VB.2011.00736
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00736
6. Januar 2012Deutsch12 min
(URT.2012.13877)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00736
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 6. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(GS110010),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Zwischen A (Ehemann) und
C (Ehefrau), die bis vor Kurzem in einer gemeinsamen Wohnung in Herrliberg
lebten, kam es im Oktober 2011 mehrmals zu Aus-einandersetzungen. Am 28. Oktober
2011 meldete sich C bei der Polizeistation D und erhob gegen A Strafanzeige
wegen Drohung, Körperverletzung und Sachbeschädigung. Nachdem die Kantonspolizei
Zürich beide Ehepartner angehört hatte, verfügte sie gegenüber A am 28. Oktober
2011 für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen: Sie verbot ihm bis am
11. November 2011, die gemeinsame Wohnung und ein näher definiertes Gebiet
im Umkreis der Wohnung zu betreten sowie mit C Kontakt aufzunehmen. A wurde am
gleichen Tag in Haft gesetzt, aus der er am folgenden Tag wieder entlassen
wurde. Die Staatsanwaltschaft E ordnete am 29. Oktober 2011 anstelle der
Haft strafrechtliche Ersatzmassnahmen an, die mit den am Vortag verfügten
Gewaltschutzmassnahmen weitgehend identisch waren. Das Bezirksgericht D
verlängerte die Ersatzmassnahmen mit Urteil vom 4. November 2011 bis am 4. Dezember
2011.
Erwägungen
II.
Am 7. November 2011 stellte C beim Bezirksgericht D
ein Gesuch um dreimonatige Verlängerung der polizeilich angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen. Der zuständige Haftrichter lud A mit Verfügung vom 7. November
2011.
zu einer Anhörung am 10. November 2011 vor, zu der A indessen nicht
erschien. Mit Urteil vom 10. November 2011 verfügte der Haftrichter die
Verlängerung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis am 10. Februar
2012.
III.
Am 16. November 2011 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts D vom 10. November
2011.
bzw. die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten von C. In prozessualer Hinsicht
seien ihm die Akten zuzustellen, es sei ihm eine Nachfrist zur weiteren
Begründung zu gewähren, und die bezirksgerichtlichen Akten seien beizuziehen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2011 gewährte das Verwaltungsgericht
A eine einmalige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde. Das Gericht liess
ihn ausserdem Einsicht in die Akten nehmen und zog Akten des Bezirksgerichts D
bei. Am 29. November 2011 reichte A eine Beschwerdeergänzung ein. Neu
stellte er die Anträge, ihm sei die unentgeltliche Rechtsvertretung und
Prozessführung zu gewähren und der Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege sei zu sistieren, bis das Bezirksgericht D über ein analoges, im
Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren gestelltes Gesuch entschieden habe. Am
14.
Dezember 2011 reichte A beim Verwaltungsgericht eine weitere
Beschwerdeergänzung ein.
Das Bezirksgericht D und die Kantonspolizei Zürich
verzichteten am 21. November bzw. am 14. Dezember 2011 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) und § 1 der Verordnung
zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der
Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid über Beschwerden
betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im
öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um eine – maximal 3-monatige
– Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6
Abs. 1 und 3 GSG). Für die Beurteilung von Verlängerungsgesuchen zuständig
ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen
Gewalt (vgl. § 8 Abs. 2 GSG).
2.2
Das
Dispositiv
zuständige (Haft-)Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche um
Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen (§ 9 Abs. 1
GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Nach Möglichkeit
hört es die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an (§ 9 Abs. 3
Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von
Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin
oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 VRG).
Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin
oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben. Die Fristansetzung erfolgt unter der Androhung, dass es
im Säumnisfall beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe (§ 11 Abs. 1
VRG).
