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Entscheid

VB.2011.00730

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00730

9. Mai 2012Deutsch18 min

(URT.2012.14266)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. April 2011 beantwortete die

Baubehörde Meilen die ihr im Rahmen eines Vorentscheidgesuchs von B gestellte

Frage betreffend die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 unter

teilweiser Mitbenützung des F-Wegs Kat-Nr. 02 abschlägig.

Erwägungen

II.

Den von B hiergegen eingelegten Rekurs hiess das Baurekursgericht

mit Entscheid vom 25. Oktober 2011 gut, hob den Beschluss der Baubehörde

Meilen vom 5. April 2011 auf und lud dieselbe ein, die Vorentscheidfrage

im Sinn der Erwägungen positiv zu beantworten, soweit auch die übrigen

einschlägigen Rechtsbestimmungen eingehalten seien.

III.

Mit Beschwerde vom 22. November 2011 gelangte die

Gemeinde Meilen an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 25. Oktober 2011 aufzuheben und den Vorentscheid der

Baubehörde Meilen vom 5. April 2011 zu bestätigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Am 6. Dezember 2011 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen.

In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2012

schloss B auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik und Duplik bzw. Triplik und Quadruplik vom 6. Februar

und 1. März 2012 bzw. 9. und 23. März 2012 hielten die Parteien an

ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b

und c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist eine Gemeinde

zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde

berechtigt. Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor, wenn

sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen

Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs-

oder Ermessensfreiheit geltend macht (VGr, 14. September 2011,

VB.2011.00055, VB.2011.00059,

VB.2011.00064, E. 1.2; 24. September 1985, BEZ 1985 Nr. 44 = ZBl

87/1986, S. 40; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im

Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen

der juristischen Person, Bern 2007, S. 16 ff.).

Mit der Berufung auf die kommunale Verkehrsplanung verteidigt

die Beschwerdeführerin einen durch ihre Gemeindeautonomie geschützten

Kompetenzbereich. Ausserdem verlangt die Frage der Zugänglichkeit eines

Grundstücks im Sinn von § 237 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) nach einer Berücksichtigung der örtlichen

Verhältnisse. Die Gemeinden verfügen diesbezüglich über einen qualifizierten

Beurteilungsspielraum. Somit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung

legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde der Gemeinde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin

bestreitet die Rekurslegitimation des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz

sei zu Unrecht auf den vom Beschwerdegegner ausdrücklich nur im eigenen und nicht

auch im Namen seines Bruders erhobenen Rekurs eingetreten. Der Beschwerdegegner

sei als einzelner Gesamteigentümer nicht befugt, über die Erbschaft zu

verfügen. Dessen Bruder, der noch als Vorentscheidgesuchsteller aufgetreten

sei, habe offensichtlich am Rekursverfahren nicht teilnehmen wollen.

2.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des PBG berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.

Nach mittlerweile

übereinstimmenden Angaben der Parteien steht das Baugrundstück Kat.-Nr. 01

im Gesamteigentum des Beschwerdegegners und seines Bruders D als Erben der E

(vgl. Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Die Erbengemeinschaft

ist als Gesamthandschaft nicht parteifähig; parteifähig sind ihre Mitglieder,

die in der Regel eine notwendige Streitgenossenschaft bilden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 10). Im Fall des Gesamteigentums müssen

dementsprechend grundsätzlich alle Erben gemeinsam für die Belange des Grundstücks

handeln (Art. 602 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 653 Abs. 2

ZGB). Zulässig ist überdies die Beschwerdeführung durch ein einzelnes Mitglied namens

und mit Vollmacht aller Mitglieder der Gemeinschaft.

Der Beschwerdegegner und damalige Rekurrent liess seinen

Rekurs ausschliesslich im eigenen Namen erheben und bezeichnete sich darin

fälschlicherweise als Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Diese

Behauptung blieb im Rekursverfahren unwidersprochen und wurde von der

Vorinstanz ungeprüft übernommen (Rekursentscheid E. 2). Ausgehend von

dieser unrichtigen Prämisse (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b VRG) trat

das Baurekursgericht auf den Rekurs des Beschwerdegegners ein und hiess diesen

in der Folge gut.

2.2

Zu

prüfen ist, ob die Vorinstanz bei Zugrundlegung der richtigen Sachlage auf den

Rekurs hätte eintreten dürfen.

