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Entscheid

VB.2011.00725

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00725

27. Februar 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14059)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, B und die zwei in ihrem Haushalt lebenden

minderjährigen Kinder werden von der Gemeinde D mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Die Einnahmen der Familie setzen sich aus einem unregelmässigen

Erwerbseinkommen von A sowie Unterhaltsbeiträgen für das aus erster Ehe

stammende Kind zusammen.

B.

Vom 17. Januar bis am 31. Juli 2011 nahm der

seit Längerem nicht mehr erwerbstätige B an zwei beruflichen

Reintegrationsprogrammen der Invalidenversicherung (IV) teil. Während der Dauer

der Eingliederungsmassnahmen entrichtete die Invalidenversicherung Taggelder,

die sie dem Sozialdienst D abtrat. Aufgrund der aus den IV-Taggeldern resultierenden

zusätzlichen Einnahmen ergaben sich im Sozialhilfebudget der Familie A/B im

März und April 2011 Einnahmeüberschüsse in der Höhe von Fr. 635.10 bzw.

Fr. 176.95. Am 15. März 2011 ersuchten A und B die Fürsorgebehörde D,

die Einnahmeüberschüsse seien ihnen auszubezahlen, soweit sie auf Taggelder der

Invalidenversicherung zurückzuführen seien.

C.

Am 25. Mai 2011 beschloss die Fürsorgebehörde der

Gemeinde D unter anderem, auf das Gesuch von A und Bs vom 15. März 2011

werde im Sinn der Erwägungen bzw. angesichts der gesetzlichen Grundlagen nicht

eingegangen (Disp.-Ziff. 1).

Erwägungen

II.

Am 1. Juli 2011 erhoben A und B beim

Bezirksrat E Rekurs und Aufsichtsbeschwerde und beantragten in erster Linie die

Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 25. Mai

2011.

Am 6. Oktober 2011 beschloss der Bezirksrat unter anderem, der

Rekurs werde im Sinn der Erwägungen abgewiesen (Disp.-Ziff. I).

III.

Am 14. November 2011 gelangten A und B

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, (1) Disp.-Ziff. I

des Bezirksratsbeschlusses vom 6. Oktober 2011 sei aufzuheben, (2) ein

allfälliger Einnahmeüberschuss, der aufgrund von Taggeldleistungen der

Invalidenversicherung resultiere, sei den Beschwerdeführenden auszurichten, (3)

es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 16. Dezember

2011.

wies der Bezirksrat E darauf hin, dass er im Rekursverfahren auf die

Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet habe, weil der vorliegende

Fall ausschliesslich die Beurteilung einer Rechtsfrage betreffe, ohne dass der

Sachverhalt umstritten sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Das Gesuch

um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hat sich erübrigt, nachdem die

Beschwerdeführenden von der ihnen gewährten Möglichkeit, sich zur Vernehmlassungseingabe

der Vorinstanz bis am 27. Januar 2012 zu äussern, keinen Gebrauch gemacht

haben.

1.3

Gegenstand

des vorliegenden Falls ist die Frage, ob die Sozialbehörde den Beschwerdeführenden

Einnahmeüberschüsse ausbezahlen muss, die im Sozialhilfebudget vom März und

April 2011 aufgrund von invalidenrechtlichen Taggeldleistungen resultierten. Ob

während weiterer Monate Einnahmeüberschüsse zu verzeichnen waren, muss nicht

geprüft werden, da die Beschwerdeführenden dies nicht geltend machen und in den

Akten keine entsprechenden Hinweise ersichtlich sind. Nicht mehr umstritten

sind die Ausführungen der Vorinstanzen in Bezug auf das Aufsichtsrecht sowie

betreffend Essensspesen.

1.4

Was den

Ablauf des Rekursverfahrens betrifft, scheint die Vorinstanz zunächst das

Replikrecht der Beschwerdeführenden missachtet zu haben, indem sie ihnen am 5. August

2011.

eine Vernehmlassung der Rekursgegnerin zukommen liess und gleichzeitig

darauf hinwies, der Schriftenwechsel sei geschlossen (vgl. BGE 137 I 195

E. 2.3.1). Die Vor­instanz hielt im angefochtenen Entscheid allerdings

fest, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 21. September

2011.

telefonisch mitgeteilt habe, auf die Abfassung einer Replik zu verzichten.

Da die Beschwerdeführenden gegen diese Feststellung keinen Einwand vorgebracht

haben, ist davon auszugehen, dass die Vor­instanz das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden nicht verletzt hat.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]). Zu den "eigenen Mitteln" im Sinn von § 14

SHG gehören alle Einkünfte und das Vermögen (a.) der hilfesuchenden Person,

(b.) des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners

dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der

Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Die

(Sozial-)Hilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die

Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherun­gen

sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende

Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde

ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2 SHG). Rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von

Sozial- oder Privat­versicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen

Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne aus­gerichteten

wirtschaftlichen Hilfe (27 Abs. 1 lit. a SHG).

2.2

Nach Art. 22 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf (Sozialversicherungs-)Leistungen

weder abtretbar noch verpfändbar; jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten

werden: (a.) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen

oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; (b.) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2

ATSG).

2.3

Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,

Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder

Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine

Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können

verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer

Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis

Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1971 über die

Invalidenversicherung [IVV]). Als Vorschussleistungen gelten unter anderem

vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem

Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der

Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2

lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im

Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht

worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Sozialbehörde habe den Beschwerdeführenden zu Recht keine

Überschüsse ausbezahlt, die sich im März und April 2011 aufgrund von Taggeldleistungen

der Invalidenversicherung ergeben hätten. Da die Taggelder, die die

Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen bezahle, nachschüssig

bzw. erst nach erfolgter (Arbeits-)Leistung ausgerichtet würden und weil die

Taggelder zur Deckung des künftigen Lebensbedarfs bestimmt seien,

stellten sie vom Charakter her Lohnersatz- und nicht Rentenleistungen dar. Es

sei nicht einzusehen, weshalb invalidenrechtliche Taggelder im Sozialhilferecht

anders behandelt werden sollten als beispielsweise Krankentaggelder einer

Unfallversicherung. IV-Taggelder müssten somit als unregelmässiges, nicht immer

den tatsächlichen Bedarf deckendes Einkommen gelten. Bei der Verrechnung von

Sozialhilfe- und Sozialversicherungseinnahmen sei die gesamte

Unterstützungsperiode zu berücksichtigen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Sozialbehörde hätte ihnen den aufgrund

der IV-Taggelder resultierenden Einnahmeüberschuss ausbezahlen müssen, statt

ihn mit den während der gesamten Bedürftigkeitsdauer ausgerichteten

Sozialhilfeleistungen zu verrechnen. Die Behörden seien zu Unrecht zum Schluss gelangt,

dass die IV-Taggelder Lohnersatzleistungen darstellten, die

sozialhilferechtlich wie ein unregelmässiges Erwerbseinkommen zu

berücksichtigen seien; die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterteilung

der Sozialversicherungsleistungen in Lohnersatz- und Rentenleistungen finde im

Gesetz keine Stütze. Massgebend sei einzig, dass es sich bei den für Eingliederungsmassnahmen

ausgerichteten Taggeldern um ein Übertragungseinkommen handle und somit um

Geldleistungen im Sinn von Art. 15 ATSG, auf die die Abtretungs- und

Verrechnungsregeln gemäss Art. 22 ATSG sowie die

Rückerstattungsvorschriften nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG

anwendbar seien. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um zeitidentische Leistungen,

weshalb die Verrechnung der IV-Taggelder mit Sozialhilfeleistungen unzulässig

sei.

4.

4.1

Die

Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt nicht: Es ist nicht einzusehen,

weshalb die Einnahmen des Beschwerdeführers 2 aus Taggeldern, die die

Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

ausrichtete (vgl. Art. 22 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]),

keine "eigenen Mittel" im Sinn von § 14 SHG bzw. § 16

Abs. 2 SHV darstellen sollten, die im Sozialhilfebudget der Unterstützungseinheit

– gleich wie beispielsweise Lohnzahlungen – als Einkünfte zu berücksichtigen

sind (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben vom Kantonalen Sozialamt

Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/S. 9 Ziff. 14, Fassung vom April

2007). Würde man die dem Beschwerdeführer 2 ausgerichteten Taggelder nicht als

sozialhilferechtlich relevante Einkünfte qualifizieren und stattdessen an die

Beschwerdeführenden auszahlen, so hätte dies zur Folge, dass die Fürsorge für

Leistungen aufzukommen hätte, die von der Invalidenversicherung bereits

abgedeckt worden sind; dies wäre indessen mit dem im Sozialhilferecht geltenden

Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) nicht vereinbar.

4.2

Die in Art. 22

ATSG enthaltenen Abtretungsregeln stehen dem bisher Gesagten nicht entgegen. In

Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen besteht keineswegs ein

ausnahmsloses Abtretungs- und Verpfändungsverbot; vielmehr können Nachzahlungen

von Leistungen des Sozialversicherers der öffentlichen Fürsorge abgetreten

werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a

ATSG). Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das

Gemeinwesen für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte (sozialhilfe-

und sozialversicherungsrechtliche) Leistungen erbringen muss. Die Zulässigkeit

einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und

Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine

sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen

gegeben ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2

S. 2). Im vorliegenden Fall besteht entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden zeitliche Kongruenz zwischen den von der Sozialhilfe und

den von der Invalidenversicherung ausgerichteten Leistungen, denn in diesem

Zusammenhang ist die gesamte Zeitspanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches

Ganzes zu berücksichtigen (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; vgl. VGr, 25. Juni

2009, VB.2009.00251, E. 3.3; VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499,

E. 3.2.2). Die Abtretung der IV-Taggelder an die Sozialhilfe bedurfte

ferner auch keiner Abtretungserklärung der Beschwerdeführenden, weil der

Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b

IVV in Verbindung mit § 19 Abs. 2 SHG ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht

zustand (vgl. BGE 136 V 381 E. 4.1; BGE 135 V 2 E. 5.2.2 und 5.3; BGE

132.

V 113 E. 3.3.3; SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2 S. 1).

5.

5.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit

ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens

den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

und aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

und § 14 VRG). Ihren bedrängten Verhältnissen ist durch Ansetzung einer reduzierten

Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13 N. 10). Als unterliegende Partei haben die

Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Beide Anträge

setzen indessen voraus, dass die gestellten Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die

Beschwerdeführenden machen zwar geltend, dass sich auch eine nicht mittellose

verständige Person in der gleichen Lage auf das vorliegende Verfahren eingelassen

hätte. Angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität

bzw. des allgemein bekannten Prinzips, dass kein Anspruch auf doppelten Leistungsbezug

von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsinstitutionen besteht, konnten die Beschwerdeführenden

allerdings realistischerweise nicht damit rechnen, dass ihr Begehren auf

Auszahlung invalidenrechtlich begründeter Einnahmeüberschüsse gutgeheissen

würde. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden

abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…