VB.2011.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00735
26. Januar 2012Deutsch12 min
(URT.2012.13954)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00735
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der 1949 geborene A bezieht seit 1991 (mit
Unterbrüchen) wirtschaftliche Unterstützung von der Stadt Zürich.
B.
Am 23. Juni 2008 starb As Vater und hinterliess
eine Erbschaft von mehr als Fr. 300'000.-. Aufgrund des zu erwartenden
Erbanteils erteilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich A zunächst mündlich
und am 25. August 2008 schriftlich die Auflage, bis am 1. September
2008 eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen. Für den Unterlassungsfall wurde
angedroht, eine Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu prüfen.
C.
Nachdem A die Schuldanerkennung nicht innert Frist
unterzeichnet hatte, verfügte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich am 18. September 2008, die Sozialhilfe werde per 30. September
2008 eingestellt. Ferner verpflichtete sie ihn dazu, die ihm und seiner Ehefrau
während den letzten 15 Jahren ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von
Fr. 307'465.60 bis zur Höhe seines Erbteils zurückzuerstatten.
D.
Am 6. November 2008 unterschrieb A zuhanden der
Sozialbehörde eine "Schuldanerkennung, Erbabtretung und
Rückerstattungsverpflichtung". Darin verpflichtete er sich, der
Sozialbehörde seinen Erbteil bis zur Höhe der seit 1993 bezogenen
Unterstützungsleistungen abzutreten und ihr bis zur Höhe des Erbteils die
Fürsorgegelder zurückzuzahlen, die er zwischen 1993 und dem 18. August
2008 bezogen hatte (Fr. 307'465.60) bzw. die er seit dem 19. August
2008 erhielt (monatlich rund Fr. 1'500.-). Ferner ermächtigte A die Sozialen
Dienste, die Ansprüche bei Fälligkeit bis zur Höhe der anerkannten Schuld beim
Willensvollstrecker des Erblassers geltend zu machen. In der Folge wurde A von
der Stadt Zürich wieder mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
E.
Am 12. Dezember 2008 teilte der
Willensvollstrecker der Sozialbehörde mit, dass der mutmassliche Erbanteil von A
ungefähr Fr. 120'000.- betrage. Sein Erbteil sei indessen durch das
Betreibungsamt Zürich mit Arrest belegt worden, wobei die Forderungssumme
Fr. 137'230.13 betrage. Da die Verarrestierung am 17. Oktober 2008
und somit vor der am 6. November 2008 unterzeichneten Schuldanerkennung
erfolgt sei, werde er den Erbteil nach erfolgter Liquidation vollumfänglich an
das Betreibungsamt Zürich überweisen.
F.
Am 16. Dezember 2008 wies die Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) die Einsprache, die A am 21. Oktober
2008 gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 18. September 2008
erhoben hatte, ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Sie
verpflichtete ihn dazu, die in den letzten 15 Jahren bezogenen Hilfeleistungen
von Fr. 307'465.60 sowie die seit dem 19. August 2008 ausgerichteten
Unterstützungsgelder zurückzuzahlen, wobei die Rückerstattungsforderung zu
reduzieren sei, falls der (ziffernmässig noch nicht bekannte) Erbteil geringer
ausfalle. Dieser Entscheid wurde von A nicht angefochten.
G.
Am 29. Mai 2009 teilte der Willensvollstrecker
der Sozialbehörde mit, dass A von seinem Vater den Betrag von Fr. 120'187.95
geerbt habe. Kurz nach der Erbschaftseröffnung habe er ihm eine Akontozahlung
von Fr. 5'000.- ausgerichtet. Den restlichen Betrag der Erbschaft habe er
für A am 12. Februar 2009 bzw. am 25. April 2009 an das Betreibungsamt
Zürich überwiesen.
H.