Im eingereichten Baugesuchsformular vom 3. März 2011 sind

D und sein Bruder als Bauherrschaft (Gesuchsteller) und Grundeigentümer

aufgeführt, wobei nur die Adresse des Beschwerdegegners angegeben ist. Nach

eigenen Angaben hat dieser das Baugesuch auch im Namen seines Bruders stellen

wollen. Demgegenüber wird im Rubrum des mit Beschluss vom 5. April 2011 gefassten

Vorentscheids nur der Beschwerdegegner als Gesuchsteller genannt, während sein

Bruder lediglich als Grundeigentümer aufgeführt ist. Dies liess der

Beschwerdegegner in seinem Rekurs unbeanstandet.

Während Inhalt und Tragweite einer Verfügung sich in erster

Linie aus dem Dispositiv ergeben (BGer, 6. Juni 2006,1A.42/2006, E. 2.3),

ermöglicht erst das Rubrum eine Identifikation der Verfahrensbeteiligten. Für

die Frage der Parteistellung ist das Rubrum eines Entscheids deshalb von

massgeblicher Bedeutung: Danach lautet der streitbetroffene Vorentscheid einzig

auf den Namen des Beschwerdegegners.

Die von der Baubehörde gewählte Form ist baurechtlich

zulässig: Der Beschwerdegegner war befugt, mit Zustimmung seines Bruders als

zweiten Gesamteigentümers ein Baugesuch zu stellen (§ 310 Abs. 3

PBG). Als alleiniger Adressat des angefochtenen Beschlusses war er somit auch legitimiert,

im eigenen Namen und ohne Einbezug seines Bruders dagegen zu rekurrieren. Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdegegners im Ergebnis zu Recht

eingetreten.

3.

Mit Schreiben vom 3. März 2011

ersuchte der Beschwerdegegner die Baubehörde Meilen um Beantwortung der

folgenden Vorentscheidfrage:

"Kann

ein auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 neu zu erstellendes Mehrfamilienhaus

mit 5–6 Wohneinheiten unter teilweiser Mitbenützung des nordwestlich

verlaufenden F-Weges Kat.-Nr. 02 erschlossen werden?"

3.1

Mit

Vorentscheid vom 5. April 2011 beantwortete die Baubehörde Meilen die

Frage abschlägig. Beim F-Weg handle es sich gemäss kommunalem Verkehrsplan

(Richtplan) bzw. im Sinn der Normalien über die Anforderungen an Zugänge

(Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987 (ZN) sowie dem Rechtsstatus um

einen öffentlichen Fussweg mit einer Querschnittsbreite von ca. 2,4 m. Die

fehlende Breite für die vorgeschriebene Zugangsart (3 m sowie zwei

Bankette von 0,3 m) müsste daher auf dem Baugrundstück realisiert werden.

Die Baubehörde Meilen betrachte den F-Weg, der im wörtlichen Sinn noch als

solcher diene, als wichtige und viel frequentierte Fusswegverbindung zwischen

den Quartieren G, H, I und J zum zentralen Bereich von Obermeilen. Das auf

Mischverkehr aufbauende Erschliessungskonzept sei aufgrund der örtlichen

Verhältnisse aus Verkehrssicherheitsgründen nicht vertretbar. Das Baukollegium

habe sich bereits am 12. November 2008, anlässlich der zweiten

Projektvorstellung, negativ zur Überbauungs- und Erschliessungssituation

geäussert. Auch nach Ansicht der Baubehörde Meilen bestehe unter

städte-/ortsbaulichen Kriterien keine Argumentation für die Erschliessungslösung

über den F-Weg.

