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Entscheid

VB.2011.00728

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00728

19. Januar 2012Deutsch13 min

(URT.2012.13934)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 10. November 2010 beschloss die Sozialbehörde B

(fortan: Sozialbehörde), A für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum

31. März 2011 mit monatlichen Beiträgen von jeweils Fr. 2'270.- zu

unterstützen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 hielt die Sozialbehörde neben

anderem fest, A sei letztmals im Januar 2011 mit Sozialhilfe unterstützt worden.

Gleichentags forderte sie A mit Beschluss auf, für die Zeit vom 1. Oktober

2010 bis zum 31. Januar 2011 alle Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und

Bankkontoauszüge einzureichen sowie Rechenschaft über den Gebrauch eines

bestimmten Fahrzeugs abzulegen. Für den Fall, dass er die verlangten Unterlagen

bis 30. Juni 2011 nicht einreichen sollte, würde aufgrund von Abklärungen

davon ausgegangen, dass sämtliche an ihn geleistete Sozialhilfe in der Höhe von

Fr. 11'493.80 unrechtmässig bezogen worden und daher zurückzuerstatten

sei.

Erwägungen

II.

Am 13. Juli 2011 erhob A sowohl Einsprache bei der

Sozialbehörde als auch Rekurs beim Bezirksrat Dietikon (nachfolgend:

Bezirksrat). In den inhaltlich gleichlautenden Eingaben erklärte er, er sei mit

„diesem Urteil“ nicht einverstanden, bezeichnete den angefochtenen Entscheid

jeweils jedoch nicht genauer und legte diesen auch nicht bei. Überdies beanstandete

er, dass ihm die Sozialbehörde die Prämienverbilligung für das Jahr 2010 noch

nicht ausbezahlt habe. Der Bezirksrat nahm das an ihn adressierte Schreiben als

Rekurs gegen den Beschluss vom 8. Juni 2011 entgegen (vgl. unten

E. 2) und wies, nachdem die Sozialbehörde in ihrer Vernehmlassung vom

10.

August 2011 unter anderem ausgeführt hatte, vom zurückzuerstattenden

Betrag in der Höhe von Fr. 11'493.80 sei die ihr zwischenzeitlich

ausbezahlte Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 729.- abzuziehen, das

Rechtsmittel am 12. Oktober 2011 ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die

Staatskasse genommen.

III.

Daraufhin erhob A am 11. November 2011 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des Bezirksrats vom

12.

Oktober 2011 aufzuheben. Zudem sei ihm der von der Sozialbehörde

„zurückbehaltene Prämienverbilligungsbetrag“ zurückzuerstatten.

Am 21. November 2011 beantragte der Bezirksrat unter

Verzicht auf Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

7.

Dezember 2011 erstattete die Sozialbehörde die Beschwerdeantwort und

beantragte sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich

hierzu innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift vom 11. November 2011

aus, er fechte mit der vorliegenden Beschwerde neben dem Beschluss vom

8.

Juni 2011 und dem Entscheid der Vorinstanz vom 12. Oktober 2011

auch die Verfügung vom 8. Juni 2011 an. Dies habe er bereits vor

der Vorinstanz getan, seine Anträge seien dort aber nicht berücksichtigt worden.

2.2

Die

Vorinstanz begründete die Entgegennahme der Eingabe vom 13. Juli 2011 als

Rekurs gegen den Beschluss vom 8. Juni 2011 damit, dass der

Beschwerdeführer in derselben ausgeführt habe, er gehe seit Januar 2011 einer

Arbeit nach und habe seitdem keine Sozialhilfe mehr beantragt. Es sei daher

nicht davon auszugehen, dass er die Verfügung vom 8. Juni 2011

betreffend den Abschluss der Unterstützungsleistungen anfechte, welche

sinngemäss eine rückwirkende Einstellung der Leistungen per 31. Januar

2011.

darstelle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

seine Eingaben vom 13. Juli 2011 korrekt mit „Einsprache“ bzw. „Rekurs“

betitelt und diese jeweils an die gemäss den Rechtsmittelbelehrungen der

Verfügung bzw. des Beschlusses vom 8. Juni 2011 zuständigen Instanzen

adressiert hatte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz „lediglich“

über den Beschluss und die Rechtmässigkeit der darin enthaltenen Aufforderungen

und der angedrohten Rückerstattungspflicht befand. Soweit der Beschwerdeführer

in der Beschwerdeschrift geltend machen wollte, die Vorinstanz habe die

Verfügung vom 8. Juni 2011 betreffend den Abschluss der

Unterstützungsleistungen zu Unrecht nicht beurteilt, ist darauf hinzuweisen,

dass diesbezüglich zunächst ‑ wenn dies nicht bereits erfolgt ist, was

sich allerdings der Kenntnis des Verwaltungsgerichts entzieht ‑ ein

Einspracheentscheid seitens der Beschwerdegegnerin zu ergehen hat. Prozessthema

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend (ebenfalls) nur der Beschluss

vom 8. Juni 2011.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

"Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der

Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die

Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines

"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)

erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert

werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18

Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt.