2.3 Nach der
Rechtsprechung hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei – über
den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus – nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Dies wird damit begründet,
dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund
eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner
weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist (VGr, 25. März
2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der
Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im Fall eines
unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten
Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265,
E. 4.4; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5), wobei aus Dringlichkeitsgründen
auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann (VGr, 1. Oktober
2009, VB.2009.00460, E. 3.3). Ansonsten darf der Haftrichter lediglich
eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung
anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist
(VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass der Haftrichter ihn hätte anhören müssen,
bevor er die Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate verlängerte. Der Haftrichter
habe ihn zwar mit einer am 8. November 2011 verschickten Verfügung auf den
10. November 2011 zu einer Anhörung vorgeladen. Doch die
Vorladungsverfügung sei an die Adresse "c/o Taxi F" gesendet worden,
obwohl er nie eine solche Zustelladresse angegeben habe. Mit der Postzustellung
an diese Adresse habe er nicht rechnen müssen, zumal Taxi F nicht sein
Arbeitgeber, sondern nur einer seiner Auftraggeber sei. Hinzu komme, dass dem
Haftrichter bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme
der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2011 durch seinen Anwalt begleitet
worden sei und sich von diesem sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren habe
vertreten lassen. Die Anhörungsvorladung des Haftrichters hätte deshalb –
ebenso wie die Verfügungen der Straf- und Zivilbehörden – dem Rechtsvertreter
zugestellt werden müssen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer vom 9. bis
13. November 2011 bei seinen erkrankten Eltern in G befunden, sodass ihn
keine Schuld daran treffe, dass er vom Vorladungstermin keine Kenntnis erhalten
habe.
3.2 Soweit der
Beschwerdeführer die Zustellung der haftrichterlichen Anhörungsvorladung vom 7. November
2011 an die Adresse "c/o Taxi F" beanstandet, erweist sich sein Vorbringen
als unbegründet: Diese Adresse war bereits in der polizeilichen Verfügung vom
28. Oktober 2011 als Zustelladresse verwendet worden, und der Beschwerdeführer
meldete in der Folge weder der Polizei noch dem Haftrichter eine andere
Zustell-adresse. Die polizeilichen und gerichtlichen Verfügungen konnten dem Beschwerdeführer
über diese Adresse denn auch zugestellt werden. Weshalb der Haftrichter die Anhörungsverfügung
vom 7. November 2011 an die Adresse des Rechtsvertreters hätte schicken
müssen, ist nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt
keine solche Zustelladresse mitgeteilt hatte und weil er ohnehin erst am 15. November
2011 eine das Gewaltschutzverfahren betreffende Anwaltsvollmacht unterschrieb.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im straf- und zivilrechtlichen
Verfahren bereits im Oktober 2011 hatte anwaltlich vertreten lassen bzw. dass
die Zustellung der straf- und zivilrechtlichen Verfügungen schon damals über
den Anwalt erfolgte, verpflichtete den Haftrichter nicht zu einem analogen Vorgehen
im gewaltschutzrechtlichen Verfahren.