3.2

Das

Baurekursgericht hiess den Rekurs des Beschwerdegegners gegen den Vorentscheid

vom 5. April 2011 gut und lud die Baubehörde Meilen ein, die

Vorentscheidfrage im Sinn der Erwägungen positiv zu beantworten, soweit auch

die übrigen Rechtsbestimmungen eingehalten seien. Die recht knappe Begründung

des Beschlusses der Baubehörde, die auf eine Rekursantwort verzichtet habe,

vermöge nicht zu überzeugen, beruhe offensichtlich auf einer ungenügenden

Sachverhaltsfeststellung und liege ausserhalb ihres Ermessensspielraums. Aus

dem zitierten Protokoll der Baukommissionssitzung vom 12. November 2008

gehe nicht hervor, weshalb die Beanspruchung des F-Wegs als Zufahrt

"äusserst kritisch gesehen resp. verneint" worden sei. Das Protokoll

äussere sich nur in allgemeiner Weise zum Vorprojekt; die bevorzugte Variante

mit einem Autolift reiche jedenfalls nicht aus, um die vorgesehene Erschliessung

aus "städte- und ortsbaulichen" Gründen zu verweigern. Soweit sich

die Baubehörde auf die Verkehrssicherheit berufe, sei ihre Ermessensausübung

nicht mehr vertretbar. Wie am Augenschein festgestellt, könne von einer

frequentierten Fussgängerverbindung kaum die Rede sein. Von den projektierten

5–6 Wohneinheiten werde nur wenig Verkehr ausgehen. Der fragliche Bereich des

leicht abfallenden F-Wegs sei gut überschaubar und die Stelle, an der lediglich

die normaliengemässe Mindestbreite eingehalten werde, sei nur wenige Meter

lang. Ausserdem sei dort ein die Verkehrssicherheit weiter steigernder

Warteraum vorgesehen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum im unteren

Bereich des F-Wegs, der unmittelbar um das als Mittagstisch genutzte Gebäude

auf Grundstück Kat.-Nr. 03 herumführe, (intensiverer) Mischverkehr

zugelassen sei, während dieser bei der Neuüberbauung des Beschwerdegegners

nicht tolerierbar sein solle.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, der F-Weg stelle einen öffentlichen

Fussweg mit Fahrradverkehr dar. Der vorliegend relevante Abschnitt zwischen der

K-Strasse und der Bahnunterführung sei nie dem Gebrauch durch Autos, Lieferwagen

oder Lastwagen gewidmet worden. Eine solche Verwendung sei weder gemeinverträglich

noch bestimmungsgemäss. Da der Beschwerdegegner auch nicht über eine

polizeiliche Sonderbewilligung für eine derartige Nutzung verfüge, sei der

Zugang zum Baugrundstück rechtlich nicht gesichert und dieses strassenmässig

nicht genügend erschlossen. Das Baurekursgericht habe den Aspekt des

"Rechtsstatus" in seinem Entscheid nicht behandelt, was einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs wie auch des Grundsatzes der Rechtsanwendung

von Amtes wegen gleichkomme.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, in der fehlenden

Widmung des F-Wegs für den Autoverkehr liege ein neuer, erst im

Beschwerdeverfahren vorgetragener Bauverweigerungsgrund und damit ein

unbeachtliches Novum.

4.2

Die

rechtliche Sicherung der geplanten Zufahrt wird im Vorentscheid nur insofern

thematisiert, als es sich beim F-Weg gemäss kommunalem Verkehrsplan (Richtplan)

bzw. im Sinn der Zugangsnormalien sowie dem "Rechtsstatus" um einen

öffentlichen Fussweg handle. Erwägungen zu einer allfälligen früheren Widmung

bzw. Entwidmung des F-Wegs für den Strassenverkehr enthält der Entscheid keine

und leitet aus dem erwähnten Rechtsstatus auch nicht den Schluss ab, dass die

Zufahrt für den Automobilverkehr rechtlich nicht gesichert sei. Die darauf

folgenden Ausführungen betreffen vielmehr – in wenig stringenter Weise – die

tatsächliche Zugänglichkeit bzw. die Realisierbarkeit der fehlenden Wegbreite

auf dem Baugrundstück sowie die mangelnde Verkehrssicherheit des auszubauenden F-Wegs.

Weiter führt der Entscheid städte-/ortsbauliche Kriterien ins Feld, die der

beabsichtigten Erschliessungslösung im Weg stehen sollen. In Disp.-Ziff. I

des Beschlusses heisst es zudem, dass die Erschliessung über den F-Weg "in

der Summe der bewerteten Negativaspekte" als nicht bewilligungsfähig

angesehen werde.

