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Entscheid

VB.2011.00724

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00724

23. Dezember 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13869)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2009 wegen mehrfacher

sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher

Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer

Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Zwei Drittel der Strafe waren am

28. September 2010 verbüsst, das effektive Strafende fällt auf den

28. Dezember 2012. Mit Verfügung vom 6. September 2010 hatte das Amt

für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) die bedingte Entlassung von A

verweigert. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des

Innern (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 18. Oktober 2010

ab, soweit sie darauf eintrat. Auch das Verwaltungsgericht wies As Beschwerde

dagegen mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 ab.

B. Mit

Verfügung vom 26. September 2011 verweigerte der Justizvollzug As bedingte

Entlassung erneut.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 29. September 2011 bei der

Justizdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 7. November 2011 ab,

soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit drei Eingaben vom 13. und 14. November 2011

erhob A dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde und erneuerte sinngemäss

seinen Rekursantrag. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Vorinstanzen bei.

Am 23. November 2011 reichte A unaufgefordert dem Justizvollzug eine

weitere Eingabe ein, welche dieser an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die

Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 86 Abs. 1

StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe

des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen

abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 119 IV 5 E. 2). In

dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur

in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV

113.

E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer

Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und

dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung

zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 124 IV 193 E. 3).

Die Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer

Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen

ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20. Januar 2003,6A.86/2002, E. 2.9;

BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

3.

3.1

Der Justizvollzug gelangte in seinem Entscheid vom 26. September 2011

gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 8. Dezember 2006, den

Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt B vom 3. Mai 2011 und die

Anhörung des Beschwerdeführers vom 23. September 2011 zum Schluss, die

Voraussetzungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers seien aufgrund

seiner unverändert belasteten Legalprognose nicht erfüllt. Zwar habe er sich

gegenüber dem Anstaltspersonal wohl verhalten und weise im geschützten Rahmen

der Anstalt eine gute Medikamentencompliance auf, sodass er sein Vollzugsverhalten

insofern habe verbessern können, als er nicht mehr habe diszipliniert werden

müssen. Jedoch weise er nach wie vor keinerlei Krankheits- uns Schuldeinsicht

auf. Er bestreite die Anlasstaten vehement und sehe sich selbst als Opfer. Er

meine, nicht krank zu sein und mit seinen Kindern machen zu können, was er

wolle. Es müsse deshalb dringend von einer weiterhin erheblich belasteten

Legalprognose ausgegangen werden. Ferner könne aufgrund der mangelnden

Krankheitseinsicht nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer die

zur Behandlung der schizophrenen Erkrankung eingesetzten Medikamente in

Freiheit einnehmen würde, was das Rückfallrisiko für Delikte gegen Leib und

Leben zusätzlich erhöhe.

3.2

Die Justizdirektion bestätigte diese Einschätzung und verwies gestützt auf § 28

Abs. 1 VRG vorab auf den Entscheid des Justizvollzugs. Sie erwog, nach wie

vor legalprognostisch ungünstig seien die mangelnde Einsicht des

Beschwerdeführers in das Delikt und die fehlende Auseinandersetzung damit, der

Besitzanspruch gegenüber seinen Kindern, die mangelnde Krankheitseinsicht sowie

der fehlende soziale Empfangsraum. Zudem sei zu bedenken, dass sehr hohe

Rechtsgüter (u. a.

die sexuelle Integrität von Kindern) betroffen seien. Selbst wenn die

Rückfallgefahr durch den weiteren Strafvollzug nicht wesentlich gemindert

werden sollte, rechtfertige es sich trotzdem, den Beschwerdeführer weiterhin im

Strafvollzug zu belassen.

Weiter führte die Justizdirektion aus, die Einwände des

Beschwerdeführers gegen das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 2. Februar

2009.

seien nicht zu hören, und auf seine unsubstanziierten Vorbringen gegen die

Gutachterin und deren Beurteilung sei nicht näher einzugehen. Wie bereits im

Rekursentscheid vom 18. Oktober 2010 festgehalten, könne auf das Gutachten

ohne Weiteres abgestellt werden. Sodann zeugten die Eingaben des Rekurrenten

einmal mehr von grosser Uneinsichtigkeit in seine Krankheit und seine Delikte.

3.3

Der Beschwerdeführer setzte sich in seinen umständlich formulierten

Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht mit den zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanzen auseinander. Er beschränkte sich darauf, seine Rügen zu wiederholen.

So behauptete er erneut, nicht krank zu sein, und betonte, als Vater als

einziger über seine Kinder verfügen zu dürfen. Zudem monierte er wiederum, sein

Strafurteil sei nicht von einem gerechten Gericht gefällt worden, und er sitze

unschuldig im Gefängnis, weshalb sein Fall nochmals vor das Gericht kommen solle.

Diese unsubstanziierten Rügen wurden bereits von den Vorinstanzen beurteilt,

weshalb diesbezüglich – wie auch hinsichtlich der allgemeinen Prüfung der Voraussetzungen

zur bedingten Entlassung – auf deren Entscheide verwiesen werden kann (vgl. E. 3.1,

3.

; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…