-Nr. 01 in C,
das auf einer Fläche von etwa 0,65 ha eine Baumschule umfasst. Im Weiteren
enthält es einen Lagerplatz und eine Ausstellungsfläche für einen
Gartenbaubetrieb. Die Gärtnerei und Baumschule werden seit 1956 betrieben. Ab
2003 wurden auf dem Gelände verschiedene Volieren aufgestellt und es fanden
Terrainveränderungen statt.
Am 22. April 2004 wandte sich ein benachbartes
Ehepaar an den Gemeinderat C und beklagte sich über Lärm und Geruchsemissionen
der in den Volieren und Gehegen gehaltenen Tiere. Mit Beschluss vom 6. Mai
2004 hielt der Gemeinderat fest, für die Volieren und Terrainveränderungen auf
der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 sei kein Baugesuch eingereicht worden. Für
die raumplanungsrechtliche Beurteilung des in der Landwirtschaftszone gelegenen
Grundstücks sei die Baudirektion zuständig. A wurde aufgefordert, die baulichen
Massnahmen sofort zu beenden und für die baulichen Veränderungen sowie den Werkplatzbetrieb
ein ordentliches Baugesuch einzureichen (§ 309 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 [PBG], Art.16 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979 [RPG], Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]).
"Die Grundeigentümer" wurden zudem einstweilen ersucht, Massnahmen zu
treffen, damit die beklagten Immissionen der Tiere auf ein absolutes Minimum
reduziert würden. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
B. Am
12. November 2004 ging bei der Gemeinde C das Baugesuch für die bereits
erstellten Anlagen ein, und am 14. Dezember 2004 fand mit Vertretungen des
Amts für Raumordnung und Vermessung sowie der Gemeinde C ein Augenschein statt.
C. Am
25. April 2005 erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
A für das Sammeln der Abgänge seiner Tierhaltung im Stall auf Tiefstreue, für
die Verwertung mittels Kompostanlage und die Ausbringung zusammen mit den
Abwässern der beiden Güllegruben auf dem eigenen Kulturland auf Grundstück
Kat.-Nr. 01 die gewässerschutzrechtliche Bewilligung
(Dispositiv-Ziffer I Abs. 1) unter "massgebenden Nebenbestimmungen"
(Dispositiv-Ziffer I Abs. 2).
D. Mit
Verfügung vom 22. Juli 2005 hielt die Baudirektion, Amt für Raumordnung
und Vermessung, ARV (heute: Amt für Raumentwicklung, ARE) fest, für die vor
1973 erstellten Bauten und Anlagen, welche auf dem Luftbild vom Juli 1981
erkennbar seien, sei das Recht, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
zu verlangen, untergegangen. Unter anderem sei der Werkplatz mit Steinlager (500 m2)
auf der Flugaufnahme nicht ersichtlich. Zu prüfen seien auch die Zweckänderung
der Scheune Vers.-Nr. 02 zu gartenbaulichen Zwecken, die an die Scheune
angebauten Volieren sowie weitere Volieren im Ausmass von rund 150 m2,
ein Naturteich mit dem als Biotop ausgebildeten Überlauf, der Verkaufspavillon,
welcher auch als Winterlager für Topfpflanzen gebraucht werde, die Umgebungsgestaltung
mit Wegplatten und Natursteinmauern sowie die Mustermauer aus Natursteinblöcken
und ein temporärer Humusplatz. Dies alles – mit Ausnahme des Humusplatzes – sei
jedenfalls nicht zonenkonform, weshalb eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2
RPG entfalle. Ebenso wenig könne die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG
bejaht werden. Die Umnutzung der Scheune (nicht aber der anderen Bauten und Anlagen
für den gewerblichen Gartenbau) könne dagegen nach Art. 24a RPG in sehr
engen Grenzen in Betracht kommen und erstrecke sich allein auf Nutzungen
innerhalb des Gebäudes. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für die
Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs im Sinn
von Art. 24b RPG aufgrund der Betriebsgrösse nicht gegeben und die
Wohnbaute bzw. das Gebäude könne zudem nicht als schützenswert anerkannt
werden, weshalb das Vorhaben auch nicht nach Art. 24d RPG bewilligt werden
könne. Sodann handle es sich bei den Anlagen und Bauten für den gewerblichen
Gartenbau auch nicht um eine teilweise Änderung im Sinn von Art. 24c RPG
in Verbindung mit Art. 41 RPV, weil die gewerbliche Nutzung der Scheune
nicht rechtmässig vor dem 1. Juli 1972 erfolgt sei. Gemäss ständiger
Praxis der Baudirektion könne aber der Einbau von Kleintierställen in
bestehende Ökonomiegebäude zugelassen werden. Vorliegend könnten daher die
bereits erstellten Volieren angrenzend an die Scheune, die auch als Winterquartier
der Vögel diene, hingenommen werden. Hingegen seien die anderen neu erstellten
Volieren nicht zulässig. Die Beurteilung nach Art. 37a RPG in Verbindung
mit Art. 43 RPV führe bezüglich der betreffenden Bauten und Anlagen ebenfalls
zu keinem anderen Ergebnis, sei doch die gewerbliche Nutzung der Scheune auch
nicht rechtmässig vor dem 1. Januar 1980 erfolgt. Bei den neu erstellten
Volieren handle es sich ausserdem nicht um eine gewerbliche Nutzung, weshalb
Art. 37a RPG ausser Betracht falle.