Mit diesen Erwägungen erweist sich der Vorentscheid

hinsichtlich der Entscheidrelevanz der fehlenden rechtlichen Sicherung des F-Wegs

für den geplanten Gebrauch als unzureichend begründet (vgl. Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 10 Abs. 1 VRG;

vgl. unten E. 5). Angesichts der Vorgeschichte des polizeilich für den Autoverkehr

nicht gesperrten F-Wegs (siehe unten E. 5.2), namentlich des am 25. Februar

2003.

festgesetzten Quartierplans "L", und der Tatsache, dass

lediglich die strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks Gegenstand des

Vorentscheidgesuchs bildet, ist er nicht in einer

Weise abgefasst, dass der Beschwerdegegner sich über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Gründe seinen Rekurs erheben

konnte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39; BGE 123 I 34). Die

erforderliche Begründung holte die Baubehörde Meilen auch im Rekursverfahren

nicht nach, sondern verzichtete gänzlich auf eine Vernehmlassung. Erst im

Beschwerdeverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin substanziiert zur

heutigen und früheren Nutzung des Weges durch Fussgänger und Motorfahrzeuge und

zu dem den Weg mitbetreffenden Quartierplan "L". Ihre Vorbringen zur

(Ent-)Widmung des F-Wegs erfolgen indessen verspätet (§ 52 Abs. 2 VRG).

4.3

Dem

Verwaltungsgericht ist es aufgrund der Untersuchungsmaxime nicht verwehrt,

verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn dies aus verfahrensökonomischen

Gründen geboten erscheint, namentlich um eine unnötige Rückweisung der

Angelegenheit an eine Vorinstanz zu vermeiden (§ 60 VRG; RB 1994 Nr. 16;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 4). Ebenso darf das Verwaltungsgericht gestützt auf den

Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine im Ergebnis richtige, aber

mangelhaft begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen

bzw. ergänzen (Motivsubstitution). Voraussetzung bildet dabei, dass der

Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewahrt bleibt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 81, § 8 N. 28). Dies trifft auf den

vorliegenden Fall zu, nachdem sich inzwischen beide Parteien in ihren

Rechtsschriften einlässlich zur Nutzungsgeschichte des F-Wegs geäussert haben.

4.4

Die

Vorinstanz hiess den vom Beschwerdegegner geführten Rekurs im Wesentlichen

wegen der von ihr als hinreichend verkehrssicher eingestuften

Erschliessungslösung gut, ohne zu berücksichtigen, ob der F-Weg eine Verwendung

für den Autoverkehr aufgrund seiner rechtlichen Bestimmung überhaupt zulässt.

Durch den im Vorentscheid enthaltenen und im Rekursverfahren unwidersprochen

gebliebenen Hinweis auf dessen Rechtsstatus als öffentlicher Fussweg (vgl. 9/2a

Ziff. 15) wäre die Behandlung der Frage indessen unerlässlich gewesen,

zumal die fehlende rechtliche Sicherung eines Zugangs neben der mangelnden

Verkehrssicherheit einen eigenständigen Bauverweigerungsgrund darstellt. Der Rekursentscheid

beruht insoweit auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung und erging in

Verletzung der Untersuchungsmaxime bzw. des Grundsatzes der Rechtsanwendung von

Amtes wegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 12, § 7 N. 79 ff.).

Es fragt sich, ob das Verwaltungsgericht im Sinn von § 63

Abs. 1 VRG selbst entscheiden oder die Sache im Sinn von § 64 Abs. 1

VRG zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückweisen soll

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 6; VGr, 9. September

2004, VB.2004.00281, E. 3). Da der massgebende Sachverhalt rechtsgenügend

erstellt ist und das Verwaltungsgericht bei der Tatsachenfeststellung über

volle Kognition verfügt (§ 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50

Abs. 1 VRG), sprechen prozessökonomische Gründe für eine materielle

Beurteilung des Falls durch das Verwaltungsgericht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63

N. 11, § 64 N. 5, § 8 N. 49).

5.

5.1

§ 236

Abs. 1 PBG verlangt, dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten

und Anlagen genügend zugänglich ist. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in

tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und

Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der

Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Darüber hinaus müssen Zufahrten für den

bestimmungsgemässen Gebrauch rechtlich gesichert sein (VGr, 15. Juni 2011,

VB.2011.00031, E. 5.1.1; RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1

E. 3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 592).

Diese rechtliche Sicherung umfasst den Nachweis, dass

die Bauherrschaft über dauernde und für die vorgesehene Bewerbung der Baute ausreichende

Benützungsrechte an der Zufahrt verfügt oder dass ihr für den Ausbau die nötigen

dinglichen Rechte zustehen (André Jomini, Kommentar RPG, Art. 19 Rz. 23;

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 592, auch zum Folgenden). Befindet sich die als

Zufahrt zu benutzende Wegparzelle in öffentlicher Hand, setzt die

rechtliche Sicherung regelmässig deren Widmung für den Gemeingebrauch durch

Motorfahrzeuge der Bewohner und der öffentlichen Dienste voraus.