Am 15. Juli 2009 verfügte die Stellenleitung,
dass der Betrag von Fr. 120'187.95, den A aufgrund des EGPK-Entscheids vom
16. Dezember 2008 zurückzuerstatten habe, mit seinem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt verrechnet werde. Während 12 Monaten, vom 1. August
2009 bis am 31. Juli 2010, werde sein Grundbedarf deshalb um jeweils
15 % bzw. um monatlich Fr. 267.90 gekürzt. Am 17. August 2010
und am 7. Juli 2011 ordnete die Stellenleitung jeweils für weitere 12 Monate
eine Verlängerung der Grundbedarfskürzung an.
Erwägungen
II.
Gegen den Stellenleitungsentscheid vom 15. Juli
2009.
erhob A am 14. August 2009 Einsprache, welche die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde am 28. Oktober 2010 abwies, soweit
sie darauf eintrat.
III.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober
2010.
erhob A am 14. Februar 2011 (ergänzt am 6. März 2011) Rekurs,
den der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 abwies,
soweit er darauf eintrat.
IV.
Am 16. November 2011 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, auf die Kürzung der
Sozialleistungen sei zu verzichten und ihm seien die vollen
Sozialhilfeleistungen zu gewähren.
Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe
vom 28. November 2011 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt
Zürich beantragte am 14. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist
die Verrechnung einer Rückerstattungsschuld im Umfang von 15 % des Grundbedarfs
des Beschwerdeführers, wobei der Verrechnungsbetrag 2009 auf Fr. 267.90,
2010.
auf Fr. 64.80 und 2011 auf Fr. 144.- pro Monat festgesetzt
wurde. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fiele die
Streitigkeit an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG); da es sich aber um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung
handelt (vgl. E. 4 und 5), ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, die von der Beschwerdegegnerin angeordnete 12-monatige
Leistungskürzung im Umfang von 15 % des Grundbedarfs bzw. von Fr. 267.90
pro Monat sei zulässig gewesen. Die Kürzung sei aufgrund einer ratenweisen
Verrechnung mit dem erbschaftsbedingten Rückforderungsanspruch in der Höhe von
Fr. 120'187.95 erfolgt und beruhe auf dem rechtskräftigen Entscheid der
Einspracheinstanz vom 16. Dezember 2008. Der Umfang der
Grundbedarfsreduktion entspreche im Übrigen den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) und führe nicht zu einem Eingriff in das
Existenzminimum des Beschwerdeführers.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er hätte nicht zur Rückerstattung seines
Erbteils verpflichtet werden dürfen, denn dieser sei am 17. Oktober 2008
mit Arrest belegt und schliesslich an die Stadt Zürich ausbezahlt worden.
Ferner habe die Behörde die Verrechnungsanordnung in den beiden Folgejahren für
jeweils 12 Monate verlängert, obwohl eine Reduktion des Grundbedarfs nur
während maximal 12 Monaten zulässig sei. Die ihn massiv einschränkende
Leistungskürzung sei somit unzulässig.
3.
3.1
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann unter anderem dann ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn die hilfeempfangende Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn
oder anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell
günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn
diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung,
unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint (§ 27
Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).
3.2
Gemäss der
Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von § 27 SHG, dass die
Verpflichtung zur Rückerstattung von Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss
finanzieller Mittel bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der
unterstützten Person voraussetzt. Eine Rückforderung kommt somit nur im Fall
einer tatsächlichen Bereicherung der betreffenden Person infrage. Nicht
massgebend ist hingegen, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst
später realisierbar sind und ob sie zum Zeitpunkt der Rückforderung noch
vorhanden sind oder nicht (VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.3).