Die Baudirektion stellte sodann fest, dass das in die
Scheune eingebaute Kaninchengehege, die Weiden mit der entsprechenden
Einzäunung, der Tierunterstand (Lama, Emu und Ziegen), die Natursteinböschung
entlang der Strasse, der gewerbliche Lagerplatz (150 m2)
nordwestlich angrenzend an die Scheune und die Kompostanlage (100 m2)
sowie die Humusdeponie seit über 30 Jahren bestehen würden, weshalb auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werde
(Dispositiv-Ziffer I). Für die temporäre Humusdeponie werde die
Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt (Dispositiv-Ziffer II). Für die
Umnutzung der Scheune zu Zwecken des gewerblichen Gartenbaus werde die
erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG im Sinn der Erwägungen
und unter nachstehendem Vorbehalt erteilt. Für die Volieren im Ausmass von
100 m2 angrenzend an die Scheune werde die erforderliche Ausnahmebewilligung
nach Art. 24c PRG erteilt (Dispositiv-Ziffer IV). Für die Vorhaben
für den gewerblichen Gartenbau (Werkplatz mit Steinlager, Naturteich mit
Biotop, Verkaufspavillon bzw. Winterlager von Topfpflanzen, Umgebungsgestaltung
mit Geländeveränderungen, Mauern und Wegplatten, Werkplatz mit Erschliessung
und Mustermauer) und die freistehenden Volieren werde im Sinn der Erwägungen sowohl
die Bewilligung nach Art. 22 RPG als auch die Ausnahmebewilligung nach
Art. 24–24d bzw. 37a RPG verweigert (Dispositiv-Ziffer V). Bis spätestens
drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung habe die Gemeinde die
erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
unter Ansetzung einer angemessenen Frist gegenüber dem Pflichtigen zu verfügen
(Dispositiv-Ziffer VI). Die Kosten der Verfügung über Fr. 1'246.-
wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziffer VII).
E. Mit
Beschluss vom 11. August 2005 eröffnete die Gemeinde C A die Verfügung der
Baudirektion vom 22. Juli 2005 und jene des AWEL vom 25. April 2005
und forderte ihn dazu auf, die nicht bewilligten Vorhaben bis am 31. Mai
2006 vollständig zu räumen und im Gelände den ursprünglichen Zustand wieder
herzustellen.
Erwägungen
II.
A. A erhob
am 16. September 2005 gegen die Verfügung des AWEL vom 25. April
2005, die Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2005 und den Beschluss
des Gemeinderats C vom 11. August 2005 Rekurs beim Regierungsrat. Er
beantragte unter anderem die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I
Abs. 2 (massgebende Nebenbestimmungen) der Verfügung des AWEL vom
25.
April 2005, der Dispositiv-Ziffern V und VI der Verfügung
der Baudirektion vom 22. Juli 2005, soweit ihm die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung teilweise verweigert und die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands angeordnet worden sei, sowie die Aufhebung des
Beschlusses des Gemeinderats C vom 11. August 2005, eventuell seien die
Wiederherstellungsfristen zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er die Sistierung, bis über ein Wiedererwägungsgesuch entschieden
sei. Am 28. September 2005 wurde das Verfahren sistiert, am 26. Oktober
2005.
aber wieder aufgenommen. Am 10. Oktober 2006 beantragte A erneut die
Sistierung des Verfahrens. Am 2. Februar 2009 beantragte die Gemeinde C
beim Regierungsrat die Aufhebung der (informellen) Sistierung.
B. Im
Rekursentscheid vom 5. Oktober 2011 hielt der Regierungsrat fest, die auf
der Bauparzelle betriebene Baumschule und der Betrieb der Humusdeponie seien
Nutzungen, die dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprächen. Für den Betrieb
seiner Firma benötige A einen direkten Zugang zur Humusdeponie und zur
Baumschule, weshalb die direkten Verbindungen von den östlich liegenden
Baumschulen bzw. von der Humusdeponie zum Ökonomiegebäude sinnvoll seien und
ein befestigter Weg erforderlich sei. Zwischen den Platten und Böschungen bzw.
den Natursteinmauern bestehe ein enger Zusammenhang. Die dazugehörenden
Umgebungsgestaltungen mit den Natursteinmauern und Böschungen stellten daher
Ausstattungen bzw. Nebeneinrichtungen gemäss § 3 der Allgemeinen Bauverordnung
vom 22. Juni 1977 (ABV) dar und seien daher in der Landwirtschaftszone
zonenkonform. Der Rekurs wurde im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und Dispositiv-Ziffer V der Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli
2005.
aufgehoben, soweit diese sich auf die genannte Umgebungsgestaltung mit
Geländeveränderungen sowie die daneben liegenden Mauern mit Wegplatten bezog.
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war (Dispositiv-Ziffer I). Die Baudirektion und die Gemeinde C wurden
eingeladen, die nachgesuchten Bewilligungen für die Umgebungsgestaltung mit
Geländeveränderungen sowie die danebenliegenden Mauern und Wegplatten zu
erteilen (Dispositiv-Ziffer II), und A wurde aufgefordert, spätestens
innert neun Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die nicht
bewilligten Bauten und Anlagen zu beseitigen und den rechtmässigen Zustand
wieder herzustellen (Dispositiv-Ziffer III). Die Kosten wurden zu vier
Fünfteln A auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziffer IV). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen
(Dispositiv-Ziffer V).
III.
Am 15. November 2011 ging fristgerecht die Beschwerde
von A beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids
des Regierungsrats vom 5. Oktober 2011, soweit der Rekurs abgewiesen
worden sei, die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I Abs. 2
(massgebende Nebenbestimmungen) der Verfügung des AWEL vom 25. April 2005
sowie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern V und VI der Verfügung der
Baudirektion vom 22. Juli 2005, soweit für den Werkplatz mit Steinlager,
den Kiesweg, die Mustermauer mit Werkplatz, den Natur- bzw. Musterteich mit
Biotop, den Verkaufspavillon bzw. das Winterlager und die freistehenden
Volieren die nachträgliche Baubewilligung verweigert und hinsichtlich dieser
Bauten und Anlagen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet
worden sei. Die Baudirektion sei einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung
auch insoweit zu erteilen. Sodann sei der Beschluss des Gemeinderats C vom
11.
August 2005 vollumfänglich aufzuheben und der Gemeinderat einzuladen,
die nachträgliche kommunale Baubewilligung im nachgesuchten Umfang zu erteilen.
Eventuell sei die Angelegenheit zur Weiterbehandlung und zur Neuentscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren zulasten der
Baudirektion, des AWEL und der Gemeinde C. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.