5.2

Unter den

Parteien ist umstritten, ob der (öffentliche) F-Weg bzw. sein oberster Abschnitt

zwischen der K-Strasse und der Bahnunterführung (auch) dem Gemeingebrauch durch

Motorfahrzeuge gewidmet ist. Einigkeit besteht insofern, als die Gebäude F-Weg

04.

und 05 bzw. die benachbarten Schrebergärten vor dem Bau der M-Strasse im

Jahr 2006 über den F-Weg erschlossen wurden. Laut dem Beschwerdegegner sei die

Zufahrt zu den genannten Gebäuden vom Norden her ab der K-Strasse am

Baugrundstück vorbei erfolgt, während die Beschwerdeführerin vorbringt, die

Motorfahrzeuge seien üblicherweise von der N-Strasse her, über die Durchfahrt

zwischen den Häusern N-Strasse 06 und 07 zugefahren. Nach Angaben des

Beschwerdegegners sei diese Durchfahrt durch den Quartierplan "L"

(Gemeinderatsbeschluss vom 25. Februar 2003) bzw. mit der Inbetriebnahme

der M-Strasse dem motorisierten Verkehr entzogen, d. h. einer solchen Nutzung entwidmet worden.

Selbst wenn der F-Weg früher im oberen Teil als ergänzende Zufahrt zu den Gebäuden

F-Weg 04 und 05 genutzt worden sei, habe dies keine Widmung für den motorisierten

Verkehr bewirkt bzw. sei mit dem Erlass des Quartierplans auch diesbezüglich

eine Entwidmung anzunehmen.

5.3

5.3.1

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch stehen allen Privaten zur Benutzung offen.

Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der öffentlichen Sache (Seen,

Flüsse) ergeben oder durch Widmung begründet werden (VGr, 14. Januar 2004,

VB.2003.00384, E. 4.2, auch zum Folgenden). Wenn die Benutzung seitens der

Allgemeinheit beendet werden soll, bedarf es einer Entwidmung. Widmung und

Entwidmung können grundsätzlich auch formlos erfolgen (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, N. 2346 ff., 2349; René Rhinow/Beat

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,

Basel/Frankfurt a. M.

1990, Nr. 116 B II). So kann ein jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch

durch die Öffentlichkeit eine entsprechende Widmung bewirken (vgl. VGr, 10. Mai

2000, VB.2000.00025, E. 4b/cc). Seit dem Inkrafttreten von § 38 Abs. 1

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) setzt die Entwidmung

öffentlicher Strassen einen förmlichen zu publizierenden Beschluss des

Strasseneigentümers voraus; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs-

und Baugesetzes (§ 38 Abs. 3 StrG). Eine Ent- bzw. Umwidmung kann

folglich auch mittels planerischer Massnahmen wie etwa einem Quartierplan

erfolgen, weil dieser förmlich festgesetzt wird und öffentlich bekannt zu

machen ist (§ 158 PBG).

5.3.2

Der mit einer Breite von 2,4 m im streitbetroffenen

Abschnitt die Masse eines Zugangswegs im Sinn von § 5 Abs. 1 lit. a

ZN unterschreitende F-Weg ist im Verkehrsplan der Gemeinde Meilen vom 25. März

1997.

als kommunaler Fussweg (geteert) eingezeichnet. Gleichwohl ist das

Wegstück für Autofahrer polizeirechtlich nicht gesperrt und angesichts des

Schreibens von O ist bis zur Erstellung der M-Strasse im Jahr 2006 von einer

derartigen Nutzung durch die Anwohner der Gebäude F-Weg 04 und 05 bzw.

deren Zubringer auszugehen. Ob diese frühere Nutzung der Strecke durch

Autofahrer eine entsprechende Widmung für den Gemeingebrauch zur Folge hatte,

kann jedoch dahingestellt bleiben, da der F-Weg an der fraglichen Stelle

mittlerweile ohnehin in einen öffentlichen Fussweg umgewidmet worden ist.