3.3 Als
berechtigt erweist sich hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der
Haftrichter ohne seine Anhörung keine endgültige, sondern nur eine vorläufige
Massnahmenverlängerung hätte anordnen dürfen. Die Gründe, die es rechtfertigen
können, trotz fehlender Anhörung des Gesuchsgegners eine endgültige Verlängerung
anzuordnen (vgl. E. 2.3), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Haftrichters kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer der Anhörung trotz rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt
ferngeblieben sei: Die auf den 7. November 2011 datierte Verfügung des
Haftrichters, mit der er den Beschwerdeführer zu einer Anhörung am 10. November
2011 vorlud, wurde am 8. November 2011 der Post D übergeben, am 9. November
2011 auf der Post H zur Abholung gemeldet und am 15. November 2011 dem
Beschwerdeführer am Postschalter H zugestellt. Der Beschwerdeführer hätte die
Anhörungsvorladung somit frühestens am 9. November 2011 in Empfang nehmen
können. An diesem Tag flog er aber für mehrere Tage zu seinen Eltern nach G;
diese Angabe erscheint glaubhaft, da der Beschwerdeführer ein auf seinen Namen
ausgestelltes Ticket für einen Flug von Zürich nach I am 9. November 2011
sowie ein Rückflugticket für den 13. November 2011 einreichte. Nach der
Rechtsprechung kann zwar eine kurzfristige Anhörungsvorladung unter Umständen
selbst dann rechtswirksam sein, wenn die Zustellung der Vorladungsverfügung
erst nach dem Anhörungstermin erfolgt; dies setzt allerdings voraus, dass der
Gesuchsgegner – etwa aufgrund vorheriger telefonischer Kontakte mit dem
Haftrichter – mit der Zustellung einer Anhörungsvorladung im fraglichen Zeitraum
rechnen musste (vgl. VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.1 und
3.3). Im vorliegenden Fall sind indessen keine Hinweise ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, am 9. November 2011 eine
Vorladung zu einer am Folgetag stattfindenden Anhörung zu erhalten; aus den
Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abreise nach I
schriftlich oder telefonisch über das Verlängerungsgesuch der
Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011 oder über den Vorladungstermin des
Haftrichters vom 10. November 2011 informiert worden wäre. Aus dem
Umstand, dass die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen am 11. November
2011 abliefen, musste der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf einen
kurzfristigen Vorladungstermin schliessen, denn die am 4. November 2011
angeordneten strafrechtlichen Ersatzmassnahmen, die mit den Gewaltschutzmassnahmen
weitgehend identisch waren, galten noch bis am 4. Dezember 2011, sodass
nicht davon auszugehen war, dass die Anordnung einer Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen besonders dringlich sei. Der Haftrichter kam somit zu
Unrecht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei der Anhörung vom 10. November
2011 trotz rechtzeitiger Vorladung aus selbstverschuldeten Gründen
unentschuldigt ferngeblieben. Indem er am 10. November 2011 ohne Anhörung
des Beschwerdeführers eine endgültige Massnahmenverlängerung verfügte,
verletzte er dessen rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] in
Verbindung mit § 9 Abs. 3 GSG).
3.4 Richtigerweise
stellt der Entscheid des Haftrichters vom 10. November 2011 lediglich eine
vorläufige, mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare Verfügung dar (§ 10
Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG), weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung
des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
angegeben wurde, als unzutreffend erweist. Demgemäss ist auf die Beschwerde
wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Die
Akten sind dem Haftrichter des Bezirksgerichts D zur Behandlung als Einsprache
zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG). Dieser wird den Beschwerdeführer
grundsätzlich anzuhören haben, bevor er den Einspracheentscheid fällt (vgl.
E. 2.3). Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die im Entscheid des
Haftrichters vom 10. November 2011 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis
zum neuen Entscheid des Haftrichters aufrechterhalten bleiben.
4.
4.1 Die Gerichtskosten des
vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Haftrichter auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 27; vgl. VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 7). Der Antrag
des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung erweist sich folglich
als gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist angesichts des Verfahrensausgangs
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters beantragt, wäre es zufolge seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
an ihm gewesen, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen bzw. seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen (§ 16
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Er hat indessen keine Belege zur
Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse eingereicht. Zwar macht er geltend,
dass das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen zuwarten müsse, bis
das Bezirksgericht D über seinen im Eheschutzverfahren am 23. November
2011 gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege entschieden habe. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ein Zusammenhang zwischen den im Eheschutz-
und im Gewaltschutzverfahren gestellten Gesuchen um unentgeltliche
Rechtsvertretung bestehen sollte und weshalb das Eheschutzverfahren den
Beschwerdeführer daran gehindert haben könnte, die relevanten Belege auch im
vorliegenden Verfahren einzureichen. Abzuweisen ist schliesslich auch der
Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur
Einreichung der nötigen Belege, da er diese ohne Weiteres fristgerecht hätte
einreichen können.
5.
Der vorliegende
Überweisungsentscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid
über die funktionelle Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in
Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132 III 178 E. 1.2).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Der
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird
im Sinn der Erwägungen an den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zur
Behandlung als Einsprache überwiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an…