Rückerstattungspflichtig ist deshalb beispielsweise auch ein Erbe, der den ihm
zustehenden Erbanteil zwar bezogen hat, das Geld aber sogleich für verschiedene
Verpflichtungen und zu seinem eigenen Vergnügen ausgibt (VGr, 19. Juni
2003, VB.2003.00107, E. 2b und 4, teilweise publiziert in RB 2003
Nr. 67). Keine Rückerstattungspflicht sieht das Gesetz demgegenüber vor,
wenn eine Person, die rechtmässig Sozialhilfe bezogen hat, zu keinem Zeitpunkt
einen Vermögenszufluss erhalten hat, selbst wenn sie ohne Weiteres die
Möglichkeit gehabt hätte oder gar bewusst darauf verzichtete, in bessere
finanzielle Verhältnisse zu gelangen (VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639,
E. 4.4).
3.3
Finanziell
günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht
überschritten ist (Kantonales Sozialamt [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ausgabe April 2007, § 27 SHG S. 3, Ziff. 2.5.3; SKOS-Richtlinie
Kap. E. 3 S. 2). Dieser beträgt derzeit Fr. 25'000.- (Art. 11
Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG]; § 19 Abs. 1 lit. b des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar
1971.
[ZLG]).
4.
4.1
Die
Vorinstanz hatte im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Grundbedarfskürzung
erwogen, dass die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers aufgrund des
Einsprachebeschlusses vom 16. Dezember 2008 rechtskräftig festgestellt worden
sei und deshalb nicht mehr überprüft werden könne. Damit ging sie davon aus,
der Beschluss enthalte alle für eine vollstreckbare Sachverfügung wesentlichen
Merkmale.
4.2
Über den
Bestand oder Nichtbestand von öffentlichen Rechten und Pflichten ergeht als
Abschluss des Entscheidungsverfahrens eine Sachverfügung; diese wird nachher im
Vollstreckungsverfahren durchgesetzt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 30
N. 57 ff.). Die Sachverfügung muss in Bezug auf die Vollstreckung
alle wesentlichen Wertentscheidungen enthalten, sodass die Vollstreckung zu
einer rein technischen Umsetzung der Sachverfügung wird. Die nachfolgende
Vollstreckungsverfügung auferlegt dem Pflichtigen keine neue Last, sodass es
sich rechtfertigt, ihre Anfechtbarkeit im Regelfall auszuschliessen (VGr, 29. April
1998, VB.98.00057 [nicht im Internet publiziert], E. 2b; RB 1990 Nr. 16
= BEZ 1991 Nr. 13; RB 1985 Nr. 13). Keine vollstreckbare
Sachverfügung liegt vor, wenn eine Anordnung derart allgemein gehalten ist,
dass es späterer Konkretisierungen bedarf, damit die Pflichten der Adressaten
ersichtlich sind (BGr, 7. Juni 2007,2A.711/2006, E. 3).
4.3
Der
Beschluss der Einspracheinstanz vom 16. Dezember 2008 stellt keine
abschliessende Sachverfügung dar, die nur noch der Umsetzung im
Vollstreckungsverfahren bedurfte: Zu jenem Zeitpunkt war der Umfang der
Erbschaft und somit auch die Höhe des rückerstattungspflichtigen Betrags noch
nicht bekannt. Die Einspracheinstanz ordnete damals zwar an, dass der
Beschwerdeführer Fürsorgeleistungen von Fr. 307'465.60 zurückzuerstatten
habe, hielt aber gleichzeitig fest, dass die Rückerstattungsforderung zu
reduzieren sei, falls der Erbteil geringer ausfalle. Auch in der vom Beschwerdeführer
am 6. November 2008 unterzeichneten Schuldanerkennung verpflichtete er
sich lediglich zu einer Rückzahlung "bis zur Höhe des Erbteils". Erst
in der Stellenleitungsverfügung vom 15. Juli 2009, der das vorliegende
Verfahren zugrunde liegt, wurde der rückzahlungspflichtige Erbteil erstmals
zahlenmässig bestimmt und – gestützt auf ein Schreiben des Willensvollstreckers
vom 29. Mai 2009 – auf Fr. 120'187.95 beziffert.
4.4
Unter
diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass bereits am 16. Dezember
2008.
rechtskräftig über die Höhe des Rückerstattungsbetrags entschieden worden
sei bzw. dass dieser Betrag im Rahmen der Anfechtung der Stellenleitungsverfügung
vom 15. Juli 2009 nicht mehr überprüft werden könne. Dies muss umso mehr
gelten, als die Höhe der Erbschaft Einfluss auf die Frage haben kann, ob überhaupt
günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen, die eine Rückerstattungspflicht
auszulösen vermögen (vgl. E. 3.3).