5.3.3

Der am 25. Februar 2003 festgesetzte Quartierplan

"L" bestimmt, dass der F-Weg im Abschnitt zwischen der K-Strasse und

dem Wendeplatz der rechtwinklig heranführenden M-Strasse (Kat.-Nr. 08)

sowie die beiden Durchgänge zwischen den Gebäuden N-Strasse 06 und 07 bzw. 09

und 10 die Funktion von Fusswegen haben, während der Abschnitt zwischen dem

Wendeplatz Kat.-Nr. 08 und dem trichterförmigen Wendeplatz vor den Häusern

07.

und 09 zu einer Zufahrtsstrasse ausgebaut werden soll. Obwohl das

streitbetroffene Wegstück nördlich der Bahnlinie und damit ausserhalb des

Quartierplangebiets liegt, ist es als Fussweg auf der Karte unter Ziff. 4.2

des Quartierplans aufgeführt und von dessen Wirkungen mitbetroffen: Durch die

Tatsache, dass das Teilstück zwischen dem Wendeplatz Kat.-Nr. 08 und der

Bahnunterführung dem öffentlichen Autoverkehr entzogen wurde, entfiel auch die

bisherige Zufahrtsfunktion des streitbetroffenen Wegabschnitts hinsichtlich der

in den Gebäuden F-Weg 04 und 05 befindlichen Wohneinheiten. Hieran vermag

das gelegentliche Befahren der fraglichen Stelle mit Landwirtschaftsfahrzeugen

nichts zu ändern. Unerheblich bleibt auch der Einwand des Beschwerdegegners, dass

die Zufahrt zum Gebäude F-Weg 05 nach wie vor über einen als Fussweg

ausgestalteten Abschnitt des F-Wegs erfolge. Dieser liegt nämlich südlich der

Bahnlinie, weshalb das betreffende Grundstück spätestens seit dem Bau der M-Strasse

zur strassenmässigen Erschliessung nicht mehr auf den hier relevanten

nördlichsten Teil des F-Wegs angewiesen ist. Soweit das streitbetroffene

Wegstück jemals dem öffentlichen Autoverkehr gewidmet war, erfolgte mit dem

Erlass des Quartierplans somit eine Umwidmung zum öffentlichen Fussweg.

5.4

Da der

streitbetroffene Abschnitt des F-Wegs nicht (mehr) dem motorisierten Verkehr

gewidmet ist, stellt er keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu den auf dem

Baugrundstück geplanten Wohnungen dar. Der angefochtene Vorentscheid, der die

beabsichtigte Erschliessungslösung über den F-Weg als nicht bewilligungsfähig

betrachtet, erweist sich im Ergebnis als rechtmässig. Damit erübrigen sich

weitere Erwägungen zur tatsächlichen Ausgestaltung sowie zur Verkehrssicherheit

des im Mischverkehr zu betreibenden Wegstücks.

6.

6.1

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Oktober 2011 ist aufzuheben

und der Beschluss der Baubehörde Meilen vom 5. April 2011

wiederherzustellen.

6.2

Für die

Kostenverlegung nach § 13 Abs. 2 VRG wie auch beim Entscheid über

eine allfällige Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist in

erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kommt, unabhängig vom

Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug. Dieses hat zur Folge,

dass Kosten und Entschädigungen denjenigen Personen auferlegt werden dürfen,

die sie tatsächlich verursacht haben (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 13 N. 20 ff.;

sowie § 17 N. 33).

Mit dem Erlass des unzureichend begründeten Vorentscheids

und dem Verzicht auf eine Rekursvernehmlassung (vgl. oben E. 4.2) hat die

Beschwerdeführerin entscheidend dazu beigetragen, dass die fehlende rechtliche

Sicherung bzw. Widmung des F-Wegs für den Autoverkehr im Rekursverfahren

unberücksichtigt blieb und das Beschwerdeverfahren notwendig wurde. Aufgrund

der verspäteten Substanziierung dieser rechtsrelevanten Tatsache rechtfertigt

es sich, die Kosten beider Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). Eine Parteientschädigung ist keiner

Seite zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Oktober

2011.

wird aufgehoben und der baurechtliche Vorentscheid der Baubehörde Meilen

vom 5. April 2011 wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin

und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…