VB.2011.00725
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00725
27. Februar 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14059)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00725
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. Februar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, B und die zwei in ihrem Haushalt lebenden
minderjährigen Kinder werden von der Gemeinde D mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Die Einnahmen der Familie setzen sich aus einem unregelmässigen
Erwerbseinkommen von A sowie Unterhaltsbeiträgen für das aus erster Ehe
stammende Kind zusammen.
B.
Vom 17. Januar bis am 31. Juli 2011 nahm der
seit Längerem nicht mehr erwerbstätige B an zwei beruflichen
Reintegrationsprogrammen der Invalidenversicherung (IV) teil. Während der Dauer
der Eingliederungsmassnahmen entrichtete die Invalidenversicherung Taggelder,
die sie dem Sozialdienst D abtrat. Aufgrund der aus den IV-Taggeldern resultierenden
zusätzlichen Einnahmen ergaben sich im Sozialhilfebudget der Familie A/B im
März und April 2011 Einnahmeüberschüsse in der Höhe von Fr. 635.10 bzw.
Fr. 176.95. Am 15. März 2011 ersuchten A und B die Fürsorgebehörde D,
die Einnahmeüberschüsse seien ihnen auszubezahlen, soweit sie auf Taggelder der
Invalidenversicherung zurückzuführen seien.
C.
Am 25. Mai 2011 beschloss die Fürsorgebehörde der
Gemeinde D unter anderem, auf das Gesuch von A und Bs vom 15. März 2011
werde im Sinn der Erwägungen bzw. angesichts der gesetzlichen Grundlagen nicht
eingegangen (Disp.-Ziff. 1).
Erwägungen
II.
Am 1. Juli 2011 erhoben A und B beim
Bezirksrat E Rekurs und Aufsichtsbeschwerde und beantragten in erster Linie die
Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 25. Mai
2011.
Am 6. Oktober 2011 beschloss der Bezirksrat unter anderem, der
Rekurs werde im Sinn der Erwägungen abgewiesen (Disp.-Ziff. I).
III.
Am 14. November 2011 gelangten A und B
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, (1) Disp.-Ziff. I
des Bezirksratsbeschlusses vom 6. Oktober 2011 sei aufzuheben, (2) ein
allfälliger Einnahmeüberschuss, der aufgrund von Taggeldleistungen der
Invalidenversicherung resultiere, sei den Beschwerdeführenden auszurichten, (3)
es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 16. Dezember
2011.
wies der Bezirksrat E darauf hin, dass er im Rekursverfahren auf die
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet habe, weil der vorliegende
Fall ausschliesslich die Beurteilung einer Rechtsfrage betreffe, ohne dass der
Sachverhalt umstritten sei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Das Gesuch
um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hat sich erübrigt, nachdem die
Beschwerdeführenden von der ihnen gewährten Möglichkeit, sich zur Vernehmlassungseingabe
der Vorinstanz bis am 27. Januar 2012 zu äussern, keinen Gebrauch gemacht
haben.
1.3
Gegenstand
des vorliegenden Falls ist die Frage, ob die Sozialbehörde den Beschwerdeführenden
Einnahmeüberschüsse ausbezahlen muss, die im Sozialhilfebudget vom März und
April 2011 aufgrund von invalidenrechtlichen Taggeldleistungen resultierten. Ob
während weiterer Monate Einnahmeüberschüsse zu verzeichnen waren, muss nicht
geprüft werden, da die Beschwerdeführenden dies nicht geltend machen und in den
Akten keine entsprechenden Hinweise ersichtlich sind. Nicht mehr umstritten
sind die Ausführungen der Vorinstanzen in Bezug auf das Aufsichtsrecht sowie
betreffend Essensspesen.
1.4
Was den
Ablauf des Rekursverfahrens betrifft, scheint die Vorinstanz zunächst das
Replikrecht der Beschwerdeführenden missachtet zu haben, indem sie ihnen am 5. August
2011.
eine Vernehmlassung der Rekursgegnerin zukommen liess und gleichzeitig
darauf hinwies, der Schriftenwechsel sei geschlossen (vgl. BGE 137 I 195
E. 2.3.1). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid allerdings
fest, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 21. September
2011.
telefonisch mitgeteilt habe, auf die Abfassung einer Replik zu verzichten.
Da die Beschwerdeführenden gegen diese Feststellung keinen Einwand vorgebracht
haben, ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden nicht verletzt hat.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]). Zu den "eigenen Mitteln" im Sinn von § 14
SHG gehören alle Einkünfte und das Vermögen (a.) der hilfesuchenden Person,
(b.) des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der
Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Die
(Sozial-)Hilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die
Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen
sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende
Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde
ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2 SHG). Rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von
Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen
Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe (27 Abs. 1 lit. a SHG).
2.2
Nach Art. 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf (Sozialversicherungs-)Leistungen
weder abtretbar noch verpfändbar; jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten
werden: (a.) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen
oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; (b.) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2
ATSG).
2.3
Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder
Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine
Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können
verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1971 über die
Invalidenversicherung [IVV]). Als Vorschussleistungen gelten unter anderem
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem
Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der
Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2
lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im
Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht
worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Sozialbehörde habe den Beschwerdeführenden zu Recht keine
Überschüsse ausbezahlt, die sich im März und April 2011 aufgrund von Taggeldleistungen
der Invalidenversicherung ergeben hätten. Da die Taggelder, die die
Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen bezahle, nachschüssig
bzw. erst nach erfolgter (Arbeits-)Leistung ausgerichtet würden und weil die
Taggelder zur Deckung des künftigen Lebensbedarfs bestimmt seien,
stellten sie vom Charakter her Lohnersatz- und nicht Rentenleistungen dar. Es
sei nicht einzusehen, weshalb invalidenrechtliche Taggelder im Sozialhilferecht
anders behandelt werden sollten als beispielsweise Krankentaggelder einer
Unfallversicherung. IV-Taggelder müssten somit als unregelmässiges, nicht immer
den tatsächlichen Bedarf deckendes Einkommen gelten. Bei der Verrechnung von
Sozialhilfe- und Sozialversicherungseinnahmen sei die gesamte
Unterstützungsperiode zu berücksichtigen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Sozialbehörde hätte ihnen den aufgrund
der IV-Taggelder resultierenden Einnahmeüberschuss ausbezahlen müssen, statt
ihn mit den während der gesamten Bedürftigkeitsdauer ausgerichteten
Sozialhilfeleistungen zu verrechnen. Die Behörden seien zu Unrecht zum Schluss gelangt,
dass die IV-Taggelder Lohnersatzleistungen darstellten, die
sozialhilferechtlich wie ein unregelmässiges Erwerbseinkommen zu
berücksichtigen seien; die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterteilung
der Sozialversicherungsleistungen in Lohnersatz- und Rentenleistungen finde im
Gesetz keine Stütze. Massgebend sei einzig, dass es sich bei den für Eingliederungsmassnahmen
ausgerichteten Taggeldern um ein Übertragungseinkommen handle und somit um
Geldleistungen im Sinn von Art. 15 ATSG, auf die die Abtretungs- und
Verrechnungsregeln gemäss Art. 22 ATSG sowie die
Rückerstattungsvorschriften nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG
anwendbar seien. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um zeitidentische Leistungen,
weshalb die Verrechnung der IV-Taggelder mit Sozialhilfeleistungen unzulässig
sei.
4.
4.1
Die
Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt nicht: Es ist nicht einzusehen,
weshalb die Einnahmen des Beschwerdeführers 2 aus Taggeldern, die die
Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
ausrichtete (vgl. Art. 22 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]),
keine "eigenen Mittel" im Sinn von § 14 SHG bzw. § 16
Abs. 2 SHV darstellen sollten, die im Sozialhilfebudget der Unterstützungseinheit
– gleich wie beispielsweise Lohnzahlungen – als Einkünfte zu berücksichtigen
sind (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben vom Kantonalen Sozialamt
Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/S. 9 Ziff. 14, Fassung vom April
2007). Würde man die dem Beschwerdeführer 2 ausgerichteten Taggelder nicht als
sozialhilferechtlich relevante Einkünfte qualifizieren und stattdessen an die
Beschwerdeführenden auszahlen, so hätte dies zur Folge, dass die Fürsorge für
Leistungen aufzukommen hätte, die von der Invalidenversicherung bereits
abgedeckt worden sind; dies wäre indessen mit dem im Sozialhilferecht geltenden
Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) nicht vereinbar.
4.2
Die in Art. 22
ATSG enthaltenen Abtretungsregeln stehen dem bisher Gesagten nicht entgegen. In
Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen besteht keineswegs ein
ausnahmsloses Abtretungs- und Verpfändungsverbot; vielmehr können Nachzahlungen
von Leistungen des Sozialversicherers der öffentlichen Fürsorge abgetreten
werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a
ATSG). Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das
Gemeinwesen für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte (sozialhilfe-
und sozialversicherungsrechtliche) Leistungen erbringen muss. Die Zulässigkeit
einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und
Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine
sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen
gegeben ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2
S. 2). Im vorliegenden Fall besteht entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden zeitliche Kongruenz zwischen den von der Sozialhilfe und
den von der Invalidenversicherung ausgerichteten Leistungen, denn in diesem
Zusammenhang ist die gesamte Zeitspanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches
Ganzes zu berücksichtigen (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; vgl. VGr, 25. Juni
2009, VB.2009.00251, E. 3.3; VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499,
E. 3.2.2). Die Abtretung der IV-Taggelder an die Sozialhilfe bedurfte
ferner auch keiner Abtretungserklärung der Beschwerdeführenden, weil der
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b
IVV in Verbindung mit § 19 Abs. 2 SHG ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht
zustand (vgl. BGE 136 V 381 E. 4.1; BGE 135 V 2 E. 5.2.2 und 5.3; BGE
132.
V 113 E. 3.3.3; SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2 S. 1).
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit
ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
und aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 14 VRG). Ihren bedrängten Verhältnissen ist durch Ansetzung einer reduzierten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 13 N. 10). Als unterliegende Partei haben die
Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Beide Anträge
setzen indessen voraus, dass die gestellten Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die
Beschwerdeführenden machen zwar geltend, dass sich auch eine nicht mittellose
verständige Person in der gleichen Lage auf das vorliegende Verfahren eingelassen
hätte. Angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität
bzw. des allgemein bekannten Prinzips, dass kein Anspruch auf doppelten Leistungsbezug
von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsinstitutionen besteht, konnten die Beschwerdeführenden
allerdings realistischerweise nicht damit rechnen, dass ihr Begehren auf
Auszahlung invalidenrechtlich begründeter Einnahmeüberschüsse gutgeheissen
würde. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden
abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…