Nachdem das AWEL am 1. Dezember 2011 auf dem Betrieb
von A einen Augenschein vorgenommen hatte, hielt es am 12. Dezember 2011
gegenüber der Baudirektion fest, der Beschwerde könne in Bezug auf die
Abwassersituation stattgegeben werden. Das ARE beantragte am 6. Januar
2012.
gegenüber der Baudirektion die Abweisung der Beschwerde in Sachen
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung für den Verkaufspavillon, das Gartenbaulager,
die Gartenteiche und Kleintiervolieren. In der Folge beantragte die Baudirektion
beim Verwaltungsgericht am 12. Januar 2012 die Gutheissung der Beschwerde,
soweit gewässerschutzrechtliche Fragen zur Diskussion stünden, im Übrigen aber
deren Abweisung. Die Gemeinde C hatte am 16. Dezember 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kostenfolge zulasten von A. Der Regierungsrat hatte mit Vernehmlassung vom
12.
Dezember 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. An der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ändert nichts, dass vorgängig der Regierungsrat (und nicht
das Baurekursgericht) gestützt auf die bloss bis Ende 2005 geltende alte
Fassung von § 329 Abs. 2 lit. b PBG entschieden hat. Zwar finden
jeweils die geänderten Bestimmungen auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind. Die Zuständigkeit
und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des
Inkrafttretens rechtshängig ist, richten sich hingegen nach bisherigem Recht
(§ 101 VRG, vgl. auch Übergangsbestimmungen; zum Ganzen RB 2004
Nr. 8, VGr, 26. August 2010, VB.2010.00161, E. 1.1; VGr,
25.
Oktober 2007, VB.2007.00239, E. 1).
1.2
Der
Regierungsrat hat unter Hinweis auf BGE 107 Ia 121 E. 1 festgehalten, die
Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder
Gebäudeteils anzuordnen, sei grundsätzlich auf 30 Jahre befristet. Mithin seien
beim Lagerplatz für den Gartenbau und beim Werkplatz mit Steinlager die
zeitlichen Voraussetzungen für die Verwirkung des Anspruchs auf
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfüllt. Die Erstellung dieser
Anlagen hatte er gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers auf das Jahr
1973.
zurückgeführt.
Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen
Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt
ist. Ob aber diese Rechtsprechung unverändert auf Bauten ausserhalb der Bauzone
übertragen werden kann, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (BGE 136 II
359.
E. 8.1 mit Hinweisen). Auch vorliegend braucht dem nicht weiter
nachgegangen zu werden, könnte doch das Verwaltungsgericht wegen des Verbots
der reformatio in peius den Abbruch des Werkplatzes mit Steinlager und des
Lagerplatzes nicht mehr anordnen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 63 N. 13).
1.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat wäre gehalten gewesen, die
Verfügung der Baudirektion, die bezüglich des Werkplatzes mit Steinlager die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt habe, aufzuheben bzw. den
Rekurs diesbezüglich gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, den
Regierungsratsentscheid zu korrigieren. Nachdem aber der Regierungsrat den
Rekurs "im Sinn der Erwägungen" teilweise gutheissen und im Übrigen,
soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen hat, ergibt sich auch ohne
nähere Spezifizierung in der Beseitigungsaufforderung nach
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids unmissverständlich, dass die
Aufforderung zur Wiederherstellung des Werkplatzes mit Steinlager gemäss Verfügung
der Baudirektion vom 22. Juli 2005 obsolet geworden ist. Somit fehlt es an
einer diesbezüglichen Beschwer und es braucht darauf nicht eingetreten zu
werden.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Augenscheins und weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, die im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens
nach Art. 24 ff. RPG erforderliche gesamtheitliche Betrachtungsweise
setze genaue Kenntnisse der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse voraus.
Dies gelte vor allem für die Beurteilung der negativen Standortgebundenheit der
freistehenden Volieren, sei doch die Haltung von 100 Vögeln in einer Bauzone
wegen der Immissionen, insbesondere wegen des unvermeidlichen Gekreisches der
Tiere in den frühen Morgen- und Abendstunden, für die Nachbarn unzumutbar und
überschreite das zulässige Immissionsmass bei Weitem. Ein Augenschein durch das
Verwaltungsgericht sei umso mehr geboten, als der Regierungsrat zu Unrecht
keinen solchen durchgeführt habe. Aufgrund der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts könne aber die Gehörsverletzung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
nicht geheilt werden, weshalb die Sache zur Durchführung eines Augenscheins an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
2.2 Wird ein Augenschein
beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im
pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die
Parteien vermöchten durch ihre Darlegung auf dem Lokal Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995
Nr. 12, E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend
ist die Situation vor Ort umfassend mit Fotografien und Plänen dokumentiert.
Auch ist unbestritten und entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass die in den
Volieren gehaltenen, zum Teil exotischen Vögel erhebliche Immissionen
verursachen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich daher mit
ausreichender Deutlichkeit aus den Akten. Der Regierungsrat hat denn auch bei
der Beurteilung der Standortgebundenheit der freistehenden Volieren
mitberücksichtigt, dass der Bau solcher Anlagen in Wohnzonen wegen des
beträchtlichen Lärms ausgeschlossen sei. Ebenso hat er beachtet, dass die Baudirektion
mit Verfügung vom 25. Juli 2005 für die an die Scheune angrenzenden
Volieren die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt hatte. Somit
hat der Regierungsrat alle massgebenden sachlichen Grundlagen in seine
Beurteilung einfliessen lassen und konnte auf die Durchführung eines Augenscheins
verzichten, ohne deswegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.
Entsprechend erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zur Durchführung eines
Augenscheins.