5.
5.1
Die
Verfügung der Stellenleitung vom 15. Juli 2009 begründet implizit die
Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung von Fr. 120'187.95,
weshalb die Rechtmässigkeit dieser Verpflichtung zu prüfen ist.
5.2
Der
Erbteil des Beschwerdeführers beträgt unbestrittenerweise Fr. 120'187.95.
Der Willensvollstrecker liess dem Beschwerdeführer allerdings nur eine Zahlung
in der Höhe von Fr. 5'000.- zukommen; den restlichen Betrag – Fr. 115'187.95
– überwies er hingegen aufgrund der am 17. Oktober 2008 für abgetretene
Unterhaltsbeiträge erfolgten Verarrestierung direkt an das Betreibungsamt
Zürich. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der
Beschwerdeführer durch die Erbschaft in "finanziell günstige Verhältnisse"
im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG gekommen ist, zumal nach der
Rechtsprechung nur jene finanziellen Mittel zu berücksichtigen sind, die dem
Bedürftigen effektiv zugeflossen sind (vgl. E. 3.2). Über den am 17. Oktober
2008.
verarrestierten Erbteil von Fr. 115'187.95 konnte der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt verfügen. Er hatte insbesondere keinen
Einfluss auf den Entscheid des Willensvollstreckers, diesen Geldbetrag an das
Betreibungsamt (statt an die Sozialbehörde oder an den Beschwerdeführer) zu überweisen.
Die Situation ist somit nicht vergleichbar mit jener eines (rückerstattungspflichtigen)
Sozialhilfebezügers, dem das Erbe ausbezahlt wird und der sich – willentlich –
dafür entscheidet, das geerbte Geld sogleich für anderweitige Verpflichtungen
wieder auszugeben (vgl. E. 3.2). Würde man im vorliegenden Fall, in dem
der Erbteil des Beschwerdeführers bis auf Fr. 5'000.- mit Arrest belegt
war, von "finanziell günstigen Verhältnissen" im Sinn von § 27 Abs. 1
lit. b SHG ausgehen, so hätte dies zu Folge, dass der Beschwerdeführer faktisch
dazu gezwungen gewesen wäre, die Erbschaft auszuschlagen, um eine Rückerstattungspflicht
zu verhindern (vgl. VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4). Damit
wäre aber auch die Begleichung der an die Beschwerdegegnerin abgetretenen
Unterhaltsansprüche im Arrestverfahren unterblieben.
5.3
Für die Beurteilung
der finanziellen Verhältnisse massgebend ist demnach einzig die dem
Beschwerdeführer aus der Erbschaft effektiv zugeflossene Zahlung von Fr. 5'000.-.
Da dieser Betrag zu gering ist, um eine Rückerstattungspflicht auszulösen (vgl.
E. 3.3), hätte der Grundbedarf des Beschwerdeführers nicht gekürzt werden
dürfen.
5.4
Anzumerken
ist, dass die am 17. August 2010 und am 7. Juli 2011 angeordneten
Verlängerungen der Grundbedarfskürzung um jeweils 12 Monate nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind und demnach nicht aufgehoben werden können.
Soweit diese Verfügungen allerdings angefochten wurden, werden die Erwägungen
des vorliegenden Entscheids sinngemäss zu berücksichtigen sein.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als begründet; seine Beschwerde ist gutzuheissen. Die
Stellenleitungsverfügung vom 15. Juli 2009, der Einspracheentscheid vom 28. Oktober
2010.
und der Bezirksratsbeschluss vom 13. Oktober 2011 sind aufzuheben.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei
beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Stellenleitungsverfügung vom 15. Juli
2009, der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2010 und der
Bezirksratsbeschluss vom 13. Oktober 2011 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…