VB.2011.00728
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00728
19. Januar 2012Deutsch13 min
(URT.2012.13934)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00728
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. November 2010 beschloss die Sozialbehörde B
(fortan: Sozialbehörde), A für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum
31. März 2011 mit monatlichen Beiträgen von jeweils Fr. 2'270.- zu
unterstützen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 hielt die Sozialbehörde neben
anderem fest, A sei letztmals im Januar 2011 mit Sozialhilfe unterstützt worden.
Gleichentags forderte sie A mit Beschluss auf, für die Zeit vom 1. Oktober
2010 bis zum 31. Januar 2011 alle Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und
Bankkontoauszüge einzureichen sowie Rechenschaft über den Gebrauch eines
bestimmten Fahrzeugs abzulegen. Für den Fall, dass er die verlangten Unterlagen
bis 30. Juni 2011 nicht einreichen sollte, würde aufgrund von Abklärungen
davon ausgegangen, dass sämtliche an ihn geleistete Sozialhilfe in der Höhe von
Fr. 11'493.80 unrechtmässig bezogen worden und daher zurückzuerstatten
sei.
Erwägungen
II.
Am 13. Juli 2011 erhob A sowohl Einsprache bei der
Sozialbehörde als auch Rekurs beim Bezirksrat Dietikon (nachfolgend:
Bezirksrat). In den inhaltlich gleichlautenden Eingaben erklärte er, er sei mit
„diesem Urteil“ nicht einverstanden, bezeichnete den angefochtenen Entscheid
jeweils jedoch nicht genauer und legte diesen auch nicht bei. Überdies beanstandete
er, dass ihm die Sozialbehörde die Prämienverbilligung für das Jahr 2010 noch
nicht ausbezahlt habe. Der Bezirksrat nahm das an ihn adressierte Schreiben als
Rekurs gegen den Beschluss vom 8. Juni 2011 entgegen (vgl. unten
E. 2) und wies, nachdem die Sozialbehörde in ihrer Vernehmlassung vom
10.
August 2011 unter anderem ausgeführt hatte, vom zurückzuerstattenden
Betrag in der Höhe von Fr. 11'493.80 sei die ihr zwischenzeitlich
ausbezahlte Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 729.- abzuziehen, das
Rechtsmittel am 12. Oktober 2011 ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die
Staatskasse genommen.
III.
Daraufhin erhob A am 11. November 2011 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des Bezirksrats vom
12.
Oktober 2011 aufzuheben. Zudem sei ihm der von der Sozialbehörde
„zurückbehaltene Prämienverbilligungsbetrag“ zurückzuerstatten.
Am 21. November 2011 beantragte der Bezirksrat unter
Verzicht auf Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
7.
Dezember 2011 erstattete die Sozialbehörde die Beschwerdeantwort und
beantragte sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich
hierzu innert Frist nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift vom 11. November 2011
aus, er fechte mit der vorliegenden Beschwerde neben dem Beschluss vom
8.
Juni 2011 und dem Entscheid der Vorinstanz vom 12. Oktober 2011
auch die Verfügung vom 8. Juni 2011 an. Dies habe er bereits vor
der Vorinstanz getan, seine Anträge seien dort aber nicht berücksichtigt worden.
2.2
Die
Vorinstanz begründete die Entgegennahme der Eingabe vom 13. Juli 2011 als
Rekurs gegen den Beschluss vom 8. Juni 2011 damit, dass der
Beschwerdeführer in derselben ausgeführt habe, er gehe seit Januar 2011 einer
Arbeit nach und habe seitdem keine Sozialhilfe mehr beantragt. Es sei daher
nicht davon auszugehen, dass er die Verfügung vom 8. Juni 2011
betreffend den Abschluss der Unterstützungsleistungen anfechte, welche
sinngemäss eine rückwirkende Einstellung der Leistungen per 31. Januar
2011.
darstelle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
seine Eingaben vom 13. Juli 2011 korrekt mit „Einsprache“ bzw. „Rekurs“
betitelt und diese jeweils an die gemäss den Rechtsmittelbelehrungen der
Verfügung bzw. des Beschlusses vom 8. Juni 2011 zuständigen Instanzen
adressiert hatte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz „lediglich“
über den Beschluss und die Rechtmässigkeit der darin enthaltenen Aufforderungen
und der angedrohten Rückerstattungspflicht befand. Soweit der Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift geltend machen wollte, die Vorinstanz habe die
Verfügung vom 8. Juni 2011 betreffend den Abschluss der
Unterstützungsleistungen zu Unrecht nicht beurteilt, ist darauf hinzuweisen,
dass diesbezüglich zunächst ‑ wenn dies nicht bereits erfolgt ist, was
sich allerdings der Kenntnis des Verwaltungsgerichts entzieht ‑ ein
Einspracheentscheid seitens der Beschwerdegegnerin zu ergehen hat. Prozessthema
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend (ebenfalls) nur der Beschluss
vom 8. Juni 2011.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
"Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der
Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die
Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines
"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)
erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert
werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18
Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt.
Dabei erschöpft sich die Mitwirkungspflicht unterstützter Personen nach
§ 18 SHG nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen
über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind genaue Angaben
über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Soweit solche in den
finanziellen Verhältnissen für die Leistungserbringung relevant sind, müssen
sie sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010,
VB.2010.00379, E. 4.1 mit Hinweis). Eine Rückerstattung kann nur dann
verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine Rückerstattung gefordert werden
darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und
verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der
Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich,
Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG/S. 230 f., Fassung vom Dezember 2010).
3.3
Die im
Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69) entbindet die
Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den
Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien
trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen
Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen
aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen
vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe
des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen
Tatsachen zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit
Hinweisen).
3.4
Begründet
ein Ermittlungsbericht den Verdacht, dass der Hilfeempfänger genügend Einkommen
für den finanziellen Unterhalt erzielt, so wirkt sich dies sowohl auf die
weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung
aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt er einer qualifizierten
Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde, (weitere)
Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen lässt.
Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen
den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest
teilweise zurückgefordert werden. Bleibt aufgrund der Beweislage der Umfang des
erzielten Einkommens unklar, kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass
sie beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bereits gewährte Sozialhilfe
zurückzufordern sei, das begründeterweise vermutete Einkommen ziffernmässig
genau nachweist. Diesbezüglich wird sie sich darauf berufen können, dass der
Hilfeempfänger bereits in der Vergangenheit (beim Bezug der bisherigen Sozialhilfe)
seine Auskunfts- und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl.
§ 18 SHG), was nicht nur die Berechtigung der Behörde zur Rückforderung
wegen unrechtmässigen Bezugs begründet (§ 26 SHG), sondern dieser auch
beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten
sind, im Rahmen pflichtgemässer Ermessensbetätigung (ähnlich wie der
Steuerbehörde bei der Vornahme von Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984
Nr. 28) einen Spielraum einräumt (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Oktober
2008, VB.2008.00386, E. 4.1).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 12. Oktober 2011 zunächst, die
Rügen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift würden sich einzig auf die
angedrohte Rückerstattung beziehen. Dass er mit den Aufforderungen betreffend
die Einreichung von Dokumenten nicht einverstanden sei, gehe daraus hingegen
nicht hervor. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, machte doch der
Beschwerdeführer in der Rekursschrift (hinsichtlich des Fahrzeugs) und nicht
zuletzt auch in der Beschwerdeschrift geltend, seinen Informations- und
Mitwirkungspflichten nachkommen zu wollen bzw. nachgekommen zu sein.
4.2
Weiter
erwog die Vorinstanz, die Formulierung des angefochtenen Entscheids lasse
darauf schliessen, dass die in Aussicht gestellte Sanktion nach der Auffassung
der Beschwerdegegnerin bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflichten unmittelbar
wirksam werden solle. Zwar sei für die Rückforderung erbrachter Leistungen
grundsätzlich der Erlass einer weiteren formellen Verfügung erforderlich.
Allerdings könne der Beschwerdeführer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten
Frist zur Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen sei,
nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe er doch seine Mitwirkungspflichten auch
nach dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2011 nicht bzw. nur
mangelhaft erfüllt. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten. Ein
formeller Mangel, der eine Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juni 2011
rechtfertigen würde, ist insbesondere auch deshalb nicht auszumachen, weil der
Beschwerdeführer bereits im Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe vom
14.
September 2010 auf eine allfällige Rückerstattungspflicht sowie im
Beschluss vom 10. November 2010 und anlässlich des Gesprächs vom
7.
November 2010 auf die Möglichkeit einer Einstellung oder Kürzung der
Leistungen und jeweils auch auf seine Informations- und Mitwirkungspflichten
aufmerksam gemacht worden war (vgl. VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474,
E. 4.2).
4.3
Zur
Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung führte die Vorinstanz sodann
aus, anlässlich des Gesprächs vom 7. Dezember 2010 habe der
Beschwerdeführer verneint, noch immer für die C GmbH zu arbeiten, und
erklärt, diese habe zurzeit keine Aufträge. Die Firma habe er vor seiner
Unterstützung durch das Sozialamt an seinen Bruder verkauft. Das auf sie
eingelöste Auto benutze er zwar regelmässig, jedoch sei es deren Eigentum.
Überdies habe er geltend gemacht, das ehemalige Geschäftskonto der C GmbH
sei zugleich sein Privatkonto. Am 15. Dezember 2010 habe der
Beschwerdeführer neben einem Fahrzeugausweis und einem Kontoauszug einen Kaufvertrag
eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass er im Februar 2008 die C GmbH
bzw. seinen Stammanteil von nominal Fr. 19'000.- für Fr. 100.- an
seinen Bruder verkauft habe. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens im Jahr 2007
hätten die Gerichte es jedoch als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer
der einzige wirtschaftlich Berechtigte an der Unternehmung sei, obwohl er
bereits damals erklärt habe, dass diese seinem Bruder gehöre. Nach dem Verkauf
seines Stammanteils habe er während zweier Jahre Arbeitslosentaggelder bezogen.
Sodann habe der Beschwerdeführer beobachtet werden können, wie er am
8.
März 2011 mit einem Lastwagen, welcher den Schriftzug „A“ trage,
Warenlieferungen ausgeführt habe. Vor diesem Hintergrund habe die
Beschwerdegegnerin zu Recht den Verdacht hegen dürfen, der Beschwerdeführer
verschweige seine Einkommenssituation, um Sozialhilfe zu beziehen. Sein
gesamtes Verhalten deute darauf hin, dass er an der Offenlegung seiner Verhältnisse
kein Interesse gehabt habe. Durch die Einreichung von Unterlagen habe er es in
der Hand gehabt, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
was er jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen und in Kenntnis der Säumnisfolgen
nicht getan habe. Da der Beschwerdeführer damit seine Mitwirkungspflichten
verletzt habe, welche über das Unterstützungsverhältnis andauern würden, sei es
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem unrechtmässigen
Bezug der gesamten Unterstützungsleistungen ausgegangen sei und diese nun
zurückfordere.
Der Beschwerdeführer vermag diese zutreffende Auffassung mit
seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 11. November 2011 nicht
infrage zu stellen. So ist ihm zunächst dahingehend zu widersprechen, dass mit
der „Abmeldung“ von der Sozialhilfe Ende Januar 2011 seine Ansprüche und
Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin untergegangen sind, bestand
doch gemäss dem Beschluss vom 10. November 2010 weiterhin ein
grundsätzlicher Anspruch auf Sozialhilfe bis 31. März 2011. Überdies wurde
er im angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2011 aufgefordert, Unterlagen
für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011
einzureichen, für einen Zeitraum also, in dem er auch seiner eigenen Meinung
nach der Beschwerdegegnerin gegenüber zur Information verpflichtet gewesen war
bzw. wäre. Zu berücksichtigten sind hierbei auch die nachvollziehbaren
Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember
2011, wonach die Unterstützung per 31. Januar 2011 lediglich sistiert und
für Februar 2011 kein Lebensunterhalt mehr ausbezahlt worden sei, weil eine
Einstellung der Unterstützung zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Beschlusses vom
10.
November 2010 gar nicht möglich gewesen sei. Dementsprechend war auch
die Überwachung des Beschwerdeführers durch das Privatdetektivbüro E am
8.
März 2011 weder unzulässig noch „kompetenzüberschreitend“. Ferner
lassen sich in den Akten keine Hinweise finden, welche die Ausführungen des
Beschwerdeführers stützen würden, wonach er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt
habe, er werde ab Januar 2011 zu arbeiten beginnen, er sei seinen Pflichten
nachgekommen und habe die Beschwerdegegnerin vor allem auch mittels
Telefongesprächen über die Entwicklung seiner Situation unterrichtet. Seine
diesbezüglichen Äusserungen sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten.
Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch
und unvollständig Unterlagen einreichte und mehrfach auch Termine ‑ so
zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht ‑ nicht wahrnahm. Dies legt
wiederum die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
bewusst über seine finanziellen Verhältnisse bzw. sein Einkommen im Dunkeln
lassen und so unrechtmässig Sozialhilfe beziehen wollte.
Da aufgrund des Ermittlungsberichts der E von einer
Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Unterstützungsperiode
auszugehen und es diesem nicht gelungen ist, diesen begründeten Verdacht zu
widerlegen, ist die Rückforderung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe
nicht zu beanstanden. Mangels eingereichter Unterlagen bleibt der Umfang des
erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfertigt, die geleistete wirtschaftliche
Hilfe gesamthaft zurückzufordern (vorn E. 3.4). Dem Beschwerdeführer wäre
es möglich und zumutbar gewesen, umfassend und präzis Klarheit zu schaffen und
Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Seine allgemeinen und nicht belegten
Hinweise, die Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw.
die Umstände seien ihr bekannt gewesen, genügen hierzu keineswegs. Die Höhe des
zurückgeforderten Betrags bzw. der ausbezahlten Leistungen wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Beschwerdegegnerin hiervon die ihr
überwiesene Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 729.- in Abzug
brachte, ist nicht zu beanstanden.
4.4
Der
vorinstanzliche Entscheid hält somit einer Rechtskontrolle stand. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…