2.4 An dieser
Stelle ist festzuhalten, dass das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 ff.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und die daraus
fliessenden Verordnungen und Richtlinien, unter anderem die eidgenössische
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) und die
eidgenössische Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), auch für
die Landwirtschaftszone gelten (vgl. BGE 126 II 43 E. 3 und 4 [Geruchsbelästigung
durch Güllensilos]; 133 II 370 E. 6 [Geruchsimmissionen durch
Schweinezucht]; BGr, 13. August 2001,1A.276/2000, E. 3
[Lärmimmissionen Hundeasyl]; VGr, 14. Januar 2010, VB.2009.00466, E. 7
[Geruchsimmission Schweinehaltung]). Es kann somit nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, den von den Tieren des Beschwerdeführers verursachten Lärm-
und Geruchsimmissionen stünden, weil in der Landwirtschaftszone gelegen, keine
entgegengesetzten überwiegenden öffentlichen Interessen dieser Art entgegen.
Von den im nahen Umkreis lebenden Nachbarn sind denn auch entsprechende Klagen
aktenkundig, die aber von der Gemeinde an den Zivilrichter verwiesen worden
waren und daher in den vorangehenden Verfahren – so gesehen zugunsten des
Beschwerdeführers – nicht weiter beachtet wurden. Auf die Frage der zu berücksichtigenden
Empfindlichkeitsstufen ist noch zurückzukommen (E. 4.6).
2.5 Jedenfalls
ergibt sich der hier massgebende Sachverhalt, wie dargelegt, rechtsgenügend aus
den Akten und allgemeiner Erfahrung, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins
auch im Beschwerdeverfahren zu verzichten ist.
3.
3.1 Die
Baudirektion hat in Bezug auf die gewässerschutzrechtlichen Fragen die Gutheissung
der Beschwerde beantragt. Dies gründet auf einer Empfehlung des AWEL, das am
1. Dezember 2011 vor Ort einen Augenschein durchgeführt und die
abwasserrechtliche Situation als genügend qualifiziert hat. Es kann grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass alle Verfahrensbeteiligten die Einschätzung des
AWEL teilen.
3.2 Wegen der
zwingenden Natur des öffentlichen Rechts vermögen die Anerkennungen der
Baudirektion und des AWEL ein Sachurteil nicht zu ersetzen. Allerdings genügt
diesbezüglich eine bloss summarische Prüfung der Rechtslage
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 4 f.).
3.3 Das AWEL
konnte sich anlässlich des Augenscheins vom 1. Dezember 2011 vergewissern,
dass das Stallgebäude mit direktem Ablauf in eine der Güllegruben aus Bruchsteinmaterial,
welche Gruben sich daher nicht zur Lagerung von Abwasser eignen, nicht mehr zur
Tierhaltung genutzt wird und im Gebäude auch keine Maschinen oder wassergefährdenden
Flüssigkeiten gelagert werden. Beide infrage stehenden Güllegruben würden nicht
mehr zu ihrem eigentlichen Zweck benutzt und dienten heute als Wasserreservoirs.
Eine Grubenkontrolle werde erst fällig, wenn sie als Abwassergruben genutzt würden,
weshalb eine Umnutzung dem Kontrollorgan der Gemeinde C zu melden sei. Aus dem
Betrieb falle weder häusliches Abwasser noch solches aus der Tierhaltung an.
Die Tierhaltung erfolge ausschliesslich auf der Weide; eine Mistlagerung sei
nicht vorhanden. Weiter werde zur Kenntnis genommen, dass auf dem Betrieb kein
Waschplatz vorhanden sei. Die heutige abwasserrechtliche Situation gebe keinen
Grund zur Beanstandung.
Nachdem davon auszugehen ist, dass die Güllegruben als
Wasserreservoirs genutzt werden und auch die weiteren am Augenschein gemachten
Feststellungen zutreffen, kann der Einschätzung des AWEL gefolgt werden.
Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Gemäss
Art. 22 Abs. 2 RPG bildet Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass
die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und
das Land erschlossen ist (lit. b). Abweichend von Art. 22 Abs. 2
lit. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu
errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen
einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die Standortgebundenheit ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Baute aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf
einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive
Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer
Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Generell ist bei
der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 136
II 214 E. 2.1; 129 II 63 E. 3.1; 123 II 256 E. 5a).
4.2 Bezüglich
der freistehenden Volieren beruft sich der Beschwerdeführer auf die negative
Standortgebundenheit, da die Geruchs- und Lärmbelästigungen in der Bauzone für
die Nachbarn unzumutbar seien. So habe das Bundesgericht die negative
Standortgebundenheit bei einer hobbymässigen Haltung von 60 Schlittenhunden in
der Landwirtschaftszone bejaht. Aus der einschlägigen Kasuistik sei auch ein
Entscheid aus dem Kanton Appenzell-Ausserrhoden zu erwähnen, in welchem für ein
immissionsträchtiges Vogelhaus die negative Standortgebundenheit bejaht worden
sei. Den Volieren stünden an ihrem heutigen Standort auch keine überwiegenden
öffentlichen oder privaten Interessen entgegen und sie würden sich gut in die
Umgebung einordnen. Zudem gingen auch keine übermässigen Geruchs- und
Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft aus. Im näheren Umkreis befänden sich
überwiegend Betriebe des Gartenbaus und der Gartenpflege, bei denen von
vornherein eine grössere Immissionstoleranz zu veranschlagen sei.
4.3 Die
Baudirektion verweist auf den wichtigen Grundsatz der Trennung von Bauzonen und
Nichtbauzonen. Die hobbymässige Tierhaltung sei nicht zonenkonform und in der
Regel gerade nicht negativ standortgebunden, sondern nur im Rahmen anderer
raumplanungsrechtlicher Ausnahmebestimmungen ausserhalb der Bauzone bewilligungsfähig.
Gemäss Art. 24d Abs. 1bis RPG seien für die
Hobbytierhaltung keine neuen Stallbauten und auch keine neuen Anbauten möglich.
Auch der Einbau von Tierställen in bestehende Bauten, die sich nicht für den
Einbau eigneten bzw. derartige bauliche Anpassungen am Gebäude bedingten, dass
das ursprüngliche Gebäude baulich einschneidend verändert werden müsste, halte
den Rahmen von Art. 24d Abs. 1bis RPG nicht mehr ein. In
der Praxis würden für die Vogelhaltung in einem untergeordneten Mass
unmittelbar anschliessende Käfigbereiche im Sinn von Ausnahmen bewilligt.
4.4 Der
Beschwerdegegner 3 weist darauf hin, dass von den Vögeln übermässige Geruchs-
und Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft ausgingen. Es komme von den Anwohnern
im Umkreis von ca. 20, 80 und 100 m immer wieder zu Beschwerden aufgrund
der Lärm- und Geruchsimmissionen.
4.5 Die
allfällige Erteilung der Bewilligung bezüglich der 2003 erstellten
freistehenden Volieren beurteilt sich unstreitig nach Art. 24 RPG, da für
diese Gehege, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine erleichterte Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24a‑d RPG erteilt werden kann (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist daher auf einige Entscheide
im Zusammenhang mit der Frage der Bewilligung nach Art. 24 RPG von Aussenanlagen
für die hobbymässige oder anderweitig nicht landwirtschaftliche Tierhaltung in
Landwirtschaftszonen näher einzugehen:
Das Bundesgericht hat die
negative Standortgebundenheit für ein Tierheim für 30 Hunde und ebenso viele Katzen
in der Landwirtschaftszone im Kanton Aargau bejaht, weil das unvermeidliche
dauernde Gebell der sich in Gehegen und Ausläufen befindlichen Hunde und
allenfalls auch die mit dieser Art der Tierhaltung verbundene Geruchsbelästigung
in einer Wohn-, Gewerbe- und Industriezone für die Nachbarn in der Regel
unzumutbar seien. Dabei wurde festgehalten, dass im Kanton Aargau alle
Tierheime in der Landwirtschaftszone lägen, und es sei weder ersichtlich noch
werde behauptet, dass sich im konkreten Fall in den Bauzonen ein geeigneter
Standort finden lasse (BGr, 5. April 1994,1A.263/1992 in ZBl 96/1995
S. 166). Das Bundesgericht verwies auch auf sein Urteil vom 16. Juni
1989, wo es um die Haltung von 60 Schlittenhunden und 40 ohne Baubewilligung
gebaute Hundehütten ausserhalb der Bauzone gegangen war. Die negative
Standortgebundenheit war grundsätzlich bejaht, die Anlage aber wegen
überwiegend entgegenstehender öffentlicher Interessen, insbesondere auch wegen
der Lärmauswirkung auf die rund 500 m weit entfernte Bauzone, dennoch
nicht bewilligt worden (in ZBl 91/1990 S. 187).
In einem nicht
veröffentlichten, aber unter anderem in BGE 118 Ib 17 E. 2c erwähnten Entscheid
vom 7. April 1989 hatte das Bundesgericht die negative
Standortgebundenheit für eine gewerblich betriebene Papageienzucht mit maximal
120 Tieren ausserhalb der Bauzone verneint, da ein solcher Gewerbebetrieb
grundsätzlich in einer Gewerbezone, allenfalls an der Zonengrenze, betrieben
werden könne. Die Volieren könnten isoliert und Lärmschutzeinrichtungen am Rand
der Parzelle realisiert werden (ES VLP-ASPAN Nr. 132). Eine Aussenvoliere
mit rund 20 Papageien in einer Wohnzone, in der nur stille Gewerbe zugelassen
sind, hatte es dagegen mit Urteil vom 6. Juni 1985 grundsätzlich als nicht
zonenkonform erachtet (ES VLP-ASPAN Nr. 1591). Im vom Beschwerdeführer erwähnten
Entscheid der Baudirektion des Kantons Appenzell-Ausserhoden vom 12. September
1996 (AR GVP 8/1996 Nr. 1291) wurde die Standortgebundenheit ausserhalb
des Siedlungsgebiets für zwei Volieren wegen der Lärmbelastung bejaht.
4.6 An die
Standortgebundenheit sind wie erwähnt strenge Anforderungen zu stellen, was
auch in den genannten Entscheiden zum Ausdruck kommt. Soweit die negative
Standortgebundenheit bejaht wurde, so erfolgte dies nur, weil in der jeweiligen
Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung stand (siehe auch BGE 118 Ib
17 E. 2d [Bejahung der negativen Standortgebundenheit eines
Schweinemaststalls]; BGr, 17. Juli 2003,1A.134/2002, E. 6, in ZBl
106/2005 S. 158 [Verneinung der negativen Standortgebundenheit eines Hühnerstalls,
unter anderem mit Hinweis auf den Entscheid vom 7. April 1989 bezüglich
der Papageienzucht mit maximal 120 Tieren]). Letzteres kann vorliegend aber
nicht gesagt werden. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass für die
Landwirtschaftszone grundsätzlich die Empfindlichkeitsstufe III gilt, was
hier angesichts der nahe gelegenen bewohnten Nachbargebäude umso weniger ausser
Acht gelassen werden kann (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV; vgl. auch
Leitfaden der Baudirektion zur Gemeindeweisen Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen,
3. A. 2001, S. 14 ff., www.laerm.zh.ch). Somit präsentiert sich
die Situation betreffend Lärm nicht anders als in den Bauzonen der Gemeinde C
mit der Empfindlichkeitsstufe III oder beispielsweise auch der unmittelbar
angrenzenden Gemeinde E, die unter anderem über Industriezonen verfügt. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat zum Schluss gekommen ist,
dass die Volieren mit einer Fläche von rund 150 m2 problemlos
auch in einer Bauzone ausserhalb eines Wohngebiets errichtet werden könnten.
Der Beschwerdeführer weist denn auch selber darauf hin, von den Vögeln gingen
keine übermässigen Geruchs- und Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft aus.
Entsprechend drängt sich auch kein Vergleich mit der Haltung von 60 Schlittenhunden
auf, wofür erst recht keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.
5.
5.1 In der
Verfügung vom 22. Juli 2005 hatte die Baudirektion unter anderem
festgehalten, für den Werkplatz mit Erschliessung (Kiesweg) liege keine
Baubewilligung vor und diese könne auch nicht erteilt werden. Der Regierungsrat
hat zwar bezüglich der Wiederherstellung des Werkplatzes mit Steinlager,
nicht aber des Kieswegs, die Verwirkung angenommen, gleichzeitig aber
festgehalten, die ursprünglich erstellten Bauten und Anlagen seien deswegen
nicht als rechtmässig zu erachten. Die Bewilligungsverweigerung als solche sei
daher rechtens und der Kiesweg zudem zu beseitigen.
Der Regierungsrat erwog sodann, der gestaltende Gartenbau sei
in der Landwirtschaftszone zonenwidrig und die Steinarbeiten und das Lagern
bzw. der Transport der Steine wäre auf einem beliebigen Grundstück ausserhalb
der Landwirtschaftszone in der Gewerbe- bzw. Bauzone möglich gewesen. Dies habe
schon im Erstellungsjahr 1973 gegolten, seien doch der Werk- und Lagerplatz auch
nach der damaligen Bauordnung der Gemeinde C und dem Zonenplan 1965 zonenwidrig
gewesen. Auch habe der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine
Behauptung, wonach das Grundstück schon vor dem 1. Juli 1972 für den
"Gartenbau" und die "Gartenpflege" genutzt worden sei,
nicht belegen können, weshalb er sich auch nicht auf Art. 37a RPG berufen
könne. Am 1. Juli 1972 war das damalige Bundesgesetz vom 8. Oktober
1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, womit erstmals eine
klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen worden war, in Kraft
getreten (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1; Rudolf Muggli in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 37a N. 9). Der
Klarheit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass mit
"Gartenbau" und "Gartenpflege" hier nicht etwa der
grundsätzlich zonenkonforme produzierende, sondern der in der Landwirtschaftszone
zonenwidrige gestaltende Gartenbau gemeint ist.
5.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat habe die Baumschule und
Humusdeponie als zonenkonform erachtet und in diesem Zusammenhang auch darauf
hingewiesen, schwere Gegenstände wie Baumstämme etc. könnten über den Kiesweg
transportiert werden. Der Regierungsrat gehe daher davon aus, dass der Kiesweg
als Erschliessungsanlage genutzt werden dürfe. Wenn er zum Schluss komme, der
Kiesweg beim Werkplatz sei zonenwidrig, so sei dies unverständlich. Zum einen
befände sich beim Werkplatz gar kein Kiesweg. Zum andern sei im Situationsplan
von 2004 nur ein einziger Kiesweg eingezeichnet, welcher somit als Ganzes eine
zonenkonforme Weganlage darstelle. Ausserdem sei auch der Werkplatz mit
Steinlager zonenkonform, sei doch jener Arealteil schon vom früheren
Betriebsinhaber, welcher auch Arbeiten in den Bereichen des "Gartenbaus"
und der "Gartenpflege" erbracht habe, immer wieder zum Lagern von Material
verwendet worden. Richtigerweise gehörten die Lager-und Werkplätze in die Kategorie
"bestehend seit 1956 – 1972"; der anderslautende Eintrag im
Situationsplan vom 12. November 2004 beruhe auf einem Versehen. Auch in
der Luftaufnahme vom 22. Mai 1969 seien entsprechende Verfärbungen
erkennbar, die aufzeigten, dass im fraglichen Bereich keineswegs nur Wiesland
gewesen sei. Jedenfalls sei der Wiederherstellungsanspruch verwirkt.
5.3 Unbestritten
ist, dass der gestaltende Gartenbau in der Landwirtschaftszone grundsätzlich
zonenwidrig ist. Die vom Regierungsrat vorgenommene Würdigung, wonach nicht davon
ausgegangen werden könne, dass das Grundstück schon vor dem 1. Juli 1972
für den (gestaltenden) Gartenbau und die Gartenpflege genutzt worden sei, ist
sodann nicht zu beanstanden. Aus der Luftaufnahme von 1969 lässt sich entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts anderes erkennen. Die
Luftaufnahmen, welche den Zeitraum zwischen 1969 bis 2002 abdecken, belegen
vielmehr, dass im Bereich des fraglichen Werkplatzes mit Steinlager ab den
80er-Jahren Geländeveränderungen vorgenommen wurden. Während die Aufnahmen an
jener Stelle bis 1981 noch keine Veränderungen aufzeigen, treten spätestens ab
1984 – die Aufnahme von 1982 ist wenig aussagekräftig – Änderungen in Erscheinung.
Die Annahme des Regierungsrats, der Werkplatz mit Steinlager sei, wie im
Baugesuch vom November 2004 angegeben, schon im Jahr 1973 erstellt worden, erweist
sich angesichts der Luftbilder kaum als zutreffend. So oder so ist aber von der
Zonenwidrigkeit des Werkplatzes mit Steinlager, und zwar bereits unter dem
Recht von 1973, auszugehen und eine Ausnahmebewilligung zu verweigern, wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. dazu VGr, 10. November 2011,
VB.2011.00134, E. 7.2).
5.4 Der
Regierungsrat hat sodann zu Recht erwogen, dass der Kiesweg primär der Erschliessung
des Werkplatzes diene und nicht bewilligt werden könne. Daran ändert auch
nichts, dass der in die D-Strasse mündende Kiesweg bislang im Zusammenhang mit
der zonenkonformen Bewirtschaftung der Humusdeponie und der Baumschule im
östlichen Teil ebenfalls benutzt werden konnte, wie dies in Erwägung 6 des
angefochtenen Entscheids zum Ausdruck kommt. Für die zonenkonforme
Bewirtschaftung bedarf es nämlich nicht des ohnehin überdimensionierten
Kieswegs (vgl. BGr, 31. August 2005,1A.256/2004, E. 4.3). Der
Regierungsrat hat denn auch auf die Zugänglichkeit des östlichen Teils – es
ging vor allem um die dortige Baumschule – über die dem Grundstück entlang
führende D-Strasse hingewiesen, deren öftere diesbezügliche Nutzung aber im Zusammenhang
mit der Verkehrssicherheit ungünstig sei und weshalb die Wegplatten erforderlich
seien. Nichts anderes gilt für die Zugänglichkeit des Werkplatzes mit
Steinlager. Dieser ist, so wie die Humusdeponie, über die Wegplatten erreichbar
und es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Ausserdem entfällt im Zusammenhang mit den dort zu beseitigenden Mustermauern die
Nutzung des Werkplatzes zu Demonstrationszwecken sowieso, worauf noch zurückzukommen
ist.
5.5 Der
Klarheit halber ist nochmals festzuhalten, dass der Regierungsrat die
Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung nur für den Werkplatz mit
Steinlager, nicht aber auch bezüglich des bis dorthin führenden Kieswegs
angenommen hat. Das ist nicht zu beanstanden. Allein schon die Arbeiten mit
Geländeanpassungen im Zusammenhang mit den ab 2001 erstellten Mustermauern mit
Natursteinblöcken, unter anderem auch beim Kiesweg auf Höhe des Werkplatzes,
haben Funktion und Charakter des dorthin führenden Wegs verändert. Wenn die
Vorinstanz ausführte, nebst anderem sei "der Kiesweg beim Werkplatz"
2001 errichtet worden, so meinte sie genau diese Arbeiten und nicht etwa einen
"anderen" (nicht existierenden) Kiesweg beim Werkplatz. Die Gemeinde C
hat sodann mit Beschluss vom 11. August 2005 den Beschwerdeführer zur
Wiederherstellung des Geländes – mithin auch bezüglich des Kieswegs – in den
ursprünglichen Zustand aufgefordert. Zum damaligen Zeitpunkt waren aber auf
jeden Fall noch nicht 30 Jahre seit Erstellung des Kieswegs vergangen (vgl.
dazu BGr, 11. Februar 2010,1C.408/2009 E. 3.1), wie sich aus
den Luftbildern denn auch klar ergibt (siehe Erwägung 5.3). Auf die Frage der
Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Wiederherstellung
ist noch zurückzukommen (E. 7).
6.
6.1 Auch
betreffend die übrigen Bauten und Anlagen für den Gartenbaubetrieb, nämlich den
Natur- bzw. Musterteich mit Biotop, den Verkaufspavillon bzw. das Winterlager
für Kübelpflanzen und die Mustermauern aus Natursteinblöcken macht der
Beschwerdeführer allgemein geltend, sein Vorgänger habe seit 1956 Arbeiten in
den Bereichen "Gartenbau" und "Gartenpflege" betrieben
sowie Lagerflächen genutzt. So sei denn auch die 150 m2 grosse
Lagerfläche westlich der Scheune von der Baudirektion nicht beanstandet
worden.
6.2 Aus dem
Umstand, dass die Baudirektion aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf den 150 m2
grossen Lagerplatz westlich der Scheune verzichtet hat, lässt sich keineswegs
herleiten, dass auf dem Grundstück schon vor Übernahme durch den
Beschwerdeführer gestaltender Gartenbau betrieben worden wäre; diesbezüglich ist
auf E. 5.3 zu verweisen. Der Beschwerdeführer belegt denn auch seine
Behauptungen nicht weiter. Entsprechend können die noch im Raum stehenden Anlagen
nicht gestützt auf Art. 37a RPG bewilligt werden.
6.3 Konkret
weist der Beschwerdeführer darauf hin, die zwei Teiche seien schon 1978 erstellt
worden. Der Naturteich mit Biotop habe als Wasserspeicher für die Bewässerung
produzierender Pflanzen, unter anderem für den Gemeindefriedhof, gedient. Mit
der Aufgabe der Pflanzenproduktion habe der Teich an Bedeutung verloren. Seine
angestammte Funktion sei aber nach wie vor vorhanden, diene er doch heute noch
der Bewässerung der Baumschule. Seit 1992 seien die Teiche auch zu
Demonstrationszwecken für Kunden genutzt worden. Sowohl die ursprüngliche
Pflanzenproduktion als auch die Baumschule seien aber zonenkonforme Nutzweisen,
weshalb er Anspruch auf eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 RPG
habe. Zumindest besitze er aber Bestandesgarantie.
6.4 Im
Rekursentscheid ist festgehalten, der 1992 errichtete Natur- bzw. Musterteich
und das Biotop dienten "Demonstrationszwecken" und gehörten daher
nicht zum produzierenden Gartenbau. Sowohl der Teich als auch das Biotop
könnten problemlos in einer anderen Zone zur Schau gestellt werden; diese
Anlagen seien in der Landwirtschaftszone zonenwidrig und daher nicht
bewilligungsfähig. Auch seien die 1978 erstellten Fischteiche nie für die
Fischzucht genutzt worden, weshalb auch nicht von einer gewerblichen Anlage
ausgegangen werden könne. Daher könne auch nicht von einer zonenfremden gewerblichen
Baute und Anlage nach Art. 37a RPG ausgegangen werden.
6.5 Schon im
Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer unmissverständlich auf die
Demonstrationszwecke der Teiche für Kunden und bezüglich der Bewässerung der
zonenkonformen Baumschule auf die zu Wasserreservoirs umfunktionierten
Güllegruben hingewiesen. Sodann geht aus dem Baugesuch vom 12. November
2004 hervor, dass der "Naturteich / Teich Muster / Demonstration" und
das "Biotop (Überlauf Naturteich)" 1992 errichtet und die Fischteiche
von 1978 entsprechend umgestaltet worden sind. Somit stehen nicht mehr die 1978
angelegten Fischteiche zur Diskussion, weshalb sich die Frage der Bestandesgarantie
nicht weiter stellt. Ausserdem waren bei der Aufforderung zu deren Beseitigung
durch die Gemeinde noch nicht 30 Jahre abgelaufen (vgl. E. 5.5.). Infrage
stehen dagegen die 1992 neu erstellten Anlagen, welche aber primär
Demonstrationscharakter haben und daher nicht zonenkonform sind. Daran ändert
auch nichts, dass die Anlage schon früher der Bewässerung von Pflanzen und der
Baumschule gedient haben soll, entsprach dies doch weder dem hauptsächlichen
Zweck der Teiche noch bedurfte es dieser für die Bewässerung, was denn auch der
Beschwerdeführer nicht geltend macht. Ausserdem diente nach Angaben des
Beschwerdeführers die umfunktionierte Güllegrube schon seit 1973 als Wasserreservoir
für die zonenkonforme Baumschule, weshalb die Bewässerung über die Teiche umso
weniger im Vordergrund stand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Erteilung der
Bewilligung sowohl nach Art. 22, 24a‑d sowie 37a RPG verweigert und
es kann auf deren Erwägungen verwiesen werden.
6.6 Nichts
anderes ergibt sich hinsichtlich des Verkaufspavillons bzw. Winterlagers für
die ohnehin nicht auf der Parzelle angebauten Kübelpflanzen und der Mustermauer
aus Natursteinblöcken. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, den
altrechtlichen Betrieb nach dessen Übernahme in den folgenden Jahren und
Jahrzehnten leicht erweitert zu haben und im untergeordneten Umfang auch
bauliche und bewerbungsmässige Änderungen vorgenommen zu haben. Den Pavillon bezeichnet
er als "Kleinbaute". Wie bereits ausgeführt, ist aber nicht davon
auszugehen, dass auf der Parzelle schon vor 1973 gestaltender Gartenbau
betrieben wurde (E. 5.3). Von einer "leichten" Erweiterung bzw.
Änderungen bloss "untergeordneten" Umfangs bezüglich der Mustermauern
sowie einer "Kleinbaute" betreffend den Pavillon kann ohnehin nicht
die Rede sein. Diese Anlagen sind aus den bereits dargelegten Gründen klar
zonenwidrig und können unter keinem Titel bewilligt werden.
7.
Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands hat der Regierungsrat erwogen, der Abbruch bzw. Rückbau
des Winterlagers bzw. Verkaufspavillons, der Mustermauern und der freistehenden
Volieren sei mit einem grösseren Aufwand verbunden. Auch für die Rekultivierung
des Geländes sei ein erheblicher Einsatz erforderlich, denn der Kiesweg und der
Natur- bzw. Musterteich hätten das Terrain verändert. Zudem müssten die vielen
in den Käfigen untergebrachten Tiere andernorts platziert werden. Dies habe die
Gemeinde C aber beachtet, indem sie am 11. August 2005 eine neunmonatige
Wiederherstellungsfrist beschlossen habe. Im Zusammenhang mit der Bemessung der
neuen Frist sei auch die bisher verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Unter den
speziellen Gegebenheiten erscheine die Frist von neun Monaten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als angemessen.
Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Vorbringen
verzichtet, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Das öffentliche
Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der
Einhaltung der raumplanerischen Grundsätze überwiegt die privaten Interessen
des Beschwerdeführers klar. Hinsichtlich der Volieren war dem Beschwerdeführer
das Zügeln derselben von der Wohnzone an den heutigen Standort ebenfalls
möglich gewesen. Angesichts der teilweise massiven Geländeveränderungen, welche
die nicht zonenkonformen Anlagen mit sich gebracht haben, kann auch nicht von
der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die im
Rekursentscheid umrissene Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands nach Eintritt der Rechtskraft erscheint daher als verhältnismässig und
damit als korrekt.
8.
8.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
wird, ausgenommen die teilweise aufzuhebende Dispositiv-Ziffer I der
Verfügung des AWEL vom 25. April 2005. Dies führt zu einer entsprechenden
Korrektur der Kostenverlegung gemäss Dispositiv-Ziffer IV des
Rekursentscheids vom 5. Oktober 2011, wonach dem Beschwerdeführer die
Kosten zu vier Fünfteln auferlegt worden waren. Aufgrund der im ausgeführten
Umfang teilweise gutzuheissenden Beschwerde rechtfertigt es sich, die
vorinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer nur zu sieben Zehnteln aufzuerlegen
und zu drei Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen. Dispositiv-Ziffer V,
wonach eine Parteientschädigung nicht zugesprochen worden war, ist indessen zu
belassen. Ebenso ist der Kostenbescheid des AWEL vom 25. April 2005, womit
dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 669.- (Gebühr Fr. 589.-,
Ausfertigungskosten Fr. 80.-; Dispositiv-Ziffer IV) auferlegt worden
waren, zu belassen, ändert doch der Entfall der Nebenbestimmungen nichts an der
die Gebühr auslösenden gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.
8.2 Die
angeordneten Nebenbestimmungen gemäss der Verfügung des AWEL vom 25. April
2005 waren auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Allerdings waren sie
verglichen mit den anderen Streitpunkten nur von untergeordneter Bedeutung. Es
rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu neun Zehnteln
dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel dem AWEL aufzuerlegen, da es den
Augenschein erst während laufenden Beschwerdeverfahrens vorgenommen hat
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem
Beschwerdeführer steht mangels überwiegenden Obsiegens keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der
Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein besonders aufwendiges
Verfahren gehandelt hat (§ 4 Abs. 1 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem Dispositiv-Ziffer I
Satz 1 des Regierungsratsentscheids Nr. 1212 vom 5. Oktober 2011
dahingehend ergänzt wird, als Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 der
Verfügung des AWEL vom 25. April 2005 bezüglich der massgebenden
Nebenbestimmungen ersatzlos aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer wird
aufgefordert, eine gewässerschutzrechtliche Umnutzung umgehend dem
Kontrollorgan der Gemeinde C zu melden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Kostenverlegung gemäss Dispositiv-Ziffer IV des Regierungsratsentscheids
Nr. 1212 vom 5. Oktober 2011 erfolgt zu sieben Zehnteln zulasten des
Beschwerdeführers und zu drei Zehnteln zulasten der Staatskasse.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 10'220.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Zehntel dem AWEL zulasten der Staatskasse auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an…