Dabei erschöpft sich die Mitwirkungspflicht unterstützter Personen nach

§ 18 SHG nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen

über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind genaue Angaben

über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch

bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Soweit solche in den

finanziellen Verhältnissen für die Leistungserbringung relevant sind, müssen

sie sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010,

VB.2010.00379, E. 4.1 mit Hinweis). Eine Rückerstattung kann nur dann

verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine Rückerstattung gefordert werden

darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und

verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der

Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich,

Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG/S. 230 f., Fassung vom Dezember 2010).

3.3

Die im

Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69) entbindet die

Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den

Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien

trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen

Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen

aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen

vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe

des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen

Tatsachen zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit

Hinweisen).

3.4

Begründet

ein Ermittlungsbericht den Verdacht, dass der Hilfeempfänger genügend Einkommen

für den finanziellen Unterhalt erzielt, so wirkt sich dies sowohl auf die

weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung

aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt er einer qualifizierten

Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde, (weitere)

Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen lässt.

Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen

den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest

teilweise zurückgefordert werden. Bleibt aufgrund der Beweislage der Umfang des

erzielten Einkommens unklar, kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass

sie beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bereits gewährte Sozialhilfe

zurückzufordern sei, das begründeterweise vermutete Einkommen ziffernmässig

genau nachweist. Diesbezüglich wird sie sich darauf berufen können, dass der

Hilfeempfänger bereits in der Vergangenheit (beim Bezug der bisherigen Sozialhilfe)

seine Auskunfts- und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl.

§ 18 SHG), was nicht nur die Berechtigung der Behörde zur Rückforderung

wegen unrechtmässigen Bezugs begründet (§ 26 SHG), sondern dieser auch

beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten

sind, im Rahmen pflichtgemässer Ermessensbetätigung (ähnlich wie der

Steuerbehörde bei der Vornahme von Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984

Nr. 28) einen Spielraum einräumt (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Oktober

2008, VB.2008.00386, E. 4.1).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 12. Oktober 2011 zunächst, die

Rügen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift würden sich einzig auf die

angedrohte Rückerstattung beziehen. Dass er mit den Aufforderungen betreffend

die Einreichung von Dokumenten nicht einverstanden sei, gehe daraus hingegen

nicht hervor. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, machte doch der

Beschwerdeführer in der Rekursschrift (hinsichtlich des Fahrzeugs) und nicht

zuletzt auch in der Beschwerdeschrift geltend, seinen Informations- und

Mitwirkungspflichten nachkommen zu wollen bzw. nachgekommen zu sein.

4.2

Weiter

erwog die Vorinstanz, die Formulierung des angefochtenen Entscheids lasse

darauf schliessen, dass die in Aussicht gestellte Sanktion nach der Auffassung

der Beschwerdegegnerin bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflichten unmittelbar

wirksam werden solle. Zwar sei für die Rückforderung erbrachter Leistungen

grundsätzlich der Erlass einer weiteren formellen Verfügung erforderlich.

Allerdings könne der Beschwerdeführer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten

Frist zur Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen sei,

nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe er doch seine Mitwirkungspflichten auch

nach dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2011 nicht bzw. nur

mangelhaft erfüllt. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten. Ein

formeller Mangel, der eine Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juni 2011

rechtfertigen würde, ist insbesondere auch deshalb nicht auszumachen, weil der

Beschwerdeführer bereits im Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe vom

14.

September 2010 auf eine allfällige Rückerstattungspflicht sowie im

Beschluss vom 10. November 2010 und anlässlich des Gesprächs vom

7.

November 2010 auf die Möglichkeit einer Einstellung oder Kürzung der

Leistungen und jeweils auch auf seine Informations- und Mitwirkungspflichten

aufmerksam gemacht worden war (vgl. VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474,

E. 4.2).

4.3

Zur

Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung führte die Vorinstanz sodann

aus, anlässlich des Gesprächs vom 7. Dezember 2010 habe der

Beschwerdeführer verneint, noch immer für die C GmbH zu arbeiten, und

erklärt, diese habe zurzeit keine Aufträge. Die Firma habe er vor seiner

Unterstützung durch das Sozialamt an seinen Bruder verkauft. Das auf sie

eingelöste Auto benutze er zwar regelmässig, jedoch sei es deren Eigentum.

Überdies habe er geltend gemacht, das ehemalige Geschäftskonto der C GmbH

sei zugleich sein Privatkonto. Am 15. Dezember 2010 habe der

Beschwerdeführer neben einem Fahrzeugausweis und einem Kontoauszug einen Kaufvertrag

eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass er im Februar 2008 die C GmbH

bzw. seinen Stammanteil von nominal Fr. 19'000.- für Fr. 100.- an

seinen Bruder verkauft habe. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens im Jahr 2007

hätten die Gerichte es jedoch als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer

der einzige wirtschaftlich Berechtigte an der Unternehmung sei, obwohl er

bereits damals erklärt habe, dass diese seinem Bruder gehöre. Nach dem Verkauf

seines Stammanteils habe er während zweier Jahre Arbeitslosentaggelder bezogen.

Sodann habe der Beschwerdeführer beobachtet werden können, wie er am

8.

März 2011 mit einem Lastwagen, welcher den Schriftzug „A“ trage,

Warenlieferungen ausgeführt habe. Vor diesem Hintergrund habe die

Beschwerdegegnerin zu Recht den Verdacht hegen dürfen, der Beschwerdeführer

verschweige seine Einkommenssituation, um Sozialhilfe zu beziehen. Sein

gesamtes Verhalten deute darauf hin, dass er an der Offenlegung seiner Verhältnisse

kein Interesse gehabt habe. Durch die Einreichung von Unterlagen habe er es in

der Hand gehabt, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,

was er jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen und in Kenntnis der Säumnisfolgen

nicht getan habe. Da der Beschwerdeführer damit seine Mitwirkungspflichten

verletzt habe, welche über das Unterstützungsverhältnis andauern würden, sei es

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem unrechtmässigen

Bezug der gesamten Unterstützungsleistungen ausgegangen sei und diese nun

zurückfordere.

Der Beschwerdeführer vermag diese zutreffende Auffassung mit

seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 11. November 2011 nicht

infrage zu stellen. So ist ihm zunächst dahingehend zu widersprechen, dass mit

der „Abmeldung“ von der Sozialhilfe Ende Januar 2011 seine Ansprüche und

Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin untergegangen sind, bestand

doch gemäss dem Beschluss vom 10. November 2010 weiterhin ein

grundsätzlicher Anspruch auf Sozialhilfe bis 31. März 2011. Überdies wurde

er im angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2011 aufgefordert, Unterlagen

für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011

einzureichen, für einen Zeitraum also, in dem er auch seiner eigenen Meinung

nach der Beschwerdegegnerin gegenüber zur Information verpflichtet gewesen war

bzw. wäre. Zu berücksichtigten sind hierbei auch die nachvollziehbaren

Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember

2011, wonach die Unterstützung per 31. Januar 2011 lediglich sistiert und

für Februar 2011 kein Lebensunterhalt mehr ausbezahlt worden sei, weil eine

Einstellung der Unterstützung zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Beschlusses vom

10.

November 2010 gar nicht möglich gewesen sei. Dementsprechend war auch

die Überwachung des Beschwerdeführers durch das Privatdetektivbüro E am

8.

März 2011 weder unzulässig noch „kompetenzüberschreitend“. Ferner

lassen sich in den Akten keine Hinweise finden, welche die Ausführungen des

Beschwerdeführers stützen würden, wonach er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt

habe, er werde ab Januar 2011 zu arbeiten beginnen, er sei seinen Pflichten

nachgekommen und habe die Beschwerdegegnerin vor allem auch mittels

Telefongesprächen über die Entwicklung seiner Situation unterrichtet. Seine

diesbezüglichen Äusserungen sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch

und unvollständig Unterlagen einreichte und mehrfach auch Termine ‑ so

zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht ‑ nicht wahrnahm. Dies legt

wiederum die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

bewusst über seine finanziellen Verhältnisse bzw. sein Einkommen im Dunkeln

lassen und so unrechtmässig Sozialhilfe beziehen wollte.

Da aufgrund des Ermittlungsberichts der E von einer

Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Unterstützungsperiode

auszugehen und es diesem nicht gelungen ist, diesen begründeten Verdacht zu

widerlegen, ist die Rückforderung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe

nicht zu beanstanden. Mangels eingereichter Unterlagen bleibt der Umfang des

erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfertigt, die geleistete wirtschaftliche

Hilfe gesamthaft zurückzufordern (vorn E. 3.4). Dem Beschwerdeführer wäre

es möglich und zumutbar gewesen, umfassend und präzis Klarheit zu schaffen und

Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Seine allgemeinen und nicht belegten

Hinweise, die Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw.

die Umstände seien ihr bekannt gewesen, genügen hierzu keineswegs. Die Höhe des

zurückgeforderten Betrags bzw. der ausbezahlten Leistungen wurde vom

Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Beschwerdegegnerin hiervon die ihr

überwiesene Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 729.- in Abzug

brachte, ist nicht zu beanstanden.

4.4

Der

vorinstanzliche Entscheid hält somit einer Rechtskontrolle stand